Es gibt einige Punkte als Mieter zu beachten, wenn man ausziehen möchte. Denn hat man bereits einige Jahre in der Wohnung gelebt, muss der jeweilige Mieter gegebenenfalls auch die Renovierung beim Auszug, bevor dieser in eine neue Wohnung ziehen kann. Gerne wird dies auch als Schönheitsreparaturen bezeichnet.

Beim Auszug: Das muss renoviert werden

So kann im Mietvertrag unter Allgemeine Geschäftsbedingungen oder unter einer individuellen Vereinbarung geregelt sein, dass der Mieter vor dem Auszug eine Renovierung, die Schönheitsreparaturen, durchführen muss.
So ist es gesetzlich festgelegt worden, dass Küchen, Bäder und Duschen in der Regel alle 3 Jahre, Wohn-und Schlafräume, Flure und Toiletten alle 5 Jahre und sonstige Nebenräume alle 7 Jahre renoviert werden müssen.

Klausel muss im Mietvertrag stehen

Allerdings muss die entsprechende Renovierungsklausel im Mietvertrag immer deutlich machen, dass der Mieter nur dann wirklich renovieren muss, wenn dies auch nötig ist. Zudem ist es zulässig, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses prozentual an den Kosten der Renovierung beim Auszug beteiligt werden kann, wenn die Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind.
Außerdem darf der Mieter die Schönheitsreparaturen auch ohne Weiteres in Eigenleistung erbringen und muss somit nicht zwingend einen Profi für die Renovierung in Anspruch nehmen. Des Weiteren gilt, sind die Renovierungsfristen bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht abgelaufen und ist die jeweilige Wohnung auch nicht extrem abgewohnt, so muss der Mieter beim Auszug auch nicht renovieren. Auch wenn dies im Mietvertrag so festgehalten wurde.


Schadensersatz bei nicht einhalten der Renovierung

Hat der Mieter zudem die Wohnung unrenoviert bezogen, so muss er bei Ende des Mietverhältnisses nur renovieren, wenn die üblichen Fristen seit Beginn des Mietvertrages bereits einmal abgelaufen sind und die Wohnung auch tatsächlich renovierungsbedürftig ist.
War der Mieter bei Auszug wirksam verpflichtet die Renovierung durchzuführen, hat dies aber nicht getan, kann der Vermieter nur dann einen Schadensersatz verlangen, wenn er dem jeweiligen Mieter eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Ansonsten muss der Vermieter die Renovierungskosten wohl oder übel selber tragen.


Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

66 Gedanken zu „Renovierung bei Auszug“

  1. Wichtig scheint mir folgendes: Viele Mieter ziehen ja bereits während der Kündigungsfrist aus, weil sie eine neue Wohnung gefunden haben. Damit steht die Wohnung zunächst leer und für den Mieter fällt die doppelte Mietbelastung an. Nutzt der Vermieter diese Zeit für Renovierungsarbeiten, übernimmt er in diesem Augenblick die Wohnung, so dass der ehemalige Mieter entpflichtet ist. Interessamt wäre nun die Frage, ob diese Übernahme bereits mit Betreten der Wohnung zur Planung der Renovierung erfolgt oder erst mit der ersten Handwerkerhandlung. Ebenso wichtig ist die Frage, ob der Vermieter verpflichtet ist, seinem ehemaligen Mieter die Renovierung anzuzeigen.
    Bekomme ich eine Reaktion auf meinen Kommentar???
    Viele Grüße!

    Antworten
    • Hallo Herr Müller,
      danke für Ihren Kommentar. Sie haben natürlich Recht, wenn der Vermieter die Wohnung renoviert und somit die Wohnung ab- bzw. zurück nimmt, entlässt er den Mieter konkludent aus der Pflicht die Renovierung bei Auszug durchzuführen. Es sei denn, es werden besondere Absprachen getätigt. Wenn der Vermieter die Wohnung in Absprache oder auch konkludent vom Mieter zurück nimmt, dann steht die Wohnung dem Mieter nicht mehr zu vertragsgemäßen Gebrauch zur Verfügung. Ergo wird der Mieter auch keine Miete mehr zahlen wollen / müssen. In meinen Augen natürlich zu Recht. Anders sollte es aussehen, wenn Mieter und Vermieter vereinbaren, dass die Vermieter bereits Arbeiten in der noch vermieteten Wohnung ausführen darf. Im Einvernehmen mit dem Mieter und unter dem Aspekt, dass der Mieter auch weiterhin die Miete bezahlt. Das eine Übergabe bereits mit Betreten der Wohnung statt findet (mit der Planung von Renovierungen / Sanierungen, vielleicht sogar noch im Beisein des Mieters) kann ich mir nicht vorstellen. Wenn hingegen die freigezogenen Wohnung eine einzige Baustelle ist und die Wohnung nicht mehr bewohnbar ist (womöglich sogar ohne Absprache mit dem Mieter), dann kann der Mieter seine gemietete Wohnung meiner Meinung nach nicht mehr nutzen und kann die Miete zu 100% mindern bzw. zahlt keine Miete mehr. Leider weiß ich nicht, ob es entsprechende Rechtsprechung gibt. Aber: Im Normalfall werden Mieter und Vermieter wohl Absprachen treffen, nicht zuletzt, weil der Vermieter ja für die Planung und Renovierung mindesten einen Schlüssel vom Mieter braucht. Spätestens wenn ein oder mehrere Schlüssel übergeben werden, wird wohl mündlich oder schriftlich eine Absprache getroffen werden. A: zur Renovierung nach dem Auszug / Schönheitsreparaturen. B: zur Fortzahlung der Miete.
      Auch wenn ich hier keine rechtssichere Auskunft geben kann, hoffe ich, dass ich etwas helfen konnte.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Hallo Herr Hundt,
    wir haben eine Dachgeschosswohnung vermietet gehabt bei der die Mietkaution mit einer Bankbürgschaft abgesichert war. Nun haben wir den Mieter wegen mehrmaligem Nichtbezahlen der Miete hinaus gekündigt, was auch glatt gelaufen ist. Vorher Abgemahnt also den normalen Weg gegangen. Bei Abnahme der Wohnung haben wir erhebliche Mängel festgestellt wie z.B. Türrahmen/Tür dunkelbraun gestrichen, Sockelleisten abgeschraubt/beschädigt, Laminat zerstört (2qm), neuer Küchenboden (PVC) herausgeschnitten usw.!
    Wir haben dies im Übergabeprotokoll festgehalten und die Mieterin hat unter Zeugen dies auch unterschrieben, dass die Arbeiten d.h. Originalzustand wieder herstellen und die Kosten von Ihr getragen werden. Zudem hatte Sie ein Waschbecken zerstört was eigentlich von Ihrer Haftpflicht getragen werden sollte, da Sie aber die Beiträge zur Haftpflicht nicht bezahlt hat lehnte diese die Zahlung ab. Diese Kosten stehen auch noch im Raum. Es sind Renovierungskosten von über 1.000€ entstanden die wir jetzt über die Bürgschaft decken wollen (Bürgschaft 780€). Wir haben einen Teil der Renovierungsarbeiten selbst getätigt wobei die Mieterin zum Teil mit geholfen hat. Nun schreibt uns die Versicherung die die Bürgschaft trägt, dass Sie die Sache vom Anwalt prüfen lässt der uns auch schon geschrieben hat.
    Er fragt: „ob und wann der Mieter/Versicherungsnehmer zur Vornahme der Schönheitsreparaturen / Endrenovierung / Beseitigung der Schäden der Mietsache aufgefordert wurde“!
    Meine Frage: was müssen wir jetzt genau beachten um keinen Formfehler zu begehen, da unserer Meinung nach die Bürgschaft bezahlt werden muss!
    Für eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!
    Grüße
    Michael Wölfle

    Antworten
    • Hallo Herr Wölfle,
      danke für die Schilderung. In meinen Augen haben Sie sich sehr gut verhalten. Hätten Sie eine Barkaution wäre der Fall wohl auch überhaupt kein Problem. Ich vermute mal, die Versicherung will darauf hinaus, dass Sie die Mieterin hätten auffordern müssen, die Schönheitsreparaturen auszuführen. Ich denke, das Eis ist ziemlich dünn, mit einer unglücklichen Antwort bringen Sie sich vielleicht um die Kaution. Ich traue mir schlichtweg nicht zu, Ihnen hier einen Tipp zu geben. Ich an Ihrer Stelle, würde mich an einen Anwalt wenden. Ich kann Ihnen gerne einen Mietrecht-Anwalt empfehlen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Herr Hundt,
        Vielen Dank für Ihre Antwort!
        Genau das denke ich auch, dass die Versicherung nicht zahlen will aufgrund eines Formfehlers unsererseits.
        Was für einen Anwalt für Mietrecht in unserer Gegend (Karlsruhe) könnten Sie mir empfehlen?
        Zudem haben wir die Mieterin aufgefordert die Schönheitsreparaturen auszuführen!
        Wir benötigen die Kaution, da die Miete die „Rente“ für die Hausbesitzerin, meine Schwiegermutter, ist!
        Viele Grüße
        Michael Wölfle

        Antworten
        • Hallo Herr Wölfle,
          ich arbeite mit einer Kanzlei in Berlin zusammen. Grundsätzlich arbeiten die Anwält deutschlandweit. Wenn Sie den Kontakt wünschen, schicken Sie mir gerne eine E-Mail.
          Viele Grüße
          Dennis Hundt

          Antworten
  3. Hallo,
    Ich wohne seit 17 Jahren in einer Mietwohnung und habe das Mietverhältnis jetzt gekündigt. Beim Einzug damals war schon im Wohnzimmer und Esszimmer eine Holzdecke fest eingebaut. (vom Vormieter).
    Ich habe diese Wohnung damals so angemietet. Jetzt soll ich die Holzdecke entfernen und die Decke darunter renovieren. Ich bin der Meinung ich habe diese Wohnung vom Vermieter so übernommen und die Decke gehört quasi ihm.
    Muss ich die Decke abmontieren und die Decke renovieren?
    MfG
    Thorsten Krischker

    Antworten
    • Hallo Herr Krischker,
      ich würde sagen, entscheidend ist, was bei Mietvertragsabschluss vereinbart wurde. Ist die Decke vom Vormieter in Ihr Eigentum übergegangen, müssen Sie zurück bauen. Haben Sie die Decke vom Vermieter übernommen, ohne Vereinbarung, dass Sie Eigentümer werden, ist der Vermieter verantwortlich.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  4. Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir wohnen jetzt seit 5 Jahren in einer Mietwohnung in einer größeren Anlage und möchten nun ausziehen. So wie wir bei anderen Wohnungen beobachtet haben, werden die Wohnungen nach Auszug alle gründlich saniert und für eine höhere Miete wieder vermietet.
    Meine Frage bezieht sich auf die Schönheitsreparaturen. Der Passus in unserem Vertrag lautet: Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Schönheitsreparaturen… Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere… Die Schönheitsreparaturen sind nach Überlassung der Wohnung, in der Regel jeweils nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: …. Beabsichtigt der Vermieter, die Mietsache nach Beendigung des Mietvertrages umzubauen oder zu modernisieren, so hat der Mieter an den Vermieter bei fälligen Schönheitsreparaturen 60 % der Kosten der Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Fachbetriebes als Ausgleich für die Befreiung von der Verpflichtung… zu zahlen. Somit haben wir keine Möglichkeit, die anfallenden Renovierungsarbeiten selbst zu übernehmen. Heißt das, dass wir 60% der Kosten, die uns der Vermieter nennt bezahlen müssen?
    Da wir befürchten, dass der Vermieter einige Kosten auf uns abwälzen möchte, haben wir uns überlegt, ab der Kündigung keine weitere Mietzahlung mehr zu leisten, so dass er nicht unrechtmäßig unsere Kaution dafür verwenden kann, ist das zulässig?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
    Mit freundlichen Grüßen,
    C. Löffler

    Antworten
    • Hallo Frau Löffler,
      eins gleich vorweg: Sie dürfen Sie Kaution nicht abwohnen. Das ist nicht Sinn und Zweck der Kaution.
      Ich habe mich gerade etwas zu Ihrem Fall belesen und das folgende Urteil gefunden: BGH v. 20.10.2004 – VIII ZR 378/03. Auf Grundlage des Urteils halte ich die 60% Klausel Ihres Vermieters durchaus für zulässig.
      Sie haben in meinen Augen schon die Möglichkeit selbst zu renovieren, allerdings müssen Sie dies tun, bevor Ihr Vermieter Ihnen mitteilt, dass er umfangreich modernisieren will. Siehe auch dieses Urteil: OLG Oldenburg 14.1.2000 – 13 U 66/99.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  5. Guten Tag, Herr Hundt,
    ich möchte nach 12 Jahren aus meiner Mietwohnung zum 1.9.12 ausziehen. In den allgemeinen Vertragsbestimmungen steht die starre Klausel „Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen…“(3-5-7 Jahrefristen) und dann:
    „Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der Fristen zu (…), so ist das Wohnungsunternehmen auf Antrag des Mieters verpflichtet (…), nach billigem Ermessen die Fristen zu verlängern (…)
    Ich habe vor 2 Jahren alle Wände in leichter/heller Beige-Tönung gestrichen??
    Mein Mietvertrag sagt außerdem: „Vom Mieter sind nach Maßgabe der Allgemeinen Vetragsbestimmungen Schönheitsreparaturen auszuführen.“
    Nach Lesen der anderen Fragen/ Antworten denke ich inzwischen, dass ich wohl renovieren muss??
    Im Weiteren heißt es dann:
    „Der Mieter ist für den Umgang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.“ Was und wie soll ich da was beweisen??
    Und noch ein Problem: Über die Einbauten meines Vormieters (Fliesenspiegel und Fußbodenfliesen in der Küche) habe ich keinerlei Schriftliches, habe es so von ihm übernommen. Auch weiß ich nicht mehr, ob der Vermieter von mir damals eine Übernahme bestätigt bekommen hat. Im Übergabeprotokoll ist jedenfalls nichts vermerkt.
    Muss ich die Fliesen nun rausreißen oder lässt sich das Fehlende im Übergabeprotkoll zu meinen Gunsten auslegen?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
    Liane Duray

    Antworten
    • Hallo Liane,
      danke für den Kommentar. Zu den Schönheitsreparaturen:
      Ihre genannte Formulierung wurde vom BGH bereits auf die Wirksamkeit geprüft. Mit dem Ergebnis, dass die Klausel wirksam ist, da die Fristen durch die Möglichkeit der Verlängerung „entschärft“ werden (Az. VIII ZR 378/03).
      Hellbeige ist natürlich nicht optimal und 2 Jahre ist schon eine Weile her. Ich vermute stark, dass Sie zumindest anteilig die Renovierungskosten tragen müssen. Oder Sie renovieren selbst. Wobei selber renovieren günstiger werden kann, als z.B. 2/3 einer Malerrechnung zu bezahlen.
      Beweis für Schönheitsreparaturen: Ein Beweis könnte A der Zustand der Wohnung sein oder B ein Zeuge oder C ein Kassenbeleg (Farbe oder sowas).
      Wenn es keine Vereinbarung bzgl. der Fliesen gibt (das diese in Ihr Eigentum übergegangen sind) würde ich diese erst einmal als Eigentum des Vermieters betrachten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Hallo,
    Ich bin ende März aus meiner Wohnung ausgezogen, bzw. schon mitte März. Ich habe dort 2 Jahre gewohnt. Erst als es zur Schlüsselübergabe kommen sollte, meldete sich der Makler bei mir, der die Wohnung übernehmen sollte. Wir haben ein Übergabeprotokoll gemacht, in dem ich dazu verpflichtet wurde, die Räume neu zu streichen. Im Übergabeprotokoll für den Einzug stand, das ich die Wohnung frisch renviert übergeben muss, da sie renoviert wurde, als ich eingezogen bin.
    Schön, also habe ich gestrichen, bis auf eine Wand, wo der makler sagte, das muss der Vermieter machen, da dort durch ein einsetzten eines neuen Fensters, die Tapete abgrissen wurde.
    Eine Woche später wurde die Wohnung durch den Makler erneut begutachtet und für ausreichend erklärt. Was er auch in das Übergabeprotokoll geschrieben hat.
    Nun jedoch bekomme ich von meinem Ex Vermieter eine Rechnung von 1300Euro für Malerarbeiten, mit dem Vermerk, die wohnung sei nicht renoviert übergeben worden. Kann er das so einfach machen?

    Antworten
  7. Hallo,
    wir mussten die Wohnung unserer Mutter kündigen und räumen, sie ist in ein Pflegeheim umgezogen. Der Vermieter verlangte eine besenreine Übergabe. Wir haben alles ausgeräumt und auch den Teppich entfernt, der mit mündlicher Zustimmung des Vermieters vor 10 Jahren beim EInzug verklebt wurde. Vermieter und meine Mutter haben sich damals die Kosten für den Teppich geteilt. Obwohl Fachleute den Teppich auf unsere Kosten entfernt haben, sind Kleberreste übrig geblieben. Der Vermieter will diese nun noch einmal entfernen lassen und uns die Rechnung schicken. Ist dies rechtlich richtig, oder hätte er den Teppich inkl. Kleber auf seine Kosten entfernen lassen müssen?
    Im „Einheitsmietvertrag“ ist dazu nichts geregelt, es wird in § 11 auf Sdchönheitsreparaturen und Kleinreparauren hingewiesen, wenn ich dieses Forum richtig verstehe, ist dieser § unwirksam wegen der festgelegten Fristen.
    Danke im Voraus für die Antwort! Tina

    Antworten
    • Hallo Tina,
      möglicherweise ist de Klausel zu den Schönheitsreparaturen unwirksam. Deshalb haben Sie die Wohnung auch nur besenrein übergeben. Den Teppich würde ich als „Einbau“ bezeichnen. Diesen Einbau müssten Sie meiner Meinung nach zurück bauen, unabhängig von den Schönheitsreparaturen. Das gilt aber nur, wenn der Teppich Ihrer Mutter gehört. Ist der Vermieter der Eigentümer ist dieser auch für die Instandhaltung und schlussendlich auch für die Entfernung des Teppichs verantwortlich.
      Die Frage ist also, wem gehört der Teppich? Ich vermute mal Ihrer Mutter, da der Vermieter ja nur zugestimmt hat und den Teppich nicht selbst ausgewählt und Handwerker beauftragt hat. Daher denke ich, dass Sie ach die Kosten für die restlose Beseitigung der Klebereste tragen werden müssen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  8. Lieber Dennis,
    Zum 01.04.2004 hat mir der kürzlich verstorbene Mitinhaber einer Grundstücksgesellschaft GbR im 2.Stock eines Bürogebäudes die leerstehenden Räume ohne Mietvertrag als Wohnung vermietet.
    Erst Jahre später habe ich erfahren, dass es sich um ein reines Gewerbegebäude handelt und keine Wohnungsnutzung vorhanden ist.
    Seine Frau hat mir nun mit Schreiben vom 14.08.2012, zugegangen am 15.08.2012, zum 30.11.2012 gekündigt.
    Vorsorglich habe ich die Kündigung mit meinem Schreiben vom 22.08.2012 (Einschreiben/Rückschein) zurück gewiesen.
    Habe ich keinerlei Rechte?
    Helga

    Antworten
    • Hallo Helga,
      der Fall ist schwierig. Ich wage kaum eine Einschätzung. Meiner Meinung nach besteht aktuell kein Grund zur Kündigung. Schließlich ist es ja schon ein paar Jahre bekannt, dass es sich um kein Wohnhaus handelt. Der Vermieter hat die Situation offensichtlich so lange hingekommen und geduldet. Ich denke, dass Ihnen nicht so einfach gekündigt werden kann. Sie sollten sich rechtlich beraten lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  9. Hallo Herr Hundt
    Frage zur wirksamkeit oder unwirksamkeit folgender Klausel meines Mietvertrages.:
    „Endet das Mietverhältniss vor Fälligkeit der Schönheitsreperaturen, ist der Mieter
    verpflichtet, anteilige Kosten für die Schönheitsreperaturen entsprechent dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter bestimmten Malerfachbetriebes wie folgt zu zahlen:
    Besteht das Mietverhältnis bei Auszug schon länger als ein Jahr oder liegen die letzten Schönheitsreperaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33%, bei mehr als zwei Jahren 66% der Kosten für Renovierung der Nassräume. Bei den Übrigen Räumen sind nach mehr als einem Jahr 20%…………“ Ein vom Vermieter eingeholter Kostenvoranschlag ist für den Mieter nicht verbindlich, er ist berechtigt einen eigenen Kostenvoranschlag einzuholen.
    Der Mieter ist jedoch berechtigt, diese Zahlungsverpflichtung abzuwenden, indem er die Schönheitsreperaturen selbst fachgerecht ausführen lässt.“
    Danke im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüssen

    Antworten
    • Hallo Frank,
      ich bin nicht sicher, ob die Klausel wirksam oder unwirksam ist. Eine finanzielle Beteiligung nach Jahren ist grundsätzlich möglich. Als schwierig erachte ich, das Sie sich auf jeden Fall beteiligen sollen, unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung. Der letzte Punkt geht für mich eher in Richtung Unwirksamkeit.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  10. Hallo Dennis, ich habe zum 30.11.2012 meine Wohnung gekündigt (Beginn des Mietverhältnisses 1.10.2011, also 13 Monate, 3 monatige Kündigungsfrist). Im Mietvertrag sind Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen aufgeführt ( wobei sie nur im Allgemeinen gelten, also nicht bindend). Dann ist ein Passus enthalten, das, wenn zwischen Einzug und Beendigung des Mietverhältnisses noch kein voller Renovierungsturnus verstrichen ist und mehr als ein Jahr zwischen Einzug und Schönheitsreparatur liegen, anteilmässig 10% der Renovierungskosten übernommen werden müssen. Ermittelt über einen KV eines vom Vermieter bestellten Malers. Es ist so, das in fast jeder Wand Dübellöcher sind. Also wäre es am sinnvollsten, wenn ich die Wohnung streiche? Ich möchte die Kosten gering halten und ich habe einige Übung im Renovieren, fachgerecht wäre es auf jeden Fall.
    Leider hat sich das einst gute Verhältnis zu den Vermietern durch meine Kündigung verschlechtert. Sie haben einen Makler mit der Mietersuche beauftragt, wobei er sich über das Vermittlungspotential der Wohnung nicht sonderlich positiv geäussert hat ( das Waschbecken ist noch im Zimmer, nicht im Bad) und die Wohnung ist auch sehr klein.
    In meinem Mietvertrag stehen ca 45qm. Es sind aber nur knapp 35qm, wie sich beim Ausmessen des Maklers herausgestellt hat. Rechtlich gesehen könnte ich wohl die zuviel gezahlte Miete zurückfordern. (Ich zahle eine Pauschalmiete + Strom). Durch die Courtage des Maklers ist in dem Expose die Miete jetzt in Kaltmiete + Nebenkosten gesplittet. Ich möchte nicht, das die Wohnung in meiner Abwesenheit betreten wird. Der Makler hat sich bisher ( 3-4Wochen) noch nicht einmal gemeldet.
    Meine Vermieterin allerdings hat mich vergangenen Samstag Abend um 20Uhr angerufen, da am So Mittag um 13.30Uhr jemand sich die Wohnung anschauen möchte. Ich habe ihr gesagt, das ich zu dem Zeitpunkt nicht kann. Ich habe mit meinem Freund zusammen die künftige Wohnung renoviert. Morgens und am späten Nachmittag wäre kein Problem gewesen. Darauf ist sie nicht eingegangen, sondern hat versucht, mich unter Druck zu setzen. Sie hätte vor einer Woche schon jemanden wegschicken müssen, weil sie die Wohnung nicht in meiner Abwesenheit betreten darf.
    Ehrlich gesagt, weiss ich nicht mehr, was ich machen soll. Ich möchte ja auch, das ein Nachmieter gefunden wird. Aber, sie muss mir früh genug Bescheid geben, das ich auch planen kann. Vielen Dank + herzliche Grüsse B. Kuhlenborn

    Antworten
    • Hallo Birgit,
      zu de Schönheitsreparaturen: Wenn die die Beteiligung vermeiden wollen, sollten Sie besser selber malern, ja.
      Zur falschen Wohnungsgröße: Wenn Sie ernsthaft Miete zurückfordern wollen, sollten Sie sich in die Materie einarbeiten. In meinen Augen kommen Sie aber ohnehin nicht um eine rechtliche Beratung umher. Das Thema ist einfach sehr komplex.
      Zur Besichtigung: Sie müssen keine Termine am Sonntag dulden. Der Vermieter muss die Termine rechtzeitig mit Ihnen abstimmen. Sie müssen auch niemanden in die Wohnung lassen, wenn Sie nicht da sind. Auch hier gibt es Urteile, wann der Vermieter / Makler besichtigen darf.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  11. Hallo Dennis, vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Werde abwarten, wie es sich weiter entwickeln wird. Danke + viele Grüsse

    Antworten
  12. Hallo Dennis,
    im Oktober 2011 bin ich in eine weiß gestrichene Wohnung gezogen die ich dann mit Farben versehen habe.Im September 2012 bin ich wieder ausgezogen.Bei Wohnungsübergabe sagte mir der Vermieter dass er mit den Farben nicht einverstanden ist, ich soll die Wohnung so übergeben wie ich sie übernommen habe.Im Mietvertrag stehen aber nur die üblichen Zeiten für Schönheitsreparaturen, es wurde weder schriftlich noch mündlich gefordert die Wohnung bei Auszug weiß oder einheitlich hell gemalert zu übergeben. Muß ich trotzdem wie bei Übergabe gefordert alles streichen?
    Vielen Dank und herzliche Grüße U.Zein

    Antworten
    • Hallo Ursula,
      es kommt darauf an, wie die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen genau formuliert sind und in welchen Farben Sie die Wohnung oder vielleicht auch einzelne Wände gestrichen haben. Eine pauschale Antwort ist leider nicht möglich.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  13. Lieber Herr Hundt,
    meine Eltern ziehen nach gut 25 Jahren aus ihrer (Sozialbau-) Mietwohnung aus, in der sie vier Kinder großgezogen haben. Die Wohnung ist nun in einem sehr abgewohnten Zustand: Der Boden ist beschädigt, einige Türen und Rahmen haben Lädierungen, etc. Hinzu kommen drei weitere Arten von Schäden, nämlich a) solche, die durch die Vermietung passiert sind, b) solche, die auf unsere Kappe gehen und c) solche, die die Vermietung auch auf Anforderung nicht repariert hat.
    a) wäre beispielsweise ein Loch in der Hauswand im Flur, das im Zuge eines Rohrbruchs in der Wohnung über meinen Eltern gerissen, aber nie geschlossen wurde.
    b) ist beispielsweise in Loch in der Badezimmertür.
    c) ist eine Schranktür vom Einbauschrank, bei der eine Angel aus der Pressspanplatte rausgebrochen ist sowie einige andere Mängel, die ich auf Materialermüdung zurückführen würde.
    Die Vermietung hat sich nie wirklich für die Wohnung interessiert und Schäden wurden nur im Notfall (verstopftes Klo) repariert. Selbst als über zwei Wochen hinweg Mäuse durch das Loch in der Wand von a) kamen, hat sich niemand so recht darum gekümmert.
    Hinzu kommt, dass der Mietvertrag insgesamt recht schwammig formuliert ist: Dort steht zur Übergabe der Wohnung gleich gar nichts und zu den Schönheitsreparaturen steht nur, dass sie vom Mieter durchzuführen sind („Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter durchzuführen“) – mit einem Verweis auf die aVb, die allerdings, und das ist die Krux, weder beim Vermieter (wurde uns zumindest gesagt) noch bei meinen Eltern vorhanden sind; also kann ich nicht einmal schauen, ob die Schönheitsreparaturklausel wirksam ist.
    Aus der Vergangenheit weiß ich, dass andere Mieter dazu genötigt wurden, alle Schäden entweder selbst zu tragen oder aber anteilig zu bezahlen. Da meine Eltern damals keine Kaution hinterlassen haben, müssten sie dies aus ihrem eigenen Geldbeutel noch nachzahlen, was angesichts der finanziellen Lage meiner Eltern recht schwierig werden könnte. In diesem Sinne frage ich mich, was meine Eltern überhaupt leisten müssen?
    Vielen Dank für Ihre Mühe und viele Grüße,
    Markus E.

    Antworten
    • Hallo Markus,
      ich sehe in Ihrem Fällen eher die Schäden, weniger den Renovierungsbedarf. Schäden Sie die Mieter zu verantworten haben müssen diese meiner Meinung nach auch beheben. Für die weitere Instandhaltung ist der Vermieter verantwortlich. Nur durch eine Kleinreparaturklausel kann der Mieter zur Reparatur verpflichtet werden. Zu der Formulierung zu den Schönheitsreparaturen kann ich Ihnen leider nichts weiter schreiben. Hier bräuchte man wohl tatsächlich die gesamte Formulierung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  14. Lieber Herr Hundt,
    danke, das hilft uns sehr weiter! Unsere Angst war ja die, dass wir alle Schäden tragen müssten, also auch die, die wir gar nicht zu verantworten haben.
    Viele Grüße,
    Markus E.

    Antworten
  15. Sehr geehrter Herr Hundt,
    im Oktober 2010 bin ich in eine Wohnung eingezogen, die vom Vermieter frisch renoviert wurde, er fragte mich damals auch, ob ich bestimmte Farben wünsche, das Wohnzimmer wurde daraufhin in hell-orange gestrichen.
    Zum 01.04.2013 erhielt ich nun die Kündigung wegen Eigenbedarf.
    Im Mietvertrag steht, dass ich die Wohnung bei Auszug von einem Fachmann zu renovieren habe.
    Nun meine Frage:
    Muss ich die Wohnung renovieren, obwohl sie wenig abgewohnt ist und ich nur 2,5 Jahre darin war und außerdem gar nicht auf eigenen Wunsch so früh ausziehen möchte?
    Beim Einzug in die Wohnung wurde mir mehrfach in Aussicht gestellt, dass ich dort länger wohnen könnte, es wurde mir sogar ein eventueller Kauf der Wohnung in Aussicht gestellt.
    Viele Grüße
    Ulrike G.

    Antworten
    • Hallo Ulrike,
      die Formulierung „Fachmann“ kann schon problematisch sein und die ganze Klausel unwirksam machen. „Fachgerecht“ ist hier die für den Vermieter bessere Formulierung. Suchen Sie nach entsprechenden Urteilen, vielleicht müssen Sie auch gar nicht renovieren.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  16. Hallo Herr Hundt!
    Vielen Dank für Ihren tollen Service erstmal! Ich hatte meine Frage versehentlich im falschen Themenbereich gestellt – also hier nochmal!
    Zu meinem Problem: Wir ziehen zum 1. Januar in eine neue Mietwohnung, der Vertrag ist bereits unterschrieben. Die Vormieter wohnen seit sechs Jahren dort, die Wände sind ziemlich vergilbt, zum Teil in sehr eigenwilligen Farben gestrichen und tapeziert. Die Vormieter weigern sich nun, die Wohnung vor ihrem Auszug noch zu streichen – sie wollen nur die allernötigsten Schönheitsreparaturen übernehmen. In ihrem alten Mietvertrag steht allerdings, dass die Wohnung renoviert übergeben werden muss, genauso wie in unserem neuen Vertrag.
    Mit der Hausverwaltung haben wir gesprochen, uns wurde mitgeteilt, dass wir uns untereinander einigen sollen.
    Nun meine Frage: welche Rechte haben wir? Müssen wir die Wohnung mit den abgenutzten Wänden ohne Gegenleistung übernehmen? Wer entscheidet letztlich, welche Wände gestrichen werden müssen und welche nicht, wenn offensichtlich eine Einigung untereinander nicht möglich ist?
    Vielen Dank im Voraus und beste Grüße
    Angelika

    Antworten
    • Hallo Angelika,
      entweder die aktuelle Klausel zu den Schönheitsreparaturen ist wirksam und die Vormieter müssen renovieren oder eben nicht. Wenn nicht, ist der Vermieter verantwortlich, kann aber mit Ihnen eine Einigung treffen. Sie sollten darauf drängen, das die Hausverwaltung sich dazwischen schaltet. Am Ende müssen Sie sonst noch die fälligen Schönheitsreparaturen der aktuellen Mieter ausführen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  17. Hallo, mit meiner Frau haben wir 2008 eine Wohnung von einem privaten Immobilienbesitzer gemietet. Dort sind auch Klauseln zu Schönheitsreparaturen angegeben, die 3, 5 und 7 jahre betragen. Da die Wohnung in einem ordentlichen Zustand mit den üblichen Abnutzungserscheinungen ist, haben wir nur die Wande geweisst, die wir farbig hatten. Den Flur und das Bad haben wir in dem Weiss belassen, wie wir die Wohnung gemietet hatten. Nun haben wir mit meinen Eltern die Wohnung nach dem Auszug wie gesagt, an den farbigen Wänden geweisst, und die Wohnung Besenrein gemacht, sowie nochmals alles gewischt. Der Vermieter will die Wohnung aber nicht abnehmen, und hat mir das Angebot gemacht, 1000 € als Entschädigung zu zahlen. Sonst läßt er die Wohnung nochmals komplett durch eine von ihm bestimmte Malerfirma streichen und herrichten und wir sollen die Kosten übernehmen, sowie für möglicherweise einzunehmende Miete aufkommen, was ich nicht rechtens finde. Wir haben gemalert, obwohl der BGH eine Endrenovierungsklausel für unwirksam erklärt hat, auch wenn diese im Mietvertrag steht. Wir haben schon eine ganze Menge Geld für das neue Zuhause ausgegeben, was nicht nur Renovierungsarbeiten betraff und ich sehe es nicht ein, jetzt noch dem alten Vermieter Geld zu geben, weil ihm die Qualität des Malerzustandes nicht gefällt. Er will es in Facharbeiterqualität haben, was für einen Leihen nicht unbedingt immer machbar ist. Wir sind geübt im malern, aber er verlangt m.E. zuviel. Ich fühle mich genötigt, weil ich der Meinung bin, das der BGH dort eindeutig Stellung zu bezogen hat. Es ist weder etwas zerstört, noch ist die Wohnung in einem schäbigen Zustand. Was raten Sie mir?
    MfG Matthias E.

    Antworten
    • Hallo Matthias,
      danke für den Kommentar. Ohne den Mietvertrag zu sehen, kann man nicht sagen, ob die Klausel unwirksam ist oder nicht. Hiernach richtet sich aber das weitere Handeln.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  18. Hier mal der § 21 Schönheitsreparaturen aus meinem Mietvertrag:
    Während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen.
    Die Schönheitsreparaturen müssen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an dem der vom Mieter Schönheitseparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind, durchgeführt werden:
    bei Küche, WC, Bad und Dusche (Nassräume): alle 3 Jahre
    Wohn- und Schlafzimmer, Flur, Diele (haupträume): alle 5 Jahre
    bei allen übrigen Räumen alle 7 Jahre
    Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter trotz Aufforderung durch den Vermieter diesen Verpflichtungen nicht nach, hat er dem Vermieter die Kosten für die Ausführung zu erstatten. Der Mieter hat die Ausführungen der Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.
    Endet das Mietverhältnis, bevor die Schönheitsreparaturen fällig sind, so ist der Mieter verpflichtet, einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten zu tragen, der dem Abnutzungsgrad der Räume entspricht. Der Mieter ist berechtig, statt Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen fachgerecht durchzuführen.
    Das steht bei mir im Mietvertrag unter Schönheitsreparaturen. Mit meinen Eltern habe ich nach dem Auszug aus der Wohnung das Kinderzimmer, das Schlafzimmer, Wohnzimmer, sowie die Küche mit weisser Wandfarbe gestrichen. Es wurden von uns nur die Räume gestrichen, die vorher mit anderer Farbe veresehen waren. Die Decken haben wir nicht gestrichen, ebensowenig das Bad und den Flur, da dort die Wandfarbe noch dem Zustand entspricht, den wir beim Einzug vorfanden. Allso es sind keine Abnutzungserscheinungen zu erkennen ect. Ich habe laut Vorgabe des Vermieter auch alle Dübellöcher zu gemacht, weil er es so wollte. Wie schon gesgat, habe ich gestrichen, aber der Vermieter meinte, wir haben gepfuscht und er traue mir keine weiteren Streicharbeiten zu. Ich habe ihm auch gesagt, das ich auch keinerlei Möglichkeiten mehr habe, dort noch zu streichen, das ich wieder arbeiten müsse und daher keinerlei Zeit zum streichen bestünde. Ich habe auch keinen Schlüssel mehr zur Wohnung, habe damit allso auch keinen Zutritt mehr. Was meinen Sie, wie jetzt die Rechtslage ist. Ich habe inzwischen einen Termin beim Miterverein.
    MfG Matthias E.

    Antworten
    • Hallo Matthias,
      ich halte die Formulierungen für wirksam. Wenn sie nicht vertragsgemäß / fachlich gearbeitet haben, müssen Sie in meinen Augen für die Nachbesserungen aufkommen. Im Zweifel sollten Sie sich vom Mieterverein oder einen Anwalt beraten lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  19. Das mit dem Fachlich verstehe ich ja, aber der Vermieter darf laut Rechtssprechung nur Arbeit in mittlerer Qualität erwarten und keine Facharbeiterleistung. Ebenfalls darf er mir nicht die Farbe vorschreiben, welche ich zum streichen zu nehmen habe. Es heißt laut Rechtsprechung, das die Farbe einen helle, freundlichen Ton haben sollte, aber nicht das ich mich zwangsläufig an eine Weißstreichklausel zu halten habe. Laut Vermieter dürfte ich keine Farbe im Baumarkt kaufen, was ich aber trotzdem getan habe. Es ist mein Recht, mir die Farbe im Baumarkt zu kaufen und nicht für teures Geld beim Maler zu holen. Ich werde erst einmal abwarten, was der Anwalt beim Mieterverein sagt. MfG Matthias E.

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  20. Hallo,
    bei uns im Mietvertrag steht ebenfalls die Klausel der Schönheitsreparaturen mit evtl. beteiligung falls die Fristen noch nicht abgelaufen sind. Diese scheinen so wie ich das verstanden habe auch rechtmäßig zu sein.
    Nun haben wir bei unserem Einzug im April 2010 die Wohnung jedoch vollständig unrenoviert übernommen, was auch im Übergabeprotokoll festgehalten wurde. Müssen wir nun bei Auszug trotzdem noch einmal renovieren oder könnte die Kostenbeteiligung ausschließlich auf Küche, Bäder und Dusch begrenzt bleiben, da diese ja alle 3 Jahre renoviert werden müssen? Oder müssen/könnten wir auch einfach nur die besagten Räume streichen und den Rest unrenoviert lassen? Oder kann der Vermieter uns 60% der gesamten Renovierungsarbeiten aufbrummen obwohl wir die Wohnung ja unrenoviert übernommen haben?
    Vielen Dank für ihre Mühe

    Antworten
    • Hallo Inka,
      ich würde eine gütliche Einigung suchen und den Vermieter fragen, ob er mit der Teilrenovierung zufrieden wäre. Wenn es dann im zweiten Schritt Problem gibt, kann man immer noch weiterschauen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Vielen Dank für die Antwort. Selbstverständlich werden wir uns um eine gütliche Einigung bemühen, aber das wird nicht so einfach werden.
        Viele Grüße Inka

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  21. Sehr geehrter Herr Hundt,
    mein Mieter hat mir nach 7,5 Jahren gekündigt und die Kündigung ging zum 15.04.13
    Zu meinen Fragen:
    1. er hat die Miete nur bis zum 31.03.13 bezahlt, er ist der Meinung er müsste nicht länger bezahlen,
    weil am 02.04.13 die Schlüsselübergabe war.
    2. Er hat die Wohnung ohne überhaupt etwas zu Renovieren hinterlassen.Dabei sind die Wände mit lauter Löchern übersäht, 2 Wände sind total voller Schimmel! lt. Gutachter kam das vom falschen Lüften.
    Ich habe einen älteren Mitvertrag mit folgenden Klauseln.
    §11 Schönheitsreparaturen:
    11.1 Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf seine Kosten, sie müssen fachgerecht ausgeführt werden.
    11.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das waschfeste Weißeln der Wände, das Weißeln der Decken, das Streichen der Fußböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und sonstiger Versorgungsleitungen sowie sämtlicher Innenseiten der Türen und der Fensterrahmen. Diese Schönheitsreparaturen sind bei Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn und Schlafräumen, Flur, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, bei allen übrigen Räumen alle 7 Jahre vorzunehmen, und zwar jeweils ab Beginn des Mietverhältnisses gerechnet.
    11.3 Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die vom Mieter angebrachten Tapeten zu entfernen und die entsprechenden Wände zu weißeln.
    11.4 Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen während der Mietzeit oder bei Beendigung der Mietzeit nicht nach, so ist der Vermieter nach §281BGB berechtigt, die in Ziff. 11.2 und 11.3 genannten Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters von einer Fachfirma durchführen zu lassen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten. Der Mieter hat die Ausführung dieser Arbeiten wärend des Mietverhältnisses durch den Vermieter/Beauftragen zu dulden ein Recht zur Minderung oder Zurückbehaltung des Mietzinses besteht nicht.
    §14 Beendigung der Mietzeit
    14.1 Bei Beendigung der Mietzeit müssen die Arbeiten gemäß §11 – soweit erforderlich – durchgeführt sein.
    Sind diese Klauseln wirksam? Und kann ich auf die Restmiete bestehen?
    Vielen Dank im Voraus
    Mit freundlichen Grüßen
    Diana Reiss

    Antworten
    • Hallo Frau Reiss,
      auf den ersten Blick sieht das für mich schwer nach starren (und damit unwirksamen) Fristen aus. Sie sollten Sie Klauseln im Zweifel rechtlich prüfen lassen.
      Die Pflicht zur Mietzahlung endet mit dem Ende des Mietvertrages. Der Auszugsdatum spiel in meinen Augen keine Rolle. Es sei denn, Sie haben beim Auszug / bei der Schlüsselübergabe etwas anderes vereinbart.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  22. Hallo Herr Hundt,
    ich wohne seit 12 Jahren mit meiner Familie in einer Mietwohnung. Kürzlich wurde mir die Wohnung wegen Eigenbedarfs des Vermieters gekündigt.
    Im Kündigungsschreiben ist zu lesen, dass ich die Wohnung bezugsfertig zu übergeben habe. Inwieweit ist diese Forderung vom Vermieter in meinem Fall zulässig?:
    Seit vielen Jahren ist in jedem Zimmer der Wohnung Schimmel an Wänden und Fensterlaibungen, was dem Vermieter bekannt ist. Im Laufe der Jahre habe ich immer wieder Renovierungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchgeführt (Tapete entfernt, Wände verspachtelt, gemalert), dennoch trat immer wieder Schimmel auf.
    Vor 1,5 Jahren wurde das Kinderzimmer vom Vermieter innen gedämmt, woraufhin der Schimmel bis heute nicht wieder auftrat.
    Wie muss ich mich jetzt verhalten, da ein einfaches Überstreichen der Wände und Laibungen den Schaden nicht beseitigt bzw. muss ich die verspachtelten Wände neu tapezieren, wobei fraglich ist, ob Tapete überhaupt an den feuchten Wänden hält?
    Mit freundlichen Grüßen.

    Antworten
  23. Hallo Herr Hundt,
    wir haben unsere Wohnung für 20 Monate vermietet gehabt. Der Mieter hat nun die Kündigung fristgerecht ausgesprochen. Wir stehen vor dem Problem, dass zwei der Zimmer in knallrot bzw. knallblau gestrichen sind. Da wir die Wohnung mit diesen Farben nur schwer vermietet bekommen hätten, haben wir diese Zimmer auf eigene Kosten von einem Maler streichen lassen. Können wir dies an den Mieter weiterberechnen? Die Wohnung wurde damals vom Mieter in weiß mit jeweils einem dezent farbigen Balken übernommen. Bei dezenten Farben hätten wir auch kein Problem. Diese knalligen Anstriche mussten jedoch erst vorgrundiert werden um sie dann anschließend 3x streichen zu müssen. Dürfen die Mieter die Wohnung so verlassen? Gibt es dazu gesetzliche Regelungen oder regelt das der Mietvertrag?
    Viele Grüße
    S. Bethke

    Antworten
    • Hallo Frau Bethke,
      die Regelungen zu den Schönheitsreparaturen treffen Sie im Mietvertrag. Ist nichts vereinbart, sind Sie als Vermieter für die Instandhaltung / Renovierung der Wohnung verantwortlich.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
    • Hallo Hr . Hundt
      Meine Freundin hat in ihrem Mietvertrag stehen das sie bei Auszug , die Wohnung mit neuem Laminat versehen muss. Ist das überhaupt richtig?

      Antworten
      • Hallo Marianne,
        die Unwirksamkeit der Klausel liegt seht nahe, Sie sollten den Vertrag rechtlich prüfen lassen.
        Viele Grüße
        Dennis Hundt

        Antworten
  24. „Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit frisch zu streichen, ganz gleich, wann vorher Malerarbeiten ausgeführt wurden…“ So steht es in meinem Mietvertrag, der 15 Jahre alt ist. Nach den neusten BGH-Urteilen ist diese Klausel doch unwirksam und ich muss quasi keinerlei Schönheitsreparaturen ausführen, die Wohnung (welche farbig gestrichen ist) nicht renovieren? Also nur besenrein übergeben. Ist dies auf diese Klausel korrekt? Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Antworten
  25. Sehr geehrter Herr Hundt,
    morgen steht die Abnahme unsere Wohnung an. Der Mieter hat eine Katze, die die Holzfenster so stark beschädigt hat, dass mit ein bisschen abschleifen der Schaden nicht behoben werden kann. Bereits vor ca. 2 Monaten haben wir dem Mieter die Adresse des Fensterbauers zukommen lassen – er ist aber wohl der Meinung, dass er das selbst hinkriegt. Da die Fenster bei seinem Einzug in die Wohnung neu waren, frage ich mich, was müssen wir akzeptieren? Welche Frist für eine Nachbesserung müssen wir gewähren? Der neue Mieter will ja bereits am WE einziehen! Danke und viele Grüsse!

    Antworten
  26. Sehr geehrter Herr Hundt
    Meine Mutter ist nach 33 Jahren Mietwohnung zum Seniorenheim gewechselt.Ihre Wohnung haben wir komplett geräumt,weil der Vermieter allles neu renoviert .Ihm Mietvertrag stand ,daß die Vorhangschienen dem Vermieter gehören.Ich aber das nicht wusste und diese entsorgen ließ.Nun hat der Vermieter neue Vorhangschienen vom einen Fachmann montieren lassen und mir die Rechnung von 350 Euro übertragen. Nun meine Frage : Muss ich die Vorhangschienen nach 33 Jahren voll ersetzen.

    Antworten
  27. Moin Herr Hundt,
    aufgrund meiner Krankheit bin ich aus meinem Zimmer in einer WG ausgezogen.
    Den Mietvertrag hab ich auch nicht mehr. Musste alles schnell gehen. Im Mieterbund bin ich gerade auch nicht.
    Ich sitze im Rollstuhl und die Treppe war dann das übel. Außerdem ist meinen Mitbewohnern gekündigt worden weil diese nicht regelmäßig zahlten.
    Nun ist es so, dass meine Vermieterin die Kaution (1*zimmermonatsmiete) + 25€ für die Entrümpelung / Renovierung einbehalten hat( etwas mehr als 200€). Jetzt, nachdem alles gemacht ist fordert sie Geld von mir.
    Ich kenn mein Zimmer doch garnicht mehr. Schäden gabs auch keine.
    Hätte ich das Geld für einen Anwalt würd ich einen nehmen aber das ist mit meiner geringen Rente net möglich.
    Hoffentlich haben Sie einen passenden Ratschlag
    Danke
    Thomas van Zuilekom

    Antworten
  28. Hallo Herr Hundt,
    wir vermieten ein Haus mit Parkettboden. Neulich waren wir in der Wohnung und mussten feststellen, dass das Parkett in einem schlechten Zustand ist. Die Mieter sind der Meinung, der Vermieter sei zuständig für die Renovierung des Fußbodens. Heißt das, sie können den Fußboden bis zum Auszug verwohnen und uns den kaputten Boden hinterlassen?
    Vielen Dank
    Christian

    Antworten
    • Hallo Herr Casser,
      danke für den Kommentar. Ich werde ich Ihnen gute Quelle zu Ihrer Frage per E-Mail senden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  29. Guten Tag Herr Hundt,
    ich bin 1999 in eine Mietwohnung gezogen. Der Vermieter hat jetzt Eigenbedarf angemeldet (Kündigungsschreiben ist einwandfrei formuliert), jedoch hat der Vermieter 2 Wochen vorher eine Mieterhöhung verlangt in einem Beisein eines unabhängigen Zeugen meinerseits.
    Ich habe große Teile der Wohnung ca. 1 Jahr vor Eigenbedarf auf eigene Kosten renoviert, inkl. den Fußböden in 3 Zimmern erneuert (Teppich raus und Laminat rein).
    Die Wohnung habe ich unrenoviert 1999 übernommen. Im Mietvertrag ist keinerlei Regelung für Renovierungen festgelegt.
    Habe ich das Recht die Materialkosten der selbst getragenen Renovierung zurückzufordern?
    Ist der Vermieter bei Vermietung mit Teppichboden nicht verpflichtet diesen alle X Jahre zu ersetzen? Dies wurde nicht getan und aufgrund einer Hausstauballergie blieb mir nichts anderes übrig als dies selbst zu tun, da die Teppiche ja schon 1999 bei Einzug gebraucht waren.
    Viele Dank und schöne Grüße.

    Antworten
    • Hallo Dirk,
      wir reden hier über Kosten, die Ihnen vor 15 Jahren entstanden sind. Sind Sie sicher, dass Sie sich dafür den Stress antun möchten, diese Kosten zurückzufordern?
      zum Thema Eigenbedarf sende ich Ihnen noch eine E-Mail.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  30. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe per 3.11.14 eine unrenovierte Wohnung gemietet. Die Wohnung war mit Rauhfaser tapeziert. Ich habe das Angebot, die Wohnung für 1 Monat mietfrei zu bewohnen und dann ab 1.12.14 mit der Mietzahlung zu beginnen, wenn ich selbst renoviere, angenommen. Die andere Option war, die Wohnung ab 1.12.14 in renoviertem Zustand zu mieten. Nach Unterzeichnung des Vertrages wurde mir mitgeteilt, dass die gesamte Elektrik in der Wohnung erneuert werden müsse. Der Elektriker kam also, riss alle Wände auf, und erneuerte alle Leitungen. Es war abgesprochen, dass ich meinen Maler mit den Renovierungsarbeiten, die aus den Arbeiten des Elektrikers resultierten, beauftragen soll; die Eigentümerin wollte die Kosten übernehmen (Abriss der Tapeten, Verputzen der Kabelkanäle, neu tapezieren). Den anschließenden Anstrich aller Wände wollte ich bezahlen. Der Maler hat also meiner Vermieterin zunächst einen Kostenvoranschlag zugesandt, den sie mir schickte. Ich sandte ihn wieder an sie mit dem Kommentar, dass sie ja die Kosten übernehmen wollte. Hierauf kam keine Antwort, was ich als Zustimmung wertete. Nun ist die Wohnung renoviert, ich konnte per Anfang Dezember einziehen. Die Vermieterin aber weigert sich, die Kosten zu zahlen mit der Begründung, sie hätte keinen Auftrag dafür erteilt. Jetzt sitze ich auf den Gesamtkosten. Wenn ich vor Mietvertragsunterzeichnung gewusst hätte, dass der Elektriker diese Arbeiten durchführen soll, hätte ich die Wohnung erst zum 1.12.14 gemietet, und zwar renoviert. Die Vermieterin ist nicht kooperativ und schrieb mir sogar, dass ich ja wieder ausziehen könne. Was soll ich tun?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Antworten
    • Hallo Katja,
      ich kann Ihnen hier leider keinen „Masterplan“ für Ihr Vorgehen liefern. Ich würde empfehlen, dass Sie anwaltlich prüfen lassen, wer mit wem was vereinbart hat und an wen sich die Ansprüche der Handwerker richten. Tut mir leid, dass ich nicht mehr dazu schreiben kann. Aber die Situation ist komplex und muss ausführlich geprüft werden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  31. Hallo Dennis,
    wir sind vor zwei Jahren in eine renovierte Wohnung gezogen und werden nun demnächst ausziehen. Zum Tag des Auszuges hat das Mietverhältnis genau 2 Jahre gedauert, die Wohnung ist in einem hervorragendem Zustand.
    Natürlich sind wir bereit „Schönheitsrepaturen“ vorzunehmen, aber unser Vermieter fordert eine Komplettrenovierung der Wohnung.
    Im Mietvertrag steht lediglich, dass wir die Wohnung renoviert übernommen haben, in keinster Weise jedoch, dass wir sie renoviert zurückgeben müssen.
    Zum Thema Rückgabe findet sich lediglich folgendes „Sind nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter zu vertretende Schönheitsreparaturen auszuführen, so haftet der Mieter für den Mietausfall, für den Betriebsausfall, für die Betriebskosten und für alle weiter anfallenden Schäden, die hieraus dem Vermieter entstehen.
    Wie verhalten wir uns nun am Besten?
    Viele Grüße und Dank im Voraus.

    Antworten
    • Hallo Maria,
      Sie sollten die gesamte Klausel prüfen lassen. Mit etwas Glück brauchen Sie überhaupt nicht zu renovieren. Ich sende Ihnen dazu eine Mail mit einem Link.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  32. Hallo Herr Hundt,
    wir haben unseren Mietvertrag fristgerecht gekündigt und nun haben wir ein erstes Gespräch mit dem Vermieter zur Übergabe der Wohnung gehabt. Dabei sind leider Gegensätze aufgetreten, die ich Ihnen gerne schildern möchte:
    1. Wir haben bei Einzug vor 4 Jahren mit lediglich mündlicher Einverständniserklärung des Vermieters einen neuen Parkettboden verlegen lassen, den wir zu 1/3 der Gesamtkosten bezahlt haben. Gibt es eine Möglichkeit, einen gewissen Anteil davon zurückzubekommen? Laut Aussage des Vermieters habe er deswegen die Miete nicht erhöht, und der Boden sei jetzt „abgewohnt“. Er ist aber in einem einwandfreien Zustand. Davon hat er sich selbst überzeugt.
    2. Bei Einzug haben wir die Tapeten bis auf einen Raum im Istzustand übernommen und anschliessend komplett gestrichen, und den einzelnen Raum tapeziert und gestrichen. In den Bädern haben wir die Wände verputzt und gestrichen. Der Vermieter möchte den „Zustand bei Übernahme“ (laut Mietvertrag) wieder hergestellt haben, und behauptet, das die Wände komplett ohne Tapeten zu übergeben sind, wir also sämtliche Tapeten zu entfernen haben. Es gibt aber kein Dokument, in dem steht, wie der Zustand bei Übergabe war, bzw. zu sein hat. Auch im Übergabeprotokoll steht nichts dergleichen. Desweiteren sind die Wände in einem einwandfreien Zustand, von dem er sich bereits überzeugt hat…
    Schonmal vorab vielen Dank für Ihre Mühe.
    Viele Grüße,
    Dominik Gerntrup

    Antworten
    • Hallo Dominik,
      ich kann Ihnen zu beiden Fragen leider nicht wirklich viel schreiben. Wenn Sie 1/3 der Kosten übernommen haben, der Vermieter aber den Löwenanteil, dann spricht es in meinen Augen eher für Vermietereigentum.
      Zum Punkt zwei würde ich Ihnen empfehlen, dass Sie die Schönheitsreparaturklausel in Ihrem Mietvertrag auf Wirksamkeit prüfen. Sollte diese unwirksam sein, haben Sie bei dem Punkt auch Ruhe.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  33. Sehr geehrter Hr. Hundt,
    ich habe eine Wohnung zum 01.01.2018 angemietet, jedoch besitze ich lediglich einen Vorabvertrag, im dem beschrieben ist wer Mieter und Vermieter für welche Wohnung sei, wie hoch die Miete und die Kaution sich beträgt. Den Mietvertrag welcher mir im Februar ausgehändigt wurde, war Marke Eigenbau, anstatt eines Universalvertrages dem man sich jederzeit im Internet oder anderweitig hätte besorgen können. Ich habe diesen „Vertrag“ durch den Mietschutzverein prüfen lassen, er wurde als rechts-/ bzw. sittenwidrig bezeichnet. Ich teilte dies meinem Vermieter mit, er schob die Information soweit hinaus, so dass ich nun ohne gültigen Mietvertrag seither dort wohne. Für mich ist es nun interessant zu wissen, ob ich bei Auszug verpflichtet bin die Wände weiß zustechen und Löcher zu verschließen. Die Malerarbeiten habe ich vor Einzug (Erstbezug bei Neubau) getragen im hohen 4stelligen Bereich in mündlicher Absprache. Leider finde ich hierzu keine suffizienten Aussagen. An die 3monatige Kündigungsfrist werde ich mich selbstverständlich halten, außer er findet einen neuen Nachmieter.
    Können Sie mir bei der Fragestellung behilflich sein?

    Antworten
    • Hallo Christin,
      Sie haben im Zweifle einen mündlichen Mietvertrag, der sich nach den Regelungen des BGBs richtet. In diesem Fall trägt der Vermieter die Kosten der Instandhaltung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten

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