Irrtümer und Mythen halten sich im Mietrecht über Jahre. Damit Sie deswegen keine böse Überraschung erleben, informieren wir Sie in unserer 20-teiligen Reihe über die aktuelle Rechtslage zu folgenden, weit verbreiteten Fehlinformationen:
1. Aufzug: Keine Kosten für Erdgeschossbewohner
Gerade die Bewohner im Erdgeschoss meinen häufig, sie bräuchten für den Aufzug oder Fahrstuhl keine Nebenkosten zu zahlen. Meist ist jedoch das genaue Gegenteil der Fall. Streitpunkt ist, welche Kosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen.
2. Besichtigung: Der Vermieter darf rein kommen, wann er will
Mancher Vermieter denkt, er könne jederzeit unangemeldet die Mieterwohnung besichtigen. Das Besichtigungsrecht besteht zwar. Allerdings muss der Vermieter bestimmte Dinge berücksichtigen.
3. Duschen und Baden ist nachts verboten
Vielfach wird die Ansicht vertreten, das nächtliche Duschen und Baden könne in der Hausordnung wirksam untersagt werden. Das stimmt aber nur in wenigen Ausnahmefällen.
4. Eigenbedarf: Wenn der Vermieter kündigt, muss der Mieter gehen
Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarf, ist für die Parteien die Beendigung des Mietverhältnisses schon beschlossene Sache. So einfach ist es jedoch nicht.
5. Feiern: Heute hauen wir auf die Pauke
Hartnäckig hält sich der Irrglaube, Mieter dürften ein- oder dreimal im Jahr oder aber sogar einmal im Monat kräftig feiern. Tatsächlich ist ab 22:00 Uhr Schluss mit lustig. Bleibt es danach laut, kann sogar die Polizei vor der Türe stehen.
6. Feuchte Wände und Schimmel: Der Mieter lüftet zu wenig
Vermieter schieben die feuchten Wände und Schimmelflecken im Mietobjekt oft den Mietern mit der Begründung zu, diese würden zu wenig lüften. In der Praxis sind meistens Baumängel die Feuchtigkeitsursache.
7. Grillen auf dem Balkon ist stets gestattet
Wenig sensible Mieter schmeißen gerne ständig auf ihrem Balkon den Grill an. Abgesehen von einer diffizilen und regional unterschiedlichen Rechtsprechung ist aber die Hausordnung maßgeblich.
8. Hausflur und Treppenhaus: Hier darf der Mieter abstellen, was er will
Der Gang durch manche Flure und Treppenhäuser gleicht einem Hindernislauf. Viele Mieter halten das für legitim, schließlich erstreckt sich die Mietzahlung auch auf die Nutzung der Gemeinschaftsflächen. Von einem bestimmungsgemäßen Gebrauch ist dann keine Rede mehr.
9. Haustür: Nachts wird abgeschlossen


Ist das abendliche Abschließen der Haustüre im Mietvertrag oder in der Hausordnung vorgesehen, fühlen sich viele Mieter daran gebunden. Wirksam angeordnet werden kann das aber nur aufgrund einer Interessenabwägung des Vermieters.
10. Kaution: Der Vermieter muss sofort zurückzahlen
Sind die Mieter ausgezogen und haben die Kaution nicht unzulässigerweise abgewohnt, erwarten sie meist eine sofortige Rückzahlung. Darauf müssen sie aber manchmal länger warten. Denn auch der Vermieter hat seine Rechte.
11. Keine Miete: Wer nicht zahlt, kann den Abflug machen
Zahlt der Mieter keine Miete, nützt dem Vermieter eine deswegen erteilte fristlose Kündigung nicht viel. Für die erfolgreiche Räumung droht ein langwieriger Rechtsstreit.
12. Mehrere Mieter: Wer kündigt, darf ausziehen
Egal, ob Paare oder Wohngemeinschaften: Wer sich trennen möchte, hält das Mietverhältnis oftmals mit seiner Kündigung gegenüber dem Vermieter für beendet. Dem ist aber nicht so. Stattdessen verkomplizieren sich die Rechtsbeziehungen.
13. Mieterhöhung: Wenn alles teurer wird, muss auch der Mieter in die Tasche greifen
Wenn alles immer mehr kostet, fordern auch Vermieter häufig höhere Mieten. Eine pauschale Begründung reicht jedoch nicht aus. Vielmehr sind die Anforderungen an eine zulässige Mieterhöhung genau vorgeschrieben.
14. Mietminderung: Erst ankündigen, dann kürzen
Möchten Mieter wegen Wohnungsmängel die Miete mindern, halten sie das erst nach erfolgter Ankündigung gegenüber dem Vermieter für zulässig. Die Minderung tritt aber kraft Gesetz automatisch ein. Fraglich ist die Höhe der Mietminderung.
15. Nachmieter: Drei Interessenten – und der Mieter kann ausziehen
Nicht nur auf Mieter-, sondern auch Vermieterseite hält sich die Meinung, der Mieter könne jederzeit das Mietverhältnis beenden, sobald er drei Nachmieter stellt. Das trifft aber nur in Ausnahmefällen zu.
16. Rücktritt vom Mietvertrag ist binnen 14 Tage möglich
Mit dem bereits unterschriebenen Mietvertrag nehmen es manche Mieter nicht so genau. Sie denken, sie könnten noch vor dem Einzug oder wie beim Haustürgeschäft innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung vom Mietvertrag zurücktreten. Ein solches Recht besteht nicht.
17. Schönheitsreparaturen: Einmal renovieren ist Pflicht

Je nach Zustand des Mietobjekts bei Ein- oder Auszug ist für Mieter eines klar: Um mindestens eine Renovierung kommen sie nicht herum. Angesichts der Rechtsprechung – speziell zu starren Renovierungsfristen – ist das aber gar nicht so sicher.
18. Untervermietung ist immer verboten
Weit verbreitet ist die Meinung, dass der Mieter niemanden zur Untermiete bei sich wohnen lassen darf. Daran stimmt allenfalls, dass er für eine Untervermietung die Vermieter-Erlaubnis benötigt. Diese muss der Vermieter in bestimmten Fällen erteilen.
19. Wohnfläche kleiner als im Vertrag: Mietminderung gerechtfertigt
Ist die Wohnfläche des Objekts kleiner als im Mietvertrag angegeben, kürzen die Bewohner gerne die Miete und fühlen sich im Recht. Ob das wirklich so ist, beurteilen die Gerichte anhand der Wohnflächenverordnung (WoFlV).
20. Zweitschlüssel bleibt beim Vermieter
Viele Vermieter und auch Hausverwalter behalten auch für Notfälle einen Zweitschlüssel von der Wohnung des Mieters. Rechtens ist das nicht. Betritt der Vermieter mit Hilfe des Schlüssels die Mieterwohnung, ist das sogar wegen Hausfriedensbruch strafbar.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

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