Oft treten in gemieteten Wohnungen Mängel auf die Gründe für eine Mietminderung darstellen. Der Mieter ist zur Minderung der Miete berechtigt, da der Vermieter dafür sorgen muss, dass sie Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand bewohnt werden kann.
Auch wenn den Vermieter keine Schuld an dem Mangel trifft, muss er eine Minderung der Miete bis zu dessen Behebung hinnehmen. Wasserschäden sind für Mieter oft mit besonderen Unannehmlichkeiten verbunden, je nach Ausmaß ist einer Mietminderung bei einem Wasserschaden in unterschiedlicher Höhe zulässig.

Mietminderung bei Wasserschaden – Was ist erlaubt?

Einen pauschalen Minderungsbetrag bei Wasserschäden gibt es nicht. Die Höhe der Minderung ist immer von der Wohnwertbeeinträchtigung abhängig und somit eine Einzelfallentscheidung.


Folgende Beispiele sollen eine Orientierung zur Mietminderung bei Wasserschäden ermöglichen:

  • Bei einer Durchfeuchtung einer Zimmerdecke liegt der gerichtlich zugesprochene Minderungssatz bei 8 Prozent. Bei 535 Euro Warmmiete wären das jeden Monat 42,80 Euro weniger.
  • Eine klassische Situation: Wasser tropft durch die Decke in die eigene Wohnung. Gerichte entschieden, dass dies eine Minderung von bis zu 30 Prozent rechtfertigt. Bei einer monatlichen Gesamtmiete von 535 Euro würde dies einen Minderungsbetrag von 160,50 Euro bedeuten.
  • Wenn die gesamte Wohnung überschwemmt wurde, alle organischen Stoffe aufquellen und bestialischer Gestank herrscht, scheint per Gericht eine Minderung von 80 Prozent als angemessen. Bei unserem Beispiel von 535 Euro Monatsmiete würde das eine Summe von 428 Euro ausmachen.
  • Ist ein Wasserschaden so schlimm, dass eine Wohnung wegen durchfeuchteter Decken und Wände gar nicht mehr bewohnbar ist, kann die Miete um 100 Prozent gemindert werden.

Worauf Sie bei der Mietminderung bei einem Wasserschaden achten müssen

Um die Miete zu mindern, muss der Mieter dem Vermieter den Mangel in schriftlicher Form melden und die Höhe der Minderung mitteilen. Eine Frist zur Behebung des Mangels ist nach dem BGB nicht erforderlich. Gemindert wird ab dem Zeitpunkt zu dem der Schaden entsteht und so lange bis der Mangel beseitig wurde. Einen Mietminderungs-Musterbrief finden Sie hier.


Gerade bei einem Wasserschaden ist eine schnelle Behebung wichtig, um Schimmelbildung zu vermeiden (mehr dazu unter Mietminderung bei Schimmel).
Wurde der Mangel jedoch selbst verursacht, beispielsweise bei einem Wasserschaden durch ein defektes Aquarium, muss der Mieter den Schaden natürlich selbst beheben bzw. die Beseitigung bezahlen und kann keine Minderung geltend machen.
Zum Thema Mietminderung finden Sie hier einen ausführlichen Leitartikel, der die Gründe, Grundlagen und die Vorgehensweise bei einer Mietminderung behandelt.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

79 Gedanken zu „Mietminderung bei Wasserschaden“

    • Guten Tag Herr Hundt,
      in unserer WG hat sich folgendes zugetragen: Unser Bad wurde wegen Feuchtigkeit abmontiert und sollte danach saniert werden. Allerdings war der Schaden größer als erwartet.
      Seit 30. Juli befindet sich unser Bad nun im Rohbau, wir haben keine Dusche und die Toilette ist nicht einmal richtig festgeschraubt. Allerdings wurde uns ein Schlüssel für eine leerstehende Wohnung im Hause gegeben, wo uns ein Bad zur Verfügung steht.
      Nun haben uns die Gutachter angekündigt, dass wenn die Bauarbeiten beginnen, ebenfalls unsere Küche nicht benutzbar ist. In der separaten Wohnung ist ebenfalls eine Küche vorhanden und ich gehe davon aus, dass wir diese dann benutzen dürfen. Weder der Hausverwalter noch die Vermieterin haben sich bisher persönlich mit uns in Verbindung gesetzt.
      Nun meine Frage, haben wir Anspruch auf Mietminderung, wenn ja, wie viel in etwa? Was könnten wir unternehmen?
      Mit freundlichen Grüßen,
      Lena Bauhaus

      Antworten
      • Hallo Lena,
        der Wohnwert scheint eingeschränkt (allerdings nicht so akut, wie ganz ohne Bad und Küche). Ich kann Ihnen nur empfehlen sich an Rechtsprechung zu orientieren (Stichwort: Mietminderungstabelle).
        Ich würde im ersten Schritt immer die einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter suchen. Vielleicht können sich sich ja auch einvernehmlich auf eine Mietminderung einigen. Das würde Ihnen sicherlich Ärger ersparen.
        Lassen Sie sich bei Bedarf bitte rechtlich beraten.
        Viele Grüße
        Dennis Hundt

        Antworten
  1. Hallo,
    mein Freund wohnt in einer Einraumwohnung. Am Montag kam plötzlich Wasser aus der Decke, da von der Nachbarin über ihm der Wasserschlauch der Waschmaschine der eigentlich im Waschbecken sein sollte runter gefallen war und sie nicht zuhause war. Der komplette Schlafbereich stand unter Wasser. Die Matratze ist nicht mehr benutzbar, der Schrank ist aufgequollen, die Tapeten kommen von der Wand, die Auslegeware ist kaputt und das ganze Wasser ist ins Parkett unter dem Teppich gezogen. Leider war bis heute (Freitag) immer noch kein Gutachter oder Handwerker da. Mittlerweile ist alles oberflächlich wieder trocken. Die Luft in dem Raum ist feucht und es stinkt. Der Schimmel lässt sicher nicht lange auf sich warten und mein Freund ist gegen Schimmel allergisch. Der Gutachter und Vermieter kommen am Dienstag. Der Vermieter sagt mein Freund kann die Miete maximal einen Monat um ein paar Prozent mindern stimmt das? Was können wir tun? Der Raum ist nicht bewohnbar und in der Küche kann er ja nicht schlafen.

    Antworten
    • Hallo Frau Jaster,
      wenn der eine Wohn- und Schlafraum der Wohnung nicht mehr bewohnt werden kann, was auch offensichtlich ist, dann kann Ihr Freund die (Warm)Miete um 100 Prozent mindern. Für den Schaden des Vermieters (auch den Mietausfall) ist die Mieterin verantwortlich, die den Schaden verursacht hat. Von der Verursacherin kann Ihr Vermieter sich die gesamten Kosten für den Schaden begleichen lassen. Von der Mieterin persönlich oder von deren Haftpflichtversicherung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Hallo! Ich habe eine Wohnung ab dem 01.04. gemietet – seit dem 28.03. tritt Wasser aus der Decke aus. Die Hausverwaltung und der Vermieter wurden sofort verständigt. Am 29.03. hat ein Techniker alles kontrolliert – dabei bemerkte er, dass sowohl im Bad als auch im Wohnzimmer die Decken deutlich wärmer sind – sein Verdacht: defektes Heizungsrohr mit austretendem Heizungswasser vom Mieter oberhalb. Inzwischen trat auch beim Mieter unter mir Wasser aus der Decke aus. Die mit Styroporplatten verkleidete Decke scheint deutlich naß zu sein, da die Platten sich bereits an einigen Stellen lösen. Eine beauftragte Spezialfirma wird erst am 02.04. zwecks Leckortung vor Ort sein.
    Derzeit ist also nicht abzuschätzen mit welchem Aufwand und welcher Dauer für die Schadensbehebung zu rechnen ist.
    Ist es ratsam den Mietvertrag zu widerrufen, da ein versteckter Mangel vorlag?
    Oder kann für die Dauer der Schadensbehebung der Vertrag ausgesetzt bzw. die Miete gemindert werden?
    Freundliche Grüße – M. Hoffmann

    Antworten
    • Hallo Herr Hoffmann,
      ich sehe zwei Möglichkeiten in Ihrem Fall.
      A: Die Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach §543 BGB. Ein Grund für die Kündigung wäre, wenn Ihnen als Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt wird. Hier könnte man sich evtl. drauf berufen. Aber eine 100%ig Chance, ohne weiteres wieder aus den Mietvertrag raus zu kommen sehe ich hier nicht.
      B: Eine Mietminderung. Die Einschränkung durch den aktuellen Mangel und auch die Einschränkung durch die Beseitigung des Mangels berechtigen Sie zur Minderung der Miete. Hier müssen Sie schauen, welchen Aufwand die Reparatur und Trocknung verursacht. Hieraus leitet sich dann auch die Dauer und Höhe für eine Minderung ab.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Hallo Herr Hundt,
    wir haben seid 6 Tagen eine tropfende Schlafzimmerdecke aufgrund eine mangelhaft gedichteten Dachterrasse oben drüber.Weihnachten 2009 kam aufgrund von liegendem Schnee zum ersten mal Wasser durch die Decke (eventuell schon mal beim Vormieter ohne unser Wissen?). Der Schnee wurde beseitigt, aber nichts sonst. Bis dato schützte ein Dach den Dachterrassenboden vor Regen. Dieses ist nun vom neuen Mieter entfernt worden und brachte uns den Osterregen ins Schlafzimmer. Das Wasser tropft braun und stinkig, das Schlafzimmer ist nicht mehr nutzbar, aber der Vermieter möchte keinen Dachdecker im Haus. Stattdessen soll der neue Mieter (Maler) die Terrasse neu von oben machen. Unsere Befürchtung ist die durchweichte abgehängte Gipsdecke, sowie durchnässte Balken und natürlich bald aufkommender oder vielleicht schon lange bestehender Schimmel. Ist es rechtens, dass er keinen Fachmann von unten also unserem Schlafzimmer schauen lässt? Wir möchten die Decke geöffnet und beurteilt wissen und würden natürlich auch gerne -solange bis das geschehen ist- die Miete mindern. Was meinen Sie?
    Danke von S.B.

    Antworten
    • Hallo Frau S.B.,
      ich denke, Sie können die Miete auf jeden Fall für die Zeit des Wasserschadens mindern. Hieran sollte kein Zweifel bestehen. Ebenso denke ich, dass Ihre Schlafzimmerdecke fachmännisch getrocknet werden sollte. A: Dauert die „natürliche Trocknung“ viel länger und B: ist die Chance das Schimmel entsteht ohne fachmännische Trocknung viel größer.
      In wie weit Sie den Vermieter durch eine Minderung zur fachmännischen Beurteilung zwingen können ist mir nicht ganz klar. Aber alleine schon wegen unschönen Rückständen durch das Wasser, wird es ohne Beseitigung zu einer dauerhaften Minderung der Miete kommen. Alleine das sollte den Vermieter bewegen den Schaden beseitigen zu lassen.
      Ich würde nochmal das Gespräch suchen und im Zweifel den Druck erhöhen. Was anderes wird Ihnen in der Situation nicht übrig bleiben.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  4. Hallo Herr Hundt
    ich hatte ihnen. am 30. März schon einmal eine Nachricht geschickt. und habe jetzt eine neue Frage. also inzwischen war der Vermieter und jemand von der Gebäudeversicherung da, und seit 2-3 Wochen steht ein Trocknungsgerät in der Wohnung, sonst ist noch nichts passiert. Nun haben wir die Möglichkeit in eine andere Wohnung zu ziehen und ich wollte gerne wissen ob wir fristlos kündigen können oder nicht (wenn ja wie?)? Ab dem 1.5. könnten wir in die neue Wohnung ziehen. Die letzte Miete hat mein Freund nach mündlicher Absprache mit dem Vermieter einbehalten.

    Antworten
    • Hallo Frau Jaster,
      ich kann Ihnen leider nicht eindeutig sagen, ob eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich ist. Man könnte es zumindest versuchen. Schauen Sie am besten selbst in den § 543 BGB. Voraussetzung wäre, das Ihnen der vertragsgemäße Gebrauch wieder entzogen wird. Was ja schon der Fall ist.
      Es ist schwer zu sagen, ob Sie damit durch kommen. Es kommt ein bisschen darauf an, ob der Vermieter sich „wehrt“.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  5. Guten Abend Herr Hundt,
    bei mir im Haus ist am Sonntagmittag ein Rohr in der unbewohnten Wohnung über mir geplatzt. Das Wasser lief 2-3 Stunden aus Spots, Wänden und Decke. Mein Bad, sowie meine Küche (offene Küche im Wohnraum) sind komplett betroffen. Der Notdienst hat festgestellt, dass wahrscheinlich Wände, Laminat-Boden und Decke komplett erneuert werden muss. Das geplatzte Rohr hat zwar meine Wohnung am meisten getroffen (3. OG, direkt unter der Verursacher-Wohnung), ist aber bis zum 1. OG (ebenfalls unbewohnte Wohnung) durchgedrungen. Ich bin also nicht allein betroffen.
    In meiner Wohnung habe ich seither keinen Strom (Sicherungen wurden vom Notdienst abgestellt und bisher wurde mir geraten sie auch aus zu lassen), es riecht modrig und Wände sowie Boden sind komplett feucht. Ich fühle mich dort mehr als unwohl.
    Heute hat der Sanitärdienst eine erste „Not“-Trockenmaschine aufgestellt, die mind. 12h am Tag laufen muss (bei geschlossenen Fenstern, und das bei diesem Geruch).
    Ich wohne seit Sonntagnacht bei Bekannten.
    Nun darf ich mir morgen im Hinterhaus freistehende Wohnungen ansehen. Wenn sie meinen Anforderungen entsprechen (vom Komfort + Ausstattung ähnlich sind), darf ich für die kommende Zeit umziehen.
    Was habe ich denn nun für Rechte?
    Darf ich trotz Ersatzwohnung die Miete in meiner Wohnung um 100% mindern (da man dort ja absolut nicht wohnen kann)? Falls ich umziehe, wer hilft mir beim Umzug, bzw. darf ich ein Umzugsunternehmen beauftragen? (auch für Vorhänge, Waschmaschine, Schrankaufbauten, etc.?) Was ist mit steigenden Handykosten, seitdem ich Internet und Festnetz nicht nutzen kann? Wer sorgt dafür, dass ich in der Ersatzwohnung ebenfalls Internetzugriff habe? (Notwendig für meinen Beruf!)
    Ich freue mich auf eine Antwort.
    Herzliche Grüße
    Clara K.

    Antworten
    • Hallo Clara,
      danke für den Kommentar. Ich werde mit besten Wissen auf Ihre Fragen eingehen:
      Wenn Sie kostenfrei eine Ersatzwohnung bekommen, können Sie meiner Meinung nach nicht die Miete mindern. Zahlen Sie Miete für die Ersatzwohnung, können Sie die Miete Ihrer eigentlichen Wohnung mindern. So macht es für mich zumindest Sinn.
      Alle Kosten die Ihnen entstehen muss der Vermieter tragen (Umzug, Handy). Einen Internetanschluss wird der Vermieter nicht in wenigen Tagen herbeiführen können. Aber wie gesagt, Mehrkosten (z.B. UMTS) sollten Sie sich erstatten lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Hallo Herr Hundt,
    über unserer Wohnung wird zur Zeit das Dach ausgebaut und ein Ersatzdach errichtet. Nach starkem Regen bildete sich in einem Schlafzimmer ein brauner Fleck an der Decke, welches dem Bauleiter sofort mitgeteilt wurde. Drei Wochen später, fing es in der Nacht an durch die Decke zu tropfen. Es bildete sich ein sehr viel größerer brauner Fleck an der gleichen stelle und die Tapete senkte sich leicht ab. Dies wurde ebenfalls der Bauleitung und dem Vermieter sofort gemeldet. In dem Zimmer riecht es muffig, wenn man nicht ständig lüften würde. Meine frage lautet: Da die Miete durch die Baustelle bereits gemindert wurde (für alle Parteien im Haus) kann ich eine zusätzliche Mietminderung aufgrund des Wasserschadens verlangen? Und in welchem Zeitraum muss der Vermieter die Decke erneuern? (gesagt wurde mir der Schaden wird nach Vollendung des Daches behoben)
    Viele Grüße,
    A. Russ

    Antworten
    • Hallo Herr Russ,
      meiner Meinung nach können Sie die Einschränkung durch die Arbeiten am Dach und den „Wasserschaden“ durchaus getrennt betrachten. Folglich halte ich eine erneute Mietminderung aufgrund des Wasserschadens und der Geruchsbelästigung durchaus für zulässig.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  7. Guten Tag Herr Hundt,
    vor etwa 5 Wochen kam meine Vermieterin abends gegen 20.00h in meine Wohnung, und fragte mich ob bei mir im Badezimmer etwas undicht sei. Ich verneinte diese Frage, weil ich wusste das Ok und trocken ist. Ich fragte nach was denn geschehen ist, Sie entgegnete, das im Restaurant unter meiner Wohnung Wasser von der Decke tropft. Daraufhin stellte ich den Hauptabsperrhahn zu, der sich bei mir in einem Nischenbereich im Flur befindet. Am darauffolgenden Tag, fingen die von Ihr beauftragten Installateure an die Badewanne zu demontieren und das Leck zu suchen. Nachdem die Wanne ausgebaut war, und diverse Wand-u./Bodenbereiche geöffnet und freigelegt waren, wurde besonders im Bodenbereich Feuchtigkeit sicht- u. fühlbar. Die Handwerker tauschten sämtliche Brauchwasserleitungen aus. die Feuchtigkeit blieb allerdings. Nach eingehender Recherche wurde festgestellt, das die Wohnung (62qm) komplett zwischen Betondecke/Glaswollenisolierung/Estrich mit Wasser unterspült ist. Das im Boden gespeicherte Wasser schöpfe und wische ich aus dem Wannenbereich auf und entsorge dieses in der Toilette. Das Problem ist, warte ich länger als 1-2 Stunden tritt das Medium durch diverse Fugenbereiche durch die Decke ins Restaurant hinunter, indem sich besonders zur Abendzeit Gäste befinden, die dort ihr Essen einnehmen. Das heißt, ich bin bis in die frühen Morgenstunden damit beschäftigt den Durchtriit des Wassers zu vermeiden. Meist wird es 3-5 Uhr, bis ich ins Bett komme. gegen 08.00h morgens kommt die Vermieterin (80Jahre) und sammelt das in dem gestemmten Kanal ausgetretene Wasser auf. Ab 10.00h morgens übernehme ich diesen Part dann wieder. Der Vorgang wiederholt sich nun schon die 4.Woche. Am Mittwoch muss ich die Wohnung räumen. Welche Mietminderung kann ich geltend machen? Z.Zt ist die Wohnung nur zu 50-60% nutzbar. Keine Zapfstelle im Bad, und die Waschmaschine kann ich ebenfalls nicht benutzen. Und die Vermieterin beansprucht die volle Aprilmiete.
    Im Voraus ein Dankeschön sendet
    H.M. Rubroeder

    Antworten
    • Hallo Herr Rubroeder,
      Ihren Einsatz in allen Ehren, aber ich habe nicht das Gefühl, dass Sie für die Beseitigung des Wassers in der Zwischendecke verantwortlich sind.
      Sie schreiben ja selbst, Sie sehen sich in der Nutzung eingeschränkt. Eine Minderung um 40 bis 50% ist denkbar. Jeder Fall einer Mietminderung ist individuell zu betrachten. Urteile mit ähnlich gelagerten Fällen können nur als grobe Richtlinien dienen. Allerdings kann man nicht mehr rückwirkend die Miete mindern. Sie hätten also gleich zu Beginn des Schaden mindern sollen oder unter Vorbehalt einer angemessenen Minderung weiter die Miete zahlen sollen. Aber gut, vielleicht können Sie ja noch eine einvernehmliche Lösung für Ihren Fall zusammen mit der Vermietung herbeiführen.
      Wenn Sie die Wohnung verlassen müssen, können Sie natürlich 100% der Miete für diesen Zeitraum mindern.
      Ich kann Ihnen hier leider keine rechtssichere Auskunft geben, betrachten Sie meine Zeilen daher bitte als meine persönliche Meinung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  8. Vielen Dank Herr Hundt, das war in etwa die Antwort, die ich [erwartet] hatte, und die auch eingetroffen ist. Ich habe ein gutes bis sehr gutes Verhältnis zu meiner Vermieterin und muss ergänzend hinzufügen, das Sie mir für die tägl. Übernachtung ein Schlafgemach mit Waschgelegenheit(Dusche) ersatzweise zur Verfügung gestellt hat. Bezüglich des Wasserschadens hängt eines am Andern wegen dem Ristorante, wenn da die Kunden wegbleiben, mach ich mir auch in gewisser Art & Weise Vorwürfe.. ich habe heute ein längeres Gespräch mit Verm. geführt (zu meiner Zufriedenheit). Ich handelte in meinem Leben immer nach dem Motto, sei gut & hilfsbereit zu anderen Menschen, dann kommt auch FEED zurück. Ich denke Sie wissen schon was ich genau meine.. Nochmals Vielen Dank, auch für den fixen Repost. Viele Grüsse & Erfolg wünscht Ihnen H.M bye

    Antworten
  9. Hallo Herr Hundt
    wir haben mit Interesse ihre Aussagen verfolgt.
    Wir haben seit dem 05.04.12 einen Wasserschaden in unserer Mietwohnung der durch ein defektes Dach hervorgerufen wurde. Die Hausverwaltung wurde durch uns informiert und schickte die Dachdecker die anschließend meinten das sie nicht wüssten ob die undichte Stelle behoben sei (Flachdach). 2 Wochen später kam es erneut zu einem Wassereinbruch an derselben Stelle. Dabei wurde in unserem Arbeitszimmer die Tapete, der Fußboden (textiler Belag) und die Decke (Holzdecke) betroffen. Der unter uns seine Praxis betreibende Arzt wurde auch mit dem Wasserschaden an seiner Decke konfrontiert.
    Durch die Hausverwaltung wurden erneut die Dachdecker beauftragt,die wiederum eine Reparatur ausführten, jedoch mitteilten, das das Dach eigentlich komplett erneuert werden müsste.
    Durch eine Trocknungsfirma wurden am 27.04.12 Trocknungsgeräte im Arbeitszimmer und im Bad das an den Raum angrenzt und auch im Fußboden und Wandbereich nass war aufgestellt. Dazu wurden die Wand und auch der Fußboden aufgebohrt und mit Absaugschläuchen sowie Kondenstrocknern versehen. Diese Geräte sollen Tag und Nacht laufen. Energieverbrauch pro Stunde 1,6 KW, (läuft auf unseren Zähler) konstante Temperaturen in diesen Räumen die wir ja komplett ausräumen mussten 32,6 Grad, Das Schlafzimmer in dem jetzt die gesamten Möbel der anderen Räume stehen und auf Grund der gesamten Geruchs-und Lärmbelästigung ist auch nicht mehr zum Schlafen nutzbar.
    Wie hoch ist eine Mietminderung bis zur Behebung des Gesamtschadens (Wände, Fußboden) gerechtfertigt ?
    Betroffen sind ca. 50m² von 130m². Es stehen uns momentan nur das Esszimmer, die Küche und das Wohnzimmer, in dem wir auch momentan schlafen müssen, (alles ein offener Bereich) zur Verfügung.
    Vielen Dank, wir wissen, das es ein komplexes Problem ist, aber vielleicht haben sie ein paar Ratschläge für uns.
    mit freundlichen Grüßen
    Günter Bichtemann

    Antworten
    • Hallo Herr Bichtemann,
      Sie haben es sicherlich gelesen, eine Mietminderung ist immer eine Gratwanderung. Akzeptiert der Vermieter die Minderung und hält diese auch für angemessen, droht Ihnen am wenigsten Papierkrieg und Ärger. Von daher plädiere ich immer dafür, die Höhe der Minderung tatsächlich anmessen zu wählen.
      Wenn das Bad und das Arbeitszimmer (und auch das in Mitleidenschaft gezogene Schlafzimmer) nicht mehr nutzbar ist, können Sie ja auch so argumentieren und die Mietminderung im Verhältnis „nicht nutzbare Wohnfläche / Gesamtwohnfläche“ aussprechen (also 50/130 der Warmmiete mindern). Am besten Sie schreiben Ihrem Vermieter gleich noch, dass Sie auch die Stromkosten erstattet bekommen möchten.
      So würde ich an die Mietminderung herangehen. Aber letztendlich können nur Sie einschätzen, wie hoch die Beeinträchtigung in Ihrer Wohnung ist.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  10. Hallo Herr Hundt,
    ich bin gerade auf der Suche nach einem geeigneten Ansatz für eine Mietminderung durch Wasserschaden. Ab dem 01.05. habe ich eine Einzimmerwohnung mit Schlafnische gemietet und wollte dort am 05.05 einziehen. leider gab es in der Wohnung über meiner am 01.05. einen Wasserschaden durch geplatzter Wasseruhr und die Bewohnerin war nicht zu Hause. Den Anruf der Hausverwaltung habe ich erst am 04.05. erhalten. Meine Sachen habe ich dann alle wie geplant am 05.05 in die Wohnung gebracht aber noch nix aufgebaut da ja die Trockner noch aufgestellt werden mussten. Jetzt stehen die Trockner bis zum 18.05 in der Wohnung und anschließend kommt der Maler um zu tapezieren und zu streichen. Ein Trockner steht direkt in der Schalafnische, sodass ich mein Bett nicht aufbauen kann, ein Trockner im Zimmer und der Dritte direkt vor der Toilette also auch verhindert. In der Küche wurde ein Blech aufgebaut um die Feuchtigkeit über die Schlafnische abzuziehen. Es sind also alle meine Räume betroffen auch ein wenig der Flur, nur die Wände und keine Decken. Die Wohnung riecht immer noch gammlig. Im Moment schlafe ich nicht in der Wohnung aus Platzgründen, Lärm, Geruch und da ich keinen Platz für mein Bett zum aufbauen habe. Vorraussichtlich wird die Wohnung dann wohl Anfang der 4. Maiwoche ok sein. Die Trockner saugen an meiner Steckdose haben aber logischerweise integrierte Zähler. Hätten Sie eine Idee wie ich hier an die Mietminderung herangehen könnte?
    Vielen Dank im Voraus!!

    Antworten
    • Hallo Henry,
      ich versuche mich kurz zufassen. Eine Mietminderung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Wenn Ihre Wohnung aufgrund der Größe, Anordnung der Räume, der Feuchtigkeit und des Geruchs nicht bewohnbar ist, halte ich einen Mietminderung von 100% der Warmmiete nicht für ausgeschlossen.
      Am Ende müssen Sie abwägen, in wie weit Sie sich beeinträchtigt fühlen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  11. Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Mich würde nur noch einmal interessieren, ob ich die Mietminderung auf die Monatsmiete beziehe oder anteilig auf die Tage runterrechne (also ungefähr 3,5 Wochen) in der die Wohnung blockiert war?
    Viele Grüße,
    Henry

    Antworten
  12. Hallo Herr Hundt,
    vor ungefähr 4 Wochen habe ich meiner über mir wohnenden Nachbarin darauf aufmerksam gemacht, das ich einen länglichen Wasserfleck im Bad an der Decke habe. Ich habe dann auch gleich meine Vermietung telefonisch darüber informiert. Nun ist herausgekommen, das bei der Nachbarin die komplette Wand (Bad/Küche) „innerlich“ verschimmelt ist und das Wasser wohl schon sehr viel weiter fortgeschritten ist (kam aus der Badewannenmischbatterie wohl). Am 24.5. 8 Uhr wurde bei mir durch eine Firma die komplette Baddecke entfernt und an selbigem Tag ein Trocknungsgerät eingestellt. Dieses lärmt nun vor sich hin, Duschen ist nur schnell möglich (unter 5 Minuten) da die Wärme des Gerätes nicht gut aushaltbar ist. Nun meine Frage. Kann ich überhaupt eine Mietminderung anstreben, z.B. nicht 100%ige Badewannennutzung etc? Weil ja auch schon die Arbeiten schnellstmöglch durchgeführt wurden, wenn ja, wieviel Prozent? Ende der Arbeiten noch nicht geklärt. Muss ich meiner Vermieterin die Minderung erst schriftlich zusenden und dann erst ab nächster Miete einbehalten oder könnte ich das auch ab sofort geltend machen. Danke für die Bemühungen ihrerseits. Liebe Grüße Torsten

    Antworten
    • Hallo Torsten,
      die Miete können Sie immer dann mindern, wenn die Wohnung nicht im vertragsgemäßen Zustand ist. Der Ablauf wäre folgender: Sie schreiben dem Vermieter in einem Brief, dass Sie ab sofort die Miete um X Prozent mindern werden. Diese Minderung müssen Sie dann wohl mit der nächsten Zahlung einbehalten. Die Mai-Miete haben Sie ja sicherlich schon gezahlt. Wie hoch die Mietminderung ausfallen kann, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Recherchieren Sie am besten nach passenden Gerichtsurteilen. Diese können Ihnen sicherlich Anhaltspunkte für eine angemessene Minderung geben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  13. Hallo Herr Hundt,
    bei uns in der Wohnung gab es am 15.12 einen Rohrbruch in der Wohneinheit über uns. Daraufhin war der Flur und die Küche komplett unter Wasser gesetzt. bis zum 09.01 wurde mit Bautrockner alles erfolgreich getrocknet. Dabei wurde aber das komplett Laminat im Flur rausgerissen, sodass nur noch Bauschutt den Boden bildet. Nun ist die Renovierung nächste Woche abgeschlossen, also hat das ganz fast 6 Monate gedauert. Wir bekommen nun von der Versicherung 600 Euro wieder bei einer Kaltmiete von 320 und einer Warmmiete von 440 €. Ich kann nun nicht einschätzen ob die Entschädigung ausreichend ist?
    Grüße Sönke

    Antworten
    • Hallo Sönke,
      ich kann aus der Entfernung leider noch schlechter als Sie einschätzen, ob die 600 Euro in Ordnung sind. Wenn man sich die Kalt- und Warmmiete anschaut, erscheint der Betrag aber annehmbar.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  14. Hallo Herr Hundt,
    auch uns hat es erwischt. Ende Mai gab es einen, spät bemerkten, Wasserschaden in der Nachbarwohnung mit folgenden Schäden bei uns:
    – unsere angrenzende Wohnzimmerwand ist komplett durchnässt,
    – das Parkett hebt sich
    – seit etwa 3 Wochen läuft das Trocknungsgerät über unseren Stromzähler
    – die Tapete wurde von der Wand entfernt (beim Abrücken wurde unser Wohnzimmerschrank
    beschädigt)
    Wir haben die Miete für Juni nicht gekürzt, da wir dachten, dass der Schaden relativ schnell beseitigt ist. Der Vermieter ist sicher bemüht aber es geht nicht vorwärts. Die Wohnung riecht (trotz lüften) muffig und feucht. Keine Ahnung, welche Mikroorganismen sich gerade unter dem nassen Parkett ausbreiten. Das Trocknungsgerät wurde während unserer Abwesenheit aufgestellt, ich weiss garnicht genau seit wann das läuft und mit welchem Anfangszählerstand. Jetzt würde ich gern rückwirkend für Juni die Miete um 20% kürzen. Bis auf das Wohnzimmer kann man sich in der Wohnung aufhalten (wohnen ist etwas anderes), allerdings mit absolutem Baustellencharme (Lärm, feucht muffig, nackte Wände).
    Meine Fragen:
    Angekündigt habe ich die Mietminderung noch nicht. Kann ich das parallel zum Mietabzug tun und sind 20% angemessen?
    Wie wird das Trocknungsgerät verrechnet?
    Freue mich auf Ihre Antwort.
    Caro L.

    Antworten
    • Hallo Caro,
      ob 20% in Ordnung sind, sollten Sie mit der Recherche nach ein paar ähnlich gelagerten Urteilen klären. Es kann durchaus ok sein, es kommt bei einer Mietminderung immer aus den Einzelfall an.
      Rückwirkend können Sie die Miete nicht mindern, es sei denn, Sie haben die Juni Miete unter Vorbehalt gezahlt. Aber vielleicht lässt Ihr Vermieter sich ja dennoch darauf ein, ein Versuch kann es Wert sein. Ansonsten schicken Sie bei einer Minderung einen Brief an den Vermieter, in dem Sie mitteilen, dass Sie ab sofort X Prozent der Warmmiete mindern, aufgrund des Schadens Y.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  15. Hallo Herr Hundt,
    in der Wohnung über uns ist ein Wasserrohr kaputt gegangen (kam vor Jahren schon mal vor). Es tropfte bei uns im Rolladenkasten durch und die Decke ist an einigen Stellen durchnässt. Genauso an Wänden wo das Wasser runter lief. An der Decke sind die Flecken zu sehen und an den Wänden lösen sich die Tapeten. Auch der Geruch ist „mies“. Ich habe den Schaden auf Bildern und Videos fest gehalten. Morgen um 6.30 Uhr klopfte die Mieterin aus dem Keller und bat mich um Hilfe, da das Wasser auch im ganzen Keller war. Die ältere Dame und ich haben mehrere Stunden benötigt um 3 Keller sowie den Heizungskeller vom Wasser zu befreien. Unsere Vermieterin, die wir informierten, hat nun für kommenden Donnerstag eine Trocknungsfirma (durch Ihre Versicherung) beauftragt. Einige unserer Küchenmöbel sind dabei in Mitleidenschaft gezogen worden. Sie behauptet dafür ist unsere Hausratversicherung zuständig (die wir als Hartz 4 – Bezieher nicht besitzen) was normal auch richtig wäre. Nun habe ich aber im Netz auch schon gelesen das Ihre Gebäudeversicherung (die ja von uns Mietern bezahlt wird) auch für Folgeschäden aufkommen muß. Was stimmt den nun? Und wenn die Firma kommt müßen doch meine Möbel verrückt werden, so das ich die Küche nicht nutzen kann. Wie soll ich mich verhalten? Mietminderung? Wenn ja wie hoch? Oder muß ich wenn auch vorübergehend in ein Hotel? Was ist mit dem Strom den die Firma benötigt, den muß ich doch nicht zahlen! Ich denke das ich die Trocknung nicht verhindern darf, aber auch die Lärmbelästigung wäre doch ein Grund zu Mietminderung. Bitte helfen Sie mir (uns) schnell, denn einen Anwalt bzw. Rechtsschutzversicherung haben wir aus Kostengründen nicht. Danke im voraus.
    MfG
    M. Pagel

    Antworten
    • Hallo Frau Pagel,
      in meinen Augen muss die Vermieterin bzw. deren Versicherung für Ihren Schaden aufkommen. Sie können auch die Miete angemessen mindern. Suchen Sie am besten nach ähnlichen Fall / Urteilen – auf deren Grundlage bekommen Sie ein Gefühl für die Höhe der Minderung. Der Strom für die Trockungsgeräte sollte separat erfasst und natürlich auch von der Vermieterin bezahlt werden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  16. Hallo Herr Hundt,
    am 03.07.2012 platzte der 80 Liter Wasserboiler meines Nachbarn über mir und ergoss sich in mein Badezimmer einer Berliner Altbauwohnung. Es tropfte sowohl aus dem Türrahmen (ging dann bis zum derzeit leer stehenden Gewerbe unter uns), großflächig aus der Zimmermitte und an der Fensterseite. Insgesamt habe ich mit Eimern und Handtüchern ca. 20 Liter aufgefangen. Seine Dielen und zwei Gipskartonschichten haben einiges abgefangen. Die obere Gipskartonschicht hatte bereits angefangen zu schimmeln.
    Der Kronleuchter an der Decke fiel einfach irgendwann runter. Zum Glück hatte ich mein Kind gerade 2 Sekunden vorher aus dem Bad geschickt. Und dank schneller Reaktionszeit habe ich den Kronleuchter irgendwie auffangen können, so dass er heil geblieben ist und auch die Fliesen nicht beschädigt wurden.
    Gestern Abend war ein Gutachter einer Baufirma da, heute wurden nun die beiden Gipskartonschichten entfernt und ein Bautrockner aufgestellt. Der wird nun geraume Zeit trocknen. Danach wird alles wieder „schick“ gemacht. In dieser Zeit darf ich das Fenster im Bad nicht öffnen und ich habe es natürlich komplett leer geräumt.
    Ich habe zwei kleine Kinder (5 und 6 Jahre alt) und der Alltag erschwert sich dadurch natürlich sehr. Sobald mein Nachbar oben sein Bad betritt fällt bei uns Dreck runter. Das Bad ist direkt neben meinem Schlafzimmer und der Lüfter ist ganz schön laut.
    Da sich der Hauseigentümer bzw. die Hausverwaltung schnell um die Beseitigung der Mängel bemüht hat, weiß ich nun nicht, ob ich überhaupt die Miete mindern kann. Denn nach Ihrer Einführung in das Thema, muss ich dem Vermieter ja eine Frist zur Beseitigung einräumen und erst danach darf ich mindern.
    Ich kann zwar in meiner Wohnung wohnen, aber die Badezimmereinschränkung und die Lärmbelästigung sind schon doof.
    Und falls ich mindern würde, auf was bezieht sich der Prozentsatz? Ich zahle eine „Bruttokalt-Miete“, d.h. wir haben eine Gasetagenheizung, die direkt über den Gasanbieter abgerechnet wird. Macht das einen Unterschied? Und würde die Versicherung meines Nachbarn für die Minderung aufkommen müssen?
    Ich würde mich sehr über einen Rat von Ihnen freuen.
    Herzlichen Dank und viele Grüße
    Frau Runge

    Antworten
    • Hallo Frau Runge,
      herzlichen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar. Bitte entschuldigen Sie die späte Antwort. Es spielt keine Rolle, ob der Vermieter sich schnell um die Behebung des Schadens bemüht. Sie können solange die Miete angemessen mindern, wie Ihr Wohnwert eingeschränkt ist (Ich habe den Artikel oben jetzt eindeutiger formuliert).
      Sie mindern immer die Warmmiete. In Ihrem Fall die Brutto-Miete ohne Heizkosten. Wie hoch die Mietminderung ausfallen kann, kann ich leider schlecht einschätzen, aber ich sehe schon einen zweistelligen Prozentsatz.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  17. Hallo Herr Hundt,
    wir haben seit einem knappen 3/4 einen Wasserschaden in unserem Bad, der von unserem über uns wohnenden Vermieter und seiner undichten Dusche verursacht wurde. Wir setzten ihn darüber umgehend in Kenntnis, jedoch dauert die Behebung bei ihm immer unendlich lange: Am 30.05. hatten wir eine Klempnerfirma im Haus, die die Situation begutachtete und und schließlich das OK gab, die Decke sei nunmehr trocken und könne neu tapeziert werden. Wäre das Ganze nicht so schwer zugänglich, hätte ich das Bad vermutlich schon längst selbst tapeziert und gestrichen. So haben wir immernoch einen „trockenen Wasserschaden“ (etwa 1m großen Fleck) im Bad, der auf Beseitigung wartet.
    Meine Frage nun: Ist es möglich, auch ohne Nutzungsbeeinträchtigung für einen trockenen Wasserschaden eine Mietminderung durchzusetzen? Bzw, falls ja, um wieviel Prozent?
    MfG,
    Lohmar

    Antworten
    • Hallo Lohmar,
      ich meinen Augen können Sie Ihren Vermieter so eindeutig unter Druck setzen. Ihr Wohnwert ist durch die vermutlich unansehnliche Decke im Bad gemindert. Sie können die Miete wegen dem nicht vollständig behobenen Schaden also mindern. Da Ihre Einschränkung allerdings sehr sehr klein ist, sehe ich auch nur eine Mietminderung im unteren einstelligen Prozentbereich.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  18. Guten Abend Herr Hundt,
    ich wohne in einer 1-Zimmer-Wohnung und meine Nachbarn über mir hatten einen Wasserschaden und waren zu der Zeit im Urlaub, sodass sehr viel Wasser durch meine Wand kam.
    Passiert ist es am 24.06.12, Trocknungsarbeiten fingen am 04.07 an und gingen bis 18.07.12. In der Woche bis zu den Trocknungsarbeiten hats sehr geschimmelt! Die Trockner liefen immer zwischen 6 Uhr – 22 Uhr, in der ganzen Zeit waren es unerträgliche Temperaturen in dem Zimmer. Es lief nachts immer der Ventilator um das ich überhaupt schlafen konnte. Mein Wohnraum ist ja schon klein ca. 28qm und dann kamen noch die Trockner rein, da hatte ich noch weniger Platz um mich frei zu bewegen.
    Meine Frage ist wie viel Prozent ich die Miete mindern kann?
    Oder sollte ich es mit meinem Vermieter „verhandeln“, weil er kann es sich ja von der Versicherung wiederholen soweit ich weiß.
    Vielen lieben Dank für Ihre Mühe.
    MFG Sarah B.

    Antworten
    • Hallo Sarah,
      je kleiner die Wohnung ist, desto größer ist Ihre Einschränkung / der Mangel. Ich würde also durchaus von einem hohen zweitstelligen Prozentsatz für die Mietminderung (Warmmiete) ausgehen. Natürlich können Sie auch erstmal das persönliche Gespräch mit dem Vermieter suchen. Hier kommt es wohl auf Ihr persönliches Verhältnis zum Vermieter an.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  19. Hallo Herr Hundt,
    im Januar diesen Jahres hatten wir einen Wasserschaden. In unserer Wohnung waren ca. 5qm Wand nass und in der untenliegenden Wohnung unserer Nachbarn ca. 10 qm Decke und Wand nass. Der Vermieter schob diesen Schaden auf den Ablaufschlauch unseres Gerschirrspülers.
    Die Fachleute der Trocknungfirma bezweifelten schon damals, dass ein solches Ausmaß dadurch hervorgerufen werden konnte. Eine gründliche „Ursachenforschung“ und die empfohlene Nachmessung der Mauerfeuchtigkeit nach 3 Monaten blieb aus.
    Während der 3-wöchigen Trocknungzeit war unsere Küche nur eingeschränkt nutzbar (Kein Wasser, keine Spüle, kein Geschirrspüler). Nun ist wieder alles nass. Da sich alle Hausbewoher im Urlaub befanden, ist die nasse Fläche diesmal noch größer.
    Mittlerweile hat sich ein Lochfraß in der der Warmwasserleitung als Ursache herausgestellt.
    Diesmal wird wohl ein noch größerer Teil der Küche demontiert werden müssen und es wird auch kein Herd mehr zur Verfügung stehen. Der Fliesenspiegel muss ebenfalls abgeschlagen werden. Der Reparaturzeitraum wird auf mindestens 5 Wochen veranschlagt.
    Um welchen Prozentsatz kann während dieser Zeit die Miete gemindert werden?
    Ist es möglich auch für die „Unannehmlichkeiten“ des ersten Wasserschadens, welcher ja nun nachweislich nicht durch uns verursacht wurde, nachträglich eine Minderung geltend zu machen?

    Antworten
    • Hallo Herr Rixe,
      eine nachträgliche Minderung halte ich im Normalfall für ausgeschlossen. Vielleicht lässt sich in Ihren Fall aber argumentieren, dass der damalige Schaden offensichtlich nicht von Ihnen verursacht wurde. In der Summe wird das aber nicht ganz einfach. Ich habe gerade ein Urteil rausgesucht, nachdem eine Minderung von 50% möglich ist, wenn die Küche und die Toilette nicht benutzbar ist (LG Berlin, aus MM 10/1983, S. 14). Davon abgeleitet halte ich 25% Mietminderung für Ihren Fall sicherlich für angemessen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  20. Hallo Herr Hundt,
    über die vergangenen Monate hat sich im Badezimmer Schimmel auf der Wand gebildet. Leider habe ich es vergessen meinen Vermieter darüber bescheid zu geben. Als ich vergangene Woche im Keller war tropfte es von der Decke. Dies habe ich meinem Vermieter gemeldet. Dabei hat sich herausgestellt das die Wasserhauptleitung in der Wand (vom Badezimmer) undicht ist. Nun muss die gesammte Wand aufgestemmt werden um das Rohr zu ersetzen.
    Damit nicht genug. Mein Vermieter hat bei der Besichtigung den Schimmel entdeckt woraufhin ich sagte das der Schimmel nun erst in den letzten Tagen entstanden sei. Mein Vermieter zweifelt jedoch daran und hat mir nun ausserordentlich gekündigt weil ich die Wohnung vernachlässigen soll und Ihm den Schaden (also den Schimmel) nicht gemeldet habe.
    Darf er das ? Muss er nicht erstmal abmahnen ? Ich weiß ich hätte den Schimmel direkt melden sollen aber mein Verhältnis zum Vermieter ist nicht besonders gut.

    Antworten
    • Hallo Peter,
      ich denke die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach §543 BGB ist überzogen. Ich würde Ihnen empfehlen sich einen Anwalt zu Rate zu ziehen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  21. Hallo Herr Hundt,
    während wir im Urlaub waren, trat aus der Heizung Wasser aus. Dieses lief durch den Keller bei uns in Wohnung. Bei unserer Ankunft, ca. 5 Tage später entdeckten wir Wasser im Badezimmer. Drei Türen einschl. Rahmen waren aufgequollen. Dieses meldeten wir dem Vermieter. Ca. 10 Tage später stellten wir fest, dass das Kinderzimmer komplett ungewohnbar ist. Alles nass und Wände und Möbel teilweise verschimmelt. Seitderm wohne ich mit meinem Sohn in einem Zimmer. Die Versicherung meines Vermieters rührt sich nicht. Ich möchte gerne wissen, wieviel Prozent Mietminderung angebracht sind.

    Antworten
    • Hallo Christine,
      ich würde mich an Ihrer Stelle rechtlich beraten lassen. Jede Mietminderung unterliegt einer individuellen Betrachtung. Wenn die Wohnung nicht mehr bewohnbar ist, sind ggf. 100% angemessen.
      Als ersten könnten Sie nach ähnlichen Urteilen recherchieren, dann bekommen Sie einen Anhaltspunkt.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  22. Hallo Herr Hundt,
    am 11.07.12 hat sich in der Nacht ein Wasserschlauch in der Küche meines Obermieterrs gelöst und das Wasser lief durch die Decke in Küche, Flur und teilweise Badezimmer.
    Am 25.07.12 begannen dann die Arbeiten der durch die Wohnungsgesellschaft beauftragten Firmen. Die Einbauküche wurde demontiert, alles andere an Möbel aus Flur und Küche raus und der Fußbodenbelag (PVC) wurden in Küche und Flur rausgerissen.
    Dann wurden Trocknungsgeräte aufgestellt, die bis zum 13.08. standen. In den folgenden Tagen wurden neuer Fußbodenbelag verlegt, die Küche tapeziert und die Einbauküche wieder eingebaut.
    In diesem Zeitraum waren also Küche und Flur nicht nutzbar.
    Jetzt am 25.09.12 wurden für zwei Tage, also bis zum 27.09.12, Flur und Badezimmer neu tapeziert und waren quasi auch nur eingeschränkt nutzbar.
    Mit meinem Vermieter habe ich vereinbart, daß wir nach Abschluss der Arbeiten über eine Mietminderung sprechen.
    Meine Frage ist nun, über wieviel Prozent man da nun sprechen müsste.
    Und die zweite, ob man die Tage bis zum Beginn der Reperaturen auch dazu rechnen kann, da ja zum Beispiel die Tapete durch die Wassereinwirkung nicht mehr in dem Zustand war, wie sie sein sollte.
    Ich danke Ihnen im vorraus für Ihre Hilfe und Mühe.
    Gruß Hagen

    Antworten
    • Hallo Hagen,
      einen Prozentsatz für eine Mietminderung kann ich Ihnen leider nicht nennen. Jede Minderung ist eine Einzelfall-Betrachtung.
      Wenn ein Mangel auch vor der Schadensbehebung vorlag (dem war offensichtlich so) kann auch das ein Grund für eine Minderung sein. Da die Einschränkung nicht so groß war, ist sicherlich eine geringe Minderung angemessen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt
      PS: Kommentare müssen hier immer erst freigeschaltet werden, damit sie für Jedermann (oder auch von jedem PC aus) sichtbar sind.

      Antworten
  23. Hallo Herr Hundt,
    bereits im Sommer 2011 drang an der Aussenwand meiner 30qm Ein-Zimmer-Wohnung zwischen Decke und Wand während heftiger Regengüsse Wasser ein, was einen unschönen, doch noch sehr kleinen braunen Fleck hinterliess. Auf meinem Anruf bei der Hausverwaltung wurde dies vom Hauswart begutachtet, weiter geschah jedoch nichts.
    Im Juni und Juli diesen Jahres kam es wieder während 3er heftiger Regengüssen zu Wassereintritt am Übergang von Wand zu Decke. Das Wasser lief die Wand herab, um eine Steckdose herum und bildete jedes mal eine Pfütze auf den Dielen. Der unschöne Fleck an der Wand hat sich vergrössert, von aussen betrachtet sind deutliche Schäden am Putz erkennbar und ich bin besorgt wegen eventueller Schimmelbildung…
    Trotz jeweiliger Schadensmeldung der Hausverwaltung per Mail und mehrfacher Anrufe hat bis heute niemand den Schaden inspiziert, bzw. mich auch nicht einmal zurückgerufen. Ich erwäge jetzt eine Mietminderung, bin mir jedoch im Unklaren was angemessen wäre.
    Vielen Dank im Voraus.
    Madeleine

    Antworten
    • Hallo Madeleine,
      danke für die Schilderung. Eine Mietminderung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Ohne den Schaden vor Ort zu sehen und Urteile zu ähnlichen Fällen gesichtet zu haben, kann man die angemessene Höhe nicht abschätzen. Ich würde Ihnen empfehlen unter Vorbehalt einer Mietminderung weiter zu zahlen. So halten Sie sich die Option zur Minderung offen und erhöhen den Druck auf die Verwaltung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  24. Hallo Herr Hundt,
    am 6.11. hat meine Tante, die zu Besuch war, in meiner Wohnung (1-Zimmer) im Schlaf-Wohnzimmer genau über meinem Bett einen ca 60x30cm großen Wasserschaden festgestellt. Auch die Wand ist bereits feucht. Ich habe das umgehend per Mail meiner Vermieterin gemeldet. am 13.11. kam ein Handwerker und hat sich den Schaden und die Wohnung des Mieters über mir angeschaut – die Sitzdusche meines Nachbarn sei wohl undicht an den Silikonfugen, daher der Schaden. Er hat auch eine Fliese bei mir im Bad rausgenommen, um den Schacht zu inspizieren – der ist trocken. So schön so gut. Seit diesem Termin, nun 2 1/2 Wochen her, ist nichts passiert. Auf meine Mailanfrage, nach einem Termin mit Info, dass ich eine neue Handynummer habe, kam keine Reaktion.
    Die Größe nimmt nicht mehr zu, dafür entwickelt sich aber der Schimmel. Nun möchte ich weitere Scrhitte einleiten, eine Frist von 2 Wochen zur Behebung setzen (da ich dann 3 Wochen nicht in der Wohnung bin, wo sich der Schimmelschaden nur verschlimmern wird). Gleichzeitig möchte ich in diesem Schreiben eine Mietminderung ab 1.1.2013 androhen, mir schweben 25% vor (Wasserschaden und Schimmelbildung im Wohn/Schlafraum, direkt über dem Bett, wegen entnommener Fliese Loch in der Wand im Bad möchte ich als Mängel aufführen).
    Vielen Dank im voraus
    Herzliche Grüße
    Tim Martin
    Können Sie diesem Vorgehen zustimmen oder würden mir vllt andere Tipps ans Herz legen? Und sehen Sie die Minderung von 25% als angemessen?

    Antworten
    • Hallo Tim Martin,
      eine letzte Frist setzen (das müssten Sie nicht) ist sehr fair. Die Minderung vom 25% ist nicht wenig, da es sich allerdings um eine 1-Zimmer-Wohnung handelt wiegt der Mangel natürlich besonders schwer, sodass die 25% durchaus angemessen sein könnten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  25. Hallo Herr Hundt,
    meine Freundin hat einen Wasserschaden in Form von Trockenrändern bis zu 1Meter herabgelaufenen Wassers aus der Wohnung über ihr. Der Schaden entstand durch Arbeiten einer Malerfirma im Auftrag ihres Vermieters. Durch unsachgemäßes Entfernen alter Tapete mit sehr viel Wasser ist es zu dem Schaden gekommen. Noch am gleichen Tag wurde der Maler gebeten, die Arbeit in dieser Form einzustellen und auch der Vermieter wurde telefonisch informiert. Zusätzlich erfolgte einige Tage später eine schriftliche Schadensanzeige an den Vermieter. Nun will dieser Maler kommen und den Schaden beheben, aber wohl nur durch einfaches Überstreichen der betreffenden Stellen. Und überhaupt: Sollte sie diesen Maler akzeptieren ? Ihren Mietvertrag hat Sie doch nur mit Ihrem Vermieter abgeschlossen. Also: Den Maler wohl nur dann kommen lassen, wenn er vom Vermieter beauftragt ist ?
    Meine Frage: Wenn dies optisch nicht zu einem annehmbaren Ergebnis führt, kann dann meine Freundin verlangen, daß die ganze Wand gestrichen wird ? Oder liegt es einzig im Ermessen des Malers/Vermieters was sie zu akzeptieren hat ?
    Weierhin möchte ich fragen: Wie wird eine Mietminderung durchgesetzt, wenn man seinem Vermieter eine Einzugsermächtigung erteilt hat ? Ist er dann auch verpflichtet, meine Forderung umzusetzen ?
    Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort !

    Antworten
    • Hallo Günter,
      es wird immer eine Ermessenssache sein, zu entscheiden, ob die Ausbesserungen so in Ordnung sind oder nicht. Wenn die Malerarbeiten nicht zufriedenstellend ausgeführt wurden, würde ich allerdings schon versuchen das Zimmer komplett renovieren zu lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  26. Hallo,
    bei meiner Freundin ist 4 mal Wasser durch die Decke in die Wohnung gelaufen. Beim 5. Mal ist ein neuer Schrank im Wert von mehreren Hundert Euro beschädigt worden. Aufquellen des Holzes,defekt der Schubläden. Jedesmal ist dies beim Duschen des Mieters im OG passiert. Jetzt , beim Öffnen der Wand im OG wurde die defekte Leitung entdeckt. Der Vermieter meldete dies seiner Versicherung. Es wurden Fotos des Schrankes und die Rechnung eingesendet. Jetzt schreibt die Versicherung: „Vielen Dank für die Einsendung. Bitte erklären Sie uns noch , warum Ihrer Meinung nach unser Mandant schuld an dem Schaden hat. Andernfalls können wir keine Zahlung in die Wege leiten“
    Meiner Meinung nach ist dies eine Unverschämtheit. Eine Umkehr der Beweislast ist meiner Meinung rechtswidrig. Auf welchen Paragraphen BGB kann ich mich berufen ?
    Vielen Dank im Voraus

    Antworten
    • Hallo Dirk,
      ich kann Ihnen leider keinen Tipp geben, auf welchen BGB-Paragrafen Sie sich beziehen könnten. Im Zweifel würde ich an Ihrer Stelle rechtlichen Rat einholen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  27. Hallo Herr Hundt,
    wir haben in unserer Wohnung (94 m²) einen Wasserschaden ohne Eigenverschulden.
    Es sind insgesamt 3 Räume (Schlafzimmer, Badezimmer und Arbeitszimmer) mit feuchten Wänden und Schimmelbefall betroffen, so dass mindestens 6 Wochen 24 Std getrocknet werden muss.
    Durch den Lärm ist die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt. Ist dadurch eine Mietminderung von 100%, sprich Unbewohnbarkeit, zu begründen? An welche Erstattungen müssen wir noch denken?
    Vielen Dank für eine Antwort im Voraus!
    MfG
    Manuel R.

    Antworten
  28. Hallo Herr Hundt,
    wir sind ein Haus mit 4 Mietparteien, wobei der 4. Mieter von folgendem Problem nicht betroffen ist (wohnt separat mit einem Extra-Eingang).
    Wir entdeckten am 05.01.2013, dass Wasser aus der Wand im Keller lief. Am 07.01.2013 stellten wir fest, dass unser Bad unter Wasser stand. Das Wasser kam aus der Decke und lief die Wand runter. Es roch nach Eisen und hatte eine rostige Farbe. Bei den Mietern über uns stellten wir vermehrt Schwitzwasser im Gästezimmer fest. Wir meldeten den Schaden. Zu der Zeit waren die Mieter unter uns im Urlaub, sind aber auch betroffen. Eine Firma prüfte den Schaden und stellte eine undichte Warmwasserleitung und eine uundichte Kaltwasserleitung fest. Die Wand und Decke in unserem Bad wurde aufgemacht und es kam Schwarzschimmel zum Vorschein. So auch bei der oberen Mietpartei. Sie könen jetzt sogar in unser Bad reinschauen von oben. Es lief 4 Wochen lang ein Raumluftentfeuchter und ein Heizstrahler zum Trocknen. Somit können wir seitdem das Bad nicht mehr benutzen. Ein Rückbau ist bis heute noch nicht erfolgt. Da unsere Wohnung vorher 2 Wohnungen waren und später zu einer geamacht wurde, haben wir noch ein zweites Bad, so dass wir nicht ausziehen mussten. Wir besitzen aber 2 Mietverträge. Ich möchte jetzt für die betroffene Wohnung die gesamte Kaltmiete ab 07.01.2013 kürzen, womit unser Vermieter nicht einverstanden ist.
    Meine Fragen: Darf ich dem Vermieter die Miete kürzen oder muss ich ihm die volle Miete überweisen und auf eine Entschädigung von der Versicherung warten? Darf ich für diese Wohnung überhaupt die Miete um 100% kürzen, weil der Vermieter meint, dass wir die Wohnung trotzdem noch nutzen und wir nur die Quadratmeter des Bads rausrechnen dürfen? Das Bad ist doch aber ein Hauptraum und der Schimmel belastet zudem noch die Gesundheit. Wie verhält sich das jetzt mit den Stromkosten für den Raumluftentfeuchter und den Heizstrahler?
    Vielen Dank für Ihre Antwort!
    Mit freundlichen Grüßen
    Maria S.

    Antworten
  29. Hallo Herr Hundt,
    ich habe seit Sonntag einen unverschuldeten Wasserschaden in meiner Wohnung. mein Flur und mein Abstellraum sind komplett betroffen, das heißt die Tapete kommt von den Wänden und der decke. im Badezimmer ist mindestens eine wand betroffen. da das Wasser auch in den Sicherungskasten und die Verteilerdosen gelaufen ist habe ich in der ganzen Wohnung keinen Strom.
    Wie viel Mietminderung kann ich geltend machen:
    – bis der Strom wieder da ist und
    – bis die Wohnung wieder renoviert ist?
    mfg
    Wielenberg

    Antworten
  30. Hallo Herr Hundt,
    wir kamen nach einem 3-tägigen Kurzurlaub zurück und fanden unsere Küche in einem feuchten Zustand vor. Der Teppich war mit Wasser vollgesogen und der Boden war feucht und schmutzig. Auf den ersten Blick war nicht erkennbar, woher das Wasser kam. Wir haben anstatt Fliesen eine Wandverkleidung (in der Art einer Küchenarbeitsplatte) an der Wand. Diese hatte sich von der Wand „entfernt“, so dass anzunehmen war, dass in der Wand Wasser ist und es aus dieser herauslief. Der sofort angeforderte Sänitärangestellte konnte nichts feststellen, da erst ein Teil der Küche abgebaut werden musste, um an die Wand zu kommen. Aus diesem Grund bestellten wir eine Schreinerei, die die Küche (Arbeitsplatte und Oberschränke und Wandverkleidung) fachmännisch abbauten. Erst dann war ersichtlich, dass hinter einem Oberschrank ein Ablauf-/Überlaufventil vorhanden ist, dass durch Schmutz im Wasser überlaufen ist (wir sind in der DG-Whg.). Lt. Hausverwaltung handelt es sich um einen Versicherungsfall. Zwischenzeitlich ist die Wand wieder trocken (durch das Aufstellen eines Trocknungsgerätes, das 24 Std. täglich lief) und die Küche wurde wieder komplett aufgebaut und montiert. Der Raum war aber nicht nutzbar für uns (insbesondere für unseren 5-mte. alten Sohn), da durch das Trocknungsgerät der Raum total heiß war und das Trocknungsgerät einen „Höllenlärm“ verursacht hat.
    Wie viel Mietminderung können wir geltend machen:
    mfg
    Angela W.

    Antworten
  31. Hallo Herr Hundt,
    letztes Wochenende hat es bei uns sehr stark geregnet. Ich wohne direkt unterm Dach und am Morgen nach dem Regen hat sich an der Schlafzimmerdecke ein erheblicher Wasserfleck gebildet. Ich habe das noch am selben Tag dem Hausmeister gemeldet und das auch schriftlich fixiert meiner Hausverwaltung mitgeteilt.
    Nun meine Frage: Wie hoch kann ich die Mietminderung ansetzen. Prinzipiell gehe ich von den im Text angegebenen 8% aus.
    Ist das richtig? Bzw. was mache ich, wenn das Problem nicht behoben wird?
    Mit besten Grüßen
    Julia P.

    Antworten
    • Hallo Julia,
      einen Prozentsatz für eine Mietminderung kann man leider nicht pauschal angeben. Jede Gerichtsentscheidung ist eine Einzelfallentscheidung, die man nicht auf andere Fälle übertragen kann. Bestenfalls kann ein Urteil eine Richtung vorgeben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  32. Guten Abend Herr Hundt,
    am vergangenen Montag trat in meiner Wohnung ein Wasserschaden auf, hervorgerufen durch einen defekten Durchlauferhitzer, welcher durch meine Wohnungsgenossenschaft gestellt wurde.
    Das ausgetretene Wasser beschädigtet erheblich den im Wohnungsflur verlegten Korkboden sowie die darunter verlegten Spannplatten welche sich auch in der Küche und unter dem Fliesenspiegel im Bad befanden.
    Da ich „glücklicherweise“ im EG wohne traf das Wasser leider auch meinen Keller.
    Der Vermieter reagierte schnell und ließ den von mir verlegten Kork- und PVC Boden und die darunter liegenden Spannplatten und Fußleisten entfernen, zudem musste die komplette Küche ausgebaut und alle Möbel und Geräte aus Küche, BAd und Flur in Schlaf- und Wohnzimmer gestellt werden. Um sicher zugehen, das der Boden im BAd unter den Fliesen keinen Schaden genommen hat wurde zu dem auch Fliesenboden entfernt.
    Momentan ist also die Lage, dass im Wohnungsflur, BAd und Küche kein Boden und in der Küche keinerlei Koch- oder Spülmöglichkeit vorhanden.
    Auf meine Rückfrage bei meinen Vermieter wie wir das nun mit der Miete halten (Mietminderung) bekam ich die Antwort die Wohnung sei „bewohnbar“
    Ist dies rechtens und wie verhalte ich mich nun?
    Mit besten Grüßen,
    C. Harnisch

    Antworten
  33. Hallo Hundt,
    Kurz bevor ich in meine neue Wohnung einziehen wollte ist dort ein Wasserschaden im Bad entstanden der sich über Kinderzimmer, Küche, Flur und natürlich das bad erstreckte. Nun hat es ca drei Monate gebraucht bis alles behoben worden ist und ich musste meine ganzen sachen in schlaf und wohnzimmer stellen. Konnte im bad nur das waschbecken nutzen, die toilette war undicht da ja überall der boden raus musste und deshalb durfte ich dieses nicht nutzen. Habe eine kleine Tochter 1jahr alt und die Wohnung konnte nur zum schlafen genutzt werden. Nun mehr meine frage: wieviel Entschädigung kann ich in diesem fall bekommen bzw ungefähr prozentual einfordern da ich ja essen und duschen ect. Nicht in meiner wohnung konnte. Wäre super wenn sie mir ein wenig weiter helfen konnen damit ich ungefähr einen anhaltspunkt habe.
    Mfg S. Amelang

    Antworten
  34. Hallo Herr Hundt,
    Ich bin Studentin und wohne seit zwei Monaten in einer kleinen 33 qm Wohnung (aufgeteilt in 2 Zimmer; Wohnbereich und Schlafzimmer). Am 14.5.2014 wurde ein Wasserschaden durch meine Nachbarin, die über mir wohnt verursacht. Als ich an dem besagten Tag zuhause ankam, fand ich mein Bad und die Toilette komplett überschwemmt auf. Von den Decken tropfte eine Unmenge an Wasser und auch die Schlafzimmerwand war durchnässt, sodass die hälfte meines Schlafzimmers auch überschwemmt wurde (Ich vermute, dass der Wasserschaden am Wochenende entstanden ist, da ich übers Wochenende nicht zuhause war). Seit dem 19.5.2014 steht im Schlafzimmer nun ein Trockner, das auch noch unheimlich laut ist, sodass ich kaum mehr zuhause sein will bzw. sein kann. Die Lebensqualität wurde auch sehr eingeschränkt, da ich meine Möbel, die im Schlafzimmer standen, nun im Wohnzimmer stehen hab. Ich habe bereits meine Vermieter gebeten mir entgegen zu kommen und die Miete zu kürzen, jedoch sind diese nicht mehr bereit mit mir Kontakt aufzunehmen. Erst gestern wurde die Holzdecke im Bad und in der Toilette entfernt, sodass ich gerade in einer Baustelle lebe und mind. 50 % der Wohnfläche nicht mehr nutzen kann.
    Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir einen ungefähren Prozentsatz für eine Mietminderung nennen können.
    Beste Grüße,
    Betty

    Antworten
    • Hallo Betty,
      suchen Sie am besten nach einer WMietminderungstabelleW. In einer solchen Tabelle finden Sie in der Regel auch Angaben zu Mietminderungshöhen bei Wasserschäden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  35. Hallo Herr Hundt,
    in der Wohnung über uns ist der Schlauch vom Warmwasserboiler beplatzt. Nun stand unsere komplette Küche unter Wasser. Der Flur und das Wohn- und Esszimmer (offene Küche) ist ebenfalls betroffen. Das ganze passierte am 31.07.2014. Seit dem 18.08.2014 stehen nun 2 Trocknungsgeräte, 2 Luftentfeuchter, die Decke ist teilweise offen, die halbe Küche ist ausgebaut, das Esszimmer ist nicht nutzbar, keine Tapeten mehr in der Küche und Esszimmer. Im Esszimmer musste teilweise Parkett entfernt werden sowie in der Küche zwei Fliesen fehlen in deren Lücken jetzt Trockenschläuche stecken. Im Flur und Esszimmer musste wir die Möbel entfernen. Die Trocknungsschläuche gehen aus unserer Wohnung durch ein kleines Fenster in den Gemeinschaftsflur ( ebenfalls betroffen), so dass das Fenster ständig auf Kipp gestellt bleiben muss. Mein Schreibtisch im Schlafzimmer, den ich beruflich brauche steht voll Klammoten aus Küche und Flur und das Wohnzimmer teilweise auch. Den einzigen Raum den wir benutzen können ist das Schlafzimmer.
    Ich denke das ganze wird sich bestimmt noch 3 Wochen hinziehen. Die Frage wäre, ob und in welchem Umfang wir die Miete kürzen können ? Wir haben dem Vermieter schon mitgeteilt das wir das machen wollen. Da unser Verhältnis sehr gut ist wollen wir das am Sonntag persönlich besprechen. Welche Argumente und in welchem Umfang könnten wir eine Mietminderung geltend machen ?
    Danke schon im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Christian Damerau

    Antworten
    • Hallo Herr Damerau,
      ich kann Ihnen nur den Tipp geben, nach ähnlichen Fällen zu recherchieren und sich von den durch Gerichten bestätigen Höhen „inspirieren“ zu lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  36. Hallo Herr Hundt,
    wir besitzen eine Dachgeschosswohnung über 2 Etagen (Maisonettewohnung). Im Juli 2014 kam es zu einem Wasserschaden im oberen Teil (durch Wassereintritt über da Dach), soll heißen, dass Regenwasser lief über die komplette Außenwand (6m) in zwei anliegenden Zimmern im Dachgeschoss in den oberen Wohnungsteil. Dieses Ereignis hielt 3 Tage an. Das Wasser stand teilweise auf dem Laminatboden. Der Vermieter wurde umgehend informiert. In der folgenden Woche verzog/wölbte sich das Laminat und wir räumten unsere Möbel beiseite und betraten das DG nichtmehr um den Boden nicht weiter zu strapazieren. Die Behebung des Dachschadens erfolgte im August. Die Behebung des Wasserschadens in der Wohnung verzögerte sich bis Mitte Oktober 2014. Nun hatte ich dem Vermieter mitgeteilt, dass ich die Miete für betreffenden 3 Monate um die obere Wohnfläche kürze (40%), da diese für uns nicht zur Verfügung steht.
    Er meint das dürfe ich nicht und er würde dem nicht zustimmen. Er droht mit einem Abmahnverfahren. Des Weiteren schickt er einen Gutachter vorbei, der NACH der Schadensbeseitigung sich die Situation ansehen will.
    Ist meine angesetzte Mietkürzungshöhe angemessen?
    Welche Möglichkeiten habe ich mich gegen die Abmahnung und die damit drohende Kündigung zu wehren?
    Danke!

    Antworten
  37. Hallo Herr Hundt,
    wir haben eine Eigentumswohnung in der eine Mieterin wohnt. An einem morgen, währen sie auf der Arbeit war, kam es zu einem Wasserrohrbruch in der Küche und die komplette Wohnung stand unter Wasser. Die drunterliegende Wohnung wurde in Mitleidenschaft gezogen. Alle Mieter mussten ausziehen, weil die Wohnungen getrocknet werden mussten und danach komplett saniert – dieser Schaden/Kosten wurde von der Gebäudeversicherung übernommen. Unserer Mieterin haben wir 100% Mietminderung gewährt, da sie und ihr Mobiliar komplett ausziehen musste.
    Der Mieter der drunterliegenden Wohnung ist sozialhilfeempfänger und pflegebedürftig. Durch den Wasserschaden musste dieser Mieter ebenso die Wohnung räumen und ist durch seine Umstände in immense Kosten gekommen. Der Eigentümer dieser Wohnung möchte nun all diese Kosten an uns weiterleiten.
    Der Gutachter bestätigte, dass es ein unverschuldeter Schaden ist und durch Materialverschleiss hervorgetreten ist. Sind wir haftbar zu machen und müssen wir für seine Kosten aufkommen? Keine Mietpartei hat eine Hausratsversicherung abgeschlossen.
    Für ein kurzes Feedback wäre ich sehr dankbar!
    Viele Grüße,
    S.Horne

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  38. Hallo,
    bei uns gab es im Frühjahr 2020 einen Wasserschaden in der Decke unseres Bades durch eine Undichtigkeit im Bad über uns, das der Vermieter. Trocken gelegt wurde relativ schnell. Es hat keinen Monat gedauert, da hatten unsere Vermieter ein komplett neu saniertes Bad. Bei uns ist bis heute die Decke noch komplett aufgerissen (das hat man zur schnelleren Trocknung gemacht), es fehlt eine Fliese, wordurch es dauerhaft zieht und es liegen noch alle Rohre oben an der Decke offen, wo früher ein Umbau drumherum war. Wir haben die Miete bis dato nie gekürzt, weil unsere Vermieter sie seit knapp 10 Jahren nicht erhöht haben.Nun möchten sie aber die Miete um 100€ anheben obwohl sie nach fast 2 Jahren nicht mal einen Termin haben um das Bad wieder herzustellen. Kann ich aufgrund eben genannter Tatsachen effektiv gegen die Mieterhöhung angehen?

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    • Hallo Melanie,
      Sie müssen die Mieterhöhung losgelöst von Ihre Recht des Mietminderung betrachten. Ich gehe davon aus, dass Sie gegen die Mieterhöhung nichts unternehmen können, gleichzeitig aber über das Thema Mietminderung nachdenken können. Oder noch besser: Sie sprechen mit Ihrem Vermieter und finden einen Kompromiss.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  39. Sehr geehrter Herr Hundt, wir kamen aus dem Urlaub zurück und stellten fest, dass das Wasser in unserem gemieteten Haus beschädigt war. Ein Rohr aus dem Badezimmer im 3. Stock war geplatzt und hatte das darunter liegende Badezimmer im zweiten Stock und den darunter liegenden Flur im Erdgeschoss überschwemmt. Die Schuld wurde beim Vermieter festgestellt. Die Frage, vor der wir jetzt stehen, ist die der Mietminderung, allerdings haben wir alles in Bezug auf Wohnungen gefunden. Können Sie uns einige Richtlinien geben, was eine angemessene prozentuale Reduzierung unserer Miete wäre? Der Trocknungsprozess und die Reparaturen haben noch nicht begonnen, aber es ist sicher, dass sie gelinde gesagt sehr invasiv sein werden. Vielen Dank im Voraus. John Milne

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    • Hallo Milne,

      ich denke Sie können sich durchaus auch an passender Rechtsprechung auf dem Wohnungsbereich orientieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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