Bei der Vermietung einer Wohnung ist es üblich, dass der Eigentümer als Sicherheit eine Mietkaution verlangt. Diese ist in ihrer Höhe im Grunde frei verhandelbar, darf allerdings die Summe von drei Nettokaltmieten nicht übersteigen. Betriebskostenvorauszahlungen dürfen bei der Festlegung der Kautionssumme nicht berücksichtigt werden!
Bei einer 80-qm-Wohnung mit monatlicher Kaltmiete von 450 Euro könnte der Vermieter also eine Kaution in Höhe bis zu 1350 Euro zu Beginn des Mietverhältnisses verlangen. Eine Ratenzahlung (bis zu 3 Monatsraten) kann zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden (der Mieter kann auf die Zahlung in drei Raten bestehen!). Bei einer Barzahlung der Kautionssumme sollten Sie sich unbedingt eine Quittung ausstellen lassen!

Verwendung der Mietkaution


Die Mietkaution dient dem Vermieter als Mietsicherung. Er ist dazu verpflichtet, die ihm zu diesem Zwecke überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut verzinst anzulegen. Es gilt hierfür der jeweils aktuell gültige Zinssatz für Spareinlagen. Der Vermieter muss die Kaution jedoch getrennt von seinen privaten Spareinlagen einzahlen.
Die Erhöhung der Kaution durch die Zinsen steht bei der Rückzahlung mit Mietkaution dem Mieter zu. Mieter und Vermieter können sich auch auf eine andere Anlageform der Kaution einigen, z.B. auf ein besonders zinsgünstiges Tagesgeldkonto.

Die Rückzahlung der Kaution

Der Vermieter muss nicht sofort bei Kündigung der Wohnung eine Rückzahlung der Kaution leisten. Er hat nach Kündigung des Mietverhältnisses Zeit, eventuelle Mängel an der Wohnung festzustellen. Für die Erstattung der Kaution hat er dann eine Frist von bis zu sechs Monaten einzuhalten.


Im Zweifelsfall, also wenn die Wohnung zum Beispiel sehr starke Schäden aufweist oder die Heizkostenabrechnung noch dauert (z.B. bei einem Auszug im Mai) aber mit fälligen Nachzahlungen des Mieters zu rechnen ist, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution auch längere Zeit als Sicherheit einbehalten (mehr dazu unter: Mietkaution einbehalten, was kann man tun?).
Ist die Jahresabrechnung allerdings gemacht und beide Parteien sind sich darüber einig, dass die übergebene Mietsache frei von Mängeln ist, hat der Vermieter keine rechtliche Grundlage mehr, die Kaution weiter einzubehalten.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

48 Gedanken zu „Mietkaution Rückzahlung“

  1. Mein Mann ist am 30.06.2011 nach 6 Jahren aus seiner Wohnung in unsere gemeinsame Wohnung gezogen, von den 500€ Kaution wurden nur 444€ ausgezahlt (es fehlen 56€ und die Zinsen). Heute kam die Betriebskostenabrechnung 2010 mit einer Nachzahlung/Rechnung von 36€. Wie sollen wir uns verhalten? Die Immobilienfirma der alten Wohnung ist Insolvent.

    Antworten
    • Hallo Frau Bolten,
      danke für Ihren Kommentar. Die 56,00 Euro + Zinsen hat die Hausverwaltung genau für diesen Fall zurückgehalten – falls eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung droht. Grundsätzlich sollten Sie trotz Insolvenz einen Ansprechpartner haben, z.B. eine neue Hausverwaltung oder der Eigentümer der Immobilie. Ihre Kaution muss getrennt vom Vermögen des Eigentümers und getrennt von dem Vermögen der Hausverwaltung angelegt werden. Das heißt, Ihre Kaution muss noch da sein. Sie sollten herausfinden ob dem so ist.
      Ich an Ihrer Stelle würde klären, ob die restliche Kaution noch da. Wenn ja, würde ich die Nachzahlung leisten, anschließend bekommen Sie die Kaution sicherlich zurück. Sollte die Kaution weg sein, würde ich in einem Schreiben auf die Situation und die verlorene Kaution hinweisen und die Nachzahlung nicht leisten.
      Am einfachsten ist es, das Gespräch mit dem neuen Ansprechpartner zu suchen. Es handelt sich ja nicht um riesige Summen, ich denke hier finden Sie eine gute Lösung.
      Aber Achtung, ich habe hier meine persönliche Meinung beschrieben, ich kann und darf Sie nicht rechtlich beraten.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Mietkautionsrückzahlung 6 Monate aufbewahren und nicht ausbezahlen ist nach meiner Meinung nicht in Ordnung, da ich meine Mietwohnung abgegeben habe und der Vermieter meinte er müsse mir die Kaution erst 6 Monate später zurückbezahlen.
    Meine Wohnung wurde drei mal von mir renoviert, geschrichen usw. Obwohl ich da nur 2 Jahre drin gewohnt habe und diese Renovierung alle 3 bis 5 Jahre gemacht werden sollte.
    Des weiteren habe ich die Zeit in der ich dort wohnte immer meine Nebenkosten wiederbekommen da ich in einem Mietshaus wohnte mit mehreren Parteien und unter mir ein Zahnarzt die Praxis hatte die täglich gut geheitz wurde.

    Antworten
    • Hallo Herr Mende,
      danke für Ihren Kommentar. Die 6 Monate orientieren sich an der Rechtsprechung. Und Rechtsprechung ist immer Einzelfallbetrachtung, die aber Maßstäbe setzen kann.
      Ihre Argumente eigenen sich doch hervorragend, um Ihrem Vermieter damit zu konfrontieren. Dann bleibt abzuwarten wie Ihr Vermieter reagiert. Im Zweifel – wenn Sie auf eine frühere Rückzahlung der Mietkaution bestehen – müssen Sie sich rechtlichen Beistand suchen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Hallo, wir sind 08/2010 aus unserer Mietwohnung ausgezogen haben ganz normal gekündigt hatten auch kein streit oder desgleichen,
    unsere Kaution und Nebenkostenabrechnung für 2010 ist bis dato 12.2.2012 noch nicht eingetroffen ich habe die Vermieter telefonisch persönlich und postalisch darauf angeschrieben. Was soll ich denn nun tun ?
    Ach noch etwas , damals wo wir die Wohnung angemietet hatten wurden uns 100€ für Vermittlung von der Wohn- und Baugesellschaft in Rechnung gestellt ist das zulässig?
    mfg: Akbas

    Antworten
    • Hallo Herr Akbas,
      die Mietkaution hätte schon lange zurück gezahlt werden müssen. Selbst einen möglichen zurückgehaltenen Teil für die Nebenkostenanrechnung 2010, hätten Sie bis zum Jahreswechsel 2011/2012 zurück erhalten müssen.
      Wenn Ihre Schreiben und Anrufe nicht weiterhelfen, wird nur der Gang zum Anwalt helfen. 100 Euro für die Vermittlung von der vermietenden bzw. verwaltenden Gesellschaft sind zumindest strittig. Hier wird es wohl darauf ankommen, für was genau die 100 Euro gezahlt wurden. Vermieter und Hausverwaltung dürfen keine Provision verlangen (nicht für eigene, bzw. verwaltete Häuser).
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Guten Tag Herr Hundt,
        danke für Ihre ausführliche Antwort. Der Gang zum Anwalt ist geschehen und der Anwalt hat mir es auch so gesagt, wie Sie es hier geschrieben haben.
        Er hat eine Frist gesetzt zur Zahlung, auch die 100€ hat er zurück verlangt. Die seien nicht des rechten gewesen.
        Danke nochmals für die schnelle Rückantwort.
        mfg Fam. Akbas

        Antworten
  4. Hallo,
    Ich bin Ende letzten Jahres aus meiner Wohnung ausgezogen. Letzte Woche kam dann die Endabrechnung, diese habe ich per Einschreiben bestätigt. Allerdings will meine Vermieterin nach mehreren Rückfragen erst nächste Woche überweisen, weil sie es angeblich nicht schafft. Ist das rechtens?

    Antworten
    • Hallo Florian,
      danke für die Frage. Ich denke es liegt durchaus im Rahmen, wenn Ihre Vermieterin Ihr Guthaben zwei bis drei Wochen nach der Abrechnung an Sie überweist. Es sind ja jetzt auch nur noch wenige Tage bis zur nächsten Woche. Nachdem Sie die Abrechnung erhalten haben, hat Ihre Vermieterin laut § 286 BGB 30 Tage Zeit das Guthaben zu erstatten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  5. Hallo Herr Hundt,
    darf ein Mieter, wenn er die Wohnung gekündigt hat, die voraus gezahlte Mietkaution als Verrechnung für die restliche Zeit (sprich Kündigungszeit) anrechnen und nur die Nebenkosten bis dato bezahlen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Wiatrowski

    Antworten
    • Hallo Herr / Frau Wiatrowski,
      nein, dass darf ein Mieter nicht. Die Miete muss bis zum Ende der Mietzeit gezahlt werden. Im zweiten Schritt wird über die Kaution abgerechnet.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Hallo Herr Hundt,
    danke für Ihre Ausführungen. Könnten sie mir noch ein Tipp geben unter welchen Paragraphen oder Gerichtsurteilen dieses verankert ist?
    Wir wären ihnen sehr dankbar.
    viele Grüße
    Fam. Wiatrowski

    Antworten
  7. Hallo Herr Hundt,
    meine Frage wäre, wie hoch ist denn die Verzinsung der Mietkaution? Und was sollte ich tun, wenn Mein Vermieter diese nicht zahlen will?
    Viele Grüße

    Antworten
  8. Hallo Herr Hindt,
    als wir ausgezogen sind hat sich ein Wasserfleck im Laminatboden im Wohnzimmer gezeigt, der von unserer Pflanze oder Weihnachtsbaum entstanden sein mus. Der Vermieter behält dafür 1/3 der Mietsicherheit (2200) ein. Ist das nicht zuvie? Wieviel muss ich denn bezahlen? Der Vermieter behauptet den gesamten Fußboden im Untergeschoß neu veregen lassen zu müssen. Eine Teilausbesserung ginge nicht. Ebenso fehlt einer der Haustürschlüssel und wir wollten den einen nachmachen und ersetzen. Das geht lt. Vermieter auch nicht – er hätte eine Sicherheitsanlage (von der wir nichts wussten) mit Karte und müsste aus Versicherungsgründen eine komplette neue Schließanlage mit Karte und Schlüsseln bestellen und wir bezahlen. Ist das rechtens. Vielen Dank für eine kurze Antwort oder den Hinweis wer da weiterhilft.
    Viele Grüße
    Ute Kuhlmann

    Antworten
    • Hallo Frau Kuhlmann,
      Laminatboden lässt sich in der Tat schlecht „Ausbessern“. Ich würde sagen, es kommt hier auf die Raumaufteilung an. Ich würde verstehen, wenn der Boden in dem Raum gewechselt wird, in dem der Wasserfleck ist. Die gesamte Etage klingt für mich etwas übertrieben. Der Vermieter muss hier schon wirtschaftlich mit Ihrer Kaution umgehen und kann nicht auf Ihre Kosten die „halbe Wohnung“ renovieren.
      Zu der Schließanlage kann ich Ihnen leider nichts schreiben. Ich habe mich hierzu gerade etwas belesen, mit dem Ergebnis, dass es durchaus sein kann, dass Sie den Schaden tragen müssen, der mit dem Verlust des Schlüssels einhergeht. Sie stehen in der Beweispflicht, dass Sie den Verlust nicht zu verschulden haben und, dass ein Missbrauch mit dem Schlüssel ausgeschlossen ist. Das sollte entsprechen schwierig sein.
      Im Zweifel sollten Sie sich für beide Fälle an einen Anwalt wenden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  9. Ich werde am 30.04 aus einer Wohngemeinschaft ausziehen, mein Mitbewohner hat für mich schon einen Nachmieter gesucht. Plötzlich will er mir meine Kaution nicht mehr geben, kam er sie bis zur Nebenkostenabrechnung voll behalten? Ich muss ja für die neue Wohnung auch Kaution bezahlen und bin noch in der Ausbildung.
    MfG Dietsch

    Antworten
    • Hallo Frau Dietsch,
      grundsätzlich gilt bei einer WG auch das „normale“ Mietrecht, es sei denn, Sie haben im Vertrag etwas anderes vereinbart. Ihr WG-Vermieter muss also innerhalb von sechs Monaten abrechnen und die Kaution zurückzahlen. Einen kleineren Teil der Kaution kann er ggf. bis zur Nebenkostenabrechnung einbehalten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  10. Guten Tag,
    ich plane einen Auszug aus meiner Wohnung wegen unzumutbaren Zuständen (Beschimpfungen seitens des Vermieters usw.). Meine Frage: Falls mein Vermieter die Kaution einbehält (wegen angeblichen Mängeln usw.), muß er mir dann Belege vorweisen, dass diese Mängel auch behoben wurden? Desweiteren will er mir im Nachhinein einen Parkplatz in Rechnung stellen, den ich eine Zeitlang im gegenseitigen Einvernehmen zusätzlich nutzen durfte, ebenso will er mir die Wohnungstür in Rechnung stellen, in die ich ein zusätzliches Sicherheitsschloss habe einbauen lassen. Wie verhält sich das?
    Mit freundlichen Grüßen
    Dedki

    Antworten
    • Hallo Isabelle,
      meiner Meinung nach kann Ihr Vermieter auch Schäden selber beheben und würde dafür quasi einen Eigenbeleg ausstellen. In wie weit die Forderungen gerechtfertigt sind, kann ich leider nicht einschätzen. Zu Tür kann ich sagen, dass es in solchen Fällen natürlich immer sinnvoll ist, mit der Vermieter zuvor eine Vereinbarung für Veränderungen (Einbau des Sicherheitsschlosses) zu treffen. Wird die Tür durch den oder beim Einbau des Schlosses beschädigt, machen Sie sich schadensersatzpflichtig.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  11. Hallo zusammen.
    Folgendes Problem: wir haben unsere Wohnung am 12.12.2012 an den Vermieter übergeben. Im Übergabeprotokoll wurden kleinere Mängel festgestellt, die laut Protokoll vom Mieter zu zahlen sind und „die Instandsetzungsarbeiten werden mit dem Mieter abgestimmt“. Kein Hinweis auf den Einbehalt der Kaution, keine Bezifferung des Schadens, kein Datum bis wann das erledigt sein soll. Nur die Info, dass es Mängel gibt und dass man sich diesbezüglich mit uns in Verbindung setzt. Nun ist die 6-monatige Frist für Schadensersatz lt. §548 BGB vergangen. Der Vermieter hat unsere Kation zur Deckung der Kosten einbehalten. Bis heute hat sich der Vermieter nicht bei uns gemeldet – kein Angebot, keine Rechnung, keine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel. Unsere neue Adresse wurde ordnungsgemäß im Übergabeprotokoll dokumentiert. Nach meinen Recherchen bin ich zu der Erkenntnis gelangt, dass ich meine Kaution nun zurückfordern kann. Natürlich abzüglich eines angemessenen Teils für die Betriebskostenabrechnung (die letzte Abrechung war wesentlich geringer als die Kaution). Liege ich damit richtig? Danke für die Hilfe!

    Antworten
  12. Ich bin zum 30.11.2011 aus einer Wohnung ausgezogen. Jetzt habe ich meine Kaution zurückverlangt, aber die Vermieterin weigert sich diese zurückzuzahlen, da angeblich Mängel an der Wohnung vorliegen. Leider habe ich nicht so etwas wie ein Übergabeprotokoll gehabt, sondern der Vermieterin nur die Schlüssel übergeben. Jetzt nach fast sieben Monaten macht sie plötzlich Mängel geltend, ob wohl beim Verlassen der Wohnung alles in Ordnung war (habe dafür auch Zeugen). Darf Sie das überhaupt (§ 548 BGB) und kann jetzt noch die Kaution einbehalten?

    Antworten
    • Hallo Marta,
      Sie haben den richtigen Paragraphen rausgesucht. Der Vermieter kann sechs Monate lang Ansprüche wegen Schäden in der Wohnung geltend machen. Sie sollten den Vermieter auf den § 548 BGB hinweisen und mit Nachdruck auf die Rückzahlung der Mietkaution drängen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  13. Hallo Herr Hundt,
    wir sind seit November letztes Jahres aus unserer alten Wohnung ausgezogen. Jetzt hat uns der Vermieter nach 6 Monaten im Mai nur ein Teil der Kaution ausgezahlt. Dies hat der Vermieter mit ausstehenden Mietzahlungen begründet.
    Wir haben 1 Jahr bevor wir auszogen vier Monate, bis einschließlich April 2011 Mietminderung; bedingt durch Schimmelbefahl im Zimmer durchgezogen. Die Miete inkl. Nebenkosten wurde immer bezahlt und die Mietminderung wurde vorher angekündigt. Damals hat der Vermieter versucht, mit anwältlicher Hilfe gegen die Mietminderung vorzugehen. Da unsererseits jedoch ein Sachverständiger eingeschaltet wurde, war dieser Versuch ohne Erfolg geblieben. Der Vorgang ist nie vor Gericht gegangen; in der Sache wurde seit über einem Jahr nichts mehr unternommen.
    Abgesehen davon haben wir kein Zinsgeld für die Kaution bekommen. Ich bin mir sicher, dass der Vermieter die Kaution nicht einmal auf einem Sparbuch angelegt hatte. Jedoch stand im damaligen Mietvertrag aber auch nicht drin, dass der Vermieter die Kaution verzinsen muss.
    Jetzt meine Frage: darf der Vermieter einen Teil der Kaution für die Mietminderung einbehalten und falls nicht; wie gehe ich dagegen vor?
    Ich habe den Vermieter vor 5 Wochen per Brief aufgefordert die vollständige Summe inkl. Zinsen an uns auszuzahlen und uns einen Sparkontoauszug beizulegen. Bis jetzt wurde weder der Brief beantwortet, noch das Geld an uns überwiesen.
    Falls wir Anspruch auf das Geld haben: sollen wir als erstes ein privater Mahnbescheid schicken oder würden Sie den direkten Weg zum Anwalt empfehlen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Rolf

    Antworten
    • Hallo Rolf,
      ich kann nicht einschätzen ob Ihre Mietminderung gerechtfertigt war. Aber der Fakt, dass Ihr Vermieter nicht dagegen vorgegangen ist, spricht für mich dafür, dass er die Minderung akzeptiert hat.
      Wenn der Vermieter nicht auf Ihre Post reagiert, würde ich den direkten Weg zum Anwalt empfehlen. Ein umfassendes Schreiben eines Anwalts kann Wunder bewirken.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  14. Guten Abend!
    Ich habe meine Wohnung fristlos zum 15. April wegen Mängeln und Hausfriedensbruch gekündigt. Hausfriedensbruch deshalb, weil mein Vermieter in meiner Wohnung war als wir nicht zu Hause waren, um die Heizung im Winter einfach abzudrehen. Zudem hatten wir oft nur lauwarmes Wasser und im Bad trat schon kurz nach Einzug schwarzer Schimmel auf, wahrscheinlich auch deshalb, weil die Heizung im Bad nicht richtig heizte. Es war nie wärmer als 17 Grad dort. Meine Tochter (10) hatte in dieser Wohnung auch immer Asthma, was sie vorher nie hatte und auch jetzt nicht mehr. Trotz mehrfacher Aufforderung, die feuchte Wand trocken zu legen, hat mein Vermieter 1,5 Jahre nichts dergleichen gemacht, sondern mich nur immer vertröstet. Es bestand eigentlich ein freundschaftliches Verhältnis zwischen den Vermietern und uns, weshalb ich auch nie die Miete minderte.
    Die Probleme begannen erst, als ich dann fristlos kündigte. Es gab weder bei Einzug noch bei Auszug ein Übergabeprotokoll. Im Wohn- und Schlafzimmer war Parkettboden, der schon bei Einzug etliche Kratzer hatte. Es gab auch nie eine Nebenkosten-Abrechnung, weil kein eigener Zähler vorhanden war. Ich habe Warmmiete bezahlt.
    Bei der Schlüsselübergabe rückte die Vermieterin die Kaution nicht raus mit der Begründung, dass angeblich 2 Kratzer mehr auf dem Parkett vorhanden wären, die von meinen Kindern verursacht worden wären.
    Wie soll ich mich verhalten? Es gibt ja überhaupt keinen Beweis, dass 2 Kratzer mehr an dem Boden waren und ob diese überhaupt von uns verursacht worden sind. Ist das überhaupt ein Grund, 500 Euro Kaution einzubehalten? Von den Nachbarn habe ich jetzt erfahren, dass die ehemaligen Vermieter den kompletten Boden abschleifen und versiegeln ließen. Der Vermieter kann doch nicht die halbe Wohnung von meiner Kaution renovieren lassen, oder schon?
    Ich denke mal, ich habe sehr wohl das Recht, meine Kaution zurückzuverlangen.
    Vielen Dank für einen Tipp, wie ich mich verhalten soll.
    Viele Grüße
    Christa E.

    Antworten
    • Hallo Christa,
      die Situation ist schwierig, da der Zustand der Wohnung weder beim Einzug noch beim Auszug festgehalten wurde. Natürlich können Sie versuchen Ihre Kaution zurück zu bekommen, aber ich denke Sie werden hier alleine nicht weiterkommen. In meinen Augen sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der den Vermieter dann in Ihrem Auftrag kontaktieren kann. Viel mehr kann ich Ihnen hierzu leider nicht schreiben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  15. Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ich habe meine Wohnung fristgerecht gekündigt, die Wohnung mängelfrei mit Protokoll übergeben, Betriebskosten selbst erhöht und stets Erstattungen bekommen.
    Der Whg.Eigentümer lässt die Mietsache über eine Firma verwalten, behält aber das Sparbuch der Mietkaution. Zwei Monate nach Auszug/Übergabe räumt er den Verlust des Sparbuches auf mehrfache Nachfrage ein. Die Hausverwaltung gibt eine Verlustanzeige zur Hausbank, die belegt das Konto mit einem sechsmonatigen Sperrvermerk. Daraus ergibt sich ein achtmonatige Zurückhaltung der Kaution, welche den gesetzlichen Rahmen überschreitet. Wie sollte man verfahren?
    Besten Dank, Fischbeck

    Antworten
    • Hallo Herr Fischbeck,
      ich sehe zwei Möglichkeiten:
      1. Sie verlangen die fristgerechte Auszahlung der Kaution, im Zweifel mit einem Anwalt.
      2. Sie warten einfach zwei Monate länger auf die Kaution.
      Viel mehr kann ich dazu leider nicht schreiben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  16. Guten Abend Herr Hundt,
    ich hoffe Sie haben einen guten Rat für mich oder sehen den Fall ähnlich.
    Vorgeschichte:
    Ich war 8 Jahre lang Mieter einer Mietwohnug. Vor dem Auszug fragte ich die Vermieterin wie ich die Mietsache zu übergeben habe. Daraufhin übliche Auflagen von streichen, etc.. Da ich starre Fristen über Schönheitsreperaturen im Vetrag hatte, klärte ich die Vermieterin auf, dass ich auf meinem Recht bestehe (weil u.a 4 Mieterhöhungen) und die Wohnung in besenreinem Zustand übergebe. Sie war natürlich stinksauer, aber war halt im Recht, daher wurde jeder noch so kleine Schaden in der Wohnung geprüft. Mietkaution wurde einbehalten.
    Aktuell:
    bin am 29.2.2012 ausgezogen, Mietkaution wurde bisher zurückgehalten. Ich hatte keinerlei Rechnung über Beseitigung der Schäden erhalten oder Aufforderung zur Nachbesserung. Nach 6 Monaten (05.09.2012) teilte ich schriftlich mit, dass ich nach der angemessenen Überlegungsfrist des Vermieters nun meine Kaution (bis auf einen Teilbetrag für eventuelle Nebenkostennachzahlungen) fordere.
    Jetzt, über 6 Monate später, nach Aufforderung der Rückzahlung, werden mir Rechnungen der Reparaturen aus dem März vorgelegt, die die komplette Kaution beanspruchen?
    Frage: Ist die Vermieterin im Recht (ohne die fragwürdigen Rechnungspositionen anzuzweifeln) oder sind die Ansprüche nach BGB 548 verjährt?
    Vielen Dank
    Tom aus München

    Antworten
    • Hallo Tom,
      danke für den ausführlichen Kommentar. Ich stimme vollkommen mit Ihnen überein.
      A: Hätten Sie eine Frist zur Nachbesserung bekommen müssen.
      B: Hätte Ihre Vermieterin die Ansprüche binnen sechs Monate nach Übergabe geltend machen müssen.
      Dennoch befürchte ich, dass Sie alle Ihre Argumente nochmals von einem Anwalt zusammenfassen lassen müssen. Denn wenn die Vermieterin sich jetzt stur stellt, kommen Sie alleine nicht weiter. Schicken Sie mir eine Mail, falls eine Empfehlung für einen Anwalt benötigen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  17. Hallo,
    ich habe kurz eine Frage:
    ich bin 1998 mit meinem Mann in eine ganz neue Wohnung gezogen und habe DM 1.875,– für die Kaution bezahlt.
    2002 sind wir wegen Nachwuchs ausgezogen. Die Kaution wurde uns nicht ausbezahlt. Was kann ich unternehmen?
    Grüsse
    Reccy

    Antworten
  18. Hallo Herr Hundt,
    wir sind im Dezember 2011 aus unserer Mietwohnung ausgezogen, der Vermieter hat uns von insgesamt 1200€ Kaution, 800€ zurück gezahlt, 200€ für eine Teppichreinigung einbehalten und 200€ als Sicherheit für Event. Nachzahlungen.
    Bis wann muss er uns die restliche Kaution zurück zahlen bzw. wie lange kann er Forderungen für eine Event. Nachzahlung erheben?
    Wieviel Zinsen muss er uns für die Kaution zahlen(Mietverhältnis lief seit 04/2007)?
    Im übrigen haben wir im Nachhinein erfahren, dass der Teppich dessen Reinigung wir bezahlt haben komplett entfernt wurde und durch Parkett ersetzt wurde, der Teppich war im übrigen schon etliche jahre alt, war dann die von uns verlangte Zahlung für eine Reinigung überhaupt rechtens?
    MfG S. Meyer

    Antworten
  19. Hallo Hr. Hundt,
    als vor 13 Jahren mein Opa starb, haben wir die gemeinsame Wohnung meiner Grosseltern gekündigt und Oma zu uns genommen.
    Der damalige Mieter hat die Kaution bis heute nicht zurück gezahlt, in der Trauersituation wollte man einer Auseinandersetzung aus dem Weg gehen, der Vermieter ist ein sehr aufbrausender
    Mensch und später hat man sich nicht mehr getraut, die Kaution zurück zu fordern.
    Verjähren Kautionsansrüche nach so einer langen Zeit ?
    Lohnt sich der Weg zum Anwalt ?
    Kann man auch jetzt noch die Zinsen einfordern ?
    Vielen Dank für ihre Zeit, mfG. S. Weil.

    Antworten
  20. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich bin am 01.02. 2012 aus meiner Wohnung ausgezogen. Im Mai 2012 habe ich einen Teil meiner Kaution bekommen (Rund 950 € ) 570 € wurden einbehalten wegen BK -Abrechnung. Ich habe mehrmals anggerufen. Mir wurde immer versichert die BK-Abrechnung würde bald kommen und ich dann mein restliches Geld. Jetzt sind schon 7,5 Monate her. Die BK-Abrechnung ist noch nicht da und die restlche Kaution wird auch nicht ausbezahlt.
    Ich weiss das Sie diese bis zu 6 MOnate einbehalten können. Nun meine Frage: Sind 570 € angemessen? Und müssen diese jetzt nicht dennoch ausbezahlt werden, weil 6 Monate rum sind?
    Das schöne ist auch, dass mir gesagt wurde dass die Hausverwaltung gewechselt hat zum 31.08.13.
    Der Name ist aber gleich und die Telefonnummern auch?????
    Grüße

    Antworten
  21. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe folgenden Fall:
    Im Rahmen eines Mietverhältnisses (Beginn: Januar 1990, Ende: 31.08.2018) wurde lt. Mietvertrag eine Kaution von seinerzeit DM 1.000,00 erbracht. Der Vermieter hat die Kaution nicht angelegt und nicht von seinem Eigenvermögen getrennt.
    Nach meiner Kenntnis (grob verkürzt) stehen den Mieter die Zinsen zu, die lt. Rechtsprechung im Zweifel auf Basis einer Veröffentlichung der Deutschen Bundesbank über die durchschnittliche Verzinsung dreimonatlich kündbarer Sparanlagen zu berechnen sind. Da diese Zinssätze über die Mietdauer sehr häufig gewechselt haben, fühle ich mich mit der Berechnung offen gestanden überfordert. Ein vernünftiges Berechnungstool konnte ich noch nicht finden.
    Ist Ihnen dazu ggf. ein Berechnungstool bekannt?
    Ich bin durchaus gewillt, mich mit dem Vermieter auf einen Betrag XY zu einigen und nicht auf jeden Cent zu bestehen, aber zumindest von der Größenordnung her sollte der Betrag schon passen.
    Würde mich sehr freuen, wenn Sie mir dazu eine Idee hätten.

    Antworten
  22. Wir haben nach langer Suche die Zusage für eine Wohnung erhalten, sollen aber sechs Monatsmieten als Kaution zahlen. In Ihrem Artikel lese ich, dass die maximal zulässige Kaution drei Monatsmieten nicht übersteigen darf. Ich werde dies mit dem Vermieter besprechen und den Fall eventuell auch einem Fachanwalt für Mietrecht übergeben. Die Wohnung werde ich dann wohl leider nicht erhalten.

    Antworten
  23. Ich habe nach 9 Monaten Auszug immer noch nicht meine Kaution bekommen. Sowie keine Nebenkosten Rechnung von 2018. Was soll ich tun? LG Brigitte

    Antworten

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