Jeder Vermieter ist dazu berechtigt, im Laufe eines bestehenden Mietverhältnisses die Miete für freifinanzierte Wohnungen zu erhöhen.
Auch wenn dem Vermieter dieses Recht eingeräumt wird, so muss er dieses Anliegen in Textform seinen Mietern durch ein Mieterhöhungsschreiben mitteilen und den Wunsch einer Mieterhöhung begründen. Zusätzlich muss sich der Vermieter bei einer Mieterhöhung an die gesetzlichen Vorschriften halten, welche im § 558 BGB genannt sind.
Sowohl bei der Höhe der Mieterhöhung und auch beim Inhalt des Mieterhöhungsschreibens muss der Vermieter auf bestimmte Dinge besonders achten, damit der Wunsch der Mieterhöhung auch rechtsgültig ist. (Hier finden Sie ein Mieterhöhung Musterschreiben)

Wichtige Inhaltspunkte für ein Mieterhöhungsschreiben

  • Bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete gem. § 558 BGB ist zu beachten, dass zwischen zwei Mieterhöhungen eine Wartefrist von mindestens 15 Monaten eingehalten werden muss, in der die Miete nicht erhöht werden darf.
  • Das Erhöhungsschreiben darf frühestens 12 Monate nach in Krafttreten der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
  • Des weiteren darf die Miete sich innerhalb der vergangenen drei Jahre insgesamt um nicht mehr als 20% erhöht haben. Hierbei ist es nicht ausschlaggebend, ob durch die Mieterhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete erreicht wird, oder nicht.
  • Diese sogenannte Kappungsgrenze (bei 20% in drei Jahren) verhindert hier, dass Vermieter von überdurchschnittlich günstigen Wohnungen, diese schlagartig auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben können, welches für den Mieter als besondere Härte anzusehen ist.

  • Ausgeschlossen dieser Regel sind Mieterhöhungen gemäß den § 559 und 560, welche eine Mieterhöhung bei Modernisierung und eine Veränderung der Nebenkosten beinhalten.
  • Inhalt des Mieterhöhungsschreibens muss auch die genaue und für den Mieter nachvollziehbare Begründung für die Mieterhöhung sein (der Vermieter kann sich z.B. auf den Mietspiegel beziehen oder 3 Vergleichswohnungen anführen). Zuzüglich muss die Neue sowie der Alte Miethöhe angegeben werden. Alternativ hierzu kann der Vermieter auch die Differenz zwischen den beiden Mieten angeben.
  • Das Erhöhungsschreiben muss vom Vermieter selbst kommen. Ein Mieterhöhungsschreiben vom Hausverwalter oder einem anderen Bevollmächtigten hat nur dann Gültigkeit, wenn eine entsprechende Vollmacht beigefügt ist.

Welche Fristen gelten bei einem Mieterhöhung?

Ein Mieterhöhungsschreiben sollte spätestens mit Ablauf des vorletzten Monats vor Inkrafttreten der geplanten Mieterhöhung in Textform beim Mieter vorliegen. Dieser hat nach Erhalt der Ankündigung bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erhöhung Zeit der Erhöhung zuzustimmen oder bei Vorliegen eines Härtefalls, diese abzulehnen. In einem solchen Fall besteht für den Mieter gem. § 561 BGB ein Sonderkündigungsrecht.


Die Zustimmung zur Mieterhöhung vom Mieter sollte nach Möglichkeit ebenfalls schriftlich erfolgen, jedoch wird auch eine stillschweigende Anerkennung nach einem zweimaligen Zahlen der neuen Miete akzeptiert.
(Anmerkung: Für Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit übernehmen wir keine Garantie oder Haftung)

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12 Gedanken zu „Mieterhöhungsschreiben“

  1. Sehr geehrte Damen und Herren.
    Ich habe eine Mieterhöhung bekommen. Das Schreiben ist vom 2.03.2012. Es wurde aber erst am 13.03.2012 zugestellt. Die Mieterhöhung soll am 1.04.2012 in kraft treten. Ist das zulässig?
    Mit freundlichen Grüßen
    Manfred Voigt

    Antworten
    • Hallo Herr Voigt,
      ich gehe von einer Mieterhöhung nach §558 BGB aus (ortsübliche Vergleichsmiete). Im §557 BGB ist geregelt, das die geänderte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Mieterhöhung zu zahlen ist. In Ihrem Fall also ab 01.06.2012.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Ich denke, dass ist so nicht korrekt. Mit Zustellung des Schreibens am 13.03.2012 müsste dann die erste Zahlung, wenn mit der Mieterhöhung einverstanden, die erste Zahlung ab dem 01.06.2012 geleistet werden.
        Gruß Marante

        Antworten
        • Hallo Hr. Hundt,
          ich habe noch zwei Frage, wo ich keine Antworten gefunden haben. Wissen Sie Rat?
          1. Ab wann zählt die dreimonatige Klagefrist?
          a) ab Erhalt der Ablehnung meines Vermieters bzw. seines Anwalts oder
          b) ab Ende der Zustimmfrist
          2. Wann kann ich wieder eine neue Mieterhöhung fordern, wenn ich die Klagefrist nicht einhalte?
          Danke & Gruß
          Marante

          Antworten
  2. Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ich habe vor einem Jahr eine vermietete 3Zimmer-Wohnung gekauft, die bereits seit 7 Jahren zum gleichen Mietpreis an dieselben Mieter vermietet ist. Einen Mietspiegel der Stadt gibt es nicht.
    Kann ich, und wenn ja, wie, die Miete aufgrund dieser langen Frist jetzt um ca. 5-10 % erhöhen, also ohne Bezug auf § 558?
    Danke und
    mfG
    Karlo

    Antworten
    • Hallo Karlo,
      eine Mieterhöhung wird sich in Ihrem Fall auch an den §558 BGB anlehnen. Sie können nur keinen Mietspiegel als Begründungsmittel beifügen / nicht darauf Bezug nehmen. Aber Sie könnten sich zum Beispiel auf drei vergleichbare Wohnungen beziehen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Sehr geehrter Herr Hundt,
    wie bekomme ich als Vermieter von irgendwelchen Mietern die Vergleichsmiete, die ich
    der Mietanpassung für meinen Mieter beifügen soll?
    Mit freundlichen Grüßen
    Müller

    Antworten
    • Hallo Herr Müller,
      entweder Sie haben selbst weitere Wohnungen, kennen jemanden, Fragen Ihre Hausverwaltung oder nehmen zu anderen Vermietern in Ihrer Umgebung Kontakt auf. Leider nicht immer ganz einfach.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  4. Sehr geehrte Damen und Herren,
    wir haben letztes Jahr ein 4 Familien Haus gekauft. Alle Wohnungen sind vermietet. Eine Wohnung ist bereits seit 19 Jahren vermietet, in dieser Zeit ist keinerlei Mieterhöhung erfolgt. Die Mieterin zahlt zur Zeit 5,62 €/qm, die anderen Wohnungen rund einen Euro mehr. Wir möchten nun die Miete anpassen, dem ortsüblichen Mietspiegel angleichen. Müssen wir uns bei der seit 19 Jahren vermieteten Wohnung ebenfalls an die 20 % Regelung halten? oder können wir da mehr erhöhen?
    Vielen Dank schon mal im Voraus

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