Um einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag zu beenden, muss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist der Mietvertrag gekündigt werden. Der Gesetzgeber spricht hierbei von einer sogenannten ordentlichen Kündigung.
Der § 573c BGB regelt hierbei die für den Mieter und Vermieter geltenden Kündigungsfristen des Mietvertrags, welche sich aus Sicht des Vermieters an der Länge des bestehenden Mietverhältnisses orientiert. Sind innerhalb des Mietvertrages andere Kündigungsfristen eingetragen, sind diese nur dann wirksam, wenn sie nicht zum Nachteil des Mieters ausfallen.
Welche Kündigungsfrist muss der Mieter einhalten?
Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt unabhängig der Länge des bestehenden Mietvertrags grundsätzlich drei Monate zum Monatsende, wobei er keinen Grund für die Vertragskündigung angeben muss.
Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass die schriftliche Kündigung spätestens am 3. Werktag des Kündigungsmonats dem Vermieter vorliegt (bei einem gemeinsamen Mietvertrag von allen Mietern zu unterschreiben). Erfolgt die Kündigung später, so verlängert sich die Kündigungsfrist um einen weiteren Monat. (Hier: Vorlage zur Kündigung eines Mietvertrages).
Beispiel:
- Die Kündigung liegt dem Vermieter am 02.06.2012 vor und ist zum 31.08.2012 wirksam.
- Liegt die Kündigung dem Vermieter jedoch am 04.06.2012 vor, so ist die Kündigung erst zum 30.09.2012 wirksam.
Welche Kündigungsfristen im Mietvertrag gelten für den Vermieter?
Im Gegensatz zum Mieter, der ohne Nennung von Gründen einen bestehenden Mietvertrag kündigen kann, kann ein Vermieter gemäß § 573 BGB in der Regel nur dann ein Mietverhältnis kündigen, wenn er ein konkretes und berechtigtes Interesse vorweisen kann.
Ausnahme hierbei ist jedoch der Fall, in dem Vermieter und Mieter innerhalb des gleichen Gebäudes wohnen, welches nicht mehr als zwei Wohnungen vorweist (§ 573a BGB).
Die Kündigungsfrist des Mietvertrags wird bei einer Wohnungskündigung durch den Vermieter jedoch von der Dauer des bisher bestehenden Mietverhältnisses bestimmt:
- Bei einer Mietzeit von bis zu 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende.
- Liegt die Mietzeit zwischen 5 und 8 Jahren so verlängert sich die Kündigungsfrist auf 6 Monate zum Monatsende.
- Bei einer Mietzeit von mehr als 8 Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist erneut um drei Monate auf insgesamt 9 Monate zum Monatsende.
Auch bei einer Kündigung seitens des Vermieters muss das Kündigungsschreiben bis zum dritten Werktag des Monats beim Mieter vorliegen.
Andere Kündigungsfristen im Mietvertrag sind nur dann wirksam, wenn sie keinen Nachteil für den Mieter zur Folge haben.
Zusätzlich hat der Mieter gemäß § 574 BGB das Recht Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung zu erheben, beispielsweise wenn die Kündigung für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeutet.
2. September 2011 - 18:53
[…] § 573c BGB regelt die gesetzlichen Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter einer Wohnung bei einer ordentlichen Wohnungskündigung. Auch hier gibt […]
9. November 2011 - 12:29
[…] Merke: Liegt keiner der genannten Gründe vor, ist der Abschluss eines Zeitmietvertrages nicht möglich, bzw ein geschlossener Zeitmietvertrag wandelt sich zu einem unbefristeten Mietvertrag. Der Mieter kann den Mietvertrag kündigen, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist. […]
9. Mai 2012 - 14:49
Hallo,
Sie schreiben wenn die Kündigung am 04.05.2012 vorliegt endet das Mietverhältnis erst zum 31.08.2012. Wie muss ich das verstehen? Der 01.05.2012 ist ein gesetzlicher Feiertag und laut BGB muss die Kündigung am 3. WERKTAG eingegangen sein. Ich bitte sie mir das zu erklären denn ich haben meine Wohnung auch erst am 04.05.2012 zum 31.07.2012 gekündigt und bin jetzt ein wenig verunsichert
Vielen dank schon mal im voraus.
Mfg Karl-Heinz Hampel
9. Mai 2012 - 14:53
Hallo Herr Hampel,
Sie haben natürlich Recht. Der 1. Mai ist immer ein Feiertag. Das Beispiel in dem Artikel war unglücklich gewählt, ich habe das entsprechend geändert.
Viele Grüße
Dennis Hundt
25. August 2012 - 23:25
Hallo Dennis,
eine Frage:
Mein Mietvertrag, den ich wegen eines bevorstehenden Eigentumerwerbes bald kündigen muss, wurde im Jahre 1985 geschlossen, als noch andere gesetzliche Bestimmunen vorlagen.
Der Vertrag beinhaltet aber (ausdrücklich) für den Mieter nach Laufzeit von mindestens 10 Jahren eine Kündigungsfrist von 12 Monsten.Meines Wissens sind die gesetzlichen Bestimmungen auch für diese Altverträge geändert worden, sodass ich trotz dieser vertraglichen Reglung heute als Mieter eine Kündigungsfrist von 3 Monaten habe.
Ist das so richtig?
LG
Wolfgang
26. August 2012 - 09:11
Hallo Wolfgang,
Ja, Sie haben Recht – „§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung“ sagt es auch ganz deutlich: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinabrung ist unwirksam.
Viele Grüße
Dennis Hundt
25. September 2012 - 17:24
Hallo Herr Hundt,
wie verhält es sich, wenn die Mieterin einen Mietvertrag aus 1999 hat mit den seinerzeit geltenden Kündigungsfristen von 6, 9 und 12 Monaten für den Vermieter (bei Eigenbedarf)? Gelten dann die alten Kündigungsfristen oder die jetzige mit höchstens 9 Monaten?
Beste Grüße, Iris B.
26. September 2012 - 09:31
Hallo Iris,
für den Vermieter gelten die vereinbaren Fristen. Sehen Sie sich den § 573c BGB (Fristen der ordentlichen Kündigung) an. Da sehen Sie, dass (nur) eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist.
Viele Grüße
Dennis Hundt
27. September 2012 - 08:04
Guten Morgen!
Sehe ich das richtig, das wenn ich mich von meinem Partner trenne und beide den Mietvertrag unterschrieben haben, ebenfalls die dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten habe?
Gibt es da keine Sonderregelung? Ist man tatsächlich gezwungen drei Monate bei diesem Partner auszuharren?
LG
30. September 2012 - 21:00
Hallo Sandra,
nein, es gibt hier keine Sonderregelung. Sie können den Mietvertrag gemeinsam unter Einhaltung der dreimonatigen Frist kündigen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
23. August 2013 - 15:01
Hallo Dennis,
ich wohne seit 3 Monaten in meiner Wohnung,habe kurz nach dem Einzug Schimmel entdeckt.
Vor dem Einzug sagte die Vermieterin das diese Kellerwohnung kein Schimmel Problem hat.
Als ich sie auf den Schimmel hingewiesen habe, sagte sie,das das ein altbekanntes Problem ist und sie nichts gegen den Schimmel machen kann,ich würde falsch lüften.
Muss ich nun die Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten ?
Oder kann ich von einem außerordentlichen Kündigunsrecht Gebrauch machen ?
Viele Grüße
Lilo
23. August 2013 - 18:43
Hallo Lilo,
es kommt mit Sicherheit darauf an, wie stark der Schimmel ausgeprägt ist. Ein „wenig“ Schimmelbefall rechtfertig sicherlich noch keine außerordentlich fristlose Kündigung. Sie sollten sich am besten rechtlich beraten lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
20. Mai 2015 - 06:18
Guten Morgen,
in meinem Mietvertrag für eine Doppelhaushälfte wurde die Mietdauer auf drei Jahre festgeschrieben. Nun geht diese zu Ende und laut Vertrag kann ich aber erst zum 20.06. kündigen und dann frühstens zum 08.10.15 aus dem Haus raus. Ist das so wirksam? Oder kann ich normal zum 01.06. kündigen und somit zum Anfang 09 aus dem Haus raus?
12. November 2015 - 20:10
Wir wohnen seit 35 Jahren in einer Mietwohnung. Nun soll das Mietshaus verkauft werden. Wie lange ist die Kündigungsfrist für den neuen Vermieter, bei Anmeldung von Eigenbedarf.
14. November 2015 - 06:46
Hallo Wolfgang,
Zitat auf deme Artikel oben: „Bei einer Mietzeit von mehr als 8 Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist erneut um drei Monate auf insgesamt 9 Monate zum Monatsende.“
Viele Grüße
Dennis Hundt
18. Februar 2019 - 15:23
Hallo,
ich habe mal ne Frage:
Die vorherigen Fragen und Antworten sind ja aus dem Jahr 2015 und älter.
Wie ist das heutzutage mit der Kündigung des gemeinsamen Mietvertrages von nur einer Person ( ehelicher Partner ), wenn dieser ausziehen möchte ?
Muss der oder die jenige, der / die ausziehen möchte, auch eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten oder nicht ?
Mfg
Markus
19. Februar 2019 - 09:04
Hallo Markus,
ausziehen können Sie jederzeit. Den Vertrag können aber nur alle Mieter gemeinsam kündigen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
6. März 2019 - 21:43
Hallo,
wir haben ein Grundstück erworben, auf dem ein Einfamilienhaus steht.
Die Voreigentümer haben, um das bestehende Mietverhältnis auflösen zu können, vor sechs Jahren an eine Familienangehörige zu sehr günstigen Konditionen vermietet. Es besteht ein mündlicher Mietvertrag mit den Vorbesitzern. Dieser beinhaltet die Nenenkosten und deckt unsere Ausgaben kaum. Am Abschluss eines Mietvertrages zeigt sie kein Interesse. Kann ich den Mietvertrag wegen bei weitem nicht ortsüblicher Miete kündigen, auch ohne Frist, oder entsprechend erhöhen?
Viele Grüße
Helmut
7. März 2019 - 07:57
Hallo Helmut,
eine für den Vermieter „zu geringe Miete“ ist leider kein Kündigungsgrund.
Viele Grüße
Dennis Hundt