Um ein bestehendes unbefristetes Mieterverhältnis aufzulösen, bedarf es gemäß §568 Abs 1. einer schriftlichen Kündigung, die unter Einhaltung der Kündigungsfrist vom Mieter an den Vermieter gerichtet werden muss.
Nach der Mietrechtsreform im Jahr 2001 sind die Kündigungsfristen seitens des Mieters nicht an die Länge des bestehenden Mietverhältnisses geknüpft. Seit Juni 2005 gilt dieses Recht zusätzlich für Altmietverträge, in denen innerhalb des Mietvertrags gestaffelte Kündigungsfristen je nach Anzahl Wohndauer in Jahren geltend gemacht wurden.

Welche Kündigungsfristen muss der Mieter einhalten?

Bei einer ordentlichen Wohnungskündigung besteht eine gesetzliche Kündigungsfrist für den Mieter von drei Monaten, sofern die Kündigung dem Vermieter spätestens am dritten Kalendertag des laufenden Monats zugegangen ist. Erfolgt die Zustellung erst nach diesem Grenzdatum, so verlängert sich die Kündigungsfrist um einen weiteren Monat.
Beispiel: Der Mieter stellt dem Vermieter die Kündigung bis zum 3. Werktag im Juli zu, die Kündigung wird zum 1. Oktober wirksam. (Juli + August + September = 3 Monate)
Der Mieter muss bei einer ordentlichen Kündigung keinen Kündigungsgrund nennen, wichtig ist jedoch, dass jeder Mieter, der auch den Mietvertrag unterschrieben hat, auch die Kündigung unterzeichnet.


Bei einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses handelt es sich um eine fristlose Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung kann durch den Mieter jedoch nur dann ausgesprochen werden, wenn einer der in § 569 BGB aufgezählten Gründe vorliegt.
Dieses kann zum Beispiel sein, wenn der Zustand der Wohnung so beschaffen ist, dass die Gesundheit des Mieters gefährdet ist. Wie auch eine ordentliche Kündigung muss die fristlose Kündigung dem Vermieter schriftlich zugestellt werden.
In der Regel gehen einer außerordentlichen Kündigung jedoch Umstände voraus, die dem Vermieter bereits im Vorfeld bekannt waren (zum Beispiel Wohnungsmängel oder Ruhestörung)
Einen Musterbrief für eine Wohnungskündigung durch den Mieter findet man hier.

Welche Sonderfälle beeinflussen die Kündigungsfristen des Mieters?

Erfolgt eine Wohnungskündigung in Verbindung mit dem Tod des Mieters, so steht den Angehörigen das Recht der außerordentlichen Kündigung zu. Dieses ist jedoch nur dann möglich, wenn der verstorbene Mieter alleiniger Bewohner der Wohnung war.


Leben innerhalb der Wohnung noch weitere Personen (Ehegatte, Kinder, Wohngemeinschaft), so gilt auch hier die Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten durch den Mieter.
Ist ein Mieter aufgrund von Alter oder Erkrankung nicht mehr in der Lage die Wohnung zu bewohnen und ein Umzug in eine Pflegeeinrichtung wird notwendig, so muss auch hier eine Kündigungsfrist von 3 Monaten eingehalten werden.
Da jedoch das Eintreten eines solchen Sonderfalls oftmals auch mit zusätzlichen finanziellen Belastungen verbunden ist, lohnt es sich das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Gegebenenfalls kann eine Verkürzung der Kündigungsfrist möglich gemacht werden.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

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