Die Kündigung eines Mietvertrages muss gemäß § 568 BGB grundsätzlich schriftlich erfolgen und muss gemäß der gesetzlichen Bestimmungen spätestens am dritten Werktag des Kündigungsmonats dem Mieter beziehungsweise dem Vermieter vorliegen.
Die Formulierung der Kündigung kann bis auf wenige Punkte frei gestaltet sein, wobei für eine Kündigung seitens des Vermieters zusätzliche Anforderungen im Inhalt gegeben sind.
In dem Artikel erklären wir, was man bei der Kündigung einer Mietwohnung beachten muss und welche Kündigungsarten es gibt. Am Ende geben wir ein Beispiel, wie sich die Kündigungfrist ganz einfach berechnen lässt.

Welche Fristen müssen bei einer Kündigung des Mietvertrages beachtet werden?

Bei einer ordentlichen Kündigung gelten sowohl für den Mieter als auch den Vermieter die gesetzlichen Kündigungsfristen, welche im § 573c BGB geregelt sind.
Kündigungsfrist für den Mieter:

  • Diese besagen, dass ein Mieter unabhängig der Mietdauer mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich den Mietvertrag kündigen kann.

Hier finden Mieter ein Vorlage zur Kündigung des Mietvertrages.
Kündigungsfrist für den Vermieter:

  • Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Vermieter beträgt die Kündigungsfrist bei einer Mietzeit von bis zu 5 Jahren 3 Monate.
  • Danach erhöht sich die gesetzliche Kündigungsfrist bei einer Mietdauer von 5-8 Jahren und über 8 Jahren um jeweils 3 Monate auf 6 beziehungsweise 9 Monate zum Monatsende.
  • Zusätzlich ist ein Vermieter dazu verpflichtet, innerhalb des Kündigungsschreibens den Kündigungsgrund zu nennen. Das könnte zum Beispiel die Anmeldung von Eigenbedarf sein.

Außerordentliche Kündigung des Mietvertrages

Gemäß § 543 BGB können sowohl Mieter als auch Vermieter unter Angabe von wichtigen Gründen einen Mietvertrag außerordentlich kündigen.
Bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 543 BGB handelt es sich um eine fristlose Kündigung, welche das Mietverhältnis bereits zum Ende des laufenden Monats beendet.
§ 543 BGB Abs. 2 und Abs. 3 regeln zudem, unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt und welche weiteren Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrages vorliegen müssen.
Kündigung bei Tod des Mieters
Zusätzliche besteht § 564 BGB das Recht einer außerordentlichen Kündigung nach dem Tod des Mieters, sofern das Mietverhältnis nicht durch Mitbewohner oder Erben weiter geführt wird.


Hier haben sowohl Mieter als auch Vermieter das Recht einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist. Diese beträgt in der Regel 3 Monate zu Monatsende und muss binnen 1 Monat nach Kenntnisnahme des Todes des Mieters schriftlich erklärt werden.
Kündigung durch den Mieter bei einer Mieterhöhung
Ein Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB besteht zudem für den Mieter im Zusammenhang mit einer Mieterhöhung durch den Vermieter.
Hier kann der Mieter unter Angabe des Grundes innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der Mieterhöhungsankündigung das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Wird von einem Sonderkündigungsrecht gebrauch gemacht, tritt die Mieterhöhung während der Kündigungsfrist nicht ein.

Worauf ist besonders bei einer Kündigung des Mietvertrages zu achten?


Eine Kündigung des Mietvertrages muss grundsätzlich schriftlich erfolgen und sollte immer den Beginn des Mietverhältnisses und die entsprechende Kündigungsfrist enthalten. Da das fristgerechte Zustellen der Kündigung ausschlaggebend für die Berechnung der Kündigungsfrist ist, sollte diese möglichst per Einschreiben erfolgen.
Bei einer Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter ist zudem zu beachten, dass alle im Mietvertrag aufgeführten Personen (Stichwort: Gemeinsamer Mietvertrag), die diesen auch zu Beginn der Mietzeit unterschrieben haben, auch die Kündigung unterschreiben müssen.

Berechnung der Kündigungsfrist am Beispiel eine ordentlichen Kündigung

Der Mieter möchte am ersten November in seine neue Wohnung ziehen – folglich muss der die alte Wohnung zum 31.10. kündigen. Für die Übersendung der Kündigung hat er bis zum dritten Werktag im August Zeit – in der Regel also bis zum 03.08.
August + September + Oktober ergeben die dreimonatige Kündigungsfrist.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

6 Gedanken zu „Kündigung eines Mietvertrages“

  1. Guten Tag,
    bei einem Mietverhältnis haben wir noch kein Mietvertragsende bestätigt, da der Mieter Anfang Juli zu Mitte Juli 2012 gekündigt hat – keine Gründe für eine außerordentliche Kündigung. Dem Mieter wurde dies nicht bestätigt, sondern vorgeschlagen, ein persönliches Gespräch mit dem Eigentümer zu suchen, um über die kurzfristige Kündigung sowie über „Mängel“ abzustimmen. Dazu ist es bisher nicht gekommen.Jetzt will der Mieter die Wohnung samt Schlüssel an uns zurück geben, gilt dies als „still“ bestätigtes Mietvertragsende?
    Grüße
    A. Ehlert

    Antworten
    • Hallo Frau Ehlert,
      wenn der Mieter Ihnen den Schlüssel in den Briefkasten wirft, werden Sie hier nichts dran ändern können. Wenn Sie die Situation so hinnehmen, laufen Sie aber tatsächlich Gefahr, dass Sie der Kündigung konkludent zustimmen. Sie müssen als Vermieterin also den üblichen Weg gehen, Mietverzug anmahnen + Mahnbescheid, usw.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Guten Tag,
    vor einer Woche habe ich als Vermieterin mit den neuen Mietern einen Mietvertrag zum 02.01.2013 unterzeichnet. Dabei haben wir ein Vermerk in den Mietvertrag eingebracht, dass dieser nur mit der Einreichung der Vorvermieterbescheinigung rechtskräftig wird. Nun wollen die Mieter erst zum Ende September kündigen, sodass sie die Vorvermieterbescheinigung erst im Oktober vorzeigen können.
    Ist nun der Mietvertrag rechtskräftig oder kann ich als Vermieterin von diesem zurücktreten, da die Mieter so lange mit den Unterlagen hinauszögern?
    Außerdem hat sich kurzfristig ein Käufer für das Haus gefunden und wir würden es doch lieber verkaufen, statt es zu vermieten.
    Liebe Grüße

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    • Hallo O.R.,
      wenn Sie diese Individualvereinbarung ohne eine konkrete Zeitvorgabe zur Einreichung der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung geschlossen haben sieht es eher schlecht aus. Es ist ja auch ganz normal, dass die Mieter Ihre aktuelle Wohnung Ende September zu Ende Dezember kündigen. Ich meinen Augen kommen Sie aus dem Mietvertrag nicht mehr raus.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Unser Enkelsohn ist im Juni in eine kleine Wohnung gezogen und wir als Großeltern haben ihn unterstützt und die Wohnung eingerichtet.
    Er ist Harz 4 Empfänger und hat keine Lehrstelle. Er ist 18 Jahre alt.
    Der Vermieter hat uns als Bürgen eingesetzt, was wir auch unterschrieben haben.
    Nun benimmt sich unser Enkel nicht entsprechend.Nicht gerade angenehme Jugendliche gehen dort ein und aus. Die Zigarettenkippen werden einfach aus dem Fenster geschmissen und da er erdeben wohnt, springen diese Typen gleich mal aus dem Fenster oder kommen auf diesem Wege wieder rein. Die Beschwerden der Hausbewohner landen beim Vermieter und bei uns.
    Nun hat dieser angedroht, ihn Ende Oktober aus der Wohnung zu schmeißen, wenn er sich nicht anders benimmt.
    Meine Frage dazu ist, inwieweit wir hier bürgen müssen. Der Mietvertrag läuft 2 Jahre. Wielange müssen wir dann für die Miete bei Kündigung zahlen?
    Was müssen wir beachten.
    Vielen Dank für eine Antwort.

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    • Hallo Gisela,
      lesen Sie am besten genau in Ihrer Bürgschaftserklärung nach, was Sie dort vereinbart haben. Ohne das Dokument zu kennen, lässt ich keine Aussage treffen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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