Manche Hausordnungen sehen das nächtliche Abschließen der Haustüre ab 22:00 Uhr vor, was für viele Vermieter und Mieter selbstverständlich ist.
Es gibt aber auch zahlreiche Mieter, die eine solche Klausel oder gar ein Schild an der Haustürinnenseite des Inhalts „Bitte ab 22:00 Uhr die Haustüre abschließen“ aus guten Gründen für unwirksam halten.
Dieser Artikel klärt darüber auf, warum das nächtliche Abschließen der Haustüre auch problematisch sein kann. Er ist Teil der 20-teiligen Serie „Mietrecht: Die 20 größten Irrtümer und Mythen“.

Sicherheitsbedürfnis contra Brandschutz

Gerichtsurteile zu der Frage, ob eine vermieterseitige Anordnung zum nächtlichen Abschließen der Haustüre rechtens ist, existieren kaum. In der Praxis wird das Abschließen der Türe regelmäßig mit dem Sicherheitsbedürfnis begründet. Die verschlossene Haustüre soll nachts vor unerwünschten Eindringlingen, speziell vor Straftätern, schützen. Dieses Sicherheitsbedürfnis dürfte auch den Bequemlichkeitsinteressen einzelner Mieter vorgehen, die nach 22:00 Uhr jeden ihrer sie wieder verlassenden Besucher die Treppe hinunterbegleiten müssen, um für diesen die Haustüre auf- und wieder abzuschließen.


Das Sicherheitsbedürfnis kollidiert jedoch mit dem Brandschutz. Da der Hauszugang bei Brandgefahr oder einem ausgebrochenen Feuer der erste Flucht- und Rettungsweg ist, wird das Verlassen des Hauses im Notfall unnötig erschwert. Zudem stellt sich gerade in einem solchen Fall die Frage, ob etwa nachts vor einem Feuer flüchtende Mieter in der möglichen Panik überhaupt daran denken, den Haustürschlüssel mitzunehmen. Gerade in Mehrfamilienhäusern muss daher gut überlegt sein, ob das nächtliche Abschließen der Hautüre den Brandschutz nicht unnötig beschneidet.
Hinzu kommt, dass in vielen Landesbauordnungen – neben dem Erfordernis der dort genau definierten Rettungswege – eine Generalklausel enthalten ist, wonach die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden dürfen. Unter Zuhilfenahme dieser Generalklausel kann durchaus argumentiert werden, dass speziell in Mehrfamilienhäusern eine abgeschlossene Haustüre der öffentlichen Sicherheit entgegensteht, die die landesbauordnungsrechtlichen vorgeschriebene Rettungswege bieten sollen.

Vermieter muss Interessenabwägung durchführen


Das Amtsgericht (AG) Hannover hat hierzu ausgeführt, dass das Schild an der Haustürinnenseite „Die Haustür ist ab 22.00 Uhr abzuschließen“ genauso wenig ein Mangel der Mietsache wie eine nachts abgeschlossene Haustüre sei. Beides müsse der Vermieter nicht beseitigen.
Der Vermieter habe aber zwischen den widerstreitenden Interessen des Sicherheitsbedürfnisses und des Brandschutzes eine Abwägung durchzuführen. Sei diese sachgerecht, habe das Gericht die Interessenabwägung des Vermieters hinzunehmen (AG Hannover, Urteil vom 20.03.2007, Az.: 544 C 8633/06). Nicht beantwortet wurde allerdings die Frage, ob der Mieter das nächtliche Abschließen mit der Begründung verweigern kann, dass dieses gegen die Generalklausel in den Landesbauordnungen und damit gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstößt.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

7 Gedanken zu „Haustür: Nachts wird abgeschlossen – Irrtum Nr. 9“

  1. Ich halte die Regelung für falsch, dass die Haustür nachts abgeschlossen werden muss. Beispiel: Wir sind beide schwerbehindert, meine Frau ist oberschenkelamputiert und ich habe eine Krebserkrankung.
    Sollte nachts ein Notarzt benötigt werden, können wir die Haustür nicht per „Drücker“ öffnen. Wie soll der Notdienst hineinkommen, wenn wir die Tür nicht von innen öffnen können? Zumal die Haustür von jeder Wohnung aus über die Gegensprechanlage mit dem Türöffner geöffnet werden kann und von außen keine Klinke vorhanden ist.

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  2. Hi Reinhard ich habe da was interessantes für dich ,
    Haustüren von Mehrfamilienhäusern dürfen nicht abgeschlossen werden. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Az.: 2-13 S 127/12). Die Begründung: Eine verschlossene Haustür behindert den Fluchtweg und kann die Bewohner in Gefahr bringen, wenn sie den Schlüssel nicht gleich parat haben. Der Schutz von Leben und Gesundheit ist aber wichtiger als das Sicherheitsbedürfnis der Bewohner.
    In dem verhandelten Fall, über den das Fachmagazin „NJW Spezial“ berichtet, hatte die Wohnungseigentümergesellschaft beschlossen, die Haustür nachts zu festgelegten Zeiten abzuschließen. Die Richter entschieden, dass das den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht – und kippten den Beschluss.

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    • In dem Urteil wurde auch eine “ Paniköffnung “ vorgeschlagen.
      Von außen kann die Tür von Unbefugten nicht geöffnet werden aber von innen kann die Tür ,mittels Druck auf die Klinge, geöffnet werden.

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  3. Neben unterschiedlichen Sicherheitsbedürfnissen wie Einbruchschutz oder Sicherheit in Brand- und anderen Notfällen kann eine Paniktür auch noch Komfortbedürfnisse bedienen. Schließlich nützt der Türöffner nichts, wenn die Haustür abgeschlossen ist. Im Idealfall verriegelt sich die Tür selbst und ist von außen wie abgeschlossen, von innen kommt man IMMER raus, und der Türöffner funktioniert auch immer noch. Dann kann im Notfall der Rettungsdienst reingelassen werden und im Normalfall Freunde, der Briefträger oder Pizzabote.

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  4. Wie stets denn dann bei unverschlossenen Türen mit der Versicherung? Ist das dannn nicht grob fahrlässig? Zahlt die dann auch wenn im Keller eingebrochen wird?

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  5. Die Sicherheit des Mieters in einem Mehrfamilienhaus wird, wie ich als Mieter einer Wohnung feststellen musste, beeinträchtigt, weil eine der zehn Mietparteien sich das Recht nimmt, an dritte Personen, die hausfremd sind, Schlüssel zur Hauseingangstür aushändigt. Natürlich weiß ich, dass die Mietpartei das darf weil Dritte das Vertrauen haben, aber ich musste feststellen, dass diese Dritten häufig wechselnde hausfremde Personen sind, weitere ihren bekannte (oder auch unbekannte) Personen mitbringen. Das geschieht oft in der Zeit nächtlicher Ruhe, so dass niemand von den anderen Mietern wirklich weiß, wer da alles unkontrollierten Zugang zu den Gemeinschaftsräumen (Kellergänge, Trocknungsraum, Fahrradkeller und Treppenflur) hat. Der Vermieter wurde mit Hinweis auf Sicherheitsprobleme von mir angesprochen und sagte dazu, dass er nichts dagegen tun könnte. Er lehnt jede Auseinandersetzung mit der Mietpartei ab, die ihren Schlüssel an Dritte weitergibt. Ein vernünftiges, klärendes Gespräch mit dieser Mietpartei scheitert an deren Unwilligkeit und Ignoranz. Was kann man hier noch tun? Kann eine Mietpartei wegen der Beeinträchtigung der Sicherheit während der Nachtzeit in diesem Mehrfamilienhaus den Vermieter zum Handeln bewegen, indem man das Recht auf Mietminderung wahrnimmt?

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    • Hallo Joachim,
      die denn die Sicherheit objektiv gefährdet oder finden Sie es nur nicht gut, dass Besucher des Mieters Zugang haben? Ich verstehe dass es störend sein kann, aber wie sollte der Vermieter das verhindern? Besuch ist Besuch. Anders wäre es, wenn es regelmäßig zu Lärmbelästigungen kommen würde.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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