Bei der Übertragung eines Erbbaurechts wird grundsätzlich immer eine Grunderwerbsteuer fällig. Während aber die Steuer bei einem Kauf einfach vom vereinbarten Kaufpreis berechnet wird, muss beim Erbbaurecht um einiges mehr gerechnet werden. So räumt der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks einer anderen Person ein Erbbaurecht ein, dieser darf dann auf diesem Grundstück ein Gebäude errichten, dafür wird dann ein monatlicher oder jährlicher Erbbauzins fällig. Dieser Vertrag wird in der Regel über einen sehr langen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten vereinbart. Meist bieten kommunale Träger oder auch Kirchen Erbbaurechte an.

Die Grunderwerbsteuer muss jeder zahlen

Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer beträgt immer 3,5 Prozent. Als Bemessungsgrundlage gilt hier stets die Gegenleistung. Dabei reicht es aber nicht, die über den Vertragszeitraum vereinbarten monatlichen Zahlungen zu addieren. Denn es müssen auch Zins-und Zinseszins-Effekte berücksichtigt werden. Gerade deshalb hat der Gesetzgeber eine pauschale Berechnungsmethode entwickelt. So wird der vereinbarte jährliche Erbbauzins mit einem von der Laufzeit abhängigen Vervielfältiger multipliziert. Allzu oft kommt es zudem vor, dass dem jeweiligen Hausbesitzer nach einigen Jahren angeboten wird, das Grundstück als Eigentum zu erwerben. Dann darf das Finanzamt auch hier nicht die Grunderwerbsteuer vom vollen Kaufpreis ermitteln.


Welche Variante ist günstiger?

Denn der Hausbesitzer muss nicht nur für das Grundstück zahlen, sondern muss sich zudem auch von der weiteren Zahlung des monatlichen Erbbauzins freikaufen. Somit muss der Kaufpreis aufgeteilt werden, zum einen in die Gegenleistung für das Grundstück und zum anderen in den Restwert des Erbbaurechts. Gerade jüngere Familien nehmen immer wieder gern das Erbbaurecht in Anspruch, denn so können sie sich erst mal das Geld für den Erwerb eines Grundstücks sparen. Trotzdem sollte es sich natürlich jeder zuvor genau berechnen lassen, welche Variante die Günstigste und Vorteilhafteste für einen ist. Denn mit der Nutzung des Erbbaurechts ist man vor allen Dingen eines, erst einmal lange Zeit gebunden.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

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