Bei sonnigem, warmem Wetter wird gerne der Grill hervor geholt. Wenig sensible Mieter grillen dann mit Holzkohle ohne Rücksicht auf Qualm, Russentwicklung und Nachbarn.
Dabei ist gerade auf dem Balkon das Grillen häufig in der Hausordnung untersagt. Wer sich nicht daran hält, muss im Einzelfall sogar mit einer Kündigung des Mietverhältnisses rechnen.
Dieser Artikel informiert Sie darüber, dass Grillen auf dem Balkon keinesfalls generell erlaubt ist. Der Artikel ist Teil der 20-teiligen Serie „Mietrecht: Die 20 größten Irrtümer und Mythen“.

Maßgeblich für das Grillen ist die Hausordnung

In Mietwohnungen ist in vielen Hausordnungen (als Bestandteil des Mietvertrags) geregelt, dass das Grillen auf dem Balkon generell verboten ist. Dies gilt dann für alle Arten des Grillens, also auch etwa für den Elektrogrill.
Verstößt ein Mieter mehrfach gegen dieses Verbot, kann ihm das Mietverhältnis rechtswirksam gekündigt werden (Landgericht (LG) Essen, Urteil vom 07.02.2002, Az.: 10 S 438/01). Sieht dagegen die Hausordnung nur ein Verbot für das Grillen mit Holzkohle vor, darf beispielsweise der Elektrogrill benutzt werden.

Wenn nichts in der Hausordnung steht

Ist in der Hausordnung das Grillen auf dem Balkon nicht geregelt, kommt ein Verbot nur in Betracht, wenn die Nachbarn erheblich durch Rauch, Russ oder Wärme beeinträchtigt werden (LG München, Urteil vom 12.01.2004, Az.: 15 S 22735/03).
Dies gilt auch für das Grillen im Garten, dabei entstehender Qualm darf nicht konzentriert in die Wohnräume eines Nachbarn dringen (Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, Urteil vom 29.07.2002, Az.: 13 U 53/02).
Wichtig ist das Gebot der Rücksichtnahme. Um eine starke Rauchentwicklung und damit eine Belästigung der Nachbarn zu vermeiden, sollten der Elektrogrill oder zumindest Alu-Schalen verwendet werden (LG Stuttgart, Beschluss vom 14.08.1996, Az.: 10 T 359/96). Eine Alternative hierzu dürfte auch ein (Lavastein)Gas-Grill sein.

Wie oft gegrillt werden darf


Völlig unterschiedlich beantworten die Gerichte die Frage, wie oft gegrillt werden darf. Die Entscheidungs-Palette reicht von einmal monatlich nach 48-stündiger Vorankündigung (Amtsgericht (AG) Bonn, Urteil vom 29.04.1997, Az.: 6 C 545/96) bis hin zu 20-25 jährlich auf einem Grillplatz, und zwar nicht länger als zwei Stunden und bis maximal 21:00 Uhr (AG Schöneberg, Urteil vom 02.10.2007, Az.: 3 C 14/07).

Probleme beim Grillen vermeiden: Was sinnvoll ist

Die wenigsten Probleme gibt es, wenn sich die Nachbarn untereinander abstimmen sowie Rücksicht nehmen. Und Vorsicht bei Grillabenden: Juristen unterscheiden zwischen

  • Geruchs-, Qualm- und Russbelästigung und
  • Lärmbelästigung nach 22:00 Uhr.

Beides kann im ungünstigsten Fall jeweils als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.


Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

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