Immer wieder vertreten Vermieter die Meinung, nächtliches Duschen und Baden ihrer Mieter sei wegen Ruhestörung nicht erlaubt oder könne in Mietverträgen bzw. Hausordnungen rechtswirksam untersagt werden. Auch mancher lärmgeplagter Mieter vertritt diese Auffassung.
Zwar gibt es hierzu keine einheitliche Rechtsprechung. Aber ein generelles Verbot lässt sich kaum durchsetzen. Allenfalls sind bestimmte Einschränkungen möglich.
Dieser Artikel stellt klar, dass Mietern nächtliches Duschen und Baden nicht generell verboten werden kann. Er gehört zur 20-teiligen Serie “Mietrecht: Die 20 größten Irrtümer und Mythen“.

Wohnungsnutzung muss auch nachts zulässig sein

Sehr deutlich äußerte sich das Landgericht (LG) Köln zu einer Hausordnung, in der ein nächtlichen Dusch- und Badeverbot zwischen 22:00 und 4:00 Uhr enthalten war:

Aus dem Gedanken des Mietrechts folge, dass ein Mieter seine Wohnung und damit auch das Bad jederzeit, also auch nachts, nutzen darf. Andernfalls läge eine unangemessene Benachteiligung des Mieters nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Zudem sei das Geräusch ein- und ablaufenden Wassers ein normales, von allen Mitbewohnern hinzunehmendes Wohngeräusch. Dabei gehöre auch nächtliches Duschen oder Baden zu einem hygienischen Mindeststandard der normalen Lebensführung eines Mieters.
Hiermit wiesen die Kölner Richter die fristlose Kündigung der Vermieterin gegen ihre Mieterin zurück, die mehrfach nach 24:00 Uhr gebadet und die anderen Mieter dadurch gestört hatte (LG Köln, Urteil vom 17.04.1997, Az: 1 S 304/96).

Insgesamt lässt sich die Rechtsprechung zu nächtlichem Duschen und Baden in Mietwohnungen wie folgt zusammenfassen:

  • Generelle nächtliche Dusch- und Badeverbote in Hausordnungen sind insgesamt unwirksam (LG Köln, Urteil vom 17.04.1997, Az.: 1 S 304/96)
  • wobei allerdings beim nächtlichen Duschen und Baden 30 Minuten einschließlich Ein- und Ablaufen des Wassers ausreichend sind (Oberlandesgericht (OLG) Köln
  • Sonderfall: Die Hausordnung soll nicht insgesamt unwirksam sein, wenn vom darin enthaltenen Dusch- und Badeverbot Ausnahmen zugelassen sind. Im entschiedenen Fall war nächtliches Duschen und Baden in Ausnahmefällen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr erlaubt, sofern für den betreffenden Mieter auch tatsächlich ein Ausnahmefall vorlag (AG Rottenburg (Neckar), Urteil vom 31.10 1994, Az.: 2 C 356/94).

Eigentumswohnungen: Hier müssen sich die Eigentümer an ihre Beschlüsse halten


Bei Eigentumswohnungen ist die Rechtslage dagegen anders: Haben die Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein nächtliches Dusch- und Badeverbot für die Zeit von 22:00 bis 5:00 Uhr beschlossen, müssen sie sich auch daran halten – zumal es andere Möglichkeiten der Körperpflege gibt, wie etwa das Waschen am Waschbecken (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21.02.1991, Az.:BReg 2 Z 7/91).

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

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