Wohnungseigentum kann nur begründet werden, wenn die Immobilie aufgeteilt wird. Jeder Miteigentümer möchte und muss wissen, was ihm gehört und was er nur gemeinsam mit anderen Wohnungseigentümern nutzen darf. Durch die Teilungserklärung wird das Sondereigentum vom Gemeinschaftseigentum abgegrenzt. Wohnungseigentum kann auf zweierlei Wegen entstehen. So kann Wohnungseigentum einmal gemäß § 3 WEG durch mehrere Miteigentümer eines Grundstücks (Bruchteilsgemeinschaft) durch einen entsprechenden Teilungsvertrag begründet werden. Da mehrere Personen beteiligt sind, spricht …Artikel jetzt weiterlesen
Unterschied zwischen Wohnungseigentum und Teileigentum (Sondereigentum)
Die Begriffe des Wohnungseigentumsrechts sind etwas irreführend. Es ist die Rede von Wohnungseigentum, Sondereigentum und Teileigentum. Der Inhalt dieses Artikels Definition der Begriffe Wohnungseigentum / Teileigentum Details zum Teileigentum Die Zweckbestimmung prägt den Unterschied Umwandlung von Eigentumseinheiten 1. Definition der Begriffe Wohnungseigentum / Teileigentum Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung (§ 1 II WEG). Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (§ 1 III …Artikel jetzt weiterlesen
Aufteilungsplan – Wie entsteht Wohnungseigentum?
Wohnungseigentum kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt neben der Abgeschlossenheitsbescheinigung auch ein Aufteilungsplan vorgelegt wird. Beim Aufteilungsplan handelt es sich um eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung. Aus dieser Bauzeichnung ergibt sich die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum oder im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile (§ 7 IV 1 WEG). 1. Zweck des Aufteilungsplans Der Zweck des …Artikel jetzt weiterlesen
Abgeschlossenheitsbescheinigung – Verfahren, Sinn und Zweck
Wohnungseigentum macht nur Sinn, wenn es in sich abgeschlossen ist. Demgemäß fordert § 3 II WEG die Abgeschlossenheit des Wohnungseigentums. Wohnungseigentum ist insbesondere das Sondereigentum an einer Wohnung. Sondereigentum ist einem einzelnen Eigentümer zugeordnet und schließt die Nutzung durch andere Wohnungseigentümer aus. Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen in sich abgeschlossen sind. Sinn und Zweck der Abgeschlossenheit Gäbe es die Abgeschlossenheit nicht, wären die Räumlichkeiten innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage …Artikel jetzt weiterlesen