Verwüstete Wohnungen, Mietnomaden, Schaden in Höhe von tausenden von Euros: Schreckensszenarien, die immer wieder durch die Medien geistern und einen Albtraum für jeden Vermieter darstellen. Auch wenn diese Horrormeldungen zum Glück nicht die Regel sind, dürfte doch eine Sorge jedem Vermieter bekannt sein: was soll man tun, wenn der Mieter die monatliche Miete nicht mehr bezahlt?
Gibt es für Vermieter irgendwelche Sicherheiten, auf die sie beim Mietausfall zurückgreifen können? Was hat es mit dem sogenannten Vermieterpfandrecht auf sich?

Was ist das Vermieterpfandrecht?

Das Vermieterpfandrecht berechtigt den Vermieter laut §562 BGB dazu, seine Ansprüche aus dem Mietverhältnis, also zum Beispiel die monatliche Mietsumme oder Forderungen wegen Schadensersatz, an vom Mieter eingebrachten Gegenständen, also beispielsweise Möbel, zu sichern. Um vom Vermieterpfandrecht Gebrauch zu machen, ist das Bestehen eines gültigen Mietverhältnisses und ein fälliger Forderungsanspruch des Vermieters nötig.


Der Mieter muss darüber hinaus Eigentümer der zu pfändenden Gegenstände sein. Hat nun der Vermieter offene Forderungen, weil zum Beispiel der Mieter die Miete nicht mehr bezahlt, kann er von seinem Pfandrecht Gebrauch machen und in Frage kommende Gegenstände vom Mieter in Beschlag nehmen und verwerten. Die Beweislast für das Bestehen seines Pfandrechts liegt dabei beim Vermieter.

Was kann gepfändet werden?

Pfändbar sind ausschließlich Gegenstände, die vom Mieter in das Mietobjekt hineingebracht worden sind. Allerdings gilt es zu beachten, dass es eine lange Liste an unpfändbaren Sachen gibt, welche in § 811 ZPO geregelt sind.
Somit muss dem Mieter weiterhin eine bescheidene Lebensführung ermöglicht werden, was die Pfändung von Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten meistens ausschließt. Nimmt der Vermieter unpfändbare Sachen an sich oder führt unberechtigterweise eine Pfändung durch, macht er sich gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig.


Die Verwertung der Gegenstände hat in einer öffentlichen Versteigerung zu erfolgen. Ein Erlös, der die fälligen Forderungen übersteigt, muss dem Mieter ausgezahlt werden. Der Mieter kann die Ausübung des Pfandrechts durch eine Sicherheitsleistung unterbinden.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

3 Gedanken zu „Vermieterpfandrecht“

  1. Sie schreiben:
    > Pfändbar sind ausschließlich Gegenstände, die vom Vermieter in das Mietobjekt hineingebracht worden sind.
    Das widerspricht dem Kontext. Richtig müsste wohl sein:
    Pfändbar sind ausschließlich Gegenstände, die vom MIETER in das Mietobjekt hineingebracht worden sind.
    Denn alle Gegenstände, die vom VERMIETER in das Mietobjekt hineingebracht wurden, sind doch weiterhin Eigentum des VERMIETERS.

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