Entspricht die im Mietvertrag angegebene Renovierungsklausel der gesetzlichen Bestimmung, so sind in der Regel eine Renovierung bei Auszug aus einer gemieteten Wohnung oder einem gemieteten Haus vorzunehmen. Der Umfang der Auszugsrenovierung fällt unter Schönheitsreparaturen, deren Umfang in § 28 Abs. 4 der zweiten Berechnungsverordnung angegeben ist.
Grundlage ist wie gesagt eine wirksame Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter im Mietvertrag. Denn nach dem §535 BGB ist der Vermieter für die Instandhaltung und auch für die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit und auch nach dem Auszug verantwortlich.

Welche Schönheitsreparaturen sind bei Auszugsrenovierung durchzuführen?

Bei der in § 28 Abs. 4 II BV (zweite Berechnungsverordnung) aufgeführten Schönheitsreparaturen umfassen die Arbeiten die ein Mieter in der Regel im Rahmen der Auszugsrenovierung auszuführen hat:

  • Das Anstreichen und Tapezieren von Decken und Wänden
  • Das Streichen von Fußböden
  • Das Lackieren der Heizkörper inkl. der Heizungsrohre
  • Das Streichen von Holzfernstern und Außentüren, jedoch nur von innen
  • Das beseitigen von kleineren Holz- oder Putzschäden, wie z.B. Dübellöcher

Als Richtwert für einen Renovierungsbedarf gelten folgende Fristen, an denen sich im Streitfall auch die Gerichte größtenteils orientieren:

  • Küche und Badezimmer etwa alle drei Jahre
  • Flur, Diele, Toiletten sowie die Wohn- und Schlafräume etwa alle 5 Jahre
  • Nebenräume wie z.B. der Hauswirtschaftsraum etwa alle 7 Jahre

Wann muss eine Auszugsrenovierung nicht durchgeführt werden?

Nicht immer jedoch muss eine Auszugsrenovierung durch den Mieter durchgeführt werden. Ist z.B. ein Teil der im Mietvertrag angegebenen Renovierungsklausel unwirksam, gilt dieses für die gesamte Klausel und der Vermieter hat die Renovierungsarbeiten zu übernehmen.


Bestand nur eine relativ kurze Mietzeit von unter 3 Jahren, so müssen nur dann Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, sofern das Erscheinungsbild der Wohnung dieses erforderlich macht.
Denn eine wirksame Regelung zu den Schönheitsreparaturen muss immer den individuellen Zustand der Wohnung betrachten. Ein sehr pfleglicher Umgang mit der Mietwohnung oder ein langer Auslandsaufenthalt verbessern z.B. in der Regel den Zustand der Wohnung und sorgen somit für weniger Renovierungsarbeiten beim Auszug.

Fazit

Die entscheidende Frage ist also, ob die Klausel zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag wirksam ist oder nicht. Eine Auszugsrenovierung muss im Zuge der Wohnungskündigung vom Mieter nur vorgenommen werden, wenn die Renovierungsklausel wirksam im Mietvertrag verankert ist. Und selbst wenn die Verpflichtung zur Renovierung besteht, so spielt auch immer der individuelle Zustand der Wohnung eine große Rolle.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

87 Gedanken zu „Auszugsrenovierung – Muss der Mieter beim Auszug renovieren?“

  1. Hallo,
    ich habe im Mietvertrag ganz klar gültige Formeln der Schönheitsreparaturen stehen, aber leider bei der Schlüsselübergabe folgendes unterschrieben:
    „Die Wohnung muss renoviert übergeben werden“.
    Ich ziehe nun nach 21 Monaten aus.
    Wonach richte ich mich jetzt?
    Vielen Dank!
    MFG

    Antworten
    • Hallo Frau Korndorf,
      danke für die Frage. Möglicherweise hat der Vermieter sich mit der Formulierung bei der Schlüsselübergabe seine korrekte Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen zunichte gemacht. Ich könnte mir gut vorstellen, dass das Protokoll als Vertragsbestandteil gilt und somit die gesamten Klausel zu den Schönheitsreparaturen unwirksam macht.
      Leider habe ich kein passendes Urteil gefunden. Aber ein ähnliches, hier (AG Görlitz, Urteil vom 28.2.2000 – 2 C 1015/99) hat ein Vermieter sich seine Kautionsvereinbarung durch eine Formulierung auf dem Übergabeprotokoll zunichte gemacht.
      Auf der anderen Seite könnte die Vereinbarung auf dem Protokoll auch als individuell verhandelte Absprache gelten. Möglicherweise liegt der Fall dann genau anders herum und Sie müssen dadurch die Wohnung komplett renovieren. Hier ein passendes Urteil, welches ich dazu gefunden habe: Urteil vom 14. Januar 2009 – VIII ZR 71/08
      Im Zweifel sollten Sie mit einem Anwalt sprechen und sich beraten lassen. Ich kann Ihnen hier leider keinen verlässlichen Tipp geben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Ich ziehe am 10.03.2012 aus meiner Wohnung aus. Der Vermieter verlangt von mir die Übergabe der Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand. Eventuelle Einbauten wie die Deckenplatten sind zu entfernen. Diese Deckenplatten habe ich bei Einzug vom Vormieter übernommen. Im Mietvertrag sind zwar feste Renovierungszeiten vorgegebn, so dass diese eventuell unwirksam werden aber im §3 (4) steht dann „Lässt in besonderen Fällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.“ Nach Ansicht des Vermieters liegen somit keine starren Fristen vor. Es wird unterstellt das nach nunmehr fast 8 Jahren Nutzungsdauer die Schönheitsreparaturen notwendig sind. Es wurde überhaupt nicht gefragt ob ich denn in den 8 Jahren schon mal gemalert habe. Der Vermieter geht aber wohl davon aus da die weißen Deckenplatten immer noch dran sind. Muss ich die Deckenplatten entfernen die Decke und notwendigerweise dann auch die Wände tapezieren und dann weiß streichen?

    Antworten
    • Hallo Frau Gruszlewski,
      ich denke, die Formulierung zu den Schönheitsreparaturen sind wirksam und halten der strengen Rechtsprechung durchaus stand.
      Wenn Sie die Deckenplatten vom Vormieter übernommen haben und auch vereinbart haben, dass diese nicht zur Wohnung gehören, sondern als Mietereinbauten zu betrachten sind, müssen Sie diese wieder entfernen. Wenn damit das Tapezieren und Malern einhergeht, werden Sie auch diese Arbeiten ausführen müssen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Hallo,
    wir sind letztes Jahr im Juni ausgezogen.
    Wir haben gestrichen und haben dann die Schlüssel von meiner Schwiegermutter abgeben lassen. Die Wohnungsgenossenschaft fand es nicht ordentlich genug bzw. hat gemeint, es wurde unsererseits nichts gemacht. So ist meine Schwiegermutter noch mal rein. Bei der Abnahme sagten sie dann es ist noch nicht korrekt. Die Wohnungsgenossenschaft hat dann eine Malerfirma rein geschickt und wir sollen jetzt die Rechnung zahlen. Haben die recht?

    Antworten
    • Hallo Frau Haferland,
      wenn die Wohnungsgenossenschaft einige rechtliche Grundregeln beachtet hat (wovon ich durchaus ausgehe), hat diese sich korrekt verhalten und kann die Arbeiten auch von einer Firma ausführen lassen.
      Kurz und knapp: Wenn Sie der vereinbarten Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen nicht nachkommen, müssen Sie im Zweifel die Firma bezahlen.
      Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie den gesamten Sachverhalt und alle Schriftstücke von einem Anwalt oder vom Mieterverein prüfen lassen.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  4. Hallo,
    ich hatte gestern Vorabübernahme meiner alten Wohnung, die ich zum 31.03.12 gekündigt habe. Mein Vermieter hatte nicht zu beanstanden, außer dass ich Wohn- und Schlafzimmer noch weiß streichen müsste. Ich habe aber gehört, dass ich dieses laut dem neuen Mieterschutzgesetz nicht mehr machen muss, sondern die Wohnung nur noch besenrein übergeben muss.
    Leider steht in unserem damaligen Übergabeprotokoll, die Wohnung ist weiß gestrichen zu übergeben. Wie verhält sich das nun in dem Fall??
    Eine Nachmieterin für die Wohnung ist auch schon vorhanden.
    Liebe Grüße
    K. Martens

    Antworten
    • Hallo Frau Martens,
      pauschal kann man leider überhaupt nicht davon ausgehen, das Sie nicht renovieren müssen. Es kommt ganz explizit auf die Formulierungen in Ihrem Mietvertrag an. Hier entscheidet sich, ob Sie die Schönheitsreparaturen ausführen müssen oder ob die Klausel unwirksam ist und Sie nicht renovieren müssen.
      Wenn Sie sich ein wenig hier im Blog umsehen, werden Sie schnell zu diesem Thema fündig. Zum Beispiel hier: Schönheitsreparaturen
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Guten Tag,
        Ich habe eine Frage zur Renovierung bei Auszug in meinem Mietvertrag wurde folgendes vereinbart.
        Übergabe der:Mieträume
        Die Mieträume wurden in neuem Zustand übergeben.Die Mieträume sind bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem vom Fachmann renoviertem Zustand zu zurüchzugeben.Anstreichen der Decken und Wände, bei Bedarf das abschleifen der Parkettböden, das Anstreichen und lackieren der Innentüren (sind aus Naturholz) Fenster und Aussentüren von Innen ( das sind Kunststoff-Fenster, sowie das Streichen sämtlicher Holzteile. Die letzten Arbeiten haben unabhängig vom Zustand der Wohnung dann stattzufinden, wenn die Miete länger als 10 Jahre bestanden hat und keine Renovierung in dieser Zeit vorgenommen wurden.
        Auch wenn die Wohnung nur kurze Zeit genutzt wird, sind aus hygienischen Gründen grundsätzlich minestens Wände und Decken einmal fachmännisch zu streichen.
        Einzug in die Wohnung am 1.Mai 2010
        Mietvertrag gekündigt auf 31. Mai 2012
        Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden
        Mit freundlichem Gruß
        Liselotte Vosseler

        Antworten
        • Hallo Liselotte,
          ich vermute Sie wollen wissen, ob Sie renovieren müssen oder nicht. Gute Nachrichten: Meiner Meinung nach müssen Sie bei Ihrem Auszug gar nicht renovieren.
          A: Die 10 Jahresfrist ist vollkommen unabhängig vom Zustand der Wohnung. Hier werden Sie als Mieterin benachteiligt. Eine starre Frist –> die Klausel ist unwirksam.
          B: Noch schlimmer: Auf jeden Fall müssen Sie bei Auszug streichen, auch vollkommen unabhängig vom Zustand der Wohnung. Auch diese Klausel ist in meinen Augen absolut unwirksam.
          Viele Grüße
          Dennis Hundt

          Antworten
          • Sehr geehrter Herr Hundt,
            das war aber prompte Bedienung. Schönen Dank, sie haben mir mit Ihrer Beantwortung meiner Frage sehr geholfen und mich in meiner Meinung bestätigt . In der neuen Wohnung ist bei Einzug zu renovieren, das ist auch sinnvoll so kann jeder seine Wohnung nach seinen Wünschen neu gestalten, wenn er in eine neue Wohnung einzieht .
            Mit freundlichem Gruß
            Kiselotte Vosseler

  5. Hallo Dennis,
    da ich bald aus meiner Mietwohnung ausziehen möchte, habe ich mir folgende Frage gestellt: Im Mietvertrag wurde bezüglich der Renovierung der Mieträume nichts schriftlich festgelegt. Allerdings habe ich mit der Vermieterin mündlich vereinbart, dass der neue Nachmieter die Räume nach seinen Wünschen gestalten kann, so war das bei meinem Einzug auch. Meine Nachbarin hingegen musste ihre Wohnung desselben Vermieters vor dem Auszug renovieren.
    Könnte mich die Vermieterin nun auch dazu „zwingen“ zu renovieren, weil es nicht schriftlich vereinbart wurde, sondern nur mündlich? Und können, falls ich nicht renovieren muss, auch Bohrlöcher in den Wänden offen bleiben (beim Einzug waren auch noch Bohrlöcher vom Vormieter vorhanden)?
    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe
    mit freundlichen Grüßen
    Netti

    Antworten
    • Hallo Netti,
      der Vermieter ist für die Instandhaltung / für die Schönheitsreparaturen in der Wohnung verantwortlich. Es sei denn, der Vermieter gibt die Verpflichtung wirksam an den Mieter ab (im Mietvertrag). In Ihrem Fall wurden Sie weder mündlich noch schriftlich zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Sie müssen Sie Wohnung besenrein übergeben. Was das bedeutet, lesen Sie unter: Besenrein.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Hallo,
    In meiner Wohnung sind die Decken mit einer Holztäfelung versehen. In Bad, Flur und Schlafzimmer wurden auch Halogenlampen fest in der Holztäfelung intigriert.
    Das wurde alles von einem Vormieter gemacht, den ich nie kennengelernt habe, weil die Wohnung vor meinem Einzug schon längere Zeit leer stand (min. 6 Monate).
    Frage: Muss ich jetzt bei Auszug das alles rausreißen?
    Im Mietvertrag steht: „Der Mieter verpflichtet sich, bei Auszug aus der Wohnung die Deckenplatten zu entfernen und die Decken malermäßig instand zu setzen (tapezieren und weißen).
    Sonst wird die Täfelung nirgends im Vertrag oder Übergabeprotokoll erwähnt.
    Danke im vorraus für eine Antwort

    Antworten
    • Hallo Anja,
      Sie haben die Wohnung sicher in der Annahme gemietet, das die Täfelung Vermietereigentum ist. Wenn nicht ganz klar – individuell verhandelt, am besten handschriftlich – vereinbart ist, dass die Deckenplatten in Ihr Eigentum übergehen und Sie für die Entfernung verantwortlich sind, halte ich die Klausel im Vertrag für sehr bedenklich. So einen wichtigen Vertragsbestandteil kann man nicht einfach im Vertrag „verstecken“. Leider kenne ich die genaueren Umstände nicht.
      Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  7. Hallo,
    ich suche nun seit einigen Tagen im Internet nach Hilfe. So richtig finde ich aber nichts passendes. Nun bin ich auf Ihre Seite gestoßen und hoffe das Sie mir ein wenig weiterhelfen können.
    Wir haben unsere Mietwohnung zum 30.04.2012 gekündigt.
    Nun war letzte Woche Vorabnahme. Da wir in eine andere Stadt ziehen, ich aber schon 4 Wochen vor Auszug Job-bedingt in die neue Stadt gehen musste, habe ich vorab versucht die Mängel (Kratzspuren der Katzen, etc.) zu beseitigen. Nun war meine Frau allein bei der Vorabnahme. Der Vermieter hat sich wohl schon sehr aufgespielt und verlangte von uns nun noch folgendes zu tun: Wände in Bad, Küche und Wohnzimmer sind weiß zu streichen.
    Ich muss dazu sagen, dass wir die Wände dezent farbig ca. 1 Jahr nach Einzug gestrichen hatten und es wirklich sauber aussieht! Wir Wohnen seit Mai 2008 in der Wohnung.
    Im Mietvertrag steht bezugsfertig bei Übergabe! Was hat das zu bedeuten? Müssen wir jetzt alles weißen?
    Ich bedanke mich vorab.
    Mit freundlichen Grüßen
    Michael Irmer

    Antworten
    • Hallo Michael,
      zum einen gibt es diverse Urteile, die besagen, dass eine Wohnung nicht weiß gestrichen werden muss, sondern auch in hellen Tönen gestrichen werden kann.
      Zum anderen bedeutet die Klausel im Ihrem Vertrag „bezugsfertig bei Übergabe“ dass Sie überhaupt keine Endrenovierung vornehmen brauchen. Ich beziehe mich hierbei auf das folgende Urteil: OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.6.2002 24 U 183/01, WM 2002, S. 545
      Bezugsfertig heißt quasi, der neue Mieter muss einziehen können. Das geht auch ohne Renovierung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  8. Hallo,
    mein Mitbewohner und ich wollen zum 01.06.12 ausziehen und sollen nach Vermieter die Wohnung in den Originalzustand versetzen bis Beendigung des Mietverhältnisses. Dieses ist auch im Vertrag so oder ähnlich vermerkt.
    Das Problem ist hierbei, dass der Boden (Dielenboden) von Ochsenblutrot auf Elfenbein (nahezu weiß) gestrichen wurde und dieses mit der ehemaligen Verwaltung mündlich abgesprochen wurde. Der Boden wurde vorher nicht abgezogen und auch nicht neu bemalt, da nur die vorhanden Teppichböden, und das ohne jegliche Feinheit, vor Bezug von der ehemaligen Verwaltung herausgerissen wurden. Der Zustand ist sogar ohne jegliche von uns verursachte Gebrauchsspuren. Auf diese mündliche Absprache haben wir uns nun bezogen, sodass unserer Meinung nach eine Lackierung zur alten Farbe unnötig ist. Nach Nachfragen unserer Vermieterin bei der ehemaligen Verwaltung, kam nun aber raus, dass diese nicht mehr davon zu wissen scheinen und somit eine Lackierung zu Ochsenblutrot stattfinden soll.
    Was tun?
    Mit freundlichem Gruß
    Hendrik

    Antworten
    • Hallo Hendrik,
      ich würde an Ihrer Stelle die Regelungen zur Renovierung / zu den Schönheitsreparaturen in Ihrem Mietvertrag prüfen. Sind die Klausel unwirksam, regelt sich die Renovierung des Bodens von alleine.
      Wenn Sie die Wirksamkeit geklärt haben, würde ich mir im Anschluss über den Anstrich der Dielen Gedanken machen.
      Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  9. Hallo Dennis,
    meine Mutter hat ihren Mietvertrag vom September 2001 zum 30.09.2012 fristgerecht gekündigt. Es handelt sich um einen vorgedruckten Vertrag mit der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen mit starren Fristen. Dieser § 10 besteht aus 5 Punkten wobei im Punkt 5 handschriftlich folgende Vereinbarung formuliert ist: Die Wohnung ist wie folgt zurückzugeben: Raufasertapete fachmännisch weiß gestrichen, Türen und Heizkörper nach § 10 Abs. 2, Parkettboden ohne Beschädigungen —
    Sind durch die vorhergehend in Pkt. 3 genannten starren Fristen auch die handschriftlichen Zusatzvereinbarungen hinfällig? PS. Die Wände von Wohn- und Schlafzimmer sind zum wiederholtem Mal von Schimmel befallen. Sie würden uns mit einer Antwort sehr weiterhelfen. Vielen Dank Kerstin

    Antworten
    • Hallo Kerstin,
      ich vermute stark, dass Ihre Mutter nicht renovieren muss. Allerdings vermag ich nichts rechtssicher einzuschätzen, bei wem welche Pflichten liegen. Grundvoraussetzung, damit der Vermieter überhaupt einen Hauch einer Chance hat, ist, dass über die handschriftlichen Ergänzungen verhandelt wurde. Eine sogenannte Individualvereinbarung.
      Ich würde Ihnen die Prüfung durch einen Anwalt raten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  10. Hallo Herr Hundt,
    ich hätte ein Frage zum Thema Endrenovierung. Im Dezember 2011 bin ich nach fristgerechter Kündigung aus meiner alten Wohnung ausgezogen.
    Die Wohnung hatte ich im September 2009 bezogen. Im Rahmen des Einzuges wurde eine Wand im Schlafzimmer mit einer Mustertapete aus Vlies tapeziert und im Flur ein Orangener Streifen angemalt.
    Während der Übergabe nach dem erfolgten Auszug bestand der Vermieter darauf, dass sowohl die Vliestapete wieder entfernt wird als auch der orangenfarbige Streifen im Flur wieder entfernt wird, um so die Wohnung im Zustand wie beim Einzug zurück zu versetzen. Dies habe ich verweigert. Auf die Bemerkung des Vermieters hin, dass er dann abwarten würde und wenn der mögliche Nachmieter diese baulichen Veränderungen (so nannte er sie) nicht wünschte würde er sie durch eine Malerfirma entfernen lassen. Diese Kosten hätte ich dann zu tragen. Darauf sagte ich dem Vermieter, sollte es zu diesem Fall kommen, soll er mich bitte vorab informieren, so dass ich die Möglichkeit habe ggf. noch selbst die Änderungen vor zu nehmen. Dies bejahte der Vermieter.
    Im Mietvertrag selber stehen nur die Standardklauseln bezüglich der Renovierung und Schönheitsreparaturen.
    Auf der erhaltenen Abrechnung bezüglich der Kaution über ein halbes Jahr später hat der Vermieter nun 100€ einbehalten für die „Behebung der baulichen Veränderungen“.
    Nun meine Fragen:
    1. Gilt das tapezieren einer Wand mit Mustertapete als bauliche Veränderung?
    2. Gilt das Streichen eines etwa 15cm breiten oragenen Striches auf der gesamten Länge des Flurs als bauliche Veränderung?
    3. Da wir 2 Jahre und 2 Monate in der Wohnung gewohnt haben, sind hier Schönheitsreparaturen durchzuführen?
    4. Hat der Vermieter das Recht, die Kosten für die Renovierung einzubehalten ohne mir eine Rechnung für die Arbeiten vorzulegen?
    5. Hätte sich der Vermieter aufgrund der mündlichen Vereinbarung mich zunächst informieren müssen bevor er die Firma beauftragt?
    Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Tobias M.

    Antworten
    • Hallo Tobias,
      Ihr Vermieter hätte Ihren nach Ihrem Auszug eine Frist von 14 Tage zur Durchführung der Schönheitsreparaturen setzen müssen. Nach Ablauf der Frist kann der Vermieter einen Maler beauftragen, den Sie dann bezahlen müssen. In meinen Augen fallen Ihre Punkte nicht unter bauliche Veränderung. Ich sehe Ihrem Vermieter grundsätzlich aber im Recht – die 100 Euro sind meiner Meinung nach durchaus fair. Nach 2,5 Jahren Mietzeit sind die Schönheitsreparaturen in der Regel noch nicht fällig, aber Sie müssten sich bei wirksamer Klausel finanziell anteilig an den Schönheitsreparaturen beteiligen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  11. Hallo Herr Hundt,
    ich ziehe zum 31. Juli nach 5 Jahren aus meiner Wohnung aus.
    Folgende Fragen entstehen:
    1) Im Mietvertrag steht gar nichts zu Renovierungen beim Auszug. Nur etwas zu gesetzliche Bestimmungen finden Anwendung. Der Vermieter verlangt, dass ich die Wohnung streichen muss. Ist dies zulässig? Was muss ich machen? Er verlangt auch, dass ich den Teppich entferne, weil er Laminat legen will. Muss ich den Teppich entsprechend entfernen? Er sagt ich müsste sonst eine Reinigung zahlen.
    2) Der Vermieter verlangt, dass ich die Wohnung eine Woche früher schon übergebe (23. Juli), damit das Laminat verlegt werden kann. Kann ich meine Miete für diese eine Woche zurückverlangen? Es geht hier um 740 Euro Warmmiete anteilig (=185 Euro)
    Vielen Dank für die Antwort im Voraus.
    Viele Grüße
    Hans Schmitt

    Antworten
    • Hallo Herr Schmitt,
      wenn im Mietvertrag keine Regelungen zu den Schönheitsreparaturen / zur Auszugsrenovierung zu finden sind, ist der Vermieter dafür verantwortlich. Nach BGB ist es die Pflicht des Vermieters die Wohnung instand- und im vertragsgemäßen Zustand zu halten. Das würde bedeuten, Sie müssten die Wohnung besenrein übergeben und nicht renovieren.
      Beim Teppich ist sicherlich ausschlaggebend wer diesen verlegt hat. Ist der Teppich Vermieter-Eigentum, ist dieser auch verantwortlich. Hier finden Sie mehr zum Thema Teppichboden im Mietrecht.
      Sie müssen natürlich nicht vor Mietvertragsende ausziehen, egal ob der Vermieter renovieren möchte. Wenn Sie hingegen bereitwillig früher ausziehen möchten, sollten Sie schriftlich die Rückerstattung der anteiligen Miete vereinbaren.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
        • Hallo Herr Hundt,
          in meinem fFall hat sich jetzt doch noch mal was Neues aufgetan. Anscheint hatte ich einige Auszüge aus dem Mietvertrag nicht vorliegen.
          Folgende Klausel sind im Mietvertrag erwähnt:
          §9
          2. Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter, falls sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen der Fuböden, das Streichen der Innentüren, das Fenster und Außentüren von Innen der Mieträume in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen.
          Bei normaler Abnutzung sind in der Regel die Schönheitsreparaturen, ab Vertragsbeginnn gerechnet,
          – in in Küche, Bad, Duschen alle 3 Jahre, dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die anstriche der Türen, Heizkörper und Heizungsrohre alle vier Jahre durchzuführen.
          – in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
          – in anderen Nebenräumen alle 7 Jahren
          auszuführen.
          Maßgeblich ist jedoch der seit Beginn der Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der letzen seit Begionn des Mietverhältnisses vom Mieter durchgeführten Schönheitsreparaturen angefallenen tatsächliche Renovierungsbedarf.
          Der Mieter hat die Möglichkeit die fehlenden Renovierungsreparaturen sach- und fachgerecht entsprechend dem Fristenplan auszuführen.
          §10 Rückgabe der Mieträume
          1. Bei Beendigung der Mietverhältnisses bzw. dei vorherigem Auszug hat der Mieter dei Mieträume geräumt, in sauberem Zustand und mit allen – auch den von ihm selbst beschaften – Schlüsseln zurückzugeben. Die Mieträume sind in mangelfreiem Zustand unter Berücksichtigung der vertragsmäßigen Schönheitsreparaturen (§9) zurückzugeben. Dabei sind Löcher in Wänden, Decken und Holz handwerksgerechtzu schließen und beschädigte Wandfliesen zu ersetzten.
          2. Die Nach §9 Abs. 2 fälligen Schönheitsreparaturen hat der Mieter spätestens rechtzeitg vor Beendigung des Mietverhätnisses nachzuholen.
          3. Sind bei der Beendingung der Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von §9, Abs 2, so hat der Mieter an den Mieter einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne des §9 Abs 2, umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt. Der zu zahlende Anteil entspricht, soweit nach §9, Abs 2 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen. Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung der Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.
          6. Bei der Wohnungsaufgabe ist eine fachmännische Grundreinigung des vom Vermieter eingebrachten Teppichbodens durchzuführen. Der Mieter kann sich die Grundreinignung des Teppichbodens selbst vorbehalten.
          Welche Arbeiten muss ich jetzt beim Auszug durchführen?
          Vielen Dank für die schnelle Hilfe
          Viele Grüße
          Hans Schmitt

          Antworten
          • Hallo Herr Schmitt,
            ich denke Sie werden die kompletten Schönheitsreparaturen vornehmen müssen. Ich halte die Klauseln für wirksam. Einzig die Teppichreinigung brauchen Sie in meinen Augen nicht übernehmen. Hierzu erfahren Sie hier mehr: Teppichboden im Mietrecht.
            Und durchgebohrte Fliesen (sofern sich die Bohrungen nicht vermeiden lassen haben) brauchen Sie nicht zu ersetzen, das anbringen eines Spielschranks (Bsp.) zählt zum normalen und vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
            Theoretisch brauchen Sie in Nebenräumen nur alle 7 Jahre renovieren. Sie müssten sich dann aber zu 5/7 an der Renovierungskosten des Vermieters beteiligen (5 = 5 Jahre Mietzeit).
            Viele Grüße
            Dennis Hundt

  12. Hallo Herr Hundt,
    wir haben in unserer alten Wohnung einen sehr auffälligen Fliesenspiegel (dunkelblau mit tanzendem Paar) nach Absprache unserem Vermieter mit einer Wandverkleidung versehen. Da in der Küche nicht genug Stechdosen vorhanden waren, wurden auch mit Absprache des Vermieters neue installiert. Die Kosten hatte er übernommen. Natürlich wurden dadurch einige Fliesen beschädigt. Bei Übergabe der Wohnung sollten wir die Wandverkleidung abnehmen und die Wand mit einem neuen, neutralen Fliesenspiegel versehen. Meine Frage wäre: müssen wir fliesen?

    Antworten
    • Hallo Frau Hartmann,
      ich würde sagen, entscheidend ist, was Sie mit Ihrem Vermieter vereinbart haben. Wenn Sie nichts vereinbart haben, sollte der Rückbau der Verkleidung genügen. Wenn Sie die Fliesen beschädigt haben, kann es gut möglich sein, dass Sie die Schäden beseitigen müssen. Das kommt darauf an, wer die Steckdosen angebaut hat und ob die Schäden zwangsläufig entstehen mussten oder zu vermeiden gewesen wäre. In der Summe ein schwieriger Fall.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  13. Hallo Herr Hundt,
    ich bin sehr froh auf diese Seite gestossen zu sein. Nun zu meiner Frage:
    Heute hatte ich meine Wohnungsübergabe. Nachdem mein Vermieter schon im Vorfeld versucht hat unzulässige Dinge wie z.B die Entfernung des Teppichbodens, der bei meinem Einzug schon in der Wohnug lag und der auch mit Sicherheit über 10 Jahre alt ist, auf mich abzuwälzen, würde mich brennend interessieren, wie ich folgende Formulierung in der Anlage zum Mietvertrag im Bezug auf die Renovierungsklausel zu interpretieren habe:
    „Der Mieter zahlt eine Kaution von 450 Euro, die vom Vermieter für anfallende Reparaturen, Schönheitsreparaturen, bzw. für die Endreinigung verrechnet werden kann.
    Falls vom Mieter neu gestrichen wird, ist eine abwaschbare Dispersionsfarbe der Qualität „Meister Polar Weiß“ zu verwenden.
    Festgestellte Schäden, die nicht auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, hat der Mieter auf seine Kosten zu beheben.“
    Hätte ich vielleicht gar nicht streichen müssen und könnte ich mir eventuell die Kosten dafür ersetzen lassen?
    Vielen Dank für die Antwort im Voraus.
    Viele Grüße
    Susanne E.

    Antworten
    • Hallo Susanne,
      ich kann in den Formulierungen gar keine Verpflichtung erkennen, dass Sie die Schönheitsreparaturen übernehmen müssen. Wenn die Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen werden, ist der Vermieter in der Verantwortung. Die Kaution kann in meinen Augen nur für die Schönheitsreparaturen verwendet werden, wenn Sie als Mieterin wirksam zur Ausführung der Auszugsrenovierung / Schönheitsreparaturen verpflichtet worden wären und diese dann nicht oder unzureichend ausgeführt hätten.
      Man muss sich in Ihrem Fall (wie auch in allen anderen Fällen) die gesamte mietvertragliche Vereinbarung ansehen, um eine verbindliche Aussage treffen zu könne. Ggf. sollten Sie den Mietvertrag durch einen Anwalt prüfen lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  14. Hallo Herr Hundt,
    ich betreue eine Klientin, welche demnächst umzieht. Nun gibt es mündliche Forderungen von seiten des Vermieters, dass sie die Wohnung w e i s s gestrichen zu übergeben hat. Im Mietvertrag steht davon nichts. Der Passus bei Rückgabe der Mietsache ist folgender:
    „Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume im sauberen Zustand mit allen Schlüsseln, auch selbst angeschafften, an den Vermieter herauszugeben…“
    Auch steht dort nichts von einer Auszugsrenovierung.
    Die Renovierungsklausel besagt:
    „Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. …umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Außentüren und Fenster von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Streichen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.
    Als angemessene Zeitabstände für Schönheitsreparaturen gelten im Allgemeinen, entsprechend dem Stand der Abnutzung:
    Küche, Bäder, Duschen…
    Wohn-und Schlafräume, Fluren, Dielen und Toiletten…
    andere Nebenräume…“
    Es sind keine Jahresfristen angegeben worden.
    Flur und Wohnzimmer hat sie erst dieses Jahr gestrichen,farbig. Die Kinderzimmer wird sie auf jeden Fall streichen, da es dort notwendig ist.
    Das Mietverhältnis begann am 1.10.09.
    Was kann/ soll ich ihr raten, wie sie auf die Forderung reagieren soll?
    Herzliche Grüße
    Heike L.

    Antworten
    • Hallo Heike,
      grundsätzlich halte ich die Klausel für wirksam. Ohne die Nennung von Fristen bleibt nur die Formulierung „angemessene Zeitabstände“. Auf „weiß“ kann der Vermieter nicht bestehen, die Rechtsprechung spricht von hellen Farbtönen. In der Summe ist Ihr Fall ganz schön verzwickt. Entscheidend ist immer der Grad der Abnutzung der einzelnen Zimmer. Wenn es hart auf hart kommt solchen Sie sich rechtlich beraten lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  15. Hallo Herr Hundt,
    wir wollen demnächst in eine neue Wohnung ziehen.
    Der Vormieter nimmt die Einbauküche mit (sein Eigentum), das Schlafzimmer hat er von seinem Vormieter in einem grellen orangen Ton übernommen. Im Mietvertrag gibt es keine Regelung über Schönheitsreparaturen. Der Vormieter weigert sich also, Küche und Schlafzimmer zu streichen. Aber auch die Vermieterin sieht keine Notwendigkeit die beiden Räume zu streichen, so dass wir das vor dem Einzug selbst erledigen.
    Gibt es eine Möglichkeit, uns das Geld für die teure Spezialfarbe zum Überdecken des orangen Tones von der Vermieterin erstatten zu lassen? Und auf welchem Wege machen wir das am besten?
    Viele Grüße
    A. Zitt

    Antworten
    • Hallo Frau Zitt,
      der Vermieter ist nicht verpflichtet Ihnen eine perfekt renovierte Wohnung zu übergeben. Wenn Sie die Wohnung so anmieten wollen, dann müssen Sie die Kosten für die Malerarbeiten selbst übernehmen oder den Vermieter um eine Beteiligen bitten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  16. Guten Abend Herr Hundt,
    in wir ziehen zum Ende des Jahres aus und in unserem Vertrag steht unter Sonstiges: „Die Wohnung wird renoviert übernommen und bei Auszug renoviert übergeben“. Ist dieser Passus gültig und heißt das wir müssen renovieren?
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Hallo Patrick,
      ich könnte mir vorstellen, dass Sie nicht renovieren müssen. Schauen Sie sich am besten dieses Urteil an: BGH Az VIII ZR 316/06. Der Fall die ähnlich gelagert. Die mietvertragliche Formulierung in BGH Urteil geht auch nicht auf den Zustand der Wohnung ein. Hier wird eine unangemessene Benachteiligung des Mieters angenommen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  17. Hallo Herr Hundt,
    meine Mutter wird demnächst (nach ca. 10 Jahren Wohnzeit) aus der Wohnung ausziehen.
    in den allg. Vertragsbestimmungen steht unter Punkt 1) Rückgabe der Mietsache: Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume in ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben.
    Wie ist der ordnungsgemäße Zustand zu definieren?
    Bei Punkt 2 steht) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Nr. 4 Abs. 2* fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
    * Nr. 4 Abs. 2: Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen
    das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.
    Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen.
    in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
    in Wohn-Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
    in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
    Was ist den jetzt in dem Fall zu tun?
    Ist es ausreichend wenn die Tapeten ab sind? (Es ist keine herkömmliche
    Raufasertapete, deshalb gehen wir von aus das diese ab muss).
    Oder muss die Wohnung tapeziert und gestrichen zurückgegeben werden??
    Viele Grüße
    L. Huber

    Antworten
    • Hallo Herr / Frau Huber,
      ich gehe vorsichtig davon aus, das Ihre Mutter die Wohnung nur besenrein übergeben muss. Die Klausel zu den Schönheitsreparaturen enthält starre Fristen für die Ausführung der Schönheitsreparaturen. Unabhängig vom Zustand muss alle X Jahre renoviert werden. Das benachteiligt den Mieter unangemessen, die gesamte Klausel wird dadurch in meinen Augen unwirksam. Hier gibt es auch entsprechende Rechtsprechung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  18. Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ich wohne in meiner Wohnung seit dem 01.05. 2011 und habe zum 31.10.2012 fristgerecht gekündigt. Nun steht in meinem Vertrag unter § 28 Sonstiges folgendes handschriftlich vermerkt:
    „Der Mieter übernimmt eine ordentliche renoviert Wohnung und hat diese bei Auszug auch wieder so zu übergeben. Die Renovierung der Wände in Raufaser, sowie die Türen und Türzargen haben in der Farbe „weiß“ zu erfolgen. Kacheln und Bodenfliesen dürfen nicht angebohrt werden.“
    Meine Frage: muss ich die Wände streichen? Ausser ein paar Löcher durch kleine Nägel (14 genau in einer 79 mm2 Wohnung) sind die Wände sonst in tiptop Zustand. Ich bekam die Wohnung damals fertig gestrichen.
    Des weiteren: die Türen und Türzargen habe ich in schwarz erhalten und nichts daran geändert. Wie verhält es sich damit, dass ich diese nun in weiß streichen soll?
    Ich bedanke mich herzlichst für ihre Antwort.
    Viele Grüße.
    Klara Wendorff

    Antworten
    • Hallo Klara,
      im Grunde sind die Forderungen: „in weiß“ und „bei Auszug“ (ohne den tatsächlichen Zustand der Wohnung zu beachten) unwirksam. Der Trick ist hier sicherlich, zu versuchen, die Vereinbarung als individuelle Vereinbarung zu verkaufen (dann könnte diese wirksam sein). Nun ist es so, dass eine individuelle Vereinbarung zur Wirksamkeit nicht nur einfach handschriftlich erfolgen muss. Vielmehr muss über diese Vereinbarung / Klauseln zwischen den Vertragsparteien verhandelt worden sein. Ist das nicht der Fall, handelt es sich meiner Meinung nach um eine Formularvereinbarung. in diesem Fall wären die Klauseln unwirksam.
      Im Zweifel gilt wie für alle Kommentare: Sie sollten sich rechtlich beraten lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  19. Hallo Herr Hundt,
    heute war meine Wohnungsübergabe an der ich, aus beruflichen Gründen, nicht persönlich teilnehmen konnte. Meine Mutter war in Vertretung vor Ort. Jetzt habe ich mehrere Probleme:
    1. Ich habe mein Wohnzimmer weiß gemalert, da ich grelle Farben an den Wänden hatte. Nun wurde sichtbar,dass die Tapete an manchen Stellen nicht richtig fest an der Wand ist. Nun will der Vermieter die gesamte Kaution (725€) für eine Malerfirma einziehen. Darf er denn die komplette Kaution einbehalten, obeohl ich nicht davon ausgehe, dass ein Zimmer so viel Geld kostet?
    2. Die neue Mieterin möchte die gesamten Fliesen im Bad rausgerissen haben. Ich habe diese damals von dem Vormieter übernommen. Jetzt sagt meine Vermieterin, dass ich das Übergabeprotokoll (also alle Einbauten) nur mit Vorhalt unterschrieben habe, was nirgends vermerkt ist. Was kann ich da jetzt tun?

    Antworten
    • Hallo Corinna,
      1. Ihr Vermieter muss Ihnen eine Nachfrist für die Behebung der Mängel setzen (gewöhnlich 12 Tage). Erst dann kann er eine Malerfirma beauftragen und natürlich auch nur die tatsächlichen Kosten abrechnen.
      2. Hier verstehe ich leider nicht ganz den Sachverhalt.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  20. Hallo Herr Hundt,
    wir haben 2 Jahre in einem Reihenhaus gewohnt und dann gekündigt. Bei der Vorabnahme 2 Wochen vor Beendigung des Mietverhältnisses wurde uns auf Nachfrage mündlich bestätigt, dass wir die Wohnung sehr gut renoviert hätten, diese sich in einem vertragsgemäßen Zustand befände und keine weiteren Renovierungen vorzunehmen seien. Es wurde zwar ein Protokoll angefertigt, dieses haben wir aber weder gesehen noch unterschrieben. Auf Drängen unserer Nachmieter hat uns unser Vermieter 4 Tage später noch zur Dachrinnenreinigung aufgefordert, was wir auch erledigt haben. Am letzten Tag wurden die Schlüssel übergeben und uns noch einmal mündlich bestätigt, alles sei nun ok. 12 Tage danach teilte uns der Vermieter mit, dass die Wohnung doch nicht im vertragsgemäßen Zustand übergeben wurde und weitere Renovierungs- und Reinigungsarbeiten durchgeführt werden mussten, an deren Kosten wir uns nun beteiligen müssten. Als Beweis wurden Fotos und ein nachträglich geändertes (nicht von uns unterschriebenes) Protokoll vorgelegt. 3 Personen hätten angeblich 3 volle Tage daran gearbeitet.
    Ist die nachträgliche Forderung des Vermieters nicht unzulässig? Er hätte uns doch mindestens unter Setzung einer Frist zur Nachbesserung auffordern müssen.
    Haben wir nun ein Recht auf Rückzahlung der vollständigen Kaution (nach Betriebskostenabrechnung)?
    Vielen Dank für eine Rückmeldung.

    Antworten
    • Hallo Herr Joachim,
      ja, eine Nachfrist wäre der übliche Weg gewesen. Besser wäre es noch, wenn Sie und der Vermieter ein Protokoll erstellt und auch unterschrieben hätten. Dann hätten Sie diese Probleme nicht. Wenn Sie die Kaution nicht voll ausgezahlt bekommen, müssen Sie sich wahrscheinlich rechtlichen Rat einholen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  21. Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir wollen in eine frisch renovierte Wohnung einziehen. Es besteht eine Mindestmietdauer von 24 Monaten. „Das Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten erstmalig zum…gekündigt werden.“
    Ist diese Klausel zulässig?
    Da wir beabsichtigen, bald zu kaufen, wollen wir nicht länger als drei Jahre in der Wohnung bleiben. Müssen wir dann bei Auszug komplett renovieren? Die Formulierung ist sehr schwammig.
    Da wir mit zwei kleinen Kindern einziehen, kann es natürlich zu Verunreinigungen kommen…
    Ich habe ein komisches Gefühl beim Vermieter. Außerdem glaube ich auch, dass die Provision unzulässigerweise berechnet wird. Da der Eigentümer den selben Nachnamen hat wie der Inhaber des Maklerbüros, dessen Angestellte (Ehefrau?) uns die Wohnung vermittelte.
    Hier die Klauseln im Mietvertrag:
    Zustand und Übergabe der Mieträume „Nach eingehender Besichtigung erkennt der Mieter den Zustand der Wohnung als vertragsgemäß an“ Die Wohnung wird frisch renoviert übergeben.“
    Schönheitsreparaturen
    „Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Dies betrifft Schönheitsrep., die während des Mietverhältnisses durch den Gebrauch der Mietsache erforderlich werden. Diese Umfassen insbesondere Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Außentüren und Fenster von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Streichen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände. Der Verpflichtete hat Schönheitsreparaturen fachgerecht vorzunehmen.
    In dieser Klausel steht ein Hinweis auf Punkt 8 im Anhang, der sich aber auf die abzuschließende Haftpflicht bezieht.
    In Punkt 9 steht dann
    „Zwischen den Mietvertragsparteien wird vereinbart, dass bei nicht fachgerechter Durchführung der Schönheitsrep. und bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen der Vermieter entweder auf Kosten des Mieters durchführen lässt oder wahlweise auf Basis des Kostenvoranschlages eines Malers vom Mieter die Kosten als Schadenersatz in Höhe der fachgerechten Dürchführung der Schönheitsreparaturen verlangen kann.
    In der Anlage steht auch noch
    „Die Mietvertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Vermieter berechtigt ist, von der Mietkaution einen angemessenen Betrag für ausstehende Betriebskostenabrechnungen bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzubehalten.“
    Rückgabe der Mietsache
    „Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume (…) in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben.
    Beste Grüße und lieben Dank,
    Angela Beumer

    Antworten
    • Hallo Angela,
      die Vertragsparteien können die Kündigungsfrist für bis zu vier Jahre ausschließen. Auf den ersten Blick sehe ich keine unwirksamen Formulieren und Ihren Schönheitsreparaturklauseln. Im Zweifel sollten Sie den Mietvertrag rechtlich überprüfen lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  22. Hallo Dennis,
    auch ich, auf der Suche nach Antworten, bin auf Deine Seite gestoßen. Nun zu meiner Problematik. Im November 2011 habe ich eine Wohnung bezogen die ich gerade wieder verlassen habe auf Grund mehrerer Vorfälle (Havarie im DG mit Überschwemmung meiner darunter liegender Whg, Keller mehrmals unter Wasser, offene Kabelschächte im Wohnraum die beseitigt werden sollten aber dazu kam es nie, in jedem Zimmer kam es zu Rissen in den Wänden und an allen Fenstern und Türen bröckelt der Putz). Nun erfolgte der erste Versuch einer Übergabe welche aber misslang. Der Vermieter verlangt das ich u.a. die Fensterrahmen von außen reinige da sie witterungsbedingt verschmutzt sind, er will das ich an den verschlossenen Dübellöchern (10 Stück ) Rauputz auftrage da die gesamte Wohnung keine Tapete trägt und das glattgeschmierte an den Löchern auffällt, ebenso soll ich eine strahlend weiße Küche malern da sich dort unsichtbare Fettreste an den Wänden sind. Ich bin zwar im Mieterschutzbund aber ich will bis zum 31ten Dezember nichts mehr mit dieser Whg zu tun haben. Hast Du vielleicht einen Tip oder Rat für mich.
    Mfg Nadine

    Antworten
    • Hallo Nadine,
      ich kann dir leider nicht viel zu deinem Kommentar schreiben. Unabhängig von den Schäden muss die Wohnung natürlich sauber und vertragsgemäß übergeben werden. Wende dich doch am besten an den Mieterschutzbund.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  23. Hallo Herr Hundt,
    ich habe vor meine Wohnung (gemietet seit Februar 2008) zu kündigen. Folgender Passus zur Instandhaltung und Instandsetzung steht in meinem Mietvertrag:
    „Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachmännisch renovierten Zustand zu übergeben und zwar durch Fachkräfte, wenn der Mieter selbst diese nicht fachmännisch durchführen kann. Es sind sämtliche Wände und Decken mit wasch- oder scheuerbeständiger Dispersionsfarbe frisch zu streichen. Wenn die Wände tapeziert sind (Anmerkung: das sind sie), so sind diese neu mit Raufaser zu tapezieren und mit Dispersionsfarbe zu streichen. Die Türen, Fenster, Heizkörper, Rohre sind frisch zu streichen und alle noch vorhandenen Schäden, auch an den Fußböden und Kacheln zu beheben.“
    Ist dies eine wirksame Renovierungsklausel? Mir scheinen die geforderten Arbeiten nach einer Mietzeit von 4 Jahren doch sehr umfangreich.
    Vielen Dank vorab für Ihre Einschätzung.
    MfG Ina

    Antworten
  24. Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir würden gerne wissen, ob wir Renovierungsmaßnahmen durchführen müssen oder nicht.
    Beginn des Mietvertrages war am 01.04.2011 und haben nun zum 31.03.2013 unsere Wohnung gekündigt (Somit weniger als 3 Jahre). Im Mietvertrag steht folgende Klausel_
    „§11 Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen […] Der Vermieter kann die nach Maßgabe des nachstehenden Fristenplanes üblicherweise fälligen Schönheitsreparaturen bereits während der Laufzeit des Vertrages fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Grad der Abnutzung […]Als angemessene Zeitabstände gelten im Allgemeinen: Wand-und Deckenanstriche in Küche, Bädern und Duschen alle 5 Jahre, Wohn-Schlafzimmer […]7 Jahre in anderen Räumen alle 10 Jahre […]Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristplan entweder ab Einzug des Mieters […], noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter anteilige Renovierungskosten trägt, die sich wie folgt berechnet: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahl der Mieter 10 % der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 20 % […] “
    Da wir nicht länger als 2 Jahre im Mietverhältnis standen müssten wir 10 % tragen oder? Und wenn ja, von welcher Summe? Da wir nur kurze Zeit Mieter waren müssen wir dann überhaupt streichen. Wir haben beim Einzug alle Räume außer der Küche und Bad gestrichen.
    Noch eine zweite Frage: Wir haben in zwei Räumen einen alten duch einen neuen Teppich ersetzt. Zum Rechnungsbetrag hat der Vermieter eine Zuzahlung geleistet. Können wir das Geld verlangen, wenn der Teppich in der Wohnung bleibt oder umgekehrt, kann der Vermieter von uns Geld verlangen, wenn wir den Teppich mitnehmen. Wir würden die Zwei Teppiche gerne da lassen.
    Wir hoffen, dass wir unsere Sachlage ausreichend formuliert haben und bedanken uns im voraus für Ihe Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Familie Limmer

    Antworten
    • Hallo Sandra,
      wenn Sie nicht selbst renovieren wollen, gehe ich davon aus, dass Sie sich mit 10% an den (fiktiven) Kosten eines Malers beteiligen müssen. Zum Teppich kann ich leider nicht viel sagen, hier müssen Sie einen Kompromiss herbeiführen und mit dem Vermieter sprechen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Sehr geehrter Herr Hundt,
        vielen Dank für die rasche Antwort. Wir wünschen Ihnen und Allen in diesem Forum alles Gute für das neue Jahr.
        herzliche Grüße
        Familie Limmer

        Antworten
  25. Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ich habe meine Wohnung zum 31.01.2013 gekündigt. Meine Frage an Sie ist folgende:
    Hat der Nachmieter das Recht, in meiner Wohnung zu Renovieren ohne sich zuvor mit mir zu verständigen? Da ich nun in einer anderen Stadt lebe ist es mir nicht möglich jederzeit nach der Wohnung zu schauen. Jedoch stehen meine gesamten Möbel in der Wohnung und haben nun den Geruch der Farbe angenommen, da es nicht für nötig gehalten wurde mal zu lüften. Ich habe meinem Vermieter jediglich gewährt die Wohnung besichtigen zu lassen. Keinesfalls aber meine Möbel umzuräumen um renovieren zu können. Ich sehe das als Vertrauensbruch und Vertragswidrig mir gegenüber, da ich immerhin noch die volle Miete inkl. Nebenkosten zahlen muss. Kann ich etwas dagegen tun und wenn ja, was?
    Ich bedanke mich schonmal im voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    M. Blindow

    Antworten
    • Hallo Herr Blindow,
      ich würde sagen es kommt darauf an, was Sie mit dem Nachmieter vereinbart haben. Wenn ein Schaden entstanden ist, sollten Sie rechtlich gegen den Nachmieter vorgehen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  26. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich bräuchte mal Ihr Fachwissen zu Folgendem:
    Meine Mutter ist 1989 kurz nach Ihrer Heirat zu Ihrem Mann in dessen Wohnung gezogen die er 1984 gemietet hatte! Vertragspartner mit der Wohnungsgenossenschaft ist nur er gewesen, jedoch haben beide bis jetzt gemeinsam in dieser Wohnung gewohnt. Mein Stiefvater ist am 01.12.12 verstorben und wir haben meine Mutter angehalten die Wohnung zu kündigen um zu uns zu ziehen. Bei der gestrigen Vorabnahme, wurde ihr eine Liste mit diversen Mängeln ausgehändigt die finanziell nicht ganz unerheblich sind! Leider muss ich dazu sagen, dass mein Stiefvater die Wohnung seit 1989 nie mehr renoviert hat. Einen Mietvertrag kann meine 74 jährige Mutter nicht finden, so das ich keinen Einblick habe ob Sie verpflichtet ist diese Renovierungsarbeiten vorzunehmen. Meine Frage ist nun, ist Sie überhaupt dazu verpflichtet wenn Sie nicht im Mietvertrag steht? Sie selber verfügt nur über eine sehr kleine Rente und es gibt auch kein Erbe!
    Mit freundlichen Grüßen
    Stefanie

    Antworten
  27. Guten Abend! Wir ziehen nach nur knapp zwei Jahren aus unserer Mietwohnung wieder aus. Die Wohnung war frisch renoviert, als wir eingezogen sind, und wir haben sie sehr pfleglich behandelt (keine Farben an den Wänden, Nichtraucher etc.).
    Bezüglich des Zustands der Wohnung und Schönheitsreparaturen finden sich in unserem Mietvertrag folgende Bemerkungen:
    „Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen zu tragen“ und „Hinsichtlich des Zustands der Mietsache werden folgende Feststellungen getroffen: ‘Die Wohnung befindet sich in einem frisch renovierten Zustand und ist so auch wieder dem Vermieter bei Mietende zu übergeben’“.
    Nun meine Frage: Was genau müssen wir vor dem Auszug tun? Renovieren müssen wir doch nach 2 Jahren sicher noch nicht? Reicht es aus, Dübellöcher zu verschließen? Müssen diese auch überstrichen werden? Wie verhält es sich mit gebrauchsbedingten Verfärbungen der Wand, zum Beispiel um Lichtschalter? Müssen wir diese überstreichen? Wie sieht es mit leichtem Schimmel in der Dusche des (innenliegenden Bads) aus, der vorher bereits ansatzweise vorhanden war und sich verstärkt hat?
    Vielen herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

    Antworten
    • Hallo Geli,
      möglicherweise sind die Klauseln in Ihrem Mietvertrag unwirksam, sodass Sie die Wohnung nur besenrein übergeben müssen. Das sollten Sie prüfen lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  28. Hallo,
    ich bin nach eineinhalb Jahren aus meiner Mietwohnung wieder ausgezogen. Jetzt hat mir der Vermieter von meiner Kaution 450€ abgezogen mit der Angabe, es handelt sich um Schönheitsreparaturen. Vorher aber hat er mir beim Auszug ein Abnahmeprotokoll hinterlassen, auf dem die Wohnung als o.k. bezeichnet wurde. Muss ich jetzt die 450€ bezahlen?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    Antworten
    • Hallo Hermann,
      ich würde mich mit Nachdruck auf den mangelfreien Zustand der Wohnung verweisen (Abnahmeprotokoll). Im Zweifel brauchen Sie rechtliche Unterstützung um die Kaution zurück zu bekommen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  29. Sehr geehrter Herr Hundt,
    habe von meinem Vermieter eine Mietkündigung aufgrund von Eigenbedarf erhalten. In dieser wurde vereinbart, dass Malerarbeiten nur durch eine Fachkraft gemacht werden könne. Fachkraft kann von mir selbst gewählt werden, ansonsten kümmert sich der Vermieter darum. Im Mietvertrag wurde nur auf Renovierung (Malerarbeiten) hingewiesen. Kein Wort also über hinzuziehen einer Fachkraft.
    Nun habe ich auf eigenen Wunsch mündlich mit dem Vermieter vereinbart, bereits zum 31. Mai auszuziehen. Er hat dies bejaht. Habe hierfür auch einen Zeuge.
    In meinem Freundeskreis habe ich eine Fachkraft, mit der ich ausgemacht habe, meine Wohnung weiß zu streichen. Bin weiß eingezogen und bin darauf ausgegangen, weiß auszuziehen. Nun äußerte die Vermieterin den Wunsch, dass Sie die Wände farbig gestrichen haben möchte. Sie käme auch für die Mehrkosten der Farbe auf. Leider ist das laut meiner Malerin nicht nur ein reiner Kostenaspekt, sondern auch ein zeitlicher Mehraufwand, der nicht wie vereinbart an einem Tag erledigt sei.
    Die Vermieterin möchte nun von ihrer Freundin (Malermeisterin) die Wohnung begutachten lassen, um zu sehen, ob die Raufasertapete überhaupt noch zu bestreichen sei, da diese laut ihrer Freundin, nur 3-4 Mal bestrichen werden könne.
    Tapezierarbeiten habe ich ihr gegenüber geäußert, werde ich nicht durchführen.
    Frage: Wie verbleibe ich mit der Vermieterin, falls diese auf farbigen Anstrich bestehen bleibt.
    Die Küchenfliesen haben Macken. Zudem sind die Fliesen an der Haustüre durch kalte Witterungen gesprungen. Hier ist noch anzumerken, dass ich bereits zwölf Jahre in der Wohnung wohne.
    Frage: Zählt das nicht zur allgemeinen Abnutzung? Falls nicht, was zählt dann zur allgemeinen Abnutzung? Falls Schäden ausgebessert werden müssten, geht das auch auf meine Hausratversicherung?
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
    Beste Grüße

    Antworten
    • Hallo Paul,
      in der Summe sehr viele Fragen, die man nicht in kurzer Zeit beantworten kann. Ich würde erst einmal die Renovierungsklausel auf Wirksamkeit prüfen (lassen). Wenn die Klausel wirksam ist, dann würde ich an Ihrer Stelle auch nur die Arbeiten ausführen, die im Mietvertrag vereinbart wurden. Im Übrigen kann es durchaus sein, das die ganze Klausel unwirksam ist, wenn die Farbe „weiß“ gefordert ist.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  30. Hallo Herr Hundt,
    mein Mann und ich sind sehr verzweifelt und Ratlos.
    Wir sind am 01.07.2012 in eine Wohnung gezogen die nicht renoviert und gepflegt war. Erst beim Einzug hatten wir gesehen das an jeden Fenster Schimmel zusehen war. Am schlimmsten war die Holzbalkontür und die 2 Fenster aus Holz)
    An jede Wand war eine andere Farbe von Gelb bis Lila. Wir hatten alle Wände auf eigene Kosten weiß gestrichen. Das Laminat war sehr schlecht verlegt und extrem dreckig so das man es auch nicht mehr sauber bekam. In jeder ritze an der Wand war 2cm Silikon reingespritzt worden.(Davon ab das unter den Laminat noch alter Teppich lag) Die Küche war extrem dreckig und die Bodenfliesen waren zum Teil alle gebrochen. Da der Vermieter in der Küche neuen Strom verlegt hatte, mussten wir selbst die alten dreckigen Tapeten entfernen und Neu Tapezieren ( Auf unsere Kosten). SElbst das Laminat im Flurbereich und Kinderzimmer haben wir selbst verlegen müssen. ( Das Laminat im Kinderzimmer wurde auf unsere Kosten verlegt). Die Wohnung war so extrem dreckig das ich mit meiner Mutter 3 Tage Putzen musste, da die Vormieter es nicht gemacht hatten. Im Übergabeprotokoll vließen wir dann vermerken das die Holzbalkontür sowie die 2 Holzfenster noch im Jahr 2012 ausgewechselt werden. Auch das die Küche sich im Rohbau befand wo wir einzogen da die Handwerker erst später zeit hatten um diese zu fliesen und die Elektrik zu machen. so waren wir zu Mietbeginn 2 Wochen ohne Küche. Auch das wir einen neuen Keller zugeteilt bekommen da der jetzige verschimmel war (er Stank und hatte Salzaufblühungen und feuchte Wände) So bekamen wir einen neuen Keller. Auch die BAdewanne war sehr schmutzig und total aufgeraut.
    Da uns im Oktober aufgefallen war das die Wohnung Feucht und nach Schimmel roch und dabei im Esszimmer noch die Tapete mit Putz sich löste, schrieben wir den Vermieter an. Genau in diesen zeitpunkt kündigten wir die Wohnung zum 31.01.2013.
    Der Vermieter sagte uns am Telefon das die neuen Mieter das Zimmer neu tapezieren müssten.
    Als der Stiefvater von meinen Mann und einen Kollegen bei der Wohnungsübergabe noch ein paar Gegenstände rausgeholt hatten, Übergab mein Mann den Vermieter mit Protokoll die Wohnung. Der Vermieter ging nicht durch die Räume schaute sich auch nichts an, wollte auch nicht unterschreiben, sondern nahm die Schlüssel und lief ohne einen Ton aus dem Haus und fuhr weg. Dies alles konnte auch der Stiefvater von meinen Mann bezeugen.
    Weil wir 600km weit weg gezogen sind konnten wir auch nicht mehr so schnell nach haken.
    1 Monat später meldeten sich die Nachmieter und beschimpften uns wie wir die Wohnung hinterlassen haben. Da waren ja noch ein paar Katzenhaare auf dem Boden (Reinigung wollen die uns in Rechnung stellen) und das Wandtattoo war von der Wand auch nicht richtig abgemacht worden! Und auch die Küche sollten wir neu tapezieren obwohl wir selbst beim Einzug auf eigene Kosten die Küche tapeziert hatten. Wohlgemerkt wir sind in einer unrenovierten Wohnung gezogen und die Nachmieter wollen eine komplett renovierte! (Wir haben auch vorher wo die Nachmieter sich die Wohnung angeschaut haben gesagt das man in der Küche neu tapezieren müsste, da wenn wir unsere Nischenrückwände abmachen ein bisschen Tapete beschädigt werden könnte!
    Nach der Aufforderung nach 2 Monaten unsere Kaution zurück zuzahlen (schriftlich mit Einschreiben Rückschein) meldetet sich der Vermieter immer noch nicht.
    Als wir dann nach 3 Monaten ihn anriefen, meinte er das er ein Teil der Kaution zurück behält, da in den alten Keller, den wir gar nicht benutzt haben 2 Farbeimer leer rumstanden. Und weil das ihn arbeit gemacht hat diese rauszubringen will er ein teil der Kaution behalten. Auch wären angeblich noch andere schäden in der Wohnung wo er die Kaution einbehalten will! Er würde uns nochmal ein Schreiben schicken wo alles drauf steht!
    Bis heute warten wir auf unsere Kaution und auf seinen Brief.
    Es sind jetzt schon 5 Monate vergangen.
    Wir können reinen Gewissen sagen das wir die Wohnung Ordnungsgemäss verlassen ahben. Wir wollten auf jedenfall ein Übergabeprotokoll machen um uns abzusichern, nur leider hat er es nicht unterschrieben und hat sich noch nichtmal die Wohnung angeschaut! Was sollen wir jetzt machen.
    Er kann doch jetzt nicht irgendwelche Schäden geltend machen die gar nicht vorhanden waren oder die vielleicht vom nachmieter stammen. Wir haben die Wohnung beim Umzug renoviert zum teil hat auch der Vermieter mit unserer Hilfe was gemacht. Beim Einzug haben wir auch Fotos von der Wohnung gemacht. Da die Wohnung beim Einzug wie eine Messi-Wohnung aussah.
    Kurz zum Vermieter: Es ist älterer Mann der wie ein Sparfuchs ist. Wenn man mit ihn reden wollte hatte er sich am Telefon verleugnen lassen oder ist persönlich weg gerannt. Er ließ von anfang an nicht mit sich reden! Er ist beim Mieterbund ein bunter Hund und es ist bekannt das er mehrmals angezeigt worden war wegen solche Mietssachen. (Das alles wussten wir beim einzug noch nicht)
    Was sollen wir machen?
    Wir brauchen dringend Hilfe.
    Nun ziehen wir wieder um da diese Wohnung wo wir jetzt wohnen schwer Hellhörig ist 🙁
    Bitte geben Sie mir einen Rat.
    Liebe Grüße
    Katja

    Antworten
  31. Guten Tag,
    wir sind aus unserer vorherigen Wohnung nach 1,5 Jahren ausgezogen. Mit dem Nachmieter wurde vereinbart, dass der Nachmieter Velux-Rollos übernimmt. Kurzfristig wurde seitens des Vermieters das Vertragsverhältnis mit dem angedachten Nachmieter aufgelöst und damit auch unsere Abmachung nichtig.
    Wir sind nun vom Vermieter dazu aufgefordert worden unsere Gegenstände aus der Wohnung zu entfernen. Die Gegenstände wurden wiederrum von uns vom Vormieter übernommen. Bei der Anbringung der Velux-Rollos hat der Vormieter offensichtlich Bohrungen in den Holzfenstern orgenommen. Der Vermieter droht uns nun an, diese Löcher von einer Firma verschließen zu lassen.
    1.) Sind wir zur Beseitigung der Löcher verpflichtet, da sie vom Vormieter stammen und uns nicht bekannt ist, ob zwischen Vormieter und Nachmieter eine Abmachung bezüglich der Anbringung der Rollos bestand?
    2.) Können wir die Bohrlöcher nicht eigenständig verschließen? Dazu gibt es sog. Holzkitts und verschiedene Möglichkeiten.

    Antworten
  32. Hallo,
    ich bin zum 31.08.2014 aus meiner Wohnung ausgezogen.
    In der Mietzeit gab es dann einen Vermieterwechsel. Mein Vermieter gab die Wohnung an seine Tochter über. Die Einzugsübergabe fand aber noch mit dem alten Vermieter statt.
    Zum Einzug gab es schon mehrere ältere Mängel in der Wohnung, die noch von den Vormietern waren und vor meinem Einzug nicht repariert oder ersetzt worden waren.
    Die Auszugsübergabe wurde nur von der Tochter, bzw. von der neuen Vermieterin durchgeführt. Es wurde ein Protokoll angefertigt, indem ettliche diser alten Mängel festgestellt worden sind, die ja aber noch von meinem Vormieter waren.
    Im Protokoll gab meine Vermieterin mir nur drei Mängel zur Beseitigung an, die ich auch vornahm. Jetzt bekam ich ein Schreiben, worin sie mir mitteilte, das sie alle auch die alten Mängel in der Wohnung, von meiner Kaution abziehe! Ist das rechtens?
    Vorallem, setzt sie die Preise selbst an, z.B. Klebereste am Türrahmen entfernen = 10,-€.
    Klebereste von Klebehaken im Bad entfernen = 20€
    Im Protokoll wurden ja von meiner Seite nur drei Mängel bestätigt. Von diesem Protokoll habe ich auch eine Kopie.
    Mit freundlichen Grüßen
    Melanie

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    • Hallo Melanie,
      danke für Ihren Kommentar. Ich denken man muss den Mietvertrag und die (beiden) Protokolle sehen und genau studieren, um hier einen Tipp abgeben zu können.
      Ohne die Unterlagen zu prüfen, wird Ihnen niemand wirklich weiterhelfen können.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  33. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich wäre sehr dankbar für die Beantwortung der folgenden Frage:
    Eine Familie zog in ein unrenoviertes und nicht frisch gestrichenes Haus mit erheblichen Gebrauchsspuren an den Wänden ein. Im MV stand unter: Vom Mieter bei Einzug durchzuführende Arbeiten: Malerarbeiten.
    Die Familie zieht ein und schliesst sämtliche Dübellöcher und streicht an den Stellen/in den Zimmern, wo die Abnutzungsspuren besonders stark sind.
    Bei Auszug nach drei Jahren verlangt der Vermieter, dass sich die Familie anteilig an dem von ihm genannten Malerkosten von 7000,00 € beteiligt (1200,00) und zieht dieses Geld trotz Widerspruch von Seiten der Mieter einfach von der versehentlch einmal zu viel überwiesenen Miete ab.
    Der Vermieter reagiert auf die Aufforderung, dem Mieter eine Rechnung über die 7000,00 € Malerarbeiten vorzulegen, gar nicht.
    Hat der Vermieter sich hier rechtlich korrekt verhalten?
    Vielen Dank im Voraus!

    Antworten
    • Guten Tag Annette,
      ich kann hier die Einzelheiten nicht bewerten. Ich möchte Ihnen mit einem Link weiterhelfen, den ich Ihnen per E-Mail zusenden werde.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  34. Sehr geehrter Herr Hundt,
    in meinem Mietvertrag steht unter
    Sonstige Vereinbarungen

    5. Weitere Vereinbarungen
    a) Bei Auszug sind auf Verlangen des Vermieters die Tapeten zu entfernen oder neu zu streichen.
    Wie ist dies zu bewerten? Kann der Vermieter hier Pauschal Verlangen oder gibt es hierfür Regeln?
    Zusätzlich ist später folgende Klausel aufgeführt:
    § 13 Schönheitsreparaturen bei Auszug.
    War die Wohnung bei Einzug vom Vermieter teilweise neu renoviert, so ist der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die Kosten der Schönheitsreparaturen für die Teile, die bei Beginn des Mietverhältnisses neu renoviert waren, aufgrund eines Vorschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach Maßgabe des § 12 Teil A Ziff. 2 zu bezahlen.
    Ist dies Klausel wirksam („teilweise neu renoviert“ trifft zu!)?
    Mit freundlichem Gruß
    Michael

    Antworten
  35. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe folgendes Anliegen. Ich ziehe zum 19.03 aus meiner jetzigen Wohnung aus, eingezogen bin ich im Dezember 2011.
    Vor dem Einzug habe ich die Wohnung nur Besenrein und selbst renoviert inklusive Tapeten entfernen und Boden behandeln und einer Reinigung. Das Geld für das notwendige Material habe ich von der Wohnungsgenossenschafft bekommen.
    Nun sollte ich laut Genossenschaft die Wohnung :
    1. Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind die gemäß § 1 Abs. 3 überlassenen Räume in ordnungsgemäßen beräumten und renovierten Zustand zu übergeben.
    Dies habe ich auch getan, die Wände Weiß gestrichen sowie auch Heizkörper, Küche und Türen.
    Das Problem ist nun das sich die Wohnungsgenossenschaft anscheinend nicht mit dem Zustand der Wände zufrieden gibt. Die Wände sind damals nicht renoviert gewesen ich gehe davon aus das diese noch im Grundbauzustand gewesen sind bzw wenn ich nun die Tapeten wechsel kommt mir der Putz von der Wand entgegen, jedenfalls ist das meine Befürchtung. Wie dem auch sei ist die Wohnung jetzt in einem deutlich besseren Zustand als bei Einzug und mir wurde damals pauschal 150 für die Renovierung der Wände bei einer 25 Quadratmeter Wohnung gewährt. Nun meinte mein Vermieter das die Kosten wenn sie diese Arbeiten selber durchführen weit über 200 Euro liegen und sie nicht sicher sind ob meine Anteile (900 Euro) abdecken. Also das trifft mich mit Unverständnis ich habe eine alte ungereinigte und unsanierte Wohnung übernommen diese renoviert und soll nun für die komplette Renovierung aufkommen?
    Ist denn diese Vertragsklausel (1) überhaupt zulässig
    2. Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel nach Ablauf folgender Zeiten auszuführen…–> ich denke diese Klausel ist durchaus wirksam deshalb weiß ich nicht ob diese auch bei dem Auszug gilt.
    Ich würde mich über einen Rat freuen
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
  36. Guten Abend sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe folgende Frage an Sie: ich habe beim Einzug in die Räume, die als Praxis genutzt wurden, auf Kosten des Vermieters die Wände farbig streichen lassen. Beim Auszug war im Mietvertrag geregelt, dass die Wände FACHGERECHT weiß zu malern sind. Nun habe ich das Problem, dass der Vermieter auf der Ausführung der Arbeiten durch eine Malerfirma besteht. Ich hingegen habe ein deutlich günstigeres Angebot einer Firma für Innenausbau erhalten, die für mich schon andere Malerarbeiten erledigt hat. Konkret also: bedeutet FACHGERECHT, dass nur eine Malerfirma die Wände weißen darf oder darf es auch eine andere Firma, die sich mit dem Innenausbau beschäftigt, durchführen?
    Viele Grüße
    C.

    Antworten
    • Hallo Conni,
      fachgerecht bedeutet, dass auch Sie die Arbeiten ausführen dürfen, allerdings in entsprechender Qualität.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  37. Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir wohnen seit Juli 2013 in unserer Wohnung. Bei der Übergabe am 30.06.2013, stellte sich heraus, dass die Vormieter nicht renoviert hatten.
    Da die Zeit drängte (14 Tage bis zum Umzug aus 560km), übernahmen wir die Wohnung gegen Zahlung von 650,-€ als fachhandwerkergerecht renoviert.
    Im Mietvertrag vom 29.04.2013 ( Formular Haus&Grund Rheinland Verlag) , steht unter § 29 Folgendes:
    Die Wohnung wird fachhandwerkergerecht renoviert übergeben und muß bei Auszug ebenso zurückgegeben werden.(Verzicht auf Fristen für Schönheitsreparaturen)
    Im Übergabeprotokoll wurde festgehalten:
    Die Wohnung wird gegen Zahlung von 650,-€ als fachhandwerkergerecht renoviert akzeptiert.
    Die Heizkörper müssen bei Auszug nicht gestrichen werden.
    Die Wohnung wurde im Juli 2013 durch einen Maler renoviert. Weiß und einige Wände leicht abgetönt Farbe Latte Macchiato.
    Müssen wir jetzt beim Auszug alles schon wieder streichen? Oder reicht es z.B die Dübellöcher zu verspachteln und zu streichen und die Wand über dem Herd, also nur die „schmutzigen Wände ?
    Vielen Dank im voraus
    Mit freundlichen Grüßen
    Gitte

    Antworten
  38. Hallo herr Hundt,
    muß ich vom Fenster kleine weiße Haken zum befestigen von Gardinenstangen entfernen wenn diese schon dran waren. Die Hausverwaltung meint da sie beim Einzug damals noch nicht da war und die vorherige das nicht dokumentiert hat müsste ich sie jetzt entfernen.

    Antworten
  39. Hallo,
    wir ziehen Ende des Monats nach genau 1 Jahr aus einem gemieteten 1-Familienhaus wieder aus. Zur Renovierung hätte ich jetzt 1 Frage. Der Vermieter hatte im ganzen Hausgang so eine gemusterte Vliestapete, immer im Wechsel weiß –grau …Dort haben wir zum Beispiel für Kleiderhaken Dübellöcher gemacht. Reicht es einfach aus diese mit Silikon zu füllen oder wie müssen wir das ganze handhaben?

    Antworten
  40. Hallo,
    meine Mutter zieht nach über 40 Jahren aus ihrer Wohnung aus. Im Mietvertrag ist eine unwirksame Klausel für die Renovierung. Der Vermieter hat nun geschrieben das wir die Tapeten alle abreißen müssen, da dies selbstdurchgeführte Veränderungen an der Mietsache sind, die bei Auzug fachgerecht zu beheben sind. Ist das richtig?

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