Extras kosten auch extra. Daher meint mancher Mieter, er brauche als Erdgeschossmieter oder aus sonstigen Gründen keine anteiligen Nebenkosten für den Aufzug bzw. Fahrstuhl zu zahlen, obwohl er nach dem Mietvertrag dazu verpflichtet ist. Ein Mythos der sich schon viele Jahre beständig bei Mietern und zum Teil auch bei Eigentümern hält.
Dieser Artikel klärt den Irrtum auf, das Mieter aus dem Erdgeschoss keine Kosten für den Aufzug tragen müssen. Der Artikel ist Teil der 20-teiligen Serie „Mietrecht: Die 20 größten Irrtümer und Mythen„.

BGH: Mieter aus dem Erdgeschoss müssen sich an den Aufzugskosten beteiligen

Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), hat klargestellt, dass Erdgeschossbewohner sich an den Nebenkosten für den Aufzug bzw. Fahrstuhl beteiligen müssen. Das gelte sogar dann, wenn mit dem Aufzug weder der Dachboden noch der Keller erreichbar sei. Darin läge auch keine unangemessene Benachteiligung der Mieter des Erdgeschosses (BGH, Urteil vom 20.09.2006, Az.: VIII ZR 103/06). Das gilt aber nur, wenn der Mieter mit dem Aufzug auch seine Wohnung erreichen kann. Ist das nicht der Fall, muss er auch nicht zahlen (BHG, Urteil vom 08.04.2009, Az.: VIII ZR 128/08).

Der Mietvertrag ist entscheidend
Die Mietvertragsparteien können nach § 556 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vereinbaren, dass der Mieter die Nebenkosten (Betriebskosten) auch für den Aufzug bzw. Fahrstuhl trägt. Diese Vereinbarung ist ebenso in einem sogenannten Formularmietvertrag wirksam. Besteht eine solche Vereinbarung, muss auch der Erdgeschossbewohner für den Aufzug zahlen, sofern er damit seine Wohnung erreichen kann. Darüber hinaus gilt, dass eine Differenzierung der Aufzugkosten nach einzelnen Etagen unzulässig ist.

Der nächste Zankapfel: Welchen Aufzugskosten umgelegt werden dürfen

Gestritten wird beim Thema Aufzug ebenso häufig darüber, welche Kosten der Vermieter für den Aufzug bzw. Fahrstuhl auf den Mieter umlegen kann. Dazu gehören nach § 2 Abs. 7 Betriebskostenverordnung (BetrKV) die Kosten für

  • den Stromverbrauch,
  • die Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege
  • die Inspektion und Reinigung.

An den Reparatur- und Instandhaltungskosten darf der Mieter dagegen nicht beteiligt werden.
Problematisch wird es, wenn der Vermieter mit einer Fachfirma einen Wartungsvertrag abgeschlossen hat, der eine Pauschale für Reparaturen und Entstörungen beinhaltet. Hier muss der Vermieter die Reparatur- und Instandhaltungskosten herausrechnen. Diesen heraus zu rechnenden, nicht umlagefähigen Anteil beziffern die Gerichte mit knapp 40 bis 50 % der Gesamtkosten (Landgericht (LG) Duisburg, Urteil vom 02.03.2004, Az.: 13 S 265/03; LG Hamburg, Urteil vom 27.06.2000, Az.: 316 S 15/00).
Der Vermieter darf also keine Reparatur- und Instandhaltungskosten für den Aufzug bzw. Fahrstuhl auf die Mieter umlegen. Wurde ein Wartungsvertrag mit einer Reparaturkostenpauschale abgeschlossen, sind nach Abzug der heraus zu rechnenden Pauschale höchstens 50 bis 60 % der Gesamtkosten umlagefähig. Dabei muss der ausgerechnete oder geschätzte nicht umlagefähige Anteil in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen werden (LG Berlin, Urteil vom 22.09.2006, Az.: 64 S 198/06).


Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

Schreibe einen Kommentar

Weitere Infos

Archiv