Unter einer Aufrechnung ist das Verrechnen der jeweiligen Schuldsummen zweier Parteien zu verstehen. Dieses Recht ist BGB § 387 ff nachzulesen und hat generelle Gültigkeit.
Eine Aufrechnung ist Beispiel der Fall, wenn der Mieter dem Vermieter noch Miete vom Mieter zu erhalten hat, dieser jedoch noch auf eine Zahlung durch eine Schadensregulierung wartet.
Hier würden die beiden Summen gegeneinander aufgerechnet werden und die danach übrig bleibende Differenz an die jeweilige Partei ausgezahlt. Ein vertraglich festgelegtes Aufrechnungsverbot schließt das Recht der Aufrechnung aus.

Ein Aufrechnungsverbot im Mietrecht

Eine gegenseitige Aufrechnung ist ein generelles Recht, welches sich nicht nur auf das Mietrecht bezieht. Ein Aufrechnungsverbot unterbindet dieses Recht. Ein solcher Ausschluss einer Aufrechnung kann vertraglich zwischen den Parteien geregelt werden. In den § 392, 393 und 394 BGB sind gesetzliche Aufrechnungsverbote festgelegt, die unabhängig einer vertraglichen Vereinbarung Gültigkeit haben.


Auch im Mietrecht sind Ausschlussklauseln, welche eine Aufrechnung untersagen, vorzufinden und sind in vielen Formularmietverträgen vorhanden. Jedoch ist ein generelles Aufrechnungsverbot in einem Wohnmietvertrag nicht wirksam. Dieses ist im § 556b BGB, der die Fälligkeit der Miete, das Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrecht regelt, nachzulesen und für den Vermieter verbindlich.

Pflichten des Mieters vor einer Aufrechnung und Beschränkungen bei der Aufrechnung

Auch wenn das grundsätzliche Recht einer Aufrechnung innerhalb des Mietrechts gegeben ist, so ist der Mieter nicht ohne Weiteres dazu berechtigt, einen Teil der Mieter einzubehalten. Der Mieter ist dazu verpflichtet, dem Vermieter rechtzeitig und schriftlich über seine Absicht zu informieren.


Eine wichtige Beschränkung bei der Aufrechnung gilt im Hinblick auf eine hinterlassene Kaution. Ist eine Kaution hinterlegt worden und möchte der Mieter diese nun mit einer noch zu zahlenden Miete verrechen ist dieses nicht zulässig. Die Kaution ist als Sicherheit für die Einhaltung vertraglicher Pflichten des Mieters anzusehen. In einem solchen Fall hat ein Aufrechnungsverbot auch in einem Wohnmietvertrag Gültigkeit.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

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