Das Leisten einer Abstandszahlung bei Bezug einer neuen Mietwohnung erfolgt üblicherweise dann, wenn der Vormieter einen Teil des in der Mietwohnung vorhandenen Inventars dem neuen Mieter überlassen möchte. Hierbei handelt es sich üblicherweise um fest verbaute Inventargegenstände von höherem Wert, deren Entfernen aus der Mietwohnung mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist. Jedoch ist es durchaus auch möglich, dass eine Abstandszahlung für die Übernahme von einzelnen Möbelstücken vereinbart wird.
Das Zahlen eines Abstandes, der innerhalb des Mietrechts als Ablöse bezeichnet wird, ist eine rein freiwillige Leistung und kann wahlweise mit dem Vermieter oder auch dem Nachmieter vereinbart werden. Nach Zahlung des Abstandes beziehungsweise der Ablöse geht das Inventar in das Eigentum des neuen Mieters oder des Vermieters über.
Lehnen neuer Mieter beziehungsweise Vermieter eine gewünschte Abstandszahlung ab, so bleibt das Inventar Eigentum des bisherigen Mieters und dieser muss die Mietgegenstände bei Auszug aus der Wohnung mitnehmen.
Die Abstandszahlung, welche innerhalb des Mietrechts an den bisherigen Mieter gezahlt wird, damit dieser die gemietete Wohnung vorzeitig räumt, ist gemäß § 4a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) jedoch nicht zulässig.
Hier finden Sie eine Vorlage für eine Abstandzahlung. Dieses Muster kann kostenfrei kopiert und genutzt werden.

Diese Fragen beantworten wir in diesem Artikel:

  • Für welche Gegenstände üblicherweise eine Abstandszahlung erfolgt.
  • Darf die Zahlung von Abstand an das Zustandekommen des Mietvertrages gebunden werden?
  • In welcher Höhe gilt eine Abstandzahlung als angemessen und wonach richtet sich diese?
  • Was kann getan werden, wenn eine überhöhte Abstandszahlung geleistet wurde?
  • Was es sonst noch zu beachten gilt.

Für welche Gegenstände üblicherweise eine Abstandszahlung erfolgt


Üblicherweise erfolgt die Zahlung eines Abstandes für fest verbaute hochwertige Einrichtungsgegenstände, welche der bisherige Mieter gerne in der Wohnung belassen möchte.
Hierbei handelt es sich meistens beispielsweise um eine hochwertige Einbauküche, ein auf Maß angefertigter Einbauschrank oder auch Gardinen oder Jalousien für Fenster mit Sondermaßen, die der bisherige Mieter in der neuen Wohnung nicht mehr verwenden kann. Des weiteren ist es durchaus auch möglich einen Abstand beziehungsweise eine Ablöse für eine erst kürzlich durchgeführte hochwertige Renovierung, etwa des Badezimmers, zu zahlen.
Gerade in Verbindung mit einer Haushaltsauflösung, beispielsweise wenn Partner zusammenziehen und einzelne Einrichtungsgegenstände doppelt vorhanden sind, kann es zusätzlich vorkommen, dass auch einzelne Möbelstücke oder Einrichtungsgegenstände gegen Zahlung eines Abstandes in der Wohnung verbleiben.
Die Höhe der Abstandszahlung kann zwischen dem bisherigem und dem neuen Mieter beziehungsweise dem Vermieter frei verhandelt werden. Dennoch sollte die Höhe des zu leistenden Abstandes dem tatsächlichen Wert des Inventares entsprechen.
Wichtig hierbei ist lediglich, dass sich das Inventar, für das eine Abstandszahlung vereinbart wird, auch tatsächlich das Eigentum des bisherigen Mieters ist.

Darf die Zahlung von Abstand an das Zustandekommen des Mietvertrages gebunden werden?

Auch wenn es gemäß § 4a Abs.1 WoVermRG nicht erlaubt ist, das an den bisherigen Mieter eine Abstandzahlung erbracht wird, damit dieser vorzeitig die Wohnung räumt, so ist es dennoch nach § 4a Abs. 2 WoVermRG zulässig, das Zustandekommen eines Mietverhältnisses an eine Abstandzahlung zu binden.
Die Höhe des vereinbarten Abstandes darf hierbei jedoch nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum tatsächlichen Wert des überlassenen Inventars stehen. In einem solchen Fall ist die getroffene Vereinbarung unwirksam.

In welcher Höhe gilt eine Abstandzahlung als angemessen und wonach richtet sich diese?

Grundsätzlich ist es so, dass es für die Höhe der geleisteten Abstandszahlung keine gesetzliche Regelung gibt. Sie kann zwischen dem bisherigem Mieter und dem neuen Mieter beziehungsweise dem Vermieter frei verhandelt werden, jedoch sollte sich die Höhe der Abstandszahlung am Zeitwert des überlassenen Inventares orientieren.
Eine Abstandszahlung beziehungsweise Ablösezahlung jedoch, die in einem auffälligen Missverhältnis zum tatsächlichen Zeitwert steht, ist nach § 4a Abs. 2 WoVermRG unwirksam.
Zur Ermittlung des Zeitwertes wird vom Neuwert ein jährlicher Werteverlust abgezogen. Als angemessener Werteverlust kann ein Abzug von 15% per Jahr vom Neuwert angesehen werden.
Als überhöht wird eine geforderte Abstandszahlung angesehen, sofern diese den Zeitwert um mehr als 50% überschreitet.

Beispiel: Für eine überlassene Sitzgruppe wird ein Abstand in Höhe von 1000 € gefordert. Der errechnete Zeitwert liegt jedoch lediglich bei 500 €. Als angemessene Abstandszahlung ist eine Ablöse in Höhe von 500 € – 750 € anzusehen. Die Forderung in Höhe von 1000 € steht somit in einem auffälligen Missverhältnis und ist somit unwirksam.

Wichtig:
Bei speziell angepassten Einrichtungsgegenständen oder auch bei Einbauküchen lässt sich eine angemessene Höhe der Abstandszahlung nicht lediglich nach dem Zeitwert errechnen. Es gilt, hierbei auch den Gebrauchswert des Inventars zu berücksichtigen. Dieser liegt in oftmals über dem Zeitwert.
Grund hierfür ist, dass insbesondere Einbauküchen oder auch andere angepasste Einrichtungsgegenstände speziell für die entsprechende Wohnung gebaut oder gekauft wurden (KG Berlin, Az.: 8 U 314/03)

Was kann getan werden, wenn eine überhöhte Abstandszahlung geleistet wurde?

Wurde eine Ablöse gezahlt und stellt der Mieter im Nachhinein fest, dass die geleistete Abstandszahlung überhöht war, so besteht die Möglichkeit, einen Teil der geleisteten Abstandszahlung zurückzufordern.
Um jedoch eine Rückforderung geltend machen zu können, ist es wichtig, dass der überhöhte Preis nachgewiesen werden kann. Ist dies der Fall, so kann der Teilbetrag zurückgefordert werden, welcher den Zeitwert um mehr als 50% überschreitet.
Beispiel:
Der Mieter hat für die oben im anderen Beispiel genannte Sitzgruppe eine Abstandszahlung in Höhe von 1000 € gezahlt. Im Nachhinein kann er nun nachweisen, dass diese Zahlung um 250 € überhöht war. Der Mieter kann nun vom bisherigem Mieter die überhöhte Zahlung in Höhe von 250 € zurückfordern.
Wichtig:
Auch bei einer Abstandszahlung gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Beginn ist das Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Was es sonst noch zu beachten gibt

Wird durch einen bisherigen Mieter eine Abstandszahlung für überlassenes Inventar verlangt und ist der neue Mieter damit einverstanden, so ist es empfehlenswert, die überlassenen Gegenstände und die dafür geleistete Abstandszahlung in einem Protokoll festzuhalten.
Ein solches Protokoll kann formlos sein, sollte jedoch die Namen des bisherigen und des neuen Mieters, sowie die genaue Anschrift der Wohnung enthalten. Zusätzlich ist es ratsam, innerhalb des Protokolls auch den Zahlungsweg (Barzahlung, Banküberweisung etc.) und die Fälligkeit festzulegen.
Erfolgt die Abstandszahlung in bar, so sollte dieses durch das Ausstellen einer Quittung bestätigt werden. Zur Berechnung der Höhe des zu zahlenden Abstandes ist es zudem empfehlenswert sich den vorhandenen Kaufbeleg zeigen zu lassen, um eine mögliche überhöhte Forderung frühzeitig zu erkennen.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

1 Gedanke zu „Abstandszahlung von Alt-Mieter zu Neu-Mieter“

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