Immer wieder werde ich von Freunden und Bekannten gefragt, was bei der Wohnungsübergabe zu beachten ist. Wie es sich mit der Renovierung und der Kaution verhält und was der Vermieter darf und was nicht. Es folgt ein kleiner Überblick zur Wohnungsrückgabe an den Vermieter bzw. an die Hausverwaltung.
1. Zeitpunkt der Abnahme
Normalerweise wird die Abnahme kurz vor dem Auszug, bzw. vor kurz vor Mietvertragsende durchgeführt. Einige Verwaltungen / Vermieter vereinbaren allerdings schon einen Termin für eine Vorabnahme.
Diese Vorabnahme findet z.B. zwei Wochen vor dem Mietvertragsende statt. Zur Vorabnahme kann ich nur raten, so können sich Mieter und Vermieter rechtzeitig darüber verständigen, wer welche Arbeiten auszuführen hat. Probleme bei der tatsächlichen Abnahme werden so vermieden.
2. Abnahme mit 2 Personen
Viele unerfahrene Mieter haben einfach ein ungutes Gefühl oder gar Angst, wenn die Wohnungsabnahme näher rückt. Zur Beruhigung empfiehlt es sich zum Beispiel einen Bekannten mitzunehmen. Sollte es tatsächlich zu Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter kommen, kann die dritte Person auch als Zeuge fungieren oder zwischen den Vertragsparteien vermitteln.
3. Renovierung
Das interessanteste und meist umstrittenste Thema ist sicherlich das der Renovierung. Wer muss was Renovieren, welche Klauseln in Mietverträgen bzgl. der Schönheitsreparaturen sind unwirksam oder auch nicht?


Der Mieter muss die Schönheitsreparaturen ausführen, wenn dies wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde. Wirksam ist eine Vereinbarung, wenn Sie keine starren Fristen enthält. So darf zum Beispiel nicht im Mietvertrag stehen, dass der Mieter „alle drei Jahre die Küche renovieren muss“ sondern vielmehr muss die Frist durch einem Zusatz aufgeweicht werden.
Beispielsweise wäre es wirksam zu schreiben: „Im Allgemeinen / Normalerweise sind die Wohn- und Schlafräume alle 5 Jahre zu streichen“. Weiterhin ist die sogenannte Endrenovierungsklausel unwirksam. Der Mieter darf nicht verpflichtet werden bei Auszug – unabhängig vom Zustand –  auf jeden Fall die gesamte Wohnung zu renovieren.
Steht im Mietvertrag eine der beiden unwirksamen Renovierungsklauseln, braucht der Mieter gar keine Schönheitsreparaturen ausführen. Sollte die Ausführung der Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart worden sein, dann gehört zu den Arbeiten zum Beispiel das Streichen der Wände, das Lackieren der Türen, der Fensterrahmen (Innenseiten) und der Heizkörper in einem hellen Farbton (nicht zwingend weiß). Aber auch das Streichen von einem Dielenfußboden kann zu den Schönheitsreparaturen gehören.
Die Schönheitsreparaturen müssen „fachgerecht“ ausgeführt werden, dass heißt nicht zwangsläufig von einem Fachmann. Fachgerecht meint, dass der Vermieter zum Beispiel keine „Farbnasen“ akzeptieren muss.
Ganz wichtig ist: entscheidend bei den Schönheitsreparaturen ist immer der individuelle Abnutzungszustand der Wohnung.
An dieser Stelle könnte man noch wesentlich weiter ausholen, da der Beitrag aber einem wesentlichen Überblick dienen soll, belasse ich es an dieser Stelle dabei.
4. Mieter-Einbauten in der Wohnung


Hat der Mieter die Wohnung mit Einbauten versehen (z.B. Laminat oder einem Einbauschrank), so muss er die Wohnung bei Auszug wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen. Selbst wenn er das Einverständnis des Vermieters oder der Hausverwaltung hat, ist der ursprünglich Zustand wieder herzustellen, es sein denn, es wurde vereinbart, das der Mieter die Einbauten nach dem Auszug in der Wohnung zurücklassen darf.
Hier wird auch schon indirekt die Frage nach einer Abstandszahlung durch den Vermieter beantwortet. Wenn keine Zahlung bei Auszug für die Einbauten vereinbart ist, muss der Vermieter auch keinen Abstand zahlen. Vielmehr kann der Mieter froh sein, wenn er die Sachen einfach – nach Zustimmung des Vermieters – in der Wohnung zurück lassen darf.
5. Inhalt des Übergabeprotokolls
Gesetzlich besteht keine Pflicht bei der Wohnungsübergabe ein Protokoll zu führen. Es dient den Vertragsparteien lediglich der Beweisbarkeit des Zustandes der Wohnung. Hier haben wir ein Muster für ein Abnahmeprotokoll bzw. Übergabeprotokoll erstellt (kostenfrei zum Download)
Nicht selten besteht ein Übergabeprotokoll deshalb aus etlichen Seiten, weil für jeden Raum der Zustand für Fußboden, Wände, Fenster und Tür aufgenommen wird. In das Übergabeprotokoll gehören natürlich auch sämtliche Zählerstände, wie zum Beispiel für Wasser, Strom und Gas.
6. Kaution
Wenn keine Forderungen mehr offen sind, muss die Kaution zurückgezahlt werden. In der Regel hat der Vermieter hierfür bis zu 6 Monate Zeit, so die Rechtsprechung.
Sollte eine Betriebskostenabrechnung noch ausstehen, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution auch für längere Zeit als 6 Monate einbehalten. Nach der Abrechnung muss die Kaution mit der eventuellen Nachzahlung verrechnet und vollständig zurück gezahlt werden.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

52 Gedanken zu „6 Tipps für die Wohnungsübergabe an den Vermieter“

  1. Sehr geehrter Herr Hundt,
    eine Vorababnahme ist bei uns leider nicht möglich. Die Wohnung muss am letzten Miettag an den Vermieter übergeben werden.
    Wie gehen wir dann mit ev. Nachbessungsforderungen um? Kann der Vermieter dann einfach eine Firma beauftragen oder muss er uns die Chance einräumen selber auszubessern?
    Mit freundlichen Grüßen
    Matthias Hartmann

    Antworten
    • Hallo Herr Hartmann,
      man geht von einer Frist von 14 Tagen zur Nachbesserung aus. Diese Frist muss der Vermieter dem Mieter setzen. Siehe auch: Kammergericht Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2006, 8 U 38/06.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Hallo Herr Hundt,
    unsere Wohnung wurde durch den Eigentümer an die Hausverwaltung übergeben. Diese Hausverwaltung hat auch mit uns den Mietvertrag unterschrieben bzw. wurde bevollmächtigt. Nun erfolgte die Wohnungsübergabe mit einem Protokoll. Die Eigentümer waren jedoch nicht anwesend. Im Protokoll wurde nur festgehalten, dass ein bestehendes Küchenregal „verhängt“ wurde und drei kleine Farbspritzer auf den Sockelleisten sind (welche bereits beim Einzu drin waren, jedoch nichts aufgeführt wurden). Das mit dem regal ist den Vermietern bekannt und mit den Nachmietern so vereinbart. Die Wohnung war ansonsten in einem sehr guten Zustand (so auch der Mitarbeiter der HV). Nach der Übergabe (Protokoll wurde von allen Beteiligten unterschrieben) wurde uns mitgeteilt, dass sich die Eigentümer in etwa einer Stunde auch die Wohnung ansehen werden, falls noch was festgestellt werden sollte… wir haben nach dem Protokoll die Schlüssel abgegeben und meiner Meinung nach ist es nicht rechtens. Das Übergabeprotokoll ist doch rechtswirksam. Die Vermieter haben meiner Meinung nach Pech, wenn sie nicht an der offiziellen Übergabe dabei sind, oder? Es geht nämlich auch um die Kaution und die Eigentümer suchen gerne in den Krümmeln herum. Wir haben auch keine Lust irgendwelche Sachen in die Schuhe geschoben zu bekommen, mit denen wir nichts zu tun haben….
    Wie sehen Sie das?
    Danke und Grüße aus Ober-Ursel

    Antworten
  3. Lieber Herr Hundt,
    ein paar Monate nach unserem Einzug vor 5 Jahren hat eine vom Vermieter beauftragte Firma bei uns die Fenster ausgewechselt und dabei die vor dem Einzug frisch gestrichenen Böden und teilweise auch Tapeten ruiniert. Davon haben wir die HV in Kenntnis gesetzt und Bilder geschickt. Die HV hatte dies schriftlich zur Kenntnis genommen, eine Reparatur erfolgte nicht, aber; wir forderten dies auch nicht ein. Nun hat die HV oft gewechselt und wir ziehen aus. Müssen wir die Böden jetzt selbst neu streichen?
    In der Wohung ist seit dem Fensteraustausch erheblicher Schimmel, über welchen die HV immer wieder informiert wurde. Dieser wurde nicht beseitigt. Ich muss diese Stellen sicher nicht überstreichen, oder? Erstmal finde ich dies gesundheitsschädigend und zweitens würde es auch nicht bewirken. Ich bedanke mich für eine kurze Antwort.
    Freundliche Grüße

    Antworten
    • Hallo Herr / Frau Tulleringer,
      für die Schäden die dich den Fensteraustausch entstanden sind sehe ich den Eigentümer in der Pflicht. Beim Schimmel muss man schauen wo die Ursache liegt (z.B: Baumangel oder auch falsches Lüften durch Sie als Mieter).
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  4. Hallo Herr Hundt,
    mich würde interessieren ob ein Vermieter nach Auszug einfach, ohne vorherige Absprache, sanitäre Reparaturarbeiten durchführen darf? In diesem Fall bezieht es sich auf einen kompletten Waschtisch und den Boden einer Dusche mit Silikonfugen. Bei Abnahme der Wohnung waren Vermieter und Hausverwalter anwesend und haben nichts bemängelt im Bad.
    Vielleicht können Sie mir auch bei dieser speziellen Frage eine Auskunft geben, in dieser Wohnung gab es eine spezielle Wandtechnik ein Art von Stucco Venezio man hatte mich bei Einzug aufgefordert dort nicht zu bohren woran ich mich auch gehalten habe aber ich hatte ein Wandtattoo angebracht was beim ablösen Schatten von den Buchstaben hinterliess. Wie denken Sie darüber? Muss man dieses beheben? Sollte man als Vermieter auch nicht da vorher den Mieter über die Kosten informieren?
    Mit freundlichen Grüssen

    Antworten
    • Hallo Frau Schöne,
      natürlich kann der Vermieter in seiner Wohnung – nach Ihren Auszug – einbauen was er möchte. Die Frage ist wohl eher, wer die Kosten übernimmt.
      Wenn Sie Schäden an Fliesen verursachen, müssen Sie diese beseitigen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  5. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe von meinem Vater eine Doppelhaushälfte geerbt, die ich nun nach seinem Tod vermieten möchte. Da ich als Vermieter noch keine Erfahrung habe, würde ich mich über einen Rat von Ihnen sehr freuen. Mein Vater hat das Haus aus Altersgründen seit ca. 20 Jahren nicht neu tapeziert und gestrichen, auch das Parkett im Wohnzimmer hat durch die Schrankwand teilweise eine andere Farbe. Eine komplette Neurenovierung des Hauses wäre sehr teuer und weiße Raufasertapete gefällt vielleicht auch nicht jedem. Ist es sinnvoll, dass ich das Haus vor der Vermietung renoviere, oder würde man dies dem neuen Mieter überlassen und wenn ja, zu welchen Konditionen?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

    Antworten
    • Hallo Juliane,
      eine schwierige Frage, die man kaum pauschal beantworten kann. In der Praxis werden Neumietern für die Renovierungskosten X Kaltmieten erlassen, dafür renoviert der Mieter selbst. Mit allen Vor- und Nachteilen für Sie als Vermieterin und für den Mieter.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe eine Frage zu den Fristen von Mieterhöhung. In die Kellerwohnung meiner Eltern ist ein neuer Mieter im November eingezogen. Er hat angegeben, daß er sich aufgrund von der Trennung seiner Frau eine neue Bleibe sucht und alleine einzieht. Daraufhin hat er den Zuschlag für die Wohnung bekommen und die Miete wurde zu einem sehr günstigen Preis vereinbart sowie die Nebenkosten für eine Person berücksichtig.
    Nun ist es der Fall, daß sich der neue Mieter mit seine Ehefrau wieder gut verträgt und jetzt gemeinsam mit Ihr in besagter Wohnung wohnt. Können meine Eltern die Miete und die Nebenkosten anpassen und welche Fristen müssen sie beachten.
    Über eine Antwort von Ihnen wäre ich sehr dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Tanja Heilmann

    Antworten
    • Hallo Frau Heilmann,
      schauen Sie sich erstmal den Mietvertrag an. Sind Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart, können diese nach § 560 BGB angepasst werden. Die Erhöhung der Kaltmiete ist frühestens nach einem Jahr Mietzeit möglich.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  7. Hallo Herr Hundt,
    ich bin zum ersten mal Vermieterin und habe die Wohnung tiptop geputzt und gereinigt (Sanitär und Küche) um diese für den zukünftigen Mieter in einem optimalen Zustand zu vermieten. Was für Möglichkeiten habe ich, im Mietvertrag festzulegen, dass dieser Zustand beim Auszug wieder einigermaßen so übergeben werden muß?
    Für einen guten Tip bedanke ich mich herzlich.
    Mit freundlichen Grüßen
    Jutta Strobel

    Antworten
  8. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich wollte mich nur für die hilfreiche Tipps und dafür, dass Sie sich so sehr Mühe geben allen hier zu helfen, bedanken. Ich werde selber bald aus meiner ersten Wohnung ausziehen und werde mir Ihre Tipps zu Herzen nehmen.
    Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg,
    Marlen Malzon

    Antworten
  9. Hallo Herr Hundt,
    ich habe mit großem Interesse Ihre Kommentare gelesen und habe aktuell eine Frage.
    Wir haben als Vermieter in das Übergabeprotokoll reingeschrieben: „Zu Übergeben ist Rauhfaser tapeziert oder tapezierfähiger Untergrund.“ Muss ich bei der Übergabe eine Wohnung akzeptieren, bei der die Rauhfaser schon mehrfach gestrichen ist und in verschiedenen Farben?

    Antworten
    • Hallo Christoph,
      das kann ich Ihnen leider nicht sagen. Es kommt auf viele verschiedene Punkte an. Zum Beispiel auf eine wirksame Klausel zu den Schönheitsreparaturen und ob es sich beispielsweise um eine Individualvereinbarung handelt.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  10. Wie ist ein Hobbykeller, ohne Kaltwasser und ohne Warmwasser, aber mit Heizung
    zur Wohnung in Ansatz zu bringen?
    Dies zur Berechnung der Heizkosten. Bisher wurde Kalt und Warmwasserkosten anteilig
    mit Quadratmeter zur Wohnung zugeschlagen.

    Antworten
  11. Hallo Herr Hundt,
    ich schreibe aus Vermietersicht. Wir haben im letzten Jahr (19.09.12) ein Haus gekauft, das vom 1.7 2011 bis zum 15.Juli 2013 an eine amerikanische Familie vermietet ist und das wir nun im Sommer umabauen und selbst beziehen wollen.
    In den Sondierungsgesprächen vor dem Kauf war laut Mieter alles prima, kaum hatten wir gekauft, passierte Folgendes:
    1. der Mieter schickte mir noch am Tag des Eigentümerwechsels eine Liste mit ca. 30 Mängeln, die bereits bei Einzug bestanden hätten. Ein großer Teil dieser Mängel geht aus dem Übergabeprotokoll bei Einzug aber nicht hervor, das von der Maklerin erstellt worden war und von beiden Parteien abgezeichnet. Danach erstellte er mit dem Vorbesitzer auf Grundlage diser Mängelliste am 25.09. ein Protokoll, das beide auf den 18.09. rückdatierten, damit er aus der Haftung sei.
    2. Danach verlangte er zum nächsten Quartal (die Miete wird immer 3monatig bezahlt) eine Mietminderung um 11%, weil der vorherige Eigentümer vertraglich zugesagte Nachbesserungen nicht eingehalten und umgesetzt habe (was aus dem Vertrag hervorgeht und richtig ist). wir haben dies aus rechtlichen Gründen schriftlich zurückgewiesen, aber sind nicht gerichtlich dagegen vorgegangen.
    3. Nun steht die Übergabe am 15.07. an. Nach Mietvertrag ist die Renovierungsklausel rechtsgültig, da keine starren Fristen, sondern weiche Formulierungen (im Allgemeinen etc..) verwendet wurden. Jedoch sind Anhalte für Fristen genannt, die mit den hier genannten nicht übereinstimmen. Danach sollten Küche und Bäder alle 60 Monate (5 Jahre) und alle übrigen Zimmer ca. alle 120 Monate (10 Jahre) renoviert werden). Bei Auszug sei ein entsprechendanteiliger Betrag anzusetzen und bei stärkerer Abnutzung ein entsprechend höher.
    4. Die Mieter haben auf eigenen Kosten einen Türstock umgedreht und in einem Bad sind Fliesen kaputt, einen Duschkabine ist seitlich kaputt und daraus ist im Bad über die Zeit ein Wasserschaden entstanden, wobei noch nicht klar ist, ob Wasser in die Zwischendecke eingedrungen ist (unten sieht man keine Wasserflecken, aber die Decke ist auch abgehängt)
    Die Mieter werden nun ohne Renovierung ausziehen und verlassen Deutschland in Richtig Phillipinen.
    Da wir uns von den Mietern gefoppt fühlen, wollen wir auf deren Anteil zur Renovierung bestehen, dabei aber natürlich rechtlich angemessen. Eine hohe Kaution (15T€) liegt uns vor.
    Wie sollen wir uns verhalten, damit wir rechtlich auf der sicheren Seite sind:
    a) wen sollten wir zu einer Übergabe hinzuziehen? Rechtsanwalt, Makler, Handwerker?
    b) Sind die Renovierungsfristempfehlungen mit 60 und 120 Monaten bindend, weil so im Vertrag vermerkt oder gelten die vom BGH als angemessen empfohlenen Fristen?
    c) können wir die Kosten für den Rückbau des Türstocks und die reparatur der Fliesen geltend machen?
    d) wie berechnen wir daraus den angemessenen finanziellen Anteil?
    Können wir die Kaution solange einbehalten, bis diese Dinge geklärt sind?
    Mit herzlichen Grüßen
    Uli Kötter

    Antworten
  12. Hallo,
    mein Partner und ich stehen beide im Mietvertrag. Heute war die Vorabnahme die ich mit Renovierungsarbeiten unterschrieben habe – das ich mich dazu verpflichte usw. Mein Partner ist damit nicht einverstanden und hat mir gesagt das wir nicht dazu verpflichtet sind usw. Sind wir es durch meine Unterschrift jetzt doch?
    Danke für jede Antwort

    Antworten
  13. Hallo Herr Hundt,
    wie lange nach Wohnungsübergabe kann der Vermieter Forderungen für Nachbesserungen stellen. Mein Auszug und die Wohnungsübergabe erfolgte am 01.08.2013 und am 23.08.2013 wurde ich per Mail aufgefordert, im Bad den Schimmel unterm Silicon zu entfernen. Dieser Mangel wurde zwar gleich in’s Übergabeprotokoll mit aufgenommen, jedoch keine Forderung an mich gestellt. Ist das im Nachhinein noch zulässig?
    Danke und herzliche Grüße

    Antworten
  14. Ich habe heute, den 13.9, eine Wohnung übernommen. Leider wurde durch vorherige Bauarbeiten (Laminat neu verlegt) oder änliches in der Küche die Wände nass, was auch im Protokoll alles festgehalten wurde (andere Mängel noch dazu). Dann ist mir aber aufgefallen, dass ich eine Mängelverzichtserklärung unterschrieben habe. Heißt das ich muss diese Mängel beseitigen? Ich kann ja nichts für die Mängel.
    Danke im Voraus

    Antworten
  15. Hallo Herr Hundt,
    mein Freund und ich hatten vor zwei Wochen Wohnungsbesichtigungen in Frankfurt am Main und brauchten dringend eine Wohnung für den 26.10. wegen eines Jobangebotes meinerseits, dieses beginnt am 1.11. . Wir hatten uns auch eine schöne Wohnung angeschaut und sogleich nach der Besichtigung Mieterselbstauskunft und Schufa-Auskunft und Personalausweisnachweis vorgelegt. Der Makler hatte uns zugesichert, da die Wohnung auch schon geräumt war, das wir am 26.10. einziehen könnten, sodass wir de Umzug mit allem drum und dran organisiert haben zum 26.10. .
    Am 24.10. fiel dem Makler dann auf das mit dem Vormieter noch keine Wohnungsabnahme stattgefunden hat, und er erreichte den Mieter auch nicht, sodass der geplante Umzug nun ins Wasser fiel. Unser Mietvertrag läuft erst ab dem 1.11., aber uns wurde mehrfach zugesichert das die Wohnung schon ab dem 26.10. beziehbar ist. Nun haben wir natürlich extreme Mehrkosten durch einen nicht gebrauchten Transporter, Urlaub und Umzugshelfer, die man verschieben muss.
    Kann man in so einem Fall ein Teil dieser zusätzlich verursachten Kosten von dem Maklerbüro einfordern (z.b. durch nur eine Teilzahlung der Maklercourtage)?
    Diese Zusicherung das die Wohnung ab dem 26.10. beziehbar ist fand zwar nur mündlich statt, aber dies war trotz dessen eine Zusicherung und wir haben uns darauf eingerichtet.
    Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Informationen!
    Viele Grüße!

    Antworten
  16. Hallo Herr Hundt,
    bei der Übergabe unseres gemieteten Hauses (Baujahr 1979) hat der Vermieter einen kaputten Lichtschalter beanstandet. Die meisten Schalter und Steckdosen waren bei unserem Einzug schon über 20 Jahre alt. Trotzdem haben wir ihn natürlich anstandslos ausgetauscht.
    Nun wollte der Vermieter im Abnahmeprotokoll den Satz „Die Abnahme der Elektrik und der Abwasserleitungen erfolgt unter Vorbehalt.“ unterbringen (wir hatten vor kurz vor Weihnachten einen verstopften Abflussund mussten einen Notdienst bestellen).
    Wir haben uns geweigert, das zu unterschreiben, darf der Vermieter das?
    Vielen Dank im Voraus!

    Antworten
  17. Guten Tag!
    Ein Mieter hat uns als Eigentümer bei der Wohnungsübergabe völlig überrascht!
    Dieses Apartment wurde vom damaligem Eigentümer fachmännisch saniert und neue Tapeziert.
    Unser erster Mieter im neu gekauftem Apartment bohrte gleich nach einigen Wochen im Erdgeschoß – Apartment von außen durch die Hausfassadenriemchen ein dickes Loch nach innen zum TV – Zimmer und zerstörte dabei häßlich aussehend von außen ein Riemchenstein.
    Als wir den häßlichen Anblick sahen, forderten wir gleich den Mieter auf, das Antennenkabel was vom Dach eines 5 Etagenhauses bis zu dem neu gebohrtem Loch herunter hing zu entfernen und den Schäden wieder zu beheben.
    Es wurde aber in der nun fast 1 1/2 Jahren Mietzeit nicht gemacht.
    Nun kam es ganz spontan zum Anruf, das man in einem Monat ausziehen würde.
    Ok, dachten wir uns da der Mieter uns schon sagte, ich bin Hartz 4 Empfänger und sie bekommen mich hier nie raus.
    Jetzt am Mittwoch dem 19.Februar 2014 kam es zur Ünernahme des Apartment.
    Wir glaubten unseren Augen nicht!
    Es wurde an der Hausrückwand nicht ein sondern 2 Löcher durch die Außenwand nach innen in die Küche gebohrt und mit 2 Antenenekabeln ausgefüllt.
    Dann wurden die 2 Kabel von der Küche in die Diele auch mit 2 dicken Löcher durch die Wand gelegt, auch über die Fußleiste mit Nägel befestigt, hoch am Türrahmen der Wohnungstür und an der anderen Seite wieder herunter und dann erneut 2 dicke Löcher durch die Dielen/TV Wand gebohrt und über die Fußleisten bis zur gewünschten Ecke weiter mit Nägel befestigt.
    Als man den gewaltigen Schaden auch die vielen Zigarettenbrandstellen am Wasserspülkasten und das sie defekt war, weil wohl mit Gewalt am Wasserzieher alles aus der Befestigung gerissen wurde,. Der Toilettendeckel an der Befestigung war auch kaputt. In der Küche wurde der Herd, die Frontseite defekt war und einige dicke Wandlöcher mit etwas gefüllt wurde und mit weißer Farbe abgedeckt erwähnte, da bekam man zu hören, man solle sich nicht anstellen, man läßt ja die Kabel in der Wand und eine Deckenlampe und eine noch befestigte Gardinenstange mit 2 Vorhänge.
    Als man dieses als sehr unverschämt ihm sagte, könnte man sich garnicht mehr anständig mit dem Mieter unterhalten und konnte keinen Übernahmeprotokoll erstellen bzw. unterschreiben lassen und man bekam die doch kompletten Wohnungsschlüssel und schon war der Mieter weg.
    Zwei Tage später wollte der Bruder sich die Klospülung ansehen und repetieren, da bekam man zu hören, ja, ja eine abnutzungs der Wohnung ist wohl ganz normal usw.
    Anschließend bedrohte der Ex-Mieter mich noch dazu, jetzt werde man ihn kennenlernen und solle abwarten und er wird am Montag sofort zum Anwalt gehen.
    Meine Frage ist?
    Uns liegt noch ein Kautionsbürgschaftsbescheinigung vom Jobcenter vor und wie geht man da am besten vor um sich gegen eventuellen Machereien des Mieters vor zu gehen bzw. Den Schaden bezahlt zu bekommen.
    Ich betone noch einmal.
    Dieses Apartment wurde von uns als ein neu komplett Tapeziertes Apartment gekauft und übernommen.

    Antworten
  18. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe eine Frage zu Abnutzung:
    1.) Eine Herdplatte in der vom Vermieter überlassenen EBK weist leichte Rostspuren/Schlieren/Verunreinigungen auf, die ich nicht ganz wegbekomme. Es funktioniert aber alles einwandfrei. Wer muss dafür in welchem Umfang aufkommen?
    2.) Der Kühlschrank der EBK weist zwei Sprünge im Plastik auf, da wohl etwas drauf gefallen ist. Selbe Frage wie oben.
    Vielen Dank im Voraus!

    Antworten
    • Hallo Christoph,
      aus der Entfernung lässt sich leider nicht beurteilen, ob es sich um normale Abnutzung (Vermieter) handelt oder um einen durch Sie entstandenen Schaden (Mieter).
      Wenn es sich lohnt und es ernsthafte Schwierigkeiten gibt, sollten Sie den rechtlichen Rat eines Anwalts suchen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  19. Sehr geehrter Herr Hundt,
    danke schon im Voraus für Ihre sehr nützlichen Hilfestellungen.
    Ich habe einem Mieter zum Januar 2013 eine Wohnung in renoviertem Zustand mit Übergabeprotokoll übergeben. Dieser zieht jetzt aus. Er hat ein paar Einbauten vorgenommen und nicht renoviert. Der neue Mieter will die Wohnung auch genau so übernehmen und würde das auch mit dem Vormieter so vereinbaren.
    Wie kann ich das Übernahme- (an den ausziehenden Mieter) und Übergabeprotokoll (an den neu einziehenden Mieter) gestalten? Genau genommen würde ich als Vermieter ja eine unrenovierte Wohnung vom alten Mieter abnehmen und an den neuen Mieter übergeben müssen. Ich will aber sicherstellen, dass ich – wenn der neue Mieter seinerseits irgendwann mal auszieht – mir die Wohnung aber wieder renviert übergeben wird. Ich habe jetzt Angst vor der Regelung, dass – egal was vereinbart wird – eine Wohnung immer nur in dem Zustand übergeben werden kann wie man sie auch selbst erhalten hat, der neue Mieter bei seinem Auszug irgendwann also auch nicht renvieren wird.
    Vielen Dank für Ihren Rat!
    Viele Grüße aus Berlin,
    Roman

    Antworten
    • Hallo Roman,
      das sollten Sie mit einer Vereinbarung zwischen Ihnen und den beiden Mietern klären. Der aktuelle Mieter kann nur ausziehen, unter der Voraussetzung, das Sie eine Vereinbarung „im Dreieck“ schließen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  20. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe zum 01.08.2014 eine Wohnung angemietet und die alte Wohnung zum. 31. gekündigt.
    Durch den Vormieter in der neuen Wohnung konnte der Umzug erst am 31. 07 stattfinden. An dem Tag stellte sich heraus das der Vormieter weder gestrichen noch die Wohnung gereinigt hat. Der Hausmeister der die Übergabe durchführte wollte die Wohnung so nicht abnehmen daher schlug er vor das ich die Wohnung selber renoviere und der Vormieter eine Summe x zahlt. Dieses wurde im Übergabeprotokoll festgehalten. Jetzt zahlt aber der Vormieter nicht und der Vermieter sagt dies sei eine private Einigung da könnte er nichts machen und will ihm die komplette Kaution auszahlen. Kann er das so einfach machen?
    Viele Grüsse lasse

    Antworten
    • Hallo Lasse,
      Sie mieten eine Wohnung vom Vermieter. Dieser muss für den vertragsgemäßen Zustand sorgen. Der Geldfluss wäre normalerweise wie folgt: Der Vormieter bekommt die Kaution nicht zu 100% zurück, Vermieter zahlt Ihnen die einbehaltene Summe aus. Fragen Sie im Zweifel bitte einen Anwalt.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  21. Hallo Herr Hundt,
    ich habe meine Wohnung zum 30.9 gekündigt.
    Am 22.9. war eine Vorabnahme mit der Hausverwaltung, in der ein Protokoll mit allen Mängeln angefertigt wurde (v.a. streichen etc!).
    Ich habe dann die Wohnung wie vereinbart gestrichen & gesäubert, die Schlüssel habe ich dann am 30.9 der HV übergeben, ohne dass diese die Wohnung nochmal gesehen hat.
    Wir haben nun bereits 2 Termine für eine endgültige Abnahme vereinbart, einen am 13.10 & einen am 20.10.! Beide Termine wurden von Seiten der Hausverwaltung abgesagt. Heute (20.10) habe ich dann erfahren dass die neuen Mieter bereits die Schlüssel haben!
    Wie kann nun bewiesen werden dass eventuelle Schäden von den neuenMietern & nicht von mir verursacht wurden?!
    Ich bin gerade etwas ratlos & auch besorgt wegen meiner Kaution, die ich derzeit noch nicht zurückerhalten habe!
    VielenDank imVoraus für Ihre Antwort!
    Viele Grüße
    Melanie

    Antworten
    • Hallo Melanie,
      Sie ahnen es bereits: Der wirklich sichere Weg wäre die Übergabe mit einem Protokoll gewesen. Allerdings müsste die Verwaltung Ihnen mögliche Mängel zeitnah anzeigen, sofern welche bestehen würden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  22. Mein Vermieter lies mich gerade was unterschreiben, wobei ich mir nicht klar darüber bin, ob das auch rechtens ist. Für die Endabnahme meiner Wohnung wurde ein Subunternehmen beauftragt, die Heizkosten abzulesen. Das soll ich selbst zahlen. Wenn ich nicht zahlen möchte, müsse ich dann anteilig auf die Monate, die ich im Aber.Zeitraum hier gewohnt habe, die Heizkosten übernehmen. Wenn mein Nachmieter aber wesentlich mehr heizt als ich, zahle ich ja mehr, als ich verbraucht habe. Eigentlich dachte ich, die Ablesung gehört zu einer Übergabe dazu. Was denn nun?

    Antworten
    • Hallo Anne,
      recherchieren Sie nach „Kosten der Zwischenablesung“, das wird Ihre Frage beantworten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Sehr geehrter Herr Hundt,
        ich hätte da mal eine Frage an den Fachmann. Wir haben am Samstag Wohnungsübergabe (Auszug) und unser Vermieter möchte, dass wir einen Duschrollo besorgen. Als wir damals die Wohnung von unserem Vermieter übergeben bekommen haben (er bewohnte die Wohnung vorher selbst) war ein alter Duschrollo angebracht. Diesen haben wir aus Hygienegrünen weggeworfen. Statt eines neuen Duschrollos haben wir uns für einen Duschvorhang mit klemmbarer Stange entschieden. Die Vorrichtung (Schiene) für einen Duschrollo ist natürlich nach wie vor vorhanden. Sind wir jetzt verpflichtet einen neuen Duschrollo zu kaufen?
        Über eine kurze Antwort würde ich mich wirklich sehr freuen.
        Vielen Dank und liebe Grüße
        Leonie Steiger

        Antworten
        • Hallo Leonie,
          Sie dürfen natürlich nicht einfach Einbauten ausbauen und wegwerfen. Ein Ausbau ist immer dann möglich, wenn Sie auch den Rückbau gewährleisten können. Aufheben wäre also besser gewesen. Ich würde entweder an eine Neuanschaffung denken oder einen Kompromiss mit dem Vermieter finden.
          Viele Grüße
          Dennis Hundt

          Antworten
  23. Hallo Herr Hundt,
    Mein Mieter hat auf 31.03.2016 gekuendigt und am letzten Tag versucht, die Wohngung versucht mit Maengeln zu uebergeben. Diese wurden detailliert erfasst und von beiden Parteien unterschrieben, die Wohnungsabnahme habe ich verweigert und er ist nun dabei die akzeptierten Maengel zu beheben.
    Frage: (1) Habe ich Anspruch auf Weiterzahlung der Miete waehrend der Nachbesserung und (2) kann ich sie von der Kaution einbhalten?
    Gruss Martin

    Antworten
  24. Guten Tag Herr Hundt,
    ich Bewohner seit 2005 eine Genossenschaftswohnungen, 2013 bekam ich für diese einen neuen Mietvertrag wegen Partnerwechsel, dabei sind die Schönheitsreparaturklauseln geändert worden, aber das nur „nebenbei“.
    Beim Einzug 2005 waren alle Decken in der gesamten Wohnung abgegangen. Beim Einzug des Vormieters wurde die komplette Wohnung modernisiert und ich denke, das die Elektrokabel auf den abgegangenen Decken liegen. Im Übergabeprotokoll steht aber lediglich das in der Diele und im Bad Deckenspots eingebaut sind, nun verlangt man aber von mir das ich die kompletten Decken abbauen soll beim Auszug (Vorabnahmeprotokoll)! Ist das rechtens?
    Danke für Ihre Antwort

    Antworten
  25. Sehr geehrter Herr Hundt,
    am vergangen Dienstag den 1.11. hat die Wohnungsübergabe an meinen Vermieter stattgefunden. Eigentlich sollte der Mietvertrag noch bis ende November laufen, aber da sich es sich kurzfristig (am 20.10.) ergeben hat, dass meine Ex-Partnerin – mit der ich die Wohnung bewohnt habe – eine Wohnung zum 1.11. gefunden hat und eine Nachmieterin auch bereits schon am 1.11. einziehen könnte, wurde vereinbart, dass wir bis zum 1.11. die Wohnung räumen und anschließend übergeben.
    Ich habe daraufhin eine dunkelgrüne Wand auf Wunsch der Nachmieterin weiß gestrichen.
    Leider wurde dieser Anstrich bei der Wohnungsübergabe sowohl von der Nachmieterin und Vermieter bemängelt, da er leider ein wenig fleckig geworden ist.
    Es wurde im Übergabe Protokoll (welches von keiner Partei vor Ort unterschrieben wurde) festgehalten, dass die Wand fleckig ist.
    Eine Schlüsselübergabe von mir und meine Ex Partnerin an den Vermieter erfolgte und daraufhin wiederum eine Schlüsselübergabe von ihm an die Nachmieterin.
    Im Anschluss dieser Übergabe erklärte ich mich dazu bereit, den erwähnten Mangel zu beheben.
    Jedoch stellen sich jetzt sowohl Vermieter und Nachmieterin quer und verlangen, dass die Arbeiten von einem vom Vermieter bestellten Fachbetrieb durchgeführt werden.
    Ich habe daraufhin per Email erklärt, dass ich auf mein Nachbesserungsrecht bestehe und dass der Vermieter mir bitte eine angemessene Nachbesserungsfrist mitteilen soll.
    Als Antwort erhielt ich per Email, dass ich ein solches Nachbesserungsrecht nicht hätte, da mir bei dem vereinbarten Termin hätte bewusst sein müssen, dass ich anschließend keinen Zugang mehr zur Wohnung hätte und dass ich meiner Pflicht zur Übergabe der Wohnung in vertragsmäßigem Zustand nicht nachgekommen bin. Desweiteren sei es der Nachmieterin nicht zuzumuten dass mir ein solches Nachbesserungsrecht gewährt wird, da sie noch am selben Tag eingezogen ist, und es sei auch nicht sicher gestellt ob die von mir veranlassten/durchgeführten Maßnahmen ausreichend seien.
    Der Vermieter will nun einen Fachbetrieb seiner Wahl mit der Mängelbeseitigung beauftragen und die Kaution entsprechend kürzen.
    Soweit ich es nun recherchiert habe habe ich ein Anrecht auf Nachbesserung der Mängel (egal ob ich es selber durchführen oder durch einen Dritten ausführen lasse).
    Dieses Anrecht kann doch nicht verfallen nur weil es zu einem fliegendem Wechsel der Mieter kam oder?
    Es wurde vor der Wohnungsübergabe ja auch noch kein Mangel seitens Vermieters festgestellt. Der Bitte die dunkelgrüne Wand zu streichen wurde durch mich (wenn auch vielleicht nicht professionell) nachgekommen.
    Können Sie mir einen Rat geben wie ich nun weiter Vorgehen kann? Bzw. welche Argumente ich meinem Vermieter gegenüber anbringen kann?
    Vielen Dank schon mal
    Gruß
    Sven

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    • Hallo Sven,
      danke für Ihren Beitrag aus der Praxis. Für eine rechtliche Einschätzung sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Mein Kommentar aus der Praxis: Sie haben vielleicht schon vorher gesehen, dass Ihre Arbeit nicht zum idealen Ergebnis geführt hat und hätten ggf. vorher nachbessern können / sollen. Ich kann es gut verstehen, dass der aktuelle Mieter nicht am „Samstag Nachmittag“ den Vormieter in der Wohnung haben möchte, der seine (mäßige) Leistung schon unter Beweis gestellt hat. Wie gesagt, meine persönliche Meinung dazu. Ich kann den Vermieter und den Nachmieter z.T. verstehen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  26. Sehr geehrter Herr Hundt,
    folgender Sachverhalt trägt sich gerade bei uns zu.
    Wir kündigten die Wohnung fristgerecht und unser Mietverhältnis endet zum 30.11.17.
    Am 02.10.17 boten wir unserem Vermieter einen Zeitraum( 24.11.-30.11.17) an die Wohnung zu übergeben und teilten ihm im selben Atemzug mit, dass wir den 25.11.17 als Termin präferieren. Ebenfalls baten wir ihn dann uns bis zum 09.10.17 mitzuteilen ob er mit dem Termin einverstanden ist.
    Es erfolgte keine Antwort bis zum 09.10.17. Erst als ich am 03.11.17 ihm schrieb, dass die Wohnungsübergabe am 25.11.17 stattfindet, antwortete er (am 06.11.17), dass er nicht könne und deswegen den 29. oder 30.11.17 als Termin wahrnehmen würde. Da meine Frau und ich 1. berufstätig sind und 2. kein räumlicher Zusammenhang mehr gegeben ist (140km Entfernung), schlugen wir ihm als Alternativtermin den 24.11. vor. Er lehnt beide Termine ab und begründet dies damit, dass wir bis zum 30.11. die Wohnung gemietet hätten. Außerdem meint er noch, dass er den 01.12.17 „ausnahmsweise“ als Termin vorschlagen würde. Hierbei denke ich, will er, dass wir weiterhin Miete zahlen. Es ist weder für meine Frau noch mich möglich in dem von ihm vorgeschlagenen Zeitraum die Wohnung zu übergeben. Auch meint er, „dass wir einen Vertreter beauftragen sollen“, wenn wir an den Terminen nicht können.
    Wie bewerten Sie diesen Sachverhalt?
    Können wir, nachdem wir den Termin schon fast zwei Monate vorher vorgeschlagen haben so durchsetzen?
    Vielen Dank für Ihre Zeit und Mühen!
    MfG
    Sebastian

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    • Hallo Sebastian,
      ich würde sagen, fest steht nur, dass die Übergabe am 30.11. oder früher stattfinden muss. Wenn zuvor kein gemeinsamer Termin zu finden ist, bleibt nur der 30.11. Im Zweifel sollten Sie eine dritte Person für die Übergabe bevollmächtigen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  27. Sehr geehrter Herr Hundt,
    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Jemanden bevollmächtigen gestaltet sich schwer, da keiner meiner Bekannten Zeit für dieses Vorhaben hat (unter der Woche eben). Einer „fremden“ Person will und kann ich diese Aufgabe nicht aufbürden.
    Alternativ denke ich darüber nach, einen Anwalt bzw. ggf. den Mietverein mit der Rückübergabe zu beauftragen und hoffe, dass der Vermieter wenigstens diese Kosten übernimmt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Sebastian

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    • Hallo Sebastian,
      ich kann mir schwer vorstellen, dass Ihr Vermieter die Kosten für Ihren Vertreter übernimmt. Sie beschreiben ja ein Alltagsproblem. Der Umzug ist erfolgt, es gibt eine gewisse Entfernung und die Ex-Mieter arbeiten und haben daher eingeschränkt Zeit. Diese Probleme betreffen ebenso tausende andere Mieter.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  28. Sehr geehrter Herr Hundt,
    die jetztige Wohung ist zum 31.12.2017 gekündigt und dies ist auch von der Hausverwaltung so bestätigt worden. Nun geht es jedoch um den Endabnahmetermin, hierfür schlägt die Hausverwaltung den 28.12.2017 vor. Wie verhält sich dies, muss ich diesen annehmen, da mein Mietvertrag eigentlich bis zum 31.12.2017 geht und ich somit drei Tage umsonst Miete zahle und eigentlich auch noch Recht hätte, die Wohnung zu nutzen.
    Da der letzte Miettag dieses Jahr ein Sonntag ist, würde ich gerne wissen, wie die Rechtliche Lage in diesem Fall aussieht.
    Die Hausverwaltung bat um eine Bestätigung des Termins bis spätestens einen Monat vor Vertragsablauf, ansosnten können sie nicht mehr garantieren, dass eine Abnhame in der Vetragslaufzeit erfolgen kann, so dass ggf. weitere Kosten, wie Schadenersatzansprüche, auf mich zu kommen. Und erfahrungsgemäß ist ein neuter Termin im Folgemonat zu sehen, was eine Mietzahlung zu aktuellen, marktgerechten Konditionen anch sich zieht, meinte die Hausverwaltung!
    Was also tun?
    Besten Dank im Voraus,
    Selina Immerz

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  29. Hallo Herr Hundt,
    uns wurde der Mietvertrag eines Einfamilienhauses gekündigt wegen Eigenbedarfs. Das ist soweit ok.
    In der Kündigung durch den Verwalter steht das wir zum 01.09. 2018 oder sowie schnell wie möglich auszuziehen haben. Auch das ist ok. Wir haben was anderes gefunden und zwar schneller als der Verwalter wohl annahm. Als wir ihn anriefen um Bescheid zu sagen das dass Haus leer steht und wir die Schlüsselübergabe machen möchten hatte er keine Zeit in dieser Woche. Erst am Dienstag( 31.07.2018 ) in der kommenden Woche. Wir sagten wir sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgezogen wie er wollte und möchten nun auf keinen Fall mehr die August Miete zahlen… wir sind raus und das Haus ist unrenoviert und besenrein so wie es im Mietvertrag steht abzugeben.. Der Verwalter sagte das geht auf keinen Fall. Wir müssen bis Ende August Miete zahlen. Aber warum steht dann in der Kündigung zum nächstmöglichen Termin?
    Wie können wir uns verhalten?
    Mit freundlichen Grüßen
    Kiren

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    • Hallo Kiren,
      dort steht sicherlich „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“. Das schreibt der Vermieter, falls er sich mit dem Datum 31.08.2018 verrechnet hat und die Kündigung zum Beispiel erst zum 30.09.2018 möglich wäre.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  30. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe für 5 Monate in Untermiete gewohnt. Bei Auszug wurden alle Zimmer genaustens von meinem Vermieter angeschaut und keine Mängel wurden festgestellt. Allerdings existiert davon leider kein Übergabeprotokoll. Ich habe nun vier Wochen später einen Brief von meinem Vermieter erhalten, dass sich Mängel im Parkettboden befinden. Mängel im Parkett waren bereits im Übergabeprotokoll bei Einzug vermerkt aber angeblich sind neue dazugekommen. Ist dies rechtens? Mir würde eine Rückmeldefrist von 10 Tagen gewährt. Anschließend würden die Mängel beseitigt und das Geld gehe von meiner Kaution ab, so der Brief.
    Wie kann ich am besten nun verfahren?
    Mit freundlichen Grüßen

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