Zustimmungsfrist zur Mieterhöhung

Eine Mieterhöhung bei freifinanzierten Wohnungen kann nur nach Zustimmung des Mieters erfolgen. Diese Zustimmungsfrist zur Mieterhöhung beginnt mit dem Erhalt des schriftlichen Mieterhöhungsverlangens des Vermieters, der darin die Gründe für die gewünschte Mieterhöhung nennen und gegebenenfalls belegen muss.

Der § 558 BGB legt hierbei die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Mieterhöhung fest, die sowohl für den Vermieter als auch den Mieter binden sind. § 558b BGB befasst sich im einzelnen mit der Zustimmung zum Mieterhöhungsschreiben des Vermieters und der damit verbundenen Zustimmungsfrist.

Welche Zustimmungsfrist gilt bei einem Mieterhöhungsverlangen?

Nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens des Vermieters hat der Mieter gemäß § 558b BGB eine Zustimmungsfrist, die bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Erhalt der Ankündigung läuft.

Beispiel:
Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters wird dem Mieter zwischen dem 01.01 und dem 31.01 zugestellt. Die Zustimmungsfrist zur Mieterhöhung endet unabhängig vom genauen Tag der Zustellung am 31.03 des gleichen Jahres.

Innerhalb dieser zwei Monate besteht für den Mieter die Möglichkeit, die durch den Vermieter vorgelegten Gründe zur Mieterhöhung zu prüfen und gegebenenfalls der Mieterhöhung die Zustimmung zu verweigern. Liegen keine Gründe vor, die gegen eine Mieterhöhung sprechen, sollte innerhalb dieser Frist der Mieterhöhung zugestimmt werden.

Was passiert, wenn einer Mieterhöhung nicht zugestimmt wird?

Wird dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters widersprochen und somit die Mieterhöhung abgelehnt, kann der Vermieter dieses nicht als Argument für eine Kündigung des Mietvertrages nutzen.

Wird der Mieterhöhung widersprochen, so ist der Vermieter nach § 558b Abs. 2 BGB dazu berechtigt, eine Klage auf Erteilung der Zustimmung zu erheben. Hierfür wird dem Vermieter eine Frist von drei Monaten nach Ende der Zustimmungsfrist zur Mieterhöhung eingeräumt. Nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist eine Klage nicht mehr möglich.

Die Verweigerung der Zustimmung zur Mieterhöhung sollte dennoch nicht ohne einen berechtigten Grund erfolgen, da der Vermieter gemäß § 557 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf eine Erhöhung der Miete hat, sofern entsprechende Gründe vorliegen und die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.

Während der Zustimmungsfrist zur Mieterhöhung hat der Mieter jedoch nach § 561 BGB ein Sonderkündigungsrecht nach einer Mieterhöhung.

Hiernach kann der Mieter den Mietvertrag bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens außerordentlich unter Angabe des Grundes kündigen. Die Kündigungsfrist läuft bis zum Ablauf des übernächsten Monats. Nimmt der Mieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch so erhöht sich die Miete auch während der Kündigungsfrist nicht.

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