Ist ein Zeitmietvertrag zulässig?

Wird ein Mietvertrag über eine vorher festgesetzte Laufzeit geschlossen, spricht man von einem Zeitmietvertrag.

Das kann für den Vermieter durchaus sinnvoll sein, wenn er zum Zeitpunkt der Vermietung bereits weiß, dass er nach Ablauf der Frist die Immobilie anderweitig nutzen möchte.

Auch der Mieter weiß bei einem Zeitmietvertrag, woran er ist, weil die Laufzeit von Anfang an vertraglich geregelt ist. Ein Zeitmietvertrag ist zulässig, solange sich der Vermieter an einige „Regeln“ hält.

Wann ist ein Zeitmietvertrag zulässig?

Seit der Mietrechtsreform zum 01.09.2001 können Zeitmietverträge nur noch in Form eines qualifizierten Mietvertrages abgeschlossen werden. Hierbei ist Voraussetzung, dass der Vermieter bereits im Mietvertrag den Befristungsgrund, wie zum Beispiel Eigenbedarf, darlegt. Die Gründe sind gesetzlich unter § 575 BGB geregelt. Erfüllt der Vermieter diese Punkte, so ist ein Zeitmietvertrag zulässig.

Bei der Reform wurde die zeitliche Obergrenze von fünf Jahren aufgehoben, ein Zeitmietvertrag kann nun also auch über sieben oder zehn Jahre geschlossen werden. Es ist allerdings darauf zu achten, den Befristungsgrund explizit zu nennen, da sonst ein Vertrag über ein unbefristetes Mietverhältnis geschlossen wird.

Worauf bei Zeitmietverträgen geachtet werden muss

Beginn und Ende der Mietzeit müssen im Vertrag bereits angegeben sein, also etwa in folgender Form: „Das Mietverhältnis beginnt am 01. Januar 2007 und endet am 31. Mai 2010, da ab diesem Zeitpunkt die Immobilie vom Vermieter nach Übertritt in den Ruhestand selbst bewohnt werden soll“. Nach der Laufzeit endet das Mietverhältnis automatisch.

Weder dem Mieter noch dem Vermieter steht während der Laufzeit ein reguläres Kündigungsrecht zu. Der Vermieter hat lediglich das Recht zur fristlosen Kündigung bei gegebenem Anlass (z.B. Miete wird mehrere Monate nicht gezahlt), der Mieter kann in Einzelfällen auf sein Sonderkündigungsrecht (z.B. wegen Mieterhöhung durch Modernisierung) oder Recht zur fristlosen Kündigung (z.B. Gesundheitsgefährdung durch Wohnung) ausweichen.

Möchte der Mieter die Wohnung nach Ablauf des Zeitmietvertrages weiterbewohnen, hat er die Möglichkeit, vier Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich beim Vermieter anzufragen, ob der Grund für die Befristung weiter besteht.

Als Sonderfall sind noch so genannte „kleine Zeitmietverträge“ zu nennen, bei denen das Mietverhältnis unbefristet ist, aber eine Kündigung vor Ablauf einer bestimmten Frist (z.B. 1 Jahr) nicht möglich ist.

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