Zeitmietvertrag vorzeitig kündigen
Zeitmietverträge sind qualifizierte Mietverträge, was bedeutet, dass deren Abschluss von bestimmten Gründen abhängig ist, die unter § 575 BGB bezeichnet sind. So ist es unbedingt nötig, den Befristungsgrund, zum Beispiel Eigenbedarf, explizit im Mietvertrag aufzuführen (nur dann ist ein Zeitmietvertrag zulässig, bzw. wirksam). Ist dies nicht der Fall, wandelt sich das Mietverhältnis automatisch in ein unbefristetes und unterliegt damit den gesetzlichen Kündigungsfristen.
Kündigungsmöglichkeiten eines Zeitmietvertrages
Ein Zeitmietvertrag endet nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer automatisch. Eine extra Kündigung ist nicht mehr nötig. Normalerweise ist eine Kündigung während der Laufzeit eines Zeitmietvertrages nicht möglich, allerdings gibt es natürlich auch hier Ausnahmen von der Regel. Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit des Zeitmietvertrages ist nur in beiderseitigem Einverständnis zwischen Mieter und Vermieter möglich. Möchte jedoch nur eine Partei das Mietverhältnis beenden, muss bei einem Zeitmietvertrag auf Sonderregelungen geachtet werden.
Außerordentliche und fristlose Kündigung eines Zeitmietvertrages
Durch den Vermieter:
Der Vermieter kann einen Zeitmietvertrag nur fristlos kündigen, wenn sich der Mieter vertragswidrig verhält. Unter vertragswidriges Verhalten fällt nach dem BGB dabei das vertragswidrige Benutzen der Wohnung (§ 553), ein unregelmäßiges Zahlen der Miete oder das komplette Ausbleiben der Zahlung (§ 554) sowie schwerwiegende Vertragsverletzungen (§ 554a). Andere Kündigungsgründe wird der Vermieter vor Gericht kaum durchsetzen können.
Durch den Mieter:
Eine fristlose Kündigung durch den Mieter kommt infrage, wenn seine Gesundheit durch die Wohnung Schaden nehmen kann (§ 544), ihm der Gebrauch der Wohnung verwehrt ist (§ 542) oder der Vermieter seine Verpflichtungen schuldhaft verletzt (§ 554a). Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem Mieter zum Beispiel zu, wenn er zur Berufsgruppe von Soldaten, Beamten usw. gehört und von seinem Dienstherrn versetzt wird (§ 570). Gründe für ein Sonderkündigungsrecht des Mieters wären beispielsweise, wenn der Vermieter dem Mieter ohne stichhaltige Gründe die Untervermietung verweigert oder wenn es aufgrund einer Modernisierung zu einer Mieterhöhung kommt.
Alle anderen Gründe, warum eine vorzeitige Kündigung eines Zeitmietvertrages infrage kommt, werden unter dem Begriff „Treu und Glauben“ zusammengefasst. Kündigungsgründe müssen dann durch vernünftige Gründe nachvollziehbar sein. Dies endet meist in Einzelfallentscheidungen per Gericht.
Fazit
Regulär kann ein Zeitmietvertrag nicht vorzeitig gekündigt werden. Nur wenn bestimmte Gründe zutreffen können Mieter und Vermieter ist vorzeitig aus dem Zeitmietvertrag lösen. Eine einvernehmliche „Kündigung“ in Form einer Mietaufhebungsvereinbarung ist jederzeit möglich.
Tipp für Mieter:
Möchte ein Mieter einen Zeitmietvertrag vorzeitig kündigen, ist es am ratsamsten, das direkte Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Wenn die Wohnung sich problemlos weitervermieten lässt (gute Lage!), dann kann der Mieter hoffen, dass der Vermieter sich kulant zeigt und den Mieter vorzeitig aus dem Zeitmietvertrag „entlässt“.
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[...] zusteht und er dann unter Umständen noch Jahre in der Wohnung bleiben müsste.Weil die vorzeitige Kündigung des Zeitmietvertrages nicht ohne Weiteres möglich [...]