Wohnflächenberechnung Balkon
Doch wie verhält es sich mit den Kosten? Zählt der Balkon zur Wohnfläche? Wir erklären die Wohnflächenberechnung für den Balkon.
Wohnflächenberechnung: Balkon wird anteilig zur Wohnfläche gerechnet
Grundsätzlich gilt, dass bei der Berechnung der Grundfläche einer Wohnung der Balkon mitgerechnet wird, jedoch nicht mit der vollen Quadratmeterzahl. Die Berechnung der Fläche erfolgt anteilig. Hierfür gibt es nun zwei Möglichkeiten:
- Der Mietvertrag wurde vor dem 01. Januar 2004 geschlossen: Der Vermieter darf die Quadratmeter der Dachterrasse oder des Balkons mit einer Höhe bis zu 50% in die Grundflächenberechnung mit aufnehmen. Es gilt hier die Zweite Berechnungsverordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (kurz: II. BV).
- Der Mietvertrag wurde ab dem 01. Januar 2004 geschlossen: Ab jetzt gilt die neue Wohnflächenverordnung (kurz: WoFlV). Diese besagt, dass Balkone „in der Regel“ mit 25 % ihrer Quadratmeterfläche in die Wohnflächenberechnung mit einfließen dürfen. Jedoch sind Ausnahmen von der Regel möglich, beispielsweise, weil es sich um einen optimal nutzbaren Südbalkon handelt (Qualitätskriterium). Kann von einer besonders hohen Qualität des Balkons gesprochen werden, darf der Vermieter weiterhin bis zu 50 % der Fläche berechnen. Ausschlaggebend für Gerichte ist ferner auch das Ortsüblichkeitskriterium.
Wie viel Miete kostet ein Balkon?
Findet sich in der Wohnung lediglich ein kleiner Nordbalkon, der gerade die Nutzung mit einem Stuhl erlaubt, kann der Vermieter im Normalfall die Fläche zu 25% in die Wohnflächenberechnung mir einfließen lassen. Bei einer Größe von 3 qm wären das also 0,75 qm, die zur Grundfläche der Wohnung hinzukommen würden.
Verfügt eine Wohnung aber über eine Dachterrasse in bester Südlage mit Blick ins Grüne, auf der sowohl Liege als auch Tisch Platz haben, darf der Vermieter maximal 50% der Balkonfläche zur Wohnflächenberechnung ansetzen. Bei einer Größe von 15 qm würde das die Grundfläche der Wohnung also um 7,5 qm erhöhen.
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Wohnfläche - Nutzfläche | Wo ist der Unterschied?
[...] beispielsweise Keller- oder Fahrradräume nicht in die Wohnfläche einberechnet werden. Balkone oder Terrassen dürfen anteilig zwischen normalerweise 25 %, bei besonderer Qualität aber [...]
Vereonika Huber
Meine Wohnung hat 65qm + balkon, somit insgesamt 71,68 qm Wohnfläche. Heizkosten zahle ich für 71,68 qm, der Balkon ist aber nicht beheizt und die Manipulationsspesen kommen mir auch nicht richtig vor. Ich habe nachgelesen das das gesetzeswiedrig ist?
Dennis Hundt
Hallo Frau Huber,
danke für Ihren Kommentar. Ihr Vermieter darf den verbrauchsabhängigen Teil der Heizkosten (30 bis 50 Prozent der Gesamtenkosten) auf die gesamte Wohnfläche anwenden. Der Balkon geht mit bis zu 50 Prozent in die Wohnfläche ein. Das heißt, sie müssen auch für bis zu 50 Prozent der Balkonfläche Heizkosten bezahlen. Zumindest dann, wenn die Umlage der Nebenkosten nach Wohnfläche vereinbart wurde (und nicht nach der Heizfläche). Die Umlage nach Wohnfläche ist die Regel.
Leider weiß ich nicht, was sie mit “Manipulationsspesen” meinen. Ich hoffe ich konnte helfen.
Mehr Infos finden sie auch hier: Verteilerschlüssel für Heizkosten
und hier: Heizkostenabrechnung prüfen
Beste Grüße
Dennis Hundt
Elisabeth Teipel
Wir als Architekturbüro und Immobiliengesellschaft möchten Wohnungen in einem Haus aus den 60er Jahren
durch nachträgliche Balkone erweitern. Teilweise wohnen die Mieter schon über 20 Jahre in dem Haus, so daß
die Wohnfläche noch nach der 2. Berechnungsverordnung ermittelt wurde.
Wie muß ich die Wohnfläche ermitteln, wenn die Wohnungen einen neuen Balkon erhalten? Zählt dieser Balkon
nach altem Stand noch zu 50 % der Grundfläche oder nach neuem Stand zu 25 % in der Wohnflächenermittlung?
Zwei Wohnungen stehen zur Zeit leer und werden erst nach Anbau der Balkone neu vermietet.
Darf ich dann diese Wohnungen komplett nach der Wohnflächenverordnung berechnen?
Vielen Dank schon im Voraus für Ihre Hilfe
Dennis Hundt
Hallo Frau Teipel,
danke für Ihren Kommentar. Ich bin keine Fachmann für die Wohnflächenberechnung und kann daher nur vermuten. Das vorweg.
Ich denke, dass Sie die Balkonflächen der Wohnungen mit 2. BV auch nach dieser berechnen. Also 50%.
Bei Neuvermietungen schließen Sie Verträge ohnehin nach der Betriebskostenverordnung ab. 25% bis 50% geht der Balkon in die Wohnfläche ein. Individuell, je nach Mehrwert für den Mieter.
Viel mehr kann ich leider gar nicht dazu schreiben.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Frank Michaelis
Ich habe eine Frage zur Ermittlung der tatsächlichen Balkongröße. Wird die Quadratmeterzahl inklusive Brüstung bzw. Geländer ermittelt oder bis zu selbigen? In meinem konkreten Fall ist das Geländer umlaufend ca 10-15 cm breit. Ermittelt sich die Fläche aus der Größe der “Balkonplatte” oder aus der nutzbaren Fläche?
MfG
Dennis Hundt
Hallo Herr Michaelis,
danke für die Frage. Die Berechnung hängt von mehreren Faktoren und von Ihren Gegebenheiten vor Ort ab. Ich würde sie dafür an die Wohnflächenverordnung (WoFlV) verweisen, hier ist aufgeführt, was zur Fläche gehört und wann eine Brüstung zum Beispiel nicht mit berechnet wird.
Viele Grüße
Dennis Hundt