Aufgabe des Winterdienstes ist es, die Verkehrssicherheit auf allen Verkehrswegen auch bei schlechtem Wetter aufrecht zu erhalten und zu gewährleisten. Dieses beinhaltet auch die Räum- und Streupflicht, welches ein Teil der Verkehrssicherungspflicht ist.
Diese besagt, dass jeder Grundstückseigentümer dazu verpflichtet ist, Gehwege vor seinem Grundstück im Winter frei von Schnee zu halten und bei Glätte ausreichend zu streuen. Die Räum- und Streupflicht auf Straßen und öffentlichen Wegen ohne Anlieger wird durch die Stadt bzw. die Gemeinde übernommen.
In den meisten Fällen übernimmt ein Winterdienst diese Aufgaben. Hierbei hat jeder Winterdienst Preise die sich in der Regel auf den laufenden Meter oder per zu räumenden m² beziehen.

Welche Aufgaben übernimmt der Winterdienst?

Die Hauptaufgabe des Winterdienstes ist es, sämtliche Straßen, Gehwege und Parkplätze etc. frei von Schnee zu halten. Zusätzlich hat der Winterdienst die durch Eisglätte bedingte Unfallgefahr möglichst gering zu halten. Je nach Auftrag besteht hier die Wahl zwischen der sogenannten Weissräumung, bei der lediglich der Neuschnee beseitigt wird. Die unter dem Neuschnee befindliche Schneedecke wird hierbei festgefahren und die Rutschgefahr durch das Auftragen von Streugut verringert.


Die andere Möglichkeit besteht in der kompletten Beseitigung der Schneedecke, sodass der Straßenbelag ohne Probleme klar zu erkennen ist. Da hierbei die Straße fast vollständig geräumt ist, wird bei dieser Form der Schneeräumung durch einen Winterdienst von einer Schwarzräumung gesprochen.

Wie berechnet der Winterdienst seine Preise?

Die Preisgestaltung innerhalb des Winterdienstes ist nicht gesetzlich festgelegt und ist stark vom genauen Umfang, von der Art der Schneebeseitigung abhängig und natürlich von der Preis-Gestaltung der jeweiligen Winterdienstfirmen.  In der Regel variieren die Winterdienst  Preise zwischen 3 und 4  Euro per m² bei dem Räumen per Maschine und zwischen 5 und 7  Euro per m² bei einem Winterdienst per Hand. Bei einem Preis per laufenden Meter kann der Kunde 1 – 2 Euro per Meter einplanen. Wird für die gesamte Saison der Winterdienst benötigt, so bieten die meisten Winterdienste feste Preise per Monat. Ein Vergleich der Winterdienst Preise unterschiedlicher Anbieter ist auf jeden Fall zu empfehlen.


Winterdienst darf auf Mieter umgelegt werden

Übrigens gehört der Winterdienst zu den umlagefähigen Nebenkosten. Die Kosten die einem Vermieter durch die Schnee und Eis Beseitigung entstehen kann er also auf seine Mieter umlegen.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

12 Gedanken zu „Winterdienst Preise & Aufgaben“

  1. Im Mietvertrag ist explizit geregelt das die Mieter den Winterdienst selbst ausführen. Jetzt wechselte die Hausverwaltung und diese richtete ihren eigenen Winterdienst ein, der mit hohen Kosten in der Nebenkostenabrechnung verbucht ist. Bescheid gegeben das diese Hausverwaltung den Winterdienst ausführt wurde nicht. Unzweifelhaft ist ein Winterdienst umlegbar, nur unter diesen Umständen habe ich meine Bedenken, wie alle Mitmieter. Wir wurden mit der Nebenkostenabrechnung vor vollendeten Tatsachen gestellt. Eine Änderung des Mietvertrages ist mir nicht bekannt wie auch allen anderen nicht.
    Ist es Rechtens?

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    • Hallo Herr Schwab,
      wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass die Mieter den Winterdienst übernehmen, dann ist das nicht nur für die Mieter, sondern auch für den Vermieter bindend. Grundlos kann hier keine einseitige Änderung vorgenommen werden. Sie sollten sich hier auf die Vereinbarung im Mietvertrag stützen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  2. Hallo Herr Hundt,
    ich habe eine Frage bezüglich Winterdienst und Hausmeistertätigkeiten. Im Mietvertrag steht nichts über einen Winterdienst. Die letzten 9 Jahre wurde auch kein Winterdienst in der Nebenkostenabrechung berechent. Nun wurde der Hausmeister gewechselt, dieser ist schon 3.000 euro/pro Jahr teurer als der alte Hausmeister und es wird ein extra Winterdienst berechnet der von der Firma des Hausmeisters durchgeführt wird. Desweiteren sind die Kosten für die Aussenanlagen von 400 euro/pro jahr auf 3.200 euro/pro jahr gestiegen. Diese Tätigkeiten werden ebenfalls vom Hausmeister durchgeführt. Nun wollte ich nachfragen ob, dies alles erlaubt ist?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    MfG

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    • Hallo Benjamin,
      grundsätzlich sind der Winterdienst und die Pflege der Außenanlagen umlegbare Nebenkosten. Sie müssen allerdings nur die Kosten tragen, die in Ihrem Mietvertrag vereinbart wurden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  3. Wir, meine Frau und ich bewohnen ein Reihenendhaus. Jedes Jahr stellt sich die Frage, ob wir für die Schneefreihaltung des öffentlichen Teil des Fahrrad und Fussgängerweges verantwortlich sind, der an unserem Grundstück entlang führt. ( Es gibt keinen seitlichen Ausgang zum Fahrrad und Fussgängerweg )
    Von der Gemeinde erhalten wir keine verbindliche Antwort. Der Schnee wird trotzdem jedes Jahr von der Gemeinde entfernt, wenn auch immer verzögert.
    Mit freundlichen Grüssen
    Dieter Weber

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  4. Hallo Herr Hundt,
    ich habe für diesen Winter extra den Winterdienst an eine andere Firma vergeben, von der ich annahm, dass sie aufgrund der höheren Gebühren zuverlässiger sei.
    Dies ist nicht der Fall, bis heute obwohl Schneefall und Glätte, lies sich kein Mitarbeiter sehen.
    Ich habe die Gebühr unter Vorbehalt der noch zu erbringenden Leistungen überwiesen.
    Wie gehe ich am besten vor ? Abmahnung, wenn ja, wie muß sie aussehen ? Rücktritt v. Vertrag ?
    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
    MfG
    Bernhard Müller

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  5. Hallo Herr Hundt,
    in einem Mehrfamilienhaus wurde bisher die Treppenhausreinigung durch die Mieter vorgenommen (ist auch in den Mietverträgen so festgehalten). Nachdem diese Arbeiten nun aber nicht mehr zuverlässig von allen Mietern erledigt werden und sich alle für eine externe Reinigung und Umlage bereit erklärt haben, interessiert mich Folgendes:
    Kann diese Reinigung auch auf die NK umgelegt werden, wenn diese Arbeit von einer Minijobkraft ausgeführt wird?
    Oder muss diese Arbeit durch eine Firma mit einer Firmenrechnung erfolgen um umlagefährig zu sein?
    Für eine zeitnahe Antwort danke ich Ihnen sehr.
    Mit freundlichen Grüßen
    Weber

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