Der § 573 Abs.2 BGB gibt einem Vermieter die Möglichkeit mir der Begründung einer Verwertungskündigung ein bestehendes Mietverhältnis ordentlich und mit den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen zu kündigen.
Eine Verwertungskündigung ist jedoch nur dann berechtigt, wenn das Fortbestehen des Mietverhältnisses eine wirtschaftliche Verwertung behindern würde. Eine Verwertungskündigung ist jedoch nicht zulässig, um die Wohnung im Anschluss daran zu einem höheren Mietpreis zu vermieten.

Wann darf ein Vermieter von einer Verwertungskündigung gebrauch machen?

Der Vermieter darf eine Verwertungskündigung aussprechen, sofern entsprechende wirtschaftliche Gründe dafür vorliegen.
Die Gründe die Wohnung später mit einem höheren Mietpreis zu vermieten oder sie erst in eine Eigentumswohnung umzuwandeln um sie dann zu veräußern geben jedoch keine Rechtsgrundlage einer Verwertungskündigung.


Eine Verwertung der Immobilie wird in der Regel in einem Verkauf, dem Umbau oder der Sanierung / Modernisierung des Gebäudes gesehen. Ebenso kann der Abriss eines Gebäudes eine Verwertungskündigung rechtfertigen.
Liegt einer dieser Gründe vor, so kann der Vermieter eine fristgerechte ordentliche Kündigung aussprechen. Hierbei muss er jedoch die Gründe für die Wohnungskündigung für den Mieter nachvollziehbar aufführen und ist auch dazu angehalten zu erläutern, was der Anlass für diese Entscheidung war.
Eine Verwertungskündigung muss entsprechend der in § 573c BGB geregelten Fristen schriftlich an den Mieter gerichtet werden. Dieser hat auch bei einer Kündigung mit dem Grund der wirtschaftlichen Verwertung gemäß § 574 BGB das Recht dieser Kündigung unter Angabe entsprechender Gründe zu widersprechen.

Welche Möglichkeiten hat der Mieter einer Verwertungskündigung zu widersprechen?

Der Mieter hat gemäß §574 BGB das Recht einer ordentlichen Kündigung seitens des Vermieters zu widersprechen, sofern die Beendigung des Mietverhältnisses eine

  • besondere Härte für den Mieter bedeutet. Hierzu zählt beispielsweise auch, wenn eine neue Wohnung zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann oder auch wenn begründetet
  • Zweifel an der Richtigkeit der Verwertungskündigung bestehen.

Eine finanzielle Entschädigung im Zusammenhang mit einer Verwertungskündigung ist für den Mieter rechtlich nicht verankert, jedoch steht es dem Vermieter und dem Mieter frei eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, sofern diese sich nicht als nachteilig auf die Rechte des Mieters auswirkt.
Bestehen Zweifel an der Verwertungskündigung oder liegen andere Gründe vor, die einen Widerspruch gerechtfertigen, ist es ratsam einen Anwalt für Mietrecht aufzusuchen oder sich an den Mieterschutzbund / Mieterverein zu wenden.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

3 Gedanken zu „Verwertungskündigung – Wann ist diese Art der Kündigung möglich?“

  1. Ich möchte meinen Eltern, die in meiner Eigentumswohnung wohnen (Alter ca. 80 Jahre, Wohndauer 13 Jahre ) das Mietverhältnis kündigen, weil die Wohnung (Reihensiedlungshaus) als Niedrigenergiehaus umgebaut werden soll. Den Umbau soll mein Sohn übernehmen, er ist vom Fach und er soll später auch in die Eigentumswohnung einziehen. Meine Eltern haben die Möglichkeit in der gleichen Wohngegend eine angemessene Wohnung zu mieten, die aber von der Miete ca. 100 € teurer ist als jetzt. Die Miete die sie derzeit an mich zahlen liegt bei 50% des ortsüblichen Mietpreises. Habe ich die Möglichkeit über eine Kombination aus Eigenbedarfs- und Verwertungskündigung meinen Eltern zu kündiegen.

    Antworten
    • Hallo Frau Winkler,
      ich finde es ja grundsätzlich spannend, dass Sie Ihren Eltern kündigen wollen. Ob die Umbaumaßnahmen für eine Verwertungskündigung ausreichen, kann ich Ihnen leider nicht sagen, ich vermute jedoch nicht. Das man Eigenbedarf und Verwertung mischen kann ist mir nicht bekannt.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Ein Auszug aus der Wohnung ist unumgänglich, da von der Elektrik bis zum Abwasser alles neu verlegt werden muss, neue Heizung und neue Sanitäranlagen werden eingebaut. Es befinden sich teilweise über 80 Jahre alte Abwasserleitungen im Haus.Der Gasherd wird durch einen modernen Elektroherd ersetzt, dafür muss eine Starkstromleitung in das Haus gelegt werden. Die letzte Teilsanierung erfolgte vor 20 Jahren, die Dachdämmung ist total veraltet (unterm Dach befindet sich das Schlafzimmer).
        Da meine Eltern bereits im fortgeschrittenen Alter sind, wo sie gerne mal ja sagen um ihre Ruhe zu haben, muss ich mit Ihnen alles schriftlich vereinbaren. Darum komme ich um eine Kündigung nicht rum. Es gibt von der Stadt einen Baukredit, zinsgünstig, aber nur noch bis 09.2013.
        Um dieses Vorhaben umzusetzen benötige ich Baufreiheit. Wenn ich diese Sanierung nicht durchführe werden ir erhebliche finanzielle Nachteile entstehen, da ich in absehbarer Zeit dann immer das reparieren muss, was gerad mal kaputt oder undicht ist.

        Antworten

Schreibe einen Kommentar

Weitere Infos

Archiv