Verwertungskündigung
Eine Verwertungskündigung ist jedoch nur dann berechtigt, wenn das Fortbestehen des Mietverhältnisses eine wirtschaftliche Verwertung behindern würde. Eine Verwertungskündigung ist jedoch nicht zulässig, um die Wohnung im Anschluss daran zu einem höheren Mietpreis zu vermieten.
Wann darf ein Vermieter von einer Verwertungskündigung gebrauch machen?
Der Vermieter darf eine Verwertungskündigung aussprechen, sofern entsprechende wirtschaftliche Gründe dafür vorliegen.
Die Gründe die Wohnung später mit einem höheren Mietpreis zu vermieten oder sie erst in eine Eigentumswohnung umzuwandeln um sie dann zu veräußern geben jedoch keine Rechtsgrundlage einer Verwertungskündigung.
Eine Verwertung der Immobilie wird in der Regel in einem Verkauf, dem Umbau oder der Sanierung / Modernisierung des Gebäudes gesehen. Ebenso kann der Abriss eines Gebäudes eine Verwertungskündigung rechtfertigen.
Liegt einer dieser Gründe vor, so kann der Vermieter eine fristgerechte ordentliche Kündigung aussprechen. Hierbei muss er jedoch die Gründe für die Wohnungskündigung für den Mieter nachvollziehbar aufführen und ist auch dazu angehalten zu erläutern, was der Anlass für diese Entscheidung war.
Eine Verwertungskündigung muss entsprechend der in § 573c BGB geregelten Fristen schriftlich an den Mieter gerichtet werden. Dieser hat auch bei einer Kündigung mit dem Grund der wirtschaftlichen Verwertung gemäß § 574 BGB das Recht dieser Kündigung unter Angabe entsprechender Gründe zu widersprechen.
Welche Möglichkeiten hat der Mieter einer Verwertungskündigung zu widersprechen?
Der Mieter hat gemäß §574 BGB das Recht einer ordentlichen Kündigung seitens des Vermieters zu widersprechen, sofern die Beendigung des Mietverhältnisses eine
- besondere Härte für den Mieter bedeutet. Hierzu zählt beispielsweise auch, wenn eine neue Wohnung zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann oder auch wenn begründetet
- Zweifel an der Richtigkeit der Verwertungskündigung bestehen.
Eine finanzielle Entschädigung im Zusammenhang mit einer Verwertungskündigung ist für den Mieter rechtlich nicht verankert, jedoch steht es dem Vermieter und dem Mieter frei eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, sofern diese sich nicht als nachteilig auf die Rechte des Mieters auswirkt.
Bestehen Zweifel an der Verwertungskündigung oder liegen andere Gründe vor, die einen Widerspruch gerechtfertigen, ist es ratsam einen Anwalt für Mietrecht aufzusuchen oder sich an den Mieterschutzbund / Mieterverein zu wenden.
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