Bei der Abrechnung der Betriebskosten kommt es zwischen Mieter und Vermieter immer wieder zu Auseinandersetzungen. Mal herrscht Unstimmigkeit über die umgelegten Positionen der Betriebskosten, dann scheint der errechnete Verbrauch viel zu hoch oder die Mieter sind verstimmt, weil sie aus ihrer Sicht zu lange auf die Nebenkostenabrechnung warten müssen. Doch wie lange hat der Vermieter Zeit, die Kosten abzurechnen und dem Mieter zukommen zu lassen?
Gibt es eine Verjährungsfrist für die Nebenkostenabrechnung?

Frist zur Übermittlung der Nebenkostenabrechnung

Grundsätzlich beträgt der Abrechnungszeitraum der Betriebskosten zwölf Monate. Diese müssen nicht genau ein Kalenderjahr umfassen, es wäre z. B. genauso möglich, den Mai als Ausgangsmonat zu nehmen. Wichtig ist nur, dass der genaue Zeitraum in der Abrechnung angegeben wird. Wenn der Vermieter über diesen Zeitraum abgerechnet hat, gilt wiederum eine Frist von zwölf Monaten, bis der Vermieter die Abrechnung an den Mieter übermittelt haben muss. Endet der Abrechnungszeitraum beispielsweise im Dezember 2010, ist der Vermieter zu einer Zustellung der Abrechnung bis Dezember 2011 verpflichtet (31.12.11).


Können mögliche Ansprüche des Vermieters verjähren?

Wenn der Vermieter aus ihm vertretbaren Gründen die Jahresfrist zur Abrechnung der Betriebskosten nicht einhält, kann er danach keine eventuell fälligen Nachforderungen an den Mieter geltend machen. Der Rückforderungsanspruch von möglicherweise zu viel geleisteten Vorauszahlungen des Mieters ist davon allerdings nicht betroffen!
Die Jahresfrist handelt sich also um eine Ausschlussfrist für Nachforderungen des Vermieters, für ein Guthaben des Mieters ist diese nicht gültig! Auch befreit die Nichteinhaltung der Jahresfrist den Vermieter nicht von der Pflicht, eine nachvollziehbare Abrechnung zu erstellen. Lediglich sein Anspruch auf die Erstattung zu wenig gezahlter Betriebskosten erlischt dadurch.


Erhält der Mieter die Abrechnung fristgerecht und ist diese sachgemäß ausgeführt (ansonsten kann sie der Mieter ablehnen), müssen darin ermittelte Nachzahlungen vom Mieter bezahlt werden. Die Verjährungsfrist für geforderte Beträge beträgt dann drei Jahre (§ 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist). Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Vermieter keine Nachforderungen vom Mieter mehr verlangen.
Man muss aber beachten, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Forderung entstand ist. Beispiel: Der Vermieter sendet dem Mieter im September 2011 ein korrekte Abrechnung zu. Die Verjährungsfrist beginnt am 01.01.2012 und endet am 31.12.2014.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

505 Gedanken zu „Verjährungsfrist Nebenkostenabrechnung“

  1. Hallo,
    ich habe am 22.12.2011 meine Nebenkostenabrechnung für 2010 von meinem Ex-Vermieter bekommen. Ex-Vermieter deshalb, da ich zum 30.09.2010 aus der damaligen Wohnung ausgezogen bin.
    Meines Erachtens hat mein Ex-Vermieter keinen Anspruch mehr auf eine Nachforderung für 2010, da die Frist dazu Verjährt ist. Ist das Richtig?
    Vielen Dank für eine kurze Antwort zur Sachlage!
    Viele Grüße,
    Markus

    Antworten
    • Hallo Markus,
      ich gehe davon aus, das Ihr Vermieter nach Kalenderjahr abrechnet, also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010. Ihr Vermieter hat in diesem Fall bis zum 31. Dezember 2011 Zeit, Ihnen die Nebenkostenabrechnung zu übersenden. Mit dem 22. Dezember liegt er voll in der Frist. Ihr Vermieter hat also durchaus ein Recht auf eine Nachzahlung.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Dennis, ich habe ein Problem und zwar mein Vermieter hat 6 Jahre 45€ für eine teilmöblierte Küche die 28 Jahre alt ist von mir bekommen. Was kann ich dagegen tun?

        Antworten
      • Wir haben heute (1.09.2022) die Nebenkostenabrechnung von 2020 von unserer Vermieterin erhalten.
        Meine Frage ist nun,muss ich die dort aufgeführte Nachzahlung bezahlen?!

        Antworten
        • Hallo Sabrina,

          die Nebenkostenabrechnung 2020 hätte bis Ende 2021 bei Ihnen sein müssen. Der Vermieter kann per heute i.d.R. keine Nachzahlung mehr geltend machen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          Antworten
    • Hallo,
      wir haben seit 1999 eine Wohnung, für welche wir bisher nie eine Nebenkostenabrechnung erhielten. Diese wurde unsererseits auch nicht eingefordert, da wir uns damit nicht auskannten und die Nebenkosten als angemessen empfanden.
      Nun kam eine Mieterhöhung in deren Zuge der Betrag für die Nebekostenvorauszahlung gesenkt wurde.
      Wie lange dürfen wir Rückwirkend auf die Nebenkostenabrechnung bestehen? Wann ist hier die Verjährungsfrist?
      Vielen Dank.
      Heike

      Antworten
  2. Hallo,
    ich bin am 01.09.2010 in eine Wohnung gezogen, und habe jetzt am 24.12.2011 eine Nebenkostenabrechnung vom Vermieter bekommen. Meine frage ist, muss ich diese bezahlen? Da ja für mich die 12 Monatsfrist abgelaufen ist denke ich das es hinfällig ist.
    Für eine schnelle Rückantwort wäre ich dankbar.

    Antworten
  3. Hallo,
    wenn ich am 01.09.2010 eingezogen bin, wäre dann nicht bis spätestens 31.08.2011 abzurechnen? Damit wären doch die 12 Monate um oder? Sehe ich das falsch?
    Vielen dank für ihre Antwort.

    Antworten
  4. Wie ist folgender Fall zu bewerten: Ich habe eine Wohnung von Mai 2010 bis Januar 2011 angemietet. Bis heute habe ich keine Nebenkostenabrechnung erhalten, obwohl ich mit einer Rückzahlung rechne. Muss der Vermieter nicht für die Zeit von Mai 2010 bis Dez. 2010 abrechnen und ggf. bis Dez. 2012 die Abrechnung für Januar 2011? Was habe ich für Möglichkeiten, zumal auch die geleistete Kaution noch nicht komplett abgerechnet wurde, sondern lediglich eine Teilzahlung nach Aufforderung durch mich erfolgte?

    Antworten
    • Hallo TM,
      Ihr Vermieter rechnet vermutlich nach Kalenderjahr ab – also vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Nebenkostenabrechnung für 2010 muss er Ihnen dann bis spätestens 31.12.2011 zustellen. Für Januar 2011 muss er bis spätestens 31.12.2012 abrechnen.
      Zur Kaution: Ihr Vermieter hat bis zu sechs Monate nach Mietvertragsende Zeit, die Kaution zurück zu zahlen. Einen angemessenen Teil der Kaution darf er aber auch bis zur Abrechnung der Nebenkosten (Dez. 2012) zurückhalten. Hier finden Sie mehr zur Mietkaution.
      Rechnet Ihr Vermieter die Nebenkosten nicht bis Ende 2011 ab, könnten Sie ihn schriftlich zur Abrechnung und auch zur Kautionsauszahlung auffordern. Wenn diese Aufforderung nicht fruchtet, bleiben nur rechtliche Schritte.
      Ich hoffe, ich konnte helfen.
      Dennis Hundt

      Antworten
  5. Hallo!
    Ich habe gestern, den 28.12.2011, eine Nebenkostenabrechnung für eine Wohnung bekommen, die ich seit dem 31.05.2010 nicht mehr bewohne. Mein ehemaliger Vermieter fordert mal wieder eine ordentliche Nachzahlung.
    Da seit meinem Auszug über ein Jahr vergangen ist, frage ich mich, ob seine Ansprüche inzwischen verjährt sind??
    Kann mir jemand eine verlässliche Antwort geben?
    Danke und einen guten Rutsch!!
    Caro

    Antworten
    • Hallo Caro,
      sollte Ihr Vermieter nach Kalenderjahr abrechnen (vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010), hat er bis zum 31.12.2011 Zeit, die Abrechnung für 2010 zu erstellen und Ihnen zu zusenden. Das heißt, Ihr Vermieter liegt mit dem 28.12.2011 gerade noch in der Frist für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung. Die Ansprüche des Vermieters sind also nicht verjährt, das wäre erst ab dem 01.01.2012 der Fall.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Hallo,
    seit geraumer Zeit verlange ich von meinem Vermieter eine Nebenkostenabrechnung, welche er dem Arbeitsamt hat zukommen lassen, aber NICHT mir. Die Arge hat das Geld bereits an mich gezahlt (Ich habe die gesamte Summe noch einbehalten, bis ich endlich in die Nebenkostenabrechnung einsehen kann).
    Des weiteren wurde meine Miete innerhalb von 3 Jahren von 195 € warm auf 260 € angehoben, ohne Wohnraumveränderung.
    Da ich Ihm das Geld für die Nebenkosten erst zahlen will, wenn ich eine NK-Abrechnung bekommen habe, droht der Vermieter mir mit der Kündigung.
    Danke für Ihre Hilfe

    Antworten
    • Hallo Herr Schmidt,
      leider kenne ich mich im Sozialrecht überhaupt nicht aus. Daher kann ich Ihnen nicht sagen, ob die Übersendung der Abrechnung an die Arge in Ordnung ist. In jedem Fall scheint das Arbeitsamt die Nebenkostenabrechnung für korrekt befunden zu haben. Von daher sehe ich keinen wirklichen Grund die Zahlung zurück zu halten. Möglicherweise können Sie die Nebenkostenabrechnung auch einfach beim Arbeitsamt einsehen.
      Zur Mieterhöhung: Die Erhöhung auf 260 Euro warm erscheint mir nicht ungewöhnlich. Insbesondere dann nicht, wenn sich die Erhöhung aus erhöhten Nebenkosten und einer Erhöhung nach §558 BGB zusammensetzt. Hier finden Sie weitere Informationen zur Mieterhöhung.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo nochmal,
        erstmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Nur noch mal schnell zur Mieterhöhung. Die Miete wurde nicht wegen der Nebenkosten erhöht, sondern weil die Grundsteuer erhöht wurde. Meine Kaltmiete beträgt 125 € bei 45m² und das würden Nebenkosten von 135 € betragen wobei von 4 Heizungen nur 2 richtig funktionieren (wurde dem Vermieter mitgeteilt/keine Reaktion seinerseits).
        Danke nochmal für die schnelle Antwort.

        Antworten
        • Hallo Herr Schmidt,
          die Grundsteuer gehört zu den umlegbaren Nebenkosten. Ihre Kaltmiete ist sicherlich recht günstig, daher wirken die Nebenkosten besonders hoch. Drei Euro Nebenkosten pro Quadratmeter sind bestimmt nicht wenig, aber durchaus noch realistisch.
          Ohne die Mieterhöhung(en) zu sehen, ist es natürlich schwierig Schlüsse zu ziehen.
          Grüße
          Dennis Hundt

          Antworten
  7. Hallo,
    dies ist eine Super-Seite!
    Ich habe fristgerecht eine Nebenkostenauflistung für 2009 erhalten (am 22.12.2010). gegen diese Nachzahlung habe ich schriftlich bei der Vermietung einen Widerspruch eingelegt (der Hausmeister hat z.b plötzlich 3 mal soviel gekostet als vorher, ohne das uns dies mitgeteilt wurde…). Jedenfalls kam bis heute keine Antwort auf dieses schreiben. Jetzt ist meine Frage:
    – Wie steht es um die Verjährung? Mein Widerspruch ging Mitte Januar los.
    Vielen dank für die Antwort

    Antworten
    • Hallo Tom,
      danke für die Blumen. Ihr Vermieter hat meines Erachtens in der Abrechnung inhaltliche Fehler gemacht. Diese kann er auch nach der Abrechnungsfrist verbessern. Allerdings nicht zum Nachteil des Mieters. Das heisst, sollte eine höhere Nachzahlung entstehen, müssen Sie diese nicht tragen. Das entschied der Bundesgerichtshof in diesem Urteil: BGH, Urteil v. 17.11.2004 – VIII ZR 115/04.
      Sie als Mieter können aber weiterhin auf eine Abrechnung bestehen – das macht natürlich nur Sinn, falls Sie eine Rückzahlung erwarten.
      Der Vermieter kann einen Nachzahlungsanspruch natürlich nur gelten machen, wenn er korrekt abrechnet. Wie lang er sich diese Option offen halten kann ist mir leider nicht bekannt. Ich vermute, Ihr Vermieter wird aber gar nicht mehr abrechnen. Nicht zuletzt, weil er wohl keine „schlafenden Hunde“ wecken will –> die anderen Mieter in dem Haus. Hier wird die Abrechnung vermutlich auch nicht korrekt sein.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  8. Vielen dank für die Antwort…
    mich würde aber noch folgendes interessieren:
    angenommen, die Abrechnung ist korrekt. ich habe mal gehört, dass der Vermieter dann trotzdem noch 3 Jahre zeit hat, die Nachzahlung geltend zu machen. wir wollen natürlich nicht nachzahlen. Wenn es also bei der einjährigen Verjährung bleiben sollte, ist dann der Zeitpunkt der Rechnung oder des Widerspruchs von Bedeutung?
    Viele Grüße
    Tom

    Antworten
    • Hallo Tom,
      hier gilt die regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Diese 3-Jahresfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (siehe § 199 BGB). Ich bin kein Rechtsexperte, von daher kann ich Ihnen leider nicht sagen, ob die Verjährungsfrist mit dem 01.01.2010 oder mit dem 01.01.2011 beginnt. Ich würde Ihnen im Zweifel empfehlen, sich von einem Fachmann (z.B. einen Anwalt) beraten zu lassen.
      Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  9. Hallo
    anfangs Vielen Dank für die Informationsmöglichkeit.
    Nun zur Tatsache: Ich bzw. alle Mieter unseres Hauses haben heute, am 02.01.2012 die Nebenkostenabrechnung für 2010 bekommen. Der Poststempel auf dem Brief ist jedoch der 29.12.2011. Gibt es dazu eine klare Rechtslage oder muss man sich auf einen Streit einlassen, wenn man nun davon ausgeht, das die Abrechnung nicht fristgerecht in unserem Verfügungsbereich war?
    Vielen Dank
    Oliver

    Antworten
    • Hallo Oliver,
      danke für die Frage. Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB muss die Abrechnung dem Mieter bis Ablauf des 12. Monats nach dem Abrechnungszeitraum zugehen. Geht die Abrechnung dem Mieter später zu, ist eine Nachforderung des Vermieter ausgeschlossen. Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.
      Für Ihren Fall ist auch das Urteil vom Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2009 entscheidend (BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08). Bitte lesen Sie sich selbst genau in das Urteil ein.
      Ich werde hier kurz den Inhalt wiedergeben:
      1. Die Abrechnungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter innerhalb der 12 Monatsfrist zugeht.
      2. Bedient sich der Vermieter für die Zustellung der Post hat er „unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste“ zu vertreten.
      Das Datum des Poststempels ist folglich nicht entscheidend.
      Ich denke, Ihr Vermieter hat mit der verspäteten Zustellung seinen Anspruch auf eine Nachzahlung verwirkt. Sie als Mieter behalten allerdings Ihren Anspruch auf Rückzahlungen.
      Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
    • Hallo Herr Hundt
      Vielen Dank für die Antwort. Ich hätte jedoch noch eine Nachfrage, die eher allgemein rechtlich ist:
      Beim Finanzamt gilt ja beim Postweg die 3 Tagesklausel (3 Tage nach Bescheid-Erstellung beginnt die Frist zu laufen, Sonnabend/Sonntag und Feiertage verlängern diese Frist). Eventuell wissen Sie oder andere, ob dies auch in diesem Fall (Poststempel 29.12.2011) gilt. Das würde meine Argumentation gegenüber dem Vermieter untermauern und es wäre quasi nicht möglich, den schwarzen Peter der Post oder hier dem Kurierdienst zu zu schieben.
      Viele Grüße
      Oliver

      Antworten
      • Hallo Oliver,
        leider kann ich Ihnen nicht sagen, ob diese „3 Tagesklausel“ auch für Nebenkostenabrechnungen gilt. Ich habe davon zumindest noch nichts gehört. Ich denke, Sie können sich bestens auf das genannte Urteil stützen – das beschreibt genau Ihren Fall.
        Beste Grüße
        Dennis Hundt

        Antworten
  10. Hallo,
    auch ich habe meine Abrechnung für das Jahr 2010 noch nicht bekommen. Bei uns gibt es allerdings eine Besonderheit… unser Briefkasten ist im Hausinneren. Die Deutsche Post hat einen Schlüssel, um sich Zugang zum Haus zu verschaffen. Die privaten Briefzusteller aber nicht. Jetzt weiß ich nicht genau, wie die Sachlage ist und natürlich weiß ich auch nicht, womit der Vermieter die Abrechnung verschickt.
    Also zugegangen ist mir bis heute nichts.
    Vielen Dank schon mal!
    Gruß, Sabrina

    Antworten
    • Hallo Sabrina,
      danke für Ihren Kommentar. Sollte Ihr Vermieter nach Kalenderjahr abrechnen (Januar bis Dezember 2010), wovon auszugehen ist, dann hat er die Abrechnungsfrist überschritten. Wie in meinem letzten Kommentar (siehe oben), muss nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB der Vermieter dafür Sorge tragen, dass die Abrechnung innerhalb der 12 Monatsfrist zugestellt wird. Dieser BGB § wird wie oben erklärt von diesem Urteil des BGHs untermauert: BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08.
      Davon ganz abgesehen, kennt der Vermieter ja sein Haus. Er weiß, dass die Briefkästen sich im inneren des Hauses befinden. Außerdem gehe ich stark davon aus, dass ein externer Briefzusteller mit X Abrechnungen für Ihr Haus, sich ins Haus „geklingelt“ und die Post zugestellt hätte. Das ist für Briefzusteller ja nichts besonderes.
      Sollten Sie mit einer Rückzahlung rechnen, können Sie den Vermieter natürlich auffordern, eine Abrechnung zu erstellen. Notfalls gerichtlich.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  11. Ende 2011 habe ich gleich drei Betriebskostenabrechnungen erhalten (2008,2009,2010), die alle drei falsch sind.
    2008 habe ich laut der Abrechnung ein Guthaben obwohl ich eigentlich sehr viel mehr nach zahlen müsste. Ich denke aber, das fällt nicht ins Gewicht, weil die Abrechnung nicht fristgerecht ist. Liege ich da richtig?
    Für 2009 soll ich kräftig nach zahlen, weil der Vermieter nun plötzlich einen abrechnungsfähigen Posten gefunden hat, den er 2009 (diese Abrechnung kam fristgerecht Ende 2010) vergessen hatte: die Versicherung. Darf er diesen Posten noch nach berechnen, oder fällt das unter $556, Abs. 3?
    Für 2010 hat sich der Vermieter komplett verrechnet und müsste eigentlich eine viel höhere Nachzahlung verlangen. Muss ich ihn darauf hinweisen? Wie lange kann der Vermieter diesen Fehler korrigieren? Eigentlich sind jetzt ja schon MEHR als 12 Monate seit Ende des Abrechnungszeitraums vergangen.
    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe, bin wirklich ratlos, wie ich mich da verhalten soll.

    Antworten
    • Hallo Patrick,
      welch ein Durcheinander. 2008 können Sie abhaken, weil viel zu spät. Die Abrechnungsfrist ist lange vorbei. Eine inhaltliche Korrektur ist grundsätzlich möglich, aber nicht zu Ihrem Nachteil.
      Die Abrechnung 2009 hat Ihr Vermieter korrigiert. Auch das ist möglich. Inhaltliche Fehler können ausgebessert werden, aber nicht zu Ihrem Nachteil.
      Selbst wenn Sie den Vermieter auf die fehlerhafte Abrechnung 2010 hinweisen, müssen Sie nicht mit einer Nachzahlung rechnen. Auch hier ist die Abrechnungsfrist am 31.12.2011 abgelaufen. Die Abrechnung darf sich nicht zu Ihrem Nachteil ändern.
      Ich würde empfehlen, suchen Sie sich passende Gerichtsurteile und stützen Sie sich auf §556 und schreiben Sie Ihrem Vermieter einen Brief.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Herr Hundt!
        Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort. In Wahrheit ist das Durcheinander so gar noch wesentlich komplizierter. Zum Beispiel möchte unser Vermieter, dass wir das Wasser für einen Friseur, einen Blumenladen, eine Wäscherei und einen Imbiss mitbezahlen. Der Strom für Hausbeleuchtung etc. kostet etwas das Dreifache, was nach dem Berliner Betriebskostenspiegel zu erwarten wäre. Und so weiter! Ich will Sie jetzt aber nicht über Gebühr strapazieren. Sie haben schon sehr geholfen.
        Ihnen ein tolles 2012!
        Gruß,
        Patrick They

        Antworten
  12. Ich noch einmal.. wir sind allerdings umgezogen, also wir wohnen nicht mehr in der Wohnung, für die die Nebenkostenabrechnung 2010 fehlt. Das heißt der ehemalilge Vermieter kennt „unser“ neues Haus nicht. Die Adresse ist aber natürlich bekannt.
    Ändert das etwas an der Sache oder bleibt es bei der eingetretenen Streichung der Frist?
    Und noch eine kurze Frage.. wir rechnen schon eher mit einer Nachzahlung, als mit einer Gutschrift. Sollten wir dann trotzdem der Vollständigkeit halber die Abrechnung anfordern oder lieber keine schlafenden Hunde wecken? Weil eigentlich sind wir ja im Recht und ganz eventuell ist es ja doch eine Gutschrift für uns.
    Vielen, vielen Dank für die schnelle Hilfe hier! Die Seite ist echt super!
    Gruß, Sabrina

    Antworten
    • Hallo Sabrina,
      die Abrechnungsfrist / Verjährungsfrist kann nur dann nicht verstreichen, wenn Sie dem Vermieter Ihre neue Anschrift nicht mitgeteilt haben oder eine falsche Anschrift angegeben haben. Das entschied das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler 2007 in einem Urteil (AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil v. 23.05.2007, 3 C 177/07).
      Achten Sie dabei auch darauf, dass der beim Vermieter angegebene Name auch auf dem Postkasten steht. Wenn Sie Anschrift und Name korrekt hinterlassen haben (das am besten auch noch nachweislich), sind Sie auf der sicheren Seite und die Frist ist abgelaufen. Eine Nachzahlung brauchen Sie dann nicht mehr zu fürchten.
      Eine Abrechnung können Sie natürlich anfordern, rechen Sie dann aber damit, dem Vermieter umfassend erklären zu müssen, warum Sie keine Nachzahlung leisten werden. Meine persönliche Meinung ist, dass ich keine „schlafenden Hunde wecken“ würde.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  13. Hallo und ein frohes neues Jahr,
    ich habe auch ein Problem mit meinem Vermieter, am 29.12.2011 stand er vor meiner Tür um sich mein „OK“ dafür zu holen, die Nebenkostenabrechnung für 2010 erst im neuen Jahr zu bringen, mit dem Argument, er habe sie halt noch nicht gemacht und er wäre ja schon so alt. Ich lehnte dies ab, zumal ich auch noch keine Abrechnung von 2009 habe, aus der mir noch ein Guthaben zusteht.
    Er bracht die Abrechnung dann am 31.12., jedoch total falsch. Es wurde kein Ölrestbestand abgerechnet, kein Wasserzwischenstand abgelesen, als sich die Mieterzahl verändert hat, Niederschlagswasser hat er pro Person berechnet statt m2, die Rechenwege sind nicht nachvollziehbar usw., nach seiner Rechnung muss ich nachzahlen, nach meiner bekomme ich was zurück.
    Welche Fristen kann ich ihm setzen für eine korrekte Abrechnung für 2010 und welche für 2009?
    Gruß, Claudia

    Antworten
    • Hallo Claudia,
      danke für den Kommentar. Ich vermute die Nebenkostenabrechnung ist gespickt mit formellen und materiellen Fehlern. Die Abrechnungsfrist ist abgelaufen, Ihr Vermieter kann nicht mehr zu Ihrem Nachteil korrigieren. Sowohl für 2009, als auch für 2010.
      Ich bin nicht sicher, ob Sie ein Recht auf eine Korrektur der Anrechnung 2009 haben. Möglicherweise haben Sie hierzu nur ein Jahr Zeit, leider finde ich keine rechtliche Grundlage.
      Ich weiß leider nicht, welche Frist angemessen wäre. Daher ist es sicher sinnvoll dem Vermieter lieber mehr, als zu wenig Zeit zu geben. Ich würde 4 Wochen vorschlagen, zur korrekten Abrechnung des Jahres 2010 (und 2009, wie gesagt, hier bin ich nicht sicher).
      Viele Grüße und viel Erfolg
      Dennis Hundt

      Antworten
  14. Hallo,
    ich habe heute meine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 erhalten. Laut § 556 Abs. 3 BGB muss diese mir bis 31.12.2011 zugehen aber laut § 193 BGB verschiebt sich das Datum wenn es ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist auf den nächsten Werktag. Somit müsste ich die Nebenkostenrechnung bis spätestens 02.01.2012 24 Uhr erhalten haben. Ist dies korrekt? Briefstempel ist der 02.01.2012 -eingegangen ist er am 03.01.2012.
    Danke Julia

    Antworten
    • Hallo Julia,
      ich habe gerade intensiv recherchiert, ob § 193 BGB bei der Nebenkostenabrechnung gilt. Leider ohne konkretes Ergebnis. Ich habe ein Urteil gefunden, dass wohl aussagt, dass §193 gilt, wenn es sich um einen Sonntag oder um einen Feiertag handelt (AG Ribnitz-Damgarten, Urteil v. 11.12.2006, 1 C 324/06). Samstag, der 31.12.2011 ist ja ein normaler Werktag. Auch wenn §193 diesen mit einem Sonn- oder Feiertag gleich setzt.
      Für Ihren Fall sollte das auch nicht entscheidend sein. Denn selbst wenn § 193 BGB gilt, kam die Nebenkostenabrechnung zu spät. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der Zugang. Im Übrigen muss die Abrechnung bis 18 Uhr zugehen, alles nach 18 Uhr zählt als am darauf folgenden Tag zugegangen, so die Rechtsprechung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  15. Hallo!
    Erstmal ein großes Lob, die Seite ist super und scheinbar geht es vielen wie mir.
    Hier meine Fragen:
    Fall 1:
    Ich bin zum 01.03.2010 aus einer Wohnung ausgezogen. Ich habe dort 2,5 Jahre gewohnt und immer Guthaben bei meiner Nebenkostenabrechnung gehabt.
    Nun habe ich am 31.12.2011 die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.10 – 28.02.2010 bekommen. Mit einer Nachzahlung von 157.20€ für 2 Monate! Und das, obwohl ich für diesen Mietzeitraum schon 280€ Nebenkosten gezahlt habe! Muss ich nachzahlen oder ist es hinfällig?
    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar!
    Und nun zu Fall 2:
    Mein Freund und ich haben vom 01.02.2010 – 30.04.2011 in einer Wohnung gewohnt. Für 2010 haben wir nie eine Abrechnung bekommen. Kann ich diese noch Anfordern, da ich nicht weiß, ob mir noch Geld zu steht? Und wenn ich nachzahlen muss, muss ich dann zahlen?
    Für den Zeitraum 01.01.2011 – 30.04.2011 haben wir auch keine Abrechnung bekommen und das, obwohl der Vermieter 100€ der Kaution als „Sicherheit wegen ggf. kommenden Nachzahlungen“ einbehalten hat.
    Ich möchte jetzt wissen, ob wir ein Guthaben oder eine Nachzahlung leisten müssten. Wie soll ich vorgehen? Muss ich bei einer evtl. entstandenen Nachzahlung zahlen?
    Vielen lieben Dank, ich hoffe, ich konnte alles verständlich schreiben =)
    Kristin

    Antworten
    • Hallo Kristin,
      danke für Ihren sehr ausführlichen Kommentar.
      Zum Fall 1: Sie zahlen im gesamten Jahr Heizkosten voraus, auch im Sommer. Aber nur im Winter fallen Heizkosten an. Das heißt, im Winter zahlen Sie eigentlich zu wenig Heizkosten, weil sie die Zahlungen ja mit den Sommerzahlungen „subventionieren“. Wenn Sie aber nur im Winter in der Wohnung leben und dann ausziehen, fehlen Ihnen die unterstützenden Zahlungen aus den Sommermonaten. Daher kann es durchaus zu einer so hohen Nachzahlung für nur zwei Monate kommen. Die Abrechnung kam auf jeden Fall pünktlich (bei Abrechnung nach Kalenderjahr). Ohne alle Details zu kennen, würde ich grundsätzlich sagen, ja, Sie müssen zahlen.
      Zum Fall 2: Sollte Ihr Vermieter nach Kalenderjahr abrechnen (01.01.2010 bis 31.12.2010), ist die Abrechnungsfrist für den Vermieter verstrichen. Sie haben aber durchaus ein Recht auf die Abrechnung und können diese (notfalls gerichtlich) einfordern. Ihr Vermieter hat aber aufgrund der abgelaufenen Frist kein Recht mehr auf eine Nachzahlung.
      Für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2011 muss Ihr Vermieter erst bis zum 31.12.2012 abrechnen. Erst nach der Abrechnung, muss der den zurückgehaltenen Teil der Kaution zurückzahlen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  16. Vielen Dank für die schnelle Antwort. Von 2009 hatte ich noch gar keine Abrechnung bekommen. Ich nehm dann mal die 4 Wochen, er ist ja schon sooo alt ;o)

    Antworten
  17. Guten Tag Herr Hundt,
    erstmal ein frohes neues Jahr. Auch ich würde mich über einen Ratschlag zu folgendem Fall freuen:
    Meine jetzige Frau ist zum 31.09.2009 aus ihrer Wohnung ausgezogen. Die Nebenkostenabrechnung erhielten wir fristgerecht am 07.12.2010. Allerdings war diese Abrechnung fehlerhaft, worauf wir den Vermieter am 03.01.2011 schriftlich hingewiesen haben. Als wir im März 2011 noch immer keine Reaktion erhielten, haben wir den Vermieter am 14.03.2011 noch einmal schriftlich auf die fehlerhafte Abrechnung hingewiesen. Erst zum 30.12.2011 erhielten wir nun ein Schreiben des Vermieters, worin er teilweise Fehler in der Abrechnung eingesteht und wir mögen den fehlerhaften Betrag einfach bei der Zahlung abziehen. Wir haben also keine korrigierte Abrechnung erhalten. Abgesehen davon setzt er uns eine Zahlungsfrist von lediglich 10 Tagen.
    Müssen wir überhaupt noch Zahlen oder ist die späte Antwort/Einsicht des Vermieters bereits eine Verjährung ? Falls wir zahlen müssen, können wir auf eine korrigierte Abrechnung bestehen ?
    Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüssen
    Joachim

    Antworten
    • Hallo Joachim,
      Ihr Fall ist leider nicht ganz einfach. Ich möchte dennoch kurz Stellung nehmen. Ich vermute in der Abrechnung waren inhaltliche Fahler drin. Diese Fehler kann der Vermieter auch nach Ablauf der 1 Jahres Abrechnungsfrist korrigieren. Allerdings nicht zum Nachteil des Mieter. Grundsätzlich haben Sie natürlich ein Recht auf eine korrekte Abrechnung – allerdings kommt es ja im Grunde auf das selbe hinaus, wenn Sie die strittigen Positionen einfach nicht bezahlen (in Absprache mit dem Vermieter). Es ist halt entscheidend, ob Sie den Vermieter noch ein bisschen „ärgern“ wollen, oder die Sache schnellstmöglich vom Tisch haben möchten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  18. Hallo nochmal, ich wollte noch fragen, was ich machen kann, wenn sich mein Vermieter, wie von ihm zu erwarten, weiter stur stellt und einfach keine Abrechnung macht, weder die noch ausstehende von 2009, aus der mir noch ein Guthaben zusteht, noch die 2010er korrigiert, in der er keinen Ölrestbestand abgerechnet hat, sowie div. andere Fehler, die nach Korrektur auch zu einem Guthaben für mich führt.
    Kann ich die Abrechnungen einklagen? Ich möchte ja mein zu viel gezahltes Geld zurück bekommen. Ich bin übrigens rechtschutzversichert.
    Vielen Dank, Gruß, Claudia

    Antworten
    • Hallo Claudia,
      natürlich können Sie eine korrekte Abrechnung gerichtlich einklagen. Zumindest für 2010. Der Mieter hat 12 Monate Zeit, die Abrechnung zu prüfen, daher kann es für 009 schwierig werden.
      Wenn Sie möchten, empfehle ich Ihnen gerne einen passenden Rechtsanwalt.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  19. Guten Tag Herr Hundt,
    auch ich habe für den Abrechnungszeitraum 01.01.2010-31.12.2010 meine Nebenkostenabrechnung erst am 03.01.12 erhalten. Per Einwurfeinschreiben,Verwaltungshauseigen frankiert am 02.01.12 und geschrieben bereits mit Datum von Anfang Dezember… Ich gehe davon aus,das meine „freundliche“ Hausverwaltung in diesem Fall keinerlei Anspruch auf die doch hohe Rückzahlungssumme hat?
    Ich habe erst einmal formlos ohne Begründung bis auf weiteres Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung und den Lastschrifteinzug eingelegt. Denn da die Abrechnung schon Anfang Dezember erstellt wurde mit dem Hinweis auf Abbuchung in den nächsten vier Wochen gehe ich davon aus, dass mit der Miete Januar im Moment auch schon die Nachzahlung abgebucht wird. Ich bin zwar auch nicht ganz sicher wegen der Inhaltlichen Abrechnung, allerdings dürften aufgrund § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB die Diskussionen darüber wohl dann eh hinfällig sein?
    Könnten Sie mir freundlicherweise einen Formulierungsvorschlag an die Hand geben welcher meinen Widerspruch klar und deutlich begründet?
    Lieben Dank
    Evi

    Antworten
    • Hallo Evi,
      danke für den ausführlichen Kommentar. Ich würde auch sagen, mit dem Zugang am 03.01.12 ist die Abrechnungsfrist verstrichen. Den Widerspruch können Sie frei formulieren. Beziehen Sie sich auf § 556 (12 Monate Abrechnungsfrist). Der Vermieter kann in einer verspäteten Abrechnung keine Nachforderung mehr geltend machen, außer, er hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
      Hier finden Sie einen Vorlage für den Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung.
      Viele Grüße und viel Erfolg
      Dennis Hundt

      Antworten
  20. Hallo Herr Hundt, ich nehme das Angebot bzgl. des passenden Rechtsanwalts gerne an. Und da ich für 2009 trotz mehrmaliger mündlicher Anmahnungen ja noch gar keine Abrechnung bekommen habe, denke ich doch, dass ich noch Anspruch habe, der Anspruch auf Guthaben verjährt meines Wissens nicht so schnell. Vielen Dank für die hervorragende Arbeit hier, Gruß, Claudia

    Antworten
  21. Hallo Herr Hundt,
    ich habe da ebenfalls einmal eine Frage und zwar,
    wir hatten in dem Zeitraum vom 01.08.2008 bis Juni 2011 ein Restaurant gepachtet, allerdings haben wir für den kompletten Zeitraum noch keine Nebenkostenabrechnung bekommen, obwohl wir den Verpächter mehrfach aufgefordert hatten uns diese zukommen zu lassen. Noch in 2011 teilte er uns mit das die Stadt (welche der eigentliche Vermieter des Gebäudes ist), die Räume falsch ausgemessen hatte und somit ein Fehler in der Berechnung der Kosten war. Wie verhält sich das hier mit der Abrechnung, kann er für den kompletten Zeitraum der drei Jahre die Kosten für eine eventuelle Nachzahlung einfordern?
    Können Sie uns da weiterhelfen?
    Vielen Dank und Viele Grüße, JS

    Antworten
    • Hallo JS,
      ich möchte hier nichts Falsches schreiben, daher halte ich mich besser zurück. Gewerbevermietung ist wieder ein völlig anderes Gebiet. Ich kann Sie, wenn Sie möchten, an einen Anwalt verweisen.
      Sorry, dass ich nicht mehr tun kann.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  22. Hallo ,
    ich bin am 11.03.2011 in meine Wohnung eingezogen. Nun traf ich gestern meine Vormieterin und sie zeigte mir die Nebenkostenabrechnung von 2010 – zugestellt am 31.12.2011. Es war eine enorm hohe Summe. Nun meine Frage an Sie, kann ich meinen Vermieter im April 2012 anschreiben und ihn um eine Nebenkostenabrechnung für 2011 bitten, denn ich gehe mal davon aus, dass ich diese dann auch erst zum Ende diesen Jahres für 2011 bekommen werde. Da ich alleinerziehend bin, möchte ich aber schon wissen, ob ich ggf. einen Wohnungswechsel wegen der hohen Nebenkosten in Betracht ziehe.
    Vielen Dank schon einmal im voraus für Ihre Antwort!
    Grüße

    Antworten
    • Hallo Heike,
      natürlich dürfen Sie Ihren Vermieter im April anschreiben und um eine Vorabinformation oder um eine zügige Abrechnung der Nebenkosten bitten. Allerdings wird sich Ihr Vermieter daran – zu recht – nicht gebunden fühlen. Soll heißen: Ihr Vermieter kann die Nebenkosten je nach Belieben in dem 1-Jahreszeitraum abrechnen, im Zweifel auch erst am 31.12.2012.
      Ich will Ihnen nicht die Hoffnung nehmen, denn ein Versuch ist es auf jeden Fall Wert. So mal es ja auch im Interesse Ihres Vermieter ist, dass Sie eine mögliche Nachzahlung begleichen können.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  23. Hallo,
    bei mir liegt folgendes Problem vor: Als ich am 3. Januar diesen Jahres nach meinem Urlaub über die Feiertage zurück in unsere WG kam, fand ich im Briefkasten die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 (Ergebnis: Nachzahlung fällig). Per Hand war darauf notiert: Eingeworfen per Bote am 31.12.11, dabei jedoch ohne Briefmarke oder Poststempel. Soweit fragwürdig, aber okay. Die Sache ist nun allerdings, dass im Lauf der Zeit WG-Bewohner aus- und eingezogen sind, außerdem besteht für die WG ein Untermietverhältnis, sprich es gibt einen Hauptmieter und weitere Untermieter. Die Nebenkostenabrechnung betrifft dabei auch einen bereits umgezogen, ehemaligen Mitbewohner. Meine Frage lautet daher: Wenn ich als Hauptmieter nun ihm die Forderungen weiterleiten und ihm gegenüber geltend machen will, könnte er sich dann auf § 556 berufen, dass die Abrechnungsfrist inzwischen verstrichen ist?
    Vielen Dank im Voraus, und auch für die bereits sehr hilfreichen Hinweise im Text.

    Antworten
    • Hallo Peter,
      danke für den Kommentar. Ich denke nicht, dass die Übersendung durch einen Boten ungewöhnlich ist. Genau genommen ist das für den Vermieter eine ziemlich sichere und beweisbare Übersendung.
      Sie als Hauptmieter stehen gegenüber Ihren Untermieter als Vermieter auf. Mit allen Rechten und Pflichten für beide Seite. Natürlich ist es für Sie beim gleichen Abrechnungszeitraum nicht mehr möglich auch noch am 31.12. abzurechnen, aber man könnte zum Beispiel eine Pauschale mit seinen Untermietern vereinbaren oder auch einen anderen Abrechnungszeitraum als Ihr Vermieter mit Ihnen.
      Grundsätzlich ist es natürlich auch nicht ganz fair, wenn Ihre (ehemaligen) Mitbewohner eine Nachzahlung nicht leisten wollen. Aber ich denke, sie könnten sich auf §556 BGB berufen, ja. Viele mehr kann ich dazu leider gar nicht schreiben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  24. Hallo! Bei uns liegt folgendes Problem vor: sind im Januar 2011 offiziell aus unserer alten Wohnung ausgezogen. Am Samstag hatten wir einen Brief von unserem alten Vermieter im Briefkasten. Unsere Nebenkostenabrechnung von 2010. Ausgestellt ist das Schreiben am 11.11.11, vorne hängt ein kurzes Anschreiben dran vom 03.01.12 und der Poststempel ist vom 04.01.12 und erhalten am 07.01.12. Sind wir jetzt noch verpflichtet die Nachzahlung zu leisten?

    Antworten
    • Hallo Frau Engels,
      danke für Ihrem Kommentar. Maßgebend ist das Datum der Zustellung. Mit dem 07.01.12 liegt Ihr Vermieter eindeutig über der einjährigen Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung 2010. Sowohl das Erstellungsdatum, als auch der Poststempel sind nicht entscheidend. Grundvoraussetzung: Ihr Vermieter hat die Verzögerung zu vertreten (wovon auszugehen ist).
      Schicken Sie Ihrem Vermieter einen Brief und verweisen Sie auf § 556 (3) BGB. Auszug: „Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen“
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  25. Hallo!
    Haben am Samstag den 07.01.12 unsere Nebenkostenabrechnung von 2010 erhalten. Allerdings wohnen wir auch schon seit Jan. 2011 nicht mehr dort. Die Abrechnung trägt allerdings das Datum vom 11.11.2011 (sollte auch bis Dezember 2011 bezahlt werden) mit einem kurzen Anschreiben vom 03.01.12. Sind wir jetzt noch verpflichtet die Nachzahlung zu Leisten? Und es macht doch keinen unterschied ob es ein Privatmann oder eine größere Gesellschaft ist oder? Außerdem sind im Mietvertrag keine besonderen Regelungen getroffen.

    Antworten
    • Hallo Annika,
      ich habe Ihnen bereits auf Ihren ersten Kommentar geantwortet. Ein kleiner Nachtrag: Ob kleiner privater Vermieter oder große Gesellschaft macht keinen Unterschied.
      Dennis Hundt

      Antworten
  26. Guten Morgen Herr Hundt,
    ich habe da eine Frage: Wir wohnen seit Dezember 2010 in einer 4-Zimmer-Wohnung. Im Erdgeschoss wohnt eine Frau alleine. Zu der Wohnung gehört ein Garten, in dem sie auch im Sommer Ihre Pflanzen gießt. Daneben wohnt eine junge Frau. Als alleinige Mieterin seit ca. Jan 2011. Täglich ist ihr Freund (Tag und Nacht) bei ihr, dieser ist vom Vermieter aber nicht genehmigt.
    Dann im Nebenhaus noch eine einzelne Person. Alle Mieter haben nur eine eine Wasseruhr im Keller. Jetzt wollte ich und meine Partnerin Fragen, wie läuft das ab mit dem Freund von unserer Nachbarin? (Wegen der Wasserabrechnung).
    Und wie wird das mit dem Blumengießen gemacht und wir haben im Keller einen Waschraum. Da wir in der Wohnung keinen Anschluss haben. Waschen wir und die anderen 3 Personen im Keller die Wäsche.
    Wie wird so was geregelt?
    MfG
    Eric und Susi

    Antworten
    • Hallo Eric,
      danke für den Kommentar. Ich sehe für die Wasserkosten zwei Umlagemöglichkeiten: Nach Personenanzahl oder nach Quadratmetern der Wohnungen. Hier ist entscheidend, was im Mietvertrag vereinbart wurde.
      Sollte der Freund Ihrer Nachbarin bei ihr wohnen, muss er seinen Einzug dem Vermieter mitteilen. Das kann sich dann auch auf die Wasserkosten auswirken, zumindest bei der Umlage nach Personenanzahl.
      Für die Gartenpflege sollte nach Möglichkeit ein getrennter Gartenwasserzähler installiert werden. Hier wird es aber auf den Umfang des Gießen ankommen. Im üblichen Rahmen kann man sicherlich auch mit dem normalen Hauswasser gießen.
      Auch die Kosten für den Waschraum kann der Vermieter umlegen, nach dem im Mietvertrag vereinbarten Umlageschlüssel.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  27. Wie verhält es sich mit der Nebenkostenabrechnung bei einem Mieter der zum 28.02.2010 ausgezogen ist. Verjährt der Anspruch auf Nachzahlung ab dem Auszugsdatum also zum 01.3.2011 oder auch erst ein Jahr nach dem kompletten Abrechnungszeitraum also zum 01.01.2012?

    Antworten
    • Hallo Herr Langhauser,
      wenn Sie am 28.02.2010 ausziehen und der Vermieter nach Kalenderjahr (01.01.2010 bis 31.12.2010) abrechnet, dann muss der Vermieter seinen Mietern die Abrechnung für 2010 bis zum 31.12.2011 zustellen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  28. Hallo
    Wie verhält es sich mit der Verjährung der Nebenkostenabrechnung bei einem Wohnungsauszug zum 28.02.2010
    Bis wann müsste mir die Abrechnung zugegangen sein?

    Antworten
  29. Hallo,
    wir sind im Dezember 2007 in eine Wohnung gezogen. Dabei haben wir dann im Jahr 2008 eine fehlerhafte Abrechnung erhalten (Forderung 330 Euro). Dieser Misstand wurde dem Verwalter mitgeteilt. Bei einer vor Ort durchgeführten Prüfung wurde festgestellt, dass die Wasseruhr rückwärts läuft und es auch schier unmöglich ist 9995 m³ innerhalb eines Monats zu verbrauchen. Es wurde mit der Verwaltung vereinbart, dass es neu berechnet wird. Nach Mietmangel (Schimmelbefall) wurde die Miete nach zuvor dreimaliger Mahnung an die Verwaltung um 20 % gekürzt (2 Monate a´124 Euro).
    Nachdem die Wohnungsverwaltung nicht reagierte und gesundheitliche Probleme auftraten haben wir die Wohnung zum August 2008 gekündigt. In der Nebenkostenabrechnung 2008 wurde ein Guthaben von 499 Euro in der Abrechnung errechnet. Dieser Betrag wurde jedoch nicht ausgezahlt, da ja Mietrückstand in Höhe von 248 Euro bestehen würde (auch nicht der Differenzbetrag).
    Wir haben jedoch auf rechtliche Wege verzichtet, da uns mitgeteilt wurde, dass wir bei Gericht zunächst 300 Euro zur Sicherung des Verfahrens hinterlegen müssten. Nun nach über 4 Jahren erhalten wir jeweils (sowohl meine damalige Lebensgefährtin und jetzt Ehefrau und ich) eine gerichtliche Mahnung mit Forderung der zuerst fehlerhaft berechneten Nebenkostenabrechnung 2007 mit Gerichtskosten und Zinsen in Höhe von 469 Euro.
    Sind wir zur Zahlung verpflichtet oder ist der Anspruch verjährt? Was ist mit unseren Forderungen und wie kann man sich / sollte man sich verhalten?
    MFG Volker Taubach

    Antworten
    • Hallo Herr Taubach,
      danke für den sehr ausführlichen Kommentar. Das ist eine gute Grundlage um Stellung zu nehmen. Ich muss vorweg schieben, ich Zweifel empfehle ich eine antwaltliche Beratung. Auf Wunsch stelle ich gerne einen Kontakt her. Hier kann ich Ihnen nur meine persönliche Meinung schildern. Da ich kein Jurist bin, betrachten Sie meine Worte bitte als unverbindlich.
      Entscheidend ist die dreijährige „Regelmäßige Verjährungsfrist“ (§ 195 BGB) und der „Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist“ (§ 199 BGB).
      Sie haben die Abrechnung für 2007 im Jahr 2008 bekommen, die Verjährungsfrist beginnt am 01.01.2009 zu laufen. 2009 + 2010 + 2011. Das Ende der Verjährung sollte der 31.12.2011 sein.
      Sollten Sie die Mahnung also im Jahr 2012 bekommen haben, so denke ich, dass die Forderung verjährt ist. Aber wie gesagt, ich würde empfehlen sich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  30. Hallo,
    Ich habe von 2008 bis 30.11.2011 in meiner Wohnung gewohnt.
    Jetzt hat die Vermieterin mir eine Mail geschrieben in der steht das sie die Nebenkostenabrechnung seit dem Einzug berechnet hat, darf sie das?
    Dann habe ich noch eine Frage: Und zwar sind das 2 Häuser die zusammen gehören. Laut Mietvertrag sollte ich mit den Mietern des Nachbarhauses Strom und Wasser abrechnen. Da diese aber zum 01.08.2010 nicht mehr dort wohnten und mir keine Rechnungen vorgelegt haben, konnte ich nicht bezahlen. Jetzt hat sie mir auch dort eine Rechnung fertig gemacht die sie mir zuschicken will (01.08.2010 bis 30.11.2011). Das Problem, sie weiß meiner Meinung nach nicht was ich genau verbraucht habe. Vorher hab ich das Geld den anderen Mietern bar auf die Hand gezahlt habe dadurch auch keine Quittung dafür. Wie verhalte ich mich jetzt? Geht das von Ihrer Seite einfach so?

    Antworten
    • Hallo Chris,
      danke für den Kommentar. Ihr Vermieter darf maximal über 12 Monate abrechnen (Abrechnungszeitraum). Das heißt, die Vermieterin darf auch nicht mehr Monate als 12 in einer Abrechnung zusammenfassen. Zudem hat Ihre Vermieterin auch nur 12 Monate Zeit (nach dem Abrechnungszeitraum) eine Abrechnung zu erstellen. Bei der Abrechnung nach Kalenderjahr – was oft der Fall ist – kann Ihre Vermieterin für 2008, 2009 und 2010 keine Nachforderung mehr geltend machen. Die Abrechnungsfristen sind hier verstrichen.
      Die Abrechnung von Strom und Wasser über das Nachbarhaus ist sicherlich ungewöhnlich, hier kann ich Ihnen gar nichts weiter zu schreiben, da mir die einzelnen Zusammenhänge nicht ganz klar geworden sind.
      Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch helfen.
      Dennis Hundt

      Antworten
  31. Hallo,
    ich bin Vermieter. Die letzte Nebenkostenabrechnung habe ich im September 2010 abgeschickt. Da ich 3 Monate später nicht gleich wieder eine Nebenkostenabrechnung verschicken wollte, hatten wir vereinbart (nicht schriftlich), dass ich diese dann mit der Nebenkostenabrechnung für 2011 mache. Die Nebenkosten für 2010 (Heizkosten hatte ich nicht berücksichtigt, hatte sie für das Jahr noch nicht ) Ich warte nun vom Energieversorger auf die jeweiligen Rechnung für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 auf Grundlage dieser ich dann die Nebenkostenabrechnung erstellen möchte. Jetzt gibt es natürlich Probleme mit dem Mieter und ich befürchte das ich den Zeitraum der Nebenkosten von September 2010 bis Dezember 2010 vergessen kann. Ebenso die Heizkosten für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 entstanden sind und die Nachzahlungen im Januar 2011, die ich quasi vorgelegt habe. Sehe ich das richtig ?

    Antworten
    • Hallo Jule,
      danke für Ihren Kommentar. Ja, ich denke eine mögliche Nachzahlung aus dem Zeitraum September bis Dezember 2010 können Sie abhaken. Bei einem cleveren Mieter bekommen Sie hier einen Cent mehr. Über die Heizkosten Januar bis September 2010 haben Sie doch bereits abgerechnet? Aber auch auf einer mögliche Nachzahlung aus dem Zeitraum September bis Dezember 2010 werden Sie sitzen bleiben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  32. Danke für die schnelle Antwort. Die Heizkosten hatte ich im September leider noch nicht, daher wurden alle anderen Kosten abgerechnet. Die Heizkosten leider nicht. Wir hatten vereinbart, dass dann erneut nach einem Jahr zu machen bzw. 15 Monate später wenn alle Rechnungen da sind. gerade weil die Nachzahlung so hoch war. ich denke auch, dass ich In die Röhre gucken werde und die Kosten Nicht mehr geltend machen kann…..danke trotzdem. Vielleicht bezahlt er ja trotzdem kulanterweise.

    Antworten
  33. Hallo,
    wir und andere Mieter haben am 20.1.2012 unsere Nebenkostenabrechnung für die Jahre 2009 und 2010 erhalten – für unsere Wohnung in Summe fast 1.000 €.
    Zustellung erfolgte vermutlich persönlich durch den Verwalter unseres Vermieters.
    Gehe ich Aufgrund der bisherigen Fällen und auch der Rechtslage, richtig in der Annahme, dass diese Abrechnungen verjährt sind? Abrechnungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr.
    Wie reagieren wir nun richtig, bzw. müssen wir überhaupt darauf reagieren und wenn ja, auf welchen § haben wir uns hier zu beziehen ?
    Könnte uns der Vermieter Aufgrund des möglichen Streits kündigen?
    Vielen Dank vorab.

    Antworten
    • Hallo Peter,
      ja, die Abrechnungsfristen für 2009 und 2010 sind abgelaufen. 20.01.2012 ist definitiv zu spät. Beziehen Sie sich auf §556 BGB, hier ist die 12-monatige Abrechnungsfrist geregelt. Der Anspruch des Vermieters auf eine Nachzahlung ist verstrichen.
      Nein, Ihr Vermieter kann Ihnen nicht einfach aufgrund eines möglichen Streits kündigen. Hierfür braucht er sehr gute Gründe, dass geht nicht so ohne Weiteres.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  34. Ich bin am 01.11.2010 in eine Neubauwohnung eingezogen. Ich habe monatlich 100,00 Euro Nebenkostenvorauszahlung geleistet (Mietvertrag). Bis heute habe ich noch keine Nebenkostenabrechnung bekommen. Die Heizung und der Wasserverbrauch wurden erst heute am 27.01.2012 abgelesen. Da die Abrechnungsfrist weit überzogen wurde, muss ich die Nachzahlung, die vom Vermieter schon vor Monaten in den Raum gestellt wurde, wegen der verstrichenen Frist noch bezahlen? Danke für eine Rückantwort!

    Antworten
    • Guten Tag Herr Forkel,
      danke für Ihren Kommentar. Wenn Ihr Vermieter nach Kalenderjahr – also vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres – abrechnet, ist die Frist für die 2010er Abrechnung verstrichen, ja. Eine Nachzahlung hierfür müssten Sie nicht mehr bezahlen. 2011 bleibt davon vollkommen unberührt. Für 2011 muss erst bis Ende 2012 abgerechnet werden.
      Allerdings kann es auch sein, das Ihr Vermieter nicht nach Kalenderjahr abrechnet, sondern z.B. vom 01.07. eines Jahres bis 30.06 des Folgejahres. Dann wäre er durchaus noch innerhalb der Abrechnungsfrist und kann entsprechende Nachforderungen für die Monate Oktober bis Dezember 2010 stellen. Für 2011 natürlich ebenso.
      Sie sollten also den Abrechnungszeitraum erfragen, dann wissen Sie, ob noch Nachzahlungen aus 2010 drohen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  35. Hallo,
    ich habe ein etwas kompliziertes Nebenkostenproblem. In unserem Haus wohnen 3 Mietparteien: ich im Dachgeschoss, der Vermieter im Erdgeschoss und dazwischen die Tochter des Vermieters mit ihrer Patchwork-Familie. Die Nebenkosten werden auf die Anzahl der im Haus lebenden Personen umgelegt.
    Wir haben Anfang 2011 die Nebenkostenabrechnung für 2010 bekommen und haben sie natürlich auch schon bezahlt. Am 29.01.2012 habe ich jetzt einen Brief vom Vermieter bekommen, dass in der Abrechnung von 2010 ein Fehler unterlaufen wäre. Er hätte die Nebenkosten auf eine Person zu viel umgelegt als tatsächlich im Haus lebten. Jetzt möchte er eine Nachzahlung von über 300 Euro aufgrund der jetzt korrigierten Rechnung. Muss ich das jetzt noch nachbezahlen?
    Vielen Dank schon mal im Voraus.

    Antworten
    • Hallo Jelena,
      nein, Sie brauchen nicht mehr zahlen. Der Vermieter kann die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2010 nach der Abrechnungsfrist (12 Monate) nicht mehr zum Nachteil der Mieter korrigieren.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  36. Hallo Herr Hundt,
    ich habe folgendes Problem. Ich bin am 31. März 2009 aus meiner Wohnung ausgezogen. Um drei Monate Kündigungsfrist zu umgehen, habe ich dem Vermieter einen Nachmieter zum 01.04.2009 gebracht. Der Vermieter hat dem allen zugestimmt und versichert, dass alles seine Richtigkeit hat und alles ok ist. Ich habe dann von April 2009 bis April 2010 für ein Jahr im Ausland gewohnt. Seid Ende April 2010 bin ich wieder hier her zurück nach Deutschland gezogen. Im Oktober 2011 kam dann Post von einem Gerichtsvollzieher, der von meinem Ex-Vermieter beauftragt wurde. Er verlangt jetzt die Nachzahlung der Nebenkosten aus dem Jahr 2009 und die 3 Monatsmieten der Kündigungsfrist. Ich wurde jedoch nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass mein gebrachter Nachmieter erst ab 01.07.2009 in meine ehemalige Wohnung ziehen darf. Und Post wegen der Nebenkostenabrechnung habe ich auch nicht erhalten! Erst mit dem Brief vom Gerichtsvollzieher! Muss ich diese Kosten bezahlen?

    Antworten
    • Hallo Maria,
      danke für Ihren Kommentar. Ihr Fall ist schwierig gelagert, es sind zu viele Punkte unklar, sodass es nicht möglich ist ein klares Statement abzugeben.
      Was wurde bei Auszug / Übergabe genau vereinbart? Schriftlich oder mündlich? Gab es Zeugen?
      Kannte der Vermieter nach Ihrem Auszug Ihre neue Anschrift? Falls ja, wurde die Post auch gelesen / bearbeitet? Sie waren ja im Ausland.
      Hat der Vermieter fristgerecht über die X Monate 2009 die Nebenkostenabrechnung erstellt?
      Das sind alles unklare Punkte, ich würde empfehlen, dass Sie sich mit einem Anwalt in Verbindung setzen. Falls sich das in Hinblick auf die Forderung lohnt.
      Tut mir Leid, dass ich Ihnen nicht mehr schreiben kann.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  37. Also ich habe mich sachgerecht beim Einwohnermeldeamt abgemeldet und meine neue Adresse hinterlegt. Zeugen für die Bestätigung, dass der Nachmieter ab 01.04.2009 in meine Wohnung zieht, gab es auch. Lediglich basierte das aber auf einer mündlichen Absprache (mit Zeugen). Ich habe mich im April 2010 auch wieder beim selben Einwohnermeldeamt angemeldet. Und dann nach anderthalb Jahren dann die Post vom Gerichtsvollzieher. Meine andere Post kam ja auch an, ob im Ausland oder als ich wieder hergezogen bin. Wäre nicht die Frist am 31.12.2010 bzw. 01.01.2011 abgelaufen?

    Antworten
    • Hallo Maria,
      ja, die Frist wäre eigentlich mit Beginn des Jahres 2011 verstrichen, ganz recht. Als Mieterin haben Sie Pflichten – eine dieser Pflichten ist es, Ihrem Vermieter Ihre neue Anschrift mitzuteilen, z.B. für die Abrechnung der Nebenkosten. Ich denke nicht, dass die Ab- / Anmeldung beim Einwohnermeldeamt reicht.
      Kennt Ihr Vermieter Ihre Anschrift nicht (oder muss diese recherchieren und überschreitet dadurch die Abrechnungsfrist), so kann die 12-monatige Abrechnungsfrist nicht verstreichen. Ein typischer Grund, warum der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat (siehe §556 BGB). Hiernach wäre – auf den ersten Blick betrachtet – die Forderung des Vermieters möglicherweise gerechtfertigt.
      Das ist aber nur meine grobe Einschätzung aus der Entfernung. Wie gesagt, man müsste konkret in die Unterlagen Einblick nehmen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  38. Hallo Herr Hundt,
    bei mir ist es so, dass ich zum 31.01.2011 aus der Wohnung ausgezogen bin und genau am 24.01.2012 meine Nebenkostenabrechnung bekommen habe. Ist die Nebenkostenabrechnung verjährt? In der Berechnung zahle ich anteilig für 31 Tage Betriebskosten und für 123 Tage Heizung, leider verstehe ich nicht viel davon, deswegen wende ich mich an Sie.

    Antworten
    • Hallo Mathias,
      die Abrechnungsfrist ist nicht abgelaufen, vielmehr hätte Ihr Vermieter sogar bis Ende 2012 Zeit für die Abrechnung 2011. Er ist also sehr früh dran.
      31 Tage Nebenkosten klingt natürlich absolut nachvollziehbar. 123 Tage Heizkosten ist auch nicht ganz abwegig, da Sie in Winter in der Wohnung gelebt haben. Die Vorauszahlungen, die Sie im Januar 2011 geleistet haben reichen aber nicht aus, um die Heizkosten aus dem Januar zu decken. Als Mieter zahlt man ja auch im Sommer für die Heizkosten im Winter. Gut, klingt kompliziert und es ist auch schwer zu erklären. Kurz um: Die Abrechnung ist für mich nachvollziehbar – sofern das nach mit den Eckdaten die Sie genannt haben möglich ist.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  39. Hallo,
    ich bin am 28.02.2010 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Am 07.02.2012 habe ich von einer Hausmeistergesellschaft ein Schreiben erhalten mit folgendem Inhalt: „…Die Wohnungsbaugesellschaft XY hatte Ihnen am 11.11.2011 die Betriebskostenabrechnung für 2010 zugesandt aus die sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von … ergeben hat. Bis heute konnten wir keinen Eingang auf unserem Hauskonto verbuchen. …“
    Zusätzlich haben sie noch eine Kopie der angeblichen Abrechnung beigefügt. (Datum 11.11.2011)
    Die Betriebskostenabrechnung von dieser Wohnungsgesellschaft XY habe jedoch ich bis heute nicht erhalten.
    Die vorherigen Jahre hat die Wohnungsgesellschaft den jeweiligen Nachzahlungsbetrag von meinem Konto automatisch abgebucht und dem Hausmeisterservice überwiesen.
    Des Weiteren hat die Wohnungsgesellschaft XY bis heute meine Kaution nicht zurückerstatten. Dies ist vielleicht auch der Grund, warum sie mit dem Thema nichts zu tun haben will und sich der Hausmeisterservice direkt an mich wendet.
    Bin ich nun verpflichtet in diesem Fall, die meiner Ansicht nach viel zu hohe Betriebskostenabrechnung, zu bezahlen?
    Wenn der Abrechnungszeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 ist und ich erst jetzt eine Abrechnung als Kopie erhalte ist diese doch bereits verjährt oder?
    Viele Grüße
    Denise

    Antworten
    • Hallo Denise,
      danke für die ausführliche Darstellung. Ich versteh zwar die Konstellation zwischen Ihnen, dem Hausmeisterservice und der Wohnungsgesellschaft nicht so recht, aber ich werde versuchen die Situation einzuschätzen.
      Beim Abrechnungszeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010, hat Sie die Abrechnung heute, am 07.02.2012 zu spät erreicht. Das sehen Sie richtig, ja. Hingegen wäre die Zustellung am 11.11.2011 durchaus noch fristgerecht.
      Der Vermieter muss den Zugang der Nebenkostenabrechnung beweisen. Diese These unterstützt aus der Landgericht Dresden in einem Urteil aus dem Jahr 2003 (LG Dresden, Urteil vom 28.11.2003 – 4 S 0403-03).
      Ich würde Ihnen empfehlen, den Vermieter darum zu bitten, den fristgerechten Zugang der Abrechnung zu beweisen. Ansonsten können Sie sich auf §556 beziehen –> die Abrechnungsfrist von 12 Monaten wurde nicht eingehalten. Sie als Mieterin brauchen keine Nachzahlung zu leisten. Anders sieht es aus, wenn der Vermieter den Zugang beweisen kann – dann müssen Sie wohl zahlen.
      Weitere Infos zu Ihrer einbehaltenen Mietkaution finden Sie hier (auch die Kommentare beachten): Mietkaution einbehalten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  40. Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Eine Frage hätte ich jedoch noch:
    Darf der Hausmeisterservice mir überhaupt eine Zahlungsaufforderung/Mahnung schicken, wenn die Betriebskostenabrechnung von der Wohnungsgesellschaft mbH ist?
    Auf der Zahlungsaufforderung steht die Adresse von dem Hausmeisterservice und auf der Kopie der Betriebskostenabrechnung ist die Adresse der Wohnungsgesellschaft vermerkt.
    Viele Grüsse
    Denise

    Antworten
    • Hallo Denise,
      ja, das ist eine gute Frage, auf die ich auch keine konkrete Antwort habe. In jedem Fall ist es ungewöhnlich. Im Normalfall ist die Hausverwaltung / Wohnungsgesellschaft Ihr Ansprechpartner.
      Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  41. Guten Tag,
    auch ich habe erst vor 3 Wochen eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1.1.2010- 28.2.2010 bekommen. Der Brief meines ehemaligen Vermieters trägt das Datum 9.1.2012.
    In der Anlage sind die Kopien der Hausverwaltung und des Ablesedienstes beigefügt. Diese wurden bereits im Mai und Juli 2011 erstellt. Es zählt doch dann das Datum der Zustellung bzw. das Datum im Anschreiben vom Vermieter oder? Somit ist die Nachzahlung verjährt. Sehe ich das richtig?
    Vielen Dank im Voraus.

    Antworten
  42. Guten Tag,
    mein Vermieter hat das Haus seit dem 15.04.2010 gekauft und bekannt gegeben, dass die Mietverträge wie gehabt weiterlaufen.
    Meine Nebenkostenabrechnung am 03.02.2012 erhalten. Aus dieser Abrechnung geht hervor, dass die Nebenkosten für mich aus dem Jahr 2010 (ca. 8 Monate) 512 € betragen und nach Abzug meiner monatlichen Vorauszahlungen müsste ich noch ca. 130 € nach zahlen.
    Das Jahr 2011 (12 Monate) insgesamt 512 €, wo ich noch 30 € nach zahlen müsste. Eine wirkliche Abrechnung konnte man dies jedoch auch nicht nennen es waren keine Rechnungen vorhanden nur eine Aufzählung, woraus sich diese Summe ergibt. (Schornsteinfeger, Grundsteuer….).
    Auf Nachfrage per Mail, warum das Jahr 20010 so viel Kosten angefallen sind, bekam ich vom Vermieter folgende Aussage:
    „…die meisten Kostenbelege bereits im Jahr 2010 verbucht, ohne eine mögliche Abgrenzung zum Jahr 2011.
    Bedingt durch die Übernahme des Hauses im Jahr 2010, den Jahreswechsel und den Abrechnungen der Grundstücksabgaben , der Kosten für die Wartung der Therme, Änderungen bei Versicherungen usw, ist der Verrechnungsbetrag für das Jahr 2010 etwas höher…“
    Meine Frage wäre jetzt kommt die Nebenkostenabrechnung für 2010 nicht zu spät und ist seine Begründung korrekt?
    vielen Dank im voraus

    Antworten
    • Hallo Hans,
      danke für den Kommentar.
      Vorab: Sie müssen ohnehin nur eine Nachzahlung leisten, wenn Ihren Nebenkostenabrechnung formal korrekt ist. Hier finden Sie viele Info dazu: Nebenkostenabrechnung (Anforderungen und häufige Fehler).
      Bei einem Abrechnungszeitraum nach Kalenderjahr kam die Abrechnung für 2010 zu spät. Die Abrechnungsfrist ist abgelaufen. Sie brauchen hier keine Nachzahlung mehr leisten.
      Die Begründung mit der unterlassenen Abgrenzung kann durchaus korrekt sein. Hierdurch können sich unterschiedlich hohe Kosten für die Jahre 2010 und 2011 ergeben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  43. Hallo,
    über ihre Hilfe zu folgender Frage würde ich mich sehr freuen! Im Oktober 2010 bin ich aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Die Nebenkostenabrechnung der Hausverwaltung erhielt ich Ende Oktober 2011. Gefordert wurde eine Nachzahlung in Höhe von ca. 400 Euro. Allerdings war die Berechnung der Wasserkosten nicht korrekt, die einbehaltene Mietkaution in Höhe von 60 Euro nicht vermerkt und sie enthielt einen vormals nie aufgeführten Posten in Höhe von 4000 Euro für Garten- und Grundstückspflege. Gegen diese Abrechnung habe ich Anfang November Widerspruch eingelegt.
    Bis heute habe ich darauf keine schriftliche Rückmeldung erhalten. Letzte Woche rief ich dann an, da ich gerne meine Mietkaution zurückerstattet bekommen möchte. Die zuständige Sachbearbeiterin war aber (leider) nicht zu sprechen….
    Meine frage ist nun, ob die Verwaltung durch meinen Widerspruch die Möglichkeit hat, mir auch jetzt noch eine Abrechnung mit Nachzahlungsforderung zukommen lassen kann oder ob das endgültig zum 31.12.2011 verjährt ist? Grüße und danke im Voraus.

    Antworten
    • Hallo Katja,
      danke für den Kommentar. Ich schildere kurz stichpunktartig meine Meinung zu Ihren einzelnen geschilderten Punkten:
      – Ihre Nebenkostenabrechnung für 2010 kam pünktlich.
      – Wenn bisher keine Kosten für die Gartenpflege angefallen sind, heißt das nicht, dass niemals welche anfallen können. Das bedeutet, es ist durchaus möglich, das in einem Jahr eine bestimmte Kostenpostion zum ersten mal anfällt.
      – Wenn die Wasserkosten nicht korrekt berechnet wurden, muss die Verwaltung hier nachbessern, ohne Frage. Die Änderung der Nebenkostenabrechnung darf wegen der abgelaufenen Abrechnungsfrist aber nicht mehr zu Ihrem Nachteil erfolgen. Die Nachzahlung kann nur geringer werden, nicht mehr höher.
      – Die einbehaltene Mietkaution hat nichts mit der Nebenkostenabrechnung zu tun. Der Betrag muss hier nicht verrechnet oder vermerkt werden. Abrechnung und Kaution sind zwei getrennte paar Schuhe.
      – Die Abrechnung wurde pünktlich erstellt, daher bleibt der Anspruch auf eine Nachforderung bestehen. Ein Korrektur kann wie gesagt nur noch zu Ihren Vorteil erfolgen, aber grundsätzlich besteht ein Anspruch der Verwaltung, trotz Widerspruch.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  44. Hallo,
    ich habe von 2008 bis August 2011 mit einem Mitbewohner in einer WG gewohnt. Seit September sind wir beide ausgezogen. Im Dezember hatte ich bereits eine Nebenkostenabrechnung für 03.2010-03.2011 erhalten. Am 8.02.2012 habe ich nun eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung erhalten. Es sollen über 1000€ für die Heizung nachgezahlt werden. Nun habe ich in den Abrechnungen aus den vorangegangenen Jahren gelesen, dass wir nie Heizung in Rechnung gestellt bekommen haben (Posten fehlte immer). Kann es sein, dass wir die Jahre bis 2008 jetzt auch noch nachzahlen müssen?

    Antworten
    • Hallo Franz,
      ich denke, eine Korrektur der Abrechnung ist nur für den Zeitraum vom 03.2010 bis 03.2011 und von 04.2011 bis zu Ihrem Auszug möglich. Für diese beiden Zeiträume sind die Abrechnungsfristen noch nicht verstrichen. Weiter rückwirkend können die Abrechnungen nicht mehr zum Nachteil der Mieter geändert werden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  45. Hallo!
    Mein Vermieter konnte mir die Abrechnung nicht rechtzeitig zusenden, da er meine Folgeadresse nicht hatte, da ich im letzten Jahr zweimal umgezogen bin. Gilt das dann trotzdem mit der 12-Monatsfrist?

    Antworten
    • Hallo Florian,
      wenn Ihr Vermieter Ihre neue Anschrift nicht kennt, dann ist das ein klassischer Fall, bei dem der Vermieter die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Es ist Ihre Pflicht als (Ex)Mieter Ihre neuen Anschriften mitzuteilen. Mit anderen Worten: Die 12 Monatsfrist für die Abrechnung gilt nicht.
      Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  46. Hallo,
    wir sind 2003 in die Wohnung eingezogen und das war auch das letzte mal das wir unsern Vermieter gesehen haben. Das hießt es wurden noch nie also bis heute uns Nebenkostenabrechnungen zugeschickt. Wir haben also die ganzen Jahre brav unsere Nebenkosten bezahlt .Da wir die einzigen Mieter im Haus sind (die 5 andern sind Eigentümer ) wussten wir das wir immer Plus hatten bei den Nebenkosten. Jetzt ist unser Vermieter wieder (wach geworden durch Heirat ) Er meint nun nachdem wir über die Rückzahlung der zu viel gezahlten Nebenkosten gesprochen haben, dass er bereit wäre uns die letzten 3 Jahre zu erstatten. Kannst das richtig sein? Also ich hatte mal gelesen das erst mal eine Nebenkostenabrechnung vorliegen muss, damit ich ja überhaupt Ansprüche geltend machen kann, oder ?

    Antworten
    • Hallo Herr Richter,
      Ihr Vermieter beruft sich auf die Verjährung. Alle Ansprüche die älter als drei Jahre sind, sind verjährt. Aber Sie haben Recht diese Verjährungsfrist kann erst zu laufen beginnen, wenn Ihnen überhaupt schon mal eine Abrechnung vorlag. Da das nicht der Fall ist, sind wohl die letzten 9 Jahre nicht verjährt und Sie haben Anspruch auf die zu viel gezahlten Nebenkosten aus der gesamten Mietzeit.
      Grundlage für meine Zeilen ist dieses Urteil: BGH, WM 1991, S. 151 –> Bitte lesen Sie sich hier nochmal im Detail ein.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  47. Hallo,
    ich habe heute 15.02.2012 eine Nebenkostenabrechnung bekommen die mir sehr komisch vorkommt. Wir sind am 1.11.10 in diese Wohnung gezogen und diese 2 Monate führt der Vermieter jetzt auch mit auf. Sind diese nicht jetzt schon „abgelaufen“? Des weiteren sollen wir die Wartungskosten vom Sanitärfachmann bezahlen der die Gastherme gewartet hat ist das so richtig?

    Antworten
    • Hallo Frau Lux,
      die Wartungskosten dürfen umgelegt werden, das ist grundsätzlich korrekt. Ihre Abrechnung ist aber formal aber nicht in Ordnung, da der Vermieter über 14 Monate abrechnet. Das ist nicht erlaubt. Zudem ist die Abrechnungsfrist von 12 Monaten für die Zeit in 2010 lange verstrichen. Ich denke, Sie müssen überhaupt keine Nachzahlung mehr leisten. Zumindest nicht für 2010 und für 2011 nur nach der Korrektur der Abrechnung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  48. Ich habe am 11. 2.2012 eine Nebenkostenabrechnung erhalten. Auf dem Umschlag steht aber dass es eine Laufzeitverzögerung gab, wegen fehlerhafter Adressenangabe (ich hatte aus versehen die Postleitzahl 04318, anstatt 04317 angegeben). Das Datum der Abrechnung hat den 8. Februar.
    Ich bin aber am 6/2010 aus der Wohnung ausgezogen. Wäre nicht die Abrechnungsfrist für den Vermieter seit dem 12.2012 verjährt? Muss ich die Nachzahlung begleichen?
    Kann ich mich in einem Rückbrief auf § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB beziehen?
    Sehr geehrte Hausverwaltung,
    leider liegen sie mit dem Rechnungsdatum 8. Februar nicht mehr in der rechtmäßigen Abrechnungsfrist für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB.
    Ihre Ansprüche als Vermieter sind also seit dem 1.1.2012 verjährt.

    Antworten
    • Hallo Annahita,
      ich gehe davon aus, das der Abrechnungszeitraum mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Die Frist ist abgelaufen, ja. Ich vermute die Post hat die verspätete Zustellung auf dem Umschlag vermerkt?
      Im Grunde hätte der Vermieter die verzögerte Abrechnung nicht zu vertreten, da der ursprüngliche Fehler bei Ihnen liegt. Allerdings ist auch der 08.02.2012 zu spät.
      Ich würde mit einem Schreiben auf jeden Fall versuchen, die Nachzahlung abzuwehren. Ihre Formulierung kann man so verwenden. Anschließend werden Sie ja sehen, wie die Hausverwaltung reagiert.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  49. Wir haben am 19.1.2010 eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1.1.08-31.1.08 erhalten.
    Am 31.1.2012 haben wir ein Schreiben erhalten, dass die Nebenkostenabrechnung vom 19.1.2010 fehlerhaft war, dass wir eine Nachzahlung leisten müssen.
    Sind die Ansprüche nicht verjährt?
    Ich freue mich auf Ihre schnelle Antwort.
    Herzlichen Dank im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Melanie Zurhorst

    Antworten
    • Hallo Frau Zurhorst,
      Ihre Abrechnung für 2008 kam im Januar 2010. Das ist ohnehin schon mal zu spät (bis zum 31.12.2009 wäre fristgemäß gewesen, sofern wir über die Abrechnung nach Kalenderjahr sprechen). Aber gut, davon abgesehen, kann Ihr Vermieter jetzt keine Nachforderungen mehr geltend machen. Die Abrechnungsfrist ist lange vorbei, eine Korrektur zum Nachteil des Mieters ist nicht möglich.
      Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  50. Hallo, echt super Aeite
    habe folgenden Fall zu klären, bin am 01.03.2010 in eine Wohnung gezogen und bin am 15.07.2011 aus meiner alten Wohnung wieder ausgezogen. jetzt erst kam eine Nachzahlungsaufforderung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2010-31.12.2010.
    (Nutzungszeitraum steht 01.03.2010-31.12.2010). Die Nebenkostenabrechnung für die restliche Zeit war nicht dabei) (Abrechnungsdatum steht 18.02.2011 dran).
    Nach mehrmaligem auffordern mir endlich die Nebenkostenabrechnung zu schicken, kam am 22.02.2012 (steht so auf dem Briefbogen) eben diese, muss ich nun nach zahlen oder ist diese Aufforderung verjährt?
    Vielen dank im Vorraus

    Antworten
    • Hallo David,
      Sie haben nur die Abrechnung für 2010 erhalten, weil Ihr Vermieter die Nebenkostenabrechnung für 2011 noch nicht erstellt hat. Hierfür hat er noch bis Ende 2012 Zeit.
      Die Abrechnung für den Abrechnungszeitraum Januar bis Dezember 2010 hat Sie im Februar 2012 deutlich zu spät erreicht. Die Abrechnungsfrist von 12 Monaten ist abgelaufen. Sofern der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat, müssen Sie die Nachzahlung nicht leisten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
    • Vielen dank erst mal für die schnelle Antwort. Wie gehe ich jetzt Ihrer Meinung nach dagegen vor?
      Zum Anwalt, oder doch eher ein Brief/E-Mail an die Vermieter schicken?

      Antworten
      • Hallo David,
        ein Brief an den Vermieter mit der Info, dass Sie die Nachzahlung nicht leisten werden, da die Abrechnungsfrist nach §556 BGB abgelaufen ist genügt vollkommen.
        Viele Grüße
        Dennis Hundt

        Antworten
  51. Hallo,
    ich habe leider auch ein Problem mit meiner Betriebskostenabrechnung. Ich bin zum 31.01.2011 ausgezogen. Bis 28 Februar sollte ich noch zahlen. Ich habe ende Januar 2012 die Betriebskostenabrechnung für September 2010-September 2011 bekommen. Das 3 Parteien Haus wurde im Sommer 2010 verkauft. Der neue Vermieter berechnet bei mir von September 2010- 28.2.2011. Das Problem liegt darin das für die 6 Monate enorm mehr Geld berechnet wurde als die Jahre davor und ich somit für die 6 Monate 358 Euro nach zahlen soll, wo ich sonst für ein Jahr 200 Euro bezahlt habe. Er begründet es so das er vor September 2010 keine Berechnungsgrundlage hat und deshalb die Kosten so hoch sind, eine genaue Auflistung habe ich angefordert, weil ich das nicht verstehen kann. Hat er Anspruch auf 2010? Hat er Recht soviel mehr Kosten zu fordern, wie zb. Briefverkehr und Kontoführungsgebühr, zusätzliche Versicherungen?
    Ich wäre über eine kleine Hilfe dankbar.
    Liebe Grüße Doreen

    Antworten
    • Hallo Doreen,
      danke für Ihren Kommentar. Ihr Fall ich sicherlich nicht alltäglich, von daher möchte ich mich hier nicht verbindlich äußern. Nur einige Punkte die klar sind:
      – Bei einem Abrechnungszeitraum vom 09/2010 bis 08/2011 hat der Vermieter bis zum Ende August 2012 Zeit die Abrechnung zu erstellen.
      – Briefverkehr und Kontoführungsgebühren sind nicht umlegbar.
      – Bestimme (zusätzliche) Versicherungen sind durchaus umlagefähig.
      Im oberen Bereich des Artikels finden Sie einen Banner, der führt zu einem Dienst, bei dem Sie Ihre Abrechnung von Anwälten prüfen lassen können. In Ihrem Fall ist das sicherlich ratsam. Denn ohne die Abrechnung zu sehen, ist eine verbindliche Stellungnahme wirklich schwierig.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  52. Hallo Herr Hundt,
    Bei uns hat sich folgendes Problem ergeben. Wir sind Ende Dezember 2010 aus unserer alten Wohnung ausgezogen. Im Juli 2011 kam die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010, welche wir direkt bezahlten. Gestern kam ein Brief von unserem alten Vermieter, dass die Nebenkostenbrechung falsch gewesen sei, und die Hausverwaltung Posten vergessen hatte und wir bitte noch 400Euro nach zahlen sollen (was tatsächlich stimmt, uns aber nicht aufgefallen ist im Juli). Der Abrechungszeitraum ist von Jan – Dez 2010.
    Müssen wir diese noch nachbezahlen oder wie sieht es rechtlich da aus? Leider konnten wir bis dato keine eindeutige Antwort finden.
    Lg und vielen vielen Dank im Voraus

    Antworten
    • Hallo Caroline,
      danke für den Kommentar. Der Vermieter hat 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum Zeit, die Abrechnung zu erstellen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Korrektur der Nebenkostenabrechnung zum Nachteil des Mieters nicht möglich.
      Sie brauchen die Nachzahlung nicht leisten. Der Vermieter hat den Fehler zu spät bemerkt, Sie haben Glück gehabt. Grundlage hierfür ist der §556 BGB.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  53. Guten Tag. Ich wollte fragen: Ich habe heute (28.02.2012) die Nebenkostenabrechnung bekommen, für den Zeitraum 28.06.2010 – 31.05.2011. Da wir ja schon 2012 haben, bin ich der Meinung, dass ich es nicht mehr zahlen muss oder?
    Vielen dank für die Antwort

    Antworten
    • Hallo Florian,
      Ihr Vermieter hat 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum Zeit, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. In Ihrem Fall also bis zum 31.05.2012. Die Abrechnung kam folglich fristgerecht bei Ihnen an.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  54. Hallo!
    Erstmal ist das eine super Seite, alleine die Kommentare anderer helfen einem meist schon sehr weiter!
    Nun zu meinem Problem:
    Von 01.02.09 bis 31.10.10 habe ich mit meinem Ex-Freund in einer 2-Zimmer-Wohnung gewohnt ud dafür 1000€ Kaution gezahlt. Im Oktober 2010 bin ich aus meiner damaligen Wohnung aus- und wieder zu meinen Eltern zurückgezogen. Bei Wohnungsübergabe war alles soweit in Ordnung, d.h. eventuelle Schäden waren nicht zu bemängeln und stehen auch nicht im Übergabeprotokoll, somit eigentlich keine Kautionseinbehaltung. Die Nebenkostenabrechnung von 2009 kam fristgerecht im Juli ’10 und da ich zu diesem Zeitpunkt gekündigt hatte (3 Monate Kündigungsfrist), teilte ich meinem Vermieter (Wohnungsgesellschaft) mit, dass er diese bitte von der Kaution abrechnen solle, ebenso wie die Abrechnung von 2010. Ich erhielt ein Antwortschreiben, dass die Kündigung in Ordnung sei.. allerdings wurde kein Wort über die Verrechnung von Kaution mit Nebenkostenabrechnung verloren. Ich habe es dann darauf beruhen lassen und gewartet, dass ich eine Abrechnung für 2010 bekomme. Da ich mich vorab schon belesen hatte, habe ich natürlich abgewartet bis 2011 vorbei ist um einen Brief zu verfassen: Einmal um den Vermieter auf die entsprechenden Verjährungsfristen aufmerksam zu machen und auch um meine restliche Kaution zurück zu verlangen. Das ging mit Einschreiben/Rückschein raus -> kam auch zurück, allerdings erhielt ich darauf keine Antwort. Nachdem meine festgesetzte Frist abgelaufen war habe ich erneut ein Schreiben aufgesetzt und um Stellungnahme diesbezüglich gebeten und natürlich im Rückzahlung meiner Kaution. Heute kam ein Brief zurück, dass sie meine Abrechnung am 17.11.2011 per Einschreiben/Rückschein verschickt hätten und bisher keine Zahlung zu verzeichnen war und ich doch bitte den Betrag von 406,- Euro – was ich bis 13.03.12 überweisen möge (in Kopie dabei: die Nebenkostenabrechnung 2010 mit Datum 15.11.2011).
    Ich habe allerdings nie einen Rückschein unterschrieben! Geschweige denn meine Eltern oder mein Bruder die auch in dem Haus wohnen!
    Hat mein Ex-Vermieter überhaupt noch Anspruch darauf wenn er mir keinen Nachweis erbringt, dass ich die Abrechnung erhalten habe? Zu meiner Kaution hat er sich natürlich nicht geäußert in diesem Schreiben, wie hätte es auch anders sein sollen.
    Steht mir meine Kaution mit Abrechnung der Nebenkosten 2009 zu? Wie verhalte ich mich sollte der Vermieter sich bei der Begründung quer stellen?
    In der Hoffnung, dass Sie mir weiterhelfen können.. vielen Dank im voraus!
    Gruß,
    Jennifer

    Antworten
    • Hallo Jennifer,
      grundsätzlich trägt der Vermieter die Beweispflicht, dass die Nebenkostenabrechnung fristgerecht in den Wirkungskreis (z.B. Briefkasten) des Mieters gelangt ist. Die Frage ist, existiert der Rückschein des Einschreibens wirklich?
      Im Grunde haben Sie sich bislang absolut richtig verhalten. Ich würde jetzt mit Nachdruck die Kaution zurückfordern und die Nachzahlung aufgrund der Verspätung zurückweisen. Ich bin mir nur nicht sicher, ob Sie das können, bzw. ob ein Schreiben von Ihnen dazu genügt. Besser wäre sicherlich einen Anwalt mit einem entsprechenden Schreiben zu beauftragen. Das kostet weniger als man vermutet und spart viel Arbeit / Zeit. Wenn Sie eine Empfehlung für einen Anwalt brauchen, mailen Sie mir einfach.
      Der Vermieter kommt im Grunde nur an seine Nachzahlung, wenn er nicht „geblufft“ hat und der Rückschein des Einschreibens wirklich vorhanden ist. Das wird sich mit Sicherheit nach einem ernsten Brief aufklären. Das Problem ist halt, nicht nur Recht zu haben, sondern das Recht auch durchzusetzen.
      Sie haben die Situation in meinen Augen schon umfassend erkannt, von daher kann ich Ihnen hier gar nicht viel mehr schreiben.
      Ich wünsche viel Erfolg, beste Grüße.
      Dennis Hundt

      Antworten
  55. Hallo zusammen,
    super das es die Seite gibt. Ich habe gestern die Nebenkostenabrechnung für 2010 und 2011 erhalten. Die Hausverwaltung hat beide Abrechnungen am 01.02.2012 erstellt. Sehe ich das richtig, dass ich die Nachzahlung für 2010 nicht mehr zahlen muss? Oder kann mein Vermieter sagen das er nichts dafür kann? Ich danke jetzt schon für die Auskunft.
    Viele Grüße
    Jackie L

    Antworten
    • Hallo Jackie,
      Sie sehen das richtig, ja. Die Abrechnungsfrist für das Kalenderjahr 2010 ist überschritten. Eine Nachzahlung für 2010 brauchen Sie nicht zu leisten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  56. Hallo Herr Hundt,
    ich habe meine Rückforderungsansprüche aus der Nebenkostenabrechnung von 2010 (erhalten am 15.05.2011) geltend gemacht, indem ich im Oktober 2011 meine Nebenkosten um den von mir geforderten Betrag gekürzt habe. Die Nachzahlung lt. Betriebskostenabrechnung habe ich – unter Vorbehalt der endgültigen Klärung – fristgerecht Ende Mai 2011 geleistet. Eine Einigung war mit dem Vermieter jedoch nicht zu treffen, sodass ich eine Aufrechnung vornahm. Der Vermieter reagierte zunächst gar nicht und teilte mir gestern zufällig mit, dass er diese Aufrechnung nicht akzeptiert und in der Nebenkostenabrechnung für 2011 einfach die zu wenig gezahlten Nebenkosten angeben wird.
    Muss ich jetzt meine Forderung gerichtlich durchsetzen? Wann ist die Verjährungsfrist dafür?
    Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine Antwort
    Peter Glocker

    Antworten
    • Hallo Herr Glocker,
      ich denke in Ihrem Fall gilt die regelmäßige Verjährung nach §195 BGB. Kurz: Drei Jahre ab 01.01.2012.
      Mit der Zahlung unter Vorbehalt haben Sie sich alle Türen offen gelassen. Sie können Sie Zahlung natürlich einfach weiterhin verweigern, dann liegt der Ball beim Vermieter. Sie laufen aber Gefahr, dass Ihr Vermieter gegen Sie vorgeht.
      Ich würde empfehlen, Ihre Abrechnung prüfen zu lassen. Sie haben den Banner oben im Artikel gesehen? Dort können Sie die Abrechnung kostengünstig von Anwälten prüfen lassen. Die Anwälte können Ihnen schreiben, ob die Minderung der Nachzahlung durch Sie gerechtfertigt war. Hieraus ergibt sich wiederum das weitere Vorgehen, die Anwälte geben eine Empfehlung zur Vorgehensweise ab.
      Viel mehr kann ich ohne die Abrechnung zu sehen leider nicht schreiben.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  57. Hallo.
    Ich bin am 31.10.2011 aus meiner Wohnung ausgezogen. Ich habe Seit dem 01.08.08 in der Wohnung gelebt. Am 29.02 hat mir mein Ex-Vermieter die Nebenkostenabrechnung von 2008, 2009, 2010 und 2011 gegeben. Abrechnungszeitraum war jeweils vom Januar- Dezember. Die Nachzahlung vom 2011 sehe ich ein und zahl ich. Aber alles was älter ist, ist doch rechtlich nicht ok oder sehe ich da etwas falsch ?
    MfG
    Christian B.

    Antworten
    • Hallo Christian,
      Sie sehen das ganz richtig. Die Abrechnungsfristen für die Jahre 2008 bis 2010 sind lange vorbei. Hier hat Ihr Vermieter keinen Anspruch auf eine Nachzahlung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  58. Sehr geehrter Hr. Hundt,
    Ich bin am 19.05.2011 aus einem Haus ausgezogen, was ich seit dem 15.01.2010 gemietet hatte. Alles lief über einen Makler. Anmietung sowie Wohnungsübergabe liefen über das Maklerbüro (Der Makler war ihr Lebensgefährte und Inh. des Maklerbüros)! Alles wurde Schriftlich festgehalten >Übergabeprotokoll. Auch die Kautionszahlung bei Einzug 2010 >1200 Euro zzgl. 1200 Euro Maklergebühr.
    Bis auf eine Wandfarbe die wohl als zu dunkel moniert wurde (braun) gab es keinerlei Beanstandung. Da der Möbelwagen vor der Tür bereits stand und ich unter Zeitdruck war, (es lagen noch 800 km Fahrt zum neuen Wohnort vor mir) akzeptierte ich den Abzug von 50 Euro von meiner Kaution für Malerarbeiten. Ein Teil der Kaution 600 Euro erhielt ich noch am selbigen Tag. Bis zum heutigen Datum knappe 10 Monate später erhielt ich weder eine Nebenkostenabrechnung aus 2010 noch die restliche Kaution. Habe die Vermieterin nun 2 mal schriftlich per Einschreiben aufgefordert die Abrechnung/en zu machen und mir den Rest auszuzahlen binnen Frist v. 14 Tagen (Habe es an Ihr Büro per Einschreiben geschickt da ich die Wohnadresse nicht kannte). Bisher kam keine Antwort! Weder auf den ersten noch auf den zweiten Brief! Obwohl ich die Vermieterin hinwies, dass ich alle gezahlten Nebenkosten aus dem Jahr 2010 zurückfordern würde. Das Haus ist seit letztes Jahr zum Verkauf ausgewiesen und Umbauarbeiten wurden durchgeführt.
    Nun zu meinen Fragen: Hat der Umbau und der evtl. Verkauf des Hauses Einfluss auf die Nebenkostenabrechnung 2011? Hat Sie nach Ablauf der 6 Monatsfrist immer noch das Recht den Rest einzubehalten? ( Bisher nur Nebenkosten Guthaben, die Sie 2010 mit der Miete verrechnet haben will – laut Telefonat). Kann Sie jetzt noch Forderungen stellen z.B. Renovierung, ÖL, etc? Nachsende Adresse bzw. aktuelle Adresse und Konto wurden damals hinterlegt und festgehalten durch den Makler!
    Wie soll ich nun weiter vorgehen? Ich hoffe Sie können mir ein wenig weiterhelfen.
    LG Fr. Schaefer

    Antworten
    • Hallo Frau Schaefer,
      danke für die ausführliche Darstellung. Ich werde versuchen Ihnen zu helfen.
      Ihre Vermieterin kann einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Abrechnung des Jahres 2011 zurückhalten. Angemessen für ein gesamtes Mietjahr sind 3 bis 4 Nebenkostenvorauszahlungen. Bei einem knappen halben Jahr Mietzeit (wie bei Ihnen) entsprechend 1 bis 2 Vorauszahlungen. Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2010 muss die Vermieterin bis zum Jahresende 2012 erstellen.
      Wenn Ihre Vermieterin nach Kalenderjahr abrechnet, ist die Abrechnungsfrist von 12 Monaten für das Jahr 2010 verstrichen. Sie brauchen aus 2010 also keine Nachzahlung mehr zu leisten. Ihr Recht auf eine korrekte Abrechnung und eine mögliche Gutschrift bleibt aber bestehen.
      Die Umbaumaßnahmen haben keinen Einfluss auf die Nebenkosten. Ich wüsste jedenfalls nicht welche. Zudem Sie ja offensichtlich vor dem Umbau ausgezogen sind.
      Renovierungen, jenseits der vereinbarten 50 Euro hätte Ihre Vermieterin binnen 6 Monaten Ihnen gegenüber gelten machen müssen. Vermieterin fordert auf, Mieter macht nichts, Vermieter nutzt die Kaution für Handwerker. So läuft das üblicherweise. Ich denke, hier brauchen Sie nichts mehr zu befürchten.
      Was machen Sie jetzt? Alleine kommen Sie nicht mehr weiter. Sie brauchen einen Anwalt, der Ihre Vermieterin auffordert, die Abrechnung für 2010 zu erstellen und weitere Teil der Kaution auszuzahlen. Das kann schon wunder bewirken. Einen anderen Weg sehe ich zumindest nicht. Ein einfaches Anwaltsschreiben kostet weniger als man denkt. Wenn Sie einen Anwaltsempfehlung wünschen, mailen Sie mir einfach.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  59. Ich habe für den 1.1.-31.12.2010 Ende 2011 die Nebenkostenabrechnung erhalten. Darin hatte ich eine mittlerweile ausgezahlten Guthaben in Höhe von 450 Euro. Die Abrechnung erfolgte mit dem Hinweis „Die Abrechnung erfolgt unter Berücksichtigung bisher vorliegender Kostenbelege. Wir behalten uns vor, diese Abrechnung zu ergänzen, sofern weitere Kosten für den Abrechnungszeitraum nachträglich entstehen“.
    Heute kam dann eine bisher nie erfolgte extra Heiz- und Wasserkostenabrechnung mit einer Nachforderung von 640 Euro und einer Mieterhöhung von 50 Euro. Datiert ist die Abrechnung auf Ende Januar, zahlbar bis Ende Februar.
    Nach allem, was ich bisher so gelesen habe, scheint mein Vermieter die Frist mit der Vorbehaltserklärung umgehen zu wollen. Außerdem kann er doch höchsten die Differenz – also ca. 200 Euro – auf die Nebenkostenerhöhung umlegen.
    Sehe ich dies richtig so, muss die 640 Euro oder das ausbezahlte Guthaben von 450 Euro zurückzahlen?
    Danke
    Berit

    Antworten
    • Hallo Berit,
      ja, Ihr Vermieter scheint die Frist umgehen zu wollen. Das wird aber nichts. Die Abrechnung kann nach der Abrechnungsfrist nicht mehr zum Nachteil des Mieters verändert werden. In meinen Augen ändert auch die Vorbehaltserklärung daran nichts.
      Denn: § 556 (4) regelt ganz klar, das man von den Regelungen des § 556 nicht zum Nachteil des Mieters abweichen darf.
      Ich würde mich in einem Schreiben auf § 556 (4) beziehen, auf die abgelaufene Abrechnungsfrist verweisen und die Forderung zurück weisen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  60. Hallo Herr Hundt,
    am 30.12.2008 bin ich aus der Wohnung ausgezogen.
    Nun erhielt ich am 27.02.2012 eine Zahlungserinnerung der Hausverwaltung über 163,57€ für Nebenkosten. Nach Auskunft der Hausverwaltung wurde mir Mitte des Jahres 2009 eine Abschlussrechnung zugeschickt. Ich kann mich an eine Rechnung nicht erinnern und hätte sie auch damals beglichen.
    Ich vermute, dass die Hausverwaltung die Rechnung nicht an mich verschickt hat.
    Muss ich nun diese Rechnung, unter dem Deckmantel „Zahlungserinnerung“, begleichen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Matthieu Mahlmann

    Antworten
    • Hallo Herr Mahlmann,
      grundsätzlich muss der Vermieter / die Hausverwaltung den fristgerechten Zugang der Abrechnung beweisen. Zum Beispiel mit Hilfe eines Rückscheins von einem Einschreiben, einem Zeugen oder mit der Aussage eines Botens (z.B. der Hausmeister, die die Abrechnungen eingeworfen hat). Zudem spricht die Zahlungserinnerung gut 2,5 Jahre nach der Abrechnung nicht für die Hausverwaltung und nicht für eine geordnete Buchhaltung. Aber gut, so ist es halt.
      Ich würde die Zahlungserinnerung zurückweisen. Sie haben die Nebenkostenabrechnung ja nicht erhalten, die Abrechnungsfrist ist abgelaufen. Dann liegt der Ball und die Beweispflicht bei der Verwaltung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  61. Zum 01. September 2008 sind wir in eine Wohnung gezogen. Die Miete setzte sich wie folgt zusammen: 455 Euro kalt und 95 Euro Nebenkosten (Warmwasser und Heizung) und Betriebskosten (nicht weiter angegeben). Das Abrechnungszeitraum der Heiz- und Betriebskosten endet jeweils zum 31.12. Bei der Vertragsunterzeichnung war die Vorauszahlung nicht ausgefüllt. Wir haben mit der Vermieter überlegt was angemessen war und seiner Erfahrung nach sollte 95 Euro ausreichend sein.
    Erst Ende Dezember 2009 haben wir unsere erste Nebenkostenabrechnung bekommen. Das das so spät war, haben wir schon als ärgerlich empfunden. Bei unseren anderen Vermieter war das nie so spät. Aber laut Gesetz ist es OK, da Nebenkostenabrechnungen innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter eingehen müssen. (Im Vertrag steht aber ein Frist van 3 Monaten).
    Das richtige Problem war aber, dass die Vorauszahlungen nicht ausgereicht hatten. Wir sollten für 4 Monate fast € 500 nach zahlen. Dass war eine böse Überraschung. 95 Euro war viel zu wenig, es sollte fast 200 Euro sein. Wenn wir dass vorher gewusst hatten, hätten wir die Wohnung nicht gemietet. Und weil 2009 auch fast vorbei war, fürchten wir eine weitere Nachzahlung von 1000 Euro. Wir wissen nicht, ob wir getäuscht wurden oder ob der Vermieter wirklich nicht Bescheid wusste (er lässt alles durch Techem abrechnen).
    Das alles (und auch meinem neuen Job) war für uns der Grund so schnell wie möglich um zu ziehen. Am 29. März 2010 sind wir ausgezogen (und wir wohnen jetzt Holland).
    Selbstverständlich haben wir unsere neue Adresse auch zum Vermieter gegeben. Wir haben uns immer gut verstanden mit der Vermieter und seiner Frau. Sie haben uns sogar geholfen beim Umzug und sind auch hier in unserer neue Wohnung gewesen. Wir haben die Leute auch in 2009 noch besucht. In September 2009 haben wir dann endlich die Nachzahlung van 500 Euro zahlen können. Das war aber auch das letzte mal, dass wir Kontakt hatten.
    Erst Ende April 2011 hat der Vermieter erneut „versucht uns zu kontaktieren“. Dass heißt die Tochter hat über Facebook unsere Telefonnummer erfragt (und auch bekommen). Und in September 2011 hat eine Bekannte über Facebook meine Frau gebeten sich mal zu melden bei unserem ehemaligen Vermieter. Meine Frau hat geantwortet: Ich meldet mich nicht beim Vermieter, habe das so oft getan. Weißt du worum es überhaupt geht? Antwort: Frau Vermieterin hat mir gesagt, dass sie noch Post für euch hat. Was das ist weiß ich aber nicht.
    Dann haben wir nichts von der ehemalige Vermieter gehört bis auf 1. März 2012. Dann sind gleich 2 Nebenkostenabrechnungen zugeschickt und in ein Brief hat er geschrieben: Habe leider Eure Adresse verlegt, Ihr müsst die späte Zustellung entschuldigen.
    – Nebenkostenabrechnung 2009 – erstellt 26.10.2010 – Nachzahlung 958 Euro – zugeschickt am 24.02.2012
    – Nebenkostenabrechnung 2010 – erstellt 16.12.2011 – Nachzahlung 251 Euro – zugeschickt am 24.02.2012
    Jetzt sind wir wirklich sauer aber auch froh, dass uns die Abrechnungen so spät zugeschickt sind. Wir sind der Meinung das wir die Abrechnungen nicht zahlen müssen weil sie zu spät zugeschickt wurden und wir haben uns auch nicht versteckt, so dass die Rechnung nicht zugestellt werden konnte.
    In Internet lese ich immer wieder: Die Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter spätestens mit Ablauf des 12. Monats nach Ende des abzurechnenden Zeitraums schriftlich zugestellt werden.
    Mit der Ausnahme, dass der Vermieters für die Verspätung nicht verantwortlich ist weil z.b. dem Vermieter die neue Anschrift des Mieters nicht bekannt ist. Das gilt hier meiner Meinung nach auch nicht weil er selbst zugegeben hat der Adresse verlegt zu haben.
    Meine Frage ist: Habe ich Recht und was soll ich jetzt tun? Muss ich meinem ehemaligen Vermieter mitteilen, dass wir nicht zahlen oder können wir auch einfach gar nichts tun?

    Antworten
    • Hallo Paul,
      danke für den langen und ausführlichen Kommentar. Ich sehe das auch so wie Sie. Der Vermieter hat die Abrechnungsfristen nicht beachtet. Und, er hat die Verspätung auch zu vertreten. Er kannte Ihre neue Anschrift und hat diese offensichtlich selbst verlegt und das auch noch (dummerweise) zugegeben.
      Ich würde Ihrem Vermieter antworten, dass Sie die Nachzahlung nicht begleichen werden. Berufen Sie sich auf die nicht Einhaltung der 12-monatige Abrechnungsfrist nach §556 BGB.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  62. Hallo Hr. Hundt,
    Wir haben dieses Jahr wieder unsere Nebenkostenabrechnung pünktlich von unserem Vermieter bekommen. Wir haben dieses Jahr wieder ein Guthaben welches wir ausgezahlt bekommen.
    Wir haben zwei Heizungszähler für unsere Fußbodenheizung, da auch zwei Kreisläufe.
    Nun ist mir anhand der Abrechnung der Heizungsfirma, die bei uns immer ablesen kommt aufgefallen das sich der eine Zähler zum Vorjahr kein bisschen geändert hat, was eigentlich nicht möglich ist, wir haben zwar nicht viel geheizt, aber gar keine Änderung halte ich für unmöglich, das war im Jahr davor auch schon so.
    Ich habe das Gefühl, hier ist etwas falsch angeschlossen. Ich habe Angst das der Vermieter das Guthaben zurück fordern kann, wenn ihm das mal auffallen sollte.
    Ist dem so, oder ist es seine Pflicht die Abrechnung auf Fehler zu prüfen und er hat keinen Anspruch ?
    Gruß Daniel

    Antworten
    • Hallo Daniel,
      danke für den Kommentar. Ihr Vermieter kann die Abrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist (Abrechnungszeitraum + 12 Monate) korrigieren. Nach diesem Zeitraum sehe ich persönlich keine Möglichkeit das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung zurück zu fordern.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  63. Vielen Dank für die schnelle Antwort. Wirklich ein Top Service die Seite weiter so.
    Dann wünsche ich schon mal ein schönes Wochenende.
    Viele Grüße
    Daniel

    Antworten
  64. Vielen dank für die schnelle Antwort. Das bestätigt, was wir schon dachten.
    Wir wissen jetzt auch, wie wir weiter machen (ein Brief schreiben).
    Viel Grüßen, Paul

    Antworten
  65. Guten Abend,
    mein Haus wurde im März 2010 verkauft. Ich habe vom alten Vermieter im Herbst 2010 eine Nebenkostenabrechnung für Jan 2009- Dez 2009 erhalten.
    Seitdem habe ich nie wieder eine Abrechnung erhalten.
    Wäre die 2010er Abrechnung jetzt hinfällig?
    Wenn der neue Vermieter erst ab März 2010 Eigentümer ist wäre doch der Abrechnungszeitraum von 03/2010-03/2011 und somit würde die Frist erst Ende März 2012 enden? Danke schön Heinz

    Antworten
    • Hallo Heinz,
      Ihr neuer Vermieter wird meiner Meinung nach in den bestehenden Abrechnungsrhythmus eintreten. Das heißt, von Januar bis Dezember abrechnen. In diesem Fall wäre eine Nachzahlung für 2010 nicht mehr auf Sie als Mieter umlegbar.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  66. Hallo Herr Hundt,
    ich hatte Ihnen Ende Februar schon mein Problem geschildert. Ich hab jetzt leider das Problem, dass die Wohnungsgesellschaft wohl den Rückschein gefälscht hat (zumindest hat eine Dame dieser Gesellschaft des Auslieferungsbeleg unterschrieben, nachzuweisen an zahlreichen Einschreiben die ich dorthin geschickt hatte). Somit wollen die Damen und Herren mir nur den übriggebliebenen Restbetrag überweisen. Das sehe ich aber nicht ein und wollte das Ganze nun zu einem Anwalt geben. Können Sie mir im Raum Hamburg-Harburg jemanden empfehlen, der auf das Thema Mietrecht spezialisiert ist? Über Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar!
    Liebe Grüße und noch einen schönen Abend 🙂
    Jennifer

    Antworten
  67. Guten Tag,
    habe mal eine Frage, ich habe meine alte Wohnung gegen Oktober 2010 gekündigt. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, also war die Frist Ende Januar vorüber. Soweit so gut. Allerdings bin ich schon Ende November dort ausgezogen, habe meine Kaution zurückbekommen und musste den Dezember und Januar auch nur noch die Kaltmiete bezahlen. Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich die letzte Nebenkostenabrechnung spätestens am 31.12.11 bekommen haben müsste? Oder muss ich bis Ende 2012 warten? Ich frage, da sie mir bisher noch nicht vorliegt .
    Mit freundlichen Grüßen
    Miriam

    Antworten
    • Hallo Miriam,
      wenn Ihr Vermieter nach Kalenderjahr abrechnet, hätten Sie die Nebenkostenabrechnung für 2010 bis zum Jahreswechsel 2011/2012 bekommen müssen. Hier kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr fordern, da die 12-monatige Abrechnungsfrist abgelaufen ist. Ob Sie für Januar 2011 noch eine Abrechnung bis Ende 2012 erhalten ist nicht sicher. Hier kommt es darauf an, was Sie mit Ihrem Vermieter vereinbart haben. Es ist ungewöhnlich, dass Sie nur noch die Kaltmiete zahlen sollten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  68. Vielen dank 😉
    Es war mündlich vereinbart, dass ich für die letzten 2 Monate nurnoch die kaltmiete zahlen musste, da ich schon Ende November nicht mehr dort gewohnt habe und somit weder Wasser, noch Heizkosten oder anderes im Zusammenhang mit dieser Wohnung in Anspruch genommen habe.
    LG
    Miriam

    Antworten
  69. Hallo,
    ich bin im zum 28.02.2011 ausgezogen und habe im Lauf des Jahres meine Kaution z. Teil zurück bekommen. 200,- Euro wurden einbehalten. Jetzt habe ich bis heute keine Nebenkostenabrechnung für 2011 erhalten. Wie kann ich mich verhalten? Kann ich meine einbehaltenen 200,- Euro fordern?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Antworten
    • Hallo Julia,
      Ihr Vermieter muss für 2011 bis Ende 2012 die Nebenkostenabrechnung erstellen. Erst dann können Sie Ihre Kaution im vollem Umfang wieder zurückfordern. Die 200 Euro der Kaution dienen als Sicherheit für eine mögliche Nachzahlung aus 2011. Da Sie aber nur zwei Monate in 2011 in der Wohnung gelebt haben, können die 200 Euro ggf. etwa zu hoch gegriffen sein.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  70. Hallo,
    folgender Fall:
    Ich habe von Oktober 2009 bis Juni 2010 ohne Mietvertrag zur Miete gewohnt. Es gab eine mündliche Vereinbarung über eine Nebenkostenpauschale, die monatlich gezahlt wurde.
    Nach meinem Auszug habe ich leider noch für den Juli und August 2010 Miete + Nebenkostenpauschale überwiesen (einfach verpennt). Ich habe meinen ehemaligen Vermieter darauf hingewiesen und der hat dann:
    1. Die Überweisung für den Juli einbehalten, mit dem Verweis, dass die Wohnung da ja leer stand und ich vor Kündigungsfrist ausgezogen bin. Ab August war die Wohnung dann vermietet.
    2. 250 Euro von der Überweisung für den August einbehalten, um diese mit der Nebenkostenabrechnung für 2010 zu verrechnen.
    Ich habe mich per E-Mail mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt.
    Nun ist bis heute (auch nach mehrfachem Nachfragen per E-Mail) keine Nebenkostenabrechnung gekommen. Ich habe den Vermieter per E-Mail darauf hingewiesen, dass die Frist für die Abrechnung verstrichen ist (richtig?) und ich jetzt meine 250 Euro wieder haben möchte. Seit dem habe ich nichts mehr gehört und ich muss davon ausgehen, dass da auch nichts mehr kommt..
    Nun stellen sich mir drei Fragen, wobei die erste mein zentrales anliegen ist:
    1. Wie bekomme ich meine 250 Euro zurück? Denn nach allem, was ich so gelesen habe, scheinen mir diese ja wohl auf jeden Fall zu zustehen.
    2. Kann ich noch irgendwelche anderen Forderungen gegen Ihn stellen? Z.B. die mündlich vereinbarte Pauschale für 2010, für die ja bis heute keine Nebenkostenabrechnung vorliegt? Oder die von ihm einbehaltene Überweisung für den Juli, obwohl ich mich damit einverstanden erklärt hatte?
    3. Ganz grundsätzlich: Schalte ich einen Anwalt ein, wer muss den dann bezahlen? Es geht ja „nur“ um 250 Euro und daher scheue ich mich, professionelle (zu bezahlende) Hilfe aufzusuchen.
    Über eine Antwort würde ich mich wirklich sehr freuen.
    Besten Dank und Gruß
    Knut K.

    Antworten
    • Hallo Knut,
      eine Nebenkostenpauschale bedeutet eigentlich, dass keine Abrechnung erstellt wird. Es kann zu keiner Nachzahlung und zu keinem Guthaben kommen. Haben Sie hingegen eine Vorauszahlung vereinbart, muss auch abgerechnet werden.
      Zu Ihren Fragen:
      1. Sie haben sich schon richtig verhalten. Die Abrechnungsfrist nach §556 BGB ist abgelaufen. Ihr Vermieter kann keine Nachzahlung mehr verlangen. Sie müssen die 250 Euro (die wohl als eine Art Kaution zu betrachten sind) zurück erhalten. Sie sind offensichtlich im Recht, müssen dieses jetzt aber durchsetzen.
      2. Wenn Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist ausgezogen sind, werden Sie die Miete für den Juli 2010 nicht zurück erhalten.
      3. Einen Anwalt werden Sie in meinen Augen brauchen und den Punkt 1 durchzusetzen. Die Kosten gehen zu Ihren Lasten. Man muss aber sagen, dass sich der Fall wohl mit einem einfachen und ersten Anwaltsschreiben lösen lassen wird und das kostet nicht die Welt.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Ok, vielen Dank, genau so hatte ich mir das auch ausgemalt.
        War natürlich eine Vorauszahlung und keine Pauschale.
        Aber es ist doch irgendwie ein bisschen unbefriedigend, dass ich nun einen Anwalt bezahlen muss, und daher am Ende weniger als meine 250 Euro haben werde, nur weil der zu doof ist.
        Vielen Dank nochmal und beste Grüße
        Knut

        Antworten
  71. Guten Tag,
    mein Vermieter möchte jetzt eine Nachzahlung der Nebenkosten für 2009. Er hat mir am 21.03.2012 erstmalig die Nebenkostenabrechnung für 2009 zukommen lassen.
    Er begründet die verspätete Zustellung mit der nicht fristgemäßen Abrechnung seiner Hausverwaltung. Er schreibt auch, dass er die Hausverwaltung fristgerecht und mehrmalig zur Abrechnung aufgefordert hat, jedoch dies nicht geschah.
    Muss ich eine Nachzahlung akzeptieren? Da ich auch ausgezogen bin und für die Folgezeit 2010 und 2011 auch keine Abrechnungen vorliegen, kann der Vermieter sich hier auch mit dem nicht zu vertreten haben rausreden, wenn ich jetzt die gesamten Nebenkosten-Vorauszahlungen für 2010 wegen nicht erfolgter Abrechnung zurückverlangen möchte?
    Vielen Dank
    LG
    Martin

    Antworten
    • Hallo Martin,
      wir müssen unterscheiden: Reden wir über eine vermietete Eigentumswohnung oder über ein Miethaus, das Ihrem Vermieter alleine gehört.
      Wenn Sie in einer Eigentumswohnung leben und Ihr Vermieter hat den sogenannten WEG-Verwalter mehrfach und fristgerecht aufgefordert die Abrechnung zu erstellen, kann er sich schon dem „Verschulden“ entziehen. Allerdings hätte der Vermieter bis Ende 2010 abrechnen müssen. Ich gehe stark davon aus, das Ihr Vermieter sein nicht Verschulden nicht über 15 Monate aufrecht erhalten kann.
      Eine kurze Verzögerung kann der Vermieter also durchaus mit dem Verschulden durch die Hausverwaltung begründen. Allerdings sind 15 Monate in meinen Augen zu lange. Meiner Meinung nach, kann Ihr Vermieter jetzt keine Nachzahlung mehr fordern und sich nicht mehr darauf beziehen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
      Leben Sie in einem Haus, das nur Ihrem Vermieter gehört, wird es noch schwieriger für Ihren Vermieter nachzuweisen, das er alles versucht hat, Ihnen die Abrechnung fristgerecht zu zustellen.
      Auch die Abrechnungsfrist für 2010 ist abgelaufen, hier brauchen Sie auch keine Nachzahlung mehr zu befürchten. Für die Abrechnung 2011 hat Ihr Vermieter noch bis Ende 2012 Zeit Ihren die Nebenkostenabrechnung zu zustellen. Gezahlte Nebenkosten zurück zu verlangen sagt sich einfacher als es am Ende ist. Hier werden Sie wohl rechtliche Unterstürzung brauchen.
      Ihr Fall ist Schwierig, bitte beachten Sie meine Worte als unverbindliche Einschätzung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  72. Hallo Herr Hundt,
    ich habe eine Frage zu einer bereits verjährten Nebenkostenabrechnung. Und zwar hat uns unser Vermieter im Februar 2012 fristgerecht die Abrechnung für das Jahr April 2010 bis März 2011 zugesandt (Nachzahlung 60 Euro, Mieterhöhung 10 Euro, d.h. eigentlich kein Geld). Wir wohnen in dieser Wohnung nun aber schon seit 2008 und haben vorher trotz mehrmaliger Nachfrage nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten – wie die anderen Mieter auch. Nun haben wir gemeinsam einen Brief an den Vermieter geschrieben, in dem wir uns die noch fehlenden Abrechnungen erbeten haben – obwohl diese natürlich bereits verjährt sind – und uns für die Nachzahlung solange eine „Prüfungsfrist“ erbeten.
    Nun die Frage: Kann der Vermieter auf einer Nachzahlung (die er nun scheinbar doch noch gerne hätte) für die vorausgehenden Jahre bestehen, da wir die Abrechnungen angefordert haben, oder ist an der Verjährung nicht zu rütteln. Dann müssten wir die alten Nebenkosten maximal aus Kulanzgründen nachzahlen.
    Liebe Grüße,
    Kathrin

    Antworten
    • Hallo Kathrin,
      Sie haben ein Recht auf die Abrechnung der vergangenen Jahre. Ihr Vermieter muss die Nebenkostenabrechnungen nachträglich erstellen. Da die Abrechnungsfrist abgelaufen ist, kann er keine Nachforderung mehr verlangen. An der Abrechnungsfrist ist nicht zu rütteln.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  73. Hallo Herr Hundt,
    im Oktober 2009 erhielt ich mit der Betriebskostenabrechnung eine Heizkostenforderung für 2008 gegen die ich einen Widerspruch eingelegt habe. Ebenfalls im Oktober 2009 erhielt ich dann ein Schreiben der Wohnungsgesellschaft über eine Stundung des Nachforderungsbetrages „bis zur Klärung“.
    Im Dezember 2009 gab es einen Eigentümerwechsel und im September 2010 bin ich dort ausgezogen und erhielt vom aktuellen Eigentümer ebenfalls im September 2010 eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung.
    Mit einem Schreiben vom 29.03.2012 von der alten Wohnungsgesellschaft erhielt ich nun eine Mahnung, weil ich auf ein Schreiben vom 07.03.2012 nicht reagiert hätte. Dieses ist jedoch nie bei mir angekommen. Jetzt könnte es sich bei der Forderung nur um die o. g. Heizkosten handeln. Nur wie sie auf den Betrag kommen ist mir noch schleierhaft, da ich die „angeblichen vorherigen“ Schreiben nicht erhalten habe. Sind die Forderungen zu den Heizkosten nicht aber inzwischen verjährt?

    Antworten
    • Hallo Stephanie,
      nein, die Ansprüche Ihres Vermieters sind noch nicht verjährt. Die dreijährige regelmäßige Verjährung beginnt in Ihrem Fall am 01.01.2010 und endet am 31.12.2012. Ich denke Sie werden sich also mit der Forderung auseinandersetzen müssen.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  74. Hallo Herr Hundt,
    ich habe am 01.04,2012 von meinem Vermieter ein Schreiben für die Nachzahlung der
    Nebenkostenabrechnung 2008 für den Zeitraum 01.01.bis 31.12.2008
    Nebenkostenabrechnung 2009 für den Zeitraum 01.01.bis 31.12.2009 und
    Nebenkostenabrechnung 2010 für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2010 erhalten.
    Meinen Frage ist, ob mein Vermieter einen Anspruch auf die Nachzahlungen hat, oder ob es nicht verjährt ist?
    Vielen Dank für Ihre Antwort
    Sergio

    Antworten
    • Hallo Sergio,
      die Abrechnungsfristen für alle drei Nebenkostenabrechnungen sind abgelaufen. Sofern Ihr Vermieter die Verspätung zu vertreten hat (wovon auszugehen ist) müssen Sie keine Nachzahlung für die drei Jahre leisten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Herr Hundt,
        ich hatte Sie am 01.04. wegen den Nebenkostenabrechnungen angeschrieben.
        Dazu hab` ich noch eine Frage:
        Stimmt das, dass es unterschiede zwischen priv. und gewerb. Nebenkostenabrechnungen gibt?
        Falls ja – wären bei mir die Abrechnungen fällig?
        Vielen Dank für Ihre Antwort
        Sergio

        Antworten
  75. Hallo,
    ich hätte da mal eine Frage zu meiner Nebenkostenabrechnung. Ich bin am 31.08.2010 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. In der Nebenkostenabrechnung steht der Abrechnungszeitraum vom 01.12.2009-30.11.2010 drin. Der Nutzungszeitraum vom 01.12.2009-31.08.2010 und das Abrechnungsdatum ist der 05.10.2011. Die Ex-Vermieterin hat mir persönlich Anfang November 2011 die Abrechnung übergeben. Meine Frage nun wäre, liegt dies noch in der Zeit,oder ist es verjährt? LG, M. Werner

    Antworten
    • Hallo Herr Werner,
      Ihre Vermieterin hatte bis Ende November 2011 Zeit, die Abrechnung zu erstellen. Da sie Ihnen die Abrechnung zuvor zugestellt hat, liegt sie voll in der Frist und die Nebenkostenabrechnung kam pünktlich.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  76. Hallo
    Meine Frage. Wir haben 2011 unsere Abrechnung für 2010 bekommen. Wir hatten 75,- Nachzahlen müssen was wir auch getan haben. Jetzt 2012 haben wir unsere Abrechnung von 2011 bekommen und würden ca. 200,- rausbekommen. Jetzt kommt unser Vermieter 2010 u. 2011, wäre falsch abgerechnet worden es würde 0 auf 0 aufgehen. Darf er das ?
    Gruß Tanja

    Antworten
    • Hallo Tanja,
      Ihr Vermieter kann die Abrechnung für 2010 nach der Abrechnungsfrist nicht mehr zu Ihrem Nachteil verändern. Wenn er jetzt allerdings noch einen Fehler in der Abrechnung 2011 findet, kann er diesen durchaus noch korrigieren, da die Abrechnungsfrist für 2011 erst mit dem Jahreswechsel zu 2013 verstreicht.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Hr. Hundt
        Vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Schön das es noch Menschen gibt die einen helfen.
        Ein schönes Osterfest.
        L.G. Tanja

        Antworten
  77. Hallo Herr Hundt,
    ich hatte zwischen März 2009 und Oktober 2010 eine Wohnung gemietet, bei der die Stromkosten in den Nebenkosten integriert waren. Mein Vermieter hat für 2009 die Nebenkostenabrechnung noch rechtzeitig Ende Dez. 2010 geschickt. In dieser waren die Stromkosten nicht aufgeführt. Die Stromkostenabrechnung wollte der Vermieter nach reichen, hat es aber nie getan. Das gleiche ist mit der Nebenkostenabrechnung von 2010 (Eingang Ende Dez. 2011) passiert. Der Vermieter hat für beide Jahre jeweils hohe Nachforderungen gestellt. Die Hälfte der Kaution hat der Vermieter auch einbehalten um sie zu verrechnen. Anfang Jan. 2012 habe ich einen Brief geschrieben, dass ich die Nebenkostenabrechnung für beide Jahre nicht akzeptiere, da diese nicht vollständig sind. Darauf hat der Vermieter nicht reagiert. Da meines Erachtens beide Rechnungen unvollständig sind und eine fristgerechte Korrektur der Nebenkostenabrechnungen seitens des Vermieters nicht mehr möglich ist, denke ich, dass ich Anspruch auf die bisher einbehaltene Kaution habe. Meine Frage: kann ich unter diesen Umständen die einbehaltene Kaution zurückverlangen?
    Vielen Dank im Voraus!
    Gruß Hr. Schmidt

    Antworten
    • Hallo Herr Schmidt,
      ich kann Ihren Fall schlecht einschätzen, da es sehr ungewöhnlich ist, dass die Stromkosten über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden. Ich möchte Ihnen hier nichts falsches schreiben, von daher würde ich Sie im Zweifelsfall an einen Anwalt verweisen. Tut mir Leid, dass ich Ihnen in dem Fall keinen Tipp geben kann.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  78. Hallo,
    auch ich habe eine Frage bezüglich einer verjährten Nebenkostenabrechnung.
    Am 22.11.2010 ist eine Nebenkostenabrechnung für 2009 hier angekommen.
    Der Nutzungszeitraum ist angegeben vom 01.10.2008-30.09.2009
    Erstellungsdatum der Abrechnung ist der 16.11.2010
    Bin ich verpflichtet, diese Nebenkostenabrechnung zu zahlen?
    Derzeit (da ich es nicht besser wusste) zahle ich den Betrag in Raten ab, Sollte die Abrechnung verjährt sein, könnte meine bisherige Ratenzahlung negative Auswirkungen für mich haben?
    Vielen Dank im Voraus

    Antworten
    • Hallo Sandra,
      Ihr Vermieter hätte Ihnen die Abrechnung bis spätestens 30.09.2010 zustellen müssen. Aufgrund der Verspätung besteht kein Anspruch auf eine Nachzahlung. Ihre geleisteten Zahlungen können Sie zurück fordern, da für die Zahlungen kein Rechtsgrund besteht. Ich stütze mich hierbei auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofs: Urteil vom 18.1.2006, VIII ZR 94/05.
      Ich denke, das sind ziemlich gute Nachrichten für Sie.
      In diesem Sinne, einen schönen Sonntag.
      Dennis Hundt

      Antworten
  79. Hallo,
    ich bin am 30.09.2011 ausgezogen, habe in der Wohnung nur 5 Monate gewohnt. Deshalb habe ich auch keine Heizkosten gehabt.
    Wie lange hat mein ehemaliger Vermieter jetzt Zeit, mir die deutlich zu viel gezahlten Nebenkosten zu erstatten?
    M.f.G
    M. Wiegard

    Antworten
  80. Sehr geehrter Herr Hundt,
    habe bis Januar 2009 ein Haus zur Miete bewohnt. Die zugesandten Nebenkostenabrechnungen für 2007, 2008 und 2009 wurden über die Hausverwaltung immer fristgemäß zugestellt. Da diese aber fehlerhaft erstellt wurden, habe ich in jedem Jahr über einen Nebenkosten-Hilfeverein ein Einspruch der Verwaltung zuschicken lassen. Diese Einsprüche wurden nie beantwortet! Nach Auszug im Januar 2009 wurde jedoch nie das Kautionssparbuch freigegeben. Unterliegen Forderungen des Vermieters einer Verjährungsfrist? Und kann ich die hinterlegte Kaution nur über den Klageweg einfordern?
    Mit freundlichen Grüßen
    Peter Hellmann

    Antworten
    • Hallo Frau Hellmann,
      die Forderungen Ihres Vermieters verjähren nach drei Jahren (siehe § 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist). Ich würde versuchen, die Kaution mit Hilfe eines Anwalts zurück zu bekommen. Eine Klage sollte wohl der letzte Schritt sein.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  81. Hallo Herr Hundt,
    wir haben Anfang April 2012 die Nebenkostenabrechnung für 2010 und 2011 bekommen. 2010 die Abrechnung ist verfährt. Wir hatten in dem Jahr dreimal Heizöl bekommen am 22.12.10 das letzte Mal. Unsere Vermieter haben diese Rechnung in die Nebenkosten 2011 berechnet, in diesem Jahr hatten wir gar nicht getankt, erst wieder im Januar 2012. Kann der Vermieter das machen, müssen wir die Heizkosten bezahlen.Wir hätten für 2011 eigentlich keine Heizkosten.Vielen Dank schon mal für die Antwort.
    Viele Grüße
    Sabine

    Antworten
    • Hallo Sabine,
      Ihr Vermieter kann den Öleinkauf abgrenzen, ja. Das ist auch in Ihrem Sinne. Ansonsten haben Sie in einem Jahr eine riesige Nachzahlung aus den Nebenkosten und ein anderes Jahr eine großes Guthaben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
    • Vielen Dank für Ihre schnell Antwort!
      Obwohl die Kosten von 2010 am 31.12.2011verjährt sind kann er das jetzt noch machen. Müssen wir die Heizkosten dann vom 22.12.2010 jetzt bezahlen?
      Viele Grüße
      Sabine

      Antworten
      • Hallo Sabine,
        ich denke nicht, dass die Rechnung verjähren kann. Neben wir an, Ihr Vermieter tankt Heizöl für mehrere Jahre, es wäre ja dramatisch, wenn er dann nur ein Jahr abrechnen könnte und auf den Heizölkosten für ein oder zwei weitere Jahre sitzen bleibt, nur weil die Rechnung „alt“ ist.
        Ohne, Ihren Fall im Detail zu kennen, gehe ich davon aus, dass Sie die Heizkosten zahlen müssen, ja. Im Zweifel sollten Sie die Abrechnung aber nochmals prüfen lassen.
        Viele Grüße
        Dennis Hundt

        Antworten
  82. Hallo
    Ich habe jetzt im April eine Nachzahlung für 2010 erhalten. Wie Sie sagen, wäre das verjährt, da die Abrechnung vom 1.1 – 31.12.2010 geht. Der Eigentümer sagt aber, er selbst hat die Abrechnung von der Verwaltung wie alle anderen auch erst Mitte 2011 bekommen und deshalb würde die Verjährung erst Mitte 2012 ablaufen.
    Stimmt das?
    Gruß Jörg

    Antworten
    • Hallo Jörg,
      der Vermieter muss nachweisen, dass er versucht hat, die Hausgeldabrechnung für seine Eigentumswohnung (Grundlage für Ihre Nebenkostenabrechnung) beim WEG-Verwalter angefordert hat. Am besten auch noch rechtzeitig, schriftlich und mehrfach.
      Kann er das nicht nachweisen, wird es schwer zu belegen, dass er als Vermieter die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  83. Hallo,
    vielen Dank für den Artikel. Unsere Vermieter haben uns heute die Nebenkostenabrechnungen für 2009 (berechneter Zeitraum 01.07.2009-31.12.2009 – wir haben die Wohnung ab 01.07. bezogen) und 2010 (berechneter Zeitraum 01.01.2010-31.12.2010) in die Hand gedrückt. Nach der Erklärung oben im Artikel müssten beide Nebenkostenabrechnungen bereits verjährt sein – oder tritt dann ggf. die oben erwähnte 3-Jahresfrist noch ein?
    Vielen Dank!

    Antworten
  84. Hallo Herr Hundt,
    ich würde gerne wissen, ob es seine Richtigkeit hat, dass ich bei gewerbl. Nebenkost.abrechn.
    einen Anteil der Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung auch bezahlen muss.
    Vielen Dank & viele Grüße
    Sergio

    Antworten
  85. Hallo Herr Hundt,
    ich habe heute 11.3.2012 Nebenkostenabrechnungen für
    01.01.2008 – 31.07.2008
    01.01.2009 – 31.12.2009
    01.01.2010 – 31.12.2010
    01.01.2011 – 31.12.2011
    Muss ich alle begleichen oder nur die für 2011?
    Bei jeder Abrechnung wird für jeden Monat also 12x eine Verwaltungsgebühr erhoben.
    Ist das legitim?
    Viele Grüße
    Annamari

    Antworten
    • Hallo Annamari,
      die Abrechnungszeiträume für 2008, 2009 und 2010 sind abgelaufen. Ein Nachzahlungen müssen Sie für diese Jahre nicht mehr leisten. Vorausgesetzt, der Vermieter ist schuld an der Verspätung (davon ist auszugehen).
      Verwaltungskosten darf der Vermieter nicht auf seine Mieter umlegen. Bitten Sie hier am besten um Korrektur der Abrechnung für 2011.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  86. Hallo.
    Habe heute 18. Mai 2012 meine Nebenkostennachzahlung von unserer alten Wohnung bekommen
    Der Abrechnungszeitraum laut Schriftstück ist der 01.06.2010 bis 31.03.2011
    Ich wollte mich jetzt mal erkundigen ob diese Nebenkostenabrechnung noch gültig ist
    Vielen Dank jetzt schon mal für die Auskunft.

    Antworten
    • Hallo Marina,
      wenn Sie zum 31.03.2011 ausgezogen sind, geht da Abrechnungszeitraum vermutlich bis Ende Mai. Die Abrechnung wurde in diesem Fall fristgerecht zugestellt.
      Sollten Sie zum 01.06.2010 in die Wohnung gezogen sein, ging der Abrechnungszeitraum vermutlich nur bis Ende März. In diesem Fall wäre die Abrechnung zu spät bei Ihnen angekommen.
      Ohne weitere Details kann ich leider nicht mehr dazu schreiben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  87. Sehr geehrter Herr Hundt,
    wenn mein Vermieter für das Jahr 2007, 2008, 2009 und 2010 KEINE Nebenkostenabrechnung vorgenommen hat, habe ich dann einen Anspruch auf Rückzahlung meiner vor geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen?
    Und wenn ich einen solchen Anspruch habe, erlischt Dieser , wenn mein Vermieter nachträglich eine Abrechnung für 2007, 2008, 2009, 2010 stellt?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    Morgan

    Antworten
    • Hallo Morgan,
      Ihre Vorauszahlungen bekommen Sie nicht zurück. Sie könnten aber die aktuellen Vorauszahlungen solange einbehalten, bis Ihr Vermieter die Nebenkostenabrechnungen erstellt. Nach der Abrechnung müssen Sie die einbehaltenen Vorauszahlungen nach zahlen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  88. Hallo Zusammen,
    vielleicht kann mir hier jemand meine Frage beantworten.
    Folgende Situation:
    Ich habe das Mietverhältnis am 31.03.2011 beendet und bin in meine neue Wohnung gezogen.
    Mein ehemaliger Vermieter hat 300,- € für von der Kaution für die Nebenkostenabrechnung 2011 einbehalten. Was für mich auch in ordnung war.
    Jetzt schickt er mir am 18.05.2012 die Abrechnung für das Jahr 2011. Und fordert eine unverhältniss mäßige Nachzahlung von 814,- € für die drei Monate.
    Meine Frage ist, hat er überhaupt noch das Recht eine Nachzahlung von mir zu fordern.
    Muss er diese nicht innerhalb von 12 Monaten nach meinem Auszug fordern?
    MFG
    Patrick

    Antworten
    • Hallo Patrick,
      entscheidend ist nicht Ihr Auszug, sondern das Ende des Abrechnungszeitraums. Dieser Zeitraum endet vermutlich zum 31.12.2011. Ab dem Moment hat der Vermieter die 12 Monate Zeit. Grundsätzlich kann er also eine Nachforderung an Sie richten, wenngleich die 814 Euro tatsächlich unverhältnismäßig erscheinen.
      Ich schicke Ihnen einen Link per E-Mail, der Ihnen weiterhelfen könnte.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  89. Hallo,
    habe am 15.05.2012 meine Jahresendabrechnung vom Vermieter bekommen . Ich bin aus der Wohnung am 31.03.2011 ausgezogen . Einzug war damals der 01.07.2008 Der Abrechnungszeitraum laut Schriftstück ist der 01.06.2010 bis 31.03.2011.
    Ich wollte mich jetzt mal erkundigen ob diese Nebenkostenabrechnung noch gültig ist und ob sie mir vielleicht sagen können wo man die Nebenkostenabrechnung prüfen lassen kann da ich seit der letzte Abrechnung zur diesjährigen knapp 400 Euro mehr nachzahlen soll das kommt mir verdächtig viel vor .
    Vielen dank jetzt schon mal für ihre Hilfe!

    Antworten
    • Hallo Frau Meyer,
      ich vermute der eigentliche Abrechnungszeitraum geht vom 01.06.2010 bis 31.05.2011. Der Zeitraum ist durch Ihren Auszug „künstlich“ verkürzt worden. Der Vermieter hätte in dem von mir beschriebenen Fall bis Ende Mai 2012 Zeit Ihnen die Abrechnung zuzustellen. Vermutlich ist die Abrechnung also wirksam.
      Gerne schicke ich Ihnen einen Link zu, wo Sie Ihre Nebenkostenabrechnung günstig überprüfen lassen können.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  90. Hallo,
    ich habe gestern meine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 bekommen. Diese ist im gegensatz zum Vorjahr explodiert. ich habe Mitte 2011 52€ nachzahlen müssen und soll dieses Jahr weit über 400€ nachzahlen. Als Reaktion darauf habe ich mich mit meinem Vermieter getroffen und gefragt wie das zu stande kommen kann. Da es 30 % mehr Unterhalskosten waren ( Grundsteuer, Versicherung, Müll, Straßenreinigung und ähnliches etc.) und bei Heizkosten trotz annähnend gleichem Verbrauch von 470 auf 815 gestiegen sind bei Eiheiten Verbrauch in 2010 von 715 auf 769 in 2011. Als Antwort bekam ich zu den Unterhaltskosten das diese letztes Jahr falsch berechnet wurden( völlig falsche m2 Zahl genutzt/ 35 m2 anstatt 60m2) und die dieses Jahr das erste mal richtig berechnet wurden. Gleichzeitig hat der Vermieter mir gedroht den Verlust aus seiner falschen Abrechnung aus 05/2011 jetzt nochmal nachzufordern. Kann der Vermieter dieses überhaupt. Darf er nach mehr als 12 monaten seine Betriebskostenabrechnung nochmal ändern obwohl die 52€ sofort nach Erhalt der Rechnung beglichen wurden und ich die falsche Rechnung ja nicht erstellt habe?
    Und wie können sich bei mir die Heizkosten fast verdoppeln wenn ich ja gar nicht viel mehr Verbraucht habe. Aus der Abrechnung ist zu erkennen das ich in 2010 pro Einheit Gas 0,20€ bezahlt habe und in 2011 dann 0,42€. Hinzu kommt das meine Fenster im Wohnzimmer seit 2 Jahren undicht sind und trotz mehrmaligem Auffordern erst im April diesen Jahres ausgetauscht wurden.
    Für mich als leihe ist das alles sehr schlecht nachvollziehbar…vielleicht kann können sie mir ja helfen?
    vg chris

    Antworten
    • Hallo Chris,
      nach Ablauf der 12-monatigen Abrechnungsfrist kann der Vermieter die Nebenkostenabrechnung nicht mehr zum Nachteil des Mieters verändern. Für das Kalenderjahr 2010 ist eine Änderung also nicht mehr möglich. Ansonsten kann ich Ihnen nur empfehlen Ihre Abrechnung im Zweifel überprüfen zu lassen. Sicherlich haben Sie den Banner oben in dem Artikel gesehen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  91. Hallo,
    Ich habe heute am 30.05.2012 ein NK Abrechnung (Nachzahlung) für meine Wohnung erhalten, welche ich zum 28.2.2011 verlassen habe. (Zeitraum 1.1.11-28.2.11) muss ich zahlen oder ist der Anspruch verjährt? Die wohnung hatte ich von 1.08.10 bis zum 28.2.11 gemietet,
    Danke und Gruss

    Antworten
    • Hallo Harald,
      ich vermute, dass Ihr Vermieter das Jahr 2011 abgerechnet hat und Ihnen natürlich nur die Abrechnung für Ihre verkürzte Mietzeit zugestellt hat. Für die Abrechnung des Kalenderjahres 2011 hat der Vermieter bis Ende 2012 Zeit. Von daher gehe ich davon aus, dass Sie die Nachzahlung begleichen werden müssen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  92. Hallo,
    ich wohne in einer Zweizimmerwohung die privat vermietet wird. Unsere ehemaligen Vermieter haben das Haus im Dezember 2011 verkauft, wir wurden jedoch von den Käufern übernommen. Mich interessiert nun, ob die 12 Monatsfrist auch gilt, wenn das Haus verkauft wurde. Laut persönlicher Absprache sollten wir die Nebenkostenabrechnung bereits im März 2012 erhalten. Weiterhin ist meine ehemalige Mitbewohnerin im September 2011 ausgezogen. Da wir immer von September bis September abgerechnet haben würde die Frist ja bis September 2012 laufen. Die Nachmieterin wohnt nun seit September hier. Würde die getrennte Abrechnung für September 2011 bis Dezember 2011 erst bis September 2013 zugestellt werden müssen?
    Vielen Dank schon mal für Ihre Hilfe

    Antworten
    • Hallo Katharina,
      der Verkauf ändert nichts an der Abrechnungsfrist. Diese bleibt bei 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum. Ja, eine Abrechnung gegenüber Ihrer Untermieterin bemisst sich am gesamten Abrechnungsjahr und müsste nach Ihrem Beispiel bis Ende September 2013 zugestellt werden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  93. Hallo,
    ich bin zum 28.02.2011 aus meiner alten Wohnung ausgezogen.
    Zum 25.04.2012 habe ich die Abrechnung über nachzuzahlende Heizkosten und Nebenkosten für die Monate Januar und Februar 2011 erhalten.
    Meine Frage: Ist der Anspruch auf Nachzahlung nicht verjährt? Ich meine, dass mein Vermieter die Rechnung bereits im Februar diesen Jahres hätte einreichen müssen.
    Muss ich die Nachzahlung leisten oder nicht?
    Für einen Rat wäre ich sehr dankbar!
    Vielen Dank und Grüße, Maria

    Antworten
    • Hallo Maria,
      ich vermute, dass Ihr Vermieter die Abrechnung für das gesamte Jahr 2011 erstellt hat und Sie aber nur den Teil für Ihre Mietzeit erhalten haben. Für die Abrechnung des Kalenderjahres 2011 hätte Ihr Vermieter sogar bis Ende 2012 Zeit. Ich denke Sie müssen zahlen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  94. Hallo,
    Es geht um meine Heiz- und Betriebskostenabrechnung.
    Ich habe gelesen das es eine Frist von 12 Monaten gibt in der dem Mieter die Rechnung zugestellt werden muss.
    Abrechnungszeitraum ist bei mir 01.03.2010 bis 28.02.2011, auf dem Anschreiben der Rechnung steht der 29.02.2012. Und ich bin stark der Meinung das ich die Abrechnung erst Anfang März bekommen habe, aber wann genau weiss ich nicht mehr, da sie nicht per Post kam sondern in einem unbeschrifteten Umschlag in meinen Briefkasten gelegt wurde. Ich würde jetzt gerne wissen ob ich im Recht bin wenn ich diese Rechnung nicht bezahle weil die Frist abgelaufen ist.
    Freundliche Grüße Cindy

    Antworten
    • Hallo Cindy,
      die Abrechnung wurde offensichtlich durch einen Boten (z.B. ein Hausmeister) übersendet. Wenn Sie nicht wissen, ob die Nebenkostenabrechnung noch im Februar kam, haben Sie grundsätzlich schlechte Karten. Ihr Vermieter wird zudem genau dokumentiert haben (daher auch der persönliche Einwurf) wann die Abrechnung bei Ihnen eingeworfen wurde. Im Zweifel muss der Vermieter aber die pünktliche Zustellung beweisen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  95. Hallo,
    vor einer Woche habe ich meine Nebenkostenabrechnung von meiner alten Wohnung bekommen, aus der ich Mitte Januar 2012 ausgezogen bin. Die Abrechnung ist von 7/2010 bis 6/2011. Ist es richtig, dass ich die Nachforderungen zahlen muss, weil die Frist erst 6/2012 ausläuft? Oder verfällt die Forderung aus dem Jahr 2010?
    Freundliche Grüße Stephanie

    Antworten
    • Hallo Stephanie,
      Sie haben das vollkommen richtig erkannt. Der Vermieter hat bis Ende Juni 2012 Zeit die Abrechnung für den genannten Zeitraum zu erstellen. Der Vermieter liegt hier also absolut richtig.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  96. Hallo nochmal,
    Da mein Anschreiben das Datum 29.02.2012 trägt kann es ja nur an dem Tag oder später bei mir angekommen sein. Mein Vermieter hat die Abrechnung persönlich in meinen Briefkasten gelegt, er hatte sogar danach bei mir geklingelt um bescheid zu sagen. Ich habe aber nichts unterschreiben müssen das ich sie auch wirklich bekommen habe daher weiss ich wie gesagt das genaue Datum nicht mehr.
    Liegt er denn noch in der Frist wenn er sie am 29. abgegeben haben sollte obwohl die Berechnung am 28. endete?
    Gruß Cindy

    Antworten
    • Hallo Cindy,
      Ihr Vermieter kann die Abrechnung natürlich auch am 29.02. gedruckt / erstellt haben und die Nebenkostenabrechnung anschließend bei Ihnen eingeworfen haben. Hier sehe ich keinen Konflikt. Die Abrechnungsfrist wird nach §556 BGB in Monaten berechnet. Die Frist endete daher nicht am 28. Februar, sondern am 29. Februar.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  97. Hallo,
    ich habe die Nebenkostenabrechnung von 2010 bekomme und daraus ergab sich ein Guthaben.
    Diese Info inkl. der Abrechnung hatte mir meine ehemalige Vermieterin im Januar diesen Jahres in meinem Briefkasten (neue Wohnung) eingeworfen.
    Wie lange muss ich warten, bis mir dieses Guthaben aus gezahlt wird?
    Meine ehemalige Vermieterin vertröstet mich seit knapp 5 Monaten, das die Wohnungsgesellschaft mit der sie wohl zusammenarbeitet ihr das Geld noch nicht erstattet haben, was auch immer das heißen mag.
    Was kann ich tun? Gibt es in diesem Fall auch eine Verjährung? Bis wann muss die ehemalige Vermieterin dieses Guthaben auszahlen?
    Vielen Dank,
    jana

    Antworten
    • Hallo Jana,
      man geht von 30 Tagen Zahlungsfrist aus. Ihre Vermieterin hat also nach dem Sie Ihnen die Abrechnung zugestellt hat, 30 Tage Zeit das Guthaben auszuzahlen. Die Frist ist also schon seit Monaten überschritten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo,
        vielen Dank für die Info und was kann ich nun dagegen tun?
        Ihr mit Anwalt drohen oder welche Möglichkeiten habe ich nun?
        Steht mir das Guthaben denn noch zu oder habe ich das nun verloren?
        Gruß

        Antworten
        • Hallo Jana,
          ja, Sie müssen den Druck erhöhen. Mit einem Anwalt drohen ist sicherlich nicht verkehrt.
          Ihre Ansprüche verjähren erste Ende 2015, hier ist also alles im grünen Bereich.
          Viele Grüße
          Dennis Hundt

          Antworten
  98. Hallo,
    Ich möchte zunächst die Ausgangssituation schildern: Ich habe eine gewisse Zeit in einer WG gelebt. Da es nicht sonderlich gut funktioniert hat bin ich wieder ausgezogen. Da der Zwischenmieter (Z) einer Mitbewohnerin (A), die kurz nach meinem geplanten Auszug wieder kam, das Zimmer gleich übernehmen wollte, hatte ich erst mal keine weitere Mühe das Zimmer los zu werden. Noch bevor ich kündigen konnte, haben sie mit dem Vermieter einen neuen Vertrag geschlossen. Mir sollte dies in diesem Moment recht sein, auch wenn ich es als Frechheit empfand.
    Vor kurzem kam dann die Stromabrechnung. Ich erhielt eine SMS von Z, dass ich einen Betrag x zu zahlen hätte und mir die Abrechnung abholen könnte. Ein bereits ausgezogener Mitbewohner (B) sendete sie mir schließlich per Mail und ich habe mit Z alles noch einmal durch gerechnet und bezahlt.
    Nun kam die Abrechnung für Wasser und Heizung. Natürlich wieder eine Nachzahlung. Wieder bekam ich eine SMS, diesmal von einem anderen Bewohner (C), welchen Betrag ich zu zahlen hätte und bis wann. Eine Kopie könnte ich mir abholen. Hier liegt auch das Problem: Am Freitag habe ich kurzfristig per SMS angefragt, ob Nachmittag jemand da wäre (ich wusste im Vorfeld nicht wie lange ich arbeiten würde). Es war zu kurzfristig. Heute habe ich einen Vorschlag für morgen gemacht mit dem Kommentar, dass der Vorlauf wohl reichen wird. Zurück kam, „ja es reicht, du kannst dir die Unterlagen beim Vermieter einfordern“. Seinen Namen, seine Adresse, seine Kontaktdaten – das habe ich alles nicht mehr vorliegen. C verweigert sich, ich möchte erst zahlen, wenn ich die Abrechnung gesehen habe und der B geht nicht ans Telefon.
    Muss ich zahlen, wenn die WG sich nicht in der Lage fühlt mir die Abrechnung zu geben? muss ich mich selbst kümmern? Welche Rechte und Pflichten habe ich in diesem Falle?

    Antworten
    • Hallo Simone,
      ich versuche mich kurz zufassen: Der Hauptmieter (Ihr Vermieter) muss Ihnen die Nebenkostenabrechnung zustellen. Im Grunde sollte es auch nicht so schwer sein, die Abrechnung per Post oder per E-Mail an Sie zu senden. Im Zweifel fragen Sie als Ex-Mieterin nochmals beim Vermieter an. Die Situation ist ein wenig verworren, viel mehr kann ich dazu nicht schreiben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  99. Guten Morgen, sehr geehrter Herr Hundt,
    mit großem Interesse verfolge ich die Fragen und Antworten hier und freue mich immer über Ihre kompetenten Antworten. Da merkt man den Fachmann…
    Ich habe eine Frage zur Verjährung von Mieteransprüchen aus Betriebskostenabrechnungen (Guthaben zugunsten des Mieters).
    Nach Auszug im Oktober 2011 kommt der langjährige Mieter jetzt damit um die Ecke, dass er aus den Abrechnungszeiträumen 2004 bis 2008 Guthaben habe (trifft zu) und fordert uns auf, diese Guthaben auszuzahlen.
    Dazu ist anzumerken, dass wir die Guthaben seinerzeit nachweislich überwiesen haben, leider aber ebenso nachweislich auf ein falsches Konto, so dass die Überweisungen als „Zahlungsirrläufer“ zurückgekommen sind. Zu unserer Schande haben wir das nicht gemerkt, der Mieter allerdings auch nicht.
    Wir stellen uns auf den Standpunkt, dass Verjährung eingetreten ist.
    Demgegenüber steht die Auffassung des Mieters, dass Ansprüche des Mieters aus Nebenkostenabrechnungen eben nicht verjähren.
    Was stimmt?
    Vielen lieben Dank für eine Antwort.
    Sonnige Grüße, Gudrun

    Antworten
    • Hallo Gudrun,
      ich gehe davon aus, dass die Ansprüche des Mieters zum Teil verjährt sind. Nehmen wir an, die haben die Abrechnung für 2008 im Jahr 2009 zugestellt. Die dreijährige Verjährung beginnt ab dem 01.01.2010 zu laufen. 2010 + 2011 + 2012. Die Ansprüche aus 2008 verjähren folglich erst mit dem kommenden Jahreswechsel. Im Zweifel sollten Sie hier allerdings mit einem Anwalt Rücksprache halten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  100. Hallo,
    ich bin grade ein wenig ratlos.
    Folgender Sachverhalt:
    Ich bekam gestern eine Mahnung aus Mietforderungen. Gefordert wird die Zahlung der Betriebskosten aus 2008 (Abrechnung habe ich nie bekommen) und eine fehlende Miete 05/08 die definitiv geleistet wurde( Kontoauszug)
    Weiter bekam ich vor ca. 3 Monaten schon mal eine solche Mahnung / Kontoauszug in der zwei anteilige Mieten aus dem letzten Jahr gefordert wurden. Es handelte sich um vom Rechtsanwalt geltend gemachte Mietminderungen von denen die Hausverwaltungszentrale (Rostock) angeblich nichts wusste, da ich im Briefwechsel mit meiner zuständigen Berliner Sachbearbeiterin stand. Nach Vorlage des Anwaltschreibens wurde mir ein Brief geschickt, man entschuldige sich und habe keine weiteren Forderungen mehr.
    Die Hausverwaltung wechselte seit 2006 3 Mal.
    So, zu dem Brief von heute, muss ich diese Nebenkostenabrechnung bezahlen, wie kann ich beweisen das ich sie nicht bekommen habe?
    Vielen Dank schon mal,
    Steffi

    Antworten
    • Hallo Steffi,
      ich kann mich schön kurz fassen: Der Vermieter muss beweisen, dass die Nebenkostenabrechnung zugestellt wurde. Sie stehen also nicht in der Beweispflicht.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  101. Hallo,
    wir haben zum 01.08.2010 ein Haus zur Miete bezogen. Zum 01.02.2012 haben wir dieses dann gekauft. Nun haben wir unseren ehemaligen Vermieter / Eigentümer gebeten für die Zeit vom 01.08.2010 bis einschl. 31.01.2012 eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen, da dieses in den drei Jahren nicht geschehen ist. Gibt es da irgendwelche Fristen?
    Britta

    Antworten
  102. Hallo,
    ich habe meine letzte Wohnung zum 31.01.2011 gekündigt,. Für Janur hat sich schnell ein Nachmieter gefunden, sodass ich in diesem Monat weder in der Wohnung gewohnt habe, noch Miete bezahlen musste.
    Nun habe ich eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 05.2009 (Einzug)-31.12.2009 erhalten und folgend im Juni 2011 die korrekte Abrechnung von 01.01.2010- 31.12.2010.
    Nun, 1,5 Jahre später, meldet sich die Vermieterin, dass sie eine weitere Abrechnung von der Wohnungsverwaltung erhalten hat. Hierbei soll es sich um eine Nachzahlung von 300 € handeln. 1. kann ich das nicht glauben (auch wenn der Januar fälschlicherweise einberechnet worden sein sollte) und 2. bin ich nach dieser langen Zeit überhaupt noch verpflichtet dies zu zahlen? Laut Ihrem Text wohl nicht, sehe ich das richtig?!
    Vielen Dank!
    Birgit Weiß

    Antworten
    • Hallo Frau Weiß,
      Ihr Vermieterin hat für die Abrechnung des Kalenderjahres 2011 bis zum 31.12.2012 Zeit. Sie liegt damit also noch in der Frist. Es kommt in meinen Augen drauf an, wann Ihr Mietverhältnis endete. Haben Sie die Wohnung „auf eigene Faust“ einen Monat untervermietet (Sie waren aber noch die Mieterin), müssen Sie auch die Nebenkosten zahlen. Man könnte aber auch annehmen, dass das Mietverhältnis konkludent zum 31.12.2010 beendet war, da ja offensichtlich der Nachmieter auch schon die Januarmiete gezahlt hat.
      Zu den 300 Euro. Sie zahlen das ganze Jahr Heizkosten voraus, Sommer wie Winter. Wenn aber nur über den Winter abgerechnet wird (wegen Auszug), dann fehlt Ihnen die „angesparte“ Vorauszahlung aus dem Sommer. Daher kann es tatsächlich zu so hohen Nachforderungen kommen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  103. Ich bin im März 2009 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Der Abrechnungszeitraum für die Betreibskosten war November bis Oktober. Im Mai 2010 hat man versucht mir die Abrechnung zuzustellen, also innerhalb der Frist. Leider blieb der Versuch erfolglos, da ich in der Zwischenzeit geheiratet hatte und der alte Name nicht mehr am Briefkasten klebte. Dann passierte offensichtlich lange nichts. Man hat weder versucht mich per Telefon oder E-Mail (beides bekannt) zu kontaktieren. Noch hat man eine Adressermittlung eigeleitet.
    Im Mai 2012 habe ich nun einen Mahnbescheid erhalten. Diesem habe ich widersprochen und die Anwälte gebeten, mir die Betriebskostenabrechnung zuzusenden. Bis dato hatte ich sie nicht erhalten. Diese scheint formal korrekt zu sein, auch wenn mir die Summe des Verbrauchs der Heizkosteneinheiten im Vergleich zu den Vorjahren und meiner jetzigen Wohnung sehr hoch vorkommt. Offensichtlich hat das Amtsgericht meine Adresse ermittelt.
    Kann sich der Vermieter so lange Zeit lassen? Schließlich sind 2,5 Jahre seit Ende des Abrechnungszeitraums vergangen. Außerdem sehe ich nicht ein, die Anwaltskosten, Gebühren und Zinsen zu zahlen. Kann ich einen Vergleich anbieten, dass ich die Betriebskosten zahle, allerdings die restlichen Kosten nicht trage.

    Antworten
    • Hallo Frau Leutbecher,
      in erster Linie standen Sie in der Pflicht Ihrem ehemaligen Vermieter Ihren neuen Namen / und ggf. die neue Anschrift mitzuteilen. Das ist Ihre Pflicht (auch als ehemalige Mieterin). Einen Vergleich können Sie natürlich immer anbieten, ob Sie damit Erfolg haben werden ist aber offen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  104. Guten Abend,
    Ich hätte eine Frage zur Heizkostenvorauszahlung. In dem Haus gibt es insgesamt 3 Wohnungen, eine davon mieten wir. Geheizt wird mit Öl, welches vom Vermieter ( auch im Haus wohnhaft) im Mai für das Jahr getankt wird. Nun möchte der Vermieter ausgehend von unserem Gesamtkostenanteil des letzten Jahres eine 33%ige Vorauszahlung für das nun im Mai getankte Öl. Es wären 1.046 €. Meine Frage ist, ob der Vermieter eine Vorauszahlung für das gesamte Jahr verlangen darf, oder die ihm entstandenen Ölkosten monatlich als Nebenkosten abrechnen muss?
    Liebe Grüße und danke im Voraus, Lena

    Antworten
    • Hallo Lena,
      Sie zahlen wie auch für alle anderen Nebenkosten monatliche Vorauszahlungen für die Heizkosten. Die einmalige Umlage der Öl-Kosten ist so ohne weiteres nicht möglich. Ich gehe stark davon aus, das die monatliche Zahlung auch in Ihrem Mietvertrag verankert ist. Auf den Vertrag sollten Sie sich auch beziehen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  105. Guten Tag!
    Seit 5 Jahren wohne ich jetzt in der jetzigen Wohnung und ziehe zum 30.09.2012 aus. Mein Vermieter hat in den 5 Jahren nie eine NBK-Abr. erstellt.
    Nachdem ich die Wohnung gekündigt habe, hat er aber jetzt eine NBK-Abr. mit einer saftigen Nachzahlung erstellt und das nur mir. Die 7 anderen MIetparteien haben keine erhalten.
    Meine Frage wäre, ist das Rechtens und wie kann ich jetzt am besten vorgehen?
    Soweit ich weiß, darf er die NBK-Nachz. für die Jahre vor 2011 nicht mehr einfordern, da sie ja verjährt sind. Doch ich dürfte doch die NBK-Abr. für die vergangenen 5 Jahre anfordern und sobald ein Guthaben besteht auch verrechnen lassen. Ist das korrekt?
    Über eine schnellstmögliche Antwort wäre ich sehr dankbar!
    LG

    Antworten
    • Hallo,
      ja die Nachzahlung für das Jahr 2011 müssen Sie leisten. Sofern Ihr Vermieter Ihnen noch nie eine Nebenkostenabrechnung erstellt hat, können Sie die Abrechnungen ab Mietbeginn verlangen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  106. Hallo
    wirklich eine tolle Seite. Nun mein Problem:
    Wir sind zum 1.10.2009 in eine Wohnung gezogen und haben heute die Abrechnung für 2009/2010 bekommen.
    Nicht nur das die abrechnung falsch ist, da wir schon ab 01.08.2009 Nebenkosten zahlen sollen (wo wir da noch gar nicht gewohnt haben) bin ich der Meinung das ich diese Abrechnung nicht mehr begleichen muß oder?
    Wenn ich sie nicht mehr bezahlen muß, wie gehe ich dann vor.
    Vielen dank
    LG

    Antworten
    • Hallo Kati,
      Sie müssen Ihren Vermieter schreiben, dass Sie Abrechnungsfrist nach §556 BGB abgelaufen ist und er keine Nachzahlung einfordern kann. Das war es schon.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  107. 1. Vielen herzlichen Dank für die superschnelle Antwort!
    Muß sagen, Hut ab! Bin begeistert!
    2. hmm… ok!
    Ich könnte mir vorstellen das ich aus dem Jahr 2007 und 2008 noch eine Rückerstattung bekommen müßte, da mein Kind erst Jan. 2009 auf die Welt gekommen ist und die Nebenk. nach Personenanzahl umgelegt wird.
    Muß mein Vermieter mir die dann auch zurückerstatten wenn ich die Nachzahlung 2011 leiste?
    2009 und 2010 darf er ja nicht mehr fordern, da sie ja verjährt sind, oder?
    Nochmals herzlichsten Dank für Ihre Mühe!
    LG
    Z. Ak

    Antworten
    • Hallo Z. Ak,
      die einzelnen Jahre sind vollkommen getrennt zu betrachten. Wenn Sie eine Nachzahlung für 2011 leisten, behalten Sie den dennoch die Ansprüche aus den Vorjahren. Ja, für 2007 und 2008 kann Ihr Vermieter keine Nachforderung mehr verlangen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  108. Guten Tag,
    meine Frage ist: gilt die Verjährungsfrist nur für den Vermieter oder auch für z.B. den Stromlieferanten? Wenn dieser am 10.7.2012 eine Rechnung über eine zu leistende Nachzahlung für den Zeitraum von Oktober 2010 – Februar 2011 stellt, ist das dann rechtens oder gilt der Anspruch des Lieferanten auch in diesem Fall als verjährt?
    Danke und freundliche Grüße, Lara

    Antworten
    • Hallo Lara,
      für den Stromlieferanten gilt die Frist nicht. Ich denke hier setzt die dreijährige regelmäßig Verjährung ein. In Ihrem Fall Beginn die Verjährung am 01.01.2012 und endet am 31.12.2014.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  109. Hallo,
    ich habe von 03/2003 bis 05/2009 in einer Mietswohnung gewohnt, in welcher ich fristgerecht die Nebenkostenabrechnungen erhalten habe. Diese waren stets mit Nachzahlungen verbunden, welche ich allerdings als fehlerhaft eingestuft habe (nicht umlagefähige Kosten, undurchsichtige Verteilung der Wasserkosten, etc), entsprechend die Nachzahlungen verweigert und ein entsprechendes Schreiben an den Vermieter gesendet habe. Leider gab es nie eine Reaktion auf diese Einsprüche.
    Seit einer erfolgreichen Wohnungsübergabe im Mai 2009 warte ich nunmehr auf die Rückzahlung meiner Kaution (2x Kaltmieten), welche der Vermieter für die nicht gezahlten Nachzahlungen einbehält.
    Da der Vermieter nicht auf die Einspruchsschreiben meinerseits reagiert hat, gehe ich hier von einer Verjährung der Nachzahlungen aus und mir müsste die gesamte Mietkaution zustehen, richtig? Da die Verjährungsfrist der Mietkaution zum Ende des Kalenderjahres ausläuft, bleibt mir wohl nur der Gang vor das Gericht…

    Antworten
    • Hallo Simon,
      der Vermieter hat schon noch einen Anspruch auf die Nachzahlungen (falls diese gerechtfertigt sind). Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist ).
      Bespiel: Sie erhalten im Jahr 2004 die Abrechnung für 2003. Mit Beginn des Jahres 2005 läuft die Verjährungsfrist. 2005 + 2006 + 2007. Ab 01.01.2008 hat der Vermieter also keinen Anspruch mehr auf die Nachzahlung für die Abrechnung 2003.
      Allerdings haben Sie grundsätzlich Recht. Die Kaution bekommen Sie wohl nur wieder, wenn Sie sich rechtlichen Beistand holen. Vielleicht genügt ja schon ein einfaches Anwaltsschreiben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  110. Hallo,
    ich habe Mitte 2010 die Abrechnungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 erhalten.
    2009 habe ich direkt bezahlt. Hatte dem Vermieter aber auch nur mündlich gesagt, daß ich 2007 und 2008 nicht bezahlen werde, da diese verspätet (persönlich an der Tür) eingereicht wurden. Habe ihn auf die Verjährungsfrist hingewiesen!!
    Nach wie vor wollte der Vermieter aber auf die Zahlungen bestehen. (mündliche Forderung)
    Hat er jetzt noch das Recht auf diese Nachzahlungen zu bestehen oder kann ich das einfach ignorieren? Für eine baldige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    Übrigens: Tolle Seite! Weiter so.
    Gruß
    Norman

    Antworten
    • Hallo Norman,
      ich denke es wäre besser, wenn Sie den Nachzahlungen schriftlich widersprochen hätten, aber ich denke auch so droht keine Gefahr mehr. Sollte Ihr Vermieter noch mal Forderungen aus den Jahren an Sie richten, sollten Sie einmal umfassend schriftlich reagieren.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  111. Hallo,
    wir haben vom 01.05.2009 – 31.01.2012 in Miete gewohnt.
    Im Juli 2012 haben wir die Mietnebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.05.-31.12.2009 erhalten!
    Müssen wir diese Abrechnung bezahlen?
    Für die Jahre 2010 und 2011 haben wir noch keine Abrechnung erhalten.
    Nach allem, was wir hier schon gelesen haben, müssten wir für 2009 und 2010 dann nichts bezahlen! Oder?
    Vielen Dank
    Gruß Ludwig

    Antworten
    • Hallo Ludwig,
      wenn der Vermieter nach Kalenderjahren abrechnet (was der Fall zu sein scheint) brauchen Sie für 2009 und 2010 aufgrund der abgelaufenen Abrechnungsfrist keine Nachzahlung zu leisten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  112. Hallo Herr Hundt,
    im April 2011 erhielt ich eine Betriebskostenabrechnung für 2009/2010. Darauf folgten mehrere Korrekturen, wobei die letzte aus August 2011 datiert. Nun habe ich festgestellt das ich wahrscheinlich zuviel nachgezahlt habe. Frage: Welche Betriebskostenabrechnung muss zur Einhaltung der einjährigen Frist innerhalb derer ich Widerspruch einlegen kann zugrunde gelegt werden, die originäre Abrechnung aus April 2011 oder die letzte Korrektur aus August 2011?
    Vielen Dank
    Gruß
    Robert

    Antworten
    • Hallo Robert,
      wenn der Vermieter Änderungen / Korrekturen vornimmt, macht es in meinen Augen nur Sinn, wenn das Datum der Änderung Ausgangsdatum für Ihre 1-Jahresfrist ist. Alles andere würde meiner Meinung nach keinen wirklichen Sinn machen. § 556 BGB sagt „spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung“. Ich würde hier einfach mal annehmen, dass die korrekte Abrechnung gemeint ist.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  113. Hallo,
    es würde mich einmal interessieren ob der Vermieter bei dem Umlageschlüssel der Nebenkosten auch die Garage mit berechnen darf. In meinem Mietvertrag sind 102 m² Wfl. angegeben, für die Garage zahle ich separat 60,- € pro Monat. In der Nebenkostenabrechnung hat der Vermieter nun noch 15 m² für die Garage dazu gerechnet und somit die Nebenkosten nicht nur auf die 102 m² sondern auf insgesamt 117 m² berechnet. Dies wurde whl auch im letzten Jahr schon so berechnet, allerdings wurde in der Abrechnung vom letzten Jahr der Umlageschlüssel nicht explizit in der Abrechnung dargestellt und ich bin davon ausgegangen, dass hier nur die Wohnfläche berechnet wurde.
    Im letzten Jahr habe ich die Nachzahlung geleistet und frage mich allerdings ob hier ein versuchter Betrug vorliegt, da meiner Meinung nach die Garage nicht umlagefähig ist und die Kosten doppelt abgerechnet wurden, denn eigentlich sind 60,- € genug für Garage und hier sollten alle anfallenden Nebenkosten bereits enthalten sein.
    Freue mich auf eine Rückmeldung.

    Antworten
    • Hallo Johanna,
      erst einmal gilt der Umlageschlüssel, der in Ihrem Mietvertrag vereinbart ist. In Ihrem Fall wäre es gut, wenn kein Schlüssel vereinbart ist (dann gilt die Umlage nach Wohnfläche) oder wenn die Wohnfläche als Maßstab vereinbart wurde. § 556a „Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten“ sagt ganz klar, dass die Nebenkosten nach Wohnfläche umgelegt werden müssen (wenn nichts anderes vereinbart wurde). Nun zählt die Garage mit Sicherheit nicht als Wohnfläche, sondern nur die im Mietvertrag angegebenen 102qm.
      Wenn Sie für die Garage also keine separate Regelung für die Betriebskosten vereinbart haben, gehe ich hier von einer Inklusivmiete aus. Die Nebenkosten sind mit der Mietzahlung abgegolten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  114. Lieber Herr Hundt,
    vielen Dank für die Antwort. Ich habe mir meinen Vertrag noch einmal genau angesehen. Leider ist in dem Vertrag gar keine m²-Anzahl angegeben, weder für Wohnung noch Garage. Dies war in der letzten Abrechnung mit Wfl. 102 m² und Garage 15 m² deklariert.
    Es steht dann: „die Netto-Miete beträgt für Wohnraum monatlich 370,- € und Garage monatlich 60,- €“.
    Dann kommt der Verteilerschlüssel, hier steht dabei: z. B. nach Personenzahl, qm-Wohnfläche, Bruchteilen oder Messgeräten. Also sollten hier doch, wenn nicht explizit Garage dabei steht, nur die Nebenkosten auf die Wohnfläche von 102 m² umlegbar sein.
    Falls hier wirkllich noch Nebenkosten für Garage dazu kommen, müsste man hier einmal prüfen ob hier nicht Wucher vorliegt, da ich für die Garage 4,-/m² kalt bezahlt habe und für den Wohnraum 3,70 €/m². Das habe ich vorher gar nicht ausgerechnet, da man mir die Garage als Doppelgarage vermietet hat, da zwei Autos darin Platz haben. Ich habe mich allerdings immer gefragt wie das hätte gehen sollen wenn der andere Mieter des Hauses auch die Hälfte beansprucht hätte, da das Garagentor nur wenig breiter als ein Tor für eine Einzelgarage war und hier hätte sicher immer rangiert werden müssen. Gibt es da Vorgaben für Einzel- oder Doppelgaragen von der Breite der Einfahrt?
    Vielen Dank für eine Rückmeldung

    Antworten
  115. Hallo,
    zunächst einmal möchte ich mich für die rasche Hilfe auf dieser Seite bedanken! Meine Frage bzw. Situation ist die folgende, ich hoffe, dass Sie auch mir weiterhelfen können:
    Ich bin aus meiner letzten Wohnung zu Ende Februar 2011 ausgezogen. Mit dem Übergabeprotokoll (wurde von meiner Ex unterschrieben, da sie im Januar und Februar 2011 dort alleine wohnte und ich als offizieller Mieter schon seit dem 1. Januar in der neuen Wohnung bin) dachte ich, dass damit die Sache abgeschlossen wäre.
    Jetzt meldet sich der damalige Vermieter bei mir und will mir die Nebenkosten für Anfang 2011 aufs Auge drücken, obwohl er weiß, dass dort nur meine (heutige) Ex wohnte, womit er auch einverstanden war und sämtliche Formalitäten (Renovierung, Übergabe etc.) mit ihr direkt abwickelte.
    Meine Frage ist nun: Kann er (ich denke mal, wegen des Abrechnungszeitraums Jan-Dez 2011) unabhängig von der längst erfolgten Übergabe noch Ansprüche geltend machen? Offiziell war ich der alleinige Mieter, habe aber sicher keine Lust, mit der Ex auch noch über die Wohnungsnutzung Anfang 2011 zu streiten.
    Im Voraus vielen Dank und viele Grüße
    Andreas

    Antworten
    • Hallo Andreas,
      in meinem Augen ist die Sache relativ klar: Sie sind Mietvertragspartner und müssen somit auch für eventuelle Nachzahlungen aus den Nebenkosten gerade stehen. Ich denke hier wird es keinen Weg dran vorbei geben. Wie Sie das dann im Innenverhältnis zu Ihrer Ex-Freudin klären hat mit Ihrem Vermieter nichts mehr zu tun.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  116. Hallo Herr Hundt,
    vielen Dank für die schnelle Antwort!
    Ich schließe daraus, dass mit dem Datum des Übergabeprotokolls die Frist für Nachforderungen nicht beginnt, sondern erst mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode? Der Vermieter erwähnte nämlich bei der Wohnungsübergabe nicht, dass es u. U. noch Nachforderungen geben könnte.
    Viele Grüße und nochmals vielen Dank
    Andreas

    Antworten
  117. Guten Abend,
    ich habe am 25.7.2012 eine erste Nebenkostenabrechnung für meine Wohnung bekommen, in der ich seit dem 15.5.2010 lebe. So wie sie ausschaut, ist da wohl einiges im Argen. Die Vermieter haben auf mehrmaliges Nachfragen immer wieder die Ausgabe verschoben.
    Angegebener Abrechnungszeitraum ist 15.5.2010 bis 31.12.2010
    Das macht mich stutzig, weil doch 12 Monate zugrunde gelegt werden müssen oder?
    Die Abrechnung für 2011 würde bald folgen, wurde mir mündlich mitgeteilt.
    Die Frist für 2010 müsste doch auch verstrichen sein, selbst wenn 12 Monate abgerechnet wurden oder?
    Weiterhin sind überhaupt keinerlei Nachweise beigefügt.
    Verbrauch von Wasser (kalt und warm) und Heizung wurden nur als Gesamtverbrauchssumme
    aufgeführt, wie sie vom Ablesedienst berechnet wurden für den o.g. Zeitraum.
    Stromverbrauch wurde von 2010 bis 2012 als Mittelwert berechnet.
    Angabe von Zählerstand 15.5.2010 und Ablesestand vom 16.7.2012.
    Ist das so überhaupt zulässig? So entsteht mir laut Abrechnung schon nach 6 Monaten eine Nachzahlung.
    Beste Grüße, Kerstin S.

    Antworten
    • Hallo Kerstin,
      ihr persönlicher Abrechnungszeitraum beginnt am 15.05.2010. Die Zeit von Januar bis Mitte Mai hat ja bereits der Vormieter bezahlt. Dennoch hätte der Vermieter Ihnen die Abrechnung für das Jahr 2010 bis Ende 2011 zustellen müssen. So hat er die Abrechnungsfrist überschritten und Sie müssen die Nachzahlung nicht begleichen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  118. Guten Abend,
    vielen Dank für die sensationell schnelle Antwort.
    Die Wohnung ist ein Neubau. Es gab keinen Vormieter.
    Müssen dann ebenfalls keine vollen 12 Monate zu Grunde gelegt werden?
    Kann er, weil er keine Ablesewerte hat, den Durchschnittswert des gesamten
    Verbrauches als Grundlage nehmen?
    Und eine letzte Frage: Was passiert mit den Mietern, die aus 2010 eine Rückzahlung bekommen?
    Ist die genauso hinfällig wie eine Nachzahlung?
    Herzlichen Dank für die Antworten.
    So gehe ich morgen gut gerüstet ins Gespräch.
    Viele Grüße, Kerstin Stoltz

    Antworten
  119. Guten Tag,
    folgende Situation:
    Ich habe immer noch keine Nebenkostenabrechnung von 2010 erhalten! Abrechnungszeitraum war vom 01.01.10-31.12.10. Auch nach mehreren Nachfragen vertröstet mich der Vermieter jedesmal mit Aussagen wie : Ja wir haben immer noch nicht alles erhalten und wir sind da dran etc! Angeblich fehlen denen wohl Belege von den Heizkosten, was ja eigentlich nicht mein Problem ist!
    Mittlerweile ist es so, dass wir im April 2012 ausgezogen sind und nur einen Teil unserer Kaution zurück bekommen haben (700 € und 500 € hat der Vermieter einbehalten. Die 500 € erklärte der Vermieter damit, weil ja noch Nebenkosten von 2010, 2011 und bis April 2012 abgerechnet werden müssen. So wie ich das jetzt aus dem Intenet recherchiert hatte, darf er mir die Nebenkosten von 2010 gar nicht mehr in Rechnung stellen. Trotzdem möchte ich ja gerne sehen, ob ich ein eventuelles Guthaben daraus erhalte.
    Ich bin schon am überlegen, ob ich zu einem Anwalt gehe und es so regeln lasse, weiß aber nicht ob sich das für mich lohnen würde, da nicht Rechtsschutzversichert! Ist es gerechtfertigt 500€ meiner Kaution einzubehalten für die Abrechnung von 2011 und die ersten vier Monate in 2012? Ich hatte in den Abrechnungen zuvor also 2008-2009 immer ein Guthaben ausgezahlt bekommen. Wobei ich hier sagen muss, dass es vorher ein anderer Vermieter war. Können Sie mir einen Rat geben, wie ich handeln soll? Und ob ich richtig oder falsch liege?
    Ich gehe davon aus, wenn ich alles so weiter laufen lasse, dass ich nichts mehr von denen hören werde. Andererseits denke ich, wenn ich sie schriftlich auffordere meine Abrechnung zu erstellen und ich einer Nachzahlung aber nicht nach kommen werde, dass sie es dann von den restlichen 500 € abziehen würden. Würde mich über Hilfe freuen 🙂

    Antworten
    • Hallo Jasmin,
      der Abrechnungszeitraum für 2010 ist abgelaufen, ganz Recht. Im Falle eines Guthaben behalten Sie aber Ihren Anspruch auf eine Auszahlung. Gerichte haben entschieden, das der Vermieter ein Teil der Kaution in Höhe von 3 bis 4 Nebenkostenvorauszahlungen länger als 6 Monate, also für eine eventuelle Nachzahlung, einbehalten darf. Wenn also die 500 Euro in etwa 4 Vorauszahlungen entsprechen ist der Betrag von der Höhe her in Ordnung.
      Wenn Sie auf eine Abrechnung des Jahres 2010 bestehen, sollten Sie Ihrem Vermieter unter Fristsetzung zur Abrechnung auffordern.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  120. Hallo Herr Hundt,
    aus meiner damaligen Whg. bin ich Ende November 2010 ausgezogen, der Mietvertrag ging bis 31.12.2010. Meine Vermieterin hat einen Teil der Kaution (im übrigen hat sie zum Einzug 3 Warmmieten an Kaution verlangt !!) einbehalten wegen der noch ausstehenden NK-Abrechnung. Da ich die NK-Abrechnung für die Monate 06/2010-12/2010 bis Juli diesen Jahres nicht erhalten hatte habe ich sie um Rückzahlung meiner restl. Kaution gebeten. Daraufhin kam ein Brief mit einer völlig überzogenen NK-Abrechnung (für das halbe Jahr höher als zuvor für 1 gesamtes Jahr) und der Bitte um Nachzahlung eines gewissen Betrages. Lt. §556 Abs. 3 BGB ist das Ganze doch verjährt, oder? Ich will mich erneut an die Dame wenden mit Bitte um Rückzahlung. Welches Datum kann ich ihr nennen, bis wann hätte sie die Abrechnung schicken müssen? bis 31.12.2011 oder bis 31.05.2012?? In meinem Mietvertrag steht der Passus:
    „Die mtl. Vorauszahlungen auf die Betriebskosten werden nach Ablauf des jährlichen Abrechnungszeitraumes vom 01.06. bis 31.05. abgerechnet und ausgeglichen. …“
    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort!
    Viele Grüße, Claudia

    Antworten
    • Hallo Claudia,
      wenn ich Ihre Zeilen richtig interpretiere, hätten Sie meiner Meinung nach bis zum 31.05.12 die letzte Abrechnung für Ihren Wohnzeitraum vom 01.06.2010 bis 30.11.10 bekommen müssen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  121. Hallo Hr. Hundt,
    wir haben im letzten Jahr eine Eigentumswohnung gekauft, die bereits vermietet war. Den bestehenden Mietvertrag haben wir auf uns umgeschrieben.
    Für die Eigentumswohnung ( bestehend aus 6 Wohneinheiten) ist eine Hausverwaltung eingesetzt.
    Bis heute hatte nur eine Eigentümerversammlung stattgefunden, bei der wir erstmalig Unmut von den anderen Eigentümer mitbekommen haben, da scheinbar die Abrechnungen der Jahre (bevor wir Eigentümer waren) nicht gestimmt haben. Bzw einige der Eigentümer hatten damals Widerspruch eingelegt hatten und bestanden auf einer Prüfung.
    Lt. Info von der Hausverwaltung wurde zum Stichtag der Wohnungsübernahme durch uns mit dem alten Eigentümer alles abgerechnet und uns wurden die Stände zum Stichtag der Übergabe genannt.
    Bis heute also nun 16 Monate nach Übernahme gibt es nun leider immer noch keine Nebenkostenabrechnung vom Hausverwalter zu uns.
    Lt. Info von unserem Mieter, hatte er auch zur Übernahme (von uns im April 2011) keine Abrechnung mit dem Vorgänger erhalten,bzw. keine Abrechnung stattgefunden. Hier wurden also scheinbar nur die Stände abgelesen.
    Auf unsere Anfrage nach einer Eigentümerversammlung bzw. Nebenkostenabrechnungen werden wir immer wieder auf Termine vertröstet die dann nicht stattfinden. Die anderen Eigentümer der anderen Wohnungen bewohnen die Wohnungen alle selbst und somit ist dort
    der Druck nicht hoch, wegen der Verjährung der Nebenkosten??
    Ich bitte um Ihre Info oder Ratschläge was uns passieren könnte, wegen fehlender Abrechnungen der Nebenkosten und was würden Sie uns raten?
    Danke sehr für ihre Info.
    Sabine

    Antworten
    • Hallo Sabine,
      ich denke der Mieter wird sich für die Abrechnung 2011 an Sie als neuen Eigentümer wenden. Wenn Sie eine interne Vereinbarung mit dem Verkäufer haben, sollten Sie auf die Erfüllung bestehen. Ggf. können Sie sich gegenüber den Mieter schützen, indem Sie die WEG-Verwaltung mehrfach, rechtzeitig und nachweisbar zur Erstellung der Hausgeldabrechnung auffordern. Dann können Sie evtl. beweisen, dass Sie die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
      Ansonsten sollten Sie vielleicht über einen neuen WEG-Verwalter nachdenken.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  122. Hallo Herr Hundt,
    ich habe folgende Frage zu meiner Heizungs-und Wasserkostenabrechnung:
    Der Abrechnungszeitraum ist vom 01.01.11 – 31.12.11.
    Anfang des Jahres wurden die Zähler abgelesen, allerdings warteten wir Mieter vergebens auf die Abrechnung. Im Mai kam die Firma nochmals zum Ablesen, da es anscheinend intern Probleme/ Fehler gab! Davon mal abgesehen, dass uns die Nachzahlung generell zu hoch erscheint wurden die Vorauszahlungen für die Monate bis Mai des Jahres 2012 nicht berücksichtigt, aber der Verbrauch. Wir haben unsere Vermieter darauf aufmerksam gemacht, die scheinen sich allerdings nur schleppend darum zu kümmern. Wie können wir jetzt vorgehen?
    Vielen Dank im Voraus

    Antworten
    • Hallo Yvonne,
      wen die Abrechnung nicht korrekt ist, würde ich meine Nachzahlung zurückstellen und um eine Korrektur der Abrechnung bitten. Dann ist der Vermieter am Ball. Solange die Abrechnung nicht korrigiert wurde, muss der Vermieter auf die Nachzahlung warten. Der Druck ist also eigentlich da. Viel mehr werden Sie nicht machen können.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  123. Hallo Herr Hundt,
    ich habe 2 Fragen. Zum einen wurden umfassende handwerkliche Maßnahmen in unserer Wohnung durchgeführt, so dass ich überlege die Miete zu mindern. Muss ich dann die nächste fällige Miete unter Vorbehalt zahlen, wenn ich mir noch nicht sicher bin in welcher Höhe ich mindern kann oder kann ich auch übernächsten Monat mindern ohne Vermerk?
    Bzgl. der Nebenkosten hat mein Vermieter bis heute noch keine Nebenkostenabrechnung erstellt. Wir sind am 1.9.2010 eingezogen. Gehe ich richtig in der Annahme, das zumindest bei Ablauf des nächsten Monats Nachforderungen für 2010 hinfällig sind, egal wie er abrechnet?
    MfG, David

    Antworten
    • Hallo David,
      ja, ich würde unter Vorbehalt der Minderung zahlen. Am besten Sie senden einen Brief an die Verwaltung und vermerken den Vorbehalt in der Überweisung. Auch bei Ihrem zweiten Punkt liegen Sie richtig, ja.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  124. Hallo nochmals,
    habe eine Frage. Wir haben zum April 2011 eine Eigentumswohnung gekauft. Die Hausverwaltung wurde entsprechend informiert und die Zählerstände ermittelt. Mündlich hatten wir die Zusage der Hausverwaltung, dass die Abrechnung mit dem Vorbesitzer der Wohnung erfolgt ist.
    Die Hausverwaltung hatte im August letzten Jahres eine Eigentümerversammlung aberaumt, die
    aber nicht beschlussfähig war, weil die Einladungen-fristen nicht gewahrt waren und zum anderen keine Mehrheit der Eigentümer anwesend waren.
    Die anderen Eigentümer beschwerten sich über falsche Abrechnungen, die scheinbar 2010 + 2009 erfolgt waren. Dieses sollte lt. Hausverwalter korrigiert werden durch einen Sachverständigen und dann die Info erfolgen. Ebenso sollte eine neue Eigentümerversammlung die beschlussfähig war, einberufen werden. Die Stimmung war ziemlich erhitzt dort, sodas der Hausverwalter sagte er werde den Vertrag nicht verlängern. Eine Kündigung oder Rückgabe des Hausverwaltervertrages hat aber nicht stattgefunden. Abgebucht per Lastschrift wurde weiter und die Info auf Anfragen immer wieder mitgeteilt, es werde in Kürze eine Eigentümerversammlung stattfinden.
    So jetzt zum Problem:
    Wir bekamman auf Druck jetzt eine Abrechnung. Aber nicht zum Zeitpunkt der Übernahme der Wohnung durch uns am 01.04.2011. Sonder für den Zeitraum 09/2010 – 08/2011,
    Dieser hatten wir widersprochen.
    Jetzt sagt der Hausverwalter: Sie hätten den Vertrag ja sowieso gekündigt bei der letzten Eigentümerversammlung nur entgegenkommenderweise weiter verwaltet. Jetzt legen Sie aber
    alles nieder und machen auch keine Eigentümerversammlung mehr was und in Kürze auch per Einschreiben zugehen sollte. Wir als neue Eigentümer müssen mit dem Vorbesitzer die fehlenden Nachzahlungen für die Zeit als wir noch gar nicht Eigentümer waren nachbezahlen und das selbst regeln mit dem Vorbesitzer klären?
    Wie ist die Handhabung?
    Können Sie uns helfen?
    Wir werden die anderen Eigentümer informieren und diese Hausverwaltung schnellstens absetzen. Aber zu den Abrechnungen. Sind die verjährt weil nicht erstellt? und müssen wir mit dem Vorbesitzer dieses regeln, obwohl uns versichert war, dass alles abgerechnet sei??
    Bitte um dringende Info.
    Danke
    sabine

    Antworten
  125. Hallo Herr Hundt,
    ich habe von 2003 bis Juli 2012 in einer Mietwohnung gewohnt. Ich habe wie im Mietvertrag vereinbart Vorauszahlung für Nebenkosten geleistet. Mein Vermieter hat mir trotz mehrfacher Aufforderung niemals eine Nebenkostenaberechnung erstellt.
    Nach meinem Verständnis kann er Nachforderungen nur für die zurückliegenden 12 Monate vornehmen. Ich gehe aber von Rückzahlungen aus. Und dies für alle 9 Jahre. Muss ich hier auch mit einer Verjährung rechnen obwohl ich niemals eine Abrechnung erhalten habe?
    Die Kaution wurde übrigens auch noch nicht zurück erstattet.
    Viele Grüße und besten Dank für Ihre Mühe
    Uwe

    Antworten
    • Hallo Uwe,
      die Verjährung von (vereinfacht gesagt) drei Jahren, kann erst zu laufen beginnen, wenn der Vermieter Ihnen jemals eine Nebenkostenabrechnung zugestellt hat. Hierzu gibt es entsprechende Urteile. Daher verjähren Ihre Ansprüche nicht. Die sollten den Vermieter nach Nachdruck (ggf. mit anwaltlichen Beistand) auffordern, die Nebenkostenabrechnungen zu erstellen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  126. Hallo,
    wir sind zum 31. Sept. 2011 aus einer Wohnung ausgezogen. Nach Wohnungsabnahme, sagte mir die Vermieterin das sie die Kaution voll einbehält und erst die Nebenkostenabrechnung macht. Nun ist fast 1 Jahr vergangen und wir haben weder Kaution noch Abrechnung erhalten. Nun ist meine Frage ist das in Ordnung das sie die volle Kaution und so lange einbehält? Falls Ich sie drauf anspreche, darf sie wenn eine Nachzahlung nötig ist auch noch nach so einer langen Zeit verlangen? lg Gaby M.

    Antworten
    • Hallo Gaby,
      der Vermietr hat 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum Zeit die Nebenkostenabrechnung zu erstellen, in Ihrem Fall vermutlich bis Ende 2012. Eine Nachzahlung müssten Sie dann auch leisten. Hier finden Sie alle Infos zur Rückzahlung der Mietkaution.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  127. Hallo Herr Hundt,
    ich habe vor ein paar Tagen die Abrechnung für das Jahr 2011 (01.01.2011 – 31.12.2011) erhalten, soweit ist eigentlich alles in Ordnung. Jedoch beinhaltet der dazugehörige Brief bereits auch eine Nachzahlungsaufforderung für die 8 Monate im Jahr 2012. Demnach soll ich bis Ende des Jahres 2012 sowohl die Nachzahlung für das Jahr 2011 leisten, als auch die 8 Monate für das Jahr 2012 nachzahlen. Ich muss dazu sagen, dass ich NICHT vorhabe oder hatte aus der Wohnung auszuziehen.
    Muss ich Nachzahlung für dieses Jahr (2012) wirklich bis Ende dieses Jahres bezahlen oder kann ich auf eine ordnungsgemässe Abrechnung im Jahr 2013 für das Jahr 2012 warten?
    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße,
    Anna

    Antworten
    • Hallo Anna,
      der Abrechnungszeitraum darf maximal 12 Monate betragen. Auch kann der Vermieter den Abrechnungszeitraum nicht einfach ändern / kürzen. Ich würde die Hintergründe für die Abrechnung der 8 Monate erfragen und dann entscheiden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  128. Hallo Dennis!
    Bei mir liegt das folgende Problem vor: Ich bin derzeit auf der Suche einer Wohnung und unter anderen Unterlagen wird mir nach einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gefragt.
    Ich habe bis jetzt mehr als ein Jahr lang in einer Wg gewohnt, deren Hauptmieter leider nicht ich war.
    Ich habe immer den Betrag der Miete meiner Mitbewohnerin überwiesen.
    Wie kriege ich jetzt eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung? Gibt es für diesen Fall eine Vorlage, die ich mir unterladen und meiner ehemaligen Mitbewohnerin unterschreiben lassen kann?
    Vielen Dank im Voraus für die Aufmerksamkeit und liebe Grüße
    Marzia

    Antworten
    • Hallo Marzia,
      ja, es bleibt nur die Möglichkeit die Hauptmieterin um eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu bitten. Ein formloses Schreiben genügt hier. Alternativ können Sie das Schreiben mit Ihren Kontoauszügen untermauern.
      Viele Grüße
      Dennis

      Antworten
  129. Hallo,
    ich habe am 03.08.2012 meine Nebenkostenabrechnung für 2011 von meinem Ex-Vermieter bekommen. Ex-Vermieter deshalb, da ich zum 30.04.2011 aus der damaligen Wohnung ausgezogen bin.
    Meines Erachtens hat mein Ex-Vermieter keinen Anspruch mehr auf eine Nachforderung für 2011, da die Frist dazu Verjährt ist. Ist das Richtig?
    Vielen Dank für eine kurze Antwort zur Sachlage!
    Viele Grüße,
    Sascha

    Antworten
    • Hallo Sascha,
      nein, die Frist ist nicht verstrichen. Entscheidend ist nicht Ihr Auszugsdatum, sondern der gesamte Abrechnungszeitraum. Dieser geht vermutlich vom 01.01.2011 bis 31.12.2011. Der Vermieter hat in diesem Fall für die Betriebskostenabrechnung bis Ende 2012 Zeit.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  130. Hallo, ich habe letzte Woche von meinem ehem. Vermieter eine Mahnung erhalten. Ich bin dort zum 30.04.2010 ausgezogen. Nachdem ich die Forderung zurückgewiesen habe, mit der Begründung, dass überhaupt nicht ersichtlich ist, wofür er das Geld will, habe ich jetzt das nächste Schreiben bekommen. Er fordert eine Nachzahlung der Nebenkosten für 2010. Laut dem Schreiben hat er die Rechnung im November 2011 an mich geschickt, womit er ja in der Frist läge. Ich habe diese Abrechnung aber nicht bekommen! Jetzt 10 Monate später schickt er mir plötzlich diese Mahnung, ist die nach so langer Zeit überhaupt rechtskräftig? Und wie sieht es mit der Beweispflicht aus, schließlich steht Aussage gegen Aussage über den Erhalt der eigentlichen Abrechnung?
    Vielen Dank und viele Grüße,
    Maike

    Antworten
  131. Hallo,
    ich habe drei Jahre lang in einer Mietwohnung gewohnt. Eingezogen war ich im August 2007 und ausgezogen am 31.03.2010. Die Abrechnung kam immer zwischen Juli und Augutst. Nach Auszug aus der Wohnung erhielt ich im August 2011 eine Abrechnung man muss dazusagen, dass ich 175,-€ Nebenkosten für eine Person für eine Wohnung mit 55qm² im Vorraus bezahlt hatte. Die Nachzahlung betrug 340,-€ (plus die Nebenkosten hätte ich also in 2 Monaten, im Monat März stand die Wohnung schon leer, 865€ Nebenkosten bezahlt müsste). Der Betrag kam mir unwahrscheinlich hoch vor sodass ich anrief um den Sachverhalt zu klären. Die Sekretärin sagte nur „der Winter wäre kalt gewesen deshalb seinen die Kosten so hoch“ ich bat um einen Rückruf der nicht erfolgt. Ich hatte nichts mehr von meinem EX-Vermieter gehört und auch nichts bezahlt, bis nun gestern (11.09.2012) mich ein Brief mit der Bitte um Bezahlung erreichte und das über ein Jahr nach Zugang der Nebenkostenabrechnung und nach über 2,5 Jahren nach meinem Auszug.
    Muss ich die Nebenkosten nun bezahlen?

    Antworten
    • Hallo Maya,
      in Ihrem Fall ist erstmal festzuhalten, dass die Abrechnung pünktlich kam. Das heisst die Forderung steht im Raum und ist auch noch nicht verjährt. Wenn wir davon ausgehen, dass die Nebenkostenabrechnung fehlerfrei ist, müssen Sie die Forderung natürlich noch begleichen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  132. Hallo,
    wir sind im Mai 2010 in unser Haus gezogen. Jetzt habe ich schon mehrmals nach der Nebenkostenbarechnung gefragt. Mein Vermieter ist in solchen Sachen ziemlich langsam, daher habe ich ihn schon mehrmals erinnert. Er erwähnte, dass es eine satte Nachzahlung gibt… daher möchte ich sie auch lieber nicht. Allerdings weiß ich gar nicht, was so teuer sein soll, denn wir zahlen ja das meiste selbst (Strom, Gas, Wasser etc.). Bis wann muss der Vermieter die Abrechung an uns schicken, damit es in der Frist ist?
    Vielen Dank für die Antwort. LG

    Antworten
    • Hallo Helena,
      ohne den Abrechnungszeitraum zu kennen, kann ich Ihnen leider nichts genaues zur Frist sagen. Wenn nach Kalenderjahr abgerechnet wird, ist die Abrechnungsfrist verstrichen. Auch wenn von Mai 2010 bis April 2011 abgerechnet werden soll ist die Frist bereits verstrichen. Wenn die Abrechnung nach Kalenderjahr gefolgt, dann kann Ihr Vermieter aber immer noch das Komplete Jahr 2011 bis Ende 2012 abrechnen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  133. Guten Tag Herr Hundt.
    Auch ich möchte mich mit einem Lob für diese Seite anschliessen.
    Ich bin zum 30. April 2011 aus einer Wohnung ausgezogen. Mein Vermieter hat mir heute 17.09.2012) die Nebenkostenabrechnung für 2010 und 2011 zugesendet. (Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.12.). Für 2010 ist die Abrechnung also verjährt.
    Jetzt zum eigentlichen Problem:
    Die Abrechnung für 2010 wurde durch einen Hausverwalter am 11.03.2011 fristgerecht erstellt und (vermutlich) dem Vermieter zugesendet.
    Die Abrechnung 2010 vom Vermieter an mich enthält allerding kein Datum, die von 2011 schon.
    Ich vermute, dass er bei einem eventuellen Rechtsstreit erklären wird, er habe die Abrechnung in 2011 schon mal fristgerecht an mich gesendet, und er sie mir jetzt noch einmal als Zahlungserinnerung zukommen lassen hat. Wie sieht die rechtliche Lage aus?
    Vielen Dank im Voraus.
    Herzliche Grüsse,
    Arne

    Antworten
    • Hallo Arne,
      wenn die Abrechnung eine Zahlungserinnerung sein sollte, dann sollte ja auch ein entsprechendes Anschreiben als Erinnerung dabei sein. Das ist zumindest meine Ansicht dazu. Ansonsten ist der Vermieter in der Beweispflicht, dass die Abrechnung für das Jahr 2010 fristgerecht im Kalenderjahr 2011 zugestellt wurde.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  134. Hallo Herr Hundt.
    Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Hier kommt auch schon die nächste Frage:
    Im Mietvertrag zu der Wohnung (siehe Post vom 17.09.12) stand, dass bei Auszug die Innenfenster zu streichen sind. Unabhängig von der Notwendigkeit (meiner Ansicht nach waren sie noch völlig in Ordnung; also keine Risse etc.) habe ich mich mit dem Vermieter darauf geeinigt, dass er 200 € von der Kaution einbehält, um diese Arbeiten selber ausführen zu lassen.
    Ich habe Kontakt zu meiner Nachmieterin, die nicht erkennen konnte, dass die Fenster vor ihrem Einzug gestrichen wurden. In dem Fall hat der Vermieter einfach mein Geld einbehalten.
    Ist das Rechtens oder muss er die Fenster streichen, auch wenn ich ja eigentlich nichts mehr damit zu tun habe?
    Viele Grüße
    Arne Cornils

    Antworten
  135. Hallo Herr Hundt
    ich habe am 06.08.2012 meine Nebenkostenabrechnung für 2011 (JAN 2011 bis JUNI 2011) von meinem Ex-Vermieter bekommen. Ex-Vermieter deshalb, da ich zum 30.06.2011 aus der damaligen Wohnung ausgezogen bin.
    Meines Erachtens hat mein Ex-Vermieter keinen Anspruch mehr auf eine Nachforderung für 2011, da die Frist dazu Verjährt ist. Ist das Richtig?
    Vielen Dank für eine kurze Antwort zur Sachlage!
    Viele Grüße,
    Markus

    Antworten
    • Hallo Markus,
      entscheidend ist der Abrechnungszeitraum, leider nicht Ihr Auszug. Deckt sich der Abrechnungszeitraum mit dem Kalenderjahr 2011 hat der Vermieter noch bis Ende 2012 Zeit die Nebenkostenabrechnung für das vergangene Jahr zu erstellen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  136. Hallo Herr Hundt,
    heute 22.09.2012 kam unssere Nebenkostenabrechnung 2010. Abrechnungszeitraum: 01.01.2010-31.12.2010. Grad/Kalendertage: 1.000,0/365 Nutzungszeitraum: 01.05.2010-31.12.2010. Grad/Kalendertage: 470,0/245. Meine Frage ist das alles richtig so denn die Abrechnung kommt erst nach 2 Jahren und fast 5 Monaten. Wir sollen nun eine Restschuld von 230,55€ zahlen.
    Die Abrechnung hat eine Firma XYZ Messtechnik Süd gemacht.
    Gesamtkosten lt. XYZ-Abrechnung 2010 € 1.270,55
    Geleistete NK -Vorauszahlungen € 1.040,00
    Restschuld zum 31.12.2010 € 230,55
    Vielen Dank im Voraus
    Rupert S.

    Antworten
    • Hallo Rupert,
      wie Sie sicherlich gelesen haben, hat der Vermieter nach §556 BGB 12 Monate Zeit die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. In Ihrem Fall ist er also fast 10 Monate zu spät dran. Meiner Meinung nach ist die Abrechnungsfrist verstrichen und Sie brauchen nicht zahlen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo !
        Hab auch eine Frage, sind am 1.11.2011 ausgezogen. Jetzt haben wir Post mit der Nebenkostenabrechnung bekommen. In der Abrechnung steht drin, das die Vermieter vergessen haben die Grundsteuer zu berechnen. Diese wird nun von 2006-2011 nachgefordert. Was natürlich eine große Summe ist.
        Ist es erlaubt, und wenn ja wie lange Rückwirkend ?
        Danke für die Antwort. Abgerechnet wurde immer vom Januar bis Dezember.
        Gruß Michael

        Antworten
        • Hallo Michael,
          in meinen Augen ist eine Korrektur nur noch für 2011 möglich. Weiter rückwirkend kann nur geändert werden, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat. Ein „Vergessen“ ist meiner Meinung nach aber ganz klar dem Vermieter zu zuordnen.
          Viele Grüße
          Dennis Hundt

          Antworten
  137. Hallo,
    ich habe bis vor 3 Monaten mit meinem Ex-Freund zusammen gewohnt. Wir waren beide Hauptmieter, bis ich ausgezogen bin. Er wohnt noch immer dort. Vor 3 Wochen bekam er die Nebenkostenabrechnung, was er mir verschwieg. Gestern habe ich meinen früheren Vermieter kontaktiert, der mir dann sagte, dass wir eine Erstattung von 300 € erhalten haben, die er auf das Konto meines Ex-Freundes überwiesen hat. Dieser weigert sich jedoch, mir meinen Anteil auszuzahlen. Was könnte ich tun, da ich zur Zeit wirklich auf das Geld angewiesen bin.
    Gruß, Lina

    Antworten
  138. Hallo Herr Hundt,
    vielleicht gab es diees Problem in diesem Forum schon einmal, aber für mich ist es gerade persönlich sehr aktuell.
    Ich bin im Juni 2006 aus einer Mietwohnung ausgezogen. Im September 2007 kam dann die Nebenkostenabrechnung. Anscheinend ist es mir untergegangen, diese Rechnung zu bezahlen, ohne dass zu beabsichtigen. Auch die Wohnungsgesellschaft muss diese Rechnung vergessen haben, denn es folgten keine Mahnungen! Letzte Woche nun kam ein Brief der Wohnungsgesellschaft, das ich diese Abrechnung noch nicht beglichen habe! Tritt hier nun § 195 BGB in Kraft, das ich diese Kosten nicht mehr zahlen brauche, da sie verjährt sind seit dem 31.12.2010?
    Für Ihre Meinung wäre ich Ihnen sehr dankbar, da ich ja in irgendeiner Weise auf diesen Brief reagieren muss!
    MfG
    D. Neumann

    Antworten
  139. Hallo Her Hundt!
    Mein Vermieter hat mir die Nebenkostenabrechnung von 2010 erst im Juli 2012 zugeschickt. Bzw. eine Kopie des Schreibens, datiert 2011. Ich habe dieses Schreiben nie erhalten. (Erst im Juli 2012) Er hat auch nie gemahnt.
    Muss ich jetzt zahlen?

    Antworten
    • Hallo Herr / Frau Busch,
      der Vermieter muss den fristgerechten Zugang der Nebenkostenabrechnung beweisen. Weisen Sie auf die 12-monatige Abrechnungsfrist nach §556 BGB hin. Dann ist der Vermieter am Ball und muss den Zugang beweisen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  140. Hallo Herr Hundt,
    Ich habe vor ein paar Monaten die Nebenkostenachzahlungen für 2010 und 2011 von meiner Ex-Hausverwaltung erhalten. Ich habe ein Zimmer in einer WG vom 01.09.2010 – 28.02.2011 bewohnt.
    Beim Ausug wurden 50 Euro von meiner Kaution (400 Euro) einbehalten und ich habe dafür auch einen Brief der dies so bestätigt: „…50 Euro einbehalten für eine Nebenkostennachzahlung 2010/2011.“
    Die erste Nachzahlung für den Zeitraum 01.09.2010 – 31.12.2010 kam am 15.12.2011 an meine Heimatadresse geschickt. Des sind 10 Monate nach meinem Auszug und nachdem ich meine restliche Kaution auch schon wieder erhalten habe.
    Die zweite Nachzahlung für den Zeitraum 01.01.2011 – 28.02.2011 kam am 10.07.2012.
    In der Aufstellung der Nachzahlungen hatten sie die 50 Euro schon abgezogen.
    Ist dies rechtskräftig? Muss ich diese Nachzahlung begleichen, obwohl ich meine Kaution damals beim Auszug zurückerhalten habe und auch 50 Euro einbehalten wurden für eine Nachzahlung??
    Über eine Antwort/Hilfe von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
    Viele Grüße,
    Lisa

    Antworten
    • Hallo Lisa,
      die einbehaltenen 50 Euro sind als Kaution zu verstehen, falls Sie eine mögliche Nachzahlung nicht leisten. In meinen Augen kamen beide Nebenkostenabrechnungen rechtzeitig. Sie müssen meiner Meinung nach zahlen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  141. Hallo Herr Hundt,
    folgendes Problem beschäftigt mich. Ich und meine Frau sind am 1.4.2010 in unsere jetzige Wohnung gezogen. Wir haben nun zum 30.11.2012 gekündigt. Kaltmiete geht bei der Wohnung an meine Vermieterin, Strom und Gas an die Stadtwerke. Die Betriebskosten, sprich Wasserversorgung und Entwässerung, sind in der Netto-Kaltmiete nicht enthalten betragen aber handschriftlich im Mietvertrag aufgeführt 20€ nach Abrechung. Nun da wir ja jetzt ausziehen werden, schrieb mir meine Vermieterin: „Die Kosten für Wasser sind nicht in den Nebenkosten der Wohnung (lt. Mietvertrag) enthalten und werden extra berechnet. Die Abrechnungen liegen für 2010 und 2011 vor, für dieses Jahr noch nicht. Es besteht die Möglichkeit, einen durchschnittlichen Monatswert auf der Basis der beiden davor liegenden Jahre in Anrechnung zu bringen.“
    Wir haben bisher noch keine einige Nebenkostenabrechung erhalten und auch keine monatliche Abschlagszahlung gemacht und nun möchte ich wissen was sie verlangen kann und was nicht.
    MfG Sebastian

    Antworten
    • Hallo Sebastian,
      bei der Abrechnung nach dem Kalenderjahr kann in meinen Augen nur noch das Jahr 2011 und dieses Jahr abgerechnet werden. Für 2010 ist die Abrechnungsfrist nach §556 BGB verstrichen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  142. Hallo Herr Hundt,
    ich habe mich geweigert die Erhöhung der Betriebskosten zu zahlen und zahle somit monatlich 18,90€ zu wenig, die Betriebskostenabrechnung 2010 und 2011 endet für mich aber trotzdem mit einem Guthaben, welches mir der Vermieter aber nicht zurückzahlt mit Hinweis auf die zuwenig gezahlten Betriebskosten. Aber die Betriebskostenabrechnung wurde ja mit meinen gezahlten Beträgen gerechnet.
    Habe ich nicht trotzdem ein Recht auf mein Guthaben. Hätte ich monatlich die erhöhten Betriebskosten gezahlt, wäre ja mein Guthaben noch größer.
    MfG Michael

    Antworten
    • Hallo Michael,
      ich weiss nicht, ob Sie die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung zu Recht oder Unrecht verweigert haben. In jedem Fall ist es in meinen Augen natürlich sehr komisch ein Guthaben deshalb nicht auszuzahlen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Herr Hundt,
        ich habe die Erhöhung verweigert, da ja wie man sieht kein Grund besteht.
        Die rückzahlung des Guthabens wird mir verweigert mit Hinweis, das auf meinem Mieterkonto ein Minus sei. Aber das macht doch keinen Sinn,die Betriebskostenabrechnung wird doch mit meinen geleisteten Zahlungen errechnet.
        Lohnt es sich zum Anwalt zu gehen?
        Michael

        Antworten
  143. Hallo,
    kurze knappe Frage.
    Mein Vermieter hat noch nie eine Nebenkostenabrechnung erstellt.
    Nun möchte er all die Jahre (5) auf ein Schlag abrechnen.
    Welche stehen ihm zu?

    Antworten
  144. Hallo Herr Dennis Hundt,
    es geht um die Mietzeit im Jahre 2011. Der Vermieter müsste eigentlich bis Ende Dez. 2012 mir die Jahresbetriebskostenabrechnung (BK) von 2011 noch zustellen.
    Was ist, wenn er es nicht tut?
    Ich weiß nicht ob ich nachzahlen muss oder etwas zurück bekomme.
    Kann ich diese BK-Abrechnung, notfalls auch gerichtlich, fordern?
    Habe ich einen Anspruch darauf?
    Gibt es auch eine Verjährungsfrist für den Vermieter, wenn ich noch eine Rückzahlung von ihm zu erwarten hätte (Beispiel von 2011)?
    Danke, Danke vorab für einen Hinweis (nicht Rechtsberatung).
    MfG Lucy

    Antworten
    • Hallo Lucy,
      Sie haben einen Anspruch auf eine Nebenkostenabrechnung. Weisen Sie Ihren Vermieter mit Nachdruck und schriftlich darauf hin. Es gibt Urteile, die besagen, dass Mieter aktuelle Vorauszahlungen bis zur Abrechnung einbehalten können. Wenn Sie das möchten sollten Sie sich auf jeden Fall rechtlich beraten lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  145. Sehr geehrter Herr Hundt,
    von Mitte 2009 bis Mitte 2012 bewohnte ich eine Wohnung, um deren Nebenkostenabrechnungen es hier geht. Für 2009 erhielt ich nie eine Nebenkostenabrechnung (denke aber, es würde sich ein Guthaben ergeben) Für 2010 erhielt ich eine Abrechnung am 24.09.11 mit einer sehr hohen Nachforderung ca 800 Eur. Meiner Aufforderung an Vermietungsgesellschaft, mir diese verständlich zu argumentieren wurde nie entsprochen, einer zukünftigen Erhöhung der Vorauszahlung stimmte ich aber zu. Die Nachforderung zahlte ich daher bisher nicht und es kam bis heute auch keine Aufforderung oder Mahnung. Nun erhielt ich die Nebenkostenabrechnung für 2011, abermals mit einer Nachforderung von ca 500 Eur. Meine Mietkautionsversicherung wurde bisher trotz mehrmaliger Aufforderung nach meinem Auszug nicht an mich zurückgegeben. Wie kann/sollte ich mich nun verhalten?
    Vielen Dank für ausführliche Tipps und herzliche Grüße
    Bernd Back

    Antworten
    • Hallo Herr Back,
      Sie sollten Ihre Nebenkostenabrechnungen überprüfen und feststellen, ob tatsächlich Fehler vorliegen oder nicht. Der Vermieter hat in aller Regel bis zu sechs Monate Zeit die Kaution freizugeben, anschließend sollten Sie die Auszahlung schriftlich fordern.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  146. Hallo,
    mein Problem wir wohnen in Berlin gegeüber den ehmaligen Flughafen Tempelhof. Unser Vermieter möcht jetzt Rückwirkend für 2010 nochmal Nachzahlungen haben. Es wird begründet das damals in 2010 kein Fluglärm mehr ist und man jetzt ruhig wohnt die Kosten ncoh zahlen muss. Wir haben aber jetzt 2012 und 2010 haben wir auch gezahlt. Was können wir tun müssen wir zahlen.
    Danke für Antwort

    Antworten
  147. Hallo,
    ich hoffe hier Hilfe zu bekommen und für eine Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar.
    Im Oktober 2008 lief mein Mietvertrag für meine Wohnung aus und im September 2009 habe ich dann meine Betriebskostenabrechnung für 2008 erhalten. Gegen diese Abrechnung habe ich im Oktober 2009 Widerspruch eingelegt und um eine Klärung der Abrechnung gebeten. Daraufhin hat sich niemand für eine Erklärung gemeldet und Mahnungen über die Nachzahlung blieben auch aus.
    Nun habe ich heute am 03.11.2012 Post vom Amtsgericht bekommen, in die eine Anklage vom Anwalt der Hausverwaltung über die nicht Zahlung der Betriebskosten enthalten war.
    Ich habe nun auch die Vermutung, dass die Hausverwaltung oder Eigentümer in der Zwischenzeit gewechselt haben, da die Kläger andere Personen sind und diese auch in einer anderen Stadt sitzen.
    Wie soll ich mich jetzt richtig verhalten und ist diese Art und Weise mit einer Klage die richtige, ohne jemals in der Vergangenheit auf meinen Widerspruch zu reagieren.
    Vielen Dank für Ihre Antwort
    mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Hallo Heiko,
      ich möchte Ihnen hier nichts falsches schreiben. Wenn Sie auf Zahlung verklagt werden, würde ich dringend empfehlen, dass Sie sich einen Anwalt zu Hilfe holen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  148. Hallo Herr Hundt,
    habe ich das mit der Verjährung der Nebenkostenabrechnung jetzt richtig verstanden :
    wenn ich auf die Abrechnung 2011 warte hat der Mieter bis 31.12.2012 damit Zeit? Und für 2012 dann bis 31.12.2013? Wenn aber die Nebenkostenabrechnung von 2011 erst am 01.01.2013 kommt, muss ich die Nachzahlung nicht bezahlen? Vielen lieben Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
    Schönen Gruß

    Antworten
  149. Hallo Herr Hundt,
    seit 13.8.2003 bin ich Mieter. Betriebskosten + Heizkosten werden lt. Mietvertrag gem.Anlage 3 zu §27 II. Berechnungsverordnung monatlich vorausgezahlt. Die Abrechnung hätte ebenfalls lt. Mietvertrag nach o.g. Paragraphen erfolgen sollen, jedoch hatte ich nie eine Abrechnung erhalten.
    Zitat aus Schreiben der Vermietererbengemeinschaft: ………..wir haben uns inzwischen beim Eigentümerverein beraten lassen. Wir möchten uns dafür entschuldigen, Ihnen keine Nebenkostenabrechnungen zugestellt zu haben. Hiermit stellen wir Ihnen Nebenkostenabrechnungen für die letzten Jahre zu und möchten Ihnen möglichst die zuviel gezahlten Nebenkosten zurückerstatten (insgesamt 808 Euro). Eine handschriftliche Abrechnung ist beigefügt.
    Es wurden mir Abrechnungen ab 2008 bis dato geschickt.
    Frage: Könnte ich Ihrer Meinung nach Abrechnungen und damit wahrscheinlich Rückzahlungen ab 2003 verlangen?
    Mit besten Grüßen
    Wolfgang G.

    Antworten
    • Hallo Wolfgang,
      ich meine mich dunkel erinnern zu können, dass eine Verjährung erst einsetzen kann, wenn jemals eine Nebenkostenabrechnung erstellt wurde. Leider finde ich die passenden Passage nicht mehr. Im Zweifel sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  150. Sehr geehrter Herr Hundt,
    bin am 1.9.2011 in eine Wohnung gezogen. Heute ist der 18.11. 2012. Für welchen Zeitraum hab ich jetzt eine Betriebskostenabrechnung zu erhalten?
    Vom 1.9.2011 bis 31.12.2011 oder erst nach einem vollständig verstrichenem Jahr, also vom 1.9.2011 bis 1.9.2012?

    Antworten
    • Hallo Frau Stuermer,
      wenn Ihr Vermieter nach Kalenderjahren abrechnet (was in der Regel der Fall ist), wird Ihre erste Betriebskostenabrechnung den Zeitraum vom 01.09.11 bis 31.12.11 betreffen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Vielen Dank. Leider reagiert meine Hausverwaltung auf keine meiner Anfragen, wann denn nun diese BK – Abrechnung zugesandt wird. Wie soll ich mich denn da richtig verhalten?
        vielen Dank

        Antworten
        • Hallo Herr Hundt,
          schade, dass Sie mir auf meine letzte Frage nicht geantwortet haben. Leider weiß ich jetzt nicht wie ich mich richtig verhalten soll, ob es gilt Fristen einzuhalten usw.
          vielen Dank und schöne Grüße
          Frau Stürmer

          Antworten
  151. Lieber Dennis,
    vielen Dank für das Angebot Ihrer persönlichen Einschätzungen. Nach umfangreicher Internetlektüre bin ich nun auch auf Ihren Blog gestoßen. Ich hoffe die Ausführlichkeit ist nicht abschreckend, sondern fördert die Kürze Ihrer Antwort.
    Bei uns kam vor einigen Tagen die Betriebskostenabrechnung (01.07.2011-30.06.2012) ins Haus. Darin enthalten war eine ordentliche Nachzahlungs, da die Betriebskosten bislang zu unserem Vorteil abgerechnet wurden und der Erbe festgestellt hat, dass mehr zu holen ist. Entsprechend gibt es auch eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung.
    Drei unserer zehn Parteien im Haus haben sogar Mietverträge, wo die Betriebskosten in der Kaltmiete enthalten sind. Allen wurde eine Nachzahlung/Erhöhung zugestellt. Die drei sind natürlich aus dem Schneider. Wir haben jedoch bereits eine „Haus&Grund“-Vorlage, die für den Vermieter natürlich alles wasserdicht macht.
    Es liegt uns offiziell keine alte Betriebskostenaufstellung zum Vergleich vor, aber ich konnte sie bei einem Nachbarn einsehen und stellte fest, dass bislang u. a. die Grundsteuer und Gebäudeversicherung in den Betriebskosten nicht berücksichtigt wurden. Hinzukommt, dass In den Betriebskosten fälschlicherweise auch Kosten für neue Leuchtmittel (Flur) umgelegt wurden. Die Belege für alle Kostenarten sind über ein halbes Jahr alt, d. h. der Vermieter hat mehr als drei Monate von der Erhöhung der Betriebskosten Kenntnis gehabt.
    1. Greift der Nebensatz aus § 560 BGB Abs 2(2) („…sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.“) zumindest für die Kostenarten, die auch in den alten Betriebskostenabrechnungen enthalten waren oder auch für die, die bislang unberücksichtigt blieben (Gebäudeversicherung etc.)?
    2. Ist die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung ab sofort zahlbar oder erst ab dem übernächsten Monat nach Eingang der Erklärung?
    3. Sind wir auf Basis dieser Ausführungen im Recht, wenn wir der Betriebskostenabrechnung widersprechen?
    Beste Grüße,
    Dominik

    Antworten
    • Hallo Dominik,
      ich denke der zitierte Absatz aus § 556 BGB hat mit Ihrem Fall nichts zu tun. Ab wann der Erhöhung der Vorauszahlung gilt ist im Grunde irrelevant. Zahlen die die Erhöhung später, bekommen Sie mit der nächsten Abrechnung genau die Einsparung (+ X) als Nachzahlung.
      Leuchtmittel können tatsächlich nicht umgelegt werden, aber ob hierfür ein Widerspruch lohnt ist ist Frage. Ich will Ihnen hier mit meine Meinung nicht den Mut nehmen. Tut mir Leid, dass ich keine besseren Nachrichten für Sie habe.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  152. Hallo Herr Hundt,
    ich habe mich nun schon eine ganze Weile durch Ihre Antworten hier gelesen um auf mein Problem eine Lösung zu finden, doch passt das alles nicht so ganz. Vielleicht können Sie mir helfen.
    Ich habe heute von meinem Exvermieter eine Nebenkostenabrechnung bekommen vom Zeitraum 01.01.2011-31.03.2011 in Höhe von 418€.
    Das Abrechnungsdatum war der 24.04.2012 obwohl wir bereits am 27.03.2011 ausgezogen sind.
    Der Vermieter rechnet ganzjährlich ab.
    Auf der Nebenkostenabrechnung in der Zeile Verbrauchskosten Heizung steht „Ermittelt durch Zwischenablesung“.
    Nun ist meine Frage ob der Vermieter kurz nachdem wir ausgezogen sind eine Zwischenablesung machen lassen hat, worauf sich der Satz bezieht, oder dies erst Ende des Jahres gemacht wurde?
    Muss es nicht irgendetwas schriftliches für mich geben wann die Ablesung vorgenommen wurde? Denn wenn die Ablesung doch kurz nach meinem Auszug erfolgte und ich erst JETZT die Abrechnung bekommen wäre die Forderung doch verjährt oder irre ich mich?
    Ich hoffe Sie verstehen meine Frage und bin gespannt auf eine Antwort von Ihnen.
    Lieben Gruß,
    Heiko

    Antworten
    • Hallo Heiko,
      erkundigen Sie sich wann abgelesen wurde. Unabhängig von Ablese- und Auszugstermin hat der Vermieter bis Ende 2012 Zeit die Nebenkostenabrechnung zu erstellen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  153. Guten Tag Herr Hundt!
    Ich habe im März 2008 die Wohnung gekündigt und bin gestern (November 2012) vom Vermieter angeschrieben worden, es seien noch 420 Euro Mietschulden rückwirkend zu zahlen. Ist der Betrag nicht bereits verjährt?

    Antworten
  154. Hallo Herr Hundt,
    wenn ich bis jetzt keine Nebenkostenabrechnung für 2010 erhalten habe, ist die Frist definitiv abgelaufen, oder? Einzug war der 01. Oktober 2010.
    Kalenderjahr würde sich dann von 01.01.10 bis 31.12.10 beziehen und er hätte nur bis 31.12.11 Zeit gehabt mir eine Nebenkostenabrechnung zu schicken. Ist das so richtig?
    Viele Grüße und schon mal vielen Dank

    Antworten
  155. Guten Tag,
    Ich habe 2007 und 2010 in der Heiz- und Betriebkostenabrechnung nur pauschale und sehr geringe Kosten für Be- und Entwässerung bezahlen müssen. Dieses Jahr wird eine sehr hoche Nachzahlung von mir verlangt, die auf Anfrage dadurch zustande kommt, dass in den genannten Jahren nicht abgerechnet wurde.
    Ist es rechtens vom Vermieter das die Beträge jetzt nachträglich summiert und als Nachzahlung zur Betreibskostenabrechnung 2011 addiert werden? Jetzt wird ein Betrag von über 500 € innerhalb eines Monats verlangt.

    Antworten
      • Für mich geht das aus dem Paragraphen nicht ganz klar heraus. Die Betreibskostenabrechnung und die Nachträge wurden ja immer pünklich gestellt, nur dass eben die zwei Punkte falsch abgerechnet wurden. Beim Anruf wurde mir gesagt, dass der Vermieter nach Verbrauch abrechnen muss und strend genommen hatte ich den Verbrauch.
        Dem gegenüber steht jetzt die Verjährung nach §556 BGB. Dieses Versäumnis des Vermieters könnte den Nachzahlungsbetrag wirklich senken?

        Antworten
  156. Hallo Dennis,
    Habe mal ne Frage zur Verjährungsfrist, oben in ihrem Bericht habe ich gelessen das es drei jahre sind. Doch in einigen Zeitungsartikeln hab ich gelessen, das die Abrechnung im Zeitraum von 12 Monaten kommen muss, ansonsten muss ich sie nicht zahlen im Falle einer Nachzahlung. Ich frage deshalb, weil ich seit einem Jahr umgezogen bin und nu plötzlich von meinem EX-Vermieter ne Nachzahlung bekomme für meine alte Wohnung. Bin ich im Recht wenn über 12 Monate verstrichen sind, das ich nicht zahle? Was würden sie mir empfehlen? Notfalls einen Anwalt einschalten, oder sagen sie es würde sich vermutlich nicht lohnen dagegen anzukämpfen, da der Vermieter womöglich doch im Recht ist?
    MFG, Sandro

    Antworten
  157. Hallo Dennis,
    ich bin Besitzer einer Eigentumswohnung in einem Haus mit 12 Wohneinheiten.
    Die Wohnung ist vermietet. Die Betriebskosten rechne ich nach dem Kalenderjahr ab.
    Allerdings ist mir das erst möglich, nachdem ich von der vertraglich verantwortlichen Hausverwaltung eine Abrechnung erhalten habe.
    Im Jahr 2012 hat aber bislang keine Eigentümerversammlung stattgefunden und es wurde seitens der Verwaltung auch noch keine Abrechnung erstellt. Als Grund nennt die Hausverwaltung einen Krankheits- und Todesfall bei der Firma, die für die Erstellung der Heizkosten verantwortlich ist.
    Es sei nicht klar, ob noch in diesem Jahr eine Eigentümerversammlung stattfinden könne bzw. die Abrechnung für das Jahr 2011 erfolgen könne.
    Nun muss ich aber meinem Mieter bis 31.12.2012 eine Abrechnung für 2011 vorlegen, wenn ich eine evtl. ausstehende Nachforderung durchsetzen möchte.
    Meine Fragen:
    Welche Möglichkeiten habe ich, die Hausverwaltung zur Erstellung der Abrechnung 2011 zu „zwingen“?
    Welche finanziellen Folgen hat das für mich als Vermieter, wenn das erfolglos bleibt und ich selbst keine Möglichkeit habe, die Abrechnung meinem Mieter fristgerecht zuzustellen?
    Bleibe ich unter Umständen auf meinen Kosten sitzen oder gilt in diesem Fall eine Ausnahmeregelung?
    Wie sieht es mit den Forderungen der Hausverwaltung mir gegenüber aus? Muss ich die dann auch nicht zahlen?
    Besten Dank schon jetzt.
    Viele Grüße
    Michael

    Antworten
    • Hallo Michael,
      fordern Sie Ihre WEG-Verwaltung mehrfach, nachweisbar und schriftlich auf die Hausgeldabrechnung zu erstellen. Nur so können Sie gegenüber dem Mieter Ihr Nicht-Verschulden belegen und können die Abrechnungsfrist evtl. verlängern. Wenn ich mich nicht täusche, gibt es ein Urteil, das genau auf dieser Vorgehensweise beruht.
      Eine mögliche Hausgeldnachzahlung ist vollkommen unabhängig von Ihren Mietverhältnis zu betrachten. Die Zahlung richten Sie ja an die Gemeinschaft, nicht an die Hausverwaltung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  158. Hallo Dennis,
    ich bin am 31.03.2011 aus einer Wohnung ausgezogen.
    Heute, am 05.12.2012 habe ich die Nebenkostenabrechnug für Januar – März 2011 bekommen.
    Muss ich die noch bezahlen, oder ist die Forderung vom Ex Vermieter verjährt?
    MFG Jörg

    Antworten
  159. Hallo!
    Ich habe ebenfalls meine Betriebskostenabrechnung erhalten und bin beim Punkt Grundsteuer stutzig geworden. Meine Wohnungsanteil beträgt 1/74 aller Wohnungen. Dies wurde bei allen Punkten berücksichtigt (Ausnahme Kabelfernsehen), nur nicht bei der Grundsteuer. da soll ich 1/30 der gesamten Grundsteuer zahlen. Mein Anteil ist bei der Grundsteuer in den letzten zwei Jahrer genau gleich geblieben, obwohl sich die Gesamtkosten von 5411 € auf 4844 € laut Bescheid gesenkt haben. Gibt es etwas, was meinen verhältnismäßig zu hohen Anteil rechtfertigen könnte? Ist der Vermieter nicht verpflichtet, seine Kosten bzgl der Grundsteuer anzupassen? Kann ich auch für 2010 noch eine Rückforderung der Grundsteuer verlangen?
    Vielen herzlichen Dank!

    Antworten
    • Hallo Debora,
      ich könnte mir vorstellen, dass sich die 74 Wohnungen auf mehrere Häuser aufteilen, die Grundsteuer aber separat pro Haus abgerechnet wird. So könnte ich mir das 1/30 vorstellen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  160. Hallo,
    habe heute 11.12.2012, 2 Abrechnungen bekommen :
    01.03.2011 – 28.02.2012 Nachzahlung
    01.03.2010 – 28.02.2011 Nachzahlung
    Die letztere müsste ich ja nicht bezahlen, allerdings wohne ich ja aktuell in dieser Wohnung.
    Bezahlt man trotzdem weil man es sich ja nicht mit dem Vermieter verscherzen will??
    Danke im voraus und liebe Grüsse!
    Erik

    Antworten
  161. Hallo Herr Hundt, bei der Nachzahlung handelt es sich um 800€. Zahle schon seit ein paar Jahren so viel. Hätte wohl mal die Abschlagszahlung erhöhen sollen. Das war dem Vermieter egal.
    Grüsse Erik Mayer

    Antworten
  162. Hallo Herr Hundt,
    mein Vermieter hat mir bis heute keine Nebenkostenabrechnung für 2005 bis 2010 zukommen lassen. Dieses Jahr hat er mir nun die Abrechnung für 2011 fristgerecht am 20.12.2012 zugestellt, ich soll fast 500 € bis zum 15.02.2013 nachzahlen.
    Wie verhält sich das, wenn ich die vergangenen Abrechnungen nicht habe, ich weiß ja nicht ob ich irgendwann etwas zurückbekommen hätte?
    Außerdem hatte ich die vergangenen Jahre aufgrund der fehlenden Abrechnungen auch keine Möglichkeit die Nebenkostenvorauszahlung anzupassen und hatte auch keine Einsicht, in welchem Ausmaß sich die Kosten verteuert hatten, muss ich dann eine so hohe Forderung akzeptieren?
    Falls ja, kann er die 500 € bis zu dem geforderten Zahlungstermin komplett einfordern oder gibt es die Möglichkeit ihn zu einer Ratenzahlung zu „zwingen“?
    Vielen lieben Dank im Voraus!
    Viele Grüße und schöne Feiertage!
    Yvonne

    Antworten
    • Hallo Yvonne,
      ein Recht auf Ratenzahlung haben Sie nicht. Sie können den Vermieter aber um Zahlung in Raten bitten. Fordern Sie für die vergangenen Jahre die Nebenkostenabrechnung an.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  163. Hallo Herr Hundt,
    mein Sohn hat für das Abrechnungsjahr 2010 Geld zurück bekommen. Mit der Abrechnung 2011 werden Nachforderungen fällig, außerdem hat der Vermieter gemerkt, dass das Guthaben von 2010 ein Rechenfehler war, und will nun die Summe erstattet haben.
    Greift in diesem Falle auch die einjährige Verjährung?
    Vielen Dank!

    Antworten
  164. Hallo,
    habe eine dringende Frage. Unsere Vermieterin kam dieses Jahr im Juni mit den Nebenkostenabrechnungen von 2009, 2010 und 2011 an. Die Nebenkosten von 2011 wurden von uns komplett bezahlt, nur nicht die von 2009 und 2010, da diese viel zu spät bei uns eingetroffen sind. Nun droht sie uns mit einer Kündigung falls wir nicht zahlen sollten.
    Hätte sie zudem pünktlich abgerechnet dann wäre uns der enorme Wasserverbrauch schon früher aufgefallen, der durch die fehlerhafte Toilettenspülung verursacht wurde.
    Sie ist in allem sehr nachlässig, wir haben nicht mal einen Mietvertrag von ihr erhalten.

    Antworten
  165. Guten Morgen zusammen,
    Herr Hundt, ich hätte auch mal eine Frage an Sie.
    Ich habe eben eine Nachzahlung bekommen für den Zeitraum vom 01.01.2011 – 31.3.2011
    Mitte März 2011 bin ich ausgezogen und wohne somit fast 2 Jahre schon woanders; wir haben ja fast Januar 2013.
    Ist diese Forderung mir gegenüber noch gültig?
    Ich danke Ihnen.

    Antworten
  166. Hallo Herr Hund,
    ich wünsche Ihnen erstmal ein gesundes und glückliches 2013. Dies hier ist ein super Portal, sehr interessant! Weiter so!
    Nun zu meiner Frage. Unser Haus (3 Wohneinheiten)wird momentan zwangsverwaltet und soll im Februar 2013 versteigert werden.Der Zwangsverwalter(ein Anwalt) hat uns Ende 2012 eine Betriebskostenabrechnung vom 1.1.2011-31.12.2011 zukommen lassen, welche aber mehrere Fehler beinhaltet (z. B. wurde kein Wasser abgelesen, sondern pauschal allen 3 Mietparteien in Rechnung gestellt, Schornsteinfeger nur 2 Mietparteien in Rechnung gestellt usw.)! Wir Mieter haben daraufhin fristgemäß Widerspruch(jeder einzeln) eingelegt und auf die fehlerhafte Abrechnung hingewiesen.Bis gestern (31.12.2012) haben wir keinerlei Reaktion vom Verwalter auf unseren Widerspruch erhalten. Kann er jetzt im nachhinein noch Nachzahlungen geltend machen, wenn er uns in den nächsten Tagen eine korrekte Abrechnung zusendet, oder ist dies jetzt verjährt? Wir 3 Mieter sollten lt. fehlerhafter Abrechnung schon größere Beträge nachzahlen!
    Vielen Dank für eine baldige Antwort!
    MfG. Gerd

    Antworten
  167. Hallo Herr Hundt,
    ein frohes neues Jahr!
    Mein Fall: Ich habe meine vorherige Wohnung zum 31.01.12 gekündigt, bin am 2.1.12 ausgezogen.
    Im August 2012 zahlte mein Vermieter mir meine Kaution abzüglich Nebenkostenabrechnung für 2011 zurück, wobei er 50 € einbehielt, weil die Nebenkostenabrechnung für den Auszugsmonat Januar 2012 noch offen war.
    Meine Frage: Bis wann muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung für den Auszugsmonat Januar 2012 mir zugestellt haben?
    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Antworten
  168. Einen schönen guten Tag Herr Hundt,
    zunächst danke für dieses Frage-Antwort-Portal und die Zeit die Sie dafür investieren.
    Mein Fall:
    Ich erhielt von meinem alten Vermieter eine Betriebskostenabrechnung für 2011 (Abrechnungszeitraum 01.01 – 31.12.2011). Wenn ich alles richtig verstanden habe, hätte diese fristgerecht bis spät. 31.12.2012 vorliegen müssen.
    Die Abrechnung war heute (02.01.2013) im Briefkasten. Das Anschreiben trägt allerdings das Datum vom 27.12.2012, also innerhalb der Frist. Der Poststempel auf dem Brief ebenfalls, nämlich den 30.12.2012.
    Meine Frage: Zählt nun das tatsächliche Zustelldatum, das Erstellungsdatum des Anschreibens oder das Poststempeldatum? Bzw. muss ich nun nachweisen dass ich den Brief erst heute im Kasten hatte, oder muss er nachweisen, dass ich den Brief noch vor dem 01.01.2013 erhalten habe? Dann hätte er per Einschreiben versenden müssen um sicher zu gehen. Immerhin ist ja nicht wirklich sicher zu erwarten das der Brief noch am 31.12 ankommt, wenn er den Poststempel vom 30.12 trägt.
    Ich danke für die Auskunft. Beste Grüße,
    Lena

    Antworten
      • Hallo Herr Hundt,
        Ihre Seite ist klasse.
        Hier meine Frage: Wir sind in unsere neue Wohnung am 15.1.2011 eingezogen.
        Heute 2.1.2013, hatte ich die Nebenkostenabrechnung im Briefkasten für den Abrechnungszeitraum vom 1.1.2011-31.12.2011.
        Ich bin sicher das keine Abrechnung vorher im Briefkasten war, da ich selbsständig bin und auch zwischen den Jahren, täglich den Briefkasten kontroliere. Auf der Abrechnung ist das Datum 28.12.2012 angegeben.
        Da meine Vermieterin auch meine Nachbarin ist, fehlt ein Poststempel, der Brief wurde nur so eingeschmissen.
        Mein Frage ist jetzt, muss ich noch zahlen, da der Abrechungszeitraum über ein Jahr verstrichen ist oder geht der Abrechnungszeitraum bis zum 15.1.2013, da wir ja da erst vor zwei Jahren eingezogen sind.
        Außerdem fehlen sämtliche Belege, habe ich hier Einsichtsrecht?
        Vielen Dank für Ihre Mühe.

        Antworten
        • Hallo Marcus,
          der Abrechnungszeitraum hat nicht mit Ihrem Einzug zu tun. Maßgeblich ist ganz klar das Datum der Zustellung nicht der Erstellungsdatum. Beziehen Sie sich auf den §556 BGB.
          Viele Grüße
          Dennis Hundt

          Antworten
  169. Hallo Herr Hundt,
    leider ist aus welchen Gründen auch immer meine Frage von heute 01.01.13 gelöscht worden.
    Hier noch einmal meine Frage:
    Als ich am Nachmittag des 31.12.12 in meinen Briefkasten schaute, fand ich meine Nebenkostenabrechnung für 2011 vor. Der Brief war so in den Kasten geworfen worden , also weder Briefmarke noch Poststempel. Als Erstellungsdatum steht auf der Abrechnung der 30.12.12. Bin ich verpflichtet auch nachmittags nochmal in den Briefkasten zu gucken?
    Danke für eine Antwort

    Antworten
    • Hallo Hannelore,
      danke das Sie dieses mal auf die Rechtschreibung geachtet haben. Es gibt Rechtsprechung, die die Zustellung bis 18 Uhr als fristgerecht anerkennt.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  170. Hallo Herr Hundt,
    ich habe heute am 03.01.2013 meine Nebenkostenabrechnung per Einschreiben erhalten. Die Zustellung sollte jedoch bis zum 31.12.2012 erfolgen. Somit ist diese verjährt oder?
    Das Datum auf dem Einschreibebrief ist jedoch der 31.12.12….
    Sehe ich das richtig, dass die Nachzahlung jetzt verjährt?
    Danke für ihre Antwort
    Gruß Martin

    Antworten
  171. Hallo Herr Hundt,
    wir wohnen seit März 2011 in unserer Wohnung, zahlen circa 600 Euro und davon 200 Euro Nebenkosten. Eine genaue Aufstellung, wie sich das Ganze zusammensetzt oder eine Abrechnung der Nebenkosten haben wir von unserer Hausverwaltung nie erhalten!
    Im Sommer habe ich nach einer Abrechnung gefragt und die Antwort erhalten, dass bei dieser Hausverwaltung die Abrechnungen immer Ende des Jahres kommen und man deshalb bisher keine Abrechnung erhalten haben kann. Das scheint ja laut Ihren Ausführungen auch rechtens zu sein. Aber auch Ende 2012 kam kein Brief (außer einer Mieterhöhung).
    Da wir häufiger unterwegs sind und dabei die Heizung ausschalten denke ich, dass wir Geld zurückbekommen müssten. Bekommen wir unter Umständen daher keine Abrechnung oder genaue Aufstellung einzelner Kosten? Hätten nicht Zählerstände auch längst abgelesen werden müssen? Wie sollte man sich verhalten?
    Vielen Dank schon einmal und beste Grüße,
    Stefan

    Antworten
  172. Hallo,
    habe eine dringende Frage. Unsere Vermieterin kam dieses Jahr im Juni mit den Nebenkostenabrechnungen von 2009, 2010 und 2011 an. Die Nebenkosten von 2011 wurden von uns komplett bezahlt, nur nicht die von 2009 und 2010, da diese viel zu spät bei uns eingetroffen sind. Nun droht sie uns mit einer Kündigung falls wir nicht zahlen sollten.
    Hätte sie zudem pünktlich abgerechnet dann wäre uns der enorme Wasserverbrauch schon früher aufgefallen, der durch die fehlerhafte Toilettenspülung verursacht wurde.
    Sie ist in allem sehr nachlässig, wir haben nicht mal einen Mietvertrag von ihr erhalten.
    Vielen Dank

    Antworten
  173. Hallo Hr. Hundt,
    ich habe heute im Briefkasten ( muss sagen hatte jetzt ein paar Tage nicht nach Post geschaut ) meine Betriebskostenabrechnung für den 1.1.11 bis 31.12.11 gehabt.
    Mit einer Forderung meines ehem. Vermieter, das Anschreiben ist auf den 22.12.12 datiert, der Brief aber erst am 2.1.13 abgestempelt.
    Gilt dies nun als verjährt, muss ich Zahlen?
    Gruß und Dank
    Dennis S.

    Antworten
  174. Hallo Herr Hundt,
    vorerst noch ein frohes neues Jahr.
    Folgender Sachverhalt: Wir haben heute unsere Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.11.2011 – 31.10.2012 erhalten. Laut Abrechnung erhalten wir eine Gutschrift. Nach sachlicher und rechnerischer Prüfung ist mir aufgefallen, dass die Positionen für Wasser & Müll falsch berechnet wurden. Diese werden nach Personentage nach Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen abgerechnet, in unserem Fall also 2 x 365 Tage. Es wurde aber nur eine Person berechnet.
    Das heißt die Gutschrift ist zu hoch ausgestellt.
    Bin ich nun verpflichtet dem Vermieter dies mitzuteilen ? und kann / darf dieser sich das zuviel ausgezahlte Geld wieder zurück holen ?
    Für eine schnelle Bearbeitung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Antworten
    • Hallo Susanne,
      fair wäre es in jedem Fall den Vermieter darauf aufmerksam zu machen. Ob und wie lange der Vermieter das zuviel ausgezahlte Guthaben wieder zurück verlangen kann, kann ich Ihnen leider nicht sagen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  175. Hallo Herr Hundt,
    Ich habe kurz vor Weihnachten meine Nebenkostenabrechnung für 2011 bekommen, Bei dieser Nebenkostenabrechnung war die Heiz- und Wasserkostenabrechnung für eine andere Familie bestimmt. Nur die Betriebskosten waren richtig. Auf dem erste Seite vom Schreiben stand nur das ich eine Nachzahlung in Höhe von … leisten soll. Am 31.12.12 habe ich schriftl. der Nebenkostenabrechnung widersprochen und üm Übermittlung einer korrigierten Abrechnung gebeten. Später habe ich mir gedacht, dass wenn ich die Abrechnung jetzt erst im Januar bekomme, das diese dann verjährt ist, weil ich ja nichts dafür kann wenn der Vermieter die Unterlagen nicht richtig zuordnet. Oder sehe ich das Falsch? Dringend bitte anworten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Christin

    Antworten
    • Hallo Christin,
      der Fall ist schwierig zu beurteilen – sicherlich grenzwertig. Sie könnten auf jeden Fall versuchen sich auf §556 BGB zu beziehen. Ob das Erfolg haben wird muss man sehen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  176. Hallo Herr Hundt,
    Ende letzten Jahres hatte unser alter Vermieter versucht auf dem Handy meines Mannes (Betriebshandy, da er Urlaub hatte ging er nur an private Anrufe ran) anzurufen. Einen Tag später hat er auf die Mailbox gesprochen, das er unsere neue Adresse brauch (wir sind am 2.12.11 ausgezogen), haben aber erst heute die Mailbox abgehört.
    Wir können uns schon denken, dass es um die Heizungs- u. Nebenkostenabrechnung geht (Zeitraum f. NK: 1.1.-31.12, Zeitraum f. HK: 1.11.-31.10.)
    Müssen wir die Nachzahlung (wissen wir definitiv) noch bezahlen, da jetzt doch eigentlich die 1-Jahresfrist abgelaufen ist?
    U.a. hat unser alter Vermieter auch noch die Kaution einbehalten, wo wir keinen Nachweis haben wieviel Geld es ist (auch kein Sparbuch erhalten). Wir haben damals nur gesagt, dass er die letzte Nachzahlung der Abrechnung v. 2011 für 2010 mit der Kaution verrechnen soll, haben da aber auch keinen Nachweis. Uns wurde auch kein Übergabeprotokoll ausgehändigt. An dem Tag war alles streßig u. deswegen haben wir auch nicht an neue Adresse o. Übergabeprotokoll gedacht. Und während mein Mann u. ich allein noch die Heizungsstände abgelesen haben (darum hat sich unser ehemaliger Vermieter auch nicht gekümmert- wir haben die Ablesestände an die Fa. Brunata gesendet), hat der Vermieter schon Überabe mit der neuen Vermieterin gemacht. Während der Übergabe waren auch die Nachbarn aus der untersten Whg dabei (haben Kühlschrank hochgetragen u. die Whg. mit der neuen mieterin angeschaut.
    Klingt alles etwas kompliziert, aber ich hoffe sie können uns weiterhelfen.
    Danke im Voraus.
    Viele Grüßen

    Antworten
    • Hallo Frau Schulze,
      der Vermieter hat eine Chance die Abrechnungsfrist von 12 Monaten zu überschreiten, nämlich dann, wenn er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Offensichtlich hat er versucht die neue Adresse zu bekommen – diese dem Vermieter mitzuteilen ist übrigens auch Ihre Mieterpflicht.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Herr Hundt,
        vielen Dank für die schnelle Antwort.
        Aber ist es rechtens, dass er kurz vor der Frist anruft? Wo doch viele in der Zeit im Urlaub sind – was wir auch waren u. deshalb hatten wir das Betriebshandy meines Mannes nicht dabei.
        Noch eine andere Frage:
        Unser ehemaliger Vermieter macht die Abrechnung immer zum 31.10. u.schickt es im November per Post ab. So war es bei den vorherherigen Abrechnungen. Dabei verrechnet er die Heizkosen v. 1.11.-31.10. u. die Nebenkosten vom 1.1.-31.12 (steht alles auf einen Blatt). Ist dann bei beiden Betriebskosten die 1-Jahresfrist der 31.12.?
        Danke im Voraus.
        Viele Grüße

        Antworten
  177. Hallo Herr Hundt,
    meine letzte Nebenkostenabrechnung beläuft sich vom 01.01.2011 bis 31.12.2011.
    Bis jetzt (08.01.2013) habe ich noch keine Rechnung für 2012 erhalten. Muss ich eventuelle Nachzahlungen jetzt noch leisten,oder ist diese hinfällig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Andrea

    Antworten
  178. Hallo Herr Hundt,
    wir haben von unserem ehemaligen Vermietern eine Nebenkostenabrechnung für 2011 bekommen.Auf der Aufstellung findet man allerding keinen Abrechnungszeitraum, sondern nur den Titel „Nebenkostenabrechnung 2011“.Wenn nichts anderes draufsteht heißt es doch dann wohl, dass es für das Geschäftsjahr 2011 gilt, oder? Die Abrechnung haben wir erst jetzt im Januar erhalten. Also ist die Abrechnung doch schon verjährt oder sehen wir das falsch?
    Vielen Dank
    Natalie

    Antworten
  179. Hallo Herr Hundt,
    ich habe von meinem Vermieter keine Nebenkostenabrechnung für 2011 erhalten. Er behauptet aber, diese Ende November 2012 abgeschickt zu haben. Er schickt mir jetzt eine Kopie zu, das Original könne ich nicht mehr bekommen.
    Muss ich gegebenenfalls nachzahlen? Und wo ist der Unterschied zwischen Original und Kopie?
    Vielen Dank!

    Antworten
  180. Hallo Herr Hundt,
    ich bin zum 01.07.2011 in meine Wohnung ein- und zum 15.07.2012 wieder ausgezogen.
    Bisher habe ich noch keine Nebenkostenabrechnung von meinen alten Vermietern bekommen. Ich gehe davon aus, dass ich aus den geleisteten Nebenkosten wieder Geld zurück bekomme, da ich in den kalten Wintermonaten nicht zu Hause war und somit weder Wasser oder Heizung gebraucht habe. Wie lange hat mein alter Vermieter nun Zeit noch eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen und was kann ich tun um zu erfahren ob ich Geld aus den Nebenkosten zurück bekomme?
    Ich hoffe auf eine schnelle Antwort von Ihnen.
    Danke im Voraus.
    Mit freundlichem Gruß
    Julia H.

    Antworten
    • Hallo Julia,
      das kommt darauf an wie der Abrechnungszeitraum liegt. Im besten Fall für den Vermieter, liegt der Zeitraum vom 01.07.2011 bis 30.06.2012 In diesem Fall muss die Abrechnung bis zum 30.06.2013 bei Ihnen sein.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  181. Hallo Herr Hundt,
    habe nochmal eine Frage:
    Am 23.11.2012 habe ich eine Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.03.2010 – 28.02.2011 bekommen. Diese ist ja bereits am 28.02 2012 verjährt.
    Jetzt habe ich allerdings gesehen, daß auf der Techem Rechnung steht: Erstellt am 15.11.2012.
    Müsste ich dann trotzdem bezahlen??
    Datieren die das hin wie sie wollen, damit der Vermieter sein Geld bekommt?
    Vielen Dank im voraus.
    Grüsse
    E. Mayer

    Antworten
  182. Sehr geehrter Herr Hundt,
    unser Ex Vermieter hat uns bis dato keine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 gesandt. Nach mehrfachen nachfragen im November hat er uns gesagt das diese bei ca. 800 EUR liegt und der unsere Kaution einbehält und es dann passt. Ich bat daraufhin um eine Abrechnung die ich prüfen kann. Diese habe ich bis jetzt nicht erhalten.
    Nun ist die Nebenkostenabrechnung für 2011 verjährt und ich hätte gerne meine Kaution wieder. Der Vermieter behauptet nun das diese nicht verjährt ist da er mir im November per Email schrieb wie hoch die Nebenkosten sind. Ich bin der Meinung er hätte eine korrekte per Post senden müssen.
    Muss ich diese nun bezahlen? Habe ich ein Anrecht auf meine Kaution?
    Gruss,
    Titus

    Antworten
  183. Hallo Herr Hundt,
    ich wohne zur Warmmiete, zahle nur meinen Strom extra.
    Des öfteren gerate ich mit den Vermietern in die Haare. Sie wollen jetzt die Nebenkosten umlegen. Ich wohne jetzt 7 Jahre in der Wohnung. Dürfen sie das überhaupt jetzt auf einmal.
    Oder gibt es da eine Regelung?
    Ich würde mich freuen, wenn Sie mir helfen können.
    Schönes Wochenende.
    LG Madlen

    Antworten
  184. Hallo Herr Hundt,
    bei mir ist der Fall andersherum. Seit 2009 bewohne ich eine Mietwohnung und habe bis heute immer ein Guthaben in der Abrechnung zu den Betriebskosten. In dem Anschreiben des Vermieters bittet er in jedem Jahr auch um Mitteilung, wohin er das Guthaben überweisen soll. Das hatte ich ihm bisher nie mitgeteilt. Jetzt habe ich ihn angeschrieben, dass ich gerne für sämtliche Jahre das Guthaben überwiesen bekommen haben möchte. Für 2009 und 2010 will er das nicht mehr machen, da ich nicht auf sein Schreiben reagiert hätte. Ist das so korrekt?

    Antworten
  185. Hallo Herr Hundt,
    ich hoffe, Sie können mir in meinem speziellen Fall weiterhelfen. Folgender Sachverhalt:
    Einzug in Wohnung des ehemaligen Vermieters 15.02.2011, Auszug zum 31.03.2012 mit Überabeprotokoll. Bisher keine Nebenkostenabrechnung (nur Wasser/Abwasser und Kosten für Haus und Grund) erhalten (…sind ja auch noch ein paar Tage Zeit). Da laut ehmaliger Nachbarn in den letzten 6 Jahren keine Nebenkostenabrechnung erstellt wurden, ist jedoch wohl keine Abrechnung zu erwarten.
    Bei der Abrechnung mit der örtlichen Energieversorgung stellte sich heraus, das der Stromverbrauch für das Jahr 2012 (3 Monate!!!!!) um das zig-fache höher war als der Ganzjahresverbrauch des Vorjahres. Der Vermieter verweigerte mir und einem unabhängigen Elekroniker unter Drohungen den Zutritt zu den Räumlichkeiten, der Sachverhalt konnte nicht geprüft werden. Ich blieb auf einer Stromnachzahlung von 1.800€ für 3 Monate (davon nur 6 Wochen bewohnt) sitzen. Bei der Überprüfung des Protokolls durch die Verbraucherzentrale wurde ich darauf hingewiesen, das der Wasserzähler schon seit mehreren Jahren nicht geeicht wurde. Nun meine eigentliche Frage:
    Laut diverser Gerichtsurteile kann meinerseits die Zahlung für Wasser und Abwasser verweigert werden, da der Zähler nicht geeicht ist. Zudem erscheint mir die Höhe der Nebenkosten mit 170€ monatlich sehr hoch zu sein. Wenn ich den Vermieter nun anmahne, die Nebenkostenabrechungen zu erstellen, wie lange hat er Zeit der Vorderung nachzukommen? Und wenn ich darauf hinweise, das der Wasserzähler nicht geeicht ist, kann ich die Wasser/Abwasserkosten zum Teil zurückfordern? Über einen Tipp Ihrerseits würde ich mich sehr freuen.
    Gruss Hanne H.

    Antworten
  186. Hallo Herr Hundt,
    ich habe heute einen Zettel unterschrieben, auf dem Handschriftlich ohne Datum oder sonstige Förmlichkeit vermerkt wurde das ich mich dazu verpflichte die Nebenkosten 2010/ 2011 und 2012 zu zahlen. Hätte ich das nicht gemacht, hätte die Vermieterin mir die Vormieterbescheinigung nicht ausgefüllt. Ich weiß inzwischen, dass die Frist von 2010 und 2011 abgelaufen ist.
    Muss ich auf Grund der geleisteten Unterschrift trotzdem zahlen?
    Ich besitze auch keine Kopie davon.
    MFG Petra

    Antworten
  187. Hallo Herr Hundt,
    am 10.10.11 erhielten wir von unserem Vermieter die Nebenkostenabrechnung von 2010, da diese zu hoch war haben wir Einspruch dagegen gestellt. Der Einspruch wurde damals stattgegeben und die Abrechnung vorläufig zurückgestellt um die Abrechnung zu prüfen. Was bis heut nie geschah.
    Am 05.05.13 erhielten wir nun ein Schreiben des Vermieters das von 2010 noch offene Posten vorhanden sind und wir diese innerhalb von 14 Tagen zu begleichen haben. Wir erklärten nochmals die damalige Problematik und gaben an das wir gewillt sind die Abrechnung zu begleichen nach einer überprüfung. Uns wurde angegeben das niemand von damals etwas weiss und das die Nebenkostenabrechnung richtig sei.
    Nun meine Frage, ist dieses Vorgehen des Vermieters so korrekt und kann ich dagegen etwas tun?

    Antworten
  188. Hallo Herr Hundt, ich habe seit 1994 eine Wohnung gemietet, in meinem Mietvertrag ist eine Wohnungsadresse angegeben die nicht stimmt, laut Mietvertrag wohne ich garnicht in der Wohnung bezahle aber jeden Monat pünktlich meine Miete, habe den Vermieter gesagt das die Adersse nicht stimmt, seine Aussage: das wäre nicht so schlimm, ist das eigentlich erlaubt.
    MFG
    H. Holtkamp

    Antworten
  189. Hallo Herr Hundt,
    ich besitze Nebenkostenabrechnungen von 2010, 2011 und 2012 (Eingang: März/April des folgenden Jahres). Die Hausverwalterin hat dabei jeweils eine Übersicht erstellt über meiner zu zahlenden Anteile und der geleisteten Vorauszahlungen. Bisher war keine Abrechnung fehlerfrei. Als Anhang habe ich stets nur die Heizkostenabrechnung erhalten, nicht aber das Zustandekommen der Anteilberechnungen für Wasser-, Allgemeinstrom u.Ä.. Im April 2012 habe ich in einem Schreiben unter Anderem nach dieser Aufstellung gebeten. Erst jetzt habe ich, nach erneuter Anfrage, diese Aufstellung von der Verwalterin bekommen und muss feststellen dass mir Kontoführungsgebühren sowie die Verwaltungskosten in Rechnung gestellt wurden.
    Für welchen Zeitraum darf ich Rückzahlungen einfordern?
    Mit freundlichen Grüßen
    Laura

    Antworten
  190. Hallo Herr Hundt,
    ich habe meine Nebenkostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist erhalten. In dieser war mein späterer Einzug allerdings nicht berücksichtigt.
    Nach einem Hinweis hierauf rechnete mein Vermieter neu ab – allerdings verspätet.
    Meine Frage ist nun, ob es sich bei der Nichtberücksichtigung meines späteren Einzuges um einen formalen Mangel handelt, der eine Nachbesserung der Abrechnung und die Nachforderung ausschließt, oder ob dies nur ein materieller Mangel ist, der jederzeit korrigiert werden kann.
    Können Sie mir das sagen?

    Antworten
  191. Guten Abend Herr Hundt,
    ich habe heute eine Nebenkostennachforderung für den Zeitraum 2010-2012 bekommen. Begründung: das Aufteilungsverhältnisse (die Flächen) waren von Anfang an, seit Mai 2007, falsch berechnet und die sind jetzt damit korrigiert worden – zu unseren Lasten. Sprich, von der Gesamtfläche ist uns nachträglich mehr Fläche zugeordnet worden, somit also auch ein höherer Anteil an den umlagefähigen Nebenkosten. Ich bin mehr als sauer….zumal ich eh vermute, dass die Fläche nicht korrekt berechnet sind.

    Antworten
  192. Hallo Herr Hundt,
    seit kurzem verfolge ich hier die Einträge. Nun habe auch ich eine Frage zwecks Betriebskosten.
    Ich wohne seit Sept. 2006 in der jetzigen Wohnung, bis heute habe ich noch keine Bertiebskostenabrechnung erhalten. Heute hatte ich mit meinem Vermieter ein Telefonat geführt da ich ihm mitteilen musste dass wir / ich an den Rolläden Hagelschaden haben. In diesem Gespräch erwähnte er dass er doch mal eine Betriebskostenabrechnung machen müsste und frgate mich zugleich ob ich den wüsste wie lange er eine Nachberechnung erstellen könne. Müsste er als Vermieter das denn nicht wissen? Nun meine Frage, wie viele Jahre kann er nachfordern? Sind es für die 6 Jahre die ich hier schon wohne oder gilt auch hier die Jahresfrist von 12 Monaten?
    Ich wäre ihnen für eine Nachricht / Antwort dankbar.
    Liebe Grüße Doris

    Antworten
    • Hallo Doris,
      hier gilt hier die Abrechnungsfrist von 12 Monaten. Wenn nach Kalenderjahren abgerechnet wird, kann nur noch für das Jahr 2012 eine Nachzahlung drohen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  193. Guten Abend Herr Hundt,
    habe gerade meine Betriebskostenabrechnung aus dem Kasten geholt. Wobei diese unserer Vermieter in 2 Kategorien aufteilt (Hab ich bis jetzt noch bei keinem gesehen oder gehört).
    Der 1. Posten sind die Betriebskosten und deren Abrechnung (Abrechnungszeitraum vom 01.01.12-31.12.12).
    Der 2.Posten ist Heizkostenabrechnung (Abrechnungszeitraum 01.08.11 bis 31.07.12)
    Wenn also das Schreiben mit beiden Abrechnungen am Donnerstag (01.08.13) im Kasten gewesen wäre, hätte ich Position 2 nicht zahlen brauchen?
    Außerdem haben wir seit Dez. 2012 keinen Keller mehr zur Verfügung,der sollte bis Juni instand/repariert/renoviert werden. Bis jetzt ist der noch nicht fertig. Trotzdem zahle ich freiwillig die volle Miete(10%Rabatt gibt es für den Zeitraum der Keller“pflege“)
    Diese 10% sollten bei der Abrechnung berücksichtigt werden, sind aber nirgends aufgeführt.Kann ich diese 10% bis Juli ´13 mit geltend machen. Dann wäre es keine Nachzahlung sondern ein Guthaben was ich hätte.
    Vielen Dank.Liebe Grüße aus DD Heike

    Antworten
  194. Hallo Herr Hundt,
    Am 15.07.13, war der Ablesedienst für die Heizung da, jetzt frage ich mich wann ich die Heizkosten Abrechnung bekomme. Vom letzten Jahr hab ich auch noch keine Abrechnung bekommen. Ist die Abrechnung vom letzten Jahr noch gültig? Die vorletzte Ablesung erfolgte ca am 15.07.12
    liebe grüße Christian

    Antworten
  195. Hallo,
    Ich habe vom Vermieter eine Abrechnung erhalten vom letzten Jahr das es einem die Fußnägel umkrempelt.
    Ich hatte immer Geld zurück bekommen, dieses Jahr sollte ich nachzahlen. Grund genug es mal genau zu nehmen und habe mir die angeblichen Rechnung für Wartungskosten zeigen lassen.
    Eine Rechnung ist von 2011 und die andere Rechnung war zwar von 2012 jedoch habe ich zu diesen Zeitpunkt nicht mehr im Haus gewohnt sondern bin ende Oktober ausgezogen.
    Klar ist das die Rechnung wo ich nicht mehr wohnte nicht bezahlen werde, was ist mit der Rechnung aus 2011 ? Muss ich diese Rechnung anerkennen oder ist hier die Verjährungsfrist eingetreten ? Kann ich irgendwas dagegen machen ?
    vielen Dank und toller Blog !

    Antworten
  196. Hallo,
    ich (als Vermieter) beauftrage meinen Energiedienstleister die Betriebskostenabrechnung zu erstellen.
    Im Jahr 2010 und 2011 wurde die Gerätemiete (Heizung) nicht umgelegt. Es ist dieses Jahr aufgefallen, und es wurde eine korrigierte Betriebskostenabrechnung nachgereicht. Die fehlerhafte Version wurde ordnungsgemäß innerhalb eines Jahres überreicht. Demzufolge müsste doch die Verjährungsfrist von 3 Jahre (BGB 195) gelten.
    Habe ich Anspruch auf einer Korrektur der Betriebskostenabrechnung? Oder liege ich falsch? Der Anwalt des Mieters behauptet, die Frist liege bei einem Jahr.
    LG
    Hans

    Antworten
  197. Hallo Herr Hundt,
    mit großem Interesse habe ich ihre Ratschläge und Informationen gelesen. Vielleicht können sie mir ja auch weiter helfen?
    Ich habe, für die Behörde, bei meiner Vermieterin , die Betriebs/ Heizkostenabrechnung für das Jahr 2012 angefordert. Ich wohne schon seit 12 Jahren in dieser Wohnung, und habe noch niemals eine Abrechnung bekommen, aber auch nie etwas nachzahlen müssen.
    Nun habe ich nicht nur die Abrechnung von 2012, sondern auch von 2010 und 2011 am 24.9.13 erhalten. Und die Vermieterin fordert nun für die genannten Jahre eine Nachzahlung!!!
    Kann sie das? So wie ich es Verstanden habe, hat sie lediglich einen Anspruch für das Jahr 2012.
    Vielen Dank im vorraus.

    Antworten
  198. Hallo Herr Hundt,
    ich bin auf der Suche nach Antworten auf mein Problem auf Ihre Seite gestoßen.
    Mein Problem:
    Wir sind am 15.03.2011 in unsere Wohnung gezogen. Am 12.12.2012 erhielten wir die Nebenkostenabrechnung für 2011. Wir befanden sie für richtig und zahlen die geforderte Nachzahlung. Jetzt erhielten wir die Nebenkostenabrechnung für 2012. Beim Vergleich mit der Abrechnung 2011 stellte ich fest, dass in der Abrechnung 2011 die Heizkosten für das ganze Jahr 2011 berechnet wurden, also keine Abgrenzung ab 16.03.2011.
    Meine Frage: Können wir die zuviel gezahlten Heizkosten noch vom Vermieter zurückverlangen, obwohl wie die Nachzahlung damals geleistet haben? Die Jahresfrist ist ja noch nicht abgelaufen. Es handelt sich um ca. 720,– €.
    Vielen Dank im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Margret

    Antworten
  199. Hallo,
    mein Vermieter hat mir am 16.6.2014 die Nebenkostenabrechnung zugesendet nach schriftlicher Aufforderung meinerseits.
    Ich bin bereits am 30.09.2012 ausgezogen, einen kleinen Teil der Kaution hatte er schon bezahlt nach dem Auszug.
    In der Abrechnung ist der Strom mit 4800 KW für 17 berechnet, also vom Einzug 1.5.11-30.09.12,
    ich hatte schon während der Mietzeit mündlich immer wieder den Stromverbrauch reklamiert wegen der vorhandenen veralteten Küchengeräte.
    Stromvertrag mit dem Versorger durfte ich nicht selbst sondern der Vermieter bestand darauf.
    Natürlich ist aufgrund des hohen Stromverbrauches eine Nachzahlung fällig bzw. wurde mit der Restkaution und dem Zuvielbezahlten Nebenkosten für die Heizung verrechnet.
    Steht mir da nicht meine Gesamte Restkaution und die Heizkosten zu, da Auszug im Sommer und somit keine Heizung benutzt,denn die frist ist abgelaufen oder täusche ich mich?
    MfG
    Marcel S.

    Antworten
  200. Hallo Herr Hundt
    Wohne seit dem 01.03.2011 in meinem jetzigen Mietverhältnis. Mein Vermieter hat mir für 2011 die Abrechnung zwar fristgerecht zugesandt, jedoch ohne eine Auflistung zum tatsächlichen Verbrauch. Ich sollte einfach nur 750 Euro nachzahlen, was ich nicht tat. Jetzt bekomme ich am 23.09.2014 wieder eine Zahlungsaufforderung, diesmal jedoch mit Auflistung und der nachzuzahlende betrag hat sich jetzt halbiert auf 362 Euro.
    Meine Frage: wollte mich der Vermieter über den Tisch ziehen und muss ich dieser Forderung nachkommen?
    Vielen Dank im vorraus.

    Antworten
    • Hallo Alexander,
      Sie sehen oben den Banner? Lassen Sie Ihre Abrechnung dort prüfen. Leider kann man nicht mehr zu Ihrem Anliegen sagen, ohne die Nebenkostenabrechnung zu sehen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  201. Hallo Herr Hundt,
    wir haben am 24.10.2014 die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 und 2013 erhalten, natürlich wie immer in solchen Fällen mit kräftiger Nachzahlung.
    Das ist ja grundsätzlich für das Jahr 2012 definitiv zu spät. Im August 2013 haben wir zwar erfahren das es Probleme mit dem Ablesedienst bezüglich der Abrechnung zu 2012 gibt (jedoch keinerlei schriftliche Info seitens des Vermieters).
    Ich bin zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen das die verbleibenden 4 Monate reichen sollten trotzdem eine Nebenkostenabrechnung zu erhalten, was jedoch nicht der Fall war. Auch gab es keinerlei Info seitens des Vermieters das sie die Nebenkostenabrechnung verzögern wird.
    Mir ist bekannt (leider nicht schriftlich) das es durch den Einbau verschiedener Heizsysteme zu Problemen beim Ablesen und berechnen der Heizkosten kam. Es handelt sich um ein Gebäude mit 3 Wohneinheiten und 3 Eigentümern. Von diesen hat 1 Eigentümer eine Fußbodenheizung in der Nachbarwohnung einbauen lassen (vor unserem Einzug in 2009 oder 1. Hälfte 2010), welche widerum nicht so eingebaut wurde das eine Abrechnung der Heizkosten ordentlich von der anderen Anlage für normale Radiatoren zu trennen ist. Da die Systeme unterschiedlich funktionieren müßte eigentlich die Durchflussmenge berechnet werden, was nicht getrennt für die Wohneinheiten gemacht wird.
    Der Ablesedienst wurde zwar als das „Problem“ der verspäteten Abrechnung angeführt , ich bin jedoch der Meinung das der Vermieter für die Möglichkeit eines ordentlichen Abrechnens der Heizkosten hätte sorgen müßten als der Einbau der unterschiedlichen Heizungssysteme in der Nachbarwohnung das Problem stattgefunden hat.
    Ich bin daher der Auffassung das serwohl ein Verschulden der Vermieters vorliegt, die Abrechnung für 2012 zu spät kommt und ich zu keiner Nachzahlung verplichtet werden kann.
    Wie würden Sie diesen Fall einschätzen?

    Antworten
    • Hallo Steffen,
      danke für die Ausführungen. Die Grenzen des Verschuldens und Nichtverschuldens sind oft fließend. Ein Richter würde entscheiden, nachdem er beide Seiten angehört hat. Ich kann die Sachlage daher leider nicht beurteilen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  202. Hallo, erst mal Daumen hoch für ihre informative Seite….;0)
    Habe jetzt natürlich auch eine Frage….
    Zu einem haben wir bis heute noch keine Nebenkostenabrechnung bekommen für den Zeitraum vom 1.1.2013 – 31.12.2013 gehe davon aus das der Vermieter entsprechende Nachzahlungen nicht mehr einfordern kann..
    Punkt 2 ist meinem Vermieter jetzt aufgefallen ( da er jetzt die Abrechnung erstellen will) das bei uns die Miete August 2013 fehlt.
    Da dies ja mit in die Abrechnung gezählt wird, kann er diese Miete noch nachfordern nach fast 1,5 Jahren ? Wir hätten ja dann ein minus in der Nebenkostenabrechnung logischer weise…und diese ist ja im Januar 2015 hinfällig…
    Da ich mir nicht sicher bin ob ich einen Denkfehler habe, wende ich mich an Sie..
    In der Hoffnung auf Antwort verbleibe ich
    Mit kalten Grüßen ( auf das Wetter bezogen….lach ;0)
    Die Ratlose Peps

    Antworten
    • Hallo Peps,
      es wäre schon sehr dreist, wenn Sie dem Vermieter nur die Kaltmiete für August 2013 nachzahlen würden. IN wie weit sich das rechtlich überhaupt halten lässt, sollten sie anwaltlich prüfen lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  203. Ich bin vor 4 Jahren aus einer Wohnung ausgezogen habe bis jetzt weder Betriebskostenabrechnung noch die Kaution zurück bekommen.
    Was steht mir jetzt eigentlich zu?
    Habe z.b. gelesen das ich die gezahlte Betriebskosten samt Zinsen zurück fördern kann
    Danke schön mal für Ihre Antwort

    Antworten
  204. Lieber Herr Hundt,
    ich lebe seit etwas über einem Jahr in einer WG. Meine erste NKAbrechnung kam auch fristgerecht, schon für einen Monat musste ich damals 30 Euro nachzahlen.
    Nun haben wir gestern unsere neue NKAbrechnung bekommen. Jeder von uns 4en muss zwischen 300 und 500 Euro nachzahlen. Dass unsere Kosten gestiegen sind, davon sind wir auch überzeugt, doch erscheint eine Nachzahlung von insgesamt 1400Euro etwas unverhältnismäßig. Immerhin bezahlt jeder von uns schon 70 Euro Nebenkosten… Meine erste Frage würde sich nun auf eine Beratungsstelle beziehen. Da wir alle Studenten sind, trauen wir uns nicht, zum Anwalt zu gehen. Haben Sie eine Idee, wo wir uns beraten lassen könnten?
    Und nun zu meinem speziellen Fall: Meine NKAbrechnung ist auch noch falsch, ich zahle einen kleineren Raum von meiner Mitbewohnerin. Dieser Traum wurde mit 7.000 Einheiten fast gar nicht geheizt und trotzdem habe ich eine Nachzahlung von über 300 Euro.Wenn ich diese NK nun zahle, kann der Vermieter dann im Nachhinein noch Nachforderungen geltend machen?
    Liebe Grüße
    Lara

    Antworten
    • Hallo Lara,
      Sie sehen den Banner oben links? Lassen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung dort zum Pauschalpreis prüfen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  205. Hallo Herr Hundt,
    wir haben gestern (01.April 2015) die Nebenkostenabrechnung für unsere alte Wohnung für den Zeitraum 01.01.-30.06.2013 bekommen. Es fand in diesem Jahr ein Eigentümerwechsel statt, die NK-Abrechnung von den neuen Vermietern für den Zeitraum 01.07.-15.10.2013 (wir sind dann ausgezogen) haben wir schon vor einem Jahr erhalten und beglichen.
    Gibt es für den Fall des Eigentümerwechsels besondere Regelungen? Unserer Meinung nach hätte und die Abrechnung bis spätestens Ende des letzen Jahres (2014) zugestellt werden müssen. Was meinen Sie dazu?

    Antworten
  206. Guten Tag Herr Hundt,
    ich habe eine Frage: Meine Nebenkostenabrechnung aus meiner früheren Wohnung (2013-2014) ist völlig falsch, mir wird mehr als das Doppelte berechnet.
    Meiner Vermieterin habe ich das deutlich gemacht und sie hat die Korrektur der Nebenkosten bereits im Oktober 2014 bei der zuständigen Hausverwaltung in Auftrag gegeben.
    Diese wandte sich im Januar an mich, da sie von meiner Vermieterin keine Zählerstände bekommen konnte, da meine Vermieterin diese nicht mehr hatte. Ich glücklicherweise schon.
    Seit Januar ist nun nichts mehr passiert und auch auf mehrmaliges Nachfragen meinerseits hat die Hausverwaltung nicht reagiert.
    Bringt eine Forderung per Einschreiben etwas? Meine Vermieterin hat ja alles in ihrer Macht stehende getan…
    Freundliche Grüße
    Sabrina

    Antworten
  207. Hallo,
    ich bin Vermieterin und meine ausgezogene Mieterin teilt mir Ihre neue Adresse nicht mit. Von der NK-Abrechnung des letzten Jahres würde Sie noch ca 125€ zurückbekommen…das Einwohnermeldeamt darf mir die neue Adresse nicht mitteilen, wie gehe ich am besten vor?
    LG, Elisabeth

    Antworten
    • Hallo Elisabeth,
      ich würde festhalten, das Sie alles denkbare unternommen haben, um die Anschrift ausfindig zu machen. Es gehört zu den Pflichten Ihrer ehemaligen Mieterin, Ihnen die Anschrift mitzuteilen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  208. Hallo,
    wir haben heute (05.10.2015) die Nebenkostenabrechnung mit Folge einer Nachzahlung für das Jahr 2012 vom Steuerberater der Vermieterin erhalten. Die Abrechnung für 2013 haben wir Ende 2014 erhalten, das war ja in Ordnung. Aber für das Jahr 2012 können die doch keine Nachforderungen geltend machen, oder?
    Mit freundlichen Grüßen
    Alex Gorte

    Antworten
  209. Hallo,
    ich habe heute am 23.10.2015 von meiner Hausverwaltung eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung 2013 erhalten. Zum 01.07.2014 hat es ein Wechsel der Hausverwaltung gegeben. Darin steht, dass die alte Hausverwaltung wohl nachweislich falsche Berechnungen erstellt hat. Da es sich um ein Guthaben von 232,21 Euro nach alter HV und nur um ein Guthaben von 52,19 Euro nach Korrektur handelt, fordern sie von mir 180,02 Euro zurück, die dem Vermieter zuständen. Ist das jetzt noch zulässig, die 1. Abrechnung wurde am 17.12.2014 erstellt
    Mit freundlichen Grüßen
    Silvia Gerbitz

    Antworten
  210. Hallo. Ich erkläre mal kurz meinen Sachverhalt. Ich habe am 30.11.15 ein Schreiben vom 24.11.15 mit einer korrigierten Heizkostenabrechnung von 2013/2014 erhalten (Abrechnungszeitraum ist 01.07.13 bis 30.06.14) erhalten. Die Originalrechnung mit dem angeblichen Fehler habe ich nie erhalten und andere aus dem Haus auch nicht. Eine Information darüber dass ein Fehler vorliegt kam auch nicht. Ich soll einen relativ hohen Betrag nachzahlen. Da die Rechnung nicht in der Frist von einem Jahr nach Abrechnungszeitraum kam habe ich Widerspruch eingereicht. Die Hausverwaltung meint dass Techem als Ableser Schuld hat und sie es nicht zu vertreten haben und ich die Sache noch mal gut überdenken soll. Aber bin ich nicht im Recht? Gilt Techem nicht als Erfüllungsgehilfe und hätte die Hausverwaltung damit nicht die Verspätung zu vertrete? Hätte ich nicht wenigstens in der Frist eine Rechnung erhalten müssen egal ob mit Fehler oder ohne? Mir wurde ja quasi die Originalrechnung vorenthalten. Wie kann ich da vorgehen? Ich würde mich um eine baldige Antwort sehr freuen.

    Antworten
  211. Hallo Herr Hundt,
    ich bin vor einigen Monaten umgezogen und habe dem Vermieter damals auch meine neue Adresse mitgeteilt. Jetzt erhalte ich, kurz vor Fristablauf, eine Mail meines Vermieters mit der Bitte um Adressangabe, zwecks Versand der BK-Abrechnung für 2014.
    Nun meine Frage: Muss ich überhaupt erneut die Adresse mitteilen? Ich habe die neue Adresse damals per Mail mitgeteilt und auch eine Lesebestätigung dieser erhalten. Bin ich meiner Pflicht damit nicht schon ausreichend nachgekommen? Zudem hat der Vermieter ja auch meine Mailadresse an die er die Abrechnung jederzeit schicken könnte.
    Vielen Dank vorab und freundliche Grüße
    Lola

    Antworten
    • Hallo Lola,
      warum senden Sie dem Vermieter nicht einfach einen Zweizweiler mit Ihrer neuen Anschrift per E-Mail? Das halte ich für die einfachste und beste Lösung, alles andere bringt Ihnen doch nur Probleme.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  212. Hallo
    mir wurde soeben die Wasserrechnungen für 2013,2014 und 2015 von meinem Vermieter ausgehändigt. Unser Vermieter rechnet jährlich die Wasserkosten ab.
    Auf den Rechnungen steht jeweils nur „Wasserabrechnung Jahreszahl“
    Unsere Wasserrechnung von 2012 (gleiche Wohnung/gleicher Vermieter) belief sich vom 1.1. bis 31.12.12
    Muss ich die Wasserrechnung von 2013 und 2014 noch bezahlen oder hat der Vermieter da Pech gehabt?
    Mit freundlichen Grüßen
    M. Auer

    Antworten
    • Hallo Herr Auer,
      wie Sie gelesen haben, muss der Vermieter 12 Monate nach Abrechnungszeitraum die Nebenkostenrechnung zustellen (und nicht wie in Ihrem Fall nach Jahren). Wenn Sie ein Widerspruchsschreiben nicht alleine aufsetzen wollen, lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  213. Einen schönen guten Tag Herr Hundt,
    ich habe gestern aus meinem Briefkasten die Abrechnung für 2014 in einem Briefumschlag ohne Poststempel vorgefunden, auf dem Brief steht als Datum der 28.12.2015. Abgesehen davon, dass die Abrechnung in Teilen nicht korrekt ist und mir Instandsetzungsarbeiten in Rechnung gestellt werden, ist nun meine Frage, ob ich der Abrechnung überhaupt nachkommen muss, wenn nicht nachvollziehbar ist, wann diese an mich übersandt worden ist. Die Vermieterin kann ja nun alles mögliche behaupten, wann sie den Brief eingeworfen haben will.
    Freundlich grüßt Britta Kasch

    Antworten
  214. Sehr geehrter Herr Hundt,
    Sie hatten mir schon einmal auf einen Kommentar geantwortet und leider muss ich Sie noch einmal belästigen, da ich in dieser Sache neu Fragen aufgetan haben.
    Mein Problem war, dass ich eine Nebenkostenabrechnung erhalten hatte, die 15 Monate umfasste. Nun habe ich vor ein paar Tagen gesehen, dass auf meiner Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 einen Vermerk ist, dass eine Nebenkostenabrechnung für einen verkürzten Zeitraum angefertigt wird (1.10. – 31.12.2013). Mein Abrechnungszeitraum war vom 1. 10. 2012 bis zum 30.09.2015. Da es in dieser Zeit zu einem Mieterwechsel kam, wollte dieser wohl die Nebenkosten zum Jahresende hin abrechen, was an und für sich verständlich ist. Nun stelle ich mir die Frage, wann diese Nebenkostenabrechnung bei mir hätte eintreffen müssen? Nach dem BGB ist eine Frist von 12 Monaten fest vorgeschrieben. Darauf hin habe ich am 20.12.2015 die besagte Nebenkostenabrechnung für 15 Monate erhalten. Diese wurde als ein „Block“ eingerecht und nicht als separate Nebenkostenabrechnungen. Hat der Vermieter ein Anrecht auf diese 3 Monate oder hat dieser mit diesem Datum keinen Anspruch für diesen Zeitraum? Sollte dem so sein, könnte ich dann von meinem Vermieter das Geld für diese 3 Monate zurückverlangen (es wurde eine Zahlung unter Vorbehalt getätigt, da auf Anrufe und Bitten auf Rechtfertigung dieser Nebenkosten nicht erhört wurden und ich immer darauf verwiesen wurde, dass man mich anrufen würde)? Des Weiteren Frage ich mich, ob diese Aktion, sollte der Vermieter falsch gehandelt haben, zu einer für Möglichkeit für eine Sonderkündigung führen könnte?(Dieser Aspekt tut nichts zur Sache, aber diese Nebenkostenabrechnung beläuft sich auf gut das doppelte meiner aktuellen Warmmiete.)
    Mit freundlichen Grüßen
    Lukas

    Antworten
    • Hallo Lukas,
      offen gesagt, kann ich Ihren Schilderung nicht ganz folgen. Ich würde Sie bitten, sich mit den Abrechnungen zur Bewertung der Lage an einen Anwalt zu wenden. Mit den Unterlagen auf dem Tisch, ist die Einordnung wesentlich leichter.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  215. Sehr geehrter Herr Hundt,
    herzlichen Dank für Ihre Tipps und ich hoffe, Sie können mir meine Frage ebenso schnell und kompetent beantworten.
    Am 31.1.2014 bin ich aus meiner Wohnung ausgezogen. Meine neue Anschrift und meine Email-Adresse hatte ich meinem ehemaligen Vermieter hinterlassen. Nun habe ich am 22.1.2016 per Email eine Nachzahlungsaufforderung für Heizkosten von meinem damailgen Energieversorger für den Zeitraum 1.1.2014 – 31.1.2014 erhalten. Das in der Email angehängte Anschreiben, das noch an meine alte Adresse adressiert war, war datiert auf den 23.2.2015. Wie sieht es hier mit einer etwaigen Verjährungsfrist aus, da mir diese Verbrauchsabrechnung mehr als ein Jahr nach dem Abrechnungszeitraum zugegangen ist.
    Herzlichen Dank für Ihren Rat und schöne Grüße
    Jörg Kiefer

    Antworten
    • Hallo Jörg,
      nach dem Abrechnungszeitraum hat der Vermieter 12 Monate Zeit Ihnen die Neben- und Heizkostenabrechnung zuzusenden. Diese Frage ist wurde bei Ihnen offensichtlich nicht eingehalten, da die Nebenkostenabrechnung bis Ende 2015 bei Ihnen hätte sein müssen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  216. Sehr geehrte Damen und Herren,
    unser Vermieter hat Anfang 2015 eine Nebenkostenabrechnung für 2014 erstellt. Darin die Kosten für Frisch- und Abwasser aber nur vom 01.01.2014 – 31.05.2014 abgerechnet. Insgesamt gab es für die Summe aller Nebenkosten ein Guthaben von ca. 150,-
    In der Abrechnung wurde damals darauf hingwiesen, dass für den Zeitraum 01.06.2014 – 31.12.2014 eine Nachzahlung in der nächsten Nebenkostenabrechnung erfolgen kann, da die Rechnung vom Trinkwasserverband für den Zeitraum erst im Kalenderjahr 2015 eintreffe.
    Aus Gründen der Einfachheit hat der Vermieter eine Nachzahlung für den Zeitraum 01.06.2014 – 31.12.2014 jetzt mit in die Nebenkostenabrechnung für 2015 ( die Mitte Februar 2016! bei uns eingegangen ist) eingebaut.
    Ist die Nachforderungsfrist des Vermieters für den Teil in 2014 damit abgelaufen, da die Teilnachzahlung für 2014 erst nach über 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum eingegangen ist, oder kann der Vermieter die Teilnachzahlung für 2014 tatsächlich noch geltend machen, da er die Eventualität der Nachzahlung in 2015 angekündigt hat?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    Antworten
    • Hallo Möller,
      ich weiss leider nicht, wann der Vermieter die Wasserabrechnung erhält und wie hier der Intervall mit dem Dienstleister vereinbart ist. Ich würde die Nebenkostenabrechnung im Zweifel rechtlich prüfen lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  217. Hallo Hr. Hundt
    Ich habe folgendes Problem:
    Wir sind im August 2012 in ein Einfamilienhaus eingezogen. Laut Mietvertrag zahlen wir 60,- monatlich für Wasser- und Abwasser und 25,- monatlich für Versicherungen. Wir haben bis zum heutigen Tag nie eine Abrechnung zu Gesicht bekommen. Auf Anfragen wurde uns gesagt wir hätten ein Guthaben,das der Vermieter auf unser Kautionskonto einzahlen würde (es war noch ein geringer Betrag offen). Nun haben sich mein Mann und ich getrennt und der Mietvertrag musste auf mich umgeschrieben werden. Schon der neue Mietvertrag hat mich innerlich zum Kochen gebracht weil die Miete erhöht wurde und auch noch gestaffelt wurde….alle 3 Jahre 2,5 % Erhöhung. Widerwillig habe ich unterschrieben.
    Und jetzt, 2 Wochen später, bekomme ich plötzlich eine Nebenkostenabrechnung von 2012,2013,2014 und 2015 die so aussehen :
    2012 Guthaben bei Wasser knapp 70,- und Nachzahlung für Versicherungen 9,- .
    2013 Guthaben Wasser 101,- und Nachzahlung Versicherungen 166,- ( hier wurde anscheinend zusätzlich eine Leitungswasserversicherung abgeschlossen)
    2014 wieder Guthaben beim Wasser 130,- und Nachzahlung Versicherungen 256,-
    2015 sieht genauso aus!!!!
    Ich weiß das 2012 bis 2014 hinfällig ist weil die Abrechnung dafür erst 2016 gekommen ist (mein Vermieter hat aber auf jede einzelne Abrechnung ein Datum im März des darauffolgenden Jahres eingesetzt….was nicht stimmt…wir haben nie etwas bekommen)
    Aber wie sieht das mit den Guthaben von den Wasserabrechnungen von 2012 bis jetzt aus? Und diese Leitungswasserversicherung- hätte er uns das nicht mitteilen müssen??? 2012 betrugen die Versicherungssummen noch knapp 300,- und jetzt sind wir beim Doppelten!!!!!!
    Ich danke Ihnen im vorraus für Ihre Hilfe

    Antworten
  218. Sehr geehrte Damen und Herren,
    wenn ich zum 01.03.2015 aus der alten Wohnung ausgezogen bin, bis wann muss mein ehemaliger Vermieter die Nebenkostenabrechnung fuer die Monate 01+02 in 2015 zustellen? Wir haben noch 200€ Kaution fuer die beiden Monate hinterlegt+ 200€ NK mtl. in den ersten zwei Monaten vorausbezahlt.
    Vielen Dank
    Gruss
    J. H

    Antworten
  219. Hallo Hr. Hundt,
    ich habe heute 27.04.2016 die Nebenkostenabrechnung meines Vermieters erhalten, dabei machte er die Grundsteuer von 2013 und 2014 noch geltend.
    1. ist die Nebenkostenabrechnung noch fristgerecht eingegangen oder endete die Frist eigentlich zum 31.12.2015?
    2. Kann mein Vermieter die Grundsteuer von 2013 noch geltend machen?
    KL

    Antworten
    • Hallo Familie Klein,
      die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2014 musste bis Ende 2015 bei Ihnen sein. Wenn der Vermieter versäumt hat die Grundsteuer 2013 mit der Abrechnung 2013 geltend zu machen, hat er „Pech gehabt“. Eine Umlage zu Ihrem Nachteil ist i.d.R. nicht mehr möglich.
      Bitte lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich beraten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  220. Hallo,
    ich habe nun seit einer Stunde meine Tante google um Rat gefragt und nicht wirklich richtig was gefunden. Daher frage ich jetzt mal hier.
    Ich habe für 2014 noch keine Nebenkostenabrechnung bekommen. Darf ich die noch einfordern?
    Und wie sieht es für 2015 aus? Wenn ich das richtig verstanden habe, muß ich da jetzt noch warten bis Dezember?
    Gruß C. Hofmann

    Antworten
    • Hallo Herr Hofmann,
      Sie können die Nebenkostenabrechnung 2014 noch anfordern. Ja, für das Kalenderjahr 2016 hat der Vermieter bis Ende 2015 Zeit, Ihnen die Nebenkostenabrechnung zustellen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  221. Hallo Herr Hundt,
    vielen Danke für die Auskunft. Eine Frage hätte ich da allerdings noch:
    Wenn ich nun die Nebenkostenabrechnung anfordere, dann kann ich in dem Schreiben doch darauf hinweisen, dass ich von meinem Zurückbehaltungsrecht gebrauch mache und die Miete für Juli dann um die Nebenkosten kürzen, oder hab ich das falsch verstanden?
    Aber dass ich kürze, darauf muß ich hinweisen oder? Kann ich auch einfach kürzen und dem Vermieter nicht bescheid geben.?
    Vielen Danke schon mal für die Antwort.
    MfG
    C. Hofmann

    Antworten
  222. Sehr geehrter Herr Hundt,
    mein damaliger Freund und ich sind 2010 in unsere erste gemeinsame Wohnung gezogen. Wir haben uns 2013 getrennt und er ist im Juli des gleichen Jahres aus der Wohnung ausgezogen. Wir waren beide als Mieter eingetragen. Hälftig müsste er also die Betriebskosten von 2012 und anteilig bis Juli 2013 tragen. Kann ich das Geld gerichtlich von ihm einfordern, da ich die Summe damals komplett gezahlt habe. Freiwillig bezahlt er nichts, obwohl er mir damals sagte, das er für seinen Teil von 2012 sowie anteilig für 2013 aufkommen würde. Doch diesem ist er bisher noch nicht nachgekommen. Stattdessen sagte er mir, er würde nichts zahlen, nachdem die Abrechnung für 2012 kam und schickte mir stattdessen eine Auflistung von Geldern die ich ihm noch zu zahlen hätte.
    Zur damaligen Zeit liefen seine Einnahmen über mein Konto, da er selbst kein eigenes Konto wegen einer schlechten Schufa hatte. Nachdem ich seine Schulden bereinigt hatte und er sich kurz danach von mir trennte, legte er sich auch ein eigenes Konto zu und ließ alle seine Einnahmen darauf fließen.
    Ich hatte, nachdem er mir seine Auflistung geschickt hatte, ebenfalls eine Auflistung erstellt in der, ohne Berücksichtigung des ersten gemeinsamen Jahres (da ich dazu nichts mehr nachweisen kann) und der Betriebskosten, ersichtlich war, dass er mir noch Geld schuldet. Darauf erhielt ich nie wieder eine Antwort und die Betriebskosten wurden totgeschwiegen.
    Jetzt meine Frage, kann ich nach den Jahren und obwohl er seit 2013 nicht mehr im Mietvertrag steht, von ihm seinen Anteil verlangen? Oder muss ich gerichtlich vorgehen?
    Vielen Dank im Voraus.

    Antworten
    • Hallo Frau Schützel,
      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihnen bei den privatrechtlichen Differenzen leider nicht helfen. Hier im Blog geht es vorwiegend um das Mietrecht. Mit Ihren Fragen sollten Sie sich am besten an einen Anwalt wenden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  223. Hallo, Herr Hundt –
    vielen Dank für die tollen Tipps auf dieser Seite … eventuell können Sie mir auch einen Rat geben – ich bin umgezogen und habe von meinem Vermieter (alt) nun die Kaution ausgezahlt bekommen – mit dem Hinweis … abzüglich NK 2015 Betrag x … ich habe für diesen Betrag NK aus 2015 keine detaillierte Abrechnung bekommen, diese nun schon mehrfach angemahnt – der Vermieter hält mich hin.
    Welche Schritte kann ich unternehmen ?
    Vielen Dank !

    Antworten
    • Hallo Margit,
      für die Nebenkostenabrechnung 2015 hat der Vermieter grundsätzlich bis Ende 2016 Zeit. Wenn er die Kaution einbehält, muss die Nebenkostenabrechnung ja bereits erstellt sein. Drängen Sie auf Übersendung der Nebenkostenabrechnung, das würde ich an Ihrer Stelle als erstes tun.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  224. Guten Tag Herr Hundt, ich habe eine Frage zu folgender Sachlage: Mietbeginn war 10/2014; Ende des Mietverhältnisses nach normaler Kündigung war der 07/16. Nebenkostenabrechnungen für 2014 und 2015 habe ich bisher nicht erhalten. Für 2016 läuft die Frist noch bis ende 2017, diese Abrechnung ist also ersmal außen vor. Für ’14,’15 schwebt mir vor, einen Rückforderungsanspruch der komplett gezahlten Nebenkosten (ab 1.1.17 -da dann die 12 monatige Frist für 2015 verstichen ist) geltend zu machen. Die Frage ist nun: Ist es empfehlenswert, die Rückforderung mit Schreiben an den Vermieter zu stellen oder SOFORT Klage einzureichen. Bestehen überhaupt Erfolgsaussichten??
    Viele Grüße

    Antworten
    • Hallo Bernd,
      Sie wollen hunderte Euro Nebenkosten zurückverlangen. Vielleicht sollten Sie zur Sicherheit einen Anwalt befragen und die Dinge rechtssicher bewerten lassen?
      Ihr Vermieter wird m.E. auf Ihren Brief „Bitte zahlen Sie mit 2.350 Euro Nebenkosten zurück“ wohl kaum angemessen reagieren. Sie brauchen also ohnehin anwaltliche Hilfe.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  225. Sehr geehrter Herr Hundt,
    vielen Dank für Ihr Engagement auf dieser Seite.
    Meine Situation: Haus mit verschiedenen Eigentumswohnungen (verschiedene Eigentümer), verwaltet über eine Hausverwaltung, ich bin Mieter in einer dieser Eigentumswohnungen.
    Mein Vermieter hat mir in der Vergangenheit die Abrechnungen, die er von seiner Hausverwaltung erhalten hat, zwar fristgerecht aber kommentarlos weitergeleitet, d.h. es gab keine Gegenüberstellung was ich gezahlt habe und auch keine klare Aussage, welche Anteile der Gesamtnebenkostenabrechnung (alle Positionen einzeln mit Kosten aufgelistet, auch anteilig für die Wohnung – z.B. Hausmeister, aber auch z.B. Verwaltungsgebühren) für seine Eigentumswohnung auf den Mieter umlegbar sind (was also „meine“ Kosten als Mieter sind).
    Die umlagefähigen Anteile sind in der Gesamtabrechnung durch den Hausverwalter als „Zwischensumme“ in der Gesamtliste der Nebenkosten bezeichnet, ein weiterer Hinweis, dass dies die umlagefähigen Kosten sind, erfolgte nicht.
    Auch eine explizite Forderung eines Betrages X erfolgte nicht.
    Nun möchte der Vermieter Nebenkosten aus 2014 nachfordern. Kann er das? Wenn ich (zur Konfliktvermeidung) erstmal zahle, kann ich später zurückfordern? Das selbe Problem betrifft auch die Abrechnungen für 2013 und 2012, die werden aber (bislang) noch nicht eingefordert.
    Im Mietvertrag gibt es eine Liste der Nebenkosten, die ich zu zahlen habe.
    Vielen Dank im Voraus!

    Antworten
      • Hallo!
        Mein Vermieter hat die letzte NK Abrechnung für das Jahr 2019 Ende 2020 geschickt. Für das Jahr 2020 habe ich aber bis dato nichts erhalten. Sollte er noch eine Abrechnung schicken, muss ich eine eventuelle Nachforderung nicht zahlen oder? Was ist, wenn ich ein Guthaben haben sollte? LG

        Antworten
        • Hallo Hanna,
          nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann der Vermieter in aller Regel keine Nachzahlung mehr geltend machen. Ein Guthaben steht Ihnen natürlich weiterhin zu. Erinnern Sie den Vermieter an die Abrechnung bzw. fordern Sie diese an.
          Viele Grüße
          Dennis Hundt

          Antworten
  226. Hallo Herr Hundt,
    mein Mietvertrag für eine Studentenwohnung lief vom 10/2010 bis zum 04/2014, in dem Zeitraum hab ich nur für 2010 eine Nebenkostenabrechnung erhalten (Für 2011-2013 nur den Durchschlag vom Hausmeister). Das ist mir leider jetzt erst aufgefallen als ich meine Unterlagen durchgegangen bin.
    Kann ich die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum immer noch beim Vermieter anfragen inkl. möglicher Nebenkostenrückzahlungen? Ich gehe davon aus dass ich immer zuviel gezahlt habe, da ich unter anderem in den Ferien nicht in der Wohnung gelebt habe.
    Vielen Dank im Voraus
    Viele Grüße

    Antworten
    • Hallo Kloot,
      Sie sind seit fast drei Jahren ausgezogen und Ihnen ist erst jetzt aufgefallen, dass Ihnen für 2011, 2012, 2013 und 2014 keine Nebenkostenabrechnung vorliegt? Rechnen Sie ernsthaft damit das Ihnen Ihr Vermieter die Nebenkostenabrechnung nach dieser Zeit zustellt? Ich würde es vermutlich auf sich beruhen lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  227. Hallo Herr Hundt,
    mein ehemaliger Vermieter hat nach meinem Auszug im Dezember 2015 einen Teil der Kaution (300 Euro) einbehalten. im September 2016 hat er mir einen Teil (78 Euro) überwiesen, mir aber nie eine Rechnung zukommen lassen…
    Jetzt habe ich ihm im Januar 2017 angeschrieben, dass ich gerne die Nebenkostenabrechnung für 2015 hätte. Diese hat er mir auch geschickt. Ich musste 222 Euro nachzahlen. Kann ich von dem Vermieter die Auszahlung der 222 Euro verlangen, da die Verjährungsfrist von einem Kalenderjahr nach Zusendung der Abrechnung gegeben ist?
    Mit freundlichen Grüßen
    Christian Schramm

    Antworten
    • Hallo Christian,
      der Vermieter muss den fristgerechten Zugang der Nebenkostenabrechnung nachweisen. Die Forderung einer Nachzahlung nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist in aller Regel ausgeschlossen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  228. Guten Abend,
    ich bin in folgender Situtation: das Mietshaus in dem ich wohnte gehörte einer alten Dame, die im Pflegeheim lebt. Mein Vermieter war daher sozusagen ihr Berufsbetreuer. Dieser hat mir für die Jahre 2014, 2015 und 2016 keine Nebenkostenabrechnungen zugestellt.
    Im Februar 2016 wusste ich, dass ich ausziehen würde und kündigte fristgerecht zum 31.05.2016 mit der Bitte um die Zustellung der Nebenkostenabrechnungen, insbesondere für 2014 & 2015, da er für 2016 ja noch etwas länger Zeit hat.
    Ich bekam zwar eine Bestätigung für die Kündigung des Mietverhältnisses, aber keine Reaktion zur Nebenkostenabrechnung. Im April 2016 schickte ich daher wieder einen Brief. Erneut keine Reaktion. Deshalb beschloss ich die letzten 2 Monate keine Miete zu zahlen, weil ich aus früheren Situationen mit dem Betreuer wusste, ich würde sonst vermutlich auf den ganzen Kosten sitzen bleiben (d.h. keine Kaution zurück etc.) Ich habe insgesamt 960 Euro einbehalten, ohne dass dazu von dem Betreuer je eine Äußerung gemacht wurde.
    Am 01.06.2016 übergab ich die Schlüssel dem Makler, der beauftragt worden war, das Objekt zu verkaufen.
    Kurze Zeit später rief ich den Betreuer an zwecks Nebenkostenabrechnung. Er beschwerte sich darüber dass ihm der Zustand des Objekts nicht gefallen würde, in dem es übergeben worden war (ich hatte alles mitgenommen,was ich mitgebracht hatte aber alten Unrat von der Hauseigentümerin in Garage, Schuppen etc. hatte ich dort gelassen & das Haus war unrenoviert übergeben worden; im Mietvertrag steht nach 5 Jahren sind Renovierungsarbeiten fällig, ich wohnte dort aber nicht 5 Jahre).
    Er sagte der Makler würde die Nebenkostenabrechnung machen. Auf Anfrage dort wurde mir gesagt es liege dort kein Auftrag dazu vor. Daraufhin sagte der Betreuer er würde dem Makler alle nötigen Papiere zur Verfügung stellen.
    Leider fragte ich dort erst im November 2016 wieder nach, mit der Anwort es seien ihnen dort keine Unterlagen zur Verfügung gestellt worden.
    Ich habe im Januar 2017 ein Einschreiben an den Betreuer versendet mit Fristen für die Nebenkostenabrechnungen 2014/2015 bis zum 15.02.2017 und für 2016 bis zum 15.03.2017 (obwohl ich nicht weiß, ob diese Frist zu kurz ist).
    Seine Antwort in Form eines Schreibens war, es gäbe „noch Klärungsbedarf bzgl. des von Ihnen zurück gelassenen Unrates … sowie der nicht ausgeführten notwendigen Renovierungsarbeiten.“
    Mein Wissensstand: Seine Ansprüche bzgl. Reklamation sind nach 6 Monaten verjährt.
    Wie verhält es sich jedoch mit den Nebenkostenabrechnungen, der Kaution & der von mir einbehaltenene Miete?
    Ich weiß mittlerweile so hätte ich die Miete nicht einbehalten dürfen, aber die könnte mit der Kaution und den fehlenden NK Abrechnungen verrechnet werden?
    Vielen Dank im Voraus.
    Jasmin

    Antworten
  229. Hallo zusammen,
    ich habe von meinem Vermieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 am 20.12.2016 erhalten. Das war zwar knapp, liegt aber voll in der Frist. Soweit also in Ordnung.
    Die Abrechnung hatte allerdings offensichtliche Fehler, sodass ich umgehend Widerspruch eingelegt habe (28.12.2016). Nun warte ich bereits seit mehr als sieben Monaten auf eine Korrektur und frage mich so langsam, wie viel Zeit der Vermieter eigentlich für die Korrektur einer fehlerhaften Betriebskostenabrechnung hat.
    Ich kann nachweisen, dass der Vermieter in dieser Sache noch gar nicht tätig geworden ist.
    Ich möchte nur vermeiden, dass ich gegen Ende 2017 die Abrechnung für 2016 und die Korrigierte für 2015 erhalte.
    Meine Frage lautet daher: Gibt es eine Frist für den Vermieter, bis wann er mir eine korrigierte oder neue Betriebskostenabrechnung vorlegen muss?
    Schon einmal vielen Dank im Voraus,
    Tobias

    Antworten
  230. Unser Mietvertrag begann am 01.03.2013. Jetzt hat sich herausgestellt, dass Brunata nie die Kaltwasserkosten seit 2013 abgerechnet hat. User Vermieter möchte dies jetzt nachzahlt haben( von 2013-2016). Es sind in jedem Raum Kalt-und Warmwasserzähler vorhanden und sie wurden auch jedes Jahr von Brunata abgelesen. Brunata kann eine nachträgliche Abrechnung nicht mehr liefern wegen Systemumstellung. Wir haben jedes Jahr eine ordentliche Abrechnung erhalten und es ist uns auch nicht aufgefallen, das etwas fehlen könnte. Die Nachzahlung wäre einfach nicht zahlbar für die vielen Jahre.
    Kann der Vermieter die Zahlung verlangen?

    Antworten
  231. Gibt es eigentlich auch eine Frist bis wann der Vermieter eine korrigierte NK Abrechnung vorlegen muss?
    Ich warte bis heute auf eine korrekte Abrechnung für das Jahr 2013. Im Jahr 2016 erhielt ich eine, die jedoch wieder fehlerhaft war.
    Ich warte seit einem Jahr auf die Korrektur der NK Abrechnung 2015 und natürlich ist die Abrechnung 2016 nun wieder fehlerhaft.
    Aufgrund eigener Nachrechnung, würde mir Geld vom Vermieter noch zustehen. Was kann ich tun?

    Antworten
  232. Hallo.
    Wir sind am 01.03.16 aus unserer Wohnung ausgezogen. Unser Vermieter hat uns jetzt gestern die Nebenkostenabrechnung für den Feb.2016 zugeschickt. Kann er das überhaupt noch machen? Wäre diese wenn nicht 2017 fällig gewesen? Und muss ich da was nachzahlen. ich müsste jetzt noch 180 EUro nachzahlen?

    Antworten
  233. Hallo,
    wir sind 2015 in eine Doppelhaushälfte eingezogen. Frischwasser sollten wir bei dem zuständigen Energieversorger anmelden und eigenständig bezahlen. Abwasser wurde über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet. Leider haben wir erst Ende 2018 (nach unserem Auszug) erfahren, dass es für die beiden Doppelhaushälften nur einen Wasseranschluss und einen Zähler gibt, Somit haben wir seit 2015 für beide Wohneinheiten das komplette Frisch- und Abwasser bezahlt. Nun haben wir mit der Nebenkostenabrechnung für 2017 auch die Nachzahlung des zuviel bezahlten Frischwassers und Abwassers gefordert. Von der Hausverwaltung wurde uns mitgeteilt, dass wir für die Jahre 2015 und 2016 keine Nachforderung mehr stellen können, da das verjährt ist. Stimmt das so ? Hierbei handelt es sich offensichtlich um Betrug,da die Vermieterin wusste, dass es nur einen Anschluss gibt und wir für Ihre Tante (die in der anderen Hälfte wohnt) das Wasser mit bezahlen.

    Antworten
  234. Schönen guten Tag Herr Hundt,
    mein Vermieter verlangt auf einmal eine zusätzliche Nebenkostenabrechnung von 2008 bis heute! (12 Jahre)Da wir alle nicht wussten das sich auf der 2ten Etage noch ein Wasserzähler befindet.
    Ist sowas rechtens?
    Wenn wir alle davon nichts wussten?
    Wie können wir vorgehen?

    Antworten
  235. Unser Vermieter, (Mietverhältnis 19 Jahre) hat seit Beginn 2005 nicht abgerechnet. (er hatte Anfangs und nur auf mehrfachem fragen durch mich, die Nebenkosten für 6 Monate abgerechnet) Nun hat er das Haus verkauft. Okay ich wusste nichts von meinem Recht, dass ich die Nebenkosten einbehalten darf wenn er nicht abrechnet.
    DIes ist auch meine 3 Wohnung, und bei den beiden davor (Gesellschaft) haben sie automatisch abgerechnet.
    Habe ich die Möglichkeit, die Zeiträume 2005-2020 noch abrechnen zu lassen und muss der Vermieter mir dann entstandenes Guthaben erstatten? Ich möchte bei ihm echt nicht die Rechnung aufmachen und ihn auffordern sämtliche Kosten zu erstatten. (hier immerhin 24.000 Euro.

    Antworten
  236. Guten Tag,
    es hat sich bei mir die folgende Fragestellung ergeben bei der ich Hilfe benötige:
    Am 22.12.2019 wurde die Nebenkostenabrechnung mit einer Forderung von meinem damaligen Vermieter für den Zeitraum vom 01.01.2018-31.12.2018 erstellt und postalisch verschickt. Wann dieser exakt bei mir eingegangen ist, kann ich leider nicht mehr nachvollziehen.
    Am 10.01.2020 antwortete ich per Email an die auf der Nebenkostenabrechnung angegebene Emailadresse mit der Frage ob auch eine Ratenzahlung erfolgen kann.
    Dies blieb unbeantwortet. Ich nahm an, dass man sich bestimmt bezüglich der Forderungen bald melden werde.
    Am 31.07.2021 erhielt ich erneut einen Brief vom Vermieter, indem die Zahlung der Rückstände in Ratenzahlung gefordert und ein Mahnverfahren angedroht wird.
    Ich bin diesbezüglich etwas irritiert, da die Antwort erst nach anderthalb Jahren erfolgt ist und aufgrund der derzeitigen Prüfungsphase und finanzieller Situation eine Rückzahlung als nahezu unmöglich gestaltet.
    Bis wann kann der Vermieter die ausstehende Kosten geltend machen bzw. wären die ausstehenden Kosten bis zum 31.12.2021 verjährt wenn bis dahin kein Mahnverfahren eröffnet wird?
    Vielen lieben Dank für jeden Tipp!!!

    Antworten
  237. Meine Frage: das Haus,in dem wir gemietet haben, ist zum 1.1.2021 verkauft worden. Der alte Vermieter hat keine Nebenkostenabrechnung für 2020 geschickt. Also ist sie verjährt. Kann ich die gezahlten Nebenkosten 2020 jetzt insgesamt zurückfordern? Oder wenn er dann abrechnet nach Aufforderung, muss ich ggf.Nachzahlung leisten?

    Antworten
  238. Ich habe dieses Jahr angefangen, unsere Nebenkostenabrechnung zu verwalten. Meine kranke Frau hat sich früher um alles gekümmert. Als wir die diesjährige Aufforderung zur Nachzahlung erhalten haben, ist mir aufgefallen, dass der Vermieter keine Rechnungen für die Nebenkosten beigelegt hat, sondern nur eine Excel-Tabelle mit den Beträgen.
    Ich bat den Vermieter um die Quittungen und er stellte sie zur Verfügung.
    Als ich in den letzten Jahren den Papierkram durchgegangen bin, habe ich festgestellt, dass unser Vermieter meiner Frau nie Quittungen gegeben hat (und anscheinend hat sie nie danach gefragt). Um eine bessere Ausgangsbasis zu haben, bat ich unseren Vermieter, mir Belege für die letztjährigen (nur 2020) Nebenkostenabrechnungen zur Verfügung zu stellen (die wir mit Schreiben vom 03.03.2021 erhalten haben). Er will sich nicht die Mühe machen, sie bereitzustellen.
    Ist er nicht verpflichtet, das zu tun?
    Darf ich eine zweite Frage posten? Wir wohnen seit 2007 in unserer jetzigen Wohnung. Zuletzt hat unser Vermieter unsere Miete erhöht. Wir zahlen jetzt fast 2,00 € über dem Mietspiegel für unsere Wohnung. Wir leben in einer Stadt mit Mietbremse. Mein Verständnis ist, dass nur Mietverträge darunter fallen, die nach Inkrafttreten der Mietbremse abgeschlossen wurden, nicht Verträge, die vor ihrer Inkraftsetzung unterzeichnet wurden. Ist das korrekt?

    Vielen, vielen Dank für jede Hilfe, die Sie leisten könnten.

    Rob

    Antworten
    • Hallo Rob,

      Sie haben ein Jahr nach erhalt der Nebenkostenabrechnung Zeit, diese zu prüfen.

      Die Miete kann vom Vermieter nicht über den gültigen Mietspiegel erhöht werden. Die Mietpreisbremse lässt eine Neubvermietung mit 110% des Mietspiegelpreises zu.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
      • Vielen Dank für die Hilfe.

        Unser Vermieter hat unsere Miete vor einem Jahr erhöht. Wir zahlen ca. 2,00 € über den ortsüblichen Mietspiegel (uns damals noch nicht bekannt).
        Können wir ihn unsere Miete reduzieren lassen? Wenn ja, können wir eine Rückerstattung des im letzten Jahr zu viel gezahlten Betrags verlangen?

        Nochmals vielen Dank für jede Hilfe.

        Antworten
  239. Hallo , ich habe eine Frage .
    Wir sind bei Einzug Personen gewesen 2010, 2013 gab es nochmal Nachwuchs und habe dies auch der Hausverwaltung mit geteilt. Habe dann auch nie weiter drauf geachtet und dann kam der Vermieter wechsel. Heute kam unsere Abrechnung und wir wurden alle im Haus drauf hingewiesen , die Personenzahlen zu kontrollieren.Jetzt sehe ich das beide Vermieter die 6 Person nicht mit berechnet hat. Kann mein Vermieter jetzt alle NK Abrechnung neu berechnen ? Ich hatte damals die Person mit angegeben. Vlt kann mir jemand eine Auskunft geben , bevor ich dem Vermieter Bescheid gebe. Danke

    Antworten
  240. Hallo, wir haben Folgende Frage, wir wohnen zu zweit in einer Wohnung zur Miete. Dabei geht eine Person noch zur Schule ist aber Volljährig. Jetzt hat uns die Vermieterin gesagt, das wenn die Nebenkosten Abrechnung von Gas und Wasser kommt, sollen wir 2/3 bezahlen und Sie 1/3 (Sie wohnt mit im Haus) da wir zu zweit im Haushalt sind. Leider haben wir keinen eigenen Zähler dafür. Darf Sie das einfach so machen? Auch wenn nur eine Person im Haushalt Geld verdient ? Vielen Dank schonmal. Lg Stella

    Antworten
    • Hallo Stella,

      prüfen Sie Ihren Mietvertrag, was dort zur Umlage vereinbart ist. Bei einem vom Vermieter selbstbewohnten Zweifamilienhaus gibt es Möglichkeiten zur einfacheren Abrechnung (ohne HeizkostenVO).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  241. Guten Tag
    ich wohne seit 4 Jahren in einer Mietwohnung. Bei Einzug hatte ich noch einen anderen Verwalter. Nach einem Jahr gab es einen Wechsel und neuen Eigentümer, der alle Angelegenheiten übernahm. So kam es, dass ich die BK-Abrechnung für 2018 im Jahre 2019 noch vom alten Vermieter erhielt. Der Widerspruch ging noch an ihn. Dieser reagierte aber auf nichts (auch nicht auf Schreiben meines BK-Hilfevereins). Der neue Verwalter nahm das „Minus“ in meine Kontoaufstellung mit auf. Der BK-Hilfeverein hat letztmalig 11/2019 den alten Verwalter gemahnt, die geforderten Unterlagen zukommen zu lassen. Nichts.
    Ich habe nun diese Wohnung gekündigt und wollte eine Bestätigung, dass ich keine Mietschulden habe. Daraufhin erhielt ich wieder einen „Kontostand“, der noch immer das alte Minus aus der BK-Abrechnung für das Jahr 2018 (erhalten 09/2019) aufweist.
    Ist dies rechtens. Gilt hier nicht lang die Verjährungsfrist, auch unter Berücksichtigung der „Hemmung“ um paar Monate?

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    • Hallo Heidi,

      schwierig… in der Praxis werden Sie das Thema wohl nicht mehr lösen können. Niemand wird sich mit Ihrem alten Widerspruch und dessen Rechtmäßigkeit befassen wollen (stundenlange Einarbeitung). Wenn es keine großen Betröge sind, würde ich wohl in den sauren Apfel beißen und zahlen. Andernfalls sollten Sie rechtlichen Rat einholen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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  242. na, das nenne ich ja mal aussagekräftige Antwort 🙂
    Heißt doch im Umkehrschluss, man soll sich immer alles gefallen lassen?
    Die alte Abrechnung stimmte vorn und hinten nicht. (zB. 1.700 Euro Heizkosten für nur 2 beheizte Räume und 60m2) Der BK-Hilfeverein hat alles auseinander genommen, die alte Verwaltung hats nicht mehr interessiert, die neue noch weniger.
    Ich hatte ja sogar 1/3 gezahlt – unter Vorbehalt- aber, seh nicht ein, noch mehr zu zahlen. Danke für eine Antwort, die mir leider nichts bringt.

    Antworten
    • Hallo Heidi,

      suchen Sie nach „Vermieter korrigiert Nebenkostenabrechnung nicht“. Natürlich können Sie auch den harten Weg gehen und z.B. die Nebenkostenvorauszahlungen einbehalten. Es kommt auch die Höhe der Unstimmigkeit an. Ihre Mietschuldenfreiheit weisen Sie dann z.B. mit Kontoauszügen nach. Vielleicht lässt sich der neue Vermieter darauf ein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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  243. Hallo Herr Hundt,

    dies ist eine wirklich aufschlussreiche Seite.
    Da mein Anliegen bisher noch nicht konkret behandelt wurde, hier meine Frage:

    Ich bin am 30.4.2020 aus der Mietwohnung ausgezogen. Nun erhielt ich heute eine Nebenkostenabrechnung für 2020.

    Nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB kann die Nachforderung in Höhe von ca. 300€ nicht mehr geltend gemacht werden, da bereits verjährt.

    Etwas anderes ergibt sich nur, wenn den Vermieter für die Verspätung der Nebenkostenabrechnung keine Schuld trifft. In diesem Fall bleibt sein Anspruch auf etwaige Nachforderungen bestehen, obwohl die Nebenkostenabrechnung dem*der Mieter*in verspätet zugegangen ist. Solche Ausnahmefälle sind beispielsweise eine lange Krankheit des Vermieters eine unbekannte Nachsendeadresse des Mieters.

    Meine Nachsendeadresse war dem Vermieter nicht bekannt, jedoch meine E-Mail Adresse, über die er mich nun kontaktiert hat. Nun meine Frage: ist die E-Mail Adresse rechtlich als Teil des Adresse des Mieters anzuerkennen?
    Weiterhin hat mit der Vermieter bisher auch nur eine Excel-Tabelle mit Nachzahlungen geschickt ohne jegliche Belege o.ä. Wie würden Sie nun vorgehen?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung

    Antworten
  244. Hallo Herr Hundt,
    ich hab eine Frage zu meiner Nebenkostenabrechnung von 2021 die mir in den letzten Tagen zugestellt worden war. Dort macht er geltend von meinem Guthaben was abzuziehen, da er sich bei der Nebenkostenabrechnung von 2019 verrechnet hatte ,einen Additionsfehler, und das mir zuviel gezahlte Geld damals ,jetzt abzieht. Darf er das noch überhaupt?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
    Liebe Grüße
    Nicole

    Antworten
    • Hallo Nicole,

      nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann der Vermieter i.d.R. keine Änderung zum Nachteil des Mieters geltend machen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  245. Sehr geehrter Herr Hundt,

    mein ehemaliger Vermieter hat mir am 30.12.2021, die Nebenkostenabrechnung für 2020 zugemailt. Gelesen habe ich diese Email am 03.01.2022 und habe Ihm auch am 03.01.2023 den Empfang der Nebenkostenabrechnung bestätigt. Die Nebenkostenabrechnung beinhaltete eine Nachberechnung von Heizkosten aus 2019, da in 2019 keine Ablesung der Heizung erfolgt ist und diese Kosten demzufolge geschätzt worden sind. In 2020 wurde dann festgestellt das die Kosten für 2019 vom Energieversorger deutlich zu niedrig geschätzt worden sind. Ich habe die gegen Nebenkostenabrechung am 20.01.2022 Einspruch eingelegt, da ich mit der nachträglichen Abrechnung von Heizkosten aus 2019, nicht einverstanden war. Es ging mir dann Ende 2022 (ca. 21.12.2022) eine korrigierte Nebenkostenabrechnung von 2020 zu, diese war etwas reduziert. 2 Positionen wurden reduziert: 1. Position „Technik rund ums Haus“ wurde gestrichen, da nicht umlagefähig und 2. Position „Aufzug Vollwartung war falsch berechnet (ursprünglich 15% abgezogen, nun 40%). Auf meinen Einspruch bzgl. der nachberechneten Heizkosten aus 2019 wurde nicht eingegangen. Lange Rede kurzer Sinn. Macht es Sinn die Komplette Nebenkostenabrechnung abzulehnen, da mir diese erst am 03.01.2022 per Email zugstellt worden ist? Reicht der Nachweis seitens Vermieter, dass die Mail am 30.12.2021 versendet worden ist? Ist es überhaupt zulässig Heizkosten in 2020 nachzuberechnen, da diese in 2019 falsch berechnet worden sind?

    Antworten
    • Hallo Mario,

      ich würde bei der Frist ansetzen. Der Vermieter kann die fristgerechte Zustellung der E-Mail meines Erachtens nach nicht nachweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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  246. Hallo Herr Hundt,

    ich bin im Oktober 2021 in die neue Wohnung eingezogen. Nun habe ich heute die erste Nebenkostenabrechnung mit Abrechnungszeitraum 01.10.21 – 30.09.22 erhalten.
    Muss diese Abrechnung nicht für jedes Kalenderjahr gesondert erfolgen? Sind somit die Monate Oktober – Dezember 2021 verjährt?
    Oder ist eventuell die komplette Abrechnung (Datum der Abrechnung ist übrigens der 24.04.2023) nichtig?

    Antworten
    • Hallo Vanessa,

      der Abrechnungszeitraum muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Auch eine Abrechnung von Oktober bis September ist möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!
        Ich habe das so verstanden, dass die Monate aus dem Jahr 2021 zum Silvesterabend 2022 verjährt sind? Also hat der Vermieter hier das Recht, Monate aus dem Kalenderjahr 2021 im Jahr 2023 noch nachzufordern?

        Viele Grüße

        Antworten
        • Hallo Vanessa,

          über den Zeitraum 01.10.2021 bis bis 30.09.2022 muss der Vermieter bis zum 30.09.2023 abrechnen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          Antworten

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