Eine unschöne Vorstellung für jeden Vermieter: von einem Monat auf den anderen bleiben auf einmal die monatlichen Mietzahlungen des Wohnungsmieters aus und sich Mietschulden aufbauen.
Bei vielen Vermietern sind die monatlichen Zahlungen fest in die Finanzierung der Eigentumswohnung oder der gesamten Immobilie eingerechnet sind. Viele Vermieter stellen sich in eine solchem Fall die Frage, was getan werden muss Mietschulden nicht verjähren und vor allem, wie schnell die Handlungen erfolgen müssen, damit die und man auf den Forderungen sitzen bleibt.

Der Mieter zahlt nicht mehr – was tun?

Wenn ein Mieter die Miete für die Wohnung nicht mehr bezahlt, sollte man als Vermieter schnell handeln. Als erstes sollte man versuchen, die Gründe für das Ausbleiben der Zahlungen zu erfahren. Handelt es sich nicht um ein Versehen oder um einen kurzzeitigen finanziellen Engpass des Mieters und ist somit eine gütliche Einigung nicht in Sicht, sollte der Vermieter umgehend Konsequenzen ziehen.


Es ist wichtig, den Mieter umgehend abzumahnen und seine Forderungen schriftlich geltend zu machen, damit der zahlungsunwillige Mieter später seine Leistungen nicht verweigern kann. Hier finden Sie einen separaten Artikel wie man Mietschulden eintreiben. Denn auch Mietschulden können verjähren und der Vermieter muss dieses  Minus dann hinnehmen.

Verjährung von Mietschulden – Fristen beachten:

Grundsätzlich können finanzielle Forderungen, darunter auch ausstehende Mietzahlungen, verjähren. Das geschieht immer dann, wenn ein Gläubiger seine noch ausstehenden Forderungen nicht innerhalb bestimmter gesetzlicher Fristen geltend macht.
Die Verjährungsfrist für regelmäßige Zahlungen wie Mieten oder Nachforderungen und Rückzahlungen von Betriebskosten dauert seit Januar 2002 drei Jahre.  Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem diese Schulden entstanden sind. Mietschulden des Jahres 2009 können also bis zum 31.12.2012 eingefordert werden. Anders verhält es sich, wenn der Vermieter ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet hat: hier entsteht eine titulierte Forderung, deren Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt. Eine private Zahlungsaufforderung oder auch eine außergerichtliche Mahung kann die Verjährungfrist von Mietschulden nicht stoppen (Fachausdruck: hemmen).


Eine sehr kurze Frist bleibt dem Vermieter, um Ersatzansprüche geltend zu machen, die wegen einer Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache entstanden sind: hier bleiben dem Vermieter nur sechs Monate Zeit, seine Forderungen geltend zu machen, die Frist beginnt mit der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter. Unter „ Veränderung oder Verschlechterung die Mietsache“ zählen z.B. nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen des Mieters. Auch wenn der Vermieter umbauten in der Wohnung nicht zurückbaut, verjähren die Ansprüche des Vermieters nach den besagten 6 Monaten.

Fazit zur Verjährung von Mietschulden

Mietschulden können verjähren. Das oben aufgeführte Beispiel zeigt, dass der Vermieter drei Jahre lang Zeit hat, die Mietschulden von seinem Mieter einzufordern. Führt der Vermieter erfolgreich ein Mahnverfahren durch, verjähren die Mietschulden erst nach 30 Jahren.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

4 Gedanken zu „Verjährung von Mietschulden“

  1. Sehr geehrte Leser,
    ich habe selber erfahrungen mit Mietschuldner gemacht es zielt darauf hinaus Anwälte und Gerichte zu beschäftigen um noch mehr Kosten zu verursachen Leute die nicht Zahlen werden es später durch einen Mahnbescheid auch nicht tun sondern lediglich eine Unterschrift Leisten und nach 7 Jahren aus einer Privatinsolvenz schuldenfrei sein.
    Den Gerichten und der Polizei sind die Hände gebunden und müssen mit zusehen wie Mietschuldner schaden anrichten eine Strafe ist lediglich auf Bewährung möglich vergleichbar ist ein Dieb der eine wesentlich höhere Strafe zu erwarten hätte.
    Der Gesetzgeber ist hier gefordert und hatt in den vergangenen Jahren auch schon teilweise mitgeholfen das es Mietschuldner nich mehr so einfach haben.
    Ehrig

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  2. Hallo! Ich habe eine Mietschuld von mehr als 26 Jahren erhalten die ich jetzt bezahlen soll. Die Hauptforderung waren mal 150 DM. Nun soll sich der Gesamtbetrag auf 1290 Euro belaufen. Ich habe die ganzen Jahre über nie ein Schreiben oder Zahlungsaufforderung bekommen. Leider weiss ich nicht was ich machen soll und habe auch keine Rechtsschutz.

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  3. Mein Mieter schuldet mir Mietraten, eine vom 2012 und eine von 2013.Danch wurde immer bezahlt. Ich habe aber die neue gezahlte monatliche Mietrate auf die fehlende nicht gezahlte Miete gebucht. Sodass die Jahrenden immer ausgeglichen war. Praktische ist mein Mieter immer in Dauerschulde. Damit denke ich, dass es nicht verjährt. Der Mieter wurde mehrmals informiert, dass ich der neue Mieteingang die altee Schulde deckt. Verhindert das die
    Verjährung?
    MfG d’Andola

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