Sonderurlaub Umzug | Gibt es eine Urlaubsanspruch bei Umzug?
Welche gesetzlichen Regelungen gelten beim Sonderurlaub für einen Umzug?
Im Bundesurlaubsgesetz (BurlG), welches die gesetzlichen Mindestansprüche an Erholungsurlaub festlegt, ist Sonderurlaub bei Umzug nicht erwähnt, wodurch der gesetzliche Anspruch auf einen Sonderurlaub entfällt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird dem Arbeitnehmer jedoch das Recht auf eine vorübergehende Verhinderung aus persönlichen Gründen.
Diese im § 616 BGB enthaltene Möglichkeit auf einen bezahlten Sonderurlaub, unter anderem bei Umzug, setzt jedoch voraus, dass eine dringende Notwendigkeit besteht. Eine dringende Notwendigkeit kann unter anderem Vorliegen, wenn ein Umzug aus betrieblichen beziehungsweise beruflichen Gründen erfolgt, oder die bestehenden Arbeitszeiten einen Umzug innerhalb der Freizeit stark erschweren oder diesen verhindern.
Die Anzahl, der als angemessen angesehenen Urlaubstage bei Umzug richtet, sich in der Regel nach der Umzugsentfernung. So werden in der Regel bei einem Umzug innerhalb der Stadt ein Tag als angemessen angesehen, während bei Umzügen zwischen zwei Städten oder Ortschaften je nach Entfernung auch 2 bis 3 Tage gewährt werden können.
Sonderurlaub nach Arbeits- oder Tarifvertrag
Ist dein Sonderurlaub nicht möglich, weil der Umzug nicht beruflich veranlasst wurde, lohnt in jedem Fall ein Blick in den Tarifvertrag oder in den Arbeitsvertrag. Oftmals sind hier Regelungen zum Urlaubsanspruch bei einem Umzug regelt.
Wo und wie wird der Sonderurlaub bei Umzug beantragt?
Den Antrag auf Sonderurlaub für einen Umzug sollte so früh wie möglich gestellt werden. Ob hierzu ein spezieller Urlaubsantrag ausgefüllt werden muss, eine formlose schriftliche Ankündigung gewünscht wird oder eine mündliche Ankündigung ausreicht ist abhängig vom jeweiligen Betrieb und seiner Größe abhängig und kann in der Personalabteilung erfragt werden.
Fazit zum Urlaubsanspruch beim Umzug
Bevor man sich in die entsprechenden Gesetze vertieft sollte man zuerst ein Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und eine unkomplizierte Lösung anstreben. Bei einen guten Verhältnis zum Chef steht einem bezahlten oder im Zweifel auch unbezahlten Urlaub wegen eines Umzugs wohl nichts im Wege.
Malte vom Team1
Hallo,
der beste Rat folgt im Fazit. Wir haben anhand von Berichten unserer Kunden auch die Erfahrung gemacht, dass ein frühzeitiges Gespräch mit dem Chef besser als jeder Verweis auf das Gesetz ist, zumal es wie hier ja beschrieben, dieses gar nicht gibt. In größeren Unternehmen gibt es oft auch eine einheitliche Regelung, die jeder Mitarbeiter gleichermaßen in Anspruch nehmen kann. Bei weiteren Umzügen hat der Chef meistens nichts gegen einen Urlaubstag – wenn er auch unbezahlt sein mag.
Viele Grüße