Sondernutzungsrecht

Wird einem Wohnungseigentümer das alleinige Nutzungsrecht an einer ursprünglich der Haus- oder Wohngemeinschaft gehörendem gemeinschaftlichen Eigentum zugesprochen, so ist von einem Sondernutzungsrecht die Rede.

Das Sondernutzungsrecht – beispielsweise des Gartens oder eines PKW-Stellplatzes – kann nur in Verbindung mit dem Wohneigentum innerhalb der Teilungserklärung eingeräumt werden.

Für welche Bereiche einer Immobilie kann ein Sondernutzungsrecht eingeräumt werden?

Eine Immobilie, wie beispielsweise ein Mehrfamilienhaus, mit mehren Eigentümern ist unterteilt in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Das Gemeinschaftseigentum umfasst hierbei alle Bereiche des Gebäudes und des angrenzenden Grundstücks, für die alle Eigentümer gleichermaßen verantwortlich sind.

In der Regel werden Sondernutzungsrechte für bestimmte Bereiche bereits innerhalb der Teilungserklärung festgelegt. So werden beispielsweise bei der Begründung des Wohneigentums auch gleichzeitig die Sondernutzungsrechte für die Bereiche des Gemeinschaftseigentums festgelegt, bei denen eine Begründung von Sondereigentum nicht ermöglicht werden kann.

Denn für die Begründung von Sondereigentum müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen (z.B. ein abgeschlossener Raum) – hier geht es zu einem umfassenden Artikel zum Sondereigentum.

Üblicherweise wird ein Sondernutzungsrecht für Teile des gemeinschaftlichen Gartens oder Terrasse, der Nutzung von Pkw-Stellplätzen oder Teilen des Dachbodens / Speichers erteilt. Durch Erteilung des Sondernutzungsrechts gehen auch sämtliche für die Instandhaltung entstehenden Kosten für den entsprechenden Bereich auf den Eigentümer (Nutzungsberechtigten) über. Wird die Eigentumswohnung vermietet, so sind die Sondernutzungsrechte in aller Regel auch Bestandteil des Mietvertrages. So wird z.B. eine Terrasse mit Sondernutzungsrecht für den Eigentümer auch an den Mieter weiter vermietet.

Was muss in Verbindung mit dem Sondernutzungsrecht beachtet werden?

Nutzung

Auch wenn ein eingeräumtes und innerhalb der Teilungserklärung festgelegtes Sondernutzungsrecht besteht, so kann der Wohnungseigentümer frei über diesen Bereich verfügen. So ist es beispielsweise zulässig den Speicher als Hobbyraum oder Werkstatt zu nutzen, solange keine baulichen Veränderungen durchgeführt werden und keine expliziete Nutzung in der Teilungserklärung festgelegt wurde.

Veränderung

Der Einbau jedoch eines Fensters oder die Durchführung eines Deckendurchbruchs der darunter liegenden (eigenen) Wohnung können jedoch nur dann ohne gesonderte Zustimmung der anderen Eigentümer erfolgen, wenn dieses keine nachteiligen Veränderungen für diese zur Folge hat. Hier sollte stets die Rechtsprechung beachtet werden.

Gestaltung

Dieses gilt auch für den Bereich des Gartens, für den ein Sondernutzungsrecht besteht. Hier darf der Eigentümer frei über die Nutzung und Gestaltung entscheiden, sofern keine Beeinträchtigungen für andere entstehen. Das Pflanzen von Bäumen oder das Erreichten beispielsweise eines Schuppens muss von den anderen Eigentümern genehmigt werden.

Verkauf

Ist das Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen, so gehören die eingetragenen Bereiche fest zum Wohneigentum und können von diesem nicht getrennt werden. Somit werden sie bei einem Verkauf der Wohnung automatisch mit verkauft. Werden diese Bereiche jedoch vom neuen Eigentümer nicht benötigt, hat er das Recht diese zu vermieten.

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