Umgangssprachlich lässt sich Sondereigentum als das Eigentum in einer Wohnungseigentumsanlage definieren, das einem Wohnungseigentümer alleine gehört und ausschließlich durch ihn genutzt wird. Dazu gehören ferner im Allgemeinen auch die innenliegenden Bauteile der Wohnung.
Einführung: Diese durchaus verständliche Definition greift allerdings zu kurz. Um den Begriff des Sondereigentums letztlich zu erfassen und Streitfälle in der Praxis juristisch zu klären, muss zwangsläufig auf das Gesetz zurückgegriffen werden. Die Vielzahl richterlicher Entscheidungen verdeutlicht, wie maßgeblich der gesetzliche Ansatz ist.
Will man den Interessenkonflikt zwischen den Wohnungseigentümern lösen, ist eine klare juristische Abgrenzung unabdingbar. Jeder, der im Wohnungseigentum seine Zukunft sieht, sollte die Gegebenheiten kennen. Vor allem muss er wissen, dass das Wohnungseigentumsgesetz einen Kompromiss zwischen den Interessen der Wohnungseigentümer und der Wohnungseigentümergemeinschaft darstellt. Jeder Wohnungseigentümer ist Teil dieses Kompromisses!

Inhalt dieses Artikels:

  1. Sondereigentum immer im Zusammenhang mit Gemeinschaftseigentum bewerten
  2. Der Unterschied begründet die Kostentragungspflicht
  3. Diese gesetzlichen Ansätze bestimmen die Zuordnung
  4. Die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung prägt die Zuordnung
  5. Sondereigentum – Was gehört dazu und was nicht?
  6. Streitfälle

1. Sondereigentum immer im Zusammenhang mit Gemeinschaftseigentum bewerten

Verständnisfördernd ist es, wenn der Begriff des Sondereigentums zugleich im Zusammenhang mit der Definition des Gemeinschaftseigentums nachvollzogen wird. Pauschal lässt sich sagen, dass Gemeinschaftseigentum alles ist, was nicht Sondereigentum ist und umgekehrt.

2. Der Unterschied begründet die Kostentragungspflicht

Die Unterscheidung und Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist in der Praxis ungemein wichtig. Danach richtet sich insbesondere, ob der einzelne Wohnungseigentümer oder die Gemeinschaft für die Instandhaltung oder Instandsetzung einzelner Bauteile verantwortlich ist.
Beispiel: Terrassen im Erdgeschoss. Auch wenn der Wohnungseigentümer, zu dessen Wohnung die EG-Terrasse gehört, diese ausschließlich nutzt, muss die Gemeinschaft den Sanierungsaufwand bezahlen, wenn sich die Terrassenplatten aufgrund des absinkenden Unterbodens absenken.

3. Diese gesetzlichen Ansätze bestimmen die Zuordnung

Der Begriff des Sondereigentums wird im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) mehrfach umrissen. Der Begriff setzt sich wie aus Puzzleteilen zusammen und lässt sich aus mehreren Ansätzen erklären. Verständlich wird der Begriff Sondereigentum erst, wenn man sich alle Erklärungsversuche zu Gemüte führt.
a. § 1 II WEG:
§ 1 II WEG bestimmt grundlegend, dass das Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum ist.
 b. § 1 III WEG:
Zugleich kann gemäß § 1 III WEG Sondereigentum auch Teileigentum sein. Teileigentum ist nämlich das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in einem Gebäude in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Damit sind vor allem Gewerberäume, Büroräume und sonstige, nicht zu Wohnzwecken dienende Räume gemeint.
Sondereigentum (Wohnungseigentum) lässt sich somit als Kombination von Alleineigentum an einer Wohnung („die eigenen vier Wände“) und einem ideellen, rechnerischen Miteigentumsanteil am Grundstück und anderen, den gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Einrichtungen oder Gebäudeteilen verstehen.
c. § 3 WEG:
Nochmals klarstellend definiert § 3 WEG „Sondereigentum“ als Miteigentum an einem Grundstück, das durch Vertrag (Teilungsvertrag/Teilungserklärung) der Miteigentümer in der Weise beschränkt wird, dass jedem der Miteigentümer das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung eingeräumt wird. Zugleich heißt es, dass Sondereigentum auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen eingeräumt werden kann (Teileigentum).
d. § 5 I WEG:
Noch genauer wird das Gesetz in § 5 I WEG. Danach versteht sich Sondereigentum als die in § 3 WEG beschriebenen Räume sowie deren Bestandteile, sofern diese verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG zulässige Maß (siehe dazu den Inhalt der Gemeinschaftsordnung) hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestalt des Gebäudes verändert wird.
Somit macht das Gesetz deutlich, dass sich Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums nur unter Bezugnahme auf das Gemeinschaftseigentum abgrenzen und definieren lässt. Beide Begriffe dürfen nicht isoliert betrachtet werden.
e. § 5 II WEG:
Weiter weist § 5 II WEG daraufhin, dass Gebäudeteile, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, nicht Gegenstand von Sondereigentum sein können, auch wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden (z.B. Außenseite der Fenster, Wohnungsabschlusstür).
Gleiches gilt für Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (Treppenaufgang, Briefkastenanlage).
Streitfälle lassen sich letztlich nur unter Einbeziehung dieser gesetzlich begrifflichen Umschreibungen entscheiden.

4. Die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung prägt die Zuordnung

Die begriffliche Zuordnung von Gebäudeteilen zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum orientiert sich in erster Linie an der Ausgestaltung der Räume hinsichtlich ihrer baulichen Eignung und Zweckbestimmung in der Teilungserklärung. Auf die Art ihrer tatsächlichen Nutzung kommt es dazu nicht an.
Beispiel: Eine Markise ist zwar unmittelbar mit einer Wohnung (Sondereigentum) verbunden. Da sie ein fassadengestaltendes Element ist, wird sie in der Regel dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet. Gleiches gilt für die Wohnungsabschlusstür.
Ausgehend von § 5 II WEG lassen sich neben der abgeschlossenen Wohnung diejenigen Gebäudeteile dem Sondereigentum zuordnen, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümer über das nach § 14 WEG hinaus zulässige Maß beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.

5. Sondereigentum – Was gehört dazu und was nicht?

Zum Sondereigentum gehört zunächst die in sich abgeschlossene Wohnung des jeweiligen Wohnungseigentümers. Zu den damit verbundenen Bauteilen der Wohnung gehören die nicht tragenden Zwischenwände der Wohnung, Innentüren, Innenputz, Tapeten, Deckenunterseiten (Paneele, Putz), Fußbodenbelag (Fliesen, Parkett, Teppiche), Heizkörperventile, Armaturen, Waschbecken, Bad, Duscheinrichtungen, Wasserhähne, Klimaanlage, Kabelanschlussdose, Antennensteckdose, Balkoninnenraum.

6. Streitfälle

Nahezu zu jedem Bauteil gibt es richterliche Entscheidungen. Die praktische Problematik sei am Beispiel der Terrassen verdeutlicht. Im Übrigen wird auf die jeweiligen Textbeiträge zu den einzelnen Bauteilen verwiesen.
Terrassen: Die Dachterrasse kann Sondereigentum sein, allerdings nur insoweit, als ihre Bauteile für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes nicht maßgebend sind. Insoweit sind regelmäßig nur die Dachterrassenfläche und der Terrassenraum sondereigentumsfähig (BayObLG WuM 1994, 152).
Befindet sich die Terrasse im Erdgeschoss, wird Sondereigentum meist abgelehnt, da es sich bei der ebenerdigen Terrasse nicht um einen umbauten Raum handelt. Hier kommt regelmäßig ein Sondernutzungsrecht in Betracht.
Bei einer Terrasse sind also die tragenden und isolierenden Teile der Terrassendecke dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. Die Bauteile, die eine Begehung und Benutzbarkeit als Terrasse erforderlich oder nützlich machen, gehören hingegen zum Sondereigentum (OLG Odenburg 8 T 11/83). Die zur Sicherung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit notwendige Schicht am Boden einer Dachterrasse gehört daher unabdingbar zum Gemeinschaftseigentum und muss im Fall der Sanierungsbedürftigkeit aus der Gemeinschaftskasse bezahlt werden (OLG Frankfurt 20 W 357/85).

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Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

80 Gedanken zu „Sondereigentum – Was gehört dazu und was nicht?“

  1. Hallo Herr Hundt,
    folgende Situation, der Mieter verlässt die Wohnung um Wäsche zu waschen, sperrt die Wohnungstür 1x ab kommt zurück und kann die Wohnungseingangstür trotz Schlüssel nicht mehr öffnen – Schlüsseldienst muss kommen und stellt fest, dass die „Schlossfalle“ gebrochen ist – vermutlich Materialfehler (Türe/Schloss ist bereits ca. 9 Jahre alt) – um die Türe öffnen zu können wird in die Türe beim Schloss ein Loch von ca. 3/5 cm gebohrt um die Problematik lösen zu können. Die Tür kann nicht mehr repariert werden, d. h auch noch eine neue Tür neben dem Schloss.
    Wer muss die Türe bezahlen Wohnungseigentümer oder eventuell. Hausgemeinschaft (laut Teilungserklärung Wohnungseigentümer – ist dies im Einklang mit aktueller Rechtsprechung)?
    Vielen Dank für eine Rückinfo.

    Antworten
    • Hallo Robert,
      ich kenne mich mit dem WEG-Recht nicht so tiefgründig aus, dass ich hier verbindlich Stellung beziehen könnte. Ebenso verhält es sich mit meinen Kenntnissen zur aktuellen WEG-Rechtsprechung.
      Trotzdem möchte ich Ihnen meine Meinung nicht vorenthalten. Ich denke, dass das Schloss zum Sondereigentum gehört. Der Schaden am Außenblatt der Tür (Gemeinschaftseigentum) ist entstanden, da das Sondereigentum defekt war. Ich denke, daher muss der Schaden an der Tür auf den Wohnungseigentümer zurückgeführt werden.
      Kurz: Meiner Meinung nach, muss der Wohnungseigentümer das Schloss und die Tür bezahlen.
      Beispiel: Nehmen wir an, eine Armatur am Waschbecken (Sondereigentum) reißt, platzt oder was auch immer und verursacht einen Wasserschaden. Die Deckenbalken (Gemeinschaftseigentum) werden beschädigt. Auch für diesen Schaden wird in meinen Augen nicht die WEG aufkommen müssen, sondern der Eigentümer, der den Wasserschaden durch sein Sondereigentum verursacht hat.
      Wie gesagt, das ist nur meine – nicht sonderlich qualifizierte – Meinung zu Ihrem speziellen Fall.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Hallo H. Hundt
    Bin Eigentümer einer Eigentumswohnung in einer Wohnanlage mit zwei Doppelhäusern zu je 24 Wohneinheiten. Zu diesen 48 Wohnungen gehören ebenso viele Garagen, die als Sondereigentum deklariert bzw. im Grundbuch eingetragen sind. Nun sollen diese Garagen elektrifiziert werden, das heißt mit einem Stromanschluß, Stromleitung und Verteilerdose bis zu jeder Garage, versehen werden.
    Die Kosten sollen lt. Beschluß in heutigen Eigentümerversammlung, mit einer kleinen Mehrheit, aus den Rücklagen des Gemeinschaftseigentumes (Hausgeld) entnommen werden.
    Ist das rechtlich gesehen in Ordnung? Oder müssen die Garageneigentümer die Kosten selbst tragen?
    Ich bitte um Ihre Antwort.
    vielen Dank
    Manfred

    Antworten
    • Hallo Manfred,
      ich weiß es leider nicht. Allerdings wird wohl kein Eigentümer benachteiligt, da ja alle eine Garage haben. Gut, vielleicht möchte nicht jeder den Anschluss nutzen, aber so ist es in einer Gemeinschaft.
      Mein Gefühl sagt mir, dass das in Ordnung sein könnte, da ja auch zum Großteil ins Gemeinschaftseigentums (Verlegung der Leitung auf dem Grundstück) eingegriffen wird.
      Aber gut, wie gesagt, ich vermute nur.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Hallo Herr Hundt,
    in meiner vermieteten Eigentumswohnung ist ein Wasserschaden entstanden. Durch einen heraus geschraubten Abfluss in der Dusche. Die Mieterin sagt aber, sie habe nichts geschraubt. Der Monteur sagt auch, dass das auch ohne Fremdeinwirkung kaputt gehen kann. Muss ich die Kosten übernehmen oder die Haftpflicht meiner Mieterin?
    Würde mich über eine Antwort sehr freuen.
    mfg
    R. Wilckens

    Antworten
    • Hallo Herr Wilckens,
      ich sehe die Verantwortung eher bei Ihnen. Sie sind als Vermieter für die Instandhaltung und Reparaturen in der Wohnung verantwortlich.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  4. Hallo Herr Hundt.
    Bin ich für diesen Schaden auch verantwortlich wenn im nachhinein noch festgestellt wird das die Mieterin den Abfluss doch heraus geschraubt hat?
    R.Wilckens

    Antworten
    • Hallo Herr Wilckens,
      wenn der Mieter (nachweislich) für den Schaden verantwortlich ist, dann wird er auch für den Schaden aufkommen müssen, bzw. dessen Haftpflichtversicherung (soweit vorhanden).
      Ich denke, es wird aber sicherlich schwierig die Schuldfrage sicher zu klären.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  5. Hallo,
    ich habe in einem drei Familienhaus eine Eigentumswohnung. Zum Haus gehört eine Tiegarage,
    die einem Besitzer als Sondereigentum zugeschrieben ist. An der Seitenwand und Decke ist ein Wasserschaden entstanden. Muß ich mich an den Reparaturkosten beteiligen?
    Herzliche Grüße

    Antworten
    • Hallo Herr / Frau Sasse,
      das kann ich Ihnen mit den wenigen Informationen nicht sagen. Woher kommt der Wasserschaden? Wer hat den Wasserschaden verursacht? Wo genau ist der Wasserschaden aufgetreten (außen / innen)?
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Sehr geehrter Herr Hundt,
    vielen Dank für Ihre Antwort. Einzelheiten: Eine Seitenwand im Erdreich ist undicht, sodass Wasser in die Garage eindringen konnte. Ferner befindet sich auf dem Garagendach eine Pflanzenwanne, aus der das Wasser durch das Dach eingedrungen ist. Es handelt sich um ein drei Familienhaus. Ein Besitzer hat die Garage als Sondereigentum. Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

    Antworten
    • Hallo Herr Sasse,
      ich schildere Ihnen gerne meine subjektive Meinung. Ich denke, das sowohl das Dach, als auch die Außenwand der Tiefgarage zum Gemeinschaftseigentum zählt. Daher gehe ich davon aus, dass die Gemeinschaft als Ganzes für die Instandhaltung und Instandsetzung aufkommt.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  7. Hallo,
    ich bin Mitglied eines Eigentümerverwaltungsbeirates und habe folgendes Problem:
    Eine Eigentümerin lässt an ihrem Fenster den Verschluss/Verriegelung justieren. Die Hausverwaltung zahlt aus dem Gemeinschaftskonto. Sie lässt an ihrem Rollo das Kegelrad, das zum Öffnen/Schließen des Rollos erforderlich ist, reparieren. Die Hausverwaltung zahlt die Rechnung aus dem Gemeinschaftskonto.
    Wir sind der Meinung, beide Sachverhalte betreffen „Innenschäden“, für die der Eigentümer zahlen muss. Es sind keine fassadenprägende Objekte.
    Liegen wir falsch. Ich bitte um Meinung.
    Vielen Dank

    Antworten
    • Hallo Herr Milde,
      danke für die Frage. Ich habe mich kurz zum Thema belesen, allerdings keine eindeutige Antwort gefunden.
      Rahmen und Verglasung = Gemeinschaftseigentum (BayObLG, WuM 1995, S. 326)
      Innenanstrich der Fenster + Griffe / Beschläge = Sondereigentum (OLG Bremen, DWE 1987, S. 59).
      Ich persönlich würde die Verriegelung schon zum Rahmen zählen und zu dessen Funktionsfähigkeit. Aber das ist meine individuelle Einschätzung. Gleiches gilt dann in meinen Augen auch für das Rollo / die Jalousien.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  8. In einer WEG:
    Im Keller hinter dem Stromzâhler verläuft nur ein Kabel für die betroffene Wohnung durch die Wand bis dieses in die Wohnung geht. Wie gesagt ist das Kabel nur für diese eine Wohnung.
    Bis zum Abzweig in die Wohnung, ist das Kabel Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?
    P.S. Hinter jedem Zâhler läuft immer nur ein Kabel pro Wohnung in diese dann!

    Antworten
  9. Hallo Herr Hundt,
    ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung in einer Wohnanlage mit 5 Wohnungen.
    In einer der OG-Wohnungen ist durch Frost und Materialschaden der Bodenbelag (Fliesen) der Terrasse/Loggia defekt. Die Reparatur soll nach Meinung einiger Eigentümer aus der Instandhaltungsrücklage bzw. im Rahmen einer Sonderumlage von der Eigentümergemeinschaft finanziert werden.
    Gehört ein Balkon zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

    Antworten
    • Hallo Friedrich,
      wen nichts anderes in der Teilungserklärung vereinbart ist, gehört der Bodenbelang (auch fest verlegte Fliesen) zum Sondereigentum der einzelnen Wohnungen. Folglich ist auch der Eigentümer dafür verantwortlich.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
    • In einem Haus mit 2 Eigentumswohnungen ist ein Schaden in der Unterwohnung durch Wassereintritt über eine defekte Balkongeländerinstallation (Altbestand – ca. 50 Jahre? – Metallstreben im Boden) entstanden. Muss der Besitzer aus der Oberwohnung, zu dessen Sondereigentum entsprechender Balkon gehört; für ein neues Geländer und damit zusammenhängende Kosten alleine aufkommen oder zahlen die Hauseigentümer anteilig?
      Die alten Halterungen müssen aus dem Balkonboden entfernt werden und somit ist das Geländer nicht mehr nutzbar. Es muss ein neues Geländer fachgerecht hergestellt und montiert werden.
      Wie wird es abgerechnet?

      Antworten
      • Hallo Frau Wiese,
        die Balkonbrüstung / das Balkongeländer prägt das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes uns gehört zum Gemeinschaftseigentum. Folglich muss in meinen Augen die Gemeinschaft die Erneuerung des Balkongeländers zahlen.
        Viele Grüße
        Dennis Hundt

        Antworten
  10. Hallo Hr. Hundt, ich habe zwei Fragen:
    1) In einem Mehrfamilienhaus mit 7 Wohnungen besitzen wir die Dachgeschosswohnung ohne Balkon. An einem Balkon sind Abplatzungen der Fassade und Korrosion des Balkonträgers aufgetreten, die repariert werden sollen. Gehört der Balkon zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum und wie muss abgerechnet werden?
    2) Am Dach der von uns bewohnten Dachgeschosswohnung ist ein Marderschaden aufgetreten. Die Beseitigung des Schadens umfasste auch die Dachdämmung. Hat die Schadensregulierung also auch die Instandsetzung der Wärmedämmung durch die Eigentümergemeinschaft zu erfolgen?

    Antworten
    • Hallo Herr / Frau Heuberger,
      die Außenfassade eines Balkons beeinflusst die Gestaltung der Immobilie und gehört zum Gemeinschaftseigentum. Ebenso die Balkonträger (tragende Konstruktion).
      Ich würde auch stark vermuten, dass der Schaden am Dach und an der Dämmung zu Lasten der Gemeinschaft geht. Dachsteine und Dämmung zählen in meinen Augen klar zum Gemeinschaftseigentum.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  11. Hallo Herr Hundt,
    In meiner Eigentumswohnung habe ich einen Heizkörper gegen einen größeren austauschen lassen und in einem weiteren Raum einen weiteren installieren lassen (Vorrichtung war bereits vorhanden). Die Kosten habe ich selbst getragen und auch veranlasst das neue Verbrauchszähler (Montage an den Heizkörpern) installiert wurden.
    Heute habe ich erfahren, dass ich dieses über die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte genehmigen lassen müssen und die Kosten auch von der Gemeinschaft getragen worden wären (ein anderer Eigentümer stellte nämlich den Antrag zum Austausch). Der Austausch erfolgte bereits im Jahr 2006. Der Grund war, dass die EG Wohnung aufgrund der darunter liegenden Parkmöglichkeiten, Garagen nicht warm genug wurde.
    Der Hausverwalter meinte, dass man nicht einfach an der Heizung durch Austausch von Heizkörpern „herum manipulieren“ könnte.
    Können irgendwelche rechtlichen Konsequenzen auf mich zukommen?
    Vorab vielen Dank für Ihre Antwort!

    Antworten
    • Hallo Ina,
      ich kann Ihnen leider nicht sagen, was für Konsequenzen drohen könnten. Im Grunde kann Ihnen ja nur was passieren, wenn ein Schaden angerichtet wurde. Wenn zum Beispiel Abrechnungen geändert / korrigiert werden müssten. Viel mehr fällt mir dazu aber auch nicht ein.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  12. Hallo Herr Hundt,
    wir haben eine Einzelgarage in einer anderen Eigentümergemeinschaft, als unsere Wohnung. Diese Garage ist – wie 2 weitere – in dem Wohnhaus integriert, stellen praktisch das Erdgeschoss mit insges. 3 großen Garagentoren dar. In der Teilungserklärung sind die Garagen als Sondereigentum bezeichnet, demnach muessten wir wohl eine Tuerreparatur selbst bezahlen.
    In unsererer Garage verlaufen die Heizungsrohre der darüber gelegenen Wohnung, (viele Jahre nach der Teilungserklärung von uns freundlicherweise genehmigt). Das Garagentor stellt demnach nicht nur für unseren Garageninhalt eine Sicherheit da und prägt das Aussehen des Hauses entscheidend. Ist eine Kostenteilung möglich, oder müssen wir 100% selbst bezahlen?
    Herzlichen Dank für Ihre Info;
    Mit freundlichen Grüßen
    E. Schindler

    Antworten
    • Hallo Herr / Frau Schindler,
      ich halte weniger die Heizungsrohe als vielmehr die Prägung des Hausfassade für entscheidend. Ich denke, es verhält sich hier so wie mit Fenstern oder Wohnungstüren. Von innen können Sie machen was Sie wollen, die äußere Ansicht ist Gemeinschaftseigentum. Ich würde also versuchen mich sinnvoll mit der Gemeinschaft zu einigen und die Kosten zumindest in einem angemessen Verhältnis zu teilen (je nach Schaden / Reparaturbedarf).
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  13. Hallo Herr Hundt,
    es handelt sich um ein 3-Familien-Haus, die Wohnungen gehören 3 verschiedenen Eigentümern und sind alle fremdvermietet. Die Garage gehört zum Sondereigentum der unteren Wohnung.
    Lt. Teilungserklärung gehören „die lichten Räume der Wohnungen und der Garage“ zum Sondereigentum. Nun hat sich ein Wasserschaden auf dem Garagendach ereignet, welcher auch schon die Seitenwände der Garage beschädigt hat. Ist der Eigentümer der Parterrewohnung zuständig oder muss dieser Schaden von der Eigentümergemeinschaft getragen werden?
    Zudem gibt es einen Wasserschaden am Balkon des 1. OG´s. Dieser Balkon wurde vor ca. 5 Jahren – wie wir heute festgestellt haben – unsachgemäss instandgesetzt. Das Geländer wurde damals einfach unten „abgeflext“, ohne dass eine Isolierung erfolgte. Das hatte zur Folge, dass das Wasser ungehindert eindringen konnte und nun der Balkon – lt. Auskunft eines Dachdeckers – bis auf den Beton abgetragen und erneuert werden muss. Ist hier der Eigentümer der Wohnung oder die Gemeinschaft zuständig?
    Für den zum Haus gehörenden Garten hat der Parterre-Eigentümer das alleine Nutzungsrecht (bzw. dessen MIeter). Hier muss nun der den Garten umgrenzende Jägerzaun erneuert werden. Auch hier fragen wir uns, ob diese Instandsetzung durch den einzelnen Eigentümer oder die Gemeinschaft getragen werden muss. Ebenso muss ein Treppengeländer (Treppe vom Gartenbereich in den Keller) ersetzt werden. Hier stellt sich uns dieselbe Frage.
    Vielen Dank für Ihre Meinung,
    mit freundlichem Gruss,
    G. Schumacher

    Antworten
    • Hallo Frau Schumacher,
      die „lichten Räume“ meint alles was sich zwischen Fussboden, Decken und tragenden Wände befindet. Tragende Wände, Dach, Außenfassade ist Gemeinschaftseigentum. Für den Schaden am Garagendach ist also die Gemeinschaft verantwortlich.
      Alles was die Außenansicht eines Balkons beeinflusst zählt ebenso zum Gemeinschaftseigentum. Also z.B. das Geländer.
      Bei dem Zaun sehe ich eher den Eigentümer mit dem Sondernutzungsrecht in der Pflicht. Hier würde ich an Ihrer Stelle aber in die Teilungserklärung schauen. Vielleicht findet hierzu eine Regelung. Vereinfacht könnte man sagen: Der, der den Zaun erstellt hat, muss auch die Instandhaltung / die Erneuerung zahlen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  14. Ich muss nun auch mal etwas fragen: Wir haben eine ETW mit Terasse und Garten. Nun haben wir einen motor Roller der Defekt war und mein Mann hat diesen Roller auf der Terrasse repariert, wobei es leider auch zu Benzin gerüchen kam. Nun hat sich die Nachbarin beschwert das wäre alles hier Verboten sowas darf keiner auf der Terrasse reparieren.
    Da muss ich noch zusagen der Boden war mit Folie ausgelegt und somit kam ja nichts ins Erdreich. Hier nun die Frage, hat sie recht oder darf ich meine Terasse so nutzen wie ich es brauche? In der Hausordnung und der Teilungserklärung steht nur das jeder seinen Garten und Sondereigentum selber gestalten und nutzen darf.
    Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus

    Antworten
    • Hallo Christel,
      ich denke die KFZ-Repartur darf nicht auf der Terrasse erfolgen. Das steht in der Hausordnung und in der Teilungserklärung zwar nicht geschrieben, aber das bringt die normale Nutzung einer Terrasse mit sich, dass diese nur angemessen genutzt werden darf. Ich denke also Ihre Nachbarin ist durchaus im Recht und muss die Reparatur nicht hinnehmen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  15. Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ich habe eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage,bestehend aus 3 Wohnhäusern mit je 6 Wohnungen. Die zwei Häuser in Straße A und die oberen 2 Wohnungen in Straße B verfügen über je eine Tiefgarage (Sondereigentum) die von der Straße A zugänglich ist. In der Eigentümerversammlung 2012 mußte ich erfahren, dass die Wohngeldrücklage für die geplante Instandhaltung der Tiefgarage – ca.12000 € – genutzt werden soll. Damit werden auch die 4 Mieter (zu denen ich gehöre) in Straße B, die keine Tiefgarage als Sondereigentum besitzen, zur Kostenübernahme herangezogen.
    Ist das rechtens? Für Ihre Auskunft bedanke ich mich im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    G. Wünsche

    Antworten
    • Hallo Frau Wünsche,
      es kommt wohl drauf an was instand gesetzt werden soll. Wenn es sich dabei um Gemeinschaftseigentum (z.B. tragende Wände) handelt, ist wohl auch die Gemeinschaft verantwortlich. Wenn bei einer anderen Wohnung die Fenster von außen gestrichen werden oder ein Balkon saniert wird, dann trifft es auch die gesamte Gemeinschaft (das nur als Beispiel).
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  16. Hallo,
    in der Teilungserklärung meiner vermieteten Eigentumswohnung steht, dass die Wohnungstür komplett zum Sondereigentum zählt? Ist das rechtens oder nichtig?
    Gruß Car Sten

    Antworten
    • Hallo Herr Pess,
      ob die Außenseite der Tür (Gemeinschaftseigentum) zu Sondereigentum erklärt werden kann, kann ich Ihnen leider nicht sagen. In jeden Fall kann die Gemeinschaft aber Regelungen in der Teilungserklärung zur Kostenübernahme bei Instandhaltungen treffen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  17. Hallo Herr Hundt,
    Ich besitze einen Tiefgaragen-Stellplatz der zum Sondereigentum zählt. Ich möchte diesen durch eine Abmauerung auf dem Sondereigentum als sichere Aufbewahrung für z.B. Fahrräder nutzen. Benötige ich dazu die Zustimmung aller Eigentümer oder nur der Betroffenen (Nachbarplätze)?
    Grüße
    M. Gros

    Antworten
  18. Hallo Herr Hundt,
    Ich würde gerne Ihre Meinung zu folgenden beiden Sondereigentum-Fällen hören:
    1. Ein Eigentümer hat seinen Dachterasse (Sondereigentum) seit 10 Jahren nicht mehr warten lassen. Der Balkon ist marode viele Gummidichtungen defekt. Ist ein Eigentümer dazu verpflichtet seine Dachterasse jedes Jahr warten zu lassen (Dichtungen, wetterfester Anstrich) oder ist die Verwaltung dafür zuständig ? Was passiert bei einem Schaden (siehe Punkt 2) z.B. Wassereinbruch am Dachbalkon ? Wer kommt für die Kosten auf
    (Eigentümer/Gemeinschaft) ?
    2. Am Dachbalkon (Sondereigentum) entsteht ein Riss im Bitumen. Es dringt Regenwasser ein.
    Der Mieter informiert die Eigentümerin, diese gibt dem Mieter die Adresse Ihrers Dachdeckers.
    Verwaltung und Miteigentümer werden nicht informiert. Nach 3 Monaten möchte die Eigentümerin
    das Geld von der WEG erstattet haben. Sie begründet ihr handeln mit der Aussage das Sie schnell reagieren musste, da Regenwasser durch den Balkon in die Wohnung eindrang. Muss die WEG zahlen ?
    Mit freundlichen Grüssen
    A. Zimmerer

    Antworten
    • Hallo Herr Zimmermann,
      ich würde vermuten, dass die Bitumen-Absichtung zum Gemeinschaftseigentum zählt (ähnlich zu betrachten wie eine Dacheindeckung oder Fassadenputz, vermute ich). Damit wäre wahrscheinlich die Gemeinschaft in der Pflicht, da es gemeinschaftliches Eigentum ist.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  19. Hallo Herr Hundt,
    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich dachte bisher, dass der offizielle Weg immer über die Hausverwaltung geht. NUR die kann Handwerker für das Gemeinschaftseigentum bestellen ?
    Ist damit nicht jeder Anspruch an die WEG nichtig ?

    Antworten
  20. Sehr geehrter Herr Hundt,
    Nun weißt ich nicht ob meine Frage zu speziell für diesen Rahmen ist.
    Wie verhält es sich mit der Kostenaufteilung wenn im Rahmen einer Teilungserklärung die Fenster als Sondereigentum beschrieben sind, diese Fenster jedoch in einer Wand verbaut sind und zum Tausch der Fenster die Wand ebenfalls erneuert wird?
    Zum Hintergrund: Die Fenster und Türe sind zu einer Loggia gerichtet und die Wand unterhalb der Fenster besteht aus Holz und ist druch einen Schaden am Bodenbelag der Loggia (Gemeinschaftseigentum) beschädigt worden (Wasserschaden Holz ist nun morsch).
    Handelt es sich bei dieser Wand um ein Sondereigentum?
    Wäre eine Kostenaufspaltung zwischen Wand und Fenster möglich? Schließlich kommen durch Aus- und Einbau einer ganzen Wand im vergleich zum Tausch von Fenstern erhebliche Mehrkosten zusammen.
    Wer haftet für durch Schäden am Gemeinschaftseigentum entstandene Schäden an Sondereigentum?

    Antworten
  21. Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ihre Kommentare habe ich mit Interesse gelesen und würde gerne Sie nach Ihrer Meinung zu meinem Fall fragen.
    Meine Eigentumswohnung befindet sich in einem Mittelhaus , wo insgesamt zwei Wohnungen sind. Die Treppe zu meiner Wohnung führt nur zu meiner Eigentumswohnung. Meine Frage ist , ob ich in dem Bereich direkt vor dem Eingang zu meiner Wohnung eine kleine Garderobe an die Wand gegenüber meiner Eingangstür anbringen darf. Benötige ich von den Nachbarn im anliegenden Nebenhaus eine Zusage?
    Danke im Voraus für Ihre Zeit und Ihre Hilfe.
    Mit freundlichen Grüßen
    Martina

    Antworten
  22. Sehr geehrter Herr Hundt,
    Dankeschön für schnelle und kompetente Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
    Martina

    Antworten
  23. Hallo Herr Hundt,
    wir sind eine WEG mit 8 Reihenhäusern. Laut der Teilungserklärung hat jede Partei einen klar abgegrenzten Bereich mit Plan. Für Fassade, Dach etc. gilt Sondernutzungsrecht mit Instanthaltungspflicht. Ausdrücklich steht, dass diese Bereiche mit Sondernutzungsrecht wie Sondereigentum behandelt werden dürfen. Ausdrücklich steht auch die freie Versicherungswahl bei Sondereigentum und Bereichen mit Sondernutzungsrecht.
    Da wir eine gemeinschaftliche Heizung in Technikzentrale haben, haben wir eine Hauswervaltung.
    Zuerst drängte sie uns auf Abschluss einer gemeinschaftlichen Versicherung über sie mit Rahmenvertrag für das gesamte Gelände. Diese haben wir unmittelbar schriftlich abgelehnt. (Wir haben bereits eine eigene Gebäudeversicherung). Alle anderen haben zugestimmt. Die Hausverwaltung hat nun für unseren Anteil (1/8) am Gemeinschaftseigentum auf die Summe des gesammten Gemeinschaftseigentum festgelegt. (Also 8 mal soviel, das entspricht 55 EUR pro Jahr).
    Auf unsere Nachfrage, wie diese Summe zustande kommt, geht Sie nicht ein und redet drumrum und weißt uns darauf hin, wir hätten uns doch in eine WEG eingekauft.
    Im neuen Wirtschaftsplan hat Sie die Gesamtkosten der Versicherung durch 8 geteilt und wir sollen 160 EUR vorstrecken. Auf der Versammlung soll ja über den Plan abgestimmt werden um ihn fällig zu stellen.
    Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass kein Eigentümmer über das Sondereigentum abstimmen darf. Die HW widerspricht und will uns weissmachen, dass der größte Teil kein Sondereigentum ist und nur Sondernutzungsrecht hat.
    Darf sich die HW so einmischen und die Kosten so umlegen?
    Grüße
    Alex

    Antworten
  24. Guten Abend Herr Hundt,
    ich habe eine Eigentumswohnung, zu der ein großer Balkon gehört. Dieser Balkon ist mit Estrich versehen, dessen Instandsetzung der Hausgemeinschaft obliegt, da Gemeinschaftseigentum. Die Fliesen auf dem Estrich, die der Vorwohnungseigentümer verlegt hat, sind Sondereigentum. Jetzt ist der Estrich undicht, sodass der unter mir wohnende Eigentümer Wasserschäden an seiner Betondecke hat. Ich soll nun auf meine Kosten die Fliesen abschlagen und entsorgen, um dann wiederum neue zu legen, damit der Estrich erneuert werden kann. Die Erneuerung des Estrichs übernimmt die Hausgemeinschaft. Muss ich wirklich für die Kosten aufkommen?
    Freundliche Grüße
    Ina

    Antworten
  25. Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ich habe 1 Garage als Sondereigentum auf dem Grundstück einer Wohngemeinschaft zahle monatlich 15€ an die Gemeinschaft als Rücklage. Meine Frage: Vom Dach dringt Wasser in die Garagen (10) muß die Gemeinschaft die Reparatur durchführen lassen auch wenn die Rücklage für die Garagen nicht ausreichend ist.
    Meiner Meinung nach ja hier geht es ja um Substanzerhalt!
    Mit freundlichem Gruß
    K.H. Roy

    Antworten
  26. Sehr geehrter Herr Hundt,
    kann die Eigentümergemeinschaft bei der Eigentümerversammlung die Übernahme der Kosten für ein Baumaßnahme im Sondereigentum mit Mehrheit beschließen. Noch dazu wenn dies nicht in der Einladung zur Versammlung angekündigt wurde und nicht alle Eigentümer anwesend waren.
    Einem einzelnen Eigentümer von insgesamt 16 soll eine Silikondämmplatte spendiert werden, weil eine Wand angeblich Schimmel ansetzt. Es gibt keine Schäden an der Fassade, eine Dämmung der Fassade wurde mit Mehrheit abgelehnt.
    Vielen Dank vorab
    Gruss
    Günter Schwarz

    Antworten
    • Hallo Herr Schwarz,
      Sie sollten recherchieren, wann ein Beschluss angefochten werden darf. Wenn der Beschluss nicht in den Tops der Einladung genannt wurde, sehe ich schon große Probleme.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  27. Wir haben eine Eigentumswohnung gekauft und haben einen Panzerriegel mit Außenschloss nach außen montieren lassen.
    Kann das die Hauseigentümergesellschaft verbieten, weil nicht alle Türen gleich aussehen?
    Außerdem haben wir neue Türschlösser einbauen lassen, weil die Sicherungskarte für die Zylinder
    auch die Hausverwaltung besitzt und wir darüber keine Kontrolle haben.
    Danke für Ihre Antworten und
    viele Grüße
    H. Gruber

    Antworten
  28. Hallo Herr Hundt,
    wir sind eine WEG mit 8 Wohnungen. In der Teilungserklärung steht u.a.: In Ergänzung von § 5 WEG wird festgelegt, dass zum Sondereingentum gehören:
    1. Die Wasserleitungen vom Anschluß an die gemeinsame Steigleitung an, 2. usw. bis 5. Die Balkone Nr. 4, 5, 6 im Obergeschoß, 6. die Rolläden.
    Nun gab es eine Beton-/Balkonsanierung mit „Kosten Balkonbretter“ sowie „Anbringung neuer Brüstung /Sichtschutz“. Die gesamten Kosten belaufen sich auf über 7.000 Euro.
    Werden diese Kosten nun auf alle 8 Eigentümer umgelelgt oder müssen die betreffenden 3 Wohnungseigentümer selbst dafür aufkommen?
    Für einen kurzen Bescheid wäre ich Ihnen sehr dankbar!
    Mit freundlichem Gruß
    W. Volk

    Antworten
    • Hallo Herr Volk,
      die Brüstung beeinträchtigt die äußere Erscheinung des Immobilie und ist daher im Normalfall Gemeinschaftseigentum (zumindest die Außenansicht). Wenn Ihre Teilungserklärung die Brüstung dem jeweiligen Eigentümern zuordnet, sehe ich persönlich diese auch in der Kostentragungspflicht. Im Zweifel sollten Sie den Sachverhalt rechtlichen prüfen lassen, schließlich geht es um eine Menge Geld.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  29. Hallo Herr Hundt,
    wir sind Mitglied einer WEG mit insgesamt 7 Parteien, es gibt 4 Garagen und 3 Stellplätze.
    2 Garagen sind im Haus integriert, 2 Garagen sind freistehend auf dem Grundstück direkt vor dem Haus. Links neben dem Garagenbau geht der Weg zum Hauseingang entlang, rechts davon die Einfahrt zu einem der Stellplätze und den beiden anderen Garagen.
    Die rechte Garage muß aufgrund des von der geteerten Einfahrt zu den hinteren Garagen einsickerndem Wasser grundsaniert werden, da der Putz abfällt und das Fundament beschädigt ist.
    Es gibt eine Teilungserklärung von 1982, die besagt, daß die Garagen komplett Sondereigentum sind und damit der Besitzer grundsätzlich für alle Kosten aufkommen muß.
    Ist dies korrekt, oder muß die Eigentümergemeinschaft für die Sanierungskosten aufkommen?
    Herzlichen Dank für eine Antwort
    Rainer Gerhard

    Antworten
  30. Hallo Herr Hundt,
    ich bin Mieterin einer Eigentumswohnung. In dem Haus befinden sich zehn Wohnungen. Nun wurde in einige der Kellerräume eingebrochen, es wurde nicht wirklich viel geklaut aber die Türen bzw. die Türrahmen wurden mehr oder weniger stark beschädigt. Nun meine Frage, wer kummert sich um die Instandsetzung der Türen? Zählen die Kellerräume zum Sondereigentum? Muss mein Vermieter oder die Hausverwaltung darum kümmern?
    Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüße

    Antworten
  31. Hallo, Herr Hundt,
    ein Problem bewegt mich: In unserer WEG gibt es neben Wohnungen (je 49 / 1.000stel MEA) auch Sondereigentum an Tiefgaragenstellplätzen (je 1/1.000stel MEA) innerhalb der Tiefgarage.
    Nicht alle Wohnungseigentümer besitzen einen TG-Stellplatz.
    Die Teilungserklärung regelt, dass alle gemeinschaftlichen Betriebskosten der Tiefgaragennutzung (Strom, Reinigung usw.) nach MEA umgelegt werden.
    Dabei wird jedoch nicht unterschieden, ob der verbrauchte Strom dem SE (konkret: einzelnes SE am TG-Stellplatz innerhalb der Tiefgarage) oder dem Gemeinschaftseigentum zufloss.
    Wenn ein Sondereigentümer TG sein Auto zu seinem Stellplatz fährt, nutzt er gemeinschaftlichen Strom ja auch zwangsläufig zur Ausleuchtung seines Sondereigentums. Gleiches gilt für die Reinigung der TG, bei deren Kosten nicht zwischen den Flächen SE und den Flächen GemE unterschieden wird.
    Ist die Umlage von Kosten des Sondereigentums in obigem Falle auf die Gemeinschaft mangels konkreter Erfassung bzw. Abgrenzung rechtens?
    Ist ein entsprechender Beschluss der WEG (in der die TG-Eigentümer diejenigen ohne TG-Stellplatz dominieren), der eine derartige Umlage beschließt, rechtens?

    Antworten
  32. Hallo, Herr Hundt,
    In meiner EW drohte die an der Wand befestigte Toilette abzubrechen. Nach Entfernung der Fliesen und Verschalung zeigte sich,daß die verwendete Ständerkonsole zur Halterung des Toilettenbeckens fehlerhaft und nicht ordnungsgemäß verbaut worden war(Fotos beweisen es).Ist Sanitärgrundausstattung SE oder GE?
    Bitte um Rückantwort .
    Jürgen

    Antworten
  33. Hallo Herr Hundt,
    ich habe 2012 eine ETW gekauft. Beim Kauf waren die Scheiben(fast alle) stark angelaufen. Habe ich reklamiert und die Scheiben wurden gewechselt. (selbst bezahlt) Später habe ich erfahren,dass im Haus alle Fenster gewechselt wurden,nur zu meiner WG hatte man keinen Zugang. Habe ich Anspruch das die Fenster bei Bedarf ausgetauscht werden? Die WG Eingangstür wurde im Schloßbereich mit Holzkitt und Farbe ausgebessert (sicherlich nach einer Gewaltsamen Öffnung) und das war leider nicht erkennbar. Da jetzt die Schlösser( bzw.eine neue Schließanlage geplahnt ist) muß eine sicher WG Eingangstür her.Wer trägt die Kosten?

    Antworten
    • Hallo Margitta,
      mein Tipp dazu: Lesen Sie in den alten Protokollen und in der Beschlusssammlung. Was wurde dort vereinbart, finden Sie Ansatzpunkte auf die Sie sich berufen können?
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  34. Hallo Herr Hundt,
    rir sind eine WEG mit 27 Reihenhäusern. Laut der Teilungserklärung hat jede Partei einen klar abgegrenzten Bereich mit Plan. Für Fassade, Dach etc. gilt Sondernutzungsrecht mit Instanthaltungspflicht. Ausdrücklich steht, dass diese Bereiche mit Sondernutzungsrecht wie Sondereigentum behandelt werden dürfen.
    Jetzt möchten einige Eigentümer selbstständig eine neue Eingangstür einbauen lassen und auch selber finanzieren.
    Geht das einfach so oder müssen alle Eigentümer zustimmen? Welche Möglichkeiten gibt es hier?
    Danke

    Antworten
    • Hallo Sven,
      die Außenseite einer Tür gehört in der Regel zum Gemeinschaftseigentum (äußere Erscheinungsbild). Prüfen Sie Ihren Teilungserklärung, ob es hier eine besondere Regelung gibt.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  35. Danke für den Kommentar von Frau Zimmerer und die darauf folgenden Antworten. Hatten ein ähnliches Problem mit dein Balkonen von Nachbarn. Mal schauen was man da machen kann.

    Antworten
  36. Hallo Herr Hundt,
    wir haben bei einer Reihenhaussiedlung eine Tiefgarage unter einem Teil der Gärten der Reihenhäuser. In dieser TG haben alle Reihenhauseigentümer einen oder zwei Stellplätze (ggf. durch Grunddienstbarkeit beim jeweiligen Flurstück gesichert).
    Das Flurstück der Zufahrt zur Tiefgarage ist Gemeinschaftseigentum.
    Frage: Wer ist „Eigentümer“ des TG-Tores:
    a) diejenigen, die einen TG-Stellplatz haben oder
    b) diejenigen, die Miteigentümer der Zufahrt zur Tiefgarage sind oder
    c) die Eigentümer des Flurstücks über der Tiefgaragen-Einfahrt?
    Besten Dank für Ihre Antwort und viele Grüße,

    Antworten
    • Hallo Uli,
      ohne die Details der Teilungserhörung zu kennen, wird Ihnen niemand verlässlich helfen können. Lassen Sie die Dinge im Zweifel anwaltlich beurteilen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  37. Guten Morgen, Herr Hundt,
    in meiner Eigentumswohnung sind die Fliesen im Bad (an einer Wand, die zum Treppenhaus liegt). übersät mit Haarrissen; und es werden immer mehr. Ich weiß, daß das Bad zum Sondereigentum gehört. Muß ich nun die Kosten tragen?
    Vor gut 15 Jahren mußten an dieser Wand die Fliesen neu verlegt werden, weil es dahinter -was auch immer- rieselte. Damals trug die Eigentümer- gemeinschaft die Kosten. Im übrigen auch für die darüberliegende Wohnung
    Im vorraus besten Dank für baldiige Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
  38. Hallo Herr Hundt,
    in unserer WEGemeinschaft soll eine EG-Wohnung, die über der Waschküche liegt, von unten (also sprich die Decke in der Waschküche) gedämmt werden. Muss das der Eigentümer der EG-Wohnung oder die Gemeinschaft zahlen? Der derzeitige Eigentümer wohnte bereits ca. 10 Jahre als Mieter in der Wohnung und hat sie dann vom ehemaligen Besitzer abgekauft. Jetzt nach ca. 15 Jahren bemerkt er, dass er eine kalte Wohnung hat und will, dass die Gemeinschaft für die Kosten der Dämmung seiner Wohnung aufkommt. Ist das rechtens?

    Antworten
  39. Hallo Herr Hundt,
    ein Eigentümer möchte auf seinem Sondereigentum (Gartenanteil) einen Zaun zum parallel laufenden Hause errichte. Darf er das ohne jegliche Rücksprache mit der Eigentümergemeinschaft?
    Viele Grüße

    Antworten
  40. Hallo Herr Hundt,
    wir haben in unserem Sondereigentum den Estrich entfernt und dabei eine Wasserleitung (hinter dem Absperrhahn im Gemeinschaftsraum) eines anderen Eigentümers im Estrich getroffen, so dass es zu einem Wasserschaden gekommen ist. In der Teilungserklärung sind entsprechende Leitungen nicht benannt, so dass wir davon ausgegangen sind, dass in unserem Sondereigentum auch nur unsere Leitungen liegen und wir (nur) diese natürlich vorab abgestellt hatten.
    Frage: Ist eine solche „fremde“ Leitung durch meinen Estrich grundsätzlich zulässig (ohne Eintragung in der TE)? Wer haftet in diesem Fall? Wir vermuten, dass die fremden Leitungen auch unseren Vertikalschacht mitnutzen, wie verhält es sich hier?
    Viele Grüße.

    Antworten
  41. Hallo,
    ich habe eine Eigentumswohnung und in der Küche eine nasse Wand entdeckt. Diese habe ich ein wenig aufgeschlagen und ein defektes und verrostetes Fallrohr entdeckt. Ich habe dies der Hausverwaltung gemeldet. Dieses Rohr wurde von einem von der Hausverwaltung beauftragten Handwerker getauscht. Da jetzt in der Küche 2 große Löcher entstanden sind, ist meine Frage wer muss einen Handwerker beauftragen zum Schließen der Wand. Ist das noch die Aufgabe der Hausverwaltung? Oder meine Aufgabe, da es in meiner Eigentumswohnung ist.
    Freundliche Grüße

    Antworten

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