Selbstauskunft vor Abschluss eines Mietvertrages
Was darf der Vermieter in einer Selbstauskunft Fragen? Welche Fragen muss der Mietinteressent wahrheitsgemäß beantworten?
Der Vermieter darf Fragen, was zulässig ist. Was zulässig ist regelt die Rechtsprechung.
Der Mieter muss alle zulässigen Fragen auch wahrheitsgemäß beantwortet. Tut er das nicht, kann der Vermieter den Mietvertrag auf Grund arglistiger Täuschung anfechten und die Räumung der Wohnung verlangen. Im schlimmsten Fall macht sich der Mieter auch noch Schadensersatzpflichtig, beispielsweise wegen entstandenen Mietausfällen. Bei unzulässigen Fragen, ist der Mietinteressent hingegen nicht verpflichtet die Selbstauskunft wahrheitsgemäß auszufüllen – ohne nachteilige Konsequenzen für den Mieter.
Zulässig sind zum Beispiel folgende Fragen: Fragen nach
- dem Arbeitgeber und den Einkommensverhältnissen,
- nach der beruflichen Tätigkeit,
- dem Familienstand,
- der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (hier muss eine zeitliche Begrenzung angegeben sein, z.B. in den letzten drei Jahren).
Folgende Fragen (Beispiele) sind nach der Rechtsprechung unzulässig: Fragen nach
- einer Mitgliedschaft im Mieterverein,
- bestehen einen Schwangerschaft,
- einem offenen Ermittlungsverfahren der Staatanwaltschaft.
- Kleinreparaturen im Mietvertrag
- Mietnomaden – Schützen Sie sich vor Mietnomaden!
- Vermietung an Angehörige
- Kündigung wegen Mietrückstand | Vermieter aufgepasst!
- 6 Tipps für die Wohnungsübergabe an den Vermieter