Rücktritt vom Mietvertrag
Tritt jedoch seitens des Mieters kurz nach Vertragsunterzeichnung eine Veränderung, z.B. in der wirtschaftlichen Lage ein, taucht schnell die Frage auf, ob ein Rücktritt vom Mietvertrag möglich ist.
Ist ein Rücktritt vom Mietvertrag seitens des Mieters möglich?
Das Recht eines gesetzlichen Rücktrittsrechts steht dem Mieter nach Abschluss des Mietvertrags nicht zu. Auch dann nicht, wenn sich die finanzielle Lage oder die persönlichen Umstände so verändern, dass ein Weiterführen des Mietverhältnisses unmöglich ist. Hierbei ist es nicht entscheidend, ob der Mieter bereits in die Wohnung eingezogen ist oder nicht.
Einzige Ausnahme hierbei ist, wenn im geschlossenen Mietvertrag der Rücktritt vom Mietvertrag zusätzlich vereinbart wurde. In einem solchen Fall gelten dann die dort vereinbarten Zeiten und Fristen.
Welche Möglichkeiten hat der Mieter um von einem unterschriebenen Mietvertrag zurück zutreten?
Besteht noch vor Einzug in die Wohnung der Wunsch oder die Notwendigkeit vom Mietvertrag zurück zutreten, so kann mit dem Vermieter ein Mietaufhebungsvertrag abgeschlossen werden. Eine Pflicht dazu besteht seitens des Vermieters nicht, jedoch stimmt dieser einem solchen Rücktritt vom Mietvertrag möglicherweise zu, wenn ihm die Gründe dazu erläutert werden.
Lehnt der Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag ab, so bleibt dem Mieter lediglich die reguläre Kündigung des Mietvertrages. Hierbei sind die geltenden Kündigungsfristen von 3 Monaten zum Monatsende zu beachten. Wenn dem Vermieter die Kündigung bis zum 3. Kalendertag des laufenden Monats zukommt, so gilt dieser Monat bereits mit zur geltenden Dreimonatsfrist. Während dieser Zeit ist der Mieter auch dann zur Zahlung der Miete verpflichtet, wenn er die angemietete Wohnung nicht bezogen hat.
- Mietaufhebungsvertrag
- Kündigungsfrist Mietvertrag
- Gesetzliche Kündigungsfrist für Mietvertrag
- Außerordentliche Kündigung vom Mietvertrag
- Wohnungskündigung Musterbrief
van de Ree
Hallo,
wie ist es denn, wenn der Vermieter dem Mieter wichtige Tatsachen – in meinem Fall die Tatsache, dass das Haus im Internet zum Verkauf angeboten wird – nicht mitgeteilt hat bevor der Mietvertrag unterschrieben wurde?
Mit freundlichen Grüßen
S. van de Ree
Dennis Hundt
Hallo Herr van de Ree,
ich bin mir nicht sicher, ob der Verkauf der Immobilie für Sie als Mieter eine wichtige Tatsache ist? Es gilt das Sprichwort “Kauf bricht Miete nicht“. Das heißt, der neue potenzielle Eigentümer tritt einfach in den Vertrag mit den Mieter ein. Ich sehe hier keinen wirklich Nachteil für Sie.
Meine Meinung also: Der Rücktritt vom Mietvertrag ist wohl nicht möglich.
Viele Grüße
Dennis Hundt
J. Schneider
Hallo Herr Hundt,
in unserem Falle wurde uns eine EG Wohnung mit Terrasse und eigenem Garten (laut Exposé) und Begehung als Erstbezug vom Makler vermittelt. Bei der Übergabe heute stellte sich heraus, dass der Makler falsche Angaben gemacht hat und der Garten angrenzend an unsere Terrasse zur gemeinschaftlichen Nutzung allen Mietern zur Verfügung steht.
Ein genauer Blick in den Mietvertrag offenbarte, dass der Garten nur “zur Verfügung gestellt” wird und nicht wie die Terrasse zu den gemieteten Räumen gehört.
Können wir hier vom Mietvertrag zurück treten?
Grüße
J. Schneider
Dennis Hundt
Hallo Frau Schneider,
danke für Ihren Kommentar. Ihr Fall ist sicherlich grenzwertig. Einerseits gilt natürlich der Mietvertrag und den hätten Sie besser lesen sollen. Auf der anderen Seite: Wer liest schon einen Mietvertrag? Leider kann ich Ihre Frage zum Rücktritt vom Mietvertrag nicht beantworten. Alles was nicht im BGB geregelt ist, wird durch die Rechtsprechung entschieden. Nun vermute ich, dass es solchen einen Fall noch nicht vor Gericht gab, zumindest habe ich auf die Schnelle nichts ähnliches gefunden.
Irgendjemand ist immer der erste, der einen Fall vor Gericht bring. Aber ich denke, soweit muss es gar nicht kommen. Wenn Sie Makler und Vermieter mit einem entsprechenden (anwaltlichen) Brief entgegentreten, werden diese es vielleicht auch nicht drauf ankommen lassen wollen und den Mietvertrag aufheben.
Viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben.
Dennis Hundt
Angelika K.
Ich habe eine Wohnung besichtigt, die mir auf den ersten Blick sehr gut gefallen hatte. Nachdem ich den Mietvertrag unterschrieben hatte, fielen mir nach und nach Mängel auf… Küche: Herd defekt, Kühlschrank muss ich kaufen, Möbel alt und vermackt ..besonders in den Schränken sieht es schlimm aus. Alte Heizungen , Wohnungstür klemmt und ist undicht, im Bad alte Armatur Fensterrahmen und Türen vermackt, Boden im Flur ist alt , Parkett hat Macken….was mich stört ist, dass die Grundmiete so hoch gesetzt ist…laut Mietspiegel entweder an der Obergrenze oder darüber! Im Moment weiß ich das Baujahr noch nicht genau. Kann ich hier vom Vertrag zurück treten ?
Dennis Hundt
Hallo Angelika,
danke für Ihren Kommentar. Ich denke, auch wenn Sie vielleicht etwas vorschnell den Mietvertrag unterschrieben haben, können Sie nicht mehr zurücktreten. Nur einvernehmlich mit einer Mietaufhebungvereinbarung. Ansonsten können Sie natürlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist den Mietvertrag beenden.
Zum Mietspiegel: Bei Neuvermietung kann der Vermieter bis zu 20% über dem Mietspielniveau vermieten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
G. Strattmann
Hallo,
ich habe einen Mietvertrag für ein Reihenmittelhaus unterschrieben und von der Maklerin einen selbst gezeichneten Grundriss vorher erhalten. Dieser Grundriss war entscheidend für unsere Entscheidung für dieses Haus.
Nun haben wir vorher schon einen Schlüssel erhalten, um die Maße für die Küche nehmen zu können. Dabei habe ich feststellen müssen, dass der Grundriss vorn und hinten nicht stimmt. Es sind z.B. Türen falsch oder gar nicht eingezeichnet. D.h. dass wir unsere Möbel überhaupt nicht stellen können bzw. gar nicht ins Dachgeschoss tragen können, weil die Tür nach oben nur 69 cm breit ist (es passt keine Couch durch).
Die Türen beginnen direkt an den Wänden, so dass man diese Wände nicht als Stellflächen nutzen kann, weil sonst die Türen nicht mehr aufgehen. das ist ist fast allen Räumen so.
Auch bei der Größe scheinen die Angaben nicht zu stimmen. Wie es aussieht, wurden im Dachgeschoss die Schrägen nicht berücksichtigt, so dass von den 114 nur noch ca. 100 qm übrig bleiben.
Vertragsbeginn ist der 1.3.
Haben wir unter diesen Umständen eine Chance, einen Aufhebungsvertrag zu erwirken? Wir hätten das Haus nicht angemietet, wenn wir die echten Zahlen gehabt hätten.
Wir wollten übermorgen (18.2.) noch mal ein genaues Aufmaß machen, um die Maklerin dann mit den richtigen Zahlen zu konfrontieren.
Wie sind unsere Chancen? Ich will ja nicht 3 Monate Miete plus Maklercourtage zahlen müssen, wenn wir nicht dort einziehen..
Vielen dank schon mal im Voraus!
Dennis Hundt
Hallo Herr / Frau Strattmann,
danke für den ausführlichen Bericht. Ihre Punkte sind schon gute Argumente. Es scheint ja so, als hätten Sie den Vertrag unterschrieben, ohne die Wohnung besichtigt zu haben?
Solche Fälle sind immer Einzelfallentscheidung. Entweder man findet eine Lösung mit den Vermietern oder der Einzelfall wird im Zweifel vor Gericht entschieden. Ich vermag keine Einschätzung abzugeben – möglicherweise lenken Vermieter und Maklerin ein, vielleicht müssen Sie auch vor Gericht. Und auch da ist sicher nicht eindeutig klar, wer Recht bekommt.
Schwieriger Fall, ich würde versuchen das einvernehmlich zu lösen. Lassen Sie uns hier gerne wissen, ob die zurück treten konnten oder nicht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
G. Strattmann
Lieber Herr Hundt,
vielen dank für Ihre Antwort.
Doch wir haben die Wohnung einmal besichtigt, allerdings stand die Maklerin dabei unter Zeitdruck.
Ein weitere Punkt ist, dass ich gestern in der Mietspiegelberechung festgestellt haben, dass die Kaltmiete ca. 200 Euro zu hoch angesetzt ist. Dabei wurden alle plus- und Minuspunkte berücksichtigt und die angegeben Größe zugrunde gelegt.
Mit welcher Summe kann ein Garten veranschlagt werden? Der ist im Mietspiegel nicht auswählbar.
Wir halten Sie auf dem laufenden.
MfG
Dennis Hundt
Hallo Herr / Frau Strattmann,
die Besichtigung spricht natürlich gegen Ihren Wunsch den Vertrag aufzulösen. Schließlich haben Sie das Haus gesehen. Bei der Neuvermietung kann der Vermieter bis zu 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Zudem kann man sich bei der Einordnung im Mietspiegel und der Vergabe von Plus- und Minuspunkten schnell vertun. Hier muss man einige wichtige Punkt beachten, sonst wird das Ergebnis verfälscht. Der Garten kann das Haus z.B. soweit aufwerten, das alleine hierfür schon ein deutliches Plus möglich ist.
Viele Grüße
Dennis Hundt
G. Strattmann
Hallo herr Hundt,
jetzt machen Sie mir doch Angst. Ich glaube, alle mietminderneden und aufwertenden Punkte sachlich eingestuft zu haben.
Für uns ist wichtig, dass der Grundriss so falsch gezeichnet wurde und wir aus der Erinnerung heraus nicht mehr alle nachvollziehen konnten, sonst hätten wir niemals diesen Vertrag unterschrieben..
Für uns ist das Haus praktisch nicht bzw. sehr eingeschränkt nutzbar…
MfG
Miriam Gebauer
Hallo,
wir wollen einen Mietvertrag für November 2012 unterschreiben, könnten wir 3 Monate vor Einzug noch kündigen bzw. zurück treten? Es ist eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart.
Vielen Dank im Voraus!
Dennis Hundt
Hallo Frau Gebauer,
ich denke, Sie können erst nach Beginn des Mietzeit wieder kündigen. Alles andere würde in meinen Augen wenig Sinn machen. Wenn Sie den Mietvertrag jetzt schließen, aber erst am November Miete zahlen, sieht es schon wieder anders aus. Dann sehe ich die Möglichkeit noch vor dem Einzug zu kündigen.
Ein Nachtrag zur Antwort: Es gibt kein BGH Urteil (VIII ZR 88/78 (BGHZ 73, 350)), nach welchem die Kündigung auch vor dem Einzug / dem Überlassen der Wohnung möglich ist. Mit den gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Kündigung ist also nach dem Mietvertragsabschluss, aber vor dem eigentlichen Mietbeginn möglich.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Taugenixx
Hallo ich habe folgendes Problem. Ich bin mit einem Freund in einer WG zusammen gezogen. Nun merke ich, dass das einfach vom Lebensrhythmus nicht passt das die Wohnung ziemlich hellhörig ist. Der andere Mieter hat vorher schon dort gewohnt und wir stehen beide im Mietvertrag. Welche Chancen habe ich da schnell raus zu kommen? Ich habe immer noch keinen Haustürschlüssel und im Bad sind Fliesen gebrochen und generell ist die Wohnung auf dem zweiten Blick in einem eher renovierungsbedürftigen Zustand. Habe ich da Chancen früher als in 3 Monaten raus zu kommen?
Dennis Hundt
Hallo Taugenixx,
im Grunde können Sie froh sein, wenn Sie mit der normalen Kündigungsfrist aus der Wohnung kommen. Der gemeinsame Mietvertrag bringt Pflichten mit sich (mehr dazu unter Gemeinsamer Mietvertrag). Sie brauchen die Zustimmung von Ihrem Vermieter und von Ihren Mitmieter um aus dem Vertrag entlassen zu werden. Alleine können Sie nicht kündigen. Wenn sich aber alle drei Parteien einig sind, können Sie aber auch einvernehmlich zu jedem erdenklichen Zeitpunkt den Vertrag verlassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Matthias
Hallo, ich habe einen Mietvertrag am 5.2.12 unterschrieben. Gestern habe ich erfahren, dass der Vermieter das Haus verkaufen will. Ich bin seit Januar mit den Renovierungsarbeiten beschäftigt. Was soll ich jetzt machen? Die alte Wohnung ist schon gekündigt und es ist schwer eine neue Wohnung mit Haustieren zu finden. Ein neuer Nachmieter ist auch schon da. Bitte um schnellstmögliche Antwort. Der Einzug ist am 01.05.
Dennis Hundt
Hallo Matthias,
grundsätzlich hat der Verkauf des gesamtes Hauses auf Ihr Wohnungsmietverhältnis keinen Einfluss. Stichwort: Kauf bricht Miete nicht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Maria
Hallo,
ich habe im Dezember eine Wohnung zum 1. Januar angemietet. Ich habe die Wohnung fristgerecht wieder gekündigt zum 31.03.2012. Es ist erst gar nicht zur Schlüsselübergabe gekommen. Eine Kaution habe ich aus diesem Grund auch nicht gezahlt. Das heißt, ich habe die Warmmiete einschließlich Garage jetzt 2 Monate gezahlt, bzw. es wurde abgebucht. Nun steht die letzte Abbuchung aus. Wie sieht es in diesem Fall mit den Nebenkosten aus. Muss ich die überhaupt zahlen? Wie schon erwähnt, ich habe nicht einmal einen Schlüssel von der Wohnung! Kann ich die letzte Monatsmiete einbehalten bzw. zurück buchen und mit evtl. Kosten verrechnen?
Für einen Rat wäre ich dankbar.
Dennis Hundt
Hallo Maria,
danke für den Kommentar. Ich wüsste nicht, warum Sie zwei Monate Miete inkl. Nebenkosten zahlen sollten und den dritten Mietmonat nicht? Mit anderen Worten, in meinem Augen müssen Sie natürlich auch den März bezahlen und ebenso die Nebenkosten. Sie werden auch für den Zeitraum eine Nebenkostenabrechnung erhalten. Sicherlich mit einer Rückzahlung, da Sie ja gar nicht in der Wohnung waren.
Zur Schlüsselübergabe: Ich vermute mal, der Schlüssel steht Ihnen zur Verfügung, Sie könnten diesen abholen, wenn Sie wollten. Anders würde es sicherlich aussehen, wenn der Vermieter Ihnen den Zugang zur Wohnung verwehrt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.
Beste Grüße
Dennis Hundt
Kristin
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich habe mal eine Frage zu diesem Mietaufhebungsvertrag.
Meine Schwester hat ihre Wohnung Ende Januar vertragsgemäß zum 30. April gekündigt und hat damals bereits gesagt, dass sie aber bereits Ende Februar auszieht, da sie einen neuen Job in einer anderen Stadt hat.
Nun hat der Vermieter einen Nachmieter für die Wohnung bereits zum 15.03. – was natürlich schön ist – und will daher einen Mietaufhebungsvertrag mit meiner Schwester schließen, der sie 75 Euro Gebühren kosten soll.
Darf er das? Ich meine, er macht doch keinerlei Verlust, wenn die Wohnung sofort wieder vermietet ist. Und die “Arbeit”, einen neuen Mieter für die Wohnung zu finden, hat er doch sowieso, ob nun jetzt oder erst im April. Wieso also diese “Gebühr”?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Herzliche Grüße,
Kristin T.
Dennis Hundt
Hallo Kristin,
ein Mietaufhebungsvertrag ist immer eine individuelle Vereinbarung. Ich kann mir schon vorstellten, dass man auch eine solche Gebühr (halbwegs rechtssicher) erheben kann. Allerdings haben in Ihren Fall ja beide Vertragsparteien was von der vorzeitigen Aufhebung des Vertrages. Von daher halte ich die Gebühr einfach für unangebracht.
Vielleicht ist der Vermieter ja auch bereit ohne Gebühr den Mietvertrag aufzuheben.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Mieter
Hallo Herr Hundt,
wir haben Ende Februar einen Mietvertrag mit Beginn 01.04.2012 unterzeichnet. Die Wohnung war im Internet als “renoviert” inseriert. Wir haben erst nach Vertragsunterzeichnung im Gespräch mit den Vormietern zufällig erfahren, das diese die Wohnung nicht renovieren werden und auch der Vermieter nicht.
Am 03.03. erhielten wir die Schlüssel – “da ja doch noch so viel zu tun sei”. Bei der Begehung der nunmehr leeren Wohnung fielen uns Mängel auf, die wir bei der Sammelbesichtigung (es waren ca. 15 Leute in der Wohnung) nicht feststellen konnten. Die Schallschutzfenster sind offenbar falsch eingebaut, es hört sich trotz geschlossener Fenster so an, als würde der Verkehr durch die Wohnung fahren (Hauptstraße). Bei der Besichtigung befand sich auch kein Mieter (diese war ebenfalls zu vermieten und schon frei) in der Wohnung darüber. Nun aber sind dort Leute herumgelaufen und wir hatten den Eindruck, das diese gleich durch die Decke fallen und bei uns in der Wohnung sitzen. Man hörte sogar die Unterhaltung – nicht die Worte, aber das gesprochen wurde (normale Lautstärke, kein Schreien etwa). Die Heizungsanlage knackt unerträglich – hierauf der Hinweis der Vermieterin: da hat der Schreiner so Stäbchen in die Verkleidung der Heizungsrohre gesteckt, die Vormieter meinten auch es sei seitdem besser geworden… Nichts war besser, zudem häuft sich der Dreck in dem ca. 2cm breiten Spalt der Verkleidung. Weiterhin wurde das Parkett laienhaft verlegt (hat die Vermieterin auch zugegeben, das seien die Vorvormieter gewesen…). Zu den Wänden fehlt an einigen Stellen ein Stück Parkettboden von ca. 4 cm – trotz Fußleiste. Das war bei der Besichtigung ebenfalls nicht zu sehen, da Möbel dort standen. Im Fliesenspiegel der Küche fehlen Fliesen weil dort Schränke hingen… etc. Es wurde von den Vorvormietern drumherum gefliest! Ich bin hier schon der Meinung, das grobe Mängel vorliegen die vorher nicht zu erkennen waren?! Auch hier hat man als Mieter “leider Pech gehabt”??
Hinzu kommt, das wir gleich wieder gekündigt haben – am Sonntag den 04.03. haben wir die Kündigung zum 01.06.2012 persönlich beim Vermieter in den Briefkasten eingeworfen. Die Bestätigung haben wir zwar gleich am nächsten Tag, aber erst zum 30.06. erhalten, da die Frist erst zum 01.04. beginnen würde?! Meiner Meinung nach zählt der März schon mit. Müssen wir da Einspruch einlegen?
Haben wir irgendwelche Möglichkeiten doch noch zurückzutreten??
Vielen Dank vorab!!
Dennis Hundt
Hallo Frau Mieterin,
danke für die ausführliche Schilderung. Ich möchte gar nicht auf alle genannten Punkte eingehen, da ich diese einflach schleicht bewerten kann.
A: Ich denke ebenso wie Ihr Vermieter, das die Kündigungsfrist erst mit Beginn der Mietzeit zu laufen beginnt. Also zum 30.06. (Achtung, siehe Ergänzung am Ende des Kommentars)
B: Ich sehe Ihre einzige Chance den Konflikt überhaupt zu lösen darin, dass Ihr Vermieter die Wohnung als renoviert ausgeschrieben hat. Sie sollten Ihrem Vermieter also nachweisen können, dass die Wohnung als renoviert online stand und Sie davon ausgegangen sind, dass diese folglich auch im renovierten Zustand übergeben wird. Und selbst mit dieser Argumentation werden Sie in meinen Augen alleine nicht weiter kommen. Sie schicken sich mit dem Vermieter fleißig Briefe hin und her und die Zeit geht ins Land. Ich denke, Sie brauchen eine Beratung durch einen Anwalt. Wenn ein fachkundiger Anwalt Ihnen ein Schreiben aufsetzt, das dem Vermieter aufzeigt, dass er die Wohnung nicht vereinbarungsgemäß übergeben hat, haben Sie vielleicht ein Chance den Vertrag einvernehmlich aufzuheben.
Wenn Sie eine Empfehlung für einen Anwalt wünschen, mailen Sie mir einfach. Eine Beratung + Schreiben kostet weniger als man denkt.
Ergänzung: Recherchen haben ein Urteil zu Tage gebracht: BGH VIII ZR 88/78 (BGHZ 73, 350). Nach diesem Urteil ist die Kündigung bereits nach Mietvertragsabschluss möglich. Endscheidens ist also nicht der eigentliche Mietvertragsbeginn bzw. der Einzugstermin.
Viele Grüße
Dennis Hundt
katharina
Hallo.
Wenn ich einen Mietvertrag unterschreibe,der ab Juni gilt und ich natuerlich auch erst ab dann zahle,kann ich dann z.b. auch schon im april (bis zum 3.) zu ende juni kuendigen??Ohne Angabe vom Grund wie ja normal.
Danke schonmal!
Dennis Hundt
Hallo Katharina,
ich habe recherchiert und ein BGH Urteil gefunden: VIII ZR 88/78 (BGHZ 73, 350).
Das Urteil besagt, das eine Kündigung bereits nach Abschluss des Mietvertrages möglich ist und nicht erst mit dem Überlassen der Wohnung. Ich denke, Sie können also bereits jetzt zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder Angabe von Gründen kündigen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Birgit
Hallo.
Ich habe Anfang März einen Wohnung besichtigt die weder Tapeten noch einen Bodenbelag hatte. Da der Mitarbeiter des Vermieters mir zusicherte das ich 3 Wochen vor Mietbeginn in die Wohnung könnte habe ich einen Mietvertrag zum 1.5.2012 abgeschlossen. Bei meiner Anfrage beim Vermieter wurde mir dann gesagt Schlüsselübergabe wäre am 25.4.2012 nachmittags um 15.00 Uhr. Als ich nach einem früheren Termin wegen der Renovierung gefragt habe, wurde mir gesagt davon wüsste man nichts. Der Mitarbeiter war nicht zu sprechen und da ich nichts schriftliches habe gibt es auch kein Entgegenkommen des Vermieters. Gibt es eine Möglichkeit für eine frühere Schlüsselübergabe da ich meine derzeitige Wohnung auch bis zum 30.4.2012 renoviert übergeben muss und nicht weiß wie ich das schaffen soll. Die neue Wohnung steht derzeit schon leer. Eine schnelle Antwort wäre toll.
Dennis Hundt
Hallo Birgit,
wenn Sie die frühere Schlüsselübergabe nicht im Mietvertrag oder anderweitig schriftlich vereinbart haben sieht es erst mal schlecht aus. Ich würde versuchen den Mitarbeiter zu erreichen, mit dem Sie die frühere Übergabe besprochen haben. Viel mehr können Sie wohl nicht tun.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Maminecka
Guten Tag, mein Vermieter hat mir ein Mietvertrag zugeschickt aber nicht unterschrieben von Vermieter. Ich habe es unterschrieben beide Exemplare zurückgeschickt. Der Mietvertrag geht ab 1.4.2012 . Nun hab ich selbst angerufen und gefragt, wann ich die Schlüssel bekomme und erfahren, dass ich vor 3.4. 2012 nicht die Schlüssel bekomme. Den unterschriebene Vertrag von Vermieter habe ich auch noch nicht erhalten. Er hat aber mein Unterschrift schon geleistet. Was nun? Kann ich zurücktreten?
steffimarcus
Hallo. Ich habe eine Frage. Mein Mann und ich haben am 3.3. einen Mietvertrag unterzeichnet bei dem das Mietverhältnis am 1.6. beginnen soll. Nun haben wir das Problem das ich meine kleine Nebentätigkeit verloren habe und wir uns die Miete nicht mehr leisten können und in unserer alten Wohnung bleiben wollen. Wie kommen wir aus dem Mietvertrag wieder raus? Beziehungsweise kommen wir da überhaupt wieder raus?
mfg steffimarcus
Dennis Hundt
Hallo SteffiMarcus,
Sie können den Vertrag vor dem eigentlichen Mietvertragsbeginn mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. April + Mai + Juni. Ende Juni wird die Kündigung wirksam. Um diese eine Monatsmiete werden Sie also nicht herum kommen. Oder Sie versuchen eine einvernehmliche Lösung mit den Vermieter herbei zuführen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
steffimarcus
Also muss ich dann nur die eine Miete zahlen, auch wenn der Vermieter einem Aufhebungsvertrag nicht zustimmt?
Dennis Hundt
Hallo Maminecka,
damit der Vertrag wirksam ist, darf zwischen den beiden geleiteten Unterschriften keine “Ewigkeit” liegen. Ihr Vermieter muss Ihnen die Wohnung vertragsgemäß zum 01.04.2012 zur Verfügung stellen und Ihnen natürlich auch den Vertrag aushändigen.
Sie können fristlos und außerordentlich kündigen, wenn Ihnen die Wohnung nicht fristgerecht zur Verfügung gestellt wird. Eine solche Kündigung basiert auf § 543 BGB -
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Dennis Hundt
Hallo SteffiMarcus,
ja, Sie müssen dann nur die eine Miete zahlen. Vorausgesetzt Sie kündigen fristgerecht zum 30.06.2012.
Dennis Hundt
Daniela
Hallo Herr Hundt,
ich habe letzte Woche ein Haus besichtig und mit dem Vermieter vereinbart, dass wir uns aufgrund der Entfernung von meinem jetzigen Wohnort die gegenseitig unterschriebenen Verträge jeweils per Email zusenden.
Der Vermieter hat den von mir unterschriebenen Mietvertrag bereits erhalten, ich habe aber noch keinen von ihm unterschriebenen zurück bekommen.
Da diese Gegend ein Wohngebiet für die amerikanischen Truppen ist und der Vermieter scheinbar von der Vermietung seiner Immobilien an diese lebt, hege ich den Verdacht dass er mich absichtlich hinhält in der Hoffnung vielleicht noch einen anderen potentiellen Mieter zu finden, der möglicherweise einen höheren Rang hat als mein Mann und daher einen höheren Betrag für die Kaltmiete erhalten kann.
Auch das Exposé wurde noch nicht von der Immobilienbörse entfernt.
Bin ich jetzt an diesen Vertrag, der bisher nur von mir unterschrieben wurde, gebunden?
Mfg & vielen Dank im Voraus!
Dennis Hundt
Hallo Daniela,
mit der Übersendung des Vertrages haben Sie Ihrem Vermieter ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages gemacht. Dieses kann er durch das Zurücksenden eines unterschriebenen Vertrages annehmen. Für die Annahme hat er aber nur so lange Zeit, wie man es unter normalen Umständen erwarten würde (siehe auch § 147 BGB Annahmefrist). Bei einem Mietvertrag haben Gerichte entschieden, dass bis zu 1 bis 2 Wochen für die Annahme üblich sind.
Überzieht der Vermieter die Frist und sendet Ihnen dann erst den Vertrag zu, ist der Vertrag als neues Angebot zu verstehen, dass Sie annehmen oder ablehnen können. Es kommt dann also kein Vertrag mehr auf Grundlage Ihrer ersten Unterschrift zustande
Viele Grüße
Dennis Hundt
Daniela
Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort.
Gehe ich denn richtig in der Annahme dass mein Angebot erstmal rechtlich verbindlich ist und dass das praktisch bedeutet,dass ich nun den Ablauf dieser max. 2 Wochen Annahmefrist abwarten muss (sollte), bevor ich mich nach einer Alternative umsehen kann?
MfG
Dennis Hundt
Hallo Daniela,
ja, genauso ist es.
Dennis Hundt
Kristina
Hallo,
Wir haben unseren Mietvertrag gestern Nachmittag unterschrieben. Abends stellte sich heraus, dass wir eine andere Wohnung, die unseren Wünschen mehr entspricht, nun doch bekommen. Der Termin für die Unterzeichnung ist in wenigen Stunden.
Beim ersten Mietvertrag hat die Hausverwaltung einen Fehler in den persönlichen Daten gemacht, sodass dieser nochmal geschrieben und unterschrieben werden muss. Jedoch haben wir bei dieser Wohnung ein privates Abkommen (mündlich) mit dem Vormieter der Wohnung abgeschlossen, dass er vorzeitig auszieht und wir die Wohnung gleich übernehmen.
Nun fragen wir uns, ob wir heute den Mietvertrag für die zweite Wohnung unterschreiben sollen oder nicht!? Beide Mieten zu zahlen wird recht schwer werden…
Dennis Hundt
Hallo Kristina,
die Situation ist schwierig. Entweder Sie suchen offen das Gespräch zur Hausverwaltung und zum Vormieter und erklären, dass Sie sich für eine andere Wohnung entscheiden werden oder Sie nehmen von der zweiten Wohnung Abstand. Es ist schwer zu sagen, ob Sie an den Vertrag mit dem Fehler in den persönlichen Daten und an die Vereinbarung mit dem Vormieter gebunden sind, ich vermute ab schon.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Kristina
Danke für die schnelle Antwort.
Gaby
Hallo,
wir haben Anfang März 2012 einen Mietvertrag unterschrieben! Wir hatten einen Hund, von dem der Vermieter wusste und einverstanden war! Der Mietbeginn sollte am 01.05.2012 sein!
Ich habe gestern, 2.4.12, meinem zukünftigen Vermieter geschrieben das nochmal 2 Hunde dazu gekommen sind! Ich bin im Tierschutz tätig, was er aber wusste ! Ich sagte ihm auch vor Vertragsabschluss, dass ich ab und zu einen Pflegehund habe und er meinte da hätte er kein Problem damit! Um aber vielleicht Ärger zu vermeiden hatte ich ihm gestern eben geschrieben, dass ich jetzt 2 Pflegehunde habe und ich die ja dann mitbringen würde! Daraufhin meinte er das ihm das auf Dauer zu viel werden würde und er möchte jetzt einen Aufhebungsvertrag mit dem ich auch einverstanden bin, da ich ja jetzt wohl besser was anderes suchen muss, mit Garten oder so! Nur jetzt soll ich Miete bezahlen obwohl ich nicht drin wohne und auch im Mietvertrag nichts steht das nur ein Hund erlaubt ist! Er möchte doch nicht das ich dort einziehe, ist ja auch ok. Aber warum soll ich dann dafür bezahlen? Muss ja meine Miete bezahlen und dann noch von einer Wohnung in der ich gar nicht wohne? Wie soll ich das finanziell machen ? Außer er ließe sich auf Ratenzahlung ein. Obwohl das auch Geld ist, was ich selbst brauchen kann für eine andere Wohnung die ich ja jetzt suchen muss! Muss ich jetzt bezahlen obwohl der Vermieter die Aufhebung möchte ?
LG Gaby
Dennis Hundt
Hallo Gaby,
ein Aufhebungsvertrag ist sicherlich die beste Lösung für beide Parteien. Aber Sie haben recht, der Vertrag bringt eine Vertragsauflösung zu einem bestimmten Datum mit sich. Es macht jetzt wenig Sinn das Datum so zu wählen, dass Sie noch für zwei Monate Miete zahlen müssen. Dann hätten Sie schließlich auch regulär kündigen können und noch in der Wohnung leben.
Ich würde Ihrem Vermieter eine sofortige Auflösung vorschlagen, ohne dass Sie noch Miete zahlen müssen. Im andern Fall können Sie zumindest auf Ihren Einzug / auf die Anmietung pochen. Schließlich haben Sie einen wirksamen Mietvertrag und Ihr Vermieter kannte die Situation mit den Hunden von Anfang an.
Viele Grüße
Dennis Hundt
J. Grimm
Hallo Hr. Hundt,
Ich entschuldige mich schon einmal für den langen Text, aber einmal in Rage geschrieben…
In erster Linie möchte Ich wissen, ob man einen Mietaufhebungsvertrag erzwingen kann (da dieser nicht im Mietvertrag vereinbart ist) bzw. eine fristlose Kündigung erwirken kann, wenn der Mietvertrag seitens des Vermieters nicht erfüllt ist.
Unser Mietverhältnis beginnt am 01.05.12. Im Mietvertrag ist die Installation einer Sat-TV-Anlage angegeben, die jeder Mietpartei zur Verfügung steht und auch mit einer monatlichen Gebühr von 8€ zu buche steht. Für mich damals bei der Wohnungsbesichtigung ein schöner Zusatz gegenüber anderen Wohnungen, da man sich ja vom örtlichen Kabelanbieter lösen kann und über das gesamte Jahr gesehen Geld spart. Gestern sollte eine Schlüsselübergabe stattfinden damit wir so langsam mit dem Umzug beginnen können. 17:00 war der ausgemachte Termin, gegen 18:00 hat es den Markler / Hausmeister / Handwerker (er scheint alles zu machen) mit “angenehmer” Alkoholfahne angedreht. Dieser Zustand wurde nicht das erste mal beobachtet, leider aber nicht bei der Wohnungsbesichtigung. Wir sind wären der Wartezeit problemlos in unsere neue, frisch renovierte Wohnung “eingedrungen”. (Erklärung: Die Haustür ist beidseitig mit Türgriffen ausgestattet und müsste von daher immer abgeschlossen werden. Der schöne neuverbaute elektrische Türöffner also überflüssig! Die Haustür war nicht abgeschlossen und unsere Wohnungstür stand offen.) Wir hatten nun also genug Zeit unsere Wohnung zwei Wochen vor Umzug zu inspizieren. Der Schock: Es hat sich Nichts weiter getan, nur der Balkon wurde angebracht. Ein Blick vom Balkon offenbarte mir, das der erste Mieter, der eingezogen ist, eine Satellitenschüssel auf seinem Balkon installiert hat? Mit dieser Tatsache habe ich natürlich den “Schlüsselübergeber” (ich nenne Ihn mal so) konfrontiert und erst darauf hin wurde uns gesagt, dass die Installation der SAT-Anlage aufgrund von Problemen mit der Telekom nicht funktioniert hat, wir müssen uns jetzt wieder an den örtlichen Kabelanbieter wenden. Jetzt erscheint der aufgeführte Grund vielleicht lapidar, aber aufgrund der obigen Kommentare werden die bisher nicht aufgeführten Umstände (ich möchte noch ein bisschen Platz für Andere lassen) mir als Mieter kein Recht geben. Ich sag nur soviel: Die Vorfreude auf unsere neue Wohnung ist verflogen, da es noch erhebliche Mängel gibt, Vieles noch nicht fertig ist, Versprechungen nicht gehalten werden, die bisherigen Mieter schon jetzt nur Probleme haben und wir auch kein Vertrauen mehr in den “Schlüsselübergeber” haben, die Mängel bis zum neuen Wohnungsübergabetermin (20.04.12, 17:00!) zu beseitigen.
PS: Die Begrüßung nach einstündiger Verspätung war: “Ich soll nicht so ein böses Gesicht ziehen, es wird schon Alles gut!”
Dennis Hundt
Hallo Herr Grimm,
ich fasse mich kurz: Einen Aufhebungsvertrag können Sie nur einvernehmlich erwirken, nicht erzwingen. Ich denke auch nicht, dass die vielen Kleinigkeiten (allen Voran die fehlende SAT-Anlage) für eine fristlose Kündigung reichen. Im Zweifel können Sie bei einem nicht vertragsgemäßen Zustand die Miete mindern. Eine andere Möglichkeit sehe ich eher nicht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Kolbing
Hallo,
wir haben im Januar eine Wohnung zum 1.5. gemietet. Da die Wohnung seit Jahren nicht bewohnt war, sah sie nicht gerade schön aus. Aber der Vermieter sagte, dass er alles komplett neu renovieren lässt. Neue Böden, Bad, Treppe; Wände raus usw. Er wollte auch den Garten für unseren Hund einzäunen. Er sagte uns zu, dass wir zusammen die komplette Ausstattung, Böden, Fliesen usw. aussuchen würden. Jetzt hat er 3 Wochen vor Einzug angefangen zu renovieren. Wir haben weder die Böden, noch Fliesen, nicht einmal die Tapeten aussuchen dürfen. Aus Lieferzeitgründen meinte er alles bestellen zu müssen ohne Absprache, die sogar im Vertrag steht.
Es sieht auch so aus, dass er nicht pünktlich fertig wird. Durch Zufall habe ich erfahren, dass er nur 1 Zimmer komplett tapezieren kann, weil ihm die Wände beim Abreißen entgegenkamen.
Es ist also so, dass er macht, was er will, wir nicht einmal die Tapeten ausgesucht haben. Er meldet sich nicht auf Fragen und ich möchte wissen, ob ich da jetzt einziehen muss oder ob ich da raus komme. Er hat überhaupt keine Absprachen eingehalten und wir haben diese Wohnung nur angemietet, weil er uns diese freie Ausstattungswahl angeboten hatte.
Viele Grüße und danke im Voraus
Regina
Dennis Hundt
Hallo Regina,
ich sehe für Ihren Fall ggf. die Möglichkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 BGB. Sie könnten von dieser Kündigungsmöglichkeit Gebrauch machen, wenn der Vermieter Ihnen die Nutzung der Wohnung nicht zum 01.05. ermöglicht.
Was die Ausstattungswahl und den Umfang der Renovierung angeht, wäre es sicherlich besser gewesen, alles schriftlich im Mietvertrag festzuhalten und zu definieren.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Claudia
Hallo,
wir haben Anfang Februar einen Mietvertrag unterschrieben der am 1.5.2012 beginnen sollte. Leider gab es dann in der Wohnung über uns im Februar noch einen Wasserschaden, sodass unsere Wohnung auch mit unter Wasser stand. Daraus ergaben sich jetzt noch einige neue Mängel in unserer Wohnung, die vorher nicht bestanden. (Eingangstür schließt nicht mehr richtig, Tür zum Gäste-WC ist total verzogen u.s.w.). Außerdem wurde uns seitens des Maklers noch zugesichert, dass bis dahin noch ein Balkon angebaut wird, was bis heute auch nicht geschehen ist. Von uns wurde auch noch eine Mängelliste mit dem Makler zusammen erstellt, die er der Vermieterin zuschickte. Sie meint aber jetzt das wir auf jeden Fall zum 1.5.2012 einziehen sollen und sie das alles im bewohnten Zustand renoviert. Wir hatten auch erst am Montag, den 16.4.12 den unterschriebenen Mietvertrag von der Vermieterin erhalten (Datumsstempel auch komischerweise 16.5.12). Da mein Mann viel auswärts arbeitet,wir zwei kleine Kinder haben und ich in Schichten arbeite, wollen wir diese Renovierung im bewohnten Zustand aber nicht. Haben wir überhaupt eine Möglichkeit von dem Mietvertrag zurückzutreten? Und wie ist das mit dieser Annahmefrist des Mietvertrages? Da liegen wie doch schon lange drüber! Bei uns drängt es halt jetzt auch langsam, da ja nun der 1.5.12 nicht mehr weit hin ist und wir uns von der Vermieterin und dem Makler schon etwas über den Tisch gezogen fühlen. Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar, damit ich weiß, ob ich eine Chance habe mich nach einer bewohnbaren Wohnung um zuschauen.
Viele Grüße
Claudia
Dennis Hundt
Hallo Claudia,
ich sehe die Annahmefrist als einzige und wirklich gute Möglichkeit aus dem Vertrag zukommen. Sie haben den Vertrag vor Monaten unterschrieben, Ihre Vermieterin hat diesen aber erst vor wenigen Tagen gegengezeichnet und Ihnen zugestellt.
Nun ist es so, dass zwischen Ihrem Angebot (“Lieber Vermieter, hier ist der Vertrag – bitte unterschreibe doch auch”) und der Annahme (Vermieter unterschreibt) nicht allzu viel Zeit verstreichen darf (ca. 1 bis 2 Wochen). Jetzt liegen aber Monate dazwischen. Das bedeutet, der gegengezeichnete Vertrag vom Vermieter ist als neues Angebot zu verstehen (“Lieber Mieter, ich habe den Vertrag unterschrieben, ich hoffe du willst noch mieten?”), welches Sie annehmen können. Nehmen Sie das Angebot jetzt an, kommt der Vertrag zustande. Wenn Sie nicht einziehen wollen, sollten Sie sich auf das oben genannte Urteil beziehen und das Angebot des Vermieters ausschlagen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Claudia
Hallo Hr. Hundt.
Vielen Dank für die super schnelle Antwort. Da ist mir doch ein Stein vom Herzen gefallen. Also sollten wir jetzt so schnell wie möglich den Mietvertrag an die Vermieterin zurück schicken?
Viele Grüße Claudia
Dennis Hundt
Hallo Claudia,
nicht mal unbedingt den Vertrag. Den sollten Sie besser aufbewahren. Ein Brief mit der Info, dass Sie das Vertragsangebot nicht annehmen sollte reichen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Lunalane13
Hallo,
mein Problem ist folgendes: ich habe eine Wohnung über einen Makler angesehen. Einen Tag später bekam ich durch den Makler eine Zusage und bin in sein Büro gefahren und habe den Vertrag unterschrieben. Der Vermieter hat den Vertrag noch nicht unterschrieben und ich hatte mit dem Vermieter auch keinen mündlichen oder sonstigen Kontakt! Ein Tag später merke ich, dass ich die Wohnung nicht möchte und fahre zu dem Vermieter. Nur seine Frau war zu hause. Da ihr Mann alles erledigt, liegt der Vertrag noch ohne seine Unterschrift auf dem Tisch. Ich sagte, dass mir alles zu teuer ist und ich das so doch nicht möchte. Dem Makler sagte ich das auch und da der Vermieter noch nicht unterschrieben hat, der Vertrag doch nichtig ist. Jetzt sagt der Makler das ich ihn trotzdem bezahlen muss! Ist das so? Wenn der Vertrag doch noch nicht von beiden Seiten unterschrieben ist? Vielleicht entscheidet sich der Vermieter gegen mich. Da ich dort auftauchte und da ich meinte alles ist zu teuer?! Was soll ich nur tun.Ich danke schon einmal für die Antwort, rechne aber damit das ich zahlen muss bzw. einziehen muss. Kann es auch passieren das der Vermieter sich gegen mich entscheidet und ich trotzdem dem Makler das Geld geben muss?
Viele liebe Grüße
Lunalane
Dennis Hundt
Hallo Lunalane,
der Makler hat seine Provision bei Vertragsabschluss verdient. Der Vertrag ist erst geschlossen, wenn beide Vertragspartner (Sie und der Vermieter) den Mietvertrag unterschrieben haben. Unterschreibt der Vermieter nicht den Vertrag, kommt dieser nicht zu Stande und der Makler hätte seine Provision nicht verdient. Nimmt der Vermieter Ihr Angebot an und unterschreibt, kommt ein Vertrag zu Stande und Sie werden wohl auch die Maklerprovision zahlen müssen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Rödel
Guten Tag!
Herzlichen Dank für die Bereitstellung Ihrer sehr informativen Seiten!
Auf dieser Seite hier zum Thema “Rücktritt vom Mietvertrag” hatte ich gehofft nach dem Absatz
“Welche Möglichkeiten hat der Mieter um von einem unterschriebenen Mietvertrag zurück zu treten?” einen nächsten Absatz “Welche Möglichkeiten hat der *Vermieter* um von einem unterschriebenen Mietvertrag zurück zu treten?” zu finden, denn genau diesen Fall habe ich gerade. Genauer: Mein neuer Vermieter fechtet seinen eigenen(!) Vertrag an. Ich halte das für unmöglich, hätte mir aber gerne Rat eingeholt. Hintergrund ist die Tatsache, dass ich ihm schon vor Einzug vorbuchstabiert habe, dass seine Wohnung statt der angegebenen (und in Rechnung gestellten) 90m² nur 74m² hat.
Somit wäre ich für eine kurze Stellungnahme Ihrerseits sehr dankbar.
Im Voraus besten Dank!
Lars Rödel
Dennis Hundt
Hallo Herr Rödel,
ich denke Ihr Vermieter kommt aus dem Vertrag nicht mehr raus. Ich sehe die Rechte viel eher bei Ihnen als Mieter. Sie könnten bei mehr als 10% Abweichung in der Wohnfläche die Miete entsprechend mindern (BGH, Urteil v. 24.3.2004 – VIII ZR 295/03) und sogar die zu viel gezahlte Miete zurück verlangen (BGH-Urteil v. 7.7.2004 – VIII ZR 192/03). Auch die Nebenkosten müssen bei einer Abweichung von mehr als 10% nach der tatsächlichen Größe berechnet werden.
Mir fällt beim besten Willen nicht ein, wie der Vermieter das Vertragsverhältnis aufgrund der Wohnflächenabweichung auflösen sollte.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Carina
Hallo Herr Hundt,
mein Freund und ich haben ein Mietvertrag zum 01.05.2012 unterschrieben und vor kurzem haben wir uns um entschieden die Wohnung zu beziehen, aufgrund mehrerer negativen Eigenschaften des Vermieters. Fakt ist, dass der Vermieter nun auf eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten, Miete + Nebenkosten besteht. Wir wissen, dass wir die Entschädigung zahlen müssen und sind auch bereit dazu.
Nun weigert der Vermieter sich uns den Schlüssel für die Wohnung zu übergeben mit der Begründung, dass wir nur die Absichten hätten den Mietgegenstand zu zerstören, wenn wir auf eine Wohnungsübergabe bestehen.
Unter anderem ist er der Meinung, dass wenn er nachweisen kann, dass wenn wir nicht einziehen sollten und auch keine Möbel herein stellen würden, wir kein Recht auf einen Schlüssel hätten, da wir die Wohnung nicht zu Wohnzwecken nutzen wollen.
Der Grund warum wir einen Schlüssel haben wollen ist ja der, dass wir das Recht darauf haben, da wir Mietzahlungen + Nebenkosten leisten und die Wohnung in Gebrauch zu nehmen auch wenn wir nicht einziehen und dadurch die Gewissheit haben, dass die Wohnung nicht doppelt vermietet wird.
Bin ich in der Annahme richtig, dass wir die Schlüssel haben dürfen auch wenn wir nicht einziehen?
Vielen Dank im voraus
Liebe Grüße
Carina
R. Beuschel
Hallo Herr Hundt,
am 19.4. haben wir mit einem Ehepaar für das Bauernhaus einen Mietvertrag mit Mietbeginn 1.5.2012 geschlossen. Dabei ist mir ein Schreibfehler beim Datum vor den Unterschriften unterlaufen und zwar hatte ich anstatt 16. April geschrieben 16. Mai. Habe dies der Mietpartei per eMail mitgeteilt, die das auch bemerkt hatte und bereit war, dies beim Einzug zu korrigieren.
Gestern Nachmittag (29.4.) aber rief er an, dass er vom Mietvertrag aus persönlichen Gründen zurücktreten möchte. Anlass: sein Bruder war zunächst auf Reha und für die Zeit der Abwesenheit in der Reha sollte unser Mieter die beiden Hunde zu sich und mit ins Mietshaus nehmen.
Das hatte er in der Mieterauskunft so deklariert: “z.Zt. 2 Hunde von Bruder zur Pflege”. Das war dann auch so akzeptiert und es bot sich der Wiesen- u. Obstgartenteil an. Er würde einzäunen und morgens vor bzw. abends nach der Arbeit ausführen.Die Mitbenutzung der Wiese (5.-€ pro Monat) wurde in der Anlage zum Mietvertrag unter §17, Punkt 8 niedergeschrieben.
In seinem Anruf gestern schilderte er, dass es seinem Bruder bedenklich schlecht geht und er ihm sein Versprechen erneuert hat, für die Hunde zu sorgen. da dieser Zustand sich hinziehen kann und er die Hunde evtl. für immer halten muss. Deswegen will er vom Mietvertrag zurücktreten, einen Aufhebungsvertrag machen und eine Monatsmiete (die für Mai samt Kaution schon bezahlt ist) als
Entschädigung einbehalten lassen. Die Kaution soll mit Nebenkostenpauschale ohne Miete bis 15.5.12 zurück überwiesen werden.
Ist das so gesetzeskonform? Hätte ich evtl. mehr Anspruch als Entschädigung? Können wir diese Formalitäten per eMail machen? wenn ich schnell einen anderen Mieter finde, wie verhält es sich dann mit evtl. Doppelmiete?
Viele Grüße! R. Beuschel
Dennis Hundt
Hallo Carina,
danke für den Kommentar. Eins geht natürlich nur, entweder Sie zahlen die Miete und bekommen den Schlüssel oder Sie bekommen den Schlüssel nicht, können dann nach nach § 543 BGB außerordentlich fristlos kündigen.
Ich würde in Ihrem Fall vielleicht versuchen einen Kompromiss herbeizuführen – möglicherweise kommen Sie einvernehmlich mit einer Monatsmiete davon und schließen mit dem Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag.
Sie liegen also absolut richtig.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Dennis Hundt
Hallo Frau / Herr Beuschel,
wie Sie vielleicht gelesen haben, kann man nicht einfach von einem Mietvertrag zurücktreten. Das heißt, der normale Ablaufe wäre: Ihr Mieter kündigt mit der regulären dreimonatigen Kündigungsfrist und übergibt Ihnen die Mietsache anschließend wieder.
Natürlich können Sie aber jederzeit einvernehmlich eine Vereinbarung schließen, die eine kürzere Mietzeit festlegt. Das würde ich als Ihr Entgegenkommen in Richtung des Mieters betrachten.
Ob der Mieter die Hunde dauerhaft behalten muss, spielt in meinem Augen keine Rolle. A: Sie könnten damit ja durchaus einverstanden sein. B: Im Zweifel müsste er sich an den Mietvertrag halten und die Hunde abschaffen. Oder C: Der Mieter muss kündigen und das Haus verlassen.
Wenn der Mieter das Haus mietet ohne einzuziehen, hat er dennoch einen Anspruch auf die Nutzung – er könnte ja einziehen. Daher halte ich eine Doppelvermietung für unzulässig. Nicht zuletzt, weil der Mieter ja auch die Schlüssel bekommt.
Vereinbarungen können Sie mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder auch schriftlich schließen. Schriftlich eignet sich allerdings aus Gründen der Beweisbarkeit am besten.
Zu dem falschen Unterschriftdatum (und dessen eventuelle Auswirkungen) kann ich Ihnen leider nichts schreiben.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Mohring Petra
Hallo Herr Hundt,
hier habe ich mal eine Frage: Mein Sohn und seine Freundin haben einen Mietvertrag zur Miete einer 3-Zimmerwohnung zum 01.06.2012 unterschrieben.
Nach Unterschrift verweigerte der Vermieter seine Unterschrift auf dem Mietvertrag und erklärte, dass er momentan noch keine Kopie bzw. Zweitschrift für die Mieter hätte.
Nach nochmaliger Anmahnung haben die zwei leider immer noch keinen – vom Vermieter unterschriebenen Mietvertrag. Da sie aber noch eine Küche kaufen müssen bräuchten sie diesen Mietvertrag um auf Nummer sicher zu gehen.
Nun meine Frage : Kann mein Sohn und seine Freundin vom Vertrag zurücktreten, da die Zeit ja immer knapper wird.
Und ohne unterschriebenen Mietvertrag von Seiten des Vermieters können sie ja wohl keine Küche ordern – die sowieso 6-8 Wochen Lieferzeit hat.
Bitte um baldige Antwort , da der Fall drängt. Im voraus besten Dank
mfg Petra Mohring
Dennis Hundt
Hallo Petra,
Sie haben es vielleicht schon in den anderen Kommentaren gelesen. Zwischen den Unterschriften des Mieters und des Vermieters darf nicht beliebig viel Zeit liegen. Wenn der Vermieter den Vertrag nicht binnen 1 bis 2 Wochen auch unterschreibt, sondern erst danach, muss der Mieter den Vertrag wiederum annehmen.
Sind also schon ein bis zwei Wochen verstrichen, würde ich dem Vermieter mitteilen, dass die Annahmefrist verstrichen ist und kein Interesse mehr an der Anmietung besteht.
Siehe dazu auch: § 147 BGB Annahmefrist.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Carina
Hallo Herr Hundt,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, Sie haben mir damit sehr geholfen und mich in meiner Annahme gestärkt
Ab wann ist der Vermieter mit der Schlüsselübergabe in Verzug, sodass ich eine fristlose Kündigung aussprechen könnte?
Natürlich versuche ich es zuerst auf dem friedlichen Weg als erstes und versuche einen Mietaufhebungsvertrag auszuhandeln.
Nochmals vielen Dank!
Lg
Carina
Dennis Hundt
Hallo Carina,
bitte entschuldigen Sie. Ich zweiter Kommentar ist bei mir untergegangen. Kurze Antwort: Ab dem 01.05. ist der Vermieter in Verzug. Denn er gerät dann in Verzug, wenn Ihnen die Nutzung der Mietsache “nicht rechtzeitig gewährt” wird. (Auszug § 543).
Viele Grüße
Dennis Hundt
Sarah
Hallo Herr Hundt,
ich habe folgendes Problem und zwar habe ich einen Mietvertrag unterschrieben, wo sich jetzt hinter herausgestellt hat, dass das alles etwas merkwürdig ist. Und zwar ist laut dem Mietvertrag die Schwester des sich mir vorgestellten Vermieters eigentlich die Vermieterin, da ihr auch schriftlich das Haus gehört. Die, die sich mir anfangs als Vermieter vorgestellt haben sagten mir hinter her, das sie selbst Sozialhilfeempfänger sind und es deswegen offiziell über die Schwester laufen müsste, ich müsste aber wenn es Probleme gibt mich nicht an die “offizielle Vermieterin” wenden, sondern an die, die sich mir erst als Vermieter vorgestellt hatten. Ich finde das ganze sehr merkwürdig und kann mir auch nicht wirklich vorstellen, dass das alles Rechtens ist. Habe ich eine Möglichkeit aus dem Vertrag wieder raus zu kommen? ich bin selbst Sozialhilfeempfänger und kann es mir mit meinen Kindern nicht erlauben mich in solche merkwürdigen Sachen rein ziehen zu lassen.
Ich hoffe ich konnte mein Problem einigermaßen gut erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Sarah
R. Beuschel
Sehr geehrter Herr Hundt,
vielen Dank für Ihre ausführlichen Antworten.
Eine Grauzone ist noch, ob es tatsächlich am Bruder und dessen Hunden liegt, oder ob dies als Vorwand für einen andere Tatsache angesehen werden könnte. Habe ich eine Handhabe die angegebenen Rücktrittsgründe zu hinterfragen bzw. nachzuvollziehen?
Im heutigen eMail hat er im Anhang einen Auflösungsvertrag vorgeschlagen und auf meine Bitte die Gründe des Rücktrittes angegeben. Etwas unlogisch gibt er darin an, dass die Hunde seiner Frau nicht gehorchen und dass der Garten nicht unmittelbar am Haus anschließt und somit das Objekt für die langfristige Hundehaltung nicht geeignet ist. Diese Begründung erscheint etwas “gemacht”.
Er hat das Objekt ja besichtigt und kurz danach telefonisch zugesagt. Vor der Vertragsunterzeichnung hatte er sogar alleine im Haus und Garten verweilt, da ich mit dem Mietvertrag noch nicht fertig war, alldieweil er fast ein Stunde zu früh kam.
Deswegen erscheint mir die Begründung etwas fadenscheinig.
Ist es bei der Vertragsauflösung relevant, den Vertrag als Auflösung oder Mietaufhebungsvertrag zu
betiteln ?
Ist es wichtig, die einbehaltene Monatsmiete als Entschädigung zu betiteln?
Kann ich dazu einen Verzicht auf Nutzung und Schlüssel verankern?
Ich habe vor, 2/3 der Kaution nach der erfolgten Aufhebung zurück zu zahlen und das letzte Drittel
bis zur Unterzeichnung eines Vertrages mit einem Nachmieter zu behalten, diese vorbehaltlich keiner weiteren entstandenen Kosten durch die Auflösung zurückzuzahlen.
Ich denke das wäre kulant und korrekt!?
In Erwartung Ihrer geschätzten Antwort und mit
freundlichen Grüßen
Rudolf Beuschel
Dennis Hundt
Hallo Herr Beuschel,
wie gesagt, es gibt keinen wirklichen Rücktrittsgrund. Die Situation mit den Hunden spielt in meinen Augen keine Rolle.
Wie Sie eine Vereinbarung nennen sollte egal sein. Mit einer “Mietaufhebungsvereinbarung” liegen Sie aber richtig.
Sie brauchen die Miete nicht als Entschädigung zu bezeichnen, vielmehr wird das Mietverhältnis nach einem Monat Mietzeit ausgelöst. Es ist also eine ganz normale Mietzahlung. Die Schlüssel einzubehalten halte ich für bedenklich.
Ein Drittel der Kaution bis zu einem neuen Mietverhältnis einzubehalten sehe ich auch als schwierig an. Nach der einmonatigen Mietzeit könnten Sie das letzte Drittel auszahlen. Das würde mehr Sinn machen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Dennis Hundt
Hallo Sarah,
ich kann Sie im Grunde nur darauf verweisen, dass Sie schauen sollten, wer Vertragspartner im Mietvertrag ist und wer den Vertrag unterschrieben hat. Vertragspartner sollte die Vermieterin sein und diese sollte den Vertrag auch unterschrieben haben. Andernfalls würde ich alleine deshalb an der Rechtswirksamkeit des Mietvertrages zweifeln.
Wenn die Situation auf der Vermieterseite sehr verworren ist, können Sie vielleicht auch einfach das offene Gespräch suchen und mitteilen, dass Sie sich auf eine solche Konstruktion nicht einlassen möchten. Bitten Sie um Aufhebung des Vertrages. Das kommt dann einem Rücktritt vom Mietvertrag gleich.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Carina
Hallo Herr Hundt,
der Vermieter ist nun mit Ablauf des 01.05. im Verzug mit der Schlüsselübergabe und ich habe ihn auch schon daran erinnert, dass wir die Schlüssel haben wollen…..jedoch keine Antwort vom Vermieter.
Ich habe mir den §543 BGB durchgelesen und beschlossen den Mietvertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen.
Ich habe da nur ein kleines Bedenken, da ich schon weiß, dass der Vermieter rechtlich gegen uns vorgehen wird. Der Vermieter weiß, dass wir nicht vor hatten in die Wohnung einzuziehen und weiß auch, dass wir versucht haben ihm im freundlichem Sinne zu fragen, ob er nicht eine Miete wegfallen lasen könne und das wir bereits ordentlich gekündigt haben.
Ich hoffe, dass Sie mir in diesem Fall helfen könnten!
Liebe Grüße
Carina
Dennis Hundt
Hallo Carina,
Ihre Quelle bestätigt es, einfach den Schlüssel einbehalten geht nicht, da Sie dann kündigen können. Daher sollte der Vermieter sich rechtlichen Rat einholen, bevor er einfach den Schlüssel einbehält. Sonst läuft der Vermieter in die Falle, wie es in Ihrem Fall wohl geschehen ist.
Ich vermute, dass Sie sich in Ihrer Kündigung auf die Regelung des §543 BGB bezogen haben. Der Vermieter wird sich wohl genau überlegen, ob er das Risiko eingeht, gegen Sie vorzugehen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
R. Beuschel
Sehr geehrter Herr Hundt,
Sie haben die wichtigen Eckpunkte prägnant erläutert, so dass ich dahinhehend Rechtssicherheit erlangt habe.
Herzlichen Dank dafür!!
Mit freundlichen Grüßen
R.Beuschel