Reparaturen in Mietwohnungen
Dabei ist es vom Gesetz her ganz klar geregelt, dass der Vermieter für sämtliche Instandhaltung und Instandsetzung aufkommen muss.
Abwälzung der Reparaturen in Mietwohnungen auf den Mieter ist zum Teil möglich
Allerdings findet sich in einem gewöhnlichen Mietvertrag eine sogenannte Kleinreparaturklausel, die besagt, dass der Mieter durchaus für (Klein-) Reparaturen zur Kasse gebeten werden kann.
Als Mieter braucht man sich über einen solchen Fall dennoch nicht allzu große Sorgen machen, da es genaue Regelungen gibt, was die Reparaturen in Mietwohnungen betrifft.
Mieter muss nur Reparaturen in der Wohnung bis zu folgenden Beträgen übernehmen
Einzelrechnung:
In dem besagten Mietvertrag muss der Vermieter – sofern diese Klausel eingebaut ist – einen Wert angeben, bis zu welchem der Mieter für die Reparatur zahlen muss. Der Spielraum für den Vermieter ist aber auch in diesem Bereich stark begrenzt, die maximal zulässige Obergrenze betrifft nämlich 75 bis 100 Euro pro Rechnung (die Rechtssprechung verändert sich hier stetig).
Jahressumme:
Doch auch die Anzahl der Kleinrechnungen, die von dem Mieter beglichen werden müssen, wurde in der Rechtsprechung beschränkt. Dem Mieter dürfen für Kleinreparaturen pro Jahr maximal 250 Euro oder 8% seiner Jahresmiete verrechnet werden (sollten die 8% geringer weniger sein als 250 Euro). Im Mietvertrag ist zudem nur die Klausel zulässig, dass der Mieter die Bezahlung für Kleinreparaturen übernehmen muss, eine selbständige Reparatur oder die Auftragserteilung an die jeweiligen Handwerker kann vom Mieter hingegen nicht verlangt werden.
Welche Raparaturen müssen ausgeführt werden?
Wichtig für den Vermieter ist auch, dass im Mietvertrag genau festgehalten wird, bei welcher Art von Schaden der Mieter gezwungen ist zu zahlen. So darf der Mieter nur mit Reparaturen von „Gegenständen“ belastet werden, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen (z.B. Schlösser, Fensterläden, Fenstergriffe, Wasserhähne). Eine unangmesse Benachteiligung des Mieters würde vorliegen, wenn er auch für Reparaturen von Wasser- und Gasleitungen aufkommen sollte. Für derartige Instandsetzungen ist der Vermieter verantwortlich.
Alles oder Nichts Prinzip
Sollten die Rechnungen für einen der Bereiche aber mehr als die von der Rechtsprechnug gedeckten 75- 100 Euro betragen, muss der Mieter keinen Beitrag zur Reparatur leisten. Es gilt hier also das „Alles oder Nichts Prinzip“ – übersteigt eine Rechnung die 75 – 100 Euro Grenze, muss der Vermieter die gesamte Rechnung begleichen. Der Mieter muss in einem solchen Fall auch nicht die Differenz bis zu den 75 (oder 100) Euro bezahlen.
Missachtet der Mieter seine Sorgfaltspflicht, ist er ohnehin für den Schaden selbst verantwortlich
Alle Reparaturen betreffen natürlich nicht Schäden, die der Mieter selbst (schuldhaft) verursacht hat. Beschädigt der Mieter die Küche oder einen Einbauschrank muss er für die Reparatur selbst aufkommen. Ausgenommen bleibt hier allerdings der „normale“ Verschließ, der durch die überliche Nutzung entsteht.
- Kleinreparaturen im Mietvertrag
- Kein Mietvertrag vorhanden
- Handwerkerrechnungen steuerlich absetzbar?
- Renovierungsklausel
- Hausmeister Aufgaben
- Urteile Schönheitsreparaturen: Die fünf wichtigsten Urteile
- Mietrecht Schönheitsreparaturen
- Heizungswartung in den Nebenkosten

Kein Mietvertrag vorhanden | Wir erklären, was zu tun ist.
[...] können sich in diesem Beispiel am ehesten in den fehlenden Regelungen für Reparaturen in der Mietwohnung und für die Renovierung beim Auszug aus der Wohnung. Hier wird der Vermieter in der Regel [...]
Kleinreparaturen Mietvertrag | Wer muss was machen?
[...] verlangen, diese Kosten für Kleinreparaturen zu übernehmen. Sofern die Kleinreparaturen sich auf Reparaturen in Mietwohnungen beziehen, die Dinge betreffen, die einem häufigen und vor allem direkten Zugriff des Mieters [...]
Johann Heinks
Ist ein Mieter einer Wohnung mit anliegendem Wintergarten verpflichtet, den Mückenschutz der sich vor der Wintergartentür befindet beim Auszug zu reparieren. In der Mietzeit von 5 Jahren wurde dieser erheblich zerfleddert.
Dennis Hundt
Hallo Herr Heinks,
das ist schwer und aus der Entfernung leider nicht eindeutig zu beantworten. Ich sehr hier mehrere Möglichkeiten:
Grundsätzlich ist der Vermieter für die Instandhaltung verantwortlich. Der Vermieter kann diese Pflicht im geringen Maße mit einer Kleinreparaturklausel an den Mieter übergeben. Die Frage ist also, ist einen derartige Klausel im Mietvertrag verankert?
Ist dem nicht so, stellt sich die Frage, wurde der Mückenschutz über das normale Maß hinaus in diesen Zustand versetzt. Beispiel: Stell- und Laufspuren auf einem Teppich gehören zum normalen Gebrauch, der Vermieter muss das hinnehmen. Auch hält ein Mückenschutz nicht ewig und ist einem “Verschleiß” unterzogen. Mutwillige Zerstörung muss der Vermieter hingegen nicht hinnehmen.
Also, Sie merken, der Fall ist schwierig gelagert. Viel mehr kann ich Ihnen dazu leider nicht schreiben.
Beste Grüße
Dennis Hundt
Stahl
Hallo,
mein Problem ist, das beide Fenster sich nicht richtig schließen lassen. Bei dem einem sagte ich schon beim Einzug Bescheid, ist aber dann einfach im Sande verlaufen. Wohne seit 1.12.10 hier. Jetzt schließt das zweite Fenster gar nicht mehr. Also ich kann es auch nicht mehr auf Kippfunktion stellen. Im Mietvertrag stehen Fenster unter Kleinreparaturen nicht mit drin. Die Hausverwaltung behauptet aber das Gegenteil. Und Mieteranteil bei Kleinreparaturen beträgt 150,- Euro. Ich bin arbeitslos und weiß nicht wie ich das bezahlen soll, oder da gegen angehen soll. Wenn es stark regnet wird es definitiv ziemlich nass in der Wohnung. Was kann oder soll ich denn jetzt machen? Mieterschutzbund kostet 70,- als Mitglied, das kann ich leider auch nicht bezahlen. Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Mfg
P. Stahl / Oldenburg
Dennis Hundt
Hallo Herr / Frau Stahl,
A: Meiner Meinung nach ist der Vermieter für die Fensterreparatur des vor dem Einzug bereits defekten Fensters verantwortlich.
B: Wenn im Mietvertrag wirklich nur ganz konkrete Gegenstände genannt sind, für die Kleinreparaturen durch den Mieter zu übernehmen sind, dann ist der Vermieter an den Vertrag gebunden.
C: Wenn die Kleinreparaturklausel eher allgemein gehalten ist, könnten Sie meiner Meinung nach schon für die Reparatur des Fensters (je nach Defekt) verantwortlich sein. Allerdings nur bis zu einer Grenze von 150 Euro. Das heißt, übersteigt die Reparatur die 150 Euro Grenze, muss der Vermieter die gesamte Reparatur zahlen.
Sie sollten bei der Verwaltung auf eine zeitnahe Lösung drängen, da es ja auch nicht im Interesse des Vermieters sein kann, dass es öfter mal durch regnet.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Ngo
Guten Tag,
Vor kurzem habe ich meine Nebenkostenabrechnung 2011 erhalten. Ich soll laut Abrechnung eine Reparaturpauschale i.H.v. 150€ zahlen. Ich war sehr verwundert und habe schließlich auch im Internet nachgeschaut und bin auf die Kleinreparaturklausel gestoßen. Verstehe ich das richtig, dass der Mieter für alle Reparaturen, die den häufigen Gebrauch unterliegen, bis 75 bzw. 100€ selber zahlen muss und alles was darüber ist der Vermieter? In meinem Fall gab es im Jahr drei versch. Reparaturen, alle Rechnungen betrugen mehr als 100 €. Dann muss ich als Mieter doch nichts zu der Rechnung beitragen oder? Und der Vermieter darf mir auch keine Pauschale für die Reparaturen berechnen, richtig?
Dennis Hundt
Hallo Ngo,
die Rechtsprechung ist sich nicht einig in welcher Höhe Kleinreparaturen auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Aber die 150 Euro pro Reparatur sollten das Maximum sein.
Wir hoch Ihre Betrag für Kleinreparaturen ist, müssen Sie in Ihrem Mietvertrag nachschauen. Ist dort nichts vereinbart, müssen Sie auch keine Kleinreparaturen zahlen. Übersteigt eine Reparatur den angegebenen Betrag müssen Sie hier nicht anteilig zahlen. Der Vermieter ist in einem solchen Fall zu 100% in der Pflicht.
Eine Pauschale in der Nebenkostenabrechnung halte ich für nicht wirksam. A: haben die Kleinreparaturen nichts mit den Nebenkosten zu tun und B: muss der Vermieter über jede einzelne Reparatur in der Mietwohnung abrechnen.
Also, in der von Ihren beschriebenen Form halte ich die Umlage nicht für zulässig.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Ngo
In meinem Mietvertrag steht drin: Der Mieter trägt ausserdem die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten an denjenigen Gegenständen, die dem direktem und häufigen Zugriff unterliegen…den Einzelfall 76€ nicht überschreiten. In meiner Nebenkostenabrechnung, liegt eine Rechnung für die Wespenentfernung vor, Schlosserneuerung, Wasserabdichtung und Treppenflurlichtzeitschalterreparatur. Alle Rechnungen betrugen mehr als 100€. Meine Vermieterin hat die Rechnungen durch 3 geteilt und für jede Partei eine Reparaturpauschale i.H.v. 150€ angesetzt plus die anderen Nebenkosten wie Wasser, Müll etc., die anderen Positionen sind meiner Meinung berechtigt, wie ich weiß.
Vielen Dank für ihre Hilfe
Dennis Hundt
Hallo Ngo,
damit hat Ihr Vermieter wohl so ziemlich alles falsch gemacht, was man bei den Kleinreparaturen falsch machen kann. Ein Teil der Reparaturen beziehen sich ja auf Allgemeinflächen (Z.B. Treppenhaus). Diese Kosten dürfen ohnehin nicht über die Kleinreparaturen abgerechnet werden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Ngo
Vielen Vielen Dank für ihren Rat
Werner Vocke
Hallo Herr Hundt,
vor 6 Jahren ist meine Freundin in ein Apartment mit Küche und Spülmaschine eingezogen. 2009 zeigte der Geschirrkorb erste Rostspuren. Das hat sie angezeigt, es ist aber nichts passiert. 2012 ist sie ausgezogen. Erst sollte sie einen neuen Korb für 147 Euro kaufen, als Kleinreparatur. Mit Verweis auf die im Mietvertrag zugrunde gelegte Höchstgrenze von 75 Euro haben wir abgelehnt. Daraufhin hat die Hausverwaltung einen gebrauchten Korb von 51,70 Euro inkl. Versand besorgt. Zusätzlich will die Verwalterin 20 Euro für den Aufwand, einen gebrauchten Korb besorgt zu haben.
Ist die Forderung von 71,70 Euro gerechtfertigt?
Freundliche Grüße
Werner Vocke
Dennis Hundt
Hallo Herr Vocke,
in meinen Augen liegt Ihr Fall in einer Grauzone. Zum einen ist die Frage ob der rostige Korb überhaupt unter die Kleinreparaturen fällt. Schließlich ist dieser nicht defekt und musste repariert werden sondern war rostig und wurde ausgetauscht.
Dann das Ganze gebraucht zu kaufen, da neu den Rahmen für die Kleinreparaturen übersteigen würde. Auch zweifelhaft.
Und im letzten Schritt die Möglichkeiten der Kleinreparaturklausel noch fast auszureizen und mit eigener Leistung aufzufüllen ist auch bedenklich. Ich kann nicht sagen, dass das alles nicht zulässig ist, aber ich zweifele doch stark. An allen drei Punkten. Ich könnte mir gut Vorstellen, dass der Vermieter / die Verwaltung hier Gestaltungsmissbrauch betreibt.
Wenn Sie die Situation schnell klären wollen, würde ich mir die Rechnung für den Korb zeigen lassen und nur diese im Zweifel übernehmen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Birgit Spengler
Hallo Herr Hundt,
unser Mieter hat wohl einen Riss in seinem Spülmaschinenschlauch entdeckt. Dazu vermutlich das Eckventil an der Spüle abgedreht. Schlauch repariert. Jetzt ist das Eckventil nicht mehr dicht und ich soll für den Schaden aufkommen?!
Ist das korekt, oder gilt hier die Bagatellklausel?
Danke für Ihre Antwort
Dennis Hundt
Hallo Frau Spengler,
sofern dem Mieter keine Schuld an dem Schaden trifft, sind Sie als Vermieter für die Instandhaltung in der Wohnung verantwortlich. Es sei denn, Sie haben eine wirksame Kleinreparaturklausel mit Ihrem Vermieter vereinbart.
Viele Grüße
Dennis Hundt
S.Koch
Hallo Herr Hundt,
meine Tochter hat in der Mietwohnung, aus der wir ausgezogen sind, etwas auf den Wannenrand fallen lassen. Dabei ist ein kleines Stück der Emalie abgeplatzt (ca 3×3 mm). Heute kam die Rechnung der Reparatur des Vermieters über 178,50 Euro. Muß ich das zahlen?
Freundliche Grüße
S. Koch
Dennis Hundt
Hallo Frau Koch,
Sie bzw. Ihre Tochter haben einem dritten (Vermieter) einen Schaden zugefügt. Ja, Sie müssen den Schaden in meinen Augen bezahlen. Das klingt für mich aber wie ein Fall für Ihre private Haftpflichtversicherung.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Horst Baumann
Lieber Herr Hundt,
In meiner Wohnung war ein Abflussrohr verstopft. Die Rechnung beträgt 100.-€. Ist das eine Kleinreparatur? Wer muss bezahlen.
Viele Grüße
Horst Baumann
Dennis Hundt
Hallo Herr Baumann,
wenn das Verschulden bei Ihnen liegt, sind Sie verantwortlich (hier stellt sich nicht die Frage nach Kleinreparaturen). Ist das Fallrohr verstopft, sehe ich den Eigentümer in der Pflicht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Katja
Hallo,
ich habe das Waschbecken unserer Mietwohnung beschädigt. Wir haben das auch von der Haftpflichtversicherung erstattet bekommen und beim Auszug neu montiert. Nach der Montage war das Waschbecken erstmal funkitonsunfähig, da die Mischbatterie (15 Jahre alt) nicht mehr dicht war.
Ein Handwerker musste kommen und dies richten. Die Rechnung beträgt nun knapp 400,00 €.
Wer muss diese nun zahlen? Wir als Mieter oder die Vermieter? Im Übergabebericht steht “Austausch vom Waschbeken”
Vielen Dank
Dennis Hundt
Hallo Katja,
wenn die alte Mischbatterie montiert wurde, sehe ich Sie als Mieter in der Pflicht. Wurde eine neue Mischbatterie montiert, würde ich den Vermieter bitten die Anschaffungskosten zu übernehmen, Sie würden dann für die Montage aufkommen (Kompromiss).
Viele Grüße
Dennis Hundt
Johann Schmidt
Hallo,
es steht in meinem Mietvertrag, dass der Mieter einzelne Kleinreparaturen bis zur € 90 zahlen muss
Wäre dass € 90 inkl. ODER zzgl MwSt.?
Außerdem bei der gesamte Kleinreparaturkosten in einem Jähr steht es drin, dass 8% eines Jahres kaltmietes die Höchstgrenze ist.
8% wäre aber ca. €375
Kann der Vermieter dies verlangen oder gibt es eine Rechtssprechung, dass sagt um die €250 wäre die meisten, dass man zum zahlen verpflictet werden soll.
Auch ist die 250 auch inkl. oder zzgl. MwSt?
Besten dank
J. Schmidt
Dennis Hundt
Hallo Johann,
es ist vom Bruttobetrag auszugehen (inkl. MwSt.). Die 90 Euro beziehen sich auf eine Reparatur. Die 8% beziehen sich auf alle Kleinreparaturen im ganzen Jahr.
Die Rechtsprechung hat sich verschiedenen Grenzen genehmigt. Ihre genannten Grenzen erscheinen nicht ungewöhnlich.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Sandra
Hallo Herr Hundt,
im letzten Jahr ist der Warmwasserschlauch im Badezimmer gewechselt worden, da dieser porös geworden und somit nicht mehr dicht war. Seit das Haus 1995 gebaut wurde, sind solche Dinge nicht mehr ausgewechselt worden. Bei der Reparatur ist auch gleich der Wasserhahn, der jedoch noch in Ordnung war, aber aufgrund des kaputten Schlauchs nicht passte, ausgetauscht worden. Wir wohnen seit 4 Jahren in der Wohnung. Jetzt ist die Jahresabrechnung gekommen und nun sollen für den Schaden noch 2 % der Jahreskaltmiete von uns gezahlt werden. Dies sind 103 Euro. Die Gesamtrechnung betrug 318 Euro.
Ist dies rechtens?
Viele Grüße
Sandra
Dennis Hundt
Hallo Sandra,
recherchieren Sie nach den Höchstgrenzen für Kleinreparaturen. Ohne alle Einzelheiten zu kennen, halte ich die Umlage für höchst problematisch.
Viele Grüße
Dennis Hundt