Renovierungsklausel

Ein fester Bestandteil der meisten Mietverträge ist die sogenannte Renovierungsklausel, welche die Durchführung der Schönheitsreparaturen seitens des Mieters innerhalb des gemieteten Objektes regelt.

Gesetzlich ist der Vermieter gem. § 535 und § 538 BGB dazu verpflichtet die Wohnung in einem bei Vertragsabschluss bestehenden Zustand zu erhalten und ggf. wieder her zustellen. Das heißt, nach dem BGB ist der Vermieter für Reparaturen und Instandhaltungen in der Wohnung verantwortlich. Mit einer wirksamen Renovierungsklausel kann der Vermieter aber seinen Mieter in die Pflicht nehmen und die Schönheitsreparaturen an seinen Mieter abwälzen.

Grundsätzlich ist bei einer Renovierungsklausel zu beachten, dass lediglich die Abnutzung im Rahmen der Schönheitsreparatur geltend gemacht werden kann, die aufgrund eines normalen Gebrauchs zurückzuführen sind.

In § 28 Abs. 4 der zweiten Berechnungsverordnung sind zusätzlich die Tätigkeiten beschrieben, welche unter den Begriff “Schönheitsreparatur” fallen.

Die auszuführenden Arbeiten innerhalb der Wohnräume umfassen maximal:

  • Das Anstreichen, Tapezieren oder Kalken von Wänden und Decken
  • Das Streichen von Fußböden, Heizkörpern und Heizungsrohren
  • Das Streichen der Innenseite von Fenster und Türen

Andere von den im § 28 Abs. 4 II BV abweichende Schönheitsreparaturen dürfen nicht auf den Mieter übertragen werden.

Wann ist die Renovierungsklausel unwirksam, welche Regelungen gelten dann?

Der Bundesgerichtshof hat mit den Urteilen VII ZR 308/02 und VII ZR 355/02 gängige Regelungen innerhalb der Renovierungsklausel jedoch für unwirksam erklärt.

Hierbei sind Renovierungsklauseln, welche den Mieter verpflichten die Wohnung, unabhängig der erfolgten Mietzeit, komplett zu renovieren als unwirksam erklärt worden. Auch sind Fristen, die eine starre Renovierung einzelner Wohnräume nach einer bestimmten Anzahl von Mietjahren regeln, unwirksam.

Im Falle der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel besteht seitens des Mieters keine Verpflichtung Schönheitsreparaturen durchzuführen, die Wohnungsübergabe kann ohne ausgeführt Schönheitsreparaturen erfolgen.

In einem solchen Fall muss der Vermieter für die Schönheitsreparaturen aufkommen. Das gilt sowohl für Reparaturen im Laufe der Mietzeit, als auch für die Renovierung bei Auszug aus der Wohnung.

Was darf in der Renovierungsklausel stehen?

Bei einer Renovierungsklausel ist zu beachten, dass diese lediglich eine Empfehlung zur Renovierung enthalten darf, welche sich an dem tatsächlichen Renovierungsbedarf orientiert, und keine starren Zeitfristen. Diese würden dann eine Unwirksamkeit der Renovierungsklausel zur Folge haben.

Ein paar Beispiele für nicht starre Formulierungen:

-    In der Regel muss der Wohnzimmer…
-    Im Allgemeinen sind Renovierungsarbeiten…

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Renovierungsklausel und deren inhaltlich aufgeführten Renovierungsarbeiten, empfiehlt der Deutsche Mieterbund diesen auch Wirksamkeit prüfen zu lassen.

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