Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Mietvertrag schriftlich geschlossen werden muss. Auch ein mündlicher Mietvertrag hat seine Gültigkeit, jedoch sollten dabei einige Dinge beachtet werden.

Der mündliche Mietvertrag

Ein Mietvertrag kommt zu Stande, wenn sich zwei Parteien über das Mietobjekt, die Höhe der monatlichen Mietsumme und den Beginn des Mietverhältnisses einig sind.
Wird ein Mietvertrag zwischen zwei Parteien lediglich mündlich geschlossen, so gelten grundsätzlich die Bestimmungen des BGB. Die Grundlage für den Mietvertrag wird darin in den Paragraphen 535 – 580 geregelt. Mündlich geschlossene Mietverträge sind immer unbefristet, wird ein befristeter Mietvertrag nur mündlich geschlossen, ist dieser zwar nicht ungültig, wandelt sich aber automatisch in einen Vertrag über ein unbefristetes Mietverhältnis.
Auch wenn ein mündlicher Mietvertrag für den Mieter durchaus einige Vorteile haben kann, so ist generell ein schriftlicher Vertrag empfehlenswerter, weil damit beide Parteien mietrechtlich auf der sicheren Seite sind.


Nachteile für den Vermieter = Vorteile für den Mieter

Ein mündlicher Mietvertrag birgt einige Nachteile für den Vermieter. Denn im BGB ist für solche Fälle geregelt, dass der Vermieter für die Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen und die Nebenkosten aufkommen muss. Die vereinbarte Monatsmiete ist also eine Inklusivmiete, mit der alle Nebenkosten bereits abgedeckt sind. Verzichtet der Vermieter also auf einen schriftlichen Mietvertrag, verzichtet er auch auf die Möglichkeit, fällige Schönheitsreparaturen, eine Renovierung bei Auszug usw. auf den Mieter abzuwälzen.
Die Kündigung eines mündlichen Mietvertrages hat stets schriftlich zu erfolgen. Das schafft Klarheit und auch Rechtssicherheit für den Gekündigten. Voraussetzung für eine gültige Kündigung ist die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen (§542 BGB).


Problematisch bei einem mündlichen Mietvertrag können bei Unstimmigkeiten natürlich fehlende Schriftstücke sein. Daher greift wieder das BGB, d.h. derjenige, der Vorwürfe vorbringt, muss diese auch beweisen können. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, bei Schließung des Vertrages oder bei mietrechtlich relevanten Gesprächen einen unabhängigen Zeugen mitzunehmen. Auch sollten wichtige Kontoauszüge, Fotos von Mängeln usw. natürlich sorgfältig verwahrt werden, weil sie hilfreiche Beweisstücke sein können.

Fazit

Ein mündlicher Mietvertrag ist durchaus wirksam. Um Problemen und Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter vorzubeugen, ist ein schriftlicher Mietvertrag in jedem Fall zu empfehlen. Tendenziell hat ein mündlich geschlossener Mietvertrag eher Nachteile für den Vermieter als für den Mieter.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

73 Gedanken zu „Mündlicher Mietvertrag“

  1. Hallo,
    mein Vermieter hat es bisher nicht „geschafft“ meinen Mietvertrag zu erstellen. Ich wohne seit 4 Monaten in der Wohnung und zahle seit 4 Monaten die Miete, die auch vorher mein Bruder (ich übernahm die Wohnung von ihm) bezahlt hat.
    Jetzt kommt der Vermieter mit seinem Mietvertrag um die Ecke und möchte mehr Miete. Was kann ich tun?
    Mit freundlichen Gruß, K. Ferrer

    Antworten
    • Hallo Herr Ferrer,
      Sie könnten sich auf den Standpunkt stellen, dass ein konkludenter oder mündlicher Mietvertrag bereits mit Ihrem Einzug zustande gekommen ist. Hierfür sprechen auch die bereits geleisteten Mietzahlungen in der aktuellen Höhe. Auch ein mündlicher Mietvertrag ist ein wirksamer Mietvertrag, hier spricht nichts dagegen. Es gelten dann die Regelungen nach BGB. Zum Beispiel, das der Vermieter für die Instandhaltung (Schönheitsreparaturen) in der Wohnung verantwortlich ist.
      Wenn Sie sich stur stellen, hat der Vermieter in meinen Augen schlechte Karten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Hallo,
    ich bin Studentin und habe mir eine WG angeschaut. Daraufhin habe ich eine Zusage der Hauptmieterin bekommen und habe ihr mitgeteilt, dass ich mich sehr freue, immer noch Interesse habe und ich das Zimmer genau ausmessen möchte. Bei meiner Messung nannte sie mir den genauen Mietpreis, die Kaution und hat gesagt, dass ich sofort einziehen könnte, wenn ich wollte.
    Zwei Wochen später hat sie mich immer wieder bedrängt, wann ich denn endlich einziehe und ich habe ihr mitgeteilt, dass ich mich gegen die Wohnung entschieden habe.
    Leider studiert die Hauptmieterin Jura und möchte mir nun einen „mündlichen Mietvertrag“ auslegen und erwartet, dass ich für 3 Monate die Miete bezahle.
    Gibt es da rechtlich gesehen irgend eine Chance für mich oder muss ich den Betrag wirklich aufbringen?
    Liebe Grüße,
    K. Heer

    Antworten
    • Hallo Frau Heer,
      Sie können besser einschätzen als ich, ob Sie fest zugesagt haben und damit ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Wenn dieser zustande gekommen ist, müssen die mit der gesetzlichen Frist kündigen und bis dahin Miete zahlen. Allerdings sollte die Hauptmieterin es auch nicht ganz einfach haben Ihnen den Mietvertrag nachzuweisen. Es fand zum Beispiel noch keine Mietzahlung statt, obwohl Sie bereits Mieterin sein sollen. Ebenso wurde offensichtlich noch kein Schlüssel übergeben. In der Summe glaube ich nicht, dass die Hauptmieterin damit durchkommt. Aber im Zweifel sollten Sie sich hier rechtlichen Rat einholen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Hallo Herr Hundt,
    ich habe folgendes Problem:
    meine Mitbewohnerin (Jura-Studentin !!!) hat am 08.07.2012 mir mitgeteilt, dass sie zum 01.08.2012 ausziehen möchte. Dies hat sie auch schriftlich verfasst.
    Ich und ein weiterer sind Hauptmieter einer Wohnung (Studenten-Wg). Die Wohnungsbaugenossenschaft hat die Untervermietung mit Daten und Namen für 1 Jahr genehmigt für besagte Person (Mitbewohnerin). Das offizielle Einzugsdatum war der 01.01.2012.
    Nun haben wir keinen Untermietvertrag erstellt und meine Mitbewohnerin beruft sich nun auf das Sonderkündigungsrecht von 2 Wochen.
    Als Hauptmieter fallen alle gemeinschaftlich genutzten Geräte und sonstige Möbel in den Gemeinschaftsräumen in meinen Besitz. Ihr eigenes Zimmer hingegen hat sie außschließlich selbst möbeliert.
    Hat sie das Recht als Untermieterin auf das Sonderkündigungsrecht (§ 573 a, 549 II BGB) zurückzugreifen?
    Wie gesagt, wir haben keinen schriftliche Mietvereinbarung getroffen. Besteht dennoch Gültigkeit dieses mündlichen Vertrags?
    Wie sehen hier meine Chancen aus auf eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten zu pochen?
    Welche Paragraphen kann ich ihr schriftlich vorweisen um ihre Kündigung als nicht außerordentlich zu erachten und ihr dies mitzuteilen?
    Als Nachweis hätte ich die regelmäßig gezahlten Mietkosten durch ihren Vater und die Genehmigung zur Untervermietung durch den Vermieter.
    viele Grüße und vielen Dank im Vorraus,
    Lisa P.

    Antworten
    • Hallo Lisa,
      in meinen Augen ist die 3-monatige Kündigungsfrist nach § 576 BGB Fristen einzuhalten. Der § 549 Abs. 2 Nr. 2 bezieht sich auf Wohnraum der vom Vermieter möbliert wurde (das ist nicht der Fall). Das ist auch schon der Knackpunkt. Wenn also mündlich keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart wurde, gilt hier § 576 BGB.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  4. Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ich habe folgendes, kompliziertes Problem, bei welchem Sie mir eventuell helfen könnten.
    Ich habe zu Beginn des Jahres gemeinsam mit einer weiteren Person ein Gemeinschaftsbüro bezogen. Preis und weitere Regelungen wurden mit dem Verwalter des Objektes ausgehandelt. Wir haben eine Selbstauskunft eingereicht und danach auf die Zusendung des schriftlichen Mietvertrages gewartet. Der Vermieter hat es nie geschafft, uns einen unterzeichneten Vertrag zuzusenden. Da wir keine Angaben über die Bankverbindung hatten, haben wir bisher auch noch keine Miete bezahlt. Nach mehrmaligen Nachfragen beim Verwalter wurde uns gesagt, dass wir den Raum rechtmäßig nutzen und beim baldigen Zustandekommen des Mietvertrages die fällige Miete eben nachzahlen müssen. Zum 01. Mai gab es dann einen Eigentümerwechsel, sowie einen Wechsel der Hausverwaltung. Der alte Hausverwalter informierte uns darüber, dass wir die Miete an den alten Eigentümer nicht mehr zahlen müssten und sämtliche Forderung erloschen sein, weil er während der ganzen Zeit versäumt hatte, uns einen Vertrag zuzusenden. Stattdessen würden wir nun ab 01.05 einen Vertrag von der neuen Verwaltung bekommen. Dazu haben wir eine zweite Selbstauskunft eingereicht.
    Die neue Verwaltung hat sich jedoch erst Ende Juni bei uns gemeldet, mit der Forderung, den Mietraum zum 01. August zu räumen, oder ab 01. Juli einen neuen Vertrag mit gänzlich anderen Konditionen zu unterzeichnen. Diese Veränderungen umfassen: verbrauchsabhängige Nebenkostenvorauszahlung nach Quadratmetern anstelle der vorher vereinbarten verbrauchsunabhängigen Pauschale, sowie plötzliche Erhebung der Mehrwertsteuer auf die Warmmiete, obwohl keiner von uns mehrwertssteuerpflichtig ist und wir den Raum mit der Abmachung auf deren Verzicht bezogen hatten. Die Kaltmiete ist zwar gleich geblieben, aber durch NK und Mwst. erhöht sich der Gesamtbetrag effektiv um fast 50 %. Da wir der neuen Verwaltung nun keinen Mietvertrag vorweisen konnten, wurde uns gesagt, dass wir den neuen Vertrag zum 01.07 annehmen oder zum 01.08 raus müssen. Jedoch haben wir auch vom neuen Verwalter noch keine Zeile schriftlich bekommen, sondern alles wurde uns bei einem Gespräch gesagt.
    Welche Rechte und Pflichten haben wir dem neuen Eigentümer / Verwaltung gegenüber? Haben wir das Recht, das Büro für weitere 3 Monate (Ankündigungs- bzw. Kündigungsfrist) zu den alten Konditionen zu mieten? Müsste es nicht trotz fehlendem Mietvertrag so sein, dass uns die Verwaltung drei Monate im Voraus über die Veränderung der Konditionen schriftlich informieren müsste? Dementsprechend könnten wir selbst innerhalb der ordentlich Frist von 3 Monaten kündigen, diese drei Monate zu den alten Konditionen drin bleiben und hätten so zumindest genug Zeit, uns etwas anderes zu suchen.
    Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie trotz der Komplexität des Problems und trotz meines langen Kommentars einen Rat für mich hätten.
    Vielen Dank im Voraus und beste Grüße
    T. P.

    Antworten
    • Hallo T.P.,
      ich würde sagen Sie haben einen konkludenten Mietvertrag abgeschlossen. Ein Vertrag der sich aus dem Handeln des Vermieters und des Mieters ergeben hat. Zum Beispiel Schlüsselübergabe + Einzug = Vertrag.
      Ich würde an Ihrer Stelle auf die vereinbarten Konditionen bestehen. Nach der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a Abs. 2 BGB) kann Ihr neuer Vermieter spätestens am dritten Werktage eines Quartals zum Ablauf des nächsten Quartals kündigen. Vereinfacht = 1/2 Jahr Kündigungsfrist. Der Vermieter muss also bis zum dritten Werktag im Oktober zum Ende März 2013 kündigen.
      Für eine kürzere Kündigungsfrist oder für die Unterzeichnung eines neuen (und auch noch schlechteren) Vertrages sehe ich überhaupt keine Rechtsgrundlage.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  5. Lieber Herr Hundt,
    vielen, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Mit diesen Auskünften ist mir sehr geholfen. Ich kann kaum fassen, dass Sie diese Beratung kostenfrei und auch noch so zügig anbieten. Was soll man da sagen: sehr schön!
    Es bleibt nur eine Frage offen: meinten Sie, der Vermieter muss bis zum dritten Werktag im Oktober (statt September) zum Ende März kündigen?
    Danke und beste Grüße
    T.P.

    Antworten
    • Hallo T.P.,
      danke für die Blumen. Ja, ich meine natürlich Oktober. Ich habe meinen Kommentar bereits geändert.
      Viele Grüße und beste Erfolge bei der Kommunikation mit Ihren Vermieter.
      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Hallo Herr Hundt.
    Ich habe einen Sachverhalt zu klären bei dem Sie mir vielleicht eine Auskunft geben können.
    Ich überlege mit meinem Vater zusammen ein Haus zu kaufen. Nun ist es so, das bis auf einen Mieter niemand dort einen schriftlichen Mietvertrag hat. Was ja nicht weiter schlimm ist, wenn die Leute ihre Miete zahlen.
    Eine Mieterin (wohnt seit etwa 14 Monaten dort) hat ausser im ersten Monat nie Miete gezahlt. Der jetzige Eigentümer hat dies aber auch nie schriftlich angemahnt. Leider nur mündlich.
    Nun zu meiner Frage: Greift hier die fristlose Kündigung wegen nicht bezahlter Miete? Oder gilt hier irgendeine andere Regelung aufgrund der nicht vorher schriftlich angemahnten Mietzahlung?
    Wenn die fristlose Kündigung nicht geht, was ist bei einer fristgerechten Kündigung dieses konkludenten Mietvertrages zu beachten?
    Vielen Dank schonmal und schönen Gruß

    Antworten
    • Hallo Michael,
      danke für Ihre Fragen. Meiner Meinung nach liegt die Gefahr darin, dass die Mieterin behaupten könnte, es wurde keine bzw. eine sehr geringe Miete vereinbart. Können Sie beweisen, dass die Mieterin im Zahlungsverzug ist, spricht wohl nichts gegen eine außerordentliche Kündigung. Fristgerecht können Sie als Vermieter nicht so einfach kündigen, hier gibt es nur ganz weniger Gründe, z.B. Eigenbedarf.
      Der aktuelle Eigentümer hat leider verschlafen rechtzeitig zu reagieren und dem Aufbau von Mietschulden Einhalt zu gebieten. Die Situation ist sicher nicht einfacher geworden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  7. Hallo Herr Hundt,
    Zur Zeit wohne ich noch in einer Zweier-WG, möchte aber zum 1. August ausziehen. Da ich nur Untermieterin bin und extra bei der Mietgesellschaft nachgefragt habe, muss ich nicht kündigen. Ich stehe also nicht im Mietvertrag mit drin. Ich habe meiner Mitbewohnerin nur eine Erklärung gegeben, dass ich hier mit ihr wohne. Sie weiß schon lange, dass ich ausziehen will, es war immer die Rede von Anfang, bzw. Mitte August. Nun komme ich ihr noch entgegen und zahle bis Mitte August noch die Miete. Sie aber sagt, dass das menschlich nicht in Ordnung sei und will, dass ich den ganzen August zahle. Das Problem dabei ist eben, dass wir noch keinen Nachmieter gefunden haben. Ich kann und will aber nicht die komplette Augustmiete bezahlen. Nun droht sie mir damit, die Kaution, die ich am Anfang an die vorherige Mitbewohnerin gezahlt habe, einzubehalten, bzw. mit der fehlenden Miete zu verrechnen. Ich habe die 360 € Kaution damals an die vorherige Mitbewohnerin gezahlt, damit keine Lücke auf dem Kautionskonto entsteht. Nun sagt sie, dass ich keine Beweise hätte, dass ich das Geld bezahlt habe und da ich nicht richtig im Mietvertrag stehe, würde das auch nirgendwo stehen, dass ich Anspruch darauf hätte. Ich habe allerdings noch einen Quittungsbeleg, auf dem auch der Betreff Kaution steht, gefunden. Außerdem existieren noch alte Facebooknachrichen zwischen der alten Mitbewohnerin und mir in denen wir über die Mietkaution sprechen. Nun ist meine Frage, ob das „Beweise“ genug sind? Sollte ich mir das nochmal schriftlich geben lassen? Und wenn ja,wie gehe ich da jetzt am Besten weiter vor? Vielen Dank schon einmal für die Hilfe,
    Anna

    Antworten
    • Hallo Anna,
      Sie stehen zwar nicht in einem Mietverhältnis zum Vermieter, aber in einem Mietverhältnis zur Hauptmieterin. Sie sind Untermieterin mit allen Rechten und Pflichten. Auch Ihre Kündigungsfrist beträgt drei Monaten. Es sei denn Ihr Zimmer wurde möbliert vermietet. Das nur zur Info.
      Der Überweisungsbeleg / Kontoauszug sollte die Zahlung der Kaution eindeutig belegen, hier brauchen Sie sich in meinen Augen keine Sorgen machen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  8. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe folgendes, etwas vertracktes Problem: ich wohne seit nun mehr als 3 Jahren als Hauptmieterin, gemeinsam mit einem Untermieter, basierend auf einem mündlich geschlossenen Vertrag. Dieser wurde nie schriftlich gefasst. Ich möchte zukünftig alleine leben, was mir aufgrund meines jüngst neu aufgenommenen Jobs auch möglich wird. Ich habe sehr unterschiedliche Interpretationen zu der Kündigungsmöglichkeit eines mündlich geschlossenen Untermietvertrages gelesen (3-6 Monate), und wollte Sie fragen, woran genau die Frist festzumachen ist?
    Da sich das persönliche Verhältnis zudem stark verschlechtert hat, bin ich sehr daran interessiert, die notwendigen Schritte zeitnah und formal richtig zu gehen.
    Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir die wichtigsten Aspekte benennen könnten, die ich zu beachten habe.
    Vielen Dank im Vorraus und viele Grüße,
    Dorothea

    Antworten
    • Hallo Dorothea,
      wir reden hier im Grunde über ein normales Mietverhältnis. Sie sind die Vermieterin, Ihre Untermieterin ist die Mieterin. Die Kündigungsfristen richten sich nach dem BGB (§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung). Vereinfacht: Drei Monate. Wenn Sie bis zum 03.08. kündigen, zieht Ihre Mieterin zu Ende Oktober aus.
      Als Vermieter können Sie aber nicht einfach so kündigen, Sie werden als Grund wohl den Eigenbedarf angeben müssen. Die Kündigung bitte schriftlich aussprechen.
      Viel mehr kann ich Ihnen leider gar nicht schreiben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  9. Hallo Herr Hundt,
    vielen Dank für die schnelle Reaktion. Das ist schon eine komische Situation, denn irgendwie fühle ich mich dabei nicht wohl, aber es wird leider notwendig, daß ich jetzt kündige. Muß ich bei der Angabe des Eigenbedarfs diesen noch genauer erläutern, oder reicht alleine der Hinweis- anders: kann ich hier etwas falsch machen?
    Danke nochmal und einen schönen Start in die Woche!
    Dorothea

    Antworten
  10. Hallo Herr Hundt.
    Ich habe folgendes Problem. Ein Freund von mir (ich nenne ihn mal J.) hat ca. ein halbes Jahr bei seiner Freundin (im Haus ihrer Eltern) gewohnt.
    Es bestand nur ein mündlicher Mietvertrag, welchen die Mutter mit J. geschlossen hat. Anwesend waren beim mündlichen Vertragsschluss die Mutter, deren Mann, deren Tochter und J. Da sich J. von der Tochter getrennt hat, ist er nun ausgezogen. Die Mutter seiner Ex Freundin fordert jetzt von J. die Miete für die letzten 3 Monate, in denen er dort gewohnt (und nicht gezahlt) hat. Es handelt sich um 950 €, die noch offen sind. Sie droht jetzt, zum Anwalt zu gehen und eventuell Klage einzureichen.
    Mal abgesehen davon, dass da die Anwalts- und Gerichtskosten wohl schon höher sind als der Streitwert von 950 €, ist eigentlich nur die Frage, ob J. das Geld nun zahlen muss oder nicht (es bestand ja nie ein schriftlicher Mietvertrag).
    Vielen Dank und liebe Grüße,
    Romy

    Antworten
  11. Hallo Herr Hundt,
    vielen Dank für die schnelle Antwort!
    Gilt die Kündigungsfrist auch, wenn keine schriftiche Kündigung vorliegt?
    Und bedeutet das also nun, dass J. zahlen muss, wenn er einer Klage aus dem Weg gehen möchte?
    Liebe Grüße
    Romy

    Antworten
  12. Hallo Herr Hundt,
    ich hätte eine Frage bezüglich einer mündlichen Zusage zu einem Mietvertrag.
    Bis Mitte diesen Monats habe ich in der Wohnung meines Vaters gewohnt.
    Um ihm behilflich zu sein habe ich mehrere Mietinteressenten für die Wohnung gesucht und auch gefunden.
    Letztendlich hat sich mein Vater auf mein Drängen überzeugen lassen zwei Studentinnen aus meinem Bekanntenkreis die Wohnung zu geben.
    Da die Studentinnen beide im Urlaub waren und die Zeit drängte, besichtigten die Eltern in deren Auftrag die Wohnung, sagten mündlich und per email zu dass deren Töchter die Wohnung nehmen und dass sie von mir bestimmte Möbelstücke und Lampen zu einem vereinbarten Preis übernehmen.
    Den Mietvertrag bekamen die Eltern zugeschickt, damit ihn die Töchter nach der Rückkehr aus dem Urlaub unterschreiben.
    Nun kam zwei Tage vor Mietbeginn der Mietvertrag nicht unterschrieben zurück, mit dem Hinweis dass ihnen der Mietpreis nun doch zu hoch sei. Alle Kosten wurden allerdings genau besprochen und auch so im Mietvertrag festgeschrieben wie sie bei der mündlichen Vereinbarung besprochen wurden.
    Das Problem ist nun dass mein Vater allen anderen Mietinteressenten abgesagt hat und dadurch einen Mietausfall hat und neue Mieter suchen muss.
    Ich habe mir zwischenzeitlich neue Lampen gekauft, da ich mich auf die Zusage verlassen habe dass diese übernommen werden.
    Meine Frage ist welche rechtlichen Möglichkeiten haben sowohl mein Vater als auch ich für die angefallenen Kosten und den Mietausfall Ansprüche geltend zu machen.
    Vorab vielen Dank!
    Gruß Michael

    Antworten
    • Hallo Michael,
      ich vermute Sie haben nicht die besten Karten. Schließlich ist kein Mietvertrag zustande gekommen. Die Eltern haben im besten Fall eine Art Absichtserklärung abgegeben. In wie weit sich hier eine rechtliche Verbindlichkeit ableiten lässt kann ich Ihnen leider nicht sagen. Wenn Sie das weiter verfolgen wollen, würde ich eine anwaltliche Beratung empfehlen.
      Mein Gefühl sagt mir aber, dass sich der Aufwand wohl eher nicht lohnen wird.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  13. Hallo Herr Hundt,
    vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Das ist zwar schade aber möglicherweise finden wir mit den Studentinnen eine Einigung.
    Schönen Sonntag noch!
    Viele Grüße
    Michael

    Antworten
  14. Hallo Herr Hundt,
    ich habe eine Anfrage in einer komplizierten Angelegenheit. Während meiner Ehe hat mein damaliger Mann in meinem Einfamilienhaus zwei große Räume zu einen Arbeitsplatz( frei gewerblich) umgestaltet, es gibt einen separaten Eingang, aber keine Toilette/ Telefon. Auch keinen Extrazähler für Strom oder Heizung, wie gesagt, es sind Räume in meinem Haus. Bei der Scheidung mußte ich ihm für die Umgestaltung 7.500 € zahlen, obwohl ich sämtliches Baumaterial selbst bezahlt hatte. Außerdem mußte ich ihm garantieren, dass er die Räume noch 1,5 Jahre nützen darf und er im Gegenzug 100€( für 100qm warm) zahlen soll.Als die 1,5 Jahre vorbei waren, war das Verhältnis 1. freundlicher als während der Scheidung und 2.wäre er nie ohne Räumungsklage raus, also habe ich die Sache nicht beendet. Wir haben während unserer Ehe und danach nie einen schriftlichen Mietvertrag gemacht, ebensowenig einen mündlichen mit irgendwelchen Konditionen. Nun ist aber der totale Krieg ausgebrochen, teilweise brennt Tag und Nacht das Licht in seiner Abwesenheit, die Räume sind zugemüllt und er gibt mir keinen Schlüssel, sodass ich in meinem eigenen Haus selbst bei „Gefahr in Verzug“ nicht in die Räume kann. Nun möchte ich ihm kündigen. Auf welcher Basis kann ich bei dieser merkwürdigen Konstellation kündigen? Handelt es sich überhaupt um ein Mietverhältnis oder ist das ein Überlassen der Räume aus Gefälligkeit?Muß ich mich bei der, natürlich schriftlichen, Kündigung per Ee an die gesetzliche Regelung des BGB mit allem Drum und Dran, inkl. evtl. Räumungsklage, halten?Für eine Info würde ich mich bedanken Petra

    Antworten
    • Hallo Petra,
      man könnte meinen, es ist ein konkludenter Gewerbemietvertrag entstanden, der sich nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet (halbes Jahr Kündigungsfrist). Aber Ihr Fall ist so kompliziert, dass ich Ihnen empfehlen würde, sich an einen fachkundigen Anwalt zu wenden.
      Vile Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  15. Einen wunderschönen guten Morgen,
    eine Mieterin (mit schriftlichem Mietvertrag) hat im Rahmen ihrer Nachmietersuche einem ihr passend erscheinenden jungen Mann schwuppdiwupp die Wohnung überlassen, ohne dass wir als Vermieter (eine Hausverwaltungsgesellschaft bR) ihn akzeptiert haben (es lagen die von uns geforderten Unterlagen zu Bonität etc. nicht vor). Im Mietvertrag der Mieterin ist auch noch einmal explizit das Schriftformerfordernis genannt.
    Da uns die Unterlagen nach wie vor nicht vorliegen, werden wir den Herrn als Nachmieter nicht akzeptieren.
    Man stellt sich nun auf den Standpunkt, eine unserer Mitarbeiterinnen habe die mündliche Zusage erteilt, dass er die Wohnung bekäme. Dies trifft nicht zu, unsere Mitarbeiter könnte auch keine rechtlich bindende Zusage abgeben.
    Wir sind dagegen der Meinung, dass die Mieterin ein Untermietverhältnis eingegangen ist, das wir nachträglich genehmigt haben.
    Die Mieterin und ihr Untermieter sehen das zwangsläufig anders…
    Was denken SIe?
    Vielen lieben Dank für eine Antwort!
    Sonnige Grüße aus Willich
    gk

    Antworten
    • Hallo Frau Krause,
      ich tue mich schwer den Lage einzuschätzen. Beide Varianten klingen aus der jeweiligen Sicht plausibel. Viel mehr kann ich dazu leider nicht schreiben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  16. Hallo Herr Hundt,
    wir haben im Dezember 2011 eine Eigentumswohnung in P. gekauft die zur Zeit vermietet ist. Die Mieter wohnen dort seit 17 Jahren und haben keinen schriftlichen Mietvertrag. Nach dem Kauf haben wir den Mietern mitgeteilt, dass wir noch nicht wissen ob wir die Wohnung für Eigenbedarf nutzen wollen oder das Mietverhältniss so wie bisher aufrecht erhalten.
    Unsere Tochter arbeitet in einem Betrieb ca. 15 km von der Wohnung entfernt und hat in diesem Ort zur Zeit eine Mietwohnung. Da sie zusätzlich eine Abendschule in P besucht (3x wöchentlich) und vor hat evtl. in P. zu studieren, möchte unsere Tochter diese Wohnung beziehen.
    Sind diese Gründe für eine Eigenbedarfskündigung ausreichend?
    Mit freundlichem Gruß
    Eva W.

    Antworten
  17. Hallo Herr Hundt,
    ich hatte Ende Juli meinem Untermieter, ohne Angabe von Gründen nach §573a Abs.2 BGB zum 31.01.2013 gekündigt.
    Es zeichnet sich ab, daß dieser diese aus meiner Sicht sehr klare Rechtslage nicht anerkennt und nicht auszieht.
    Was kann ich tun? Ist eine Räumungsklage abzuwenden, oder sollte ich diese möglichst früh anstrengen?
    Vielen Dank noch einmal für Ihre Hilfe,
    mfG, Dorothea

    Antworten
  18. Hallo Herr Hundt,
    wir haben uns Anfang November 2012 ein Mietshaus angeschaut und unseren Anmietungswunsch gegenüber den Makler geäußert. Dieser meinte, dass er das Objekt aus dem Netz nehmen wird und wir nochmals schriftlich per Mail ihm die Anmietungsabsicht bestätigen sollten. Es gab zu dem Zeitpunkt keine weiteren Interessenten. Da der Mietbeginn noch unklar war, haben wir zunächst auf eine Kündigung unserer alten Wohnung verzichtet. Zwei Tage später bekamen wir sämtliche Unterlagen (Selbstauskunft, Gehaltsnachweis etc) vom Makler für den Mietvertragsabschluss. Da wir wußten, dass die derzeitige Mieterin des Hauses auf der Suche nach einer neuen Wohnung war, haben wir ihr unsere alte Wohnung angeboten. Sie war begeistert und wollte unsere Wohnung anmieten. Diese Anmietung wurde von unseren Vermietern begrüßt und ihr wurde zugesagt. Diese Information bekam der Makler und auch Eigentümer des Hauses. Der Eigentümer war damit einverstanden, dies äußerte er auch in der Gerichtsverhandlung gegenüber der Mieterin des Hauses.(Räumungsklage zum 31.12.2012 = Übergabetermin war geklärt) Daraufhin hat die Mieterin sich um keine weitere Wohnung bemüht, da sie die Zusage von unseren Vermietern ja hatte. Wir haben eigentlich nur auf den Mietvertrag für das Haus gewartet. Die Unterlagen lagen beim Makler/Eigentümer über 3 Wochen zur Abstimmung. In diesen 3 Wochen haben wir den Makler nur sehr abweisend telefonisch erreicht (er würde den Eigentümer nicht erreichen), auch den Eigentümer haben wir nicht erreicht. Jetzt vor zwei Tagen bekamen wir die Absage vom Makler ohne Nennung eines Grundes, obwohl alle Parteien über den Tausch informiert waren und sich wochenlang nicht negativ (kein Mietvertrag) geäußert haben. Wir sind alle total geschockt, wir und die Mieterin des Hauses haben aufgrund der Frist 31.12.2012 bereits Umzugsplanungen vorgenommen etc.. Haben wir noch irgendeine Chance, ev. doch Anspruch auf eine Anmietung des Hauses zu erlangen? Die Mieterin des Hauses hat natürlich das größte Problem, da sie jetzt keine Wohnung zum 31.12.2012 hat. (Sie ist aufgrund pers. Gegebenheiten unverschuldet in die Räumungsklage gelangt) So etwas Unmenschliches haben wir echt noch nicht erlebt!!! MfG Isabel

    Antworten
    • Hallo Isabel,
      Ihr Fall ist sehr verstrickt. Ich kann nur soviel sagen: Zum Vertragsabschluss gehören ja immer zwei Parteien. Erzwingen können Sie das Mietverhältnis in meinen Augen nicht. Wasserdicht ist ein Vertrag erst nach Unterzeichnung der Mieters und Vermieters.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  19. Hallo Herr Hundt,
    Ich habe vor kurzem ein Mehrfamilienhaus gekauft und es modernisiert (Zentralheizung, Zähler (Gas, Wasser)).
    Beim Durchlesen der Mietverträge ist mir aufgefallen, dass eine Nebenkostenpauschale vereinbart wurde. Jedoch deckt diese nicht die Nebenkosten, die anfallen.
    Habe ich jetzt nach der Modernisierung die Möglichkeit diese Pauschale zuerhöhen oder durch eine Nebenkostenvorauszahlung zuersetzten?

    Antworten
  20. Hallo Herr Hundt,
    wir haben bei Einzug in unsere Wohnung einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen.
    Nun wird uns plötzlich ein schriflicher Mietvertrag vorgelegt, in dem zu der bisherigen Miete von 500 Euro ab 01.01.13 noch 300 Euro an Nebenkosten verlangt werden.
    Ist diese enorme Erhöhung rechtens? Welche Fristen sind einzuhalten? Sind wir verpflchtet, den Vertrag zu unterschreben?

    Antworten
  21. Hallo Herr Hundt,
    zuallererst mal Daumen hoch für Ihre schnellen und kostenlosen Antworten!
    Ich (Studentin) bin Hauptmieterin einer Wohngemeinschaft. Mitte Januar 2013 suchte ich einen neuen Mitbewohner, der Mietvertrag war nur mündlich vereinbart. Die anteilige Miete für Januar hat er gezahlt, für Februar und März trotz mehrmaliger Erinnerung allerdings noch nicht.
    Wie sieht die Rechtslage in diesem Fall aus? Kann ich ihn fristlos kündigen und habe ich ein Recht auf die nicht gezahlte Miete?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe und freundliche Grüße
    Teresa

    Antworten
    • Hallo Teresa,
      auch ein mündlicher Mietvertrag ist ein Mietvertrag. Sie haben als Vermieterin alle Rechte die Ihnen nach dem BGB zustehen. Also durchaus auch zur Kündigung. Und natürlich können Sie die Miete einfordern (Mahnungen, Mahnbescheid, Klage).
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  22. Hallo,
    ich bereite mich gerade auf meine Prüfung vor und mir erschließt sich ein Zusammenhang nicht. Ich hoffe Sie können mir weiter helfen.
    So weit mir bekannt: Wird ein Wohnraummietvertrag für längere Zeit als für ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.
    Das bedeutet doch, dass er zuvor mündlich geschlossen worden ist und ich dachte, dass ein mündlicher Mietvertrag vom ersten Tag an unbefristet ist.
    Weiterhin habe ich in diesem Zusammenhang gelesen, dass die Kündigung frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums möglich ist.
    Ist nun eine Kündigung bei einem mündlichen Mietvertrag frühestens zum Ablauf eines Jahres möglich?
    Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie etwas Licht ins Dunkel bringen.

    Antworten
  23. Hallo, ich hab folgendes Problem: ich bin letztes Jahr im Juni in eine Wohnung gezogen und habe Kaution bezahlt. Bis jetzt hab ich aber noch keinen Mietvertrag unterschrieben und mein Vermieter möchte das ich jetzt 80 € kalt mehr zahlen soll, sonst soll ich ausziehen. Das nächste Problem ist auch noch, das er für mitte Oktober bis Dezember 2012 1300 € Heizkosten wiederhaben will.
    Ich hab mich nun mal im Internet belesen, da ich keinen Mietvertrag bekommen und unterschrieben habe, muss doch mein Vermieter für die Nebenkosten aufkommen, stimmt das?
    Und hab ich eine Chance meine Kaution wiederzubekommen?
    Ich möchte da nämlich in den nächsten Wochen ausziehen. Danke

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  24. Hallo Herr Hundt,
    ich habe folgendes Problem:
    Im März 2009 habe ich einen schriftlichen Mietvertrag über eine Garage geschlossen.
    Diese benötige ich seit September 2012 nicht mehr, woraufhin mein Ex-Freund diese Garage übernehmen wollte und seitdem auch die monatliche Miete überwiesen hat. Der Vermieter weiß davon, allerdings haben sie es bisher nicht geschafft einen schriftlichen Vertrag zu machen.
    Heute rief mich der Vermieter an und erzählte, dass mittlerweile 3 Monatsmieten offen sind und sich zudem etliche Gegenstände in der Garage befinden.
    Meine Frage nun: Muss ich für die ausstehenden Mieten haften? Und bin ich sogar für die Räumung verantwortlich?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Antworten
  25. Hallo Herr Hundt,
    ich bin vor 2 Jahren mit meiner Lebensabschnittsgefährtin ( LAG ) in mein Eigenheim zusammengezogen. Wir hatten damals mündlich vereinbart ( leider nicht schriftlich ), das sie die Hälfte meiner Belastungen für den Hauskredit, ca. 450€, auf ein Konto einzahlt. Dies wäre als Ihr Mietanteil zu betrachten. Nun hat sich unsere Beziehung in „Wohlgefallen aufgelöst, und meine LAG wird demnächst aus meinem Haus ausziehen. Wie hoch stehen meine Chancen, trotz einer nur mündlichen Vereinbarung an diese Mietzahlung zu kommen. Wie ist in diesem Falle meine rechtliche Handhabe gelagert?
    Vielen Dank im Voraus.
    Gruß Frank

    Antworten
  26. Guten Tag Herr Hundt,
    wir wollen eine Wohnung kaufen, bei dem es leider nur einen mündlichen Mietvertrag gibt.
    Der Mieter kennt angeblich den jetzigen Eigentümer und demnach liegt der Mietpreis unter dem ortsüblichen Mietspiegel. Der Mieter wohnt nun seit etwa 1 Jahr in der Wohnung.
    Wir wollen die Wohnung selber nutzen, da wir ebenfalls noch in einer Mietwohnung leben.
    Worauf sollten wir beim Kauf achten? (Kauf ist noch nicht erfolgt).
    Sollen wir direkt nach Eintragung ins Grundbuch auf Eigenbedarf kündigen oder erstmal die Miete anheben? (oder beides, falls der Mieter nicht sofort auszieht?)
    Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen
    Viktor

    Antworten
  27. Guten Tag Herr Hundt,
    ich bin momentan in einer vertrackten Situation und bräuchte einen Rat. Ich wohne seit 2 Jahren als Untermieter (mit mündlichem Mietvertrag) in einer 2er-WG und fand kürzlich durch Hilfe der Hausbesitzer heraus, dass die Miete (gemessen an der Gesamtmiete für die Wohnung), die ich an meinen Mitbewohner für mein Zimmer zahlen muss, extrem überhöht ist. Nun möchte er meine Miete noch weiter erhöhen und weigert sich vehement, mir die Rechnungen zu unseren Nebenkosten zu zeigen. Ich habe den starken Verdacht, dass er mich auch an dieser Stelle betrügt. Habe ich als Untermieter ein Recht auf Einsicht in unseren Strom- und Gasverbrauch?
    Vielen Dank im Vorraus!

    Antworten
  28. Hallo Herr Hundt,
    Erstmal super dass es diese Plattform gibt, danke! Hoffentlich können Sie uns weiterhelfen. Ich bin mit einer Freundin gemeinsam Hauptmieterin und wir sind zum 1. November 2014 eingezogen. Ziemlich kurzfristig haben wir uns einen dritten Mitbewohner gesucht, haben aber noch keinen schriftlichen Mietvertrag mit ihm abgeschlossen. Nach nur 3 Wochen hat sich rausgestellt, dass wir ihn auf keinen Fall weiterhin bei uns wohnen lassen wollen und haben ihn vor 2Tagen gebeten zum 1.1.2015 auszuziehen. Hat er nun trotz der kurzen Zeit Anrecht auf einen 3monatigen Kündigungsschutz? Hätten wir ihm einen Schriftlichen Mietvertrag gegeben, hätten wir ihn definitiv nur auf einen Monat Kündigungsfrist begrenzt, aber das ist jetzt wohl zu spät. Was können wir machen?
    Vielen Dank!

    Antworten
    • Hallo M.,
      das klingt nach einem unschönen Fehler. Ich würde speziell zu den Kündigungsmöglichkeiten eines Untermietverhältnisses recherchieren, so kommen Sie bestimmt weiter.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  29. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe am 04.12.14 eine WG besichtigt, in welche ich ursprünglich mit einem Freund einziehen wollte. Nach der Besichtigung habe ich dem Mieter anschließend eine 100%ige Zusage zugeteilt. Anschließened habe ich meine Personalien auf einen Zettel geschrieben und unterschrieben. Er hat seinerseits unten noch den Mietzeitraum von Januar 2015 bis MÄrz 2015 hingeschrieben.
    Mein Freund hat per Email seine Kontaktdaten zugesendet, damit der Vermieter einen Mietvertrag fertigen kann. Dieser wurde noch nicht von uns unterschrieben.
    Meiner Ansicht nach besteht derzeit ein mündlicher Mietvertrag.
    Nun hat mich ein sehr guter Freund gefragt, ob ich mit meinem Kumpel nicht in seine WG einziehen möchte. Ich finde diese WG auch schöner als bei dem neuen Mieter.
    Den neuen Mieter habe ich daraufhin angesprochen, ob wir von zurücktreten können, da wir ja auch noch nix unterschrieben haben. Daraufhin meinte er, er hat unsere 100%ige Zusage, der Mietvertrag sei qasi nur noch Nebensache und er hat schon einem WG-Pärchen absagen müssen.
    Können mein Kumpel und ich von dem Mietverhältnis mit einem einfachen Dreizeiler zurücktreten ohne das dies weitere Konsequenzen hat?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe!
    MfG Fabian R

    Antworten
  30. Sehr geehrte Herr Hundt,
    Ich bin in einer Wohnung in Heidenheim eingezogen. Ich habe mit dem Hausmeister Kontakt aufgenommen, und er hat mir Informationen bezüglich des Zimmers, der monatlichen Miete und der Bankverbindung des Vermieters gegeben. Dass ich mich an den Hausmeister wenden sollte, sagte mir eine Freundin, welche schon in dem Haus wohnt.
    Das ist ein großes Haus mir mehreren Etagen, in dem einzelne Zimmer vermietet werden.
    Am 10. April bin ich eingezogen und die Schlüssel bekam ich von meiner Zimmernachbarin, nach Absprache mit dem Hausmeister per WhatsApp.
    Ebenfalls wurde mir über WhatsApp vom Hausmeister mitgeteilt, dass ich beim Einzug 260€ Kaution + 260€ Miete auf ein Konto Einzahlen muss. Ich dachte dass ich dann immer den nächsten 10. eines Monats die nächste Miete Überweisen muss, jedoch musste ich darauffolgenden immer am 1. die nächste Miete Überweisen.
    Ich habe mit dem Hausmeister geredet, da ich einen Mietvertrag brauche. Er wollte sich darum kümmern dass ich einen Mietvertrag bekomme. Nach einer Woche hatte ich noch immer keinen Vertrag, und er hat mir die Nummer von der Vermieterin gegeben. Ich habe der Vermieterin dann geschrieben, aber sie hat nicht geantwortet. Nach einer Woche habe ich erneut geschrieben und sie schickte mir eine Voicemail, wo sie sagte das sie nächste Woche kommen wollte, aber sie kam nicht.
    Der Hausmeister, der auch selber Mieter dort war, sagte mir das ich ohne Kündigungsfrist aus der Wohnung ausziehen kann, und das ich die Kaution als letzte Miete verrechnen kann. Ich wohnte in der Wohnung von 10. April bis Ende Juni. Ich zahlte also die Miete von 260€ für April und Mai, und die Kaution hinterließ ich als Miete für den Juni.
    Der Hausmeister wohnte bis 5. Mai in der Wohnung, und ist dann selbst ausgezogen.
    Als ich in der Wohnung eingezogen war, war sie in einem schlechten Zustand. Sie war schmutzig, staubig und unordentlich. Bevor ich meine Sachen einräumen konnte, musste ich erstmal sauber machen.
    Zudem funktionierte die Heizung nicht. Das hatte ich dem Hausmeister mitgeteilt, aber es ist nichts geschehen. Ich habe mir dann von meinem eigenen Geld einen Heizlüfter gekauft.
    Am 29. Juni habe ich der Vermieterin geschrieben dass ich ausziehen will, und sie die Kaution für die Miete behalten soll.
    Darauf hin hat sie mich angerufen und wollte mich am selben Abend treffen. Sie sagte mir das ich 3 Monate Kündigungsfrist hätte, und wir hätten einen mündlichen Mietvertrag.
    Aber ich wollte einen schriftlichen Mietvertrag haben, den sie mir nie gegeben hat. Außerdem habe ich bis zur Kündigung der Wohnung nie mit ihr ein Wort geredet, wie kann ich dann mit ihr einen mündlichen Vertrag haben? Ist das rechtens? Ist das ein gültiger Vertrag?
    Ich bin in der Ausbildung und habe nicht viel Geld. Ich hatte für Juli eine neue Wohnung in der ich eingezogen bin. Jetzt hätte ich natürlich nicht für 3 Monate doppelt Miete zahlen können, also hat sie mir angeboten das Haus zu putzen, da sie die Wohnung renovieren wollte.
    Ich sollte noch 520€ Zahlen, und sollte dafür putzten. Pro Stunde wollte sie mir 10€ erlassen. Ich habe ungefähr 20 Stunden geputzt, dann könnte ich nicht mehr, da ich auch noch meiner Ausbildung als Altenpfleger nachkommen musste. Wie auch der Berufschule.

    Antworten
    • Hallo,
      danke für Ihren ausführlichen Beitrag. Ich kann Ihnen hier leider – über den Artikel oben – nicht wirklich helfen. Im Zweifel sollten Sie rechtlichen Rat einholen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  31. Sehr geehrter Herr Hundt,
    gerade ist bei mir folgendes Problem aufgetreten. Mein Mann, meine Kinder (2 und 4) und ich haben vor ca. 1 1/2 Monat eine Wohnung besichtigt. Wir waren uns auch sofort einig das uns uns die Wohnung zusagt und teilten dies auch dem Vermieter, der auch ein Bekannnter ist, mit. Er sagte uns die Wohnung daraufhin auch zu, und auch über die Höhe der Miete sowie dem Mietbeginn waren wir uns einig.
    Aufgrund der Zusage, haben wir unsere jetzige Wohnung unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist, gekündigt. Nun wurde uns von dem Vermieter mitgeteilt, das es für die betreffende Wohnung einen weiteren Interessenten gäbe der zudem bereit wäre eine höhere monatliche Miete zu zahlen. Daraufhin wurde uns jetzt von dem Vermieter mitgeteilt, das wir die Wohnung nun nicht beziehen können da er dem anderen Interessenten die Wohnung vermieten will. Er hat uns jetzt daraufhin, im selben Haus, eine andere Wohnung angeboten, die wir beziehen könnten. Diese ist ähnlich wie die erste Wohnung, sagt uns aber ganz und garnicht zu. Was können wir nun machen, zumahl wir ja auch aufgrund der Kündigung aus unserer jetzigen Wohnung ausziehen müssen.
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
    Mit freunglichen Grüßen.

    Antworten
    • Hallo SJ,
      die Lösung wäre der Abschluss eines Mietvertrages gewesen, am besten direkt nach der Besichtigung. Dann hätten beide Seiten ein höheres Maß an Sicherheit gehabt.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  32. Guten Tag Herr Hundt,
    Wir haben folgendes Problem.
    Da wir leider aus unserer jetzigen Wohnung ausziehen müssen, suchen wir überrall eine andere. Nachdem wir eine tolle Ferienwohnung gefunden haben sagten wir mündlich zu, haben die Mietpreishöhe abgemacht und das Einzugsdatum, aber wir wussten nicht das es damit 100% feststeht das wir da einziehen, da wir dachten das bei Ferienwohnungen auch schriftliche Verträge gemacht werden. Das einzige was uns nur nicht gefallen hat war, dass wir im April hätten ausziehen müssen. Die Wohnung hat nur unserem Sohn damit gar nicht gefallen. Woraufhin er eine neue Wohnung suchte. Nun hat er eine gefunden in der wir auch bis Juni bleiben können und wir haben heute den Mietvertrag unterschrieben. Daraufhin haben wir die Besitzerin der Ferienwohnung angerufen und ihr abgesagt. Da sie drei anderen abgesagt hatte und sauer war weil wir nach vier Tagen schon die Schlüsselübergabe hätten will sie sich jetzt in verbindung mit einem Rechtsanwalt setzen. Da wir mit unserem derzeitigen Hausbau auch garkein Geld haben sind wir am Verzweifeln und wissen nicht was wir tun sollen.
    Wir hoffen das sie uns helfen können
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Hallo Familie G.,
      ich würde mich an Ihrer Stelle genau belesen, wie ein mündlicher Mietvertrag zustande kommt und ob dies auf Ihr Vorgehen zutrifft.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  33. Sehr geehrte Damen und Herren!
    Ich habe ein Problem mit meiner Ex-Mitbewohnerin. Ich, Meine Schwester und eine Freundin von ihr zogen im Februar 2014 in eine 3er Wg im 15ten Bezirk. Ich bin der Hauptmieter von der Wohnung und hatte mit den beiden einen Mündlichen Mietvertrag. Nun ist die Freundin im Juli 2015 von Heute auf Morgen ausgezogen und schuldet mir noch immer 5 Monatsmieten das in etwa 2000 Euro ausmacht. Nachdem das sie beim Auszug noch meinte sie gibt mir das Geld habe ich bis jetzt zugwartet. Leider ist bis heute keine Zahlungsbereitschaft zu erkennen. Nun wollte ich sie Fragen, ob hier ein Rechtsteit Sinnvoll ist bzw. wie die rechtliche Lage aussieht.
    mfg
    Mario Luf

    Antworten
    • Hallo Mario,
      ich kann Sie leider nur bitten, die Sachlage von einem Anwalt einschätzen zu lassen. Dieser kann sicherlich einen Ausblick auf die Erfolgsaussichten geben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  34. Hallo Herr Hundt,
    ich wohne seit etwas mehr als 2 Jahren in der Wohnung meiner Lebensgefährtin im mehrgeschössigen Haus der Mutter. Die Mutter ist Hauseigentümerin und wohnt auch in dem Haus (Erdgeschoß). Zwischen der Mutter und mir besteht seit meinem Einzug ein mündlicher Mietvertrag, meine Lebensgefährtin war Zeugin bei der mündlichen Vertragsvereinbarung. Die Verhandlung in Kurzform – Mieter: „Darf ich „hier“ wohnen?“ Antwort Vermieterin: „Ja.“ Mieter: „Bist Du mit einer Monatsmiete von Summe X Euro einverstanden?“ Antwort Vermieterin: „Ja.“
    Das war es im Grunde. Nun meine Fragen: Darf ich die Kellerräume der Vermieterin mit benutzen? Darf ich den Garten der Vermieterin mit benutzen? Bei der seinerzeitigen Mietverhandlung wurde zwischen der Vermieterin und mir als Mieter darüber definitiv nicht gesprochen.

    Antworten
    • Hallo Bernd,
      im Zweifel (wenn die Nutzung nicht vereinbart wurde), würde ich eher zu Nein tendieren. Anders kann es aussehen, wenn auch noch andere Mieter in dem haus leben und den Garten / Keller auch mitnutzen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  35. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich hatte im November 2015 ein kleines Büro besichtigt (29 m2) und hatte mich mit dem Vermieter mündlich auf 400 Euro Warmmiete geeinigt (diese hatte ich als Obergrenze für die 29 m2 genannt). Der Einzugstermin sollte nach der vom Vermieter zu diesem Zeitpunkt geplanten Renovierung sein.
    Letzte Woche traf ich mit mit dem Vermieter zur Schlüsselübergabe und er verlangte plötzlich 450 Euro Warmmiete mit der Begründung, dass die Wohnung nun renoviert sei (der Mann ist Raumausstatter und musste auch im November 2015 die Kosten für die geplante Renovierung kennen).
    Leider war ich nicht spontan genug, um den 450 Euro zu widersprechen und sagte zu.
    Ich möchte jedoch keinesfalls 450 Euro monatlich für die Räumlichkeiten bezahlen und würde gerne bei den 400 Euro bleiben oder die Wohnung nicht mieten.
    Gibt es für diesen Fall eine Rücktrittsfrist von 14 Tagen ähnlich wie bei Haustürgeschäften?
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Hallo Herr Zeller,
      haben Sie einen schriftlichen Mietvertrag geschlossen? Es handelt sich um eine Gewerbefläche und einen Mietertrag zwischen zwei Kaufleuten?
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Herr Hundt,
        bisher gibt es keinen schriftlichen Mietvertrag. Dieser soll in den kommenden Tagen erstellt werden, aber ich habe meine persönlichen Daten noch nicht an den Vermieter weitergereicht. Beim Mietobjekt handelt es sich nicht ausdrücklich um ein Gewerbeobjekt, es ist eine Einliegerwohnung in einem Mehrfamilienhaus, die in den letzten Jahren als Büro genutzt und nun komplett renoviert und mit einer kleinen Mini-Küche ausgestattet wurde. Die Wohnung kann auch als Studentenzimmer vermietet werden. Der Vermieter ist Kaufmann, ich bin freiberuflich tätig.
        Viele Grüße

        Antworten
        • Hallo Herr Zeller,
          wenn Sie noch keinen Mietvertrag geschlossen haben, dann ist doch noch alles offen und ggf. besteht die Möglichkeit den alten Mietpreis zu bekommen oder vom Mietvertragsabschluss abstand zu nehmen.
          Viele Grüße
          Dennis Hundt

          Antworten
  36. Hallo Herr Hundt,
    ich wohne in einer studenten WG mit 3 Mietern als Hauptmietern.
    Ein Hauptmieter ist vor 2 Jahren ausgezogen und wir ( die 2 verbleibenden Hauptmieter) haben nur einen mündlichen Vertrag mit der Nachmieterin abgeschlossen. Da wir die Wohnung bei der Hausverwaltung demnächst fristgerecht kündigen wollen ( die Mieterin möchte auch ausziehen), will ich ihr eine schriftliche Kündigung überreichen, um mich rechtlich abzusichern. Ich habe des öfteren gelesen, dass es bestimmte Gründe geben muss um eine Kündigung als Vermieter auszusprechen und frage mich ob eine Wohnungsauflösung als ausreichender Grund in Frage kommt.

    Antworten
  37. Hallo Herr Hundt,
    wir haben uns Ende Juli eine Mietwohung angesehen und vom Vermieter (eine Wohnungsgenossenschaft) eine mündliche Zusage am 2.Aug.2016 erhalten das wir die Wohnung haben können. Daraufhin haben wir unsere jetzige Wohnung (auch auf Anraten der Kollegin) am Folgetag gekündigt, da nur noch eine Besichtigung bevorstand um zu besprechen was vom Vermieter erneuert wird. Die Miete war mit 680€ besprochen und der Mietbeginn ist auf den 1.Nov.2016 vereinbart gewesen. Wir haben noch keinen Mietvertrag. Gestern war der Besagte Termin zur Besichtigung und zu unserem Entsetzen stand noch eine junge Frau vor der Wohnung die sich die Wohnung nun ansehen wollte. Der Hausmeister der die Begehung mit uns machen sollte teilte uns gleich mit das wir die Wohnung nun nicht bekommen würden wenn die Frau zusagt die Wohnung zu nehmen, da sie sich schon vor uns darauf beworben hatte. Kann der Vermieter uns jetzt so vor den Kopf stoßen oder haben wir rechtliche Möglichkeiten dagegen vorzugehen? Und könnte ich meine Mietkündigung Rückgängig machen wenn wir sie Wohnung nicht bekommen sollten?
    Vielen Dank im voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    A. Niemann

    Antworten
    • Hallo Anne,
      Ihre Kündigung gegenüber Ihrem aktuellen Vermieter können Sie nur einvernehmlich „rückgängig“ machen.
      Es kann sein, dass mit der mündlichen Zusage bereits ein Mietvertrag entstanden ist und sich hieraus Schadenersatzansprüche Ihrerseits ableiten lassen. Genaues müssten Sie individuell mit einem Anwalt analysieren und besprechen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  38. Ich wohne als Mieter in einem Haus einer alten Dame im ersten Stock. Ich habe keinen Vertrag geschlossen, nur per Mail zugesichert, dass ich ein Jahr bleibe. Nach einem halben Jahr möchte ich jetzt raus. Auf welche Weise muss ich das mitteilen? Ich musste das Geld immer in bar abliefern. Mit der Dame kann man schlecht reden, sehr unfreundlich. Wie muss ich das kündigen? Und gilt die Mail als Vertrag oder kann ich jederzeit aus der Wohnung raus?
    Vielen Dank
    Siegfried Starke

    Antworten
  39. Hallo, Herr Hundt,
    ich hoffe Sie sehen meinen Kommentar noch – 5 Jahre nachdem der Artikel geschrieben wurde. Ich bin in folgender Situation: Ich habe sehr kurzfristig eine Zimmer in Stuttgart gesucht und am 29.09. telefonisch die Zusage für eine Zwischenmiete für den Oktober bekommen. Ich hatte den Herrn nie gesehen, aber er wollte kurzfristig sein Zimmer untervermieten, am Telefon war er sehr freundlich gewesen und hat extra nochmal nachgefragt, ob ich das Zimmer auch auf jeden Fall nehmen würde, was ich ihm zugesichert hab. 300€ Miete, 400€ Kaution waren abgemacht. Am 4. Oktober sollte ich einziehen können und da er dann in Stuttgart wäre, könnten wir auch dann den Vertrag fertig machen (für ein Verschicken des Vertrags war das alles zu kurzfristig.) Nun hat er mir gestern, am 3. – 3 Tage also nach offiziellen Mietbeginn, denn ich hätte trotzdem ab dem 1. bezahlt – mitgeteilt, dass er sich umentschieden hat und hat mir alles gute für meine weitere Suche gewünscht. Wenn nun nicht zufällig die Eltern einer Freundin in der Nähe wohnen würden, wäre ich quasi obdachlos. Nun muss ich jeden Tag pendeln und ca. 15 Euro täglich für die Bahn bezahlen. Dazu kommt noch die Miete, die ich den Eltern geben werde – ein teurer Spaß also, an dem seine Zusage schuld ist… Kann ich da nun irgendetwas tun? Es war halt ein mündlicher Vertrag und Zeugen gibt es in dem Sinne nicht.
    Viele Grüße
    K. Wigger

    Antworten
  40. Hallo Herr Hundt, ich brauche einmal dringend Ihre Hilfe 🙁
    Es geht darum, dass ich vor 6 Jahren mit meinem Freund gemeinsam die Wohnung ausgesucht habe, da er mit mir in eine fremde Stadt ziehen musste (Studienplatz). Diese Wohnung gesehen, und genau auf meinen Wunsch hin wurde sie gemietet. Ich musste dem Vermieter als Sicherheit ebenfalls alle Auskünfte, Lohnbescheinigungen, Schufa-Auskunft, Mieter-Selbstauskunft ect. liefern musste. Als der Vermieter endlich zufrieden war, zogen wir ein, die Wohnungsabnahme wurde durch uns beide durchgeführt bzw. durch den Vermieter, meinen Exfreund und ich. Es kam zur Schlüsselübergabe, Ablesen der Zählerstände ect., Zeugen gibt es genügend, Eltern meines Ex, die Nachbarn, die beim Umzug und beim Aufbau meiner Küche halfen, ebenso meine Freunde. Und man sieht mich täglich seit 6 Jahren hier ein und ausgehen 😀 Und alles rund um Haus und Hof putzen 😉
    Wir hatten zu Beginn mit dem Vermieter geklärt, und das bevor wir hier schon eingezogen sind, dass ich nicht im Mietvertrag stehen sollte, damit mein Freund Anspruch auf Bafög hatte. Dieses hatte er auch bekommen und der Vermieter gab sein Einverständnis, allerdings sollte ich wenigstens die Hausordnung unterschreiben, damit irgendwo meine Unterschrift ist, dass ich hier auch wohne.
    Nach ein paar Jahren bat ich unseren Vermieter darum, mich nun auch in den Mietvertrag aufzunehmen, der Vermieter meinte, wenn er es macht und den Mietvertrag umschreibt, setzt es gleich noch eine Mieterhöhung. Dagegen war mein Ex, das war auch ein Streitpunkt. Der Vermieter ist so schon nicht einfach, das weiß das ganze Haus, also haben wir es erst einmal so gelassen. Allerdings läuft mir der Zustand irgendwie gegen das Bein, denke ich.
    Kurzum: Ich bin als Mieterin in dem Fall einen mündlichen Mietvertrag (Untermietvertrag?) eingegangen. Nun wohnen wir schon 6 Jahre hier. Da ich mich voriges Jahr von meinem Exfreund getrennt habe, zieht er jetzt mit jemand anderen zusammen und hat die Wohnung gekündigt zum Ende des Jahres. Theroretisch wohne ich schon seit einem Jahr allein, er ist aus Studiumgründen in anderen Städten. Ich möchte allerdings weiterhin hier wohnen bleiben, und wie gesagt, mir wurde nicht gekündigt, nicht seitens des Hauptmieters und auch nicht seitens des Vermieters. Der Vermieter hat die Kündigung des Hauptmieters zur Kenntnis genommen.
    Ein eigener Mietvertrag ist nun angedacht, incl. nun auch die Mieterhöhung, obwohl ich nun alles alleine trage, allerdings möchte der Vermieter neben der Kaution noch einen Bürgen, sonst kommen wir nicht ins Geschäft, sagte er. (Der Bürge ist allerdings kein Problem, ich habe schon die Zusage)
    Meine Frage, was wäre im Fall worst case, wenn der Vermieter gar nichts akzeptiert, weil ihm irgendwas über die Leber läuft, und ich zum 31.12.2017 mit ausziehen muss? Wir haben jetzt Oktober.
    Ich habe selbst ja nicht gekündigt, weil ich das nicht möchte, und mir wurde nicht gekündigt. Durch meine Recherche hat sich ergeben, dass ich als Mieter/Mitmieter oder Untermieter (was auch immer ich in dem Fall bin, jedenfalls eine Mietzahlende und hier wohnende) genauso Kündigungsschutz in Höhe von 3 Monaten habe, dazu muss allerdings erst mal eine Kündigung eingehen. Aufgrund der 6 Wohnjahre wären es dann 6 Monate, und mit dem Umzug hier her stand auch meine Küche und meine ganzen Möbel, mein Küchenaccesoire, einfach fast alles ist von mir, mein Ex hatte keine Möbel außer seinen Schreibtisch, also die Wohnung wurde unmöbiliert übernommen. Mir müsste ein Kündigungsschutz in Höhe von 9 Monaten zustehen. In der Zeit findet sich sicher etwas Neues, nur so kurzfristig kann ich nicht umziehen.
    Können Sie mir helfen? 🙁
    (sorry, soviel Text :/)
    Lieber Gruß

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  41. Hallo ich habe da auch mal eine Frage.
    Und zwar bin ich schwanger und habe mit meinem Patner eine neue Wohnung gesucht weil die alte zu klein ist. Wir haben und eine Wohnung angeschaut die uns zusprach und wir baten um einen schriftlichen Mietvertrag und haben gesagt das wir Interesse haben. Der Mietvertrag kam nie bei uns an und wir hatten uns auch nicht mehr beim Vermieter gemeldet weil wir mittlerweile eine andere sogar bessere Wohnung gefunden haben. Jetzt schreibt uns der Vermieter der ersten Wohnung das die Miete nächsten Monat beginnt und wir den Vertrag sofort schriftlich zuschicken sollen und die Kontodaten wo die Miete drauf überwiesen werden soll.
    Zu uns ich wäre nicht die hauptmieterin weil ich durch Mutterschutz und Elternteil bald kein eingenes Einkommen mehr habe und mein Mann hatte nie zugesagt. Lief per Mail wo wir ihm auch unsere Kopie von Ausweis geschickt haben um den Vertrag fertig zu machen. Konditionen wurden beim ersten Kontakt nicht genau mitgeteilt woraus ich garnicht schließen kann wie hoch genau die Kosten waren wegen Nebenkosten und so weiter. Welche rechte oder Pflichten haben beide Parteien gegenüber? Stimmt es das wir einen Mietvertrag ab dem 01.02 dort haben?
    Ich bedanke mich jetzt schonmal für die Antwort. Lg kim

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