Mietrecht: Treppenhausreinigung

Das Mietrecht sieht keine grundsätzliche Verpflichtung zur Treppenhausreinigung durch den Mieter vor. Wird seitens des Vermieters die Reinigung des Treppenhauses weder innerhalb des Mietvertrags oder einer vorhandenen Hausordnung auf den Mieter übertragen, so ist die Treppenhausreinigung Aufgabe des Vermieters, der unter bestimmten Voraussetzungen hierfür auch eine Reinigungsfirma beauftragen kann.

Oftmals wird jedoch die regelmäßige Treppenhausreinigung durch eine entsprechende Klausel auf den Mieter übertragen, der diese Reinigungspflicht dann entsprechend wahrnehmen muss. Anderenfalls ist der Vermieter dazu berechtigt, im schlimmsten Fall rechtliche Schritte gegen den Mieter einzuleiten.

Wie kann die Treppenhausreinigung im Mehrfamilienhaus geregelt werden?

In der Regel wird die Reinigung des Treppenhauses durch die Hausordnung oder eine entsprechende Klausel im Mietvertrag geregelt.

  • Zum einen besteht die Möglichkeit die Treppenhausreinigung auf den Mieter zu übertragen
  • oder der Vermieter beauftragt eine Reinigungsfirma, welche diese Tätigkeit übernimmt.

Möchte der Vermieter die Treppenhausreinigung durch eine Reinigungsfirma durchführen lassen, so kann er die hierfür anfallenden Reinigungskosten innerhalb der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen (siehe auch den Artikel zu den umlegbaren Nebenkosten).

Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese zusätzlichen Betriebskosten im Mietvertrag aufgeführt sind. Ist dies nicht der Fall und eine Reinigungsfirma führt die Reinigung durch, so hat der Vermieter die anfallenden Kosten zu 100% selbst zu tragen.


Im Normalfall wird der Mieter rechtmäßig zur Reinigung des Treppe verpflichtet. Werden im Mietvertrag oder in der Hausordnung keine weiteren Angaben zum Umfang der Treppenhausreinigung gemacht, so ist es in der Regel vollkommen ausreichend einmal wöchentlich die Treppen und Podeste zu reinigen, der vom darunter liegenden Stockwerk zur eigenen Etage führt.

Erfolgt durch schlechtes Wetter eine besonders starke Verschmutzung – z.B. im Winter -, so kann eine zweimalige Reinigung erforderlich sein.

Was kann der Mieter tun, wenn die Treppenhausreinigung für ihn nicht machbar ist?

Wenn die Treppenhausreinigung auf den Mieter übertragen wurde, so ist dieser dazu verpflichtet, die Reinigung des Treppenhauses durchzuführen oder durch eine Reinigungskraft oder eine andere Person durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür hat er jedoch selbst zu tragen, ebenso die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung.

Verweigert ein Mieter die Reinigungspflicht oder kommt er dieser aus anderen Gründen nicht nach, so darf der Vermieter dieses Versäumnis abmahnen und bei einer weiteren Missachtung besteht zudem die Berechtigung, den Mieter auf Erfüllung zu verklagen und auf Kosten des Mieters die Reinigung durch eine dritte Person oder eine entsprechende Firma durchführen zu lassen.

Wichtig: Ist ein Mieter nur kurzfristig, etwa durch Krankheit oder Urlaub, verhindert, so ist es nicht erforderlich, für eine Vertretung zu sorgen. Das Amtsgericht Dortmund empfand dieses in einem Urteil aus dem Jahr 1988 als nicht zumutbar. Nur bei einer längeren Abwesenheit muss der Mieter für eine Vertretung sorgen.

In der Regel ist es jedoch üblich, dass unter den Nachbarn oder Mitbewohnern eine interne Regelung bei Urlaub oder im Krankheitsfall getroffen wird.

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