Mietrecht: Treppenhausreinigung
Oftmals wird jedoch die regelmäßige Treppenhausreinigung durch eine entsprechende Klausel auf den Mieter übertragen, der diese Reinigungspflicht dann entsprechend wahrnehmen muss. Anderenfalls ist der Vermieter dazu berechtigt, im schlimmsten Fall rechtliche Schritte gegen den Mieter einzuleiten.
Wie kann die Treppenhausreinigung im Mehrfamilienhaus geregelt werden?
In der Regel wird die Reinigung des Treppenhauses durch die Hausordnung oder eine entsprechende Klausel im Mietvertrag geregelt.
- Zum einen besteht die Möglichkeit die Treppenhausreinigung auf den Mieter zu übertragen
- oder der Vermieter beauftragt eine Reinigungsfirma, welche diese Tätigkeit übernimmt.
Möchte der Vermieter die Treppenhausreinigung durch eine Reinigungsfirma durchführen lassen, so kann er die hierfür anfallenden Reinigungskosten innerhalb der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen (siehe auch den Artikel zu den umlegbaren Nebenkosten).
Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese zusätzlichen Betriebskosten im Mietvertrag aufgeführt sind. Ist dies nicht der Fall und eine Reinigungsfirma führt die Reinigung durch, so hat der Vermieter die anfallenden Kosten zu 100% selbst zu tragen.
Im Normalfall wird der Mieter rechtmäßig zur Reinigung des Treppe verpflichtet. Werden im Mietvertrag oder in der Hausordnung keine weiteren Angaben zum Umfang der Treppenhausreinigung gemacht, so ist es in der Regel vollkommen ausreichend einmal wöchentlich die Treppen und Podeste zu reinigen, der vom darunter liegenden Stockwerk zur eigenen Etage führt.
Erfolgt durch schlechtes Wetter eine besonders starke Verschmutzung – z.B. im Winter -, so kann eine zweimalige Reinigung erforderlich sein.
Was kann der Mieter tun, wenn die Treppenhausreinigung für ihn nicht machbar ist?
Wenn die Treppenhausreinigung auf den Mieter übertragen wurde, so ist dieser dazu verpflichtet, die Reinigung des Treppenhauses durchzuführen oder durch eine Reinigungskraft oder eine andere Person durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür hat er jedoch selbst zu tragen, ebenso die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung.
Verweigert ein Mieter die Reinigungspflicht oder kommt er dieser aus anderen Gründen nicht nach, so darf der Vermieter dieses Versäumnis abmahnen und bei einer weiteren Missachtung besteht zudem die Berechtigung, den Mieter auf Erfüllung zu verklagen und auf Kosten des Mieters die Reinigung durch eine dritte Person oder eine entsprechende Firma durchführen zu lassen.
Wichtig: Ist ein Mieter nur kurzfristig, etwa durch Krankheit oder Urlaub, verhindert, so ist es nicht erforderlich, für eine Vertretung zu sorgen. Das Amtsgericht Dortmund empfand dieses in einem Urteil aus dem Jahr 1988 als nicht zumutbar. Nur bei einer längeren Abwesenheit muss der Mieter für eine Vertretung sorgen.
In der Regel ist es jedoch üblich, dass unter den Nachbarn oder Mitbewohnern eine interne Regelung bei Urlaub oder im Krankheitsfall getroffen wird.
- Hausordnung für Mehrfamilienhaus
- Hausordnung Vorlage
- Ruhezeiten im Mietrecht
- Mietrecht Schönheitsreparaturen
- Winterdienst an Mieter abgeben
Katja Horn
Können die Hauseigentümer die Art und Weise der Treppenhausreinigung (saugen, wischen fegen in einem bestimmten Rhythmus) festlegen, obwohl im Mietvertrag lediglich steht, dass die Treppenhausreinigung zu erfolgen hat?
Dennis Hundt
Hallo Frau Horn,
wir bewegen uns hier im Bereich der Rechtsprechung: Es gibt zahlreiche Urteile, wie oft die Treppenhausreinigung zu erfolgen hat, wenn nichts im Mietvertrag vereinbart ist. Ein Urteil, das festlegt wie die Reinigung zu erfolgen hat ist mir nicht bekannt. Entscheidend ist sicher, dass das Treppenhaus anschließend sauber ist. Hierzu zählt nach allgemeiner Auffassung sicherlich das Fegen bzw. Saugen und anschließend das feuchte Wischen der Stufen und Podeste.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Judith Karch
Hallo Herr Hundt,
ich bin WEG-Verwalter und habe folgende Situation:
Ein WEG-Objekt mit 6 Wohnungen – 3 Selbstnutzer, 3 Mietparteien. Seit Jahren wird die Treppenhausreinigung von den Mietern nicht ausgeführt. Was genau in den einzelnen Mietverträgen vereinbart ist, weiß ich nicht. Seit Bestehen des Objektes gibt es einen Reinigungsplan und eine Erläuterung zur Hausreinigung, die jährlich an die Bewohner verteilt wird. Die Mieter reagieren nicht. Es erfolgten schon mehrere Hinweisschreiben durch die Verwaltung, es wurde Beschlüsse gefasst, in denen die Vermieter die Mieter zur Reinigung auffordern und es wurde auch schon Umfragen gemacht, ob die Reinigung von einer Reinigungsfirma durchgeführt werden soll – da kein einstimmiges Ergebnis vorlag (manche Mieter meldeten sich gar nicht), konnte ich keine Reinigungsfirma beauftragen.
Alle Beschlüsse, die für die Vermieter “schlecht” wären, werden von diesen natürlich nicht akzeptiert. Morgen steht wieder die Eigentümerversammlung an. Was kann ich noch tun?
Ich bin leider sehr kurzfristig dran…..vielleicht kann mir jemand bis morgen Abend einen Tipp geben?? Danke schon mal!
Dennis Hundt
Hallo Frau Karch,
danke für Ihren Kommentar. Ich bin Immobilienkaufmann, aber kein Verwalter – aber ich werde versuchen Ihnen einen Tipp zugeben.
Ich würde sagen, die Gemeinschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Mieter haben mit der Eigentümerversammlung nichts zu tun.
Die Gemeinschaft entscheidet:
A: Die Reinigung macht eine Firma.
B: Die Eigentümer übernehmen die Reinigung – die Eigentümer die vermieten, müssen die Pflicht dann entweder an Ihre Mieter weitergeben, oder eine andere Lösung finden (z.B. eine Firma für ihren Teil beauftragen)
Wenn Sie einen Pattsituation (3:3) haben, kann ich Ihnen leider nicht sagen, wie Sie vorgehen könnten. Aber auch hierfür gibt es sicher Lösungen. Wenn es schlussendlich um den (Wert)Erhalt der Immobilie und um die Verkehrssicherung geht, dann werden Sie als Verwalterin vermutlich in der Pflicht sein und ein Unternehmen für die Reinigung beauftragen müssen.
Viele Grüße
und viel Erfolg morgen in der Versammlung
Dennis Hundt
A. Rulka
Guten Tag,
ich wohne in einem Miethaus (6 Mietwohnungen, 2 Eigentumswohnungen), welches vor etwa 1 Jahr den Eigentümer gewechselt hat. ein neuer Mietvertrag kam bei mir nur aufgrund eines Wohnungswechsels im Haus zu stande. Jedoch ist keine neue Hausordnung daran bzw. vereinbart wurden mit mir. Ich habe seit Jahren meine Treppenhausreinigung immer selbst erledigt. Heute plötzlich bemerkte ich und andere Mieter des Hauses, das ohne Vorankündigung eine Firma nun dies übernommen hat. Ich bin damit jedoch wie auch 4 weitere Mietparteien im Haus (2 weitere Mieter und 2 Eigentumswohnungsinhaber) nicht einverstanden. Was kann ich / wir nun tun? Im Mietvertrag ist die Umsetzung der Hausreinigung auf die Betriebskostenabrechnung zwar drin, jedoch ist der überwiegende Teil im Haus dieser Pflicht bisher immer selbst nachgekommen.
Können wir als Mieter dagegen Einspruch einlegen und verlangen das nur für die Mieter die es nicht selbst machen, dies von einer Drittfirma übernommen wird? Können wir darauf beharren unsere Hausreinigung selbst weiter durchzuführen?
Ich hoffe sie können mir/ uns helfen.
Mit freundlichem Gruß
A. Rulka
Dennis Hundt
Hallo Herr Rulka,
wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass die Mieter die Treppenhausreinigung ausführen, muss der Vermieter die Reinigung durch eine Firma mit jedem einzelnen Mieter abstimmen, da es sich um eine Vertragsveränderung handelt. Das Amtsgericht Magdeburg (AG Magdeburg, Urteil v. 14.8.2002 – 12 C 66/02, WM 2002, S. 576) hat entschieden, dass die eigenmächtige Umstellung des Vermieters dazu führt, dass die Mieter die Reinigung durch die Firma nicht bezahlen müssen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Schulz, Marcus
Hallo Herr Hundt,
ich wohne seit einigen Jahren in einem Mietshaus und habe im Mietvertrag verankert, dass die Mieter selbst für die Hausreinigung zuständig sind. Zum Beginn des Jahres bekam ich vom Vermieter Post und wurde darüber informiert, dass die Hausreinigung ab sofort durch eine Firma übernommen wird. Ich bat den Vermieter persönlich, mir eine Kostenaufstellung zukommen zu lassen. Diese habe ich bis heute noch nicht erhalten und somit habe ich auch noch nichts unterschrieben, was eine Vertragsveränderung bedeutet. Kann ich noch immer Einspruch erheben?
Ist es günstig auch die Unterschriften der Mitmieter zu sammeln und einen gemeinsamen Einspruch mehrerer Mieter anzumelden?
Ich hoffe auf Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Schulz
Dennis Hundt
Hallo Herr Schulz,
Sie haben es wahrscheinlich im letzten Kommentar gelesen, eine einseitige Umstellung ist nicht so ohne weiteres möglich. Ich würde mich an Ihrer Stelle erneut an den Vermieter wenden. Beziehen Sie sich doch auf Ihren ersten Brief und auf das genannte Urteil. Ich vermute, Ihr Vermieter wird sich bei Ihnen melden, wenn es um die Kostenübernahme geht.
Natürlich kann es nicht schaden, sich mit weiteren Mietern im Haus zusammen zu schließen. Je nachdem, wie dieses es mit der Treppenhausreinigung halten.
Viele Grüße
Dennis Hundt