Mietrecht – Kündigungsfristen für Mieter
Kündigungsfristen beim Zeitmietvertrag
Bei einem Zeitmietvertrag endet der Vertrag in der Regel mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Hier muss der Vermieter dann auch nicht extra eine Kündigung aussprechen. Eine Kündigungsfrist für den Mieter gibt es also nicht, da der Vertrag „automatisch“ endet.
Aber auch Sonderkündigungsrechte hat jeder Mieter
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter kann durch das Sonderkündigungsrecht aufgehoben werden. So kennt der Gesetzgeber einige Punkte, in denen so ein Sonderkündigungsrecht in Kraft tritt. Zum Beispiel, bei der Ankündigung einer Modernisierung. Nach der Ankündigung kann der Mieter bis zum Monatsende des Folgemonats kündigen und zum Ende des nächsten Monats ist das Mietverhältnis dann auch beendet. Auch bei der Anhebung der Miete tritt dieses Sonderkündigungsrecht in Kraft, auch hier gelten die gleichen Kündigungsfristen für den Mieter. Flattert dem Mieter nach der Modernisierung eine Mieterhöhung ins Haus, hat dieser auch ein Sonderkündigungsrecht und braucht die allgemeinen Kündigungsfristen für Mieter nicht zu beachten. Hier hat der Mieter dann bis zu drei Tage nach dem Gültigwerden der Erhöhung das Recht zur Kündigung, auch diese tritt dann am Ende des Folgemonats in Kraft.
Fristlose Kündigungen auch möglich
Des Weiteren kann der Mieter aber auch unter bestimmten Umständen gleich fristlos kündigen. Gründe dafür können sein: Die Wohnung kann nicht so genutzt werden, wie vereinbart oder der Vermieter stört den Hausfrieden des Mieters enorm. Ist die fristlose Kündigung eingereicht, kann der Mieter Ende des nächsten Monats ohne Weiteres ausziehen. Dann gibt es noch die Möglichkeit das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, indem man einen Nachmieter stellt. Dies ist aber nur möglich, wenn im Mietvertrag die sogenannte Nachmieter- oder Ersatzmieterklausel steht. So ist der Mieter aus dem Vertrag entlassen, wenn er einen geeigneten Nachmieter stellt. Hier gilt dann die Kündigungsfrist zieht der eine Mieter aus, kann der andere sofort einziehen. So macht der Vermieter dann auch kein Minus in den Mieteinnahmen.
Keine oder vereinbarte Kündigungsfrist beim Mietaufhebungsvertrag
Die letzte Möglichkeit ist eine Mietaufhebungsvereinbarung. Dieser kann jederzeit geschlossen werden, es müssen nur beide Parteien einverstanden sein (Mieter und Vermieter). In der Regel wird dann auch im gegenseitigen Einvernehmen die jeweilige Kündigungsfrist festgelegt.
- Kündigung eines Mietvertrages
- Wohnungskündigung
- Kündigungsfrist Mietvertrag
- Kündigungsfrist für Mieter
- Kündigung Mietvertrag – Vorlage
Clemens
Frage: Ändert die erfolgte Kündigung durch den Vermieter wegen Eigennutzung etwas an der Kündigungsfrist für den Mieter? Konkret – unser Vermieter hat wegen Eigenbedarf unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (hier 9 Monate) den Mietvertrag gekündigt. Wenn nun unsere Suche nach etwas neuem schneller als die 9 Monate und vielleicht in diesem Zeitraum auch schneller als 3 Monate (reguläre Mieterkündigungsfrist) erfolgreich ist, ist dann eine kürzere Frist für uns als Mieter denkbar?
Vielen Dank!
Dennis Hundt
Hallo Clemens,
danke für den Kommentar. Trotz der Kündigung Ihres Vermieters können Sie vorher mit Ihrer Kündigungsfrist das Mietverhältnis auflösen. Mir ist allerdings nicht bekannt, dass Sie eine kürzere Frist in Anspruch nehmen könnten (kürzer als die drei Monate). Ich denke allerdings, dass man in Absprache mit dem Vermieter vielleicht eine kürzere Kündigungsfrist individuell vereinbaren kann. Nicht selten sind die Vermieter daran interessiert den Mieter schnellstmöglich ausziehen zu lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt