Mietrecht – Kündigungsfristen für Mieter

Die Kündigungsfristen für Mieter sind im Mietrecht festgelegt. Bei einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, also ein unbefristeter Mietvertrag, endet das Mietverhältnis, wenn eine gültige Kündigung ausgesprochen wird. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt dann drei Monate, dies gilt dann sowohl für den Mieter, als auch für den Vermieter.

Kündigungsfristen beim Zeitmietvertrag

Bei einem Zeitmietvertrag endet der Vertrag in der Regel mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Hier muss der Vermieter dann auch nicht extra eine Kündigung aussprechen. Eine Kündigungsfrist für den Mieter gibt es also nicht, da der Vertrag „automatisch“ endet.

Aber auch Sonderkündigungsrechte hat jeder Mieter

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter kann durch das Sonderkündigungsrecht aufgehoben werden. So kennt der Gesetzgeber einige Punkte, in denen so ein Sonderkündigungsrecht in Kraft tritt. Zum Beispiel, bei der Ankündigung einer Modernisierung. Nach der Ankündigung kann der Mieter bis zum Monatsende des Folgemonats kündigen und zum Ende des nächsten Monats ist das Mietverhältnis dann auch beendet. Auch bei der Anhebung der Miete tritt dieses Sonderkündigungsrecht in Kraft, auch hier gelten die gleichen Kündigungsfristen für den Mieter. Flattert dem Mieter nach der Modernisierung eine Mieterhöhung ins Haus, hat dieser auch ein Sonderkündigungsrecht und braucht die allgemeinen Kündigungsfristen für Mieter nicht zu beachten. Hier hat der Mieter dann bis zu drei Tage nach dem Gültigwerden der Erhöhung das Recht zur Kündigung, auch diese tritt dann am Ende des Folgemonats in Kraft.

Fristlose Kündigungen auch möglich

Des Weiteren kann der Mieter aber auch unter bestimmten Umständen gleich fristlos kündigen. Gründe dafür können sein: Die Wohnung kann nicht so genutzt werden, wie vereinbart oder der Vermieter stört den Hausfrieden des Mieters enorm. Ist die fristlose Kündigung eingereicht, kann der Mieter Ende des nächsten Monats ohne Weiteres ausziehen. Dann gibt es noch die Möglichkeit das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, indem man einen Nachmieter stellt. Dies ist aber nur möglich, wenn im Mietvertrag die sogenannte Nachmieter- oder Ersatzmieterklausel steht. So ist der Mieter aus dem Vertrag entlassen, wenn er einen geeigneten Nachmieter stellt. Hier gilt dann die Kündigungsfrist zieht der eine Mieter aus, kann der andere sofort einziehen. So macht der Vermieter dann auch kein Minus in den Mieteinnahmen.

Keine oder vereinbarte Kündigungsfrist beim Mietaufhebungsvertrag

Die letzte Möglichkeit ist eine Mietaufhebungsvereinbarung. Dieser kann jederzeit geschlossen werden, es müssen nur beide Parteien einverstanden sein (Mieter und Vermieter). In der Regel wird dann auch im gegenseitigen Einvernehmen die jeweilige Kündigungsfrist festgelegt.

Ähnliche Artikel:
  1. Kündigung eines Mietvertrages
  2. Wohnungskündigung
  3. Kündigungsfrist Mietvertrag
  4. Kündigungsfrist für Mieter
  5. Kündigung Mietvertrag – Vorlage