Liegt ein Mietmangel vor, so darf ein Mieter die von ihm gezahlte Miete angemessen mindern. Dieses Recht steht einem jeden Mieter laut Gesetz zu und darf auch bei Abschluss des Mietvertrages nicht ausgeschlossen werden.
Muss jedoch der Mieter eine Mietminderung vorher ankündigen?
Auch hier hat der Gesetzgeber klare Regelungen getroffen und diese fest im BGB verankert. Wir beantworten hier die Frage: „Muss der Mieter eine Mietminderung vorher ankündigen?“

Regelungen im BGB zur Mietminderung

Der Eigentümer und Vermieter einer Wohnung ist nach § 535 BGB dazu verpflichtet die Wohnung während der gesamten Mietzeit in einem Zustand zu erhalten, der den vertragsmäßigen Gebrauch der Wohnung sicherstellt.
Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, oder liegt in der Wohnung ein Mangel vor, so ist der Mieter nach § 536 BGB dazu berechtigt die Miete angemessen zu mindern und zwar von dem Moment an, an dem der Mangel aufgetreten ist.


Grundvoraussetzung für eine Mietminderung ist jedoch, dass der Vermieter über den bestehenden Mangel informiert ist. Diese auch in § 536c BGB geregelte Mitteilungspflicht über aufgetretene Mängel, ist eine Verpflichtung, die jeder Mieter bei Vertragsabschluss eines Mietvertrages übernimmt.
Wichtig: Der Mieter ist auch dann zur umgehenden Mängelanzeige verpflichtet, wenn diese nicht mit einer Mitminderung verbunden ist. Eine Missachtung dieser Mitteilungspflicht kann unter Umständen zu einer Schadensersatzklage durch den Vermieter führen.

Muss eine Mietminderung dem Vermieter vorher angekündigt werden?

Obwohl der Mieter bei Vorliegen eines Mietmangels die Miete mindern darf, so kann er dieses jedoch nicht ohne Wissen des Vermieters machen.

Meldung des Mangels und Anzeige des Mietminderung:
Der Mieter muss eine Mietminderung dem Vermieter vorher ankündigen und kann nicht einfach stillschweigend einen Teil der Miete einbehalten.
Da eine Mietminderung ab dem Moment zulässig ist, ab dem ein Mietmangel besteht und der Mieter zur Mängelanzeige verpflichtet ist, kann eine Mietminderung in Verbindung mit der Mängelanzeige angekündigt werden.

Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass neben der genauen Auflistung der bestehenden Mängel auch die Höhe der Mietminderung und ab welchem Zeitpunkt die Miete gemindert wird, innerhalb der Mängelanzeige aufgeführt wird.

Fazit

Jedem Mieter steht das gesetzliche Recht zu, die Miete bei bestehen eines Mangels angemessen zu mindern. Jedoch muss der Mieter die geplante Mietminderung dem Vermieter vorher schriftlich ankündigen, eine Frist, die der Mieter jedoch einhalten muss, gibt es nicht.
Die Miete darf nach § 536 BGB ab dem Tag gemindert werden, ab dem der Mangel besteht und der Vermieter über das Bestehen des Mangels in Kenntnis gesetzt wurde.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

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