Jeder Vermieter einer Wohnung oder eines Hauses ist nach § 557 BGB dazu berechtigt, die Miete für ein vermietetes Objekt zu erhöhen, wobei er grundsätzlich die Zustimmung des Mieters benötigt.
Wie hoch eine Mieterhöhung maximal ausfallen darf und welche Grundvoraussetzungen seitens des Vermieters erfüllt sein müssen, sind je nach Form der Mieterhöhung ebenfalls fest im BGB verankert und sind für den Vermieter bindend.
In dem Artikel beschreiben wir, an welche Regelung sich der Vermieter bei einer Mieterhöhung halten muss und wie hoch eine Erhöhung der Miete ausfallen darf. Anhang von einem einfachen Beispiel sollte jeder nachvollziehen können, in welchem Umfang eine Erhöhung zulässig ist.

Wie hoch darf eine Mieterhöhung maximal ausfallen?

Die häufigste Form der Mieterhöhung ist das Anheben der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete, welche sich nach dem Mietspiegel des Ortes, der Stadt oder der zuständigen Gemeine richtet.
Erfolgt die Mieterhöhung durch den Vermieter gemäß § 558 BGB, so muss der Vermieter neben der in § 558 Abs. 1 BGB festgelegte Wartefrist zwischen zwei Mietanpassungen auch darauf achten, die einer Mieterhöhung maximal zulässige Höhe nicht zu überschreiten. Hier mehr zu den Fristen.
Diese maximale Höhe einer Mieterhöhung wird durch die Einordnung der Wohnung im Mietspiegel und durch die Kappungsgrenze bestimmt. Bei der Kappungsgrenze handelt es sich um einen Prozentsatz, um den die Mieterhöhung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren höhstens erfolgen darf. Dieser in § 558 Abs.3 BGB festgelegte Prozentsatz der Kappungsgrenze beträgt 20 Prozent der Miete, die bei einer erstmaligen Mieterhöhung vor 3 Jahren gezahlt wurde.


Tipp: Hier geht es zu einem umfassenden Artikel, der sich ausschließlich mit der Kappungsgrenze bei einer Mieterhöhung beschäftigt.
Was tun, wenn es keinen Mietspiegel gibt?
Gibt es keinen Mietspiegel, wird der Vermieter in der Regel drei vergleichbare Wohnungen benennen, anhand derer er die übliche Miete belegt. Bei der Erhöhung über Vergleichswohnungen gelten im Grunde die gleichen Regeln wie bei der Erhöhung mit Hilfe des Mietspiegels (Wir konzentrieren uns auf die weit verbreitete Mietspiegelvariante).

Beispiel für die Höhe der Kappungsgrenze:

Die Miethöhe beträgt bei Einzug oder nach einer erfolgten Mieterhöhung 700 Euro. Innerhalb von 3 Jahren darf sich die Miete um nicht mehr als 20 Prozent erhöhen. Demnach darf eine Mieterhöhung maximal 140 Euro betragen.


Innerhalb der genannten drei Jahre kann der Vermieter diese 140 Euro auf mehrere Mieterhöhungen „verteilen“ oder auch die Miete auf einmal um den Betrag erhöhen. Immer unter der Voraussetzung, dass der Mietspiegel eine Erhöhung in diesem Maße hergibt.
Keine Beachtung der Kappungsgrenze: Eine Mieterhöhung, die höher als die Kappungsgrenze ausfällt, ist nur dann wirksam, wenn es sich um eine Mieterhöhung nach Modernisierung oder aufgrund erhöhter Betriebskosten handelt. Dieses muss jedoch durch den Vermieter belegt werden.
Vereinfacht bedeutet das: Maximale Mieterhöhung = aktuelle Miete + 20% sofern der Mietspiegel oder Vergleichswohnungen die Höhe hergeben. (natürlich muss der Vermieter die genannten Fristen penibel einhalten)

In welcher Höhe erfolgt die maximale Mieterhöhung bei Staffelmiete oder Indexmiete?

In seltenen Fällen wird die Miethöhe durch eine Staffelmiete oder eine Indexmiete bestimmt. Hierbei ist die bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB gültige Kappungsgrenze nicht wirksam.
Bei der Staffelmiete werden neben der zu Beginn der Mietzeit zu zahlenden Miete auch die Mietanpassungen während der Mietzeit bei Vertragsabschluss schriftlich geregelt. Das BGB regelt hier in § 557a BGB lediglich die Wartefrist zwischen zwei Mietanpassungen, welche sich auf mindestens 1 Jahr beläuft.
Wird bei Vertragsabschluss eine Indexmiete vereinbart, so erfolgt eine Mieterhöhung anhand des Preisindex, der regelmäßig vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird. Der § 557b BGB legt auch hier zwischen zwei Mieterhöhungen eine Wartefrist von mindestens 1 Jahr fest. Ebenso, wie bei der Staffelmiete hat die Kappungsgrenze auch bei der Indexmiete keine Gültigkeit.

Fazit

Wie hoch eine Mieterhöhung maximal ausfallen darf, ist in erster Linie abhängig davon, welche Form der Mieterhöhung innerhalb des Mietvertrags vereinbart wurde. Sind dort keine besonderen Formen festgelegt (keine Staffelmiete, keine Indexmiete), so kann der Vermieter die Miete lediglich auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben und darf die bei einer nach § 558 BGB durchgeführten Mieterhöhung maximale Grenze von 20 Prozent (Kappungsgrenze) nicht überschreiten.
Im Zweifelsfall helfen ein Anwalt oder der Mieterverein (oder Eigentümer-Vereine – für Vermieter) bei der Berechnung der maximal möglichen Mieterhöhung.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

120 Gedanken zu „Mieterhöhung: maximal zulässige Mieterhöhung“

  1. Im November 2007 bin ich hier in meine Wohnung eingezogen mit einer mündlichen Vereinbarung mit meinen Vermieter das ich nur eine Kaltmiete in Höhe von 200,00 € für diese Wohnung bezahlen kann (Rente zu gering). Damit war er einverstanden. Nun erhalte ich heute ein schreiben das ich ab 01.01.2012 mehr Miete bezahlen soll, die Höhe überlässt er mir.
    Zur zeit bezahle ich 3,38 Euro pro qm, 59,19 qm hat meine Wohnung mit kleiner Terrasse. Er hat mir einige Beispiele (ein Art Mietspiegel im Ort) von 4,01 Euro qm und 4,27 Euro qm aufgeschrieben.
    Ich habe ja hier gelesen das er das kann. Nur meine Frage: Kann der Vermieter schon ab den 1.1.12 mehr Miete verlangen? Kann ich ihn noch einmal an seine Worte erinnern (vereinbarter Mietpreis). Für Ihren Rat danke ich Ihnen. MFG M. Dietze

    Antworten
    • Hallo Frau Dietze,
      danke für Ihre Frage. Ich möchte mich kurz fassen und versuchen Ihnen zu helfen. Ich gehe davon aus, dass Sie einen mündlichen Mietvertrag geschlossen haben. Es gilt das BGB.
      Nach Ihrer Schilderung kann eine Mieterhöhung frühestens zum 01.01.2012 wirksam werden. Siehe §558a BGB: „(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.“
      Die Mieterhöhung über die Benennung von drei Vergleichswohnungen ist möglich. Ohne alle Einzelheiten zu kennen, sehe ich die maximale Mieterhöhung für Sie bei ca. 0,67 Euro pro qm (3,38 Euro x 20%).
      Ansonsten ist es natürlich ungewöhnlich, dass der Vermieter Sie entscheiden lässt, wie hoch die Miete ausfallen wird. Ich würde Ihnen raten, das persönliche Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Das ist in Ihrem speziellen Fall sicherlich an einfachsten. In der Regel wird der Vermieter Sie als Mieterin behalten wollen und nicht daran interessiert sein, dass Sie die Miete nicht mehr bezahlen können und ausziehen.
      Ich hoffe ich konnte helfen.
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Bei uns wurde eine Sanierung durchgeführt. Ich muss mehr Miete zahlen 11% was ja ok ist. Nur was ich nicht verstehen in den Haus wohnen 8 Familien , aber nur ich muß mehr zahlen. Ist das korrekt.

        Antworten
  2. Hallo, 2007 wurde unsere Wohnung (47,7 qm, 298,- Miete) modernisiert. Im Anschluss 2008 erfolgte eine Mieterhöhung von 110 Euro. Wir Zahlen jetzt 408,- Euro. Nun wollen die noch eine Mieterhöhung von 25 Euro ab Februar 2012. Mit Begründung der Vergleichsmieten anderer Wohnungen in der Straße usw. meine Frage : ist das erlaubt? Ich danke für Ihre Antwort

    Antworten
    • Hallo Birte,
      danke für Ihren Kommentar. Ich sehe keinen Grund, warum der Vermieter die Miete nicht in dem Maße erhöhen könnte. Ich denke die 25 Euro sind weniger als 20% Ihre Kaltmiete und bei der Mieterhöhung 2008 ging es um eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung. Wenn Ihr Vermieter die Erhöhung also mit vergleichbaren Wohnungen belegen kann (das ist erlaubt), spricht aus meiner Sicht nichts gegen die Mieterhöhung.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Hallo, in der Betriebskostenabrechnung verlangt der Vermieter, dass ich die volle Grundsteuer B in Höhe von 117,29 € pro Jahr bezahlen soll. Ist es so korrekt, oder kann ich widersprechen?
    Mit Freundlichen Grüßen
    Iciko

    Antworten
    • Hallo Iciko,
      Ihr Vermieter kann die Grundsteuer auf Sie als Mieter umlegen. Ich vermute Sie leben in einer Eigentumswohnung, auch hier ist die Umlage auf Mieter möglich und rechtlich unbedenklich.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  4. Hallo,
    ich hab letzte Woche ein Schreiben meines Vermieters hinsichtlich einer Mieterhöhung erhalten. Begründung hierfür war, dass ich seit meinem Einzug 1998 keine Erhöhung bekommen habe. Grundsätzlich für mich auch nachvollziehbar. Meine Wohnung ist 43 m² groß, befindet ich im Obergeschoss und hat keinen Balkon. Es gibt zwei Dachschrägen , wobei die eine sich über dem Dusch-/Wannenbad befindet (erschwertes Duschen).
    Nun werden zum Vergleich drei Wohnungen im Schreiben aufgeführt. U.a. eine, die sich im selben Ort in einem baugleichen Haus befindet – allerdings im Erdgeschoss mit Terrasse und Gartennutzung. Meine Miete soll nun der Miete dieser Wohnung angepasst werden (300 Euro Kaltmiete monatlich). Das bedeutet einen Aufschlag von 45 EUR monatlich (16 %). Somit beträgt der Mietzins 7 EUR /m². Ortsüblich lt. Aussage eines anderen Vermieters seien so 5-6 Euro (Ort ohne Mietspiegel). Wie bereits geschrieben eine Mieterhöhung nach all den Jahren kann ich nachvollziehen, aber kann meine Miete mit der o.g Wohnung gleich gesetzt werden?

    Antworten
    • Hallo Nic,
      danke für Ihren Kommentar. Die Vergleichswohnungen müssen vergleichbar sein, also zum Beispiel nach Baujahr, Ausstattung und Größe. In wie weit Ihre Dachgeschosswohnung mit einer Erdgeschosswohnung vergleichbar ist und ob das zulässig ist, kann ich leider nicht sagen. Grundsätzlich existiert im Bereich der Vergleichswohnungen jede Menge Rechtsprechung, leider bin ich zu dem konkreten Fall nicht fündig geworden. Möglicherweise wurde ein derartiger Fall auch noch nicht vor Gericht gebracht.
      Ich denke, Sie sollten sich auch nicht zu sehr auf diese eine Vergleichswohnung fixieren, schließlich hat der Vermieter noch zwei andere Wohnungen genannt. Die Aussage von dem anderen Vermieter ist relativ wenig Wert. Völlig unabhängig von Wohnungsgröße, Lage und Baujahr einen Richtwert zu nennen ist nicht zielführend.
      Als wichtige Info für Sie: Ihre Miete darf höchsten so teuer werden, wie die günstigste der drei Vergleichswohnungen.
      Aus meiner Sicht – ohne die genauen Einzelheiten zu kennen – sollte die Mieterhöhung in Ordnung sein.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
    • Hallo Nic,
      ich habe doch noch was gefunden. Es gibt scheinbar einzelne Urteile, die besagen, dass die Vergleichswohnungen in der gleichen Etage liegen müssen (wie die Wohnung, bei der die Miete erhöht werden soll). Hier ein Urteil: LG Köln, Az. 10 S 407/93.
      Aber wie bei jeder Rechtsprechung gilt: Ein anderer Richter kann das wieder anders sehen und es gibt regionale Unterschiede.
      Dennis Hundt

      Antworten
  5. Hallo Herr Hundt ,
    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und die Angabe des Urteiles vom LG Köln. Das wird mir sicherlich weiterhelfen.
    Ich wünsche Ihnen noch eine schöne Vorweihnachtszeit !
    Nic

    Antworten
  6. Hallo, ich habe gestern eine Mieterhöhung auf 500,00 Euro Bruttokaltmiete (warm 596,00 Euro inkl. Heizung und WW) erhalten. Momentan zahle ich noch 337,00 Euro (warm 433,00). Das ist eine Erhöhung der Kaltmiete um fast 50%. Allerdings ist die Miete seit 1992 nicht erhöht worden.
    Ist diese starke Mieterhöhung in Ordnung? Laut Vermieter liegen Vergleichsmieten im Mietspiegel erheblich höher.
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Hallo Irmgard,
      Ihre Miete darf um maximal 20% erhöht werden. 337,00 Euro x 20% = 67,40 Euro maximale Erhöhung. Das heißt, Ihr Vermieter muss nochmal nachrechnen. Schicken Sie Ihm einen netten Brief mit der Info, dass nach §558 BGB eine Kappungsgrenze besteht (maximal 20% Mieterhöhung). Nachdem Sie einer korrigierten Mieterhöhung zugestimmt haben, müssen Sie die erhöhe Miete aber auch erst mit Beginn des 3. Kalendermonats nach dem Zugang der Mieterhöhung zahlen. Alle wichtigen Fakten zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete finden Sie in §558 und ff. BGB.
      Das die Miete seit 1992 nicht erhöht wurde ist gut für Sie, spielt aber im Grunde keine Rolle. Wenn Sie diese Mieterhöhung überstanden haben, brauchen Sie die nächste Erhöhung erst in drei Jahren fürchten.
      Im Übrigen müssen Sie Ihrem Vermieter nicht sofort antworten und könnten Sie die Erhöhung noch etwas nach hinten verschieben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  7. Sehr geehrter Herr Hundt,
    gestern habe ich ein Mieterhöhungsmitteilung meines Vermieters erhalten. In diesem Schreiben wird mir zum 01.07.2012 eine Mieterhöhung der Kaltmiete um 10% von 310 € auf 341 € angekündigt. Da für den Wohnort (Edingen) kein eigener Mietspiegel existiert wird auf den Mietspiegel Heidelberg verwiesen. Ich habe nun mir den qualifizierten Mietspiegel von Heidelberg angeschaut und anhand der Daten ( Baujahr 1965 / 40 qm Wohnfläche) festgestellt, dass pro qm 5,42 € anzusetzen sind. Zuschläge lt. Mietspiegel sind keine anzusetzen. Wie man errechnen kann ergibt der qm Mietpreis derzeit bei 310 € 7,75 €/ qm und nach der Erhöhung 341 € 8,53/qm. Ich bewohne die Wohnung seit 04/2009 und hatte bisher keine Mieterhöhung. Mir erscheint diese Erhöhung als nicht gerechtfertigt. Welche Möglichkeiten bieten sich an?

    Antworten
    • Hallo Herr Eppel,
      ohnehin ist es schon bedenklich bei einer Mieterhöhung in einer stadtnahmen Gemeinde auf den Mietspiegel einer Großstadt zu verweisen. Ich vermute stark, dass der Mietspiegel von Heidelberg keine adequate Begründung für eine Mieterhöhung in Edingen ist.
      Im Grunde ist eine Mieterhöhung anhand von vergleichbaren Wohnungen in Ihrem Ort die bessere und sicherere Wahl für Ihren Vermieter. Wenn der Mietspiegel die Erhöhung von 31 Euro überhaupt nicht hergibt, würde ich Ihren Vermieter das natürlich schreiben. Er muss die Mieterhöhung begründen und Ihre Wohnung korrekt in den Mietspiegel einordnen. Aber wie gesagt, fraglich ist, ob der Mietspiegel von Heidelberg überhaupt Grundlage sein darf. Ich denke eher nicht.
      Sie sollten dem Mieterhöhungsverlangen also widersprechen.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  8. Sehr geehrter Herr Hundt,
    heute haben wir eine Mieterhöhungsmitteilung von unserem Vermieter zum 01.05.2012 erhalten. Dabei geht es um einen Anstieg von ca. 21,4%. (alt 365 Euro – Neu: 443 Euro)
    In den letzten 3 Jahren hat es keine entsprechende Erhöhung gegeben.
    Greift hier die 3-monatige Frist und der festgelegte Prozentsatz von 20%? (also zum 01.07.2012)
    Danke und Grüße
    H. Stoltes

    Antworten
    • Hallo Herr / Frau Stoltes,
      ich gehe von einer Erhöhung nach §558 BGB aus (ortsübliche Vergleichsmiete). Die Miete kann nicht um mehr als 20% angehoben werden (maximal 365 Euro x 1,2 = 438 Euro). Alleine deshalb würde ich der Erhöhung nicht zustimmen. Wenn Sie sich mit der „nicht Zustimmung“ noch Zeit lassen, verschiebt sich die Erhöhung noch weiter.
      Wenn Sie eine Erhöhung im März 2012 bekommen, müssen Sie die neue Miete „mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang“ zahlen. Siehe dazu § 558b BGB.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  9. Hallo Herr Hundt
    Das 3 – Familienhaus indem wir Erdgeschoss wohnen wurde verkauft.
    Der neue Eigentümer hat bereits mündlich angekündigt das wir am 01.07.2012 die Kündigung wegen Eigenbedarfs erhalten werden. Am 26.04.2012 wurde uns eine Mieterhöhung vom neuen Eigentümer zu gesendet mit der Begründung einer Mietpreisanpassung um 20% . Nun meine Frage: Ist diese Erhöhung trotz der Eigenbedarfskündigung rechtens?

    Antworten
    • Hallo Moni,
      ich würde sagen ja, die Miete kann trotz Eigenbedarfskündigung erhöht werden. Vielleicht spekuliert der Eigentümer darauf, dass Sie von alleine ausziehen. In Ihrem Fall ist es ja so, dass Sie die Eigenbedarfskündigung noch gar nicht erhaltenen haben. Folglich ist die Mieterhöhung sowieso vollkommen eigenständig zu betrachten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  10. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ist eine Mieterhöhung nach Modernisierung ( §559 BGB), die die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel) überschreitet, zulässig?
    Danke und Beste Grüße,
    Patrick

    Antworten
    • Hallo Patrick,
      kurze Antwort: Bei einer Mieterhöhung nach § 559 kann die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten werden. Allerdings auch nicht unbillig. Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Erhöhung maximal 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf (KG Berlin, Beschluss v. 28.10.1991, Az. 2 Ss 59/91 – 5 Ws(B) 100/91, WM 1992, S. 140).
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  11. Herzlichen Dank.
    Noch eine Frage, wie sollte die Umlegung (Aufteilung) der Kosten erfolgen (bis 11% pro Jahr)? Genau wie bei der Betriebskostenumlegung – verteilung auf qm oder Einheiten?
    Mit Gruß,
    Patrick

    Antworten
  12. Geehrter Herr Hundt,
    wird die 15 Monatsfrist bei Mieterhöhung nach § 559 (Modernisierung) nicht berücksichtigt?
    Viele Grüße,
    Patrick

    Antworten
  13. Hallo, mein neuer Vermieter hat die Wohnungen neu ausmessen lassen und dabei festgestellt, dass die Größe der Wohnung wie in dem alten Mietvertrag ( 28 Jahre alt ) um 4,5 m2 größer ist.
    Jetzt möchte er, dass ich einer neuen Mietberechnung zustimme. Meine Frage nun:
    Gehe ich durch diese Anerkennung einen neuen Mietvertrag ein oder zäht mein alter Vertrag von vor 28 Jahren weiter.
    mfg

    Antworten
  14. Mein Vermieter möchte die Miete nach Paragraph 558 erhöhen und bezieht sich dabei auf ein Mietspiegel von 2010. Nun bin ich erst 2011 neu eingezogen. Müsste nicht demnach der Mietpreis schon bei Einzug höher sein? So, scheint es mit als ob es eine Masche wäre so Mieter zu bekommen und dann die Miete zu erhöhen. Wäre um Rat dankbar.

    Antworten
  15. Hallo, ich habe seit Mai 2007 einen Indexmietvertrag für meine Wohnung. Heute (21.07.12) erhielt ich das erste Mal von meinem Vermieter gleich 4 Mieterhöhungsschreiben, beginnend ab 2009.
    Kann die Indexmiete rückwirkend erhöht werden und muss ich das zahlen?
    Wenn keine rückwirkende Erhöhung gilt, was wäre dann die Basis für die erstmalige Mieterhöhung jetzt – der Lebenshaltungsindex 2007 oder letztes Jahr?
    Gibt es bei der Indexmiete auch die Grenze, dass die Miete nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete/Mietpreisspiegel steigen darf/sollte?

    Antworten
  16. Hallo,
    wir mit 2 Mitbewohner, wohnen in einem Altbauhaus und zahlen 380 € Kaltmiete. Das Haus wurde verkauft an einem anderen Besitzer und er will uns 500-550 € verlangen.
    Darf er das machen?
    Wenn ja, in welchen Fall?
    Danke voraus

    Antworten
    • Hallo Herr Schmidt,
      der Mietvertrag behält trotz Eigentümerwechsel seine Gültigkeit. Der neue Eigentümer kann nicht willkürlich die Miete erhöhen. Eine Mieterhöhung muss sich nach den gesetzlichen Bestimmungen bemessen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  17. Hallo,
    ich habe mal eine Frage. Wir wohnen seit 2,5 Jahren in einer 4,5 Raum Wohnung. Die Miete betrug 790,00 Euro. Jetzt haben wir eine Mieterhöhung bekommen in höhe von 95,00 Euro.
    Begründung: Alles ist ja teurer geworden. Straßenreinigung Müllabfuhr, Versicherung usw.
    ist das gerechtfertigt?

    Antworten
    • Hallo Cornelia,
      ohne die Mieterhöhung zu sehen, ist es schwierig eine Aussage zu treffen. Die Begründung klingt zumindest eher nach einer Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung. Wenn Sie Zweifel an der Angemessenheit haben, sollten Sie die Mieterhöhung durch einen Mieterverein oder einen Anwalt prüfen lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  18. Guten Tag Herr Hundt,
    ich hoffe das Sie uns weiterhelfen können.
    Wir wohnen in einem, von drei Häusern, die 1992 staatlich finanziert wurden, Sozialwohnungen. Seit August 2012 haben wir einen neuen Eigentümer.
    Dieser will die Miete zum 1.12.2012 erhöhen. Er geht um fast um 20% nach oben. da auch,m schreibt er in den letzten 3 Jahren keine Erhöhung stattfand. Die Wohnungen sind immer nur notdürftig repariert wurden, es ist Schimmel in mehreren Wohnungen, undichte Fenster, Risse in den Wänden…. und etc. Wir haben mit den anderen Mietern gesprochen und wollen ein Schreiben aufsetzen, das wir, 15 von 17 Mietern, nicht einverstanden sind. Zumahl haben wir alle unterschiedliche Mietverträge noch vom Vorbesitzer, also keine neuen.
    Ist das rechtens was der neue Vermieter macht, oder können wir mit dem Schreiben schon was erreichen ?
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Hallo David,
      ich bin kein Experte für Mieterhöhungen im sozialen Wohnungsbau. Grundsätzlich sind die 20% Erhöhung bei einer normalen Mieterhöhung das Maximum.
      Der Zustand des Hauses steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der geforderten Mieterhöhung. Das sind leider zwei verschiedene paar Schuhe. Wenn Sie die Erhöhung ersthaft abwehren wollen, rate ich Ihnen zu einer rechtlichen Beratung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Herr Hundt,
        vielen Dank für die schnelle Antwort.
        Diese Wohnungen sind ja aber mittlerweile keine Sozialwohnungen mehr. Dürften damit ja freifinaziert sein. Also braucht doch der Vermieter unsere Zustimmung. Was passiert, wenn wir alle das Schreiben unterzeichnen und dem neuen Eigentümer zukommen lassen, bringt das was oder eher nicht ?
        Mit freundlichen Grüßen
        David Popp

        Antworten
        • Das bringt in meinen Augen eher nichts. Wenn die Erhöhung wasserdicht ist, haben Sie leider keine Chance um die Mieterhöhung herumzukommen. Wenn Sie nicht zustimmen oder widersprechen, muss der Vermieter Sie auf Zustimmung verklagen. Das wäre der Ablauf.
          Viele Grüße
          Dennis Hundt

          Antworten
  19. Hallo Herr Hundt,
    wollte meine 2 Raum (Altbau) Wohnung einem Bekannten als Nachmieter hinterlassen, derzeitige Miete: kalt ~250€ –> warm bei 400€ . ( Berlin 13086…). Die Wohnungsbaugesellschaft will jetzt bei einer Neuvermietung ca. 520€ warm haben? Liegt dies nicht deutlich über den 20% (Kaltmiete), eine Modernisierung (Fenster & Zentralheizung) liegt 3 Jahre zurück und wurde bereits mit einer Mieterhöhung berücksichtigt.
    Wenn ich nun darauf Hinweise das dies nicht zulässig wäre – kann mein Bekannter wohl die Wohnung vergessen 😉
    Welche Möglichkeiten habe ich in diesem Fall ?

    Antworten
    • Hallo Tobias,
      es handelt sich in Ihrem Fall um eine Neuvermietung, nicht um eine Mieterhöhung. Ich denke der Wohnungsbaugesellschaft ist kein Fehlverhalten vorzuwerfen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  20. Hallo Herr Hundt,
    wir haben am 1.5.2011 eine Wohnung 77 m² für Kaltmiete 450,00 vermietet; mündlich wurde vereinbart, dass dies ein entgegenkommender Mietpreis ist und die Miete nach einem Jahr erhöht wird – aber wie gesagt nur mündlich – jetzt weigert sich der Mieter die Erhöhung zu bezahlen. Was können wir tun?

    Antworten
    • Hallo Margit,
      der übliche Ablauf wäre eine schriftliche Mieterhöhung nach § 558 BGB. Wenn der Mieter nicht zustimmt, müssen Sie den Mieter auf Zustimmung verklagen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  21. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich bin Vermieter und möchte nun nach 3 Jahren die Miete um 20 % erhöhen. Es gibt zwar keinen Mietspiegel in Ingolstadt, aber die Erhöhung von 5,60 € auf 6,72 € erscheint mir mehr als gerechtfertigt. Wie kann ich jetzt Vergleichsmieten erhalten? Genügt alleine die Aussage von der PWIB -Wohnung Infobörse, die ich gerne der Mieterhöhung beilegen möchte. Gibt es hier ein Muster, damit ich die Mieterhöhung formgerecht stelle?
    Ist es tatsächlich so, dass sich der Mieter dann 2 Monate Zeit lassen kann zur Zustimmung der Mieterhöhung. Da meine Mieterin geheiratet hat und nun einen Doppelnamen hat, muss ich das Anschreiben auf den neuen Namen (bei dem ich mir nicht ganz sicher bin) adressieren. Kann sie aus diesem Grunde die Zustimmung verweigern? Was passiert, wenn keine Zustimmung gegeben wird. Wäre das gleichzeitig die Kündigung des Mieters? Um die Miete am 1.2.2013 wirksam zu machen, muss die Mieterhöhung spätestens am 31.10.12 beim Mieter eingegangen sein?
    Für Ihre Hilfe bin ich Ihnen sehr dankbar.
    Viele Grüße
    Angelika Heckl

    Antworten
    • Hallo Frau Heckl,
      aktuelle Angebote reichen in meinen Augen nicht. Die spiegeln die derzeitigen Vermieterwünsche wieder, aber nicht den Marktpreis. Wenn Sie selbst nur eine Wohnung vermieten, brauchen Sie Kontakt zu anderen Eigentümern, sonst können Sie keine Vergleichswohnungen benennen.
      Ja, der Mieter hat 2 Monate Zeit zuzustimmen. Ja, die Erhöhung sollte bis Ende Oktober beim Mieter sein, sonst verlieren Sie einen Monat. Wenn der Mieter nicht zustimmt, müssten Sie auf Zustimmung klagen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  22. Hallo liebe Leute, Hallo Hr. Hundt,
    ich wäre euch / Ihnen sehr dankbar mir auf meine folgende Frage eine Antwort zu geben. Ich habe mir eine Wohnung gekauft, in welcher seit 30 Jahren der gleiche Mieter wohnt. Die Miete wurde niemals angehoben und beträgt Stand heute 150€. Die ortsübliche Vergleichmiete beträgt für Wohnungen dieser Lage / Größe ca. 300 – 350 €. Gibt es eine Möglichkeit die Kappungsgrenze von 20% zu umgehen um die Miete (gerne auch gestaffelt binnen der nächsten 1-2 Jahre) auf einen annähernd marktüblichen Mietpreis zu erhöhen? Vielen herzlichen Dank für eure Antworten

    Antworten
  23. Hallo Herr Hundt,
    ich wohne seit Sept. 2005 in meiner derzeitigen Wohunung zur Miete. Im April 2010 fand ein Eigentümerwechsel statt. Nun habe ich heute eine Mieterhöhung von meinem neuen Vermieter erhalten, wonach die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete angepasst werden soll (von 370 auf 415). In meinem Vertrag ist jedoch die Mietanpassungsvereinbarung „Indexmiete“ angekreuzt. Nach §557 b (2) BGB ist die Erhöhung nach § 558 BGB ausgeschlossen.
    Leider konnte ich aber nirgendwo rauslesen, ob der neue Vermieter die Indexanpassung ab Sept. 2005 oder ab Erwerb der Immobilie,d.h. ab April 2010 erwirken kann. Von 2005 bis dato wäre eine Anpassung i.H.v. knapp 13% notwendig, ab 2010 jedoch nur um 5%. Ab wann wäre die Indexanpassung gültig, seit Bestehen des Mietvertrages oder seit Erwerb der Immobilie? Kann der neue Vermieter die Mieterhöhung ab 2005 einfordern, obwohl er die Immobilie erst 2010 erworben hat? Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

    Antworten
      • Hallo Herr Hundt,
        vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
        Wie würde dann in diesem Fall die Mieterhöhung aussehen?
        Welche Zeitspanne wird für den Index zugrundegelegt? 12.11.2011 – 12.11.2012 (Zustellung der Mieterhöhung) oder kann er dann die Indexanpassung erst nächstes Jahr durchführen, z.B. 12.11.2012 -12.11.2013?
        Bin leider etwas verwirrt.
        Vielen Dank vorab und viele Grüße,
        Aylin

        Antworten
  24. Hallo Herr Hundt,
    für mich stellt sich die einfache Frage muss ich der Mieterhöhung überhaupt zustimmen? Bei meinen Fall ist es so dass die Stadt den erhöten Betrag ablehnt. Bleibe ich nun auf der Erhöhung sitzen und muss dies selber aus eigener Tasche bezahlen? Was geschieht wenn ich nicht zustimme?
    Lg Yvonne

    Antworten
  25. Hallo,
    meine Vermieter fordern eine Mieterhöhung ab dem 01.02.2013 von 290 € Kaltmiete auf 348 € ! Das sind genau 20 %, also Punktlandung…dagegen kann ich wohl grundsätzlich nicht ganz viel tun. Ich habe aber gehört, es gebe eine Regelung, wonach Vermieter die 20 % bzw. 58 € Mieterhöhung nicht auf einmal fordern dürfen.
    Ist das so ? Gibt es so eine Regelung?
    Danke und LG Landino

    Antworten
  26. Hallo Herr Hundt,
    Seit dem 01.01.2011 habe meine Eigentumswohnung an meinen Mieter für 390€ kalt vermietet. Die Umlagen für ihn betragen 165€. Nun wollte ich ab dem 01.01.2013 die Kaltmiete um 25€ erhõhen. Das wären ca. 6%.
    Die Miete würde ich dann bis 31.12.2014 nicht erhöhen und dann erst ab den 01.01.2015 um weitere 10-15€ erhöhen. Die Wohnung ist 71 m2 groß und es handelt um ein 7 stockwerkiges Haus. Vor 1 Monat wurde grad der Aufzug und die Eingangstür erneuert im Wert von 100000€.
    Sollte man eine Mieterhöhung imer Post durchführen oder kann ich auch persönlich zu meinem Mieter hingehen da ich mich mit ihm gut verstehe?
    MFG
    Sezer

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  27. Hallo Herr Hundt,
    Meine Freundin und ich beziehen seit dem 1. Oktober 2012 eine Wohnung. In dem Mietvertrag wurde eine Warmmiete, also Inklusivmiete, von 400€ monatlich vereinbart. Nach grade mal 3 Monaten hat sie uns mitgeteilt, dass wir ab sofort (!) 60€ mehr überweisen sollen. Mitgeteilt hat sie uns das mündlich zwischen Tür quasi im Nebensatz. Im Mietvertrag steht „Sollten die Ölpreise weiter steigen behalte ich mir vor die Miete zu erhöhen“. Unsere Vermieterin hat Heizöl getankt und bittet uns nun zur Kasse. So empfinde ich das.
    Darf sie das?
    1. Muss eine Mieterhöhung schriftlich erfolgen und basiert auf einer Abrechnung oder ähnliches.
    Pauschal 60€ zu nennen ist nicht in Ordnung.
    2. Darf die Miete grundsätzlich überhaupt schon nach so kurzer Zeit angehoben werden?
    3. Habe ich mich informiert und der Ölpreis ist von Oktober bis Dezember ( Zeitpunkt des Nachfüllens ) sogar ein wenig gesunken!
    Wir leben in einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Mietparteien, die Messwerke lassen wohl keine eindeutige Abrechnung zu. Die anderen Mieter haben keine Mieterhöhung erhalten.
    Für mich sieht es nach gezielter Abzocke von Studenten aus.
    Und überhaupt: Wurde die Kappungsgrenze nicht auf 15% gesenkt? Spielt die für eine Warmmiete eine Rolle? Ich bedanke mich bereits im Vorraus um Ihre Hilfe!
    Ich schätze Ihre Bemühungen sehr, wir sind zwei Studenten und können uns keinen Rechtsbeistand leisten, freuen uns über jede Zeile von Ihnen!
    Mit freundlichen Grüßen
    Jannes

    Antworten
    • Hallo Jannes,
      Sie werfen sehr viele Punkte durcheinander – ich kann leider nicht auf alles eingehen. Lesen Sie sich bitte in den § 560 BGB (Veränderungen von Betriebskosten) ein – hier klären sich Ihre Fragen zum Großteil.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  28. Guten Tag Herr Hundt,
    wir haben rückwirkend zum 1.1.12 ein Haus übernommen. Darin bewohnen wir selbst eine Wohnung, zwei weitere Wohnungen sind vermietet. Das Haus hat vorher ca. 5 Jahre meinen Eltern gehört, die es vom Voreigentümer gekauft haben. Meine Eltern haben die bereits mit dem Voreigentümer bestehenden Mietverträge 1:1 übernommen. Es handelte sich dabei um Bruttowarmmietverträge, es gab keine Mieterhöhungen seit 2005. Wir haben die bestehenden Mietverträge aus Zeitgründen einfach übernommen und möchten nun als die neuen Vermieter die Mietverträge anpassen und die Mieten erhöhen.
    Wir haben uns inzwischen intensiv mit den alten Mietverträgen befasst, uns informiert und haben erfahren, dass Bruttowarmmieten eigentlich nicht zulässig sind.
    Nun meine konkreten Fragen:
    1. Können wir auf die Umstellung der Warmmiete auf Kaltmiete bestehen?
    2. Wenn nein: wie können Warmmieten erhöht werden?
    3. Wenn ja:. Die bisherige Warmmiete liegt deutlich unter dem aktuellen Preis laut Mietspiegel für Kaltmieten. Woran können wir uns bei einer ggf. Umstellung orientieren?
    4. Wir haben festgestellt, dass einer der beiden Mietverträge offenbar nie vom Mieter gegengezeichnet wurde. Wäre das eine Grundlage für einen neuen Mietvertrag oder gilt hier – wie im klassischen Vertragsrecht – dass konkludentes Handeln statt Unterschrift reicht.
    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
    Silke

    Antworten
    • Hallo Silke,
      Sie haben sehr viele Fragen, ich würde Ihnen daher dringend eine fachlicht Beratung durch einen Fachanwalt empfehlen. Ich kann Ihnen nur soviel sagen: Kauf bricht Miete nicht. Verträge können nicht einseitig angepasst werden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  29. Danke für die Antwort!
    Ich finde aber nirgendwo einen Hinweis darauf, nach wie vielen Monaten nach dem EInzug die Warmmiete erhöht werden kann.
    Sind Sie da in der Lage Auskunft zu geben?
    ich bedanke mich recht herzlich,
    Jannes

    Antworten
  30. Sehr geehrter Herr Hundt,
    In der Hoffnung, dass Sie zeitnah wieder Kommentare beantworten können, stelle ich nun hiermit folgende Frage:
    Ab wann darf die erste Mieterhöhung nach dem Einzug erfolgen?
    Situationsschilderung:
    Ab dem 15.01.20112 läuft mein MIetverhältnis. Nun habe ich gestern (15.02.2013) ein Schreiben mit der Mitteilung einer Mieterhöhung erhalten. Diese soll zum 01.05.2013 erfolgen. Ist das alles fristgerecht?
    Im Schreiben steht „Im Namen des Eigentümers bitten wir…“. Muss ich nicht eigentlich auch eine Kopie des Originalschreibens des Eigentümers oder ähnliches erhalten?
    Vielen Dank und schöne Grüße,
    Regina

    Antworten
    • Hallo Regina,
      mir erscheinen die genannten Daten und Zeiträume korrekt. Lesen Sie sich bitte selbst in § 558 ff BGB ein.
      Die Hausverwaltung muss bevollmächtigt sein und Ihnen die Bevollmächtigung mit einer Vollmacht nachgewiesen haben (§ 174 BGB).
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  31. Hallo Herr Hundt,
    Mein Mann und ich sind Eigentümer einer Wohnung geworden, somit sind wir jetzt auch Vermieter einer Familie mit drei Kinder. Wir haben die Mieter auf Eigenbedarf gekündigt, jetzt ist es so das
    wir unsere Mieter schon auf mehrere Wohnungen aufmerksam gemacht haben die aber nicht raus wollen. So jetzt meine Frage dürfen wir nach einer Kündigung eine Mieterhöhung vornehmen (in den letzten drei Jahren fand keine statt) mit der Begründung das die Miete deutlich unter dem Mietspiegel liegt. Ein Beispiel im gleichen Haus wird für die gleiche Quadratmeterzahl 650 € verlangt und wir bekommen nur 470 € trotz eines Zimmer mehr. (Wir haben mehrere verglichen und alle lagen wesentlich drüber)
    Ich wäre Ihnen sehr dankbar.
    Viele Grüße
    Sabrina

    Antworten
    • Hallo Sabrina,
      ich denke Sie sollten entweder auf die Kündigung bestehen und diese durchsetzen oder Sie gegen der Mieterhöhung nach. Ich weiss nicht, ob Sie beides miteinander verträgt, in meinen Augen schwächen Sie rein logisch Ihre Position bei der Kündigung.
      Ich empfehle, dass Sie sich rechtlichen Rat einholen sollten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  32. Hallo, Herr Hundt!
    Wir haben ein 2-Familienhaus, das 1. OG. ist vermietet. Nun möchten/müssen wir die Miete (Inklusivmiete) anhand der steigenden Kosten erhöhen. Einen Mietspiegel gibt es nicht, nur eine Mietwertübersicht, die angeblich bei Gericht nicht akzeptiert wird. Nun haben wir 5 Vergleichswohnungen, zum Teil neben uns, vergleichbare Kriterien, jedoch 1 Zimmer mehr, vorzuweisen und sind für den Mieter einsehbar. Wie müssen wir weiter vorgehen, um dies auch durchzusetzen. Z. B.: Vermietete Wohnung – 77 qm – 3,81€/qm, Vergleichswohnung – 86 qm = 5,24€/qm,
    Wie hoch darf der Größenunterschied zwischen vermieteten und Vergleichswohnung sein, obwohl das Baujahr und sonstige Gegebenheiten übereinstimmen?
    Herzlichen Dank für Ihre hoffentlich positive Antwort.
    Viele Grüße

    Antworten
  33. Grüß Gott Herr Hundt,
    möchte in Nittendorf / Bayern die Miete etwas erhöhen, würde gerne den Mietspiegel des Marktes Nittendorf einsehen. Gemeinde meldet sich auf meine Anfrage nicht. Wie kann ich an den Mietspiegel ran kommen?
    Vielen Dank für Ihren Rat

    Antworten
  34. Guten Tag Herr Hundt,
    Kann mein Vermieter die Miete um 20% erhöhen (Kappungsgrenze), obwohl der Mietspiel dies nicht entspricht? Ich zahle 370 Eur Kaltmite, Der Mietspiegel ermöglicht eine Erhöhung von ca. 30 Euro. trotzdem will der Vermieter die Kappungsgrenze verwenden und verlangt eine Erhöhung von 74 Euro?
    Vielen Dank für Ihren Rat

    Antworten
  35. Hallo und vielen Dank für die Info, die Sie hier für uns zusammengestellt haben. Nun möchte mein neuer Vermieter unsere Miete auch erhöhen (+20% also max. Kappungsgrenze) mit der Begründung der Anpassung der ortüblichen Miete. Soweit ich es beurteilen kann ist es auch legitim, da keine Erhöhung in den letzten 3 Jahren stattfand.
    Meine Frage: Wann darf der Vermieter wieder die Miete erhöhen, falls wir die Erhöhung jetzt zustimmen? Erst in 3 Jahren oder schon ab Erhöhung + 15 Monate?
    Vielen Dank im Voraus.

    Antworten
  36. Hallo,
    das Dreiparteienhaus in dem ich wohne, soll verkauft werden. Die Miete liegt zur Zeit bei 330 Euro kalt, lt. Mietspiegel ist ortsüblich allerdings ca. 560 Euro kalt. Kann der neue Vermieter den Mietpreis sofort auf die Vergleichsmiete anheben oder muss die Kappungsgrenze von 20 % auch hier eingehalten werden? Ich müsste sonst auf einen Schlag 230 Euro mehr Miete zahlen und dazu noch die Nachtspeicherheizung die dort installiert ist. Der Stromabschlag liegt bei 250 Euro monatlich. Das ist von mir eigentlich nicht zu schaffen.
    Vielen Dank vorab!
    Monika Dhaouadi

    Antworten
  37. Hallo,
    ich ziehe in 13 Tagen aus der Wohnung aus, in der ich mit einem Mitbewohner seit 2012 gewohnt habe. Dieser wohnt seit 8 Jahren in der Wohnung und soll nun nach meinem
    Auszug mit der neuen Mitbewohnerin satte 150€ extra in Monat zahlen.
    Kann das wirklich sein?
    Über eine Antwort würde ich mich freuen.
    Danke vorab!
    Miro

    Antworten
    • Hallo Miro,
      man muss hier zwischen „Eintritt“ in einem bestehen Mietvertrag und einen neuen Mietvertrag unterscheiden. Nur im Gesamtzusammenhang kann man die Situation beurteilen. Bitte lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  38. Hallo Herr Hundt,
    ich wohne schon länger in einer Mietswohnung in HH. Im letzten Jahr habe ich zum 01.01.2014 eine Mieterhöhung um 15% nach Mietspiegel bekommen. Nun ist der Tausch der alten Holzfenster angekündig und der Vermieter hat erneut eine Mieterhöung von 11% der Kosten für die neuen Fenster angekündigt – rund 26,-€/Mon. Gilt nicht auch bei Sanierung/Modernisierung die Kappungsgrenze für 3 Jahre? Jetzige Miete ist entspricht dem Mittel gem. Mietspiegel.
    Vielen Dank für das Teilen Ihres Wissens,
    Franz

    Antworten
    • Hallo Franz,
      das ist ein beliebtes Vorgehen bei Vermietern, nach nach Mietspiegel erhöhen und dann modernisieren. Ich vermute Sie werden nichts dagegen tut können.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  39. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe bei meinem Vater den Verdacht, daß er seit der Euroumstellung total mit der Miethöhe betrogen wurde. Bis 1998 zahlte mein Vater 317,- DM Warmmiete. In der Wohnung wurde lediglich Heizung und Fenster erneuert. Nun zahlt er aber 381,- Euro Warmmiete. Das wäre in den Jahren eine Erhöhung um 100%. Ich glaube, die DM Miete wurde nur in Euro benannt. Wie kann ich das nachprüfen? Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen
    Mit frdl. Gruß
    S. Rädel

    Antworten
    • Hallo Frau Rädel,
      ich denke Sie werden den gesamten Schriftverkehr (Mieterhöhungen) lesen müssen, um die Mietentwicklung nachvollziehen zu können.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  40. Sehr geehrte Damen und Herren,
    wir sind zum 01.06.2015 in eine 60 qm Wohnung gezogen. Haben die Wohnung selbst renoviert. Außerdem bekommen wir nur warmes Wasser auf Anfrage beim Hausbesitzer, der auch in dem Zweifamilienhaus wohnt. Das haben wir aber erst nach dem Einzug erfahren.
    In unserem Mietvertrag steht, dass die Miete jährlich um 2% erhöht wird.
    Ist das in Ordnung?
    Für Ihr Hilfe bedanke ich mich im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Brigitte Schulz

    Antworten
    • Hallo Frau Schulz,
      ich habe einen Tipp für Sie: belesen Sie sich über die Anforderungen, die eine Staffelmietvereinbarung enthalten muss.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  41. Hallo. Ich habe eben eine Mietanpassung mit besagten Paragraphen bekommen. Jetzt ist es aber so dass meine Wohnung erst seit 1 Jahr von mir bewohnt wird und ich zum Einzug keine neue Badewanne und Badfliesen/ Amaturen bekommen habe: Begründung: ich zahle ja weniger Miete als die anderen Wohnungen, manche zahlen hier halt mehr weil sie moderner sind. Ist dies rechtens? Kann ich nun darauf bestehen auch neue Fliesen und vor allem eine Badewanne, die nicht komplett zerkratzt ist, zu bekommen? Denn erst dann entspricht meine Wohnung ja dem Standart der anderen Wohnungen. Man kann ja keine Vergleichswohnung nennen, die modernisiert wurde, oder sehe ich das falsch?

    Antworten
  42. Hallo Herr Hundt,
    durch einen Wechsel des Vermieters vor 2 Jahren bekamen alle Mieter unseres Hauses vor wenigen Tagen eine Mieterhöhung aufgebrummt.
    Die letzte Mieterhöhung war im Januar 2001 gewesen (wegen höherer Verwaltungskosten etc.) vom damaligen Vermieter. D.h., seit den letzten 15 Jahren gab es keine Erhöhung der Mietpauschale mehr.
    Die Nettokaltmiete erhöht sich von 164,- € auf 215,- €. Eine Erhöhung also von 51,-€ (=31,1 %)!
    Auch wenn die Miete ziemlich niedrig erscheint – ist das nicht ein bischen viel des Guten?
    Bekannt sind mir aber nur 20 % Mieterhöhung.
    Ein Nachbar meinte dazu, das wäre gerechtfertigt – denn es ist die erste Mieterhöhung seit langem!
    Ich sehe das aber ein bischen anders…
    Ich wohne in einem Altbau (Jg. 1906) auf 45 Quadratmetern, keine Dusche in der Wohnung – und das WC selbst ist im Treppenhaus auf dem Gang. Außerdem befindet sich Feuchtigkeit und Schimmelbildung in der Wohnung. Trotz mehrer Anschreiben an die Hausverwaltung gab’s keine Reaktionen bis jetzt!!!
    Außer einer Sanierung der Balkone im Treppenhaus vor 10 Jahren ist in diesem Haus nichts weiter gemacht worden.
    Die Mieterhöhung von den besagten 31,1 % wurde geschrieben am 29.März. Eine Zustimmungserklärung muß ich schriftlich bis zum 15.04. erteilen. Die Mieterhöhung gilt ab dem 01.05.2016. Ist die Frist nicht etwas zu knapp??
    Die Hausverwaltung meinte, die Miete(n) der Wohnung(en) möchten sie auf ein realistisches Niveau anpassen. Es war aber weder ein Mietspiegel dabei gewesen – noch gab es einen Hinweis, wo man einen solchen einsehen kann.
    Auf jeden Fall hab ich per Einschreiben einen Widerspruch geschickt – und habe nächste Woche einen Termin beim Mieterschutzbund.
    Die ganz Sache kommt mir irgenwie etwas komisch vor.
    Oder sehe ich das falsch??
    Mit freundlichen Grüßen
    Heinz Wuff

    Antworten
    • Hallo Heinz,
      es halt scheinbar an mehrere Stellen: Umfang der Mieterhöhung (siehe Artikel oben), Frist für die Erhöhung und bei der Zustimmungsfrist. Ich kann an dieser Stelle zu den Punkten nicht weit ausholen, Sie sollten dazu einfach recherchieren oder sich rechtlich beraten lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  43. Sehr geehrter Herr Hundt,
    Mein Vermieter fordert eine Mieterhöhung in Hamburg von 15%. Die Mieterhöhung liegt über dem Mittelwert des entsprechenden Feldes im Mietenspiegel, aber unter dem Höchstwert.
    Ist der Mittelwert des Mietenspiegels verbindlich oder kann der geforderte Qm-Preis darüber liegen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Klaus Dieter Jauch

    Antworten
    • Hallo Klaus Dieter,
      Sie sollten sich die wohnwerterhöhenden und wohnwertmindernden Merkmale Ihre Wohnung ansehen, um den genauen maximal Wert der Mieterhöhung zu erhalten.
      Lassen Sie die Mieterhöhung bei Bedarf anwaltlich überprüfen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  44. Hallo,
    Ich wohne seit einem Jahr in der Wohnung und zahle 700 euro Kaltmiete. Mein Vermieter möchte die Kaltmiete auf 760 Euro erhöhen. Nachdem ich dieses Schreiben erhalten habe, habe ich meinen Versicherung für Rechtschutz angerufen und mir wurde von einem Anwalt gesagt, dass die ersten drei Jahre die Miete nicht erhöht werden kann. Erst danach kann sie erhöht werden. Ist es so Richtig?
    Danke
    Seref

    Antworten
    • Hallo Seren,
      grundsätzlich sollten Sie Ihrem Anwalt vertrauen. Dieser meinte aber vermutlich, dass nach einer Mieterhöhung eine weitere Erhöhung erst nach drei Jahren erfolgen kann.
      Holen Sie im Zweifel eine zweite Meinung ein.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  45. Hallo, ich wohne seit 6 Jahren nun in einer ca. 65 Quadratmeter Wohnung. Die Kaltmiete beträgt 470 €, Nebenkosten sind 180€. Nun kam diese Woche per SMS eine Ankündigung zur Erhöhung der „Pauschalmiete“ um 178€ zum 01.01.2017. Es gab nie eine Erhöhung. 2013 wurde das Bad renoviert und im Sommer 2016 die Fassade gestrichen. Andere Renovierungen sind mir nicht bekannt. Laut Vermieter sind die Nebenkosten erheblich gestiegen. Inwieweit ist es rechtens und was kann ich nun tun. Danke schon mal.

    Antworten
    • Hallo Alex,
      ich weiß leider nicht, ob Sie überhaupt eine Nebenkostenpauschale zahlen oder – wie in der Regel üblich – eine Vorauszahlung leisten. Lassen Sie die Dinge im Zweifel rechtlich bewerten und schauen Sie sich die formellen Anforderungen an eine Mieterhöhung im BGB an (Stichwort SMS).
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  46. Hallo zusammen,
    ich miete zurzeit nebenbei seit 2000 als zweiten Wohnort ein kleines Apartment im KG und bezahle 100 € Miete + 50 € Nebenkosten.
    Vor Kurzem habe ich per Post eine Mieterhöhung erhalten mit einer Zustimmungsantwort, die ich unterschrieben zurücksenden soll. In dem Schreiben steht, der Mietpreis entspricht nicht mehr der üblichen Miete für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Beschaffenheit und Lage, Zusätzlich werde ich darauf hingewiesen dass die geforderte Erhöhung im Rahmen der nach §558 BGB geforderten Kappungsgrenze liegt.
    Die Erhöhung liegt bei 50 €, also 50% der Kaltmiete. Ich habe ein wenig recherchiert und konnte leider keine genauen Informationen finden. Irgendwo habe ich gelesen, dass es eine Höchstgrenze von 20% Erhöhung gibt und anderswo eine maximale Euro-Erhöhung. Da ich absolut keine Ahnung habe, ich mich noch nie mit so etwas auseinandersetzen musste und nicht blauäugig einfach unterschreiben wollte, dachte ich, ich frage mal hier nach. Vielleicht wird mir ja hier geholfen.
    Ich freue mich auf eine Antwort und bedanke mich schon mal herzlich.
    Gruß

    Antworten
  47. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich vermiete seit 2. Quartal 2014 (3 Wohnungen) und seit 1. Quartal 2015 (1 Wohnung) in einem 4-Familienhaus. Zum Zeitpunkt der Verträge lag die Miete unter dem örtlichen Mitspiegel. Die Miete wurde bislang nicht erhöht. Ich beabsichtige nun eine Mieterhöhung zum 1.7.2017 unter Beachtung der Kappungsgrenze von 20% in Annäherung bzw. Anpassung an den örtlichen Mietspiegel (Mittelwert) und habe die Mieter mit entsprechend detailiertem Schreiben unter Datum vom 19.1.2017 informiert und um Zustimmung bis spätestens 1.4.2017 eingehend gebeten. Nach meiner Auffassung sind damit alle rechtlich notwenigen Formalien eingehalten:
    1. keine Erhöhung innerhalb der letzten 30 Monate
    2. Anpassung an den örtlichen Mietspiegel (Mittelwert)
    3. keine Überschreitung der Kappungsgrenze von 20%
    Sehen Sie das auch so?

    Antworten
    • Hallo Wolfgang,
      ich würde Ihnen raten die Mieterhöhungen und die Mietverträge prüfen zu lassen. Anhand der Eckdaten kann Ihnen niemand schreiben, ob die Mieterhöhungen tatsächlich gerechtfertigt sind. Auf den ersten Blick erscheint eine Erhöhung aber zumindest denkbar.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  48. Hallo und einen schönen guten Tag Dennis,
    vielen Dank für Deine vielen und hilfreichen Unterstützungen meiner Vorredner, welche ich mir gerade durchgelesen habe und auch ich würde Dich bitten mir einen Rat zu geben. Mein Papa ist vor über einem Jahr gestorben und war Hausbesitzer. Aufgrund wahrscheinlicher Unwissenheit, hat er mit den einzelnen Mieter im Haus (4 Haushalte) zu niedrige Warmmieten/All-Inklusiv-Miete vereinbart. Da ich, meine Mutter und meine Schwester (Erbengemeinschaft) nunmehr die gestiegenen Fix- und Betriebskosten auf die Mieter umlegen müssen, stellt sich die Frage wie wir (rechtlich abgesichert) dabei vorgehen. Machen wir ganz neue Mietverträge (Vermieter > Erbengemeinschaft) und verhandeln die monatliche Miete nach den mietrechtlichen Voraussetzungen (Mietpreisspiegel) neu aus oder dürfen erhöhen wir den bestehenden Mietbetrag um die bereits von Dir erwähnte Kappungsgrenze von 20% erhöhen. Seit Einzug hat es bislang noch nie eine Mieterhöhung seitens meines Vaters gegeben. Die Mieter wohnen seit 7 Jahren + in unserem Hause.
    Vielen lieben Dank für Deine Mühen und Deine Zeit.
    Melanie 🙂

    Antworten
    • Hallo Melanie,
      Sie treten nahtlos als Vermieterin in den Mietvertrag ein. Es gibt kein Recht auf einen neuen Vertrag. Wenn Sie selbst wenig Ahnung haben, sollten Sie sich auf jeden Fall rechtlich beraten lassen. Ohne alle Details zu kennen, wird Ihnen niemand einen Rat geben können.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  49. Hallo. Ich habe eine Frage. Kann der Vermieter rückwirkend die Miete erhöhen und die Nachzahlung für acht Monate verlangen. Vielen Dank für die Hilfe.

    Antworten
      • Vielen Dank für schnelle Antwort. Der Vermieter ist ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, gegen einer Nachzahlung können wir wahrscheinlich nichts tun :-/
        Viele Grüße

        Antworten
  50. Guten Morgen,
    Ich wohne in einem Wohnblock, wo die Wohnungen alle 58,75 m² haben. Die Grundmieten sind gleich. Jetzt hat der Vermieter die m² Preise erhöht. Allerdings nich bei allen sondern nur bei einigen. so hat mein Nachbar (gleiche Wohnung, gleiche Grundmiete keine Ehöhung erhalten, ist das rechtens?

    Antworten
  51. Hallo hätte eine Frage,
    Und zwar wohne ich seit 2 Jahren in einer Mietwohnung 55qm,450 Warmmiete.
    In der Wohnung sind veraltete Gasöfen installiert, wovon eine jetzt ausgefallen ist.
    Natürlich gleich dem Vermieter gemeldet.
    Es kam beim Suchen nach Ersatzteilen für den defekten Gasofen durch eine beauftragte Firma heraus, das dies nicht mehr beschaffbar ist.
    Darauf meinte der Vermieter das er eine komplette modernere Heizung installieren lassen würde. Aber das ginge aus Kostengründen erst Anfang Januar. Und ich sollte mir doch ein Heiz Gerät zulegen für den Zeitraum. Und das die Miete dann auf ein Schlag 150 Euro steigen würde. Jetzt frage ich mich ist das alles rechtens so?

    Antworten
  52. Sehr geehrter Herr Hundt,
    Wir haben gerade ein Mieterhöhungsschreiben (2018) um 20% der Kaltmiete bekommen.
    Wir wohnen in Düsseldorf, dort sind nur 15% erlaubt.
    Darf ich dem Schreiben widersprechen und die Vermieterin ist dann am Zug ein neues schreiben zu senden?
    Das neue schreiben wäre dann mit dem neuen Gesetz (2019), wo sie meines Wissens nach nur um 10% erhöhen darf, oder ist es eine sogenannten Korrektur und sie darf die 15% verlangen?
    Ganz liebe Grüße

    Antworten
  53. Hallo, unsere Wohnungen wurden verkauft und prompt haben wir höhere Kosten, Gärtner, Hausmeister,Winterdienst. Das kann ich ja noch nachvollziehen. Laut Mietpreisspiegel sollen wir mehr Miete für die Garage zahlen. Die alte Miete betrug 35 € die neue Miete soll jetzt 60 € betragen. Gilt hier die Kappungsgrenze von 20% ?
    Vielen Dank Sylvia

    Antworten
  54. Guten Tag,
    wir haben eine Mieterhöhung erhalten, Kappungsgrenze 20%, welche auch voll angesesetzt wurden. Von 6,22€ /qm auf 7,42€/qm.
    Aus gegeben Anlass haben wir nun unsere Wohnfläche durch ein Büro vermessen lassen. Die qm weichen von derzeit 78,79 qm auf 75,75 qm ab. Dies haben wir mit den angeforderten Unterlagen der Hausverwaltung angezeigt.
    Die Hausverwaltung bezieht sich bei der Berechnung aber nicht auf die tatsächlichen qm sondern auf die Kaltmiete.
    Müssen wir dies so hinnehmen?
    Immerhin macht es einen monatlichen Unterschied von ca. 23, 00€ aus!?

    Antworten
  55. Können Sie mir noch bei der Frage weiterhelfen : Haben wir, da weniger als 10%, auch Anspruch auf Rückerstattung? Wenn ja wie lange?
    Ganz herzlichen Dank Lene

    Antworten
  56. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich bewohne eine Sozialwohnung und habe hierfür auch einen Wohnberechtigungsschein (Erstbezug seit Neubau 2015). Die monatliche Kaltmiete beträgt 276,75 Euro für ca. knapp 56 qm. Es handelt sich um eine Erdgeschosswohnung mit Terrasse und einem ca. 25 qm großen Garten. Die gesamte Anlage wurde 2016 an einen anderen Vermieter verkauft. Vom ursprünglichen Vermieter gab es einen Mietvertrag für die Wohnung zu der o. g. Kaltmiete und zusätzlich einen Mietvertrag für den Garten, für den 15 Euro/Monat aufgeschlagen werden. Dieser Gartenmietvertrag läuft neben dem Wohnungsmietvetrag und wurde erst einige Wochen nach Einzug abgeschlossen. Nun meine Frage: Ist ein solcher Mietzuschlag für eine Sozialwohnung mit WBS überhaupt zulässig? Laut Aussage des neuen Vermieters werden nur Wohnungen inkl. Garten vermietet, d. h. der Gartenmietvertrag müsste unzulässig sein bzw. die „Miete“ von 15 Euro müsste in der Wohnungskaltmiete bereits enthalten sein. Interessant ist auch, dass die Gartenmiete in der Betriebskostenabrechnung nirgends aufgeführt wird. Es gibt hier keinen Posten dafür und auf Nachfrage erhält man auch keine Antwort.
    Herzlichen Dank und mit freundlichen Grüßen

    Antworten
  57. Zu welchen Konsequenzen kann eine Mieterhöhung mit Überschreitung der Kappungsgrenze nach §558 Abs.3 BGB und dem Einverständnis des Mieters durch Dritte führen?

    Antworten
  58. Hallo Herr Hundt,

    kann ich einer Mieterhöhung mit Vergleichsmieten widersprechen, die den üblichen Miete für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe und Beschaffenheit in diesem Wohnkomplex entsprechen., wenn der Vermieter den Mietspiegel herangezogen hat und da den Höchstwert der Spanne?

    Bisher lag die Miethöhen immer im mittleren Bereich, und das bereits seit 20 Jahren.

    Herzlichen Dank und ebensolche Grüße

    Antworten
    • Hallo Anita,

      bezieht sich der Vermieter auf den Mietspiegel oder auf Vergleichwohnungen? Die zu nutzende Spanne im Mietspiegel definiert sich über wohnwerterhöhende und wohnwertmindernde Faktoren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
      • Vielen Dank… und so prompt!!!… wow…

        es gab einen Eigentümerwechsel bei meiner Wohnung.

        Bei der Mieterhöhung bezieht sich der Mieter allein auf den Mietspiegel und reizt die 20% auch aus. Herangezogen hat er den höchsten Wert innerhalb der Spanne. Bisher lag meine Miete immer im mittleren Bereich der Spanne, wie bei vergleichbaren Wohnungen hier auch.

        Seit dem Bau des Wohnkomplexes (1998) sind mir keine Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten bekannt. Ich selbst wohne hier seit 2000. Folglich gibt es auch keine Wohnwerterhöhungen bis dato (wenn ich Sie richtig verstanden habe).

        Ich würde gern zur Begründung meines Widerspruchs 3 Vergleichsmieten hier aus dem Wohnkomplex heranziehen. Das war bisher auch üblich.

        Ich wäre allem Anschein nach die einzige Mieterin, die in diesem ganz separatem nahezu „abgeschlossenem“ Wohnkomplex mit etwa 80 Mietparteien, darunter auch Wohnungen, die meiner in Größe und Ausstattung entsprechen, mit einem solchen m²-Preis belastet ist.

        Wäre mein Widerspruch auf dieses Basis zielführend?

        Viele Grüße und nochmals, herzlichen Dank!

        Anita

        Antworten
        • Hallo Anita,

          Ihre Gedanken sind leider nicht zielführend. Der Mietspiegel ist der Maßstab, nicht Ihre Nachbarmieten.

          Beispiel für die Einebnung innerhalb der Spanne – wohnwerterhöhendes Merkmal: abschließbarer Müllplatz, wohnwertminderndes Merkmal: Dielenboden im Bad.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          Antworten
  59. Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für die Zeit, die Sie sich nehmen!

    Nach dien Merkmalen habe ich begonnen zu recherchieren. Haben Sie für mich einen Hinweis, wo man gut fündig werden kann, eine umfassende und gut informative Übersicht?

    An den Merkmalen hat sich seit Jahren nichts geändert, weder im positiven Sinne noch umgekehrt. Der Maßstab ist seit 20 Jahren der Mittelwert.
    Der neue Eigentümer ist gleichzeitig mein neuer Wohnungsverwalter. Und sein Maßstab ist der Mietspiegel, also das Ende der Spanne. Das heißt im Klartext für mich, alle anderen hier im Haus zahlen Miete auf der Basis Mittelwert; außer ich. Und die Erhöhung ist ein beträchtlicher dreistelliger Ruck. Das ist für mich schwer vorstellbar, dass das rechtens ist.

    Viele Grüße, und vielleicht haben Sie für mich noch einen Hinweis.

    Besten Dank!

    Anita

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    • Hallo Anita,

      recherchieren Sie nach dem Mietspiegel Ihrer Stadt. Dort finden Sie auch die Merkmale für die Spanneneinordnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten

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