Die Mieteinnahmen, die ein Immobilienbesitzer durch die Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses erhält, gehören zum steuerpflichtigen Einkommen. Aus diesem Grund muss jeder Vermieter sämtliche Mieteinnahmen versteuern.
Dieses geschieht in der Regel in Verbindung mit der jährlichen Steuererklärung. Zur Ermittlung der Mieteinkünfte ist die Nettokaltmiete ausschlaggebend.
Die Warmmiete wird nicht angesetzt, weil die Warmmiete sich aus Betriebskosten + Kaltmiete zusammensetzt. Der Mieter überweist dem Vermieter zwar die Warmmiete, aber die Betriebskostenteil leitet der Vermieter an die jeweiligen Versorger – als eine Art „durchlaufender Posten“ – weiter.
Welche Aufwendungen das Einkommen und folglich auch die Steuerlast mindern können, folgt weiter unten in diesem Artikel.

In welcher Höhe müssen die Mieteinnahmen versteuert werden?

Die Mieteinnahmen werden im Rahmen der Steuererklärung mit dem persönlichen Steuersatz berechnet. Zur Feststellung des persönlichen Steuersatzes werden alle steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 EStG, zu denen auch das Arbeitseinkommen oder die Rente zählen, zusammenaddiert und anhand des so ermittelten Gesamteinkommens der Steuersatz ermittelt.
Das zu versteuernde Einkommen setzt sich also aus allen sieben Einkommensarten zusammen. Mieteinnahmen sind sind zum Beispiel „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“.


Je höher das so ermittelte Gesamteinkommen ist, desto höher fällt der persönliche Steuersatz aus.
Jedoch können bestimmte Aufwendungen die Höhe der anrechnungsfähigen „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ so verringern, dass die Mieteinnahmen durch Kosten, die im Zusammenhang mit der Immobilie stehen, reduziert werden. Den Einnahmen auf der einen Seite, werden hier Kosten auf der anderen Seite gegenübergestellt. Einnahmen – Ausgaben = Null?
Diesen Vorteil nutzen besonders Immobilieneigentümer, welche zusätzlich zu den Mieteinnahmen noch über Einkommen aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit verfügen.

Welche Aufwendungen kann er Vermieter steuermindernd geltend machen? (Werbungskosten)

Bestimmte Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Eigentum stehen, können die Höhe der steuerpflichtigen Mieteinnahmen verringern, welches direkten Einfluss auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens hat. Dieser Aufwendungen nennen sich „Werbungskosten„.

  • Mit zu diesen Aufwendungen zählen vor allem Handwerkerleistungen. Handwerkerrechnungen können nicht in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden (Für genauere Infos bitte einen Steuerberater kontaktieren).
  • Ebenso können Zinsaufwendungen bei einem bestehenden Hauskredit,

  • die Abschreibung des Gebäudes und auch z.B. der
  • Mitgliedsbeitrag im Grundeigentümerverband die Höhe der anrechnungsfähigen Mieteinnahmen senken.

Obwohl ein Vermieter dazu verpflichtet ist, die Mieteinnahmen zu versteuern, wird die Inanspruchnahme eines Steuerberaters nicht vorausgesetzt.
Es ist jedoch empfehlenswert zumindest die erste Steuererklärung in der Mieteinnahmen versteuert werden müssen oder bei dem Besitz von mehreren Mieteinheiten einen Steuerberater zurate zu ziehen, um Fehler in der Steuererklärung zu vermeiden.
Ebenso soll und darf diese kurze Ausführung keine steuerliche Beratung sein. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Wenden Sie sich bei Fragen an einen Steuerberater.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

11 Gedanken zu „Mieteinnahmen versteuern – Infos zur Versteuerung von Mieteinnahmen“

  1. Mir gehören ein paar Hektar Ackerland und Wiesen, die ich komplett verpachtet habe. Bislang habe ich mit meinem Steuerberater zwei Fahrten (Frühjahr/Herbst) zur Besichtigung meines Eigentums steuerlich absetzen können. Seit zwei Jahren will das Finanzamt aber genaue Angaben: Zeugen meines Besuches, warum und mit wem ich die Besichtigungen durchgeführt habe etc, auch werden zwei Fahrten als nicht notwendig betrachtet. Es ist ein ständiges Hin und Her, auch noch erschwert dadurch, dass das Finanzamt in einem anderen Bundesland für diese Sache zuständig ist . Welche Gründe kann ich angeben, die mich davor bewahren, fast eine halbe Pacht ans Finanzamt zurückzuzahlen? Ich bin Rentnerin.
    Sollte mein Problem nicht zu Ihrem Kompetenzbereich gehören, könnten Sie mir vielleicht einen Tipp geben, wohin ich mich wenden könnte. Mein Steuerberater fordert Zuarbeit von mir, was mir schon klar ist. Vielen Dank für Ihre Antwort, mit freundlichen Grüßen H. C. Quadros

    Antworten
    • Hallo Frau Corrêa Quadros,
      leider kann ich Ihnen hier keine steuerlichen Tipps geben. Mein Menschenverstand sagt mir aber, dass Sie die Gründe angeben sollten, warum Sie die Ackerflächen tatsächlich zweimal im Jahr besichtigen müssen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
    • Hallo Torsten,
      die Mieteinnahmen versteuern Sie mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Von 0% (wenn Sie keine Einkommensteuer zahlen) bis 45% (aktueller Spitzensteuersatz) ist also alles möglich.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Hallo,
    gibt es nicht einen Freibetrag von 8000€ pro Person / 16.000€ für Ehepaare für Mieteinnahmen !?
    Oder ist der Freibetrag nur unter bestimmten Bedingungen gültig?
    Grüße

    Antworten
    • Hallo Bodo,
      ein Freibetrag für Mieteinnahmen ist mir nicht bekannt. Sie zahlen grundsätzlich erst ab einer bestimmten Höhe Einkommenssteuer. Ich vermute diese Grenze meinen Sie.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe Mieteigentum geerbt, welches 470 km von meinem Hauptwohnsitz liegt. Kann man Fahrten dorthin als Werbungskosten geltend machen.
    mfg
    Kainrich

    Antworten
    • Hallo Frau Kainrich,
      soweit ich weiss sind berechtigte Fahrtkosten schon als Werbungskosten gegenzurechnen. Den Einzelfall sollten Sie allerdings auf jeden Fall mit Ihren Steuerberater klären.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  4. Hallo Herr Hundt
    Ich bin aufgrund einer Schwerbehinderung bereits Frührentner und beziehe zur Zeit Pflegedtufe III
    Zur Zeit werde ich von Familienangehörigen gepflegt. Ich ziehe in Betracht eine Immobilie zu erwerben bzw Rollstuhl gerecht zu bauen. Um dies zumindest teilweise zu finanzieren würde ich gern eine Einliegerwohnung mit einplanen. Welcher Steuersatz kommt hierbei für mich in Betracht?
    Wie kann ich sicherstellen das falls ich in Zukunft auf stationäre Pflege angewiesen bin, meine Immoblie nicht veräußert werden muss um dies zu finanzieren ?
    Vielen Dank im voraus

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