Wird durch einen Dritten beim Abschluss eines Mietvertrages eine Mietbürgschaft für den Mieter hinterlegt, so ist diese Mietbürgschaft anstelle einer Mietkaution als Mietsicherheit anzusehen. Der Bürge haftet bei Übernahme der Bürgschaft gemäß § 765 BGB für sämtliche aus dem Mietvertrag entstehenden Verpflichtungen, sofern der Mieter diesen nicht nachkommt. Obwohl bei der Mehrheit aller abgeschlossenen Mietverträge die Mietsicherheit in Form einer gezahlten Mietkaution geleistet wird, erlangt die Übernahme einer Mietbürgschaft bei vielen Mietern und Vermietern immer mehr Beliebtheit.
Nach § 765 BGB übernimmt der Bürge die Verpflichtung, für die Verbindlichkeiten eines Dritten gegenüber dem Gläubiger einzustehen, sofern diese nicht durch den Mieter erfüllt werden. Damit diese Bürgschaftserklärung zivilrechtliche Gültigkeit hat, schreibt der §766 BGB vor, dass die Erteilung der Bürgschaft grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat. Weitere Formvorschriften gibt der Gesetzgeber nicht vor, es ist jedoch empfehlenswert sämtliche relevanten Daten, wie beispielsweise Name und Anschrift aller Beteiligten und auch die maximale Höhe der Mietbürgschaft, innerhalb der Bürgschaftserklärung festzuhalten. Mehr dazu in diesem Muster einer Mietbürgschaft.
Wie hoch darf eine Mietbürgschaft maximal ausfallen und kann der Bürge die Leistung verweigern.
Wird durch einen Dritten eine Mietbürgschaft übernommen, so haftet dieser für Forderungen, die aus dem geschlossenen Mietvertrag entstehen, sofern der Mieter diesen nicht nachkommt. Jedoch haftet der Bürge bei einer Mietbürgschaft nicht in unbegrenzter Höhe, sondern lediglich bis zur maximalen Höhe einer Mietkaution, welche den Betrag von 3 Nettokaltmieten nicht überschreiten darf (§ 551 Abs. 1 BGB). Als Grundlage für die Berechnung der Bürgschaftshöhe wird die zu zahlende Nettokaltmiete genommen, welche bei Vertragsabschluss besteht. Eventuelle Mieterhöhungen im Laufe der Mietzeit haben keinen Einfluss auf die Bürgschaftshöhe. Beispiel: Beträgt die Nettokaltmiete bei Vertragsabschluss 600 Euro, so liegt die maximale Bürgschaftshöhe bei 1.800 Euro. Zusätzlich haftet der Bürge gemäß § 767 BGB üblicherweise auch für die Kosten des Vermieters, die durch eine eventuelle Rechtsverfolgung oder eine Kündigung seitens des Vermieters entstehen.
Wann endet eine übernommene Mietbürgschaft.
Die übernommene Mietbürgschaft hat nur in Verbindung mit dem bestehenden Mietvertrag Gültigkeit. Wird das Mietverhältnis beendet, so endet in diesem Zusammenhang automatisch auch die übernommene Mietbürgschaft, sofern durch den Vermieter keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Diese Ansprüche können unter anderem aus einer noch folgenden Nebenkostenabrechnung oder aus Forderungen nach § 767 BGB entstehen. Obwohl das Ende der Mietbürgschaft automatisch mit dem Ende des Mietverhältnisses zusammenfällt, ist es dennoch empfehlenswert, dieses innerhalb des Kündigungsschreibens nochmals festzuhalten. Die Möglichkeit eine übernommene Mietbürgschaft vorzeitig zu beenden ist in der Regel nicht ohne Weiteres möglich. In einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, ZMR 2000,89) wird dem Bürgen jedoch das Recht zugestanden, eine übernommene Bürgschaft zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem auch der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich, gemäß § 573 BGB und 573c BGB, kündigen kann.
Wann darf der Vermieter an den Bürgen herantreten.
Ein Vermieter kann Ansprüche aus dem bestehenden Mietvertrag beim Bürgen geltend machen, sofern der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dieses trifft in erster Linie auf die Zahlung der monatlichen Miete zu, sofern der Mieter mit der Zahlung in Verzug gerät. Ein weiterer Grund, bei dem der Vermieter an den Bürgen herantreten kann, sind offene Forderungen aus einer Nebenkostenabrechnung. Der Gesetzgeber räumt dem Bürgen in einem solchen Fall jedoch das Recht zu, die Zahlungen zu verweigern, sofern der Mieter noch Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen kann (§ 770 BGB). Zusätzlich wird dem Bürgen nach § 771 BGB das Recht eingeräumt, Forderungen des Vermieters erst dann zu befriedigen, wenn diese infolge einer erfolglosen Zwangsvollstreckung weiterhin bestehen. Zum Schutz des Mieters und des Bürgen dürfen diese Rechte innerhalb der Bürgschaftserklärung nicht ausgeschlossen werden. Entsprechende Klauseln in der Mietbürgschaft sind demzufolge unwirksam.
Alternativen zu einer Mietbürgschaft durch eine Privatperson.
Eine Mietbürgschaft bietet dem Vermieter in der Regel die gleiche Sicherheit, wie das Hinterlegen einer Barkaution, jedoch ohne die Verpflichtung diese besonders anzulegen oder zu verwalten. Aus diesem Grund wird die Übernahme einer Mietbürgschaft von immer mehr Vermietern als Mietsicherheit anerkannt. Nicht immer ist es dem Mieter jedoch möglich, eine Mietbürgschaft durch eine Privatperson sicherzustellen. Eine gute Alternative ist in einem solchen Fall das Abschließen einer Mietkauktionsbürgschaft durch eine spezielle Versicherung, bei der eine Versicherung die Mietbürgschaft gegen eine jährliche Gebühr übernimmt. Die Höhe der zu zahlenden Gebühr richtet sich nach der geforderten Kautionshöhe und kann je nach Anbieter eine Höhe von bis zu 6% der zu zahlenden Kaution betragen. Unter Umständen fallen zusätzlich noch weitere einmalige Gebühren an.
Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilieneigentümer. Mit meinem Portal Hausverwalter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Hausverwaltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.
Hallo, ich hoffe, dass Sie mir helfen können. Mein Freund und ich hatten eine Wohnungsbesichtigung über einen Makler und mussten einen Mietinteressentenbogen ausfüllen. Es wurde auch nach einem Bürgen gefragt. Ich habe mich spontan dazu auf dem Bogen zur Verfügung gestellt. Es wurde auch nach meinem Gehalt gefragt. Ich weiß leider nicht mehr, ob ich auch unterschrieben habe. Hat so etwas schon Rechtsgültigkeit? Wo ich mir das Ganze noch mal in Ruhe überlegt habe, möchte ich natürlich keine Bürgschaft leisten. Mein Freund kann die Wohnung bekommen. Nach der Bürgschaft wurde bisher nicht mehr gefragt. Wie gesagt, kann schon meine Bereitschaft auf dem Mietinteressentenbogen mit Unterschrift rechtskräftig sein? Vielen Dank für ihre Antwort. Grüße, G. Wagner
Hallo Frau Wagner, am Ende kommt es natürlich genau darauf an, was Sie unterschrieben haben. Eine Bürgschaftserklärung oder einen Bogen, auf dem Sie die Bereitschaft bekundet haben, später eine Bürgschaft zu übernehmen. Bei der ersten Variante sind Sie bereits Bürge, im zweiten Fall leisten Sie die Bürgschaft zweiten Schritt einfach nicht. Auf der Entfernung und ohne die Unterlagen zu sehen, ist das natürlich schwer einzuschätzen. Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt, vielen dank für ihre antwort. ich habe mir eine Kopie des Bogens zuschicken lassen. Als Überschrift steht Anmietungserklärung / Selbstauskunft. Dann wird das Wohnungsobjekt beschrieben mit Kaltmiete und 3 Kaltmieten Kaution usw. Dann kommen die Angaben über den Mietinteressenten und bei der Überschrift Bürge, habe ich mich eingetragen. Zum Schluß steht, ich / wir sind derzeit und dauerhaft in der Lage, unsere Verpflichtungen aus dem gewünschten mietvertraglichen Verhältnis vollständig zu erfüllen. Gilt dies nun schon als Bürgschaftserklärung, oder nur als Bekundung der Bereitschaft? Vielen dank für ihre Antwort. Viele grüße, G. Wagner
Hallo Frau Wagner, ich kann Ihnen leider immer noch nicht eindeutig sagen, ob Sie schon gebürgt haben oder nicht. Ich vermute jedoch stark, dass Sie noch nicht gebürgt haben. Ein Bürgschaft ist so ein wichtiges Dokument, hier muss klar hervorgehen, wer genau für was bürgt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man die Bürgschaftserklärung in die Selbstauskunft packen kann. Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt, Ich und eine Freundin wollen eine WG eröffnen. Auf Ihrer Seite ist schön beschrieben, was eine Bürgschaft ist, jedoch weiß ich nun nicht ob die Bürgschaft einer Kaution gleich kommt. Bekomme ich das Geld nach dem Erlischen des Mietvertrages zurück? Und ist diese Bürgschaft dann für einen Elternteil bestimmt damit der Mieter die Sicherheit hat, dass die Miete auf jeden Fall überwiesen wird? Herzlichen dank schon einmal im Voraus. MfG Oliver Steinebrunner
Hallo Oliver, bei einer Bürgschaft fließt kein Geld. Der Bürge erklärt, dass er mit seinem Vermögen einspringt, falls bei dem Mietverhältnis etwas schief läuft. Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt, ihr Beitrag ist schon älter, jedoch hoffe ich das Sie mir trotzdem helfen können. Bisher leben mein Freund und ich in einer Wohnung bei der ich eine Kaution geleistet habe und jeweils ein Elternteil von uns Bürge ist. Gerne wollen wir in der neuen Wohnung ohne Bürge auskommen, da wir beide in der Ausbildung fest angestellt sind und ein gutes mtl. Gehalt aufweisen können. Ihren Beitrag verstehe ich so, das wenn ich eine Kaution hinterlege, keine Bürgen gebraucht werden. Meine Frage nur, ob ich das richtig verstanden habe? MfG
Hallo Josephine, das haben Sie grundsätzlich richtig verstanden. Die Frage ist aber, ob auch der Vermieter sich darauf einlässt. Theorie und Praxis. Viele Grüße Dennis Hundt
Wir haben für die Wohnung unserer beiden Kinder gebürgt. Nach dem Auszug der Tochter hat der Vermieter für den Sohn als nun einzigen Bewohner der Wohnung einen neuen Mietvertrag abgeschlossen (für die gleiche Wohnung und mit der gleichen Miethöhe). Wegen einer Erkrankung hat unser Sohn nun schon viele Monate keine Miete mehr bezahlt, so dass ihm gekündigt wurde und nun die Zwangsräumung bevorsteht. Müssen wir für all die Kosten inkl. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten immer noch bürgen oder ist unsere Bürgschaft durch den neuen Mietvertrag hinfällig? Die Bürgschaft haben wir nicht auf dem alten Mietvertragsformular erklärt, sondern auf einem gesonderten Blatt ohne Bezug auf den konkreten Mietvertrag.
Ich habe für einen Bekannten gebürgt. (selbstschuldnerisch), Nach Räumungsklage und leerem Zustand der Wohnung ließ der Vermieter umfangreiche angeblich notwendige Renovierungsarbeiten durchführen, ohne eine Auflistung der Mängel. Auch gab er mir keine Chance die Mängel zu besetigen. Meine Frage ist nun, bin ich hinsichtlich der Rechte genau so gestellt wie der Mieter für den ich bürgte.?
Hallo Herr Hundt, ich bin auf diesen tollen Artikel gestoßen. Hätte dazu eine Frage. Damals vor ca. 11 Jahren „ungefähr“ bin ich in meiner Wohnung eingezogen aber aufgrund da ich keine feste Arbeit hatte, musste mein Vater für mich Bürgen. Inzwischen bin ich 31 Jahre alt und bin derzeit aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit Arbeitslos gewesen bzw. immer noch. Meine Eltern gehen in paar Jahren in Rente und wollte Fragen ob in diesem Fallen aus der Bürgschaft kommt ohne das ich die Wohnung verliere? Wollte mich gerne nur vorab informieren bevor ich zum Vermieter gehe oder gar evtl. Rechtsanwalt einschalten muss. Vielen Dank.
Vielen Dank für den interessanten Beitrag. Ich denke das Rechtsgebiet Mietrecht ist ein sehr komplexes Thema. Bestenfalls sollte man sich hier immer an einen Rechtsanwalt wenden.
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mein Name ist Dennis Hundt. Ich bin der Betreiber des Portals Hausverwalter-Vermittlung.de und habe dieses im März 2009 in Berlin gegründet.
Als Immobilienkaufmann weiß ich, wie schwer es ist, eine gute Hausverwaltung für sein Eigentum zu finden. Deshalb wollte ich an der Lösung dieses Problems mitwirken.
Ich bin stolz und dankbar, dass in den vergangenen 15 Jahren bereits über 36.700 Immobilieneigentümer mein Portal bei der Suche nach einer Hausverwaltung genutzt haben.
Für Eigentümer ist das Portal kostenlos. Denn mit jeder Anfrage unterstütze ich auf der anderen Seite Hausverwaltungen bei der Auftragsgewinnung. Die Verwaltungen vergüten mich für meine Arbeit am Portal. Derzeit arbeite ich mit mehreren Hunderten Hausverwaltungen in Deutschland zusammen.
Hallo, ich hoffe, dass Sie mir helfen können. Mein Freund und ich hatten eine Wohnungsbesichtigung über einen Makler und mussten einen Mietinteressentenbogen ausfüllen. Es wurde auch nach einem Bürgen gefragt. Ich habe mich spontan dazu auf dem Bogen zur Verfügung gestellt. Es wurde auch nach meinem Gehalt gefragt. Ich weiß leider nicht mehr, ob ich auch unterschrieben habe.
Hat so etwas schon Rechtsgültigkeit? Wo ich mir das Ganze noch mal in Ruhe überlegt habe, möchte ich natürlich keine Bürgschaft leisten. Mein Freund kann die Wohnung bekommen. Nach der Bürgschaft wurde bisher nicht mehr gefragt. Wie gesagt, kann schon meine Bereitschaft auf dem Mietinteressentenbogen mit Unterschrift rechtskräftig sein? Vielen Dank für ihre Antwort. Grüße, G. Wagner
Hallo Frau Wagner,
am Ende kommt es natürlich genau darauf an, was Sie unterschrieben haben. Eine Bürgschaftserklärung oder einen Bogen, auf dem Sie die Bereitschaft bekundet haben, später eine Bürgschaft zu übernehmen. Bei der ersten Variante sind Sie bereits Bürge, im zweiten Fall leisten Sie die Bürgschaft zweiten Schritt einfach nicht. Auf der Entfernung und ohne die Unterlagen zu sehen, ist das natürlich schwer einzuschätzen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt,
vielen dank für ihre antwort.
ich habe mir eine Kopie des Bogens zuschicken lassen. Als Überschrift steht Anmietungserklärung / Selbstauskunft. Dann wird das Wohnungsobjekt beschrieben mit Kaltmiete und 3 Kaltmieten Kaution usw. Dann kommen die Angaben über den Mietinteressenten und bei der Überschrift Bürge, habe ich mich eingetragen.
Zum Schluß steht, ich / wir sind derzeit und dauerhaft in der Lage, unsere Verpflichtungen aus dem gewünschten mietvertraglichen Verhältnis vollständig zu erfüllen. Gilt dies nun schon als Bürgschaftserklärung, oder nur als Bekundung der Bereitschaft?
Vielen dank für ihre Antwort.
Viele grüße, G. Wagner
Hallo Frau Wagner,
ich kann Ihnen leider immer noch nicht eindeutig sagen, ob Sie schon gebürgt haben oder nicht. Ich vermute jedoch stark, dass Sie noch nicht gebürgt haben. Ein Bürgschaft ist so ein wichtiges Dokument, hier muss klar hervorgehen, wer genau für was bürgt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man die Bürgschaftserklärung in die Selbstauskunft packen kann.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt,
Ich und eine Freundin wollen eine WG eröffnen. Auf Ihrer Seite ist schön beschrieben, was eine Bürgschaft ist, jedoch weiß ich nun nicht ob die Bürgschaft einer Kaution gleich kommt.
Bekomme ich das Geld nach dem Erlischen des Mietvertrages zurück?
Und ist diese Bürgschaft dann für einen Elternteil bestimmt damit der Mieter die Sicherheit hat, dass die Miete auf jeden Fall überwiesen wird?
Herzlichen dank schon einmal im Voraus.
MfG
Oliver Steinebrunner
Hallo Oliver,
bei einer Bürgschaft fließt kein Geld. Der Bürge erklärt, dass er mit seinem Vermögen einspringt, falls bei dem Mietverhältnis etwas schief läuft.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt,
ihr Beitrag ist schon älter, jedoch hoffe ich das Sie mir trotzdem helfen können.
Bisher leben mein Freund und ich in einer Wohnung bei der ich eine Kaution geleistet habe und jeweils ein Elternteil von uns Bürge ist.
Gerne wollen wir in der neuen Wohnung ohne Bürge auskommen, da wir beide in der Ausbildung fest angestellt sind und ein gutes mtl. Gehalt aufweisen können.
Ihren Beitrag verstehe ich so, das wenn ich eine Kaution hinterlege, keine Bürgen gebraucht werden.
Meine Frage nur, ob ich das richtig verstanden habe?
MfG
Hallo Josephine,
das haben Sie grundsätzlich richtig verstanden. Die Frage ist aber, ob auch der Vermieter sich darauf einlässt. Theorie und Praxis.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Wir haben für die Wohnung unserer beiden Kinder gebürgt. Nach dem Auszug der Tochter hat der Vermieter für den Sohn als nun einzigen Bewohner der Wohnung einen neuen Mietvertrag abgeschlossen (für die gleiche Wohnung und mit der gleichen Miethöhe). Wegen einer Erkrankung hat unser Sohn nun schon viele Monate keine Miete mehr bezahlt, so dass ihm gekündigt wurde und nun die Zwangsräumung bevorsteht. Müssen wir für all die Kosten inkl. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten immer noch bürgen oder ist unsere Bürgschaft durch den neuen Mietvertrag hinfällig? Die Bürgschaft haben wir nicht auf dem alten Mietvertragsformular erklärt, sondern auf einem gesonderten Blatt ohne Bezug auf den konkreten Mietvertrag.
Ich habe für einen Bekannten gebürgt. (selbstschuldnerisch), Nach Räumungsklage und leerem Zustand der Wohnung ließ der Vermieter umfangreiche angeblich notwendige Renovierungsarbeiten durchführen, ohne eine Auflistung der Mängel. Auch gab er mir keine Chance die Mängel zu besetigen.
Meine Frage ist nun, bin ich hinsichtlich der Rechte genau so gestellt wie der Mieter für den ich bürgte.?
Hallo Herr Hundt,
ich bin auf diesen tollen Artikel gestoßen. Hätte dazu eine Frage.
Damals vor ca. 11 Jahren „ungefähr“ bin ich in meiner Wohnung eingezogen aber aufgrund da ich keine feste Arbeit hatte, musste mein Vater für mich Bürgen.
Inzwischen bin ich 31 Jahre alt und bin derzeit aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit Arbeitslos gewesen bzw. immer noch. Meine Eltern gehen in paar Jahren in Rente und wollte Fragen ob in diesem Fallen aus der Bürgschaft kommt ohne das ich die Wohnung verliere?
Wollte mich gerne nur vorab informieren bevor ich zum Vermieter gehe oder gar evtl. Rechtsanwalt einschalten muss.
Vielen Dank.
Vielen Dank für den interessanten Beitrag. Ich denke das Rechtsgebiet Mietrecht ist ein sehr komplexes Thema. Bestenfalls sollte man sich hier immer an einen Rechtsanwalt wenden.