Kündigungsfrist Mietvertrag

Um einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag zu beenden, muss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist der Mietvertrag gekündigt werden. Der Gesetzgeber spricht hierbei von einer sogenannten ordentlichen Kündigung.

Der § 573c BGB regelt hierbei die für den Mieter und Vermieter geltenden Kündigungsfristen des Mietvertrags, welche sich aus Sicht des Vermieters an der Länge des bestehenden Mietverhältnisses orientiert. Sind innerhalb des Mietvertrages andere Kündigungsfristen eingetragen, sind diese nur dann wirksam, wenn sie nicht zum Nachteil des Mieters ausfallen.

Welche Kündigungsfrist muss der Mieter einhalten?

Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt unabhängig der Länge des bestehenden Mietvertrags grundsätzlich drei Monate zum Monatsende, wobei er keinen Grund für die Vertragskündigung angeben muss.

Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass die schriftliche Kündigung spätestens am 3. Werktag des Kündigungsmonats dem Vermieter vorliegt (bei einem gemeinsamen Mietvertrag von allen Mietern zu unterschreiben). Erfolgt die Kündigung später, so verlängert sich die Kündigungsfrist um einen weiteren Monat. (Hier: Vorlage zur Kündigung eines Mietvertrages).

Beispiel:

  • Die Kündigung liegt dem Vermieter am 02.06.2012 vor und ist zum 31.08.2012 wirksam.
  • Liegt die Kündigung dem Vermieter jedoch am 04.06.2012 vor, so ist die Kündigung erst zum 30.09.2012 wirksam.

Welche Kündigungsfristen im Mietvertrag gelten für den Vermieter?

Im Gegensatz zum Mieter, der ohne Nennung von Gründen einen bestehenden Mietvertrag kündigen kann, kann ein Vermieter gemäß § 573 BGB in der Regel nur dann ein Mietverhältnis kündigen, wenn er ein konkretes und berechtigtes Interesse vorweisen kann.

Ausnahme hierbei ist jedoch der Fall, in dem Vermieter und Mieter innerhalb des gleichen Gebäudes wohnen, welches nicht mehr als zwei Wohnungen vorweist (§ 573a BGB).

Die Kündigungsfrist des Mietvertrags wird bei einer Wohnungskündigung durch den Vermieter jedoch von der Dauer des bisher bestehenden Mietverhältnisses bestimmt:

  • Bei einer Mietzeit von bis zu 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende.
  • Liegt die Mietzeit zwischen 5 und 8 Jahren so verlängert sich die Kündigungsfrist auf 6 Monate zum Monatsende.
  • Bei einer Mietzeit von mehr als 8 Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist erneut um drei Monate auf insgesamt 9 Monate zum Monatsende.

Auch bei einer Kündigung seitens des Vermieters muss das Kündigungsschreiben bis zum dritten Werktag des Monats beim Mieter vorliegen.
Andere Kündigungsfristen im Mietvertrag sind nur dann wirksam, wenn sie keinen Nachteil für den Mieter zur Folge haben.

Zusätzlich hat der Mieter gemäß § 574 BGB das Recht Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung zu erheben, beispielsweise wenn die Kündigung für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeutet.

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