Tiefe Kratzer im Parkett, beschädigte Tapeten und Türen, kaputte Teppichböden – nicht selten das Werk einer Wohnungskatze und vielen Vermietern ein Dorn im Auge. Süßer Stubentiger oder doch eher kratzbürstiger Felldrache – da scheiden sich oftmals die Geister. Manche Vermieter möchten Schäden durch Haustiere in ihrer Mietsache von vornherein ausschließen und erweitern deswegen den Mietvertrag um eine Klausel, die eine Tierhaltung in der Wohnung pauschal verbietet. Doch ist das wirklich rechtens?

Generelles Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag nicht rechtmäßig

Ein komplettes Tierhaltungsverbot in der Wohnung kann der Vermieter nicht verhängen. Die Haltung von Kleintieren, wie z. B. von Meerschweinchen, Vögeln, Fischen oder Rennmäusen, die als nicht störend gelten, kann vom Vermieter nicht verboten werden. Findet sich im Mietvertrag eine solche Klausel, ist diese nicht rechtmäßig.
Laut Gericht fällt die Haltung dieser Tiere unter eine sachgemäße Nutzung des Wohnraums und kann daher nicht untersagt werden.

Kann der Vermieter die Haltung einer Katze verbieten?


Bei der Haltung einer Katze sieht der Sachverhalt jedoch etwas anders aus. So gelten Klauseln in Mietverträgen, die eine Hunde- und Katzenhaltung ausschließen, grundsätzlich als wirksam. Meistens ist es allerdings so, dass der Vermieter im Mietvertrag vermerkt, dass die Haltung eines Tieres wie z.B. einer Katze oder eines Hundes in der Mietwohnung seiner vorherigen Zustimmung bedarf.
Als Mieter müssten Sie daher vor der Anschaffung des Tieres den Vermieter um Erlaubnis fragen. Hier kann man davon ausgehen, dass der Vermieter der Haltung einer Katze zustimmt, wenn nicht besondere sachliche Gründe gegen eine Anschaffung sprechen. Ausschlaggebend ist auch, ob schon andere Mieter im Haus Katzen halten. Auch dann gibt es nämlich keinen Grund, warum der Vermieter in Ihrem Fall eine negative Entscheidung treffen sollte.


Worauf hingegen immer geachtet werden muss, ist ein angemessenes Verhältnis zwischen Wohnungsgröße und Zahl der Katzen: So würde die Haltung von sieben Katzen in einer sechzig Quadratmeter große Wohnung sicherlich nicht unter artgerechte Haltung fallen.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

2 Gedanken zu „Katzenhaltung in Mietwohnung“

  1. Als Vermieter kann ich die Tierhaltung nicht generell verbieten oder erlaubsnisabhängig machen. – Laut BGH!
    Ich halte das für eine Einschränkung der Rechte des Vermieters (genügend negative Beispiele sind vorhanden). Die möglichen Renovierungskosten können sehr schnell die u. U. vereinbarte Kaution übersteigen. Gerate ich an Mietnomaden oder Messies, ist meist auch kein Geld mehr zu holen und die Anzeige auf Sachbeschädigung bringt überhaupt nichts.
    Als Mieter kann ich mich im Vertrag aber verpflichten, auf jede Art von Tierhaltung für die Dauer der Vertrages zu verzichten – oder?
    Im Mietvertrag? Oder besser in einem separaten, privatrechtlichen Vertrag bezogen auf den Mietvertrag?
    Ansonsten sehr gute Erläuetrungen – danke!

    Antworten
    • Hallo Ralf,
      auch ein separater Vertrag wäre wohl als Teil des Mietvertrages zu verstehen. Ich persönlich kann mir gut vorstellen, das eine Individualvereinbarung rechtswirksam geschlossen werden kann.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten

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