Katzenhaltung in Mietwohnung
Generelles Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag nicht rechtmäßig
Ein komplettes Tierhaltungsverbot in der Wohnung kann der Vermieter nicht verhängen. Die Haltung von Kleintieren, wie z. B. von Meerschweinchen, Vögeln, Fischen oder Rennmäusen, die als nicht störend gelten, kann vom Vermieter nicht verboten werden. Findet sich im Mietvertrag eine solche Klausel, ist diese nicht rechtmäßig.
Laut Gericht fällt die Haltung dieser Tiere unter eine sachgemäße Nutzung des Wohnraums und kann daher nicht untersagt werden.
Kann der Vermieter die Haltung einer Katze verbieten?
Bei der Haltung einer Katze sieht der Sachverhalt jedoch etwas anders aus. So gelten Klauseln in Mietverträgen, die eine Hunde- und Katzenhaltung ausschließen, grundsätzlich als wirksam. Meistens ist es allerdings so, dass der Vermieter im Mietvertrag vermerkt, dass die Haltung eines Tieres wie z.B. einer Katze oder eines Hundes in der Mietwohnung seiner vorherigen Zustimmung bedarf.
Als Mieter müssten Sie daher vor der Anschaffung des Tieres den Vermieter um Erlaubnis fragen. Hier kann man davon ausgehen, dass der Vermieter der Haltung einer Katze zustimmt, wenn nicht besondere sachliche Gründe gegen eine Anschaffung sprechen. Ausschlaggebend ist auch, ob schon andere Mieter im Haus Katzen halten. Auch dann gibt es nämlich keinen Grund, warum der Vermieter in Ihrem Fall eine negative Entscheidung treffen sollte.
Worauf hingegen immer geachtet werden muss, ist ein angemessenes Verhältnis zwischen Wohnungsgröße und Zahl der Katzen: So würde die Haltung von sieben Katzen in einer sechzig Quadratmeter große Wohnung sicherlich nicht unter artgerechte Haltung fallen.
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