Als Mieter einer Mietwohnung sollte man sich zunächst darüber informieren, um was für eine Form der Miete es sich handelt. In der Regel ist es ja so, dass neben der gewöhnlichen Miete auch noch zusätzliche Kosten für diverse Betriebskosten entstehen.
Eine andere interessante Alternative ist die Inklusivmiete, bei der sich der Mieter selbst keine weiteren Gedanken über etwaige Betriebs- oder Nebenkosten machen muss, da diese bereits in jenem Betrag enthalten sind, die dem Vermieter als Miete / Inklusivmiete überwiesen wurde. Dass es sich im jeweiligen Fall der Miete um eine Inklusivmiete handelt, wird im jeweiligen Mietvertrag festgehalten.

Mehr Nachteile für den Vermieter als für den Mieter

Allerdings wird sich ein Großteil der Vermieter nicht auf eine solche Form der Miete einlassen, da dies für die vermietende Person durchaus den ein oder anderen Nachteil haben kann. So ist der Vermieter einer Wohnung mit Inklusivmiete nicht dazu berechtigt, dem Mieter weitere Nebenkosten  zu berechnen. Sollte die vereinbarte Summe also nicht ausreichen, um die Betriebskosten ausreichend zu decken, liegt dies im Verschulden des Vermieters.

Erhöhung der Betriebskosten bei der Inklusivmiete ist nur bedingt möglich

Absichern kann sich der Vermieter nur dahingehend, dass er in dem Mietvertrag eine Klausel einbaut, die besagt, dass etwaige Betriebskostenerhöhungen an den Mieter weitergegeben werden dürfen.


Dennoch kann der Vermieter nicht einfach nach Lust und Laune eine höhere Summe für die Betriebskosten vom Mieter verlangen, zunächst muss er nämlich genau nachweisen, dass sich die Betriebskosten deutlich verändert haben, so dass diese dem Mieter auferlegt werden können. Diesen Nachweis kann der Vermieter aber nur erbringen, wenn er einen abrechnungsähnliche Berechnung erstellt (damit wird aber der eigentliche Sinn der Inklusivmiete wieder ausgehebelt).

Der Mieter zahlt einen Pauschalbetrag und kann die Miete nicht aufschlüsseln

Aber auch für den Mieter ergibt sich durch die Inklusivmiete ein gewisser Nachteil. Da der Vermieter nur den Gesamtbetrag der zu zahlenden Summe bekanntgeben muss, ist für den Mieter nicht ersichtlich, wie hoch der Anteil der Betriebskosten ist.

Der große Vorteil der Inklusivmiete für den Vermieter

Der große Vorteil für den Vermieter ist, dass bei der Inklusivmiete keine jährliche Abrechnung der Betriebskosten notwendig ist und somit einiges an Zeitaufwand eingespart werden kann.

Fazit und Anwendungsbeispiele

Im Normalfall wird sich ein Vermieter nicht auf eine Inklusivmiete einlassen. Zwei mögliche Beispiele möchte ich trotzdem aufführen.


Beispiel A: Die Wohnung wird mit einer Gas-Etagenheizung oder Öfen beheizt, der Mieter kauft das Brennmaterial selbst bzw. bezieht das Gas direkt beim Versorger. Weil die Heizkosten den größten Teil der Nebenkosten ausmachen, mindert der Vermieter so die Gefahr, dass sich die Nebenkosten zu stark erhöhen und vereinbart daher vielleicht eher eine Inklusivmiete.
Beispiel B: Mieter und Vermieter schließen nur einen Mietvertrag über eine kurze Zeit, z.B. von April bis September. Damit der Vermieter sich die aufwendige Abrechnung spart, vereinbart er eine Inklusivmiete. Zudem habe ich bewusst Monate gewählt in denen nicht geheizt wird, daher ist das Risiko für den Vermieter wiederum gemindert.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

12 Gedanken zu „Inklusivmiete | Die Inklusivmiete einfach erklärt!“

  1. Guten Tag, ich habe eine Frage zur Inklusivmiete. Ich wohne in einem Einfamilienhaus, meine Oberwohnung habe ich vermietet und biete diese zur Inklusivmiete an. Alle Kosten sind für den Mieter abgedeckt. Ich habe auch nur einen Zähler.Jetzt höre ich von mehreren Seiten, das das unzulässig ist. Kann ich weiterhin die Inklusivmiete anbieten oder muss ich teuere Umbauarbeiten im Kauf nehmen?

    Antworten
    • Hallo Marion,
      recherchieren Sie am besten zum Thema „Nebenkostenabrechnung bei Zweifamilienhaus“. Das wird Sie weiterbringen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Hallo,
    Eine Frage:
    Wie formuliere ich es am besten gegenüber dem Arbeitsamt, dass die Miete , eine Miete inklusive Nebenkosten ist.
    Vielen Dank für die Unterstützung

    Antworten
  3. Hallo Herr Hundt,
    ich habe ein Objekt mit zwei Ferienwohnungen und einer Mietswohnung. Es ist zurzeit leider keine getrennte Abrechnung von Wärme (Warmwasser/Heizung), Strom und Internet möglich. Eine Nachrüstung wäre äußerst kostspielig.
    Ist ein Mietvertrag mit Inklusivmiete für die Mietswohnung zulässig?
    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße,
    Florian

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  4. Guten Morgen Herr Hundt,
    wie in der Sache eines anderen Lesers oben, besitze ich ebenfalls ein Objekt mit zwei Ferienwohnungen und einer Mietwohnung. Allerdings bewohne ich als Vermieter ebenfalls eine Wohnung im gleichen Haus. Es ist für die Mietwohnung nur eine getrennte Abrechnung von Strom möglich.
    Ist ein Mietvertrag mit Inklusivmiete für die Mietwohnung unter diesen Umständen möglich? Die beiden Ferienwohnungen sind nur zu ca 40% des Jahres bewohnt; ich überlege, ob ich die Zweifamilienwohnung-Regelung als im Haus wohnenden Vermieter damit begründen könnte.
    Ganz herzlichen Dank für Ihre Einschätzung.

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  5. Hallo,

    ich habe während meines Studiums eine Pauschalmiete (Bruttonebenkosten waren in der Miete enthalten) gezahlt. Nun möchte der Vermieter, der das Objekt auch Mietet (somit sind wir die Untermieter vom Mieter) Nebenkosten zurück erhalten. Dazu hat er von den letzten drei Jahren die Nebenkosten aufgelistet.
    Darf er das?

    Vielen Dank und liebe Grüße
    Maria

    Antworten
    • Hallo Maria,

      bei einer Nebenkostenpauschale besteht kein Recht auf eine Abrechnung bzw. auf eine Nachzahlung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Hallo,

    Ich wohne in einem WG-Zimmer, in meinem Mietvertrag ist die Miete als “Nettowarmmiete“ mit 210€ festgehalten (keine betriebskostenauflistung). Ich gehe davon aus, dass dies eigentlich als Pauschalmiete gilt und der Begriff falsch ist.

    Nun hat mein Vermieter eine Mieterhöhung um 40€ verlangt, begründet mit gestiegenen Nebenkosten. Der Vertrag wurde im August 2022 abgeschlossen.

    Ist diese Mieterhöhung zulässig bei einer Pauschal-/Inklusivmiete?

    Vielen Dank, Leon

    Antworten
    • Hallo Leon,

      eine Pauschalmiete kann grundsätzlich erhöht werden, wenn der Vermieter nachweist, dass die Kosten tatsächlich in dem Maße gestiegen sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten

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