Der Hund gilt als bester Freund des Menschen – doch was sagen Vermieter dazu? Vielen sind die treuen Begleiter ihrer Mieter ein Dorn im Auge – denn sie bellen, sie haaren und im schlimmsten Fall machen sie auch noch Schaden in der Wohnung. Reichen diese Gründe aus, um die Hundehaltung in einer Mietwohnung zu verbieten?

Kann der Vermieter die Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung verbieten?

Ob die Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung erlaubt ist, klärt meist der Mietvertrag. Dabei ist ein generelles Verbot zur Tierhaltung nicht wirksam. Der Vermieter kann die Haltung von nicht störenden Kleintieren wie Fischen, Meerschweinchen oder Vögeln nicht verbieten. (Achtung, bitte letzen Absatz zum Thema Kleinhunde beachten!)
Bei der Hundehaltung sieht dies allerdings anders aus. Eine Klausel, die eine Hundehaltung verbietet, ist gültig und verbietet dem Mieter die Anschaffung eines Hundes. Widersetzt er sich dieser Regelung, kann der Vermieter die Abschaffung des Tieres verlangen. Auch ist darauf zu achten, dass die Haltung tiergerecht sein muss. So sind in einer 40-qm-Wohnung drei Schäferhunde kaum artgerecht zu halten.


Die Erlaubnis zur Tierhaltung ist im Mietvertrag meist mit der Klausel „Bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters“ geregelt.

Erlaubnis zur Hundehaltung in der Wohnung liegt im Ermessen des Vermieters

Der Vermieter muss sein Einverständnis zur Haltung des Hundes in der Mietwohnung nicht geben. Gerade in großen Wohnanlagen kann dies unter Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft aufgrund von Lärm und Schmutz, der durch Tierhaltung entstehen kann, untersagt werden. Anders sieht die Sachlage aus, wenn in einem Gebäude schon mehrere Parteien einen Hund haben. Dann kann neuen Mietern die Haltung eines solchen nicht willkürlich verboten werden. Beachtet werden muss, dass die Erlaubnis auch widerrufen werden kann, wenn sich der Hund als extremer Störenfried entpuppt.
So ist zwar gelegentliches Bellen oder Winseln hinzunehmen, belästigt der Hund jedoch andere Mieter, kann seine Entfernung aus der Mietsache verlangt werden.


Natürlich gibt es auch Sonderregelungen bei der Hundehaltung: So ist z. B. die Haltung eines Blindenhundes zu akzeptieren, weil dem Besitzer sonst unzumutbare körperliche und seelische Beeinträchtigungen durch das Verbot zugemutet werden. Darüber hinaus entschieden Gerichte auch schon des Öfteren, dass die Haltung von Kleinhunden wie Yorkshire-Terrier oder Rehpinscher von Vermietern nicht verboten werden kann, da diese wegen ihrer geringen Größe zu den Kleintieren gezählt werden könnten.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

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