Heizungswartungskosten
Eine richtig funktionierende Heizung ist Voraussetzung für ein angenehmes Wohnen. Zugleich sorgt eine optimal eingestellte Heizungsanlage dafür, dass die Heizenergie sinnvoll verbraucht wird und keine unnötigen Kosten entstehen. Für das reibungslose Funktionieren sorgt die regelmäßige Wartung der Heizungsanlage.
Wie oft sollte eine Heizung gewartet werden?
Bei der Wartung einer Heizung werden die Kesselheizflächen und der Brenner gereinigt, alle Einstellungen überprüft und gegebenenfalls berichtigt und die Anlage auf ihre Sicherheit kontrolliert. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Frist, wann die Wartung erfolgen muss, in der Energiesparverordnung 2009 (EnEV § 11 (3)) ist allerdings festgelegt, dass eine Wartung regelmäßig und fachkundig zu erfolgen hat.
Die meisten Wartungsfirmen empfehlen eine jährliche Wartung der Anlage, um eine optimale Sicherheit und Funktionalität zu gewährleisten. Viele Firmen bieten auch einen Wartungsvertrag an, bei dem die jährliche Wartung inklusive 24 Stunden Notdienst zu einem Pauschalpreis angeboten wird. Wenn man eine pauschale vereinbart, stehen die Heizungswartungskosten von vornherein fest und der Eigentümer weiß, mit welchen Kosten zu rechnen ist.
Wichtig ist auch, was mit der Versicherung vereinbart wurde. Verlangt diese nämlich zum Beispiel eine jährliche Wartung und man hält sich nicht daran, bleibt man bei einem Schaden auf den Kosten sitzen. Denn ein Heizungsausfall im Winter bei einem vermieteten Mehrfamilienhaus kann hohe finanzielle Belastungen mit sich bringen (Stichwort: Hotelkosten für Mieter!).
Wie hoch sind die Heizungswartungskosten im Schnitt?
Die Heizungswartungskosten für eine Ölheizung lassen sich grob etwa mit 100 – 150 Euro veranschlagen, für eine Gasheizung fallen etwa 90 – 110 Euro Wartungsgebühren an. Dazu kommen noch Kosten für die Anfahrt und für eventuell nötige Ersatzteile.
Je nach Brennwert der Heizungsanlage steigen die Heizungswartungskosten aber an, was vor allem bei Mehrfamilienhäusern ins Gewicht fällt, da diese natürlich über eine größere Heizungsanlage verfügen als ein Einfamilienhaus. Die Wartungskosten können dann bei großen Anlagen durchaus auf mehrere hundert Euro steigen.
Die Heizungswartungskosten für die Heizungsanlage können beim Erstellen der Nebenkostenabrechnung wieder auf die Mieter umgelegt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Wartungsfirma eventuelle Reparaturkosten extra berechnet, da diese nicht zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen müssen sie vom Vermieter getragen werden.
- Heizungswartung in den Nebenkosten
- Etagenheizung kosten
- Wärmepumpe Kosten
- Mietnebenkosten im Durchschnitt
- Heizölverbrauch
Peter Hübner
Sehr geehrte Damen und Herren.
Zu dem Thema Heizungswartungskosten finde ich überall, das erforderliche Reparaturkosten nicht auf die Mieter umgelegt werden darf. Nun stellt sich hier die Frage wo fängt eine Reparatur an, bzw. was gehört zur Wartung? Bei der jährlichen Wartung meiner Brennwerttherme fällt jedes mal ein Austausch der Brennerdichtung und der Kondensatwannendichtung an. Mein Heizungsmonteur, den ich mit der Wartung beauftragt habe, begründete dies damit, das bei dem Ausbau der Teile diese Dichtungen beschädigt würden, so das ein Austausch dieser Dichtungen aus Gründen der Sicherheit dringend erforderlich ist. Ferner war jetzt nach fast 10 jähriger Laufzeit ein Austausch des Glühzünders und der Ionisationselektrone nötig. Ich bin der Meinung, das diese Teile zur Wartung gehören, und damit umlagefähig sind. Ich bitte um Ihre Meinung. Mit freundlichen Grüßen: Peter Hübner
Dennis Hundt
Guten Tag Herr Hübner,
danke für Ihren ausführlichen Kommentar. Ich kann mich kurz fassen: Ich bin keine Heizungsfachmann, kann also nicht einschätzen was ein “Glühzünder” und eine “Ionisationselektrone” ist.
Klar ist aber, dass im Rahmen der Wartung Kleinteile wie z.B. Dichtungen, Schmierstoffe, Düsen, Filter, usw. ausgetauscht werden. Die Materialkosten und auch die Arbeitskosten werden über die Wartung abgerechnet und sind auf den Mieter umlagefähig. Ich verweise hier auf das Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf aus Juni 2000 (OLG Düsseldorf, 08.06.2000 – 10 U 94/99).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Anlagensanierung Georgi
Nach meiner Auffassung gehören Ionisationselektrode und Glühzünder zu den Verschleißartikeln wie die Öldüse – Wartungs-Materialkosten.
z. B. wird von Buderus vorgegeben dass der Glühzünder 2-4 Jahre funktioniert, wenn länger ist das eben gut. Wichtig sind immer die Herstellerangaben. In gesetzlichen Regelungen sind für kleine Leistungsbereiche nur allgemeine Angaben zu finden. In der Regel läuft alles auf eine jährliche Wartung hinaus. Das ist auch ratsam und wird von den meisten Herstellern verlangt. Man kann eine Wartung auch nach je xx Betriebsstunden (statt Jahre) durchführen. Bei Beschwerde könnte sich die Wartungsfirma strickt an die Herstellervorgaben klammern – und dann eben nicht in 10 Jahren, sondern in 4 Jahren den Glühzünder wechseln. Werden Wartungen und damit festgestellte, notwendige Reparaturen nicht durchgeführt, ist der Versicherungsschutz im Schadenfall sehr fraglich?
MfG Gunter
Gast
Hallo,
werden die Kosten für die Wartung der Heizung gleichmäßig auf die Wohnungen
umgelegt, d.h. bei einem 6-Parteien-Haus 1/6 der Kosten oder anteilig nach Verbrauch der einzelnen Wohnungen?
MfG
Dennis Hundt
Hallo Gast,
die Heizungswartungskosten sind ebenso nach dem “50 bis 70 Prozent nach Verbrauch” Schlüssel der Heizkostenverordnung auf die Mieter umzulegen. Ebenso wie z.B. die Brennstoffkosten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Gast2
Hallo,
auf der Rechnung der Wartung ist folgendes berechnet wurden – ist alles umlagefähig über die Nebenkostenabrechnung?
- Wartung pauschal
- Brennerdichtung
- Elektrodensatz
- Textdisplay besorgt und montiert
- Kundendienststunde
Vielen Dank
Dennis Hundt
Hallo Gast2,
leider kann ich Ihnen nicht sagen, ob alle genannten Positionen umlagefähig sind. Mit “Textdisplay” und “Kundendienststunde” kann ich wenig anfangen. Im Zweifel sollten Sie hier Ihren Vermieter fragen was konkret gemacht wurde.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Monika
Hallo Herr Hundt,
wir haben auf unserer Abrechnung unter Nebenkosten der Heizanlage zwei Posten Wartung:
455,29 (Okt. 2011) und 620,47 (April 2011), was insgesamt 1075,76 € ausmacht. Das ist meiner Meinung etwas zu viel für die Wartung. Ich weiß, dass letztes Jahr 2x die Pumpe kaputt war und vermute, dass diese Kosten jetzt auf uns Mieter umgelegt werden… Die Pumpe war beim 1.Mal kaputt, weil kein Öl mehr im Tank war und beim 2.Mal, weil sich durch den leeren Tank soviel Schmutz gelöst hatte, dass die Pumpe wieder kaputt ging. Das alles ist kein Verschulden der Mieter, also meiner Meinung nach auch nicht umlagefähig.
Was meinen Sie dazu?
Viele Grüße
Monika
Dennis Hundt
Hallo Monika,
Sie sollten Sich die Belege für diese Positionen zeigen lassen. Wenn es sich um Reparaturen handelt, dürfen die Kosten natürlich nicht umgelegt werden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Katja B.
Guten Morgen,
wie sind die Wartungskosten für ein Mehrfamilienhaus mit ca. 14 Parteien umzulegen?
Wir treten mit den Kosten der Wartung jährlich in Vorkasse, damit eine jährliche Wartung der Thermen auf jeden Fall gewährleistet wird.
Es ist so, dass wir seit Jahren diese gesamten Kosten der Rechnung auf die Mieter nach deren qm umlegen. Das Amt pikiert sich nun und möchte, dass wir die Kosten spezifisch auf deren Kunden errechnen. Sie erbitten eine Rechtsgrundlage, die uns erlaubt, die Kosten nach qm umzulegen. Können Sie hier helfen? Ist das Amt im Recht und müssen wir die Abrechnung neu rechnen? Was sagen Sie?
mfg Katja B.
Dennis Hundt
Hallo Katja,
grundsätzlich müssen Sie die Wartungskosten bei einer Zentralheizung nach dem Schlüssel der Heizkostenverordnung umlegen. Zum Beispiel 50% nach Verbrauch und 50% nach Wohnfläche. Bei Gas-Etagenheizungen zahlt der Mieter aber direkt an den Gas-Versorger. Daher ist die Umlage nach der Heizkostenverordnung nicht möglich / unsinnig.
Ich würde die Kosten pro Wohnung auf die Mieter umlegen. Jeder Mieter zahlt die Wartung für seine Therme, in seiner Wohnung. Das ist der üblichste und fairste Weg. Sind die Wohnungen alle gleich groß, scheint mir auch die Umlage nach qm möglich, da das Ergebnis das gleiche ist.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Katja B.
Vielen Dank für die rasche Antwort. Das Problem ist, dass wir 2 Rechnungen im Jahr 2011 hatten. Durch einen Buchungsfehler ist eine nicht in der BK berücksichtigt worden. Auf Nachfrage des Amtes ist uns dieser Fauxpas aufgefallen. Wir haben die Kosten vergessenen Rechnungen den Mietern sofort nachberechnet. Da nun die Mieterin in der ersten Rechnung nicht berücksichtigt wurde, nur in der 2., sagt das Amt jetzt, dass sie dieses nicht bezahlt und sowieso ist die Abrechnung spezifisch auf den Mieter umzulegen. Ist das Amt hier im Recht? Was kann ich denen sagen? Müssen wir nun nachträglich die Abrechnung ändern? Können wir auf den bisherigen Umlageschlüssel bestehen?
Dennis Hundt
Hallo Katja,
ich denke nicht, dass Sie auf dem Umlageschlüssel bestehen können. Mieter mit größeren Wohnungen zahlen so mehr für die Wartung als Mieter für kleinere Wohnungen, obwohl die Wartung pro Wohnungen immer genau soviel kostet. Sie benachteiligen den Mieter von großen Wohnungen zum Vorteil der Mieter von kleinen Wohnungen.
Möglichkeit A: Abrechnung ändern.
Möglichkeit B: Sie verzichten auf die Position der Wartung (in diesem Jahr).
Viele Grüße
Dennis Hundt