Mit der Heizkostenabrechnung kommt oft das böse Erwachen: eine saftige Nachzahlung ist fällig. Man sollte die geforderte Summe jedoch nie überweisen, ohne die Heizkostenabrechnung vorher genau geprüft zu haben.

Auf welche Punkte Sie bei der Prüfung Heizkostenabrechnung achten sollten:

  • Der Vermieter muss den Abrechnungszeitraum einhalten. Dieser muss genau 1 Jahr, also 12 Monate umfassen und ohne Unterbrechung an die letzte Abrechnung anschließen. Auch die Abrechnungsfrist, innerhalb derer der Vermieter die Abrechnung an Sie schicken muss, beträgt 1 Jahr (das sollten Sie übrigens auch beim Prüfen der Nebenkostenabrechnung beachten).
  • Ihre geleisteten Vorauszahlungen müssen aufgeführt sein.
  • Ganz egal mit welchem Rohstoff (Öl, Gas oder Fernwärme) die zentrale Heizungsanlage in Ihrem Mietshaus betrieben wird, der Vermieter muss zwei Dinge genau angeben: zum einen die exakte Menge des verbrauchten Rohstoffs und zum anderen die dafür angefallenen Kosten. Ohne diese Angabe ist die Abrechnung nicht gültig!

  • Bei Ölheizungen (oder anderen festen Brennstoffen) muss außerdem der Anfangs- und Endbestand angegeben sein. Es gehört eine Auflistung der einzelnen Lieferungen Datum, Menge und Preis dazu.
  • Die angegebenen Lieferdaten müssen im abgerechneten Zeitraum liegen, bzw. für den Zeitraum relevant sein (der Vermieter kann den Heizöltank ja auch vor dem Abrechnungszeitraum volltanken)
  • Heiznebenkosten müssen einzeln aufgeführt werden, der Vermieter darf nur die umlegbaren Kosten miteinrechnen (z.B. Strom für die Heizungsanlage).
  • Der angewendete Verteilerschlüssel für die Heizkosten muss der Heizkostenverordnung entsprechen. Dabei müssen die Grundkosten (Ihre Wohnfläche im Verhältnis zur Gesamtfläche des Hauses) für Heizung und Warmwasser mit 30-50% veranschlagt werden und die Verbrauchskosten (Ihre verbrauchten Einheiten im Verhältnis zum Gesamtverbrauch aller Bewohner) demnach mit 50-70%. Achten Sie dabei darauf, ob der Verteilerschlüssel mit dem aus dem Vorjahr übereinstimmt, eine Änderung wäre nur im Ausnahmefall zulässig.
  • Die Grundkosten für leerstehende Wohnungen muss der Vermieter tragen.

  • Bei einem Um- oder Auszug während eines Abrechnungszeitraums muss eine Zwischenablesung veranlasst werden.

Fehler gefunden – was nun

Wenn Ihnen in Ihrer Abrechnung Fehler aufgefallen sind oder Sie bestimmte Positionen nicht nachvollziehen können, so ist immer der Vermieter und nicht die beauftragte Ablesefirma der richtige Ansprechpartner.
Der Vermieter ist außerdem verpflichtet, Ihnen eine ordentliche, nachvollziehbare schriftliche Abrechnung zukommen zu lassen, eine handschriftliche Notiz oder einen Telefonanruf müssen Sie natürlich nicht akzeptieren.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

21 Gedanken zu „Heizkostenabrechnung prüfen“

  1. Hallo und guten Tag,
    ich versuche, so kurz wie möglich mein anliegen zu schildern:
    Ich bin Mieter in einem Mehrfamilienhaus. Der Eigentümer des Hauses wohnt in einem Bungalow, ca 50 m entfernt von dem Wohnhaus. Das Wohnhaus hat ca. 722 qm und Bungalow ca. 200qm. Voriges Jahr wurde neuer Heizkessel installiert (davor hatten wir 2 Heizkessel und der Eigentümer hatte seine Öllieferung für den Bungalow, mengenmäßig von der Gesamtlieferung für das Wohnhaus abgezogen). die Restlieferung wurde auf die Mieter umgelegt. Nach Installierung des neuen Heizkessels (jetzt haben wir nur einen: für das Wohnhaus und für den Bungalow des Eigentümers) In der letzten Heizkostenabrechnung hat der Eigentümer die qm seines Bungalows addiert zu qm des Wohnhauses und somit die Gesamtwohnfläche von 722 qm auf 922 qm erhöht, was zu einer enormen Mehrbelastung für uns Mieter geführt hat. (Jetzt wird seine Öllieferung nicht mehr abgezogen.):
    MEINE FRAGE: Ist der Vermieter berechtigt auf diese Art und Weise die Heizkosten abzurechnen? Darf er die Heizkosten für seinen Bungalow auf diese Weise abrechnen?
    Vielen dank im Voraus.
    Zvonimir Jokovic

    Antworten
    • Hallo Herr Jokovic,
      ich kann Ihnen leider nicht verlässlich sagen, ob der Vermieter die beiden Einheiten (Mehrfamilienhaus + Bungalow) ohne weiteres zusammenlegen darf. Klar ist aber, dass Ihnen als Mieter des Wohnhauses kein Nachteil entstehen sollte. Die Kosten sind jetzt zwar höher, aber werden dafür auch auf mehrere „Verbraucher“ und auf 922qm Wohnfläche (statt vorher 722qm) aufgeteilt.
      Ich könnte mir gut Vorstellen, das Ihre Kostenerhöhung mit einem erhöhten Heizölpreis in Zusammenhang steht. Das würde ich an Ihrer Stelle prüfen.
      Viel mehr kann ich dazu leider gar nicht schreiben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Hallo und guten Tag !
    Möchte mich erstmal für diese informative Webseite bedanken. Werde auch versuchen meinen Fall kurz und knapp zu schildern. In einem Mehrfamilienhaus befinden sich 7 Wohnungen, dazu kommen die Gewerberäume des Vermieters.Der Vermieter betreibt dort einen Fusspflege. Alle 7 Wohnungen und die Gewerberäume des Vermieters sind an eine gemeintschaftliche Heizung (Flüssiggas) angeschlossen.
    In allen 7 Wohnungen befinden sich Wärmemessgeräte an den Heizkörpern, in den Gewerberäumen des Vermieters befinden sich keine Wärmemessgeräte an den Heizkörpern. Ich „vermute“ das alle 7 Mieter die Heizkosten in den Gewerberäumen mitbezahlen.
    Vielen Dank im vorraus.
    mfg R. Piel

    Antworten
    • Hallo Herr Piel,
      fragen Sie Ihren Vermieter doch einfach, wie er die Heizkosten für die Gewerberäume abrechnet. Vielleicht gibt es auch eine separate Gas-Etagenheizung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Für unsere WEG ist vereinbart, dass die Heizkosten mit 30/70 Verteilerschlüssel umgelegt werden.
    Ist es zulässig, dass die Kosten für Abrechnungsservice mit 30/70 Verteilerschlüssel erfolgen darf oder müssen diese Kosten auf die 17 Wohneinheiten umgelegt werden?

    Antworten
    • Hallo Edeltraud,
      alle Kosten die zu den Heizkosten zählen (z.B. auch Ablesung und Abrechnungsservice) werden nach dem vereinbarten Schlüssel abgerechnet.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  4. Hallo Herr Hundt,
    warum werden eigentlich die Kosten für Verbrauchserfassung auch nach dem Schlüssel abgerechnet? Der Arbeitsaufwand für den Ableseservice wäre doch für jede Wohnung gleich groß. Warum dann nicht nach Wohneinheiten abrechnen? Außerdem bezahlen die Mieter, die viel verbrauchen für den Ableseservice mehr als die, die weniger verbrauchen (Verbrauchskomponente).

    Antworten
    • Hallo Mario,
      die Schlüssel nach der Heizkostenverordnung sind auch für die Ablesekosten absolut üblich. Leider sind nicht immer alle Schlüssel für alle Fälle ganz fair.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  5. Guten Tag Herr Hundt,
    wie viele andere habe ich meine Nebenkostenabrechnung erhalten. Ich komme mit folgendem nicht ganz klar :
    Ich wohne zur Miete in einer 3 Parteien Wohnung. Es geht sich um die Heizkostenabrechnung.
    Ich habe den Gesamtverbrauch des Heizöls (l) im Verhältnis zum Verbrauch aller Parteien (in KwH)
    nachgerechnet. Im Vorjahr ergab sich ein Faktor von 14 KWH / l Heizöl. In der aktuellen Abrechnung aber nur 6 KWH / l Heizöl. Dies hat ja nichts mit den Heizölkosten selbst zu tun. Ich vermute einen Fehler bei den angegebenen Heizölmengen, da die Heizungsanlage ja die Gleiche geblieben ist. Aus diesem oben genannten Heizwert ergibt sich bei mir trotz erheblich weniger verbrauchter KWH ein höherer Heizkostenbetrag. In unserer Wohnung ist ein Wärmezähler installiert, welcher den Verbrauch elektronisch und physikalisch korrekt erfasst. Was vermuten Sie als Fehlerquelle?
    Mit freundlichem Gruß
    Michael Aretz

    Antworten
    • Hallo Michael,
      ich denke ich müsste die Abrechnung der Heizkosten sehen um mir überhaupt ein Bild machen zu können. Aus der Entfernung habe ich leider keine Vermutung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • vielen Dank für die Antwort. Bitte senden Sie mir per Mail doch Ihre Emailadresse zu, damit ich Ihnen die 2 Abrechnungen zukommen lassen kann per PDF.
        Vielen Dank
        Michael Aretz

        Antworten
  6. Hallo Herr Hundt,
    in unserem Mietshaus sind 7 Mietparteien. Eine Partei betreibt ein Büro als Gewerbe in der kompletten Wohnung. Wie verhält es sich dabei bei den Heizkosten? Werden diese anders berechnet / umgelegt?
    Ausserdem ist noch ein großer Raum vorhanden, der bei den Wohneinheiten ständig nicht mitgezählt wird, obwohl er nicht vermietet ist, die Heizung im Winter darin aber angestellt ist. Müsste der nicht in irgend einer Weise anteilig für den Vermieter an den Heizkosten beteiligt werden?
    MfG
    Margret

    Antworten
  7. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich zahle jeder Monat 98€ und wenn zu Abrechnung kommt erlebe ich immer einen Schock,
    Nachzahlung beträgt 400€.
    Es wird mit Holzhackschnitzel beheiz.
    Viele Grüße
    Barbara Parusel

    Antworten
  8. Hallo,
    ich bräuchte Hilfe. Es geht um die Nebenkostenabrechung, und zwar um die Stromversorgung der Heizungsanlage. Unser Haus besteht aus 2 Parteien. Die Wohnungen sind beide 75m2 gross. Das Haus ist auch den frühen 60ger.
    Der Stromzähler für die Stromerversorgung der Warmwasserzufuhr läuft über die EG-Wohnung. Ich muss dem Mieter unten die hälfte der Kosten erstatten. Nur die Familie unten besteht aus 3 Personnen, und mein Haushalt besteht aus nur 1 Person. Die Ehefrau und Kind sind immer zuhause. Ich bin hingegen von 7h – 18h abwesend… Was ich nicht richtig finden ist dass 50/50 gemacht wird… Ich zahle das was ich verbrauche, nur will ich nicht zahlen für das was ich nicht verbrauche! Mein Vermieter meinte ich soll das mit den EG-Mietern klären….
    Es besteht wie gesagt nur ein Stromzähler für die Stromversorgung des Warmwasser.
    Der Strom von der RWE für Elektrogeräte und licht usw wird separat über jeden Mieter verrechnet.
    Ich hoffe dass Ihr mir helfen könnt.
    Vielen Lieben Dank

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