Handwerkerrechnungen steuerlich absetzbar?

Renovierungskosten am Haus oder innerhalb der Wohnung sind seit Januar 2009 nun auch für Privatpersonen unter Vorlage der Handwerkerrechnung steuerlich absetzbar. Der maximale steuerlich absetzbare Höchstbetrag sind in § 35a Abs. 3 EStG festgelegt und beträgt maximal 1.200 Euro per Jahr. Dies entspricht einem Maximalwert der jährlichen Handwerkerrechnung von 6.000 Euro und einem Prozentsatz von 20 Prozent.

Um diesen Steuerbonus in Verbindung mit der Steuererklärung geltend machen zu können, reicht es jedoch nicht aus, diesen lediglich zu fordern, sondern die Kosten für einen Handwerker sind nur in Verbindung mit einer anerkannten Handwerkerrechnung steuerlich absetzbar.

Wie kann man Handwerkerrechnungen steuerlich absetzen?

  • Um eine Handwerkerrechnung steuerlich absetzen zu können, muss bei dem zuständigen Finanzamt zusammen mit der Steuererklärung eine rechtlich korrekte Handwerkerrechnung eingereicht werden.
  • Hierbei gilt zu beachten, dass lediglich die reinen Arbeitskosten bis zu einer maximalen Höhe von 6.000 Euro als absetzbar sind.
  • Aus diesem Grund müssen innerhalb der Handwerkerrechnung die Arbeitskosten getrennt von Materialkosten und auch den Fahrtkosten aufgeführt werden.
  • Erfolgt die Handwerkerrechnung in Verbindung mit einem Wartungsvertrag, so ist es ausreichend diesem Wartungsvertrag eine Anlage, mit der detaillierten Auflistung der Arbeitskosten beizulegen.
  • Zusätzlich muss ein Nachweis über die Begleichung der Rechnung mit eingereicht werden. Als Nachweis genügt hierbei jedoch ein Kontoauszug oder der Überweisungsbeleg.

Mit einer handgeschriebenen Quittung über die eine Barzahlung der Handwerkerrechnung wird nicht anerkannt. Ebenso kann die Rechnung nicht als absetzbar anerkannt werden, wenn sie bereits innerhalb eines anderen absetzbaren Postens wie zum Beispiel als Betriebsausgabe, als außergewöhnliche Belastung, Sonderausgaben oder auch den Werbungskosten geltend gemacht wurden.

Welche sonstigen handwerklichen Leistungen können steuerlich abgesetzt werden?

Neben den Handwerkerkosten für Renovierungsarbeiten können auch Dienstleistungen abgesetzt werden, die Arbeiten im Haushalt erbracht wurden.

Hierzu zählen unter anderem Fensterputzen oder auch eine Wohnungsreinigung. Auch hier können 20 Prozent von maximal 6.000 Euro per Jahr geltend gemacht werden.

Damit auch diese Handwerkerrechnung steuerlich absetzbar ist, müssen dem Finanzamt ebenfalls eine entsprechende Rechnung und ein Beleg der Rechnungsbegleichung vorgelegt werden.

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