Grundsteuer auf Mieter umlegen

In Deutschland muss man für das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung Grundsteuer abführen. Dies betrifft jedoch nicht nur Eigentümer von Immobilien, sondern auch deren Mieter: Denn der Vermieter darf die Grundsteuer auf den Mieter umlegen – Im Zuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung und in voller Höhe.

Umlagefähigkeit der Grundsteuer

Auch wenn früher darüber öfter diskutiert wurde, seit 2004 ist es amtlich: In der Betriebskostenverordnung 2004 ist nun gesetzlich verankert, dass der Vermieter die Grundkosten anteilig auf die einzelnen Mieter eines Hauses umlegen darf. Die Grundsteuer gehört also zu den umlagefähigen Nebenkosten. Allerdings muss dies mit einer Regelung im Mietvertrag verankert sein, die z.B. folgendermaßen lauten könnte: „Die für das Gebäude anfallende Grundsteuer wird, anteilig berechnet nach Wohnfläche der vermieteten Wohnung, vom Mieter getragen.

Die Umlegung der Grundsteuer nach dem Flächenmaßstab ist üblich, aber es sind auch andere Verteilschlüssel zulässig, solange diese im Mietvertrag vereinbart sind. Denkbar wäre also beispielsweise, dass die Steuer gemäß Grundsteuerbescheid auf die Wohnung umgelegt wird, da bei Wohneigentum die Steuer konkret für einzelne Wohnungen erhoben wird (Der Fall kommt vor allem in Frage, wenn der Mieter in einer Eigentumswohnung lebt).


Hier ist auch nicht von einer einseitigen Änderung des Verteilschlüssels auszugehen, da alle anderen Betriebskosten anteilig umgerechnet werden. Die Position Grundsteuer bezieht sich auf die Wirtschaftseinheit Wohnung, bei deren Erhebung die Quadratmeter ja berücksichtigt wurden.

Was beim umlegenden der Grundsteuer noch beachtet werden muss

Ausnahmeregelungen bestehen für Gebäude mit typengemischter Nutzung, d.h. in einer Immobilie, in der sich sowohl Wohn- als auch Gewerbeflächen befinden. Da die Grundsteuer für gewerbliche Flächen höher liegt, würde bei einer flächenbezogenen Umlegung eine ungerechte Erhöhung für die Mieter der Wohnflächen bestehen. Daher muss der Vermieter den Anteil der Gewerbegrundsteuer herausrechnen und darf erst dann die verbleibende Grundsteuer auf die Wohnraummieter umlegen.


Wurde die Grundsteuer rückwirkend erhöht oder Nachforderungen fällig, darf der Vermieter diese nur in der Nebenkostenabrechnung geltend machen, wenn sie nicht länger als ein Jahr seit Beginn des Abrechnungszeitraumes zurückliegen. Außerdem muss er den Mieter spätestens 3 Monate, nachdem er von der Erhöhung erfahren hat, darüber informieren.

Fazit:

Der Vermieter kann, wenn es im Mietvertrag vereinbart wird / ist, die Grundsteuer ohne Probleme auf die Mieter seines Hauses umlegen.

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