Grundsteuer auf Mieter umlegen
Umlagefähigkeit der Grundsteuer
Auch wenn früher darüber öfter diskutiert wurde, seit 2004 ist es amtlich: In der Betriebskostenverordnung 2004 ist nun gesetzlich verankert, dass der Vermieter die Grundkosten anteilig auf die einzelnen Mieter eines Hauses umlegen darf. Die Grundsteuer gehört also zu den umlagefähigen Nebenkosten. Allerdings muss dies mit einer Regelung im Mietvertrag verankert sein, die z.B. folgendermaßen lauten könnte: „Die für das Gebäude anfallende Grundsteuer wird, anteilig berechnet nach Wohnfläche der vermieteten Wohnung, vom Mieter getragen.“
Die Umlegung der Grundsteuer nach dem Flächenmaßstab ist üblich, aber es sind auch andere Verteilschlüssel zulässig, solange diese im Mietvertrag vereinbart sind. Denkbar wäre also beispielsweise, dass die Steuer gemäß Grundsteuerbescheid auf die Wohnung umgelegt wird, da bei Wohneigentum die Steuer konkret für einzelne Wohnungen erhoben wird (Der Fall kommt vor allem in Frage, wenn der Mieter in einer Eigentumswohnung lebt).
Hier ist auch nicht von einer einseitigen Änderung des Verteilschlüssels auszugehen, da alle anderen Betriebskosten anteilig umgerechnet werden. Die Position Grundsteuer bezieht sich auf die Wirtschaftseinheit Wohnung, bei deren Erhebung die Quadratmeter ja berücksichtigt wurden.
Was beim umlegenden der Grundsteuer noch beachtet werden muss
Ausnahmeregelungen bestehen für Gebäude mit typengemischter Nutzung, d.h. in einer Immobilie, in der sich sowohl Wohn- als auch Gewerbeflächen befinden. Da die Grundsteuer für gewerbliche Flächen höher liegt, würde bei einer flächenbezogenen Umlegung eine ungerechte Erhöhung für die Mieter der Wohnflächen bestehen. Daher muss der Vermieter den Anteil der Gewerbegrundsteuer herausrechnen und darf erst dann die verbleibende Grundsteuer auf die Wohnraummieter umlegen.
Wurde die Grundsteuer rückwirkend erhöht oder Nachforderungen fällig, darf der Vermieter diese nur in der Nebenkostenabrechnung geltend machen, wenn sie nicht länger als ein Jahr seit Beginn des Abrechnungszeitraumes zurückliegen. Außerdem muss er den Mieter spätestens 3 Monate, nachdem er von der Erhöhung erfahren hat, darüber informieren.
Fazit:
Der Vermieter kann, wenn es im Mietvertrag vereinbart wird / ist, die Grundsteuer ohne Probleme auf die Mieter seines Hauses umlegen.
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Grundsteuer berechnen | Berechnung der Grundsteuer am Beispiel
[...] dazu haben wir hier zusammengestellt: Grundsteuer auf Mieter umlegen. Ähnliche Artikel:Grundsteuer auf Mieter [...]
Silvia Thiel
Sehr geehrte Damen und Herren,
im September 2003 haben wir eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 124 m² bezogen. Im Mietvertrag sind neben der Kaltmiete auch die Nebenkosten in Höhe von 100,00 € pauschal ausgewiesen. Das bedeutet, die 100,00 € gelten für Wasserversorgung und Entwässerung; Zentralheizung; Warmwasserversorgung, Aufzug; laufende öffentliche Abgaben und Schornsteinreinigung. Diese sechs Punkte sind mit einer Summenklammer versehen und dahinter steht 100,00 €. Die Abrechnung der Heizkosten und der Kosten für den Schornsteinfeger kommen von einer anderen Firma – einen Aufzug gibt es nicht. Zwischenzeitlich hatten wir die Nebenkosten (für Heizung) um 20,00 € monatlich erhöht.
Bis einschließlich 2010 erhielten wir die Abrechnung für den Verbrauch von Warm- und Kaltwasser, Hausstrom und Müllabfuhr.
Nun haben wir im November 2011 die Wohnung gekündigt und sind mittlerweile auch schon ausgezogen. Heute erhielt wir die Nebenkostenabrechung mit den oben angegebenen Gebühren. Zusätzlich wird von Vermieter nun verlangt, dass Grundsteuer anteilig von 417,46 € = 162,19 € (diesen Anteil sollen wir zahlen) zu bezahlen ist.
Ist das rechtens? Kann jetzt nach 9 Jahren Mietzeit aufeinmal Grundsteuer von uns verlangt werden? Für eine verbindliche Antwort wären wir Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichem Gruß
Silvia Thiel
Dennis Hundt
Hallo Frau Thiel,
grundsätzlich dürfen nur die Nebenkosten umgelegt werden, die im Mietvertrag vereinbart wurden. Die Grundsteuer zählt hier unter den Punkt “laufende öffentliche Abgaben”.
Es ist jetzt schwieg und aufwendig verbindlich unter Angabe von Urteilen und BGB Paragrafen zu antworten. Von daher muss ich Sie mit meiner persönlichen Meinung vertrösten. Ich denke, die Umlage der Grundsteuer für 2010 ist korrekt. Sie sollten es andersherum sehen: Ihr Vermieter hat offensichtlich acht Jahre keine Grundsteuer auf Sie als Mieter umgelegt. Somit zahlen Sie statt 9 Jahre nur 1 Jahr Grundsteuer, eigentlich nicht schlecht für Sie.
Nehmen wir an, Ihr Vermieter reinigt das Treppenhaus immer selbst (weil er vielleicht im Haus wohnt). Er berechnet dafür keine (Neben)Kosten. Irgendwann kann und will er nicht mehr selber putzen und beauftragt eine Firma. Auch diese Position ist umlagefähig, auch wenn der Vermieter Jahre lang selbst geputzt hat. Auf Grundlage dieses Gedankenganges denke ich, dass auch die erstmalige Umlage der Grundsteuer auf die Mieter nach 9 Jahren möglich ist.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Jack
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben von 2006 – 2011 in einer Mietwohnung gewohnt. Jetzt haben wir die letzte Nebenkostenabrechnung bekommen, diese genau geprüft und festgestellt, dass hier auch wieder wie in den Jahren zuvor der Posten Grundsteuer aufgetaucht ist.
Wir haben im Internet nachgeschaut, hier steht, dass die Grundsteuer nur umgelegt werden darf, wenn dies (seit 2004) genau im Mietvertrag geregelt ist. Unsere Vermieter hatten allerdings einen Vordruck von 2002 genutzt und keine zusätzliche Vereinbarung eingetragen.
Nun unsere Frage: Ist es möglich, die an die seit 2006 an die Vermieter gezahlte Grundsteuer zurückzufordern oder gibt es eine Frist in der wir der Nebenkostenabrechnung hätten widersprechen müssen ? Oder ist dies nur für die aktuelle Nebenkostenabrechnung möglich ?
Dennis Hundt
Hallo Jack,
Sie haben Recht, es dürfen nur die Nebenkosten umgelegt werden, die auch im Mietvertrag vereinbart wurden. 2004 als Grenze ist mir nicht bekannt. Ich würde in Ihren Mietvertrag schauen, ob die Umlage der Grundsteuer vereinbart ist. Die Grundsteuer ist in der Regel unter dem Punkt “Öffentliche Lasten” inbegriffen.
Die Begleichung einer Nachzahlung gilt als Anerkennung der Abrechnung. Ich vermute Sie haben, wenn überhaupt, nur bei der letzten Abrechnung eine Chance.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Wahlwiener
Hallo.
Nach etwas über drei Jahren kommt unser Vermieter an und will die Grundsteuer anteilig Monatlich 11€ laut unseren 100 m² Wohnfläche auf uns umlegen.
Damals als wir den Mietvertrag gemacht haben habe ich gesagt dass wir Versicherungen dann noch nachträglich im Mietvertrag einbringen können da der Vermietern nicht die Summe wusste.
Also im Mietvertrag ist bis heute noch nichts nachgetragen worden. Der Mieterverein sagte mir mal – was nicht drinsteht braucht man auch nicht zu bezahlen. Wie sollen wir uns verhalten, da die Vermieterin uns ohne sich anzumelden mehrmals die Woche aufsucht. Was Nervig ist.
Wer weiß Rat!
Dennis Hundt
Hallo Herr / Frau Wahlwiener,
wenn im Mietvertrag die Umlage von “öffentlichen Lasten”, hierzu zählt die Grundsteuer, vereinbart ist, kann Ihr Vermieterin die Kosten in der Zukunft umlegen. Wenn die Position nicht im Vertrag vereinbart ist, ist die Umlage auch nicht möglich.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Scholle
Sehr geehrter Herr Hundt,
wir wohnen zusammen mit unserem Vermieter in einem 3-Familienhaus. Die Grundsteuer wird folgerichtig auf 3 Parteien verteilt.
Jetzt baut unser Vermieter auf dem selben Grundstück ein 1-Familienhaus für den Eigenbedarf dazu.
Wie verhält es sich nun mit der Grundsteuer? Gibt es einen neuen Grundsteuerbescheid? Wie ist der neue Verteilungsschlüssel? Einfach durch 4 Parteien geteilt? Ab wann gilt der neue Verteilungsschlüssel? Etwa mit dem Baubeginn oder erst mit dem Einzug des Vermieters in das neue Haus.
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
Gruss, Scholle.
Dennis Hundt
Hallo Herr / Frau Scholle,
ich vermute eher, dass die Umlage der Grundsteuer nach Wohnfläche erfolgt, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ab wann sich die Grundsteuer ändert weiß ich leider nicht, aber sie wird sich ändern. Auch dann gehe ich von einer Umlage nach den Gesamtquadratmetern (3 Familienhaus + Einfamilienhaus = Gesamtquadratmetern) aus.
Viele Grüße
Dennis Hundt