Handelt es sich bei einem abgeschlossenen Mietvertrag um einen unbefristeten Mietvertrag, müssen sowohl Mieter als auch Vermieter bei einer Wohnungskündigung eine gesetzliche Kündigungsfrist im Mietvertrag einhalten.
Hierbei gelten für den Mieter und auch für den Vermieter zum Teil unterschiedliche Fristen, welche nicht zum Nachteil des Mieters ausfallen dürfen.

Welche gesetzlichen Kündigungsfristen sind für den Mieter bindend?

Wird die Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter ausgesprochen, so muss dieser lediglich an eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, die dem Vermieter spätestens am dritten Kalendertag eines Monats zugegangen sein muss.
Beispiel: Der Mieter muss bis zum 03.07. kündogen, damit die Kündigung zum 01.10. wirksam wird | Juli + August + September = 3 Monate)
Da eine Wohnungskündigung durch den Mieter auf jeden Fall schriftlich erfolgen muss, wird hier zur Sicherung der Fristeinhaltung empfohlen, diese per Einschreiben an den Vermieter zu übersenden.
Erfolgt die Zustellung der Wohnungskündigung erst nach dem dritten Kalendertag des laufenden Monats, so verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist des Mietvertrags um einen weiteren Monat.


Bei einer fristgerechten Kündigung seitens des Mieters ist es nicht erforderlich, einen Grund für die Wohnungskündigung zu nennen. Anders sieht es jedoch bei einer fristlosen – der außerordentlichen – Kündigung aus. Hier muss der Mieter eine Begründung vorlegen, die den Regelungen des § 569 BGB entsprechen.

Gesetzliche Kündigungsfristen, nach denen sich der Vermieter richten muss.

Im Vergleich zum Mieter, der jederzeit unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen einen Mietvertrag kündigen kann, muss der Vermieter sich an gesetzliche Regelungen halten, welche das BGB unter anderem zum Schutz des Mieters festgelegt hat.
Die Wohnungskündigung durch den Vermieter muss schriftlich erfolgen. Auch hier gilt, dass die gesetzliche Kündigungsfrist des Mietvertrages den laufenden Monat mit einschließt, wenn die Kündigung des Mietvertrages bis spätestens am dritten Kalendertag dem Mieter vorliegt. Trifft das Kündigungsschreiben erst später ein, beginnt die gesetzliche Kündigungsfrist erst mit dem folgenden Monat.


Gemäß § 573 BGB ist ein Vermieter nur dann zu einer ordentlichen Wohnungskündigung berechtigt, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die als berechtigt geltenden Gründe sind ebenfalls in § 573 Abs. 3 beschrieben. Der Vermieter muss dem Mieter seine Gründe für die Kündigung des Mietvertrages innerhalb des Kündigungsschreibens nennen.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen, nach denen sich der Vermieter richten muss, sind abhängig von der Dauer des bestehenden Mietvertrages und sind gemäß § 573c Abs.1 folgende:

  • Besteht ein Mietverhältnis weniger als 5 Jahren, so gilt hier eine dreimonatige Kündigungsfrist, wie sie auch für den Mieter bindend ist.
  • Bei einer bestehenden Mietdauer zwischen 5 und 8 Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist um 3 weitere Monate auf 6 Monate.
  • Besteht das Mietverhältnis über 8 Jahre, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf 9 Monate.

Ausnahmen sind hier möglich, wenn die Wohnung nur zu einem vorübergehendem Gebrauch vermietet wurde. In einem solchen Fall, kann innerhalb des Mietvertrages eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden (§ 573c Abs.2 BGB)
Eine entsprechende Klausel die eine Abweichung von dieser gesetzlichen Kündigungsfrist im Mietvertrag belegt ist nur dann wirksam, wenn sie für den Mieter keine Nachteile mit sich bringen.
Zusätzlich hat der Mieter nach § 574 das Recht Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen.
Auch der Vermieter ist dazu berechtigt eine außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB auszusprechen, jedoch ist diese in der Regel nur unter Einhaltung weiterer Maßnahmen, zu denen unter anderem eine vorherige Abmahnung gehört, wirksam.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

52 Gedanken zu „Gesetzliche Kündigungsfrist für Mietvertrag“

  1. Hallo, meine Frage: Ich habe mich von meinem Freund getrennt. Wir haben zusammen einen Mietvertrag vor 14 Jahren abgeschlossen. Laut Mietvertrag ist eine Kuendigungsfrist von einem Jahr. Ist das so noch richtig, oder greift die 3 Monatsregel der Kuendigung?

    Antworten
    • Hallo Anett,
      es gilt die 3-monatige gesetzliche Kündigungsfrist nach § 573c. Absatz 4 des Paragrafen besagt, das eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo, gilt der Paragraph 573c Absatz 4 auch für mich ?
        Bin Untermieterin in einem unmöblierten Zimmer, auf unbefristet Zeit und meine Vermieterin hat mich im März zum September gekündigt, also die 3 Monate plus 3 Monate Kündigungsfrist.
        Nun möchte ich aber früher raus sein da ich ansonsten das Zimmer 3 Monate zahlen müsste da ich mich im Ausland befinde. Also können nur 3 Monate Kündigungsfrist von ihr für mich gelten ?

        Antworten
  2. Hallo,
    können im Todesfall des Mieters die Erben und der Vermieter eine kürzere als 3 Monate Kündigungsfrist verbindlich vereinbaren bzw. eine Beendigung des Mietverhältnisses nach 2 Monaten vereinbaren?
    Vielen Dank von Manfred

    Antworten
  3. Einen schönen guten Abend.
    Vor fünf Monaten habe ich als Hauptmieter eines Geschäftes mit meinem Vermieter einen Untermietvertrag für eine Kollegin abgeschlossen. Nun gibt es Probleme mit der Untermieterin die sich negativ auf mein Geschäft auswirken. Ich möchte den Untermietvertrag kündigen, habe auch schon einen Nachfolger und der Vermieter ist auch einverstanden.
    Was für eine Kündigungsfrist muß eingehalten werden? Es ist keine vereinbart, und mein Vertrag
    läuft für zwei Jahre!
    Vielen Dank S. Menge

    Antworten
    • Hallo Frau Menge,
      es handelt sich bei Ihnen offensichtlich um einen Gewerbemietvertrag. Wenn keine individuelle Kündigungsfrist vereinbart ist, gilt § 580a, Abs. 2 BGB.
      Demnach ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig. Das heißt, die können bis zum dritten Werktag im Juli (04.07.12) zum 31.12.12 kündigen. Man kann also grob von einem halben Jahr Kündigungsfrist sprechen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Guten Abend Herr Hundt,
        Danke für Ihre schnelle Antwort!
        Gibt es eine Möglichkeit die Kündigungsfrist zu umgehen?
        Da die besagte Untermieterin mich Geschäftlich hintergeht, sehe ich mich nicht in der Lage
        sie noch weiter in meinem Laden gewehren zu lassen!
        Danke sagt Frau Menge

        Antworten
        • Hallo Frau Menge,
          in wie weit sich diese Frist rechtmäßig umgehen lässt, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Wenn keine grobe Vertragsverletzung vorliegt, sehe ich keine Möglichkeit. Allerdings sollten Sie Ihren Fall im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.
          Viele Grüße
          Dennis Hundt

          Antworten
  4. Hallo,
    habe meine Wohnung am 04.08.2012 zum 31.10 gekündigt, darauf hin habe ich eine email von der Mietverwaltung am 05.08.12 erhalten mit folgendem Inhalt:
    „… Sollte ein Nachmieter vor dem 31.10.2012 feststehen, wäre eine Entlassung aus dem MV auch früher möglich. ….“
    Darauf hin habe ich einen neuen Mietvertrag unterschrieben zum 01.11.2012. Am 09.08.2012 der Schock, eine neue Email von der Mietverwaltung mit einem Kündigungsschreiben als Anhang, der Kommentar: „bitte Küdigungsdatum beachten“ Im Anhang dann das Datum 30.11.2012.
    Meine Frage nun: Ist es rechtens das ich erst eine E-Mail bekommen mit dem „OK“ und ein paar Tage später eine neue E-Mail mit einem anderen Kündigungsdatum?
    Würde mich über eine rasche Antwort freuen.
    Vielen Dank im vorraus 🙂

    Antworten
    • Hallo Frau Stock,
      die gesetzliche Kündigungsfrist würde in Ihrem Fall tatsächlich erst zum 30.11.12 greifen. Bis dahin läuft der Vertrag. Wenn Sie sich aufgrund von einer Kündigungsbestätigung der Hausverwaltung bereits anderweitig verpflichtet haben, sollten Sie sich auf diese Bestätigung beziehen. Möglicherweise lenkt die Verwaltung ja ein und entlässt Sie zu Ende Oktober aus den Vertrag. Im Zweifel sollten Sie sich einen Rat bei einem Anwalt einholen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Dies habe ich versucht aber leider lenkt die Mietverwaltung nicht ein.
        Steht es mir denn frei einen Nachmieter zu suchen? Ggf. durch einen Makler?
        Vielen dank

        Antworten
  5. Hallo Herr Hundt,
    ich würde gern in eine von vermietete Wohnung selbst einziehen, also Eigenbedarf geltend machen. Spielt es dabei eine Rolle, dass die Wohnung durch die Hausverwaltung vermietet wird, also über eine Sondereigentumsverwaltung?
    Danke schon mal im voraus!
    Viele Grüße
    J. Andresen

    Antworten
  6. Hallo Herr Hundt,
    habe seit 22 Jahren eine Wohnung vermietet und wollte den Mietern jetzt kündigen weil alles neu saniert werden muss, dringend , die komplette Wohnung. Die Mieter haben noch nie grossartig renoviert, rauchen in der Wohnung und so sieht es auch aus, was kann ich machen um das umzusetzen, sie bezahlen ihre Miete und auch ihre Hausordnung machen sie. Ich würde gerne aber kündigen und die Wohnung dann gerne neu vermieten. Bedanke mich im voraus für ihre Mühe

    Antworten
  7. Hallo Herr Hundt ich habe eine Frage mein Vater wohnt seit 1999 in einer 2 Zimmer Wohnung in seinem Mietvertrag wurde eine Kündigungsfrist von einem Jahr beschrieben, muss er wirklich 1 Jahr warten um die Kündigung einzuhalten? Da er aus gesundheitlichen Gründen unbedingt umziehen muss und wir gelesen haben das Gesetzlich 3 Monate gelten wollten wir uns bei Ihnen diesbezüglich schlau machen! Vielen Dank und Grüße Claudia Henne

    Antworten
      • Hallo Herr Hundt,
        danke für die superschnelle Antwort! Habe gestern Zeit gefunden mir den Mietvertrag von meinem Vater anzuschauen! In der Kündigungsfrist steht fristgerecht innerhalb 3 Monate, nach 3 Jahren 6 Monate Kündigungsfrist, nach 5 Jahren 9 Monate,nach 10 Jahren 12 Monate, also so wie sie es oben beschrieben haben! Habe nochmals recherchiert und einige Urteile gefunden indem Gerichte den Vermieter recht gegeben haben und der Mieter die 12 Monate einhalten musste!
        Ich frage mich wie mein Vater das machen soll? Ist es ratsam einen Mieterbund beizutreten um dieses genaustens zu klären? Vielen Dank nochmals für Ihre Antwort! Einen sonnigen Gruß aus Salzgitter

        Antworten
        • Hallo Claudia,
          ich kenne entsprechende Urteile nicht. Schauen Sie in § 573c BGB (Fristen der ordentlichen Kündigung). Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Im Zweifel ist eine Prüfung durch den Mieterschutzbund oder einen Anwalt ratsam.
          Viele Grüße
          Dennis Hundt

          Antworten
  8. Ich habe ebenfalls eine Frage!
    Und zwar: ich habe vor kurzem einen Mietvertrag unterschrieben in den aufgeführt ist, dass ich eine 6 monatige Kündigungsfrist habe. Liegt daran dass sich die Vormieter sofort nach Einzug getrennt haben und jetzt insgesamt 4 Monate Miete gezahlt haben.
    Meine Frage lautet kann man das trortzdem irgendwie umgehen indem man sich zum Beispiel auf irgendeine Art fristlos kündigen lässt oder sonst irgendwas
    Mein Arbeitskollege behauptet sowas und nun wollte ich mal nachhaken.
    Danke im Vorraus

    Antworten
    • Hallo Danny,
      die reguläre Kündigungsfrist von 3 Monaten kann vom Vermieter nicht verlängert werden. Eine entsprechende Formulierung wäre unwirksam. Das beidseitige Kündigungsrecht kann hingehen schon für eine gewisse Zeit ausgeschlossen werden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  9. Guten Tag, Herr Hundt,
    ich beabsichtige, eine seit 12 Jahren an den gleichen Mieter vermietete Wohnung zu kaufen, anschließend zu renovieren und in etwa 5 Jahren, nach Renovation, selbst zu nutzen.
    1. Ich werde dann etwa sechs Monate im Jahr in dieser Wohnung wohnen und sechs Monate in einer anderen Stadt arbeiten. Läßt sich daraus ein Kündigungsgrund ableiten?
    2. Wäre eine Vereinbarung mit dem Mieter gültig, wenn er bereit wäre, jetzt einen auf 5 Jahre befristeten Mietvertrag einzugehen, mit der Absprache, in dieser Zeit nur 90% der lokal üblichen Miete zu zahlen?
    Vielen Dank.

    Antworten
    • Hallo Stefan,
      zu 1.) Gerichte entscheiden hier verschieden ab wann eine Eigenbedarfskündigung möglich ist. Hier sollten Sie recherchieren, ob 6 Monate schon den Eigenbedarf rechtfertigen.
      zu 2.) Es spricht in meinen Augen nichts dagegen mit dem Mieter einen Zeitmietvertrag zu schließen. Wichtig ist nur zu wissen, der Mieter kann auch einfach auf seinen aktuellen Vertrag bestehen, da können Sie als Vermieter dann nichts machen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  10. Guten Abend Herr Hundt,
    im März 2012 bezogen wir ein Haus zur Miete. Hier hatte unsere Vermieterin, die nun verstorben ist, Nießbrauchrecht. Der Mietvertrag wurde abgeschlossen mit einem Kündigungsausschluss für 4 Jahre. Die Eigentümer haben diesen Mietvertrag mit unterzeichnet.
    Nun soll dieses Haus verkauft werden. Unsere Befürchtung ist es, dass der Mietvertrag für den Käufer nicht mehr bindend sein wird. Klar ist, dass der Verkauf den Vertrag nicht bricht, aber wie sieht die Sachlage aus, wenn z. B. der neue Eigentümer Eigenbedarf anmeldet; oder das Haus wegen der nicht so guten Substanz abgerissen werden soll. Also nur das Grundstück interessant sein wird, weil z. B. Mehrfamilienhäuser dort errichtet werden sollen.
    Auch haben wir daran gedacht den jetzigen Eigentümern einen Kauf auf Rentenbasis vorzuschlagen, weil wir bereits sehr viel investiert haben und uns das Haus trotz seines z.T. renovierungsbedürftigen Zustandes sehr gut gefällt.
    Wichtige Info wäre vielleicht noch, dass das Haus keinen Energiepass besitzt. Macht es Sinn einen Gutachter zu beauftragen, wenn die Eigentümer uns das Haus zum Kauf anbieten?
    Ich freue mich auf Ihre Antwort! Vielen Dank!
    Freundlich Grüße
    Anna

    Antworten
    • Hallo Anna,
      ob es für Ihren Fall (Nießbrauch) besondere Dinge zu beachten gibt kann ich Ihnen leider nicht sagen. Grundsätzlich bricht der Kauf die Miete nicht. Sie haben einen Mietvertrag, der die Kündigung 4 Jahre lang ausschließt. Mir fällt auf die Schnelle kein Grund ein, warum Ihr Vertrag seine Gültigkeit verlieren könnte. Im Zweifel sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  11. Hallo Herr Hundt,
    unser Mieter einer Mietwohnung hat die November und Dezember Miete nicht bezahlt, trotz mehrerer Zusagen ist kein Geld eingegangen. Kann ich die Wohnung fristlos kündigen? Wann muß die Kündigung beim Mieter vorliegen. Welche Kündigungsfrist muss ich einhalten. Sollen wir einen Mahnbescheid veranlassen. Erstmal möchten wir keinen Anwalt einschalten, wie würden Sie vorgehen?
    Wir würden uns auf eine Antwort freuen.
    Mit freundlichen Grüßen
    J. Frey

    Antworten
    • Hallo Frau Frey,
      so viele Fragen auf einmal. Ich würde mich an Ihrer Stelle bei dieser schwierigen Materie auf jeden Fall rechtlich beraten lassen. Als Laie kann man hier teure Fehler machen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  12. Hallo Herr Hundt,
    Meine Vermieter haben den Mietvertrag zum 30.6 gekündigt wegen Eigenbedarf.
    Wenn ich jetzt früher eine Wohnung finde, muss ich mich dann auch an die Kündigungsfristen halten, oder kann ich sofort in die neue Wohnung.
    Mit freundlichen Gruss
    Kai Wied

    Antworten
  13. Ich wohne hier länger als 5 Jahre. Meine Vermieterin möchte mir nun wegen Eigenbedarf kündigen. Sie muss eine Kündigungsfrist von 6 Monaten gewähren. Bin ich nun ebenfalls an diese 6 Monate gebunden ? Sprich, muss ich noch 6 Monate lang die Miete zahlen, auch wenn ich beispielsweise schon nach 2 Monaten eine neue Wohnung gefunden habe ? Oder gilt für meine Seite die Frist des Mieters, also 3 Monate oder gar keine Frist ?

    Antworten
  14. Hallo,
    meine Mutter wohnt aktuell seit 22 Jahren als Mieterin in ihrer Wohnung. Nun wollen die Vermieter ihr zwecks Verkaufswunsch der Wohnung kündigen, also sie wollen kündigen um die Wohnung verkaufen zu können. Gilt hier nur die gesetzliche Kündigungsfrist von 9 / 12 Monaten?
    Vielen Dank für eine schnelle Antwort.

    Antworten
  15. Hallo Herr Hundt!
    Mein Vermieter möchte das Haus verkaufen (kein Eigenbedarf), wir wären erster Ansprechpartner, nur nicht für diesen Preis. Sollte keine Einigung zustande kommen, haben wir das Recht noch 1 Jahr zur Miete hier zu wohnen? Und muss der Vermieter uns 2-3 gleichwertige Häuser zur Miete anbieten/suchen?

    Antworten
  16. Ich habe heute einen Mietvertrag unterschrieben, welcher auf ein „halbes Jahr bindend“ ist.
    Beginn 1.03.2015 Ende 31.08.2015.
    Ich werde allerdings nur bis Ende Juli 2015 studieren und würde daher gerne einen Monat früher ausziehen.
    Laut Vermieter muss der August aber gezahlt werden.
    Wie ist die Lage?
    Danke 🙂

    Antworten
  17. Hallo,
    habe eine Mietwohnung mit einer mindest Mietdauer von einem Jahr abgeschlossen.
    Habe diese zur Sicherheit gleich einen Monat später fristgerecht zum Ablauf des Jahres gekündigt.
    Nun erkennt der Vermieter diese Kündigung nicht an, weil diese zu früh erfolgt wäre und nicht erst 3 Monate im Voraus.
    Ist die Kündigung nun rechtswirksam oder nicht?
    Vielen Dank.

    Antworten
    • Hallo Heinrich,
      selbstverständlich können Sie die Wohnung auch vor den üblichen drei Monaten kündigen. Es macht nur wenig Sinn, denn jetzt sind Sie an die Kündigung gebunden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  18. Hallo,
    wir leben in unserer Wohnung seit über 8 jahre. Nun folgte eine sofortige Kündigung da die Vermieterin meinte das Haus sei verkauft. Wie kann ich vorgehen? Kann ich auf Schadensersatz klagen? Muss ich wirklich sofort raus?

    Antworten
    • Hallo Samy,
      die Vermieterin muss die Kündigung begründen. Ein Verkauf ist erstmal kein Grund. Eine Möglichkeit wäre die Verwertungskündigung. Hierzu sollten Sie sich rechtlich beraten und die Kündigung prüfen lassen.
      Die Vermieterin ist für eine Kündigung natürlich an die Kündigungsfristen gebunden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  19. Hallo,
    ich habe eine 3 monatige Kündigungsfrist laut Mietvertrag. Ich habe meine Wohnung im März zum 30.08.2016 gekündigt, weil ich dann auswandere und gerade versuche die meisten Dinge schon abzuhaken. Jetzt hat mir meine Hausverwaltung eine Bestätigung geschickt, allerdings mit Kündigungstermin 30.06.2016. Die Dame meinte, dass nur 3 Monate vorher gekündigt werden kann. Ich dachte, dass die 3 Monate ein mindest-Zeitraum sind und dass ich aber auch zB 4 oder 5 Monate vorher kündigen kann. Ist das korrekt, was die Hausverwaltung da macht? Ich möchte natürlich in der Wohnung bis Ende August bleiben.
    Vielen Dank schonmal für Ihre Antwort!
    Julia M.

    Antworten
  20. Hallo,
    unsere Vermieter haben uns wegen Eigenbedarf gekündigt!
    Wir müssen spätestens am 30.09.2017 ausziehen, möchten aber gerne früher ausziehen, da wir eine neue Wohnung zum 01.08. gefunden haben!
    Müssen wir nun trotzdem noch selber eine Kündigung schreiben und Fristen einhalten?
    Oder ist das gesamte Mietverhältnis schon durch die Kündigung der Vermieter beendet und wir können ausziehen wann wir wollen?

    Antworten
  21. Guten Tag Herr Hundt.
    Wir haben im April 2017 das jetzige Mietshaus bezogen. Nach Einzug haben wir bemängelt das die Heizungsrohre von Keller bis zweites Obergeschoss nicht isoliert sind, das der Durchlauferhitzer über zwanzig Jahre alt ist und nicht funktioniert oder dieses nur tut wenn drei Wasserhähne aufgedreht sind. Uns wurde vom Vermieter zu gesagt das er die Terasse und Parkplatz sobald macht wenn es kein Bodenfrost mehr gibt. Jetzt ist Ende August und nichts wurde umgesetzt.
    Jetzt forderten wir den Vermieter nochmals auf und er schickt uns die Kündigung wegen Eigenbedarf. Bei Vertragsbeginn wurde uns mündlich zugesichert das wir ( 2 Erwachsene und drei Kinder für die nächsten zehn Jahre hier wohnen dürfen.
    Der Auszug könnte für unsere Kinder erneuten Schulwechsel bedeuten, was nicht förderlich ist. Bitte um Rat. Liebe Grüsse Familie Wagner

    Antworten
    • Hallo Julia,
      wenn Sie ein altes Haus mieten, dann mieten Sie bestehende Mängel mit. Alle Zusagen und Vereinbarungen sollten immer schriftlich erfolgen. Das einfach als allgemeine Informationen für Sie
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  22. Hallo, gilt der Paragraph 573c Absatz 4 auch für mich ?
    Bin Untermieterin in einem unmöblierten Zimmer, auf unbefristet Zeit und meine Vermieterin hat mich im März zum September gekündigt, also die 3 Monate plus 3 Monate Kündigungsfrist.
    Nun möchte ich aber früher raus sein da ich ansonsten das Zimmer 3 Monate zahlen müsste da ich mich im Ausland befinde. Also können nur 3 Monate Kündigungsfrist von ihr für mich gelten ?

    Antworten

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